(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 80 Rechtsbeschwerdeentscheidung


(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss. (2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof. (3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück. (
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 48


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 63


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene (§ 65),4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2013 - PatAnwZ 1/12

bei uns veröffentlicht am 08.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/12 vom 8. Juli 2013 in der patentanwaltlichen Verwaltungssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 8. Juli 2013 durch den Berichterstatter Richter Dr. Grabinski beschlossen: Die.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - AnwZ 6/13

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 6/13 vom 16. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache hier: Antrag auf Beiladung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Fetzer als Berichterstatterin am 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - AnwZ 3/13

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 3/13 vom 16. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache hier: Antrag auf Beiladung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Fetzer als Berichterstatterin am 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2012 - XI ZB 12/12

bei uns veröffentlicht am 02.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 12/12 vom 2. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1, § 552 Abs. 1 Satz 1, § 575, § 577 Abs. 1 Satz 1 a

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2008 - III ZR 76/07

bei uns veröffentlicht am 07.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 76/07 Verkündet am: 7. Februar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 426 Abs. 1, §

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2005 - KVR 27/04

bei uns veröffentlicht am 28.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 27/04 Verkündet am: 28. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Arealn

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2019 - AnwZ (Brfg) 71/18

bei uns veröffentlicht am 05.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 71/18 vom 5. September 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hier: Antrag auf Beiordnung ECLI:DE:BGH:2019:050919BANWZ.BRFG.71.18.0 Der Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2014 - AnwZ 3/13

bei uns veröffentlicht am 28.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 3/13 vom 28. Juli 2014 hier: Antrag auf Beiladung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Fetzer als Berichterstatterin am 28. Juli 2014 beschlossen: Der Antrag des An

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2004 - III ZR 200/04

bei uns veröffentlicht am 09.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/04 Verkündet am: 9. Dezember 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 G;

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2003 - III ZR 223/02

bei uns veröffentlicht am 06.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 223/02 Verkündet am: 6. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB a.F. § 209

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2006 - BLw 11/06

bei uns veröffentlicht am 24.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/06 vom 24. November 2006 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2005 - KVZ 20/04

bei uns veröffentlicht am 22.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 20/04 vom 22. Februar 2005 in der Kartellverwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2018 - M 13 E 18.5254

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Versammlung der Antragstellerin im befriedeten Bezirk des Bayerischen Landtags am 5. November 2018 auf der Grünfläche vor der Westpforte des Bayerischen Landtags (um den Springbrunnen)

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Mai 2019 - W 8 S 19.443

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Herr ……, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes W. vom 5. April 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Okt. 2017 - AN 3 K 16.01219

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die den

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Okt. 2017 - AN 3 K 16.01165

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die den

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2017 - AN 3 K 16.02026

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin ka

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Aug. 2017 - AN 1 E 17.01122

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Apr. 2019 - W 8 S 19.311

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Herr …, wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 14. März 2019 wird angeordnet.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 C 15 984

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde ist unzulässig, weil der K

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Apr. 2019 - W 8 S 19.289

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

Tenor I. …  wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 13. März 2019 in der Fassung des Ände

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Apr. 2019 - W 8 S 19.239

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. ... wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die an die Beigeladene adressierte Entscheidung des Landratsamtes Miltenberg vom 25. Februar 2019 wird angeordnet.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - M 5 E 17.1304

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Sept. 2016 - W 4 K 15.722

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Sept. 2016 - W 4 K 15.721

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Sept. 2016 - W 4 K 15.723

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 8 ZB 18.1187

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2016 - 1 ZB 13.760

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe Der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Mai 2016 - M 7 E 16.2303

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird bis zu einer von ihr vorzunehmenden Nachbesserung der Auswahlentscheidung untersagt, der Beigeladenen eine Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung „Kulturstrand 2016“ am Vater

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. März 2019 - RN 5 S 19.189

bei uns veröffentlicht am 15.03.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert w

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. März 2019 - 22 B 16.2014

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2015 wird in der Nummer 1 abgeändert. II. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin - für das Jahr 2002 ein höherer

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 10 K 14.1573

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. März 2014 wird insoweit aufgehoben, als er einen höheren Betrag als 2.466,70 € festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2014 - 1 ZB 13.2390

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf

Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 27. Aug. 2018 - AN 4 K 17.02431

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranz

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Feb. 2017 - M 5 E 16.5283

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Zum Verfahren wird Frau … …, … … …, … … am A … beigeladen. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Juli 2019 - W 8 S 19.748

bei uns veröffentlicht am 22.07.2019

Tenor I. Herr … , wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 12. Juni 2019 wird angeordnet.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 N 15.1060

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 20 ZB 16.2306

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beigeladenen wird verworfen. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird im Verfahren 20 ZB 14.1208 bis

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 20 CS 16.1416

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt. II. Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen. III. Der Beigela

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 5 C 18.2513

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Oktober 2018 wird die Beiladungsbewerberin gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung b

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 22 CS 16.1682

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Der Freistaat Bayern wird zum Verfahren beigeladen. II. Das Rubrum des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. August 2016 wird dahingehend berichtigt, dass diejenige Beteiligte, welc

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2016 - M 3 E 15.5592

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Zum Verfahren wird Frau ... II. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 5.000,- €

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juni 2019 - AN 14 K 19.00773

bei uns veröffentlicht am 12.06.2019

Tenor 1. Der an den Beigeladenen adressierte Bescheid des Landratsamtes … vom 4. April 2019 (Aktenzeichen …) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - 21 C 16.325

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Beschwerdeführer, ein im Ausgangsverfahren beigeladenes Architekt

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juli 2019 - M 32 SN 19.1389

bei uns veröffentlicht am 08.07.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juli 2019 - M 32 SN 19.1346

bei uns veröffentlicht am 08.07.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01450

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist eine vom Umwelt-Bundesamt gemäß

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01578

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentü

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01444

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümer des Wohnzwecken di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2017 - 1 ZB 15.2013

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 10.000‚- Euro fes

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der...