Mietminderung wegen Mängeln

Mietminderung wegen Mängeln

erstmalig veröffentlicht: 11.02.2024, letzte Fassung: 11.02.2024
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Zusammenfassung des Autors

Die Mietminderung wegen Mängeln im Wohnraummietrecht ermöglicht es Mietern, die Miete zu mindern, wenn die Wohnung Mängel aufweist, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Rechtsquellen für das Thema sind vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (insbesondere §§ 536 ff. BGB), einschlägige Rechtsprechung und Fachliteratur. 

Die Mietminderung wegen Mängeln ist ein wichtiges Thema im Wohnraummietrecht und betrifft die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern im Falle von Mängeln an der Mietsache. Gemäß § 536 BGB hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Überlassung an ihn einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Ein Mangel kann verschiedene Ursachen haben, darunter bauliche Defekte, Schimmelbildung, Lärmbelästigung oder Heizungsausfall.

Die Mietminderung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Der Mieter muss den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Bleibt der Vermieter untätig oder ist die Mängelbeseitigung nicht möglich, kann der Mieter die Miete entsprechend mindern. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach der Schwere des Mangels und kann in der Regel vom Mieter selbst bestimmt werden. Bei Uneinigkeit zwischen Mieter und Vermieter kann ein Gericht die angemessene Minderungsquote festlegen.

Es gibt jedoch einige Mängel, die keine Mietminderung rechtfertigen, etwa wenn der Mieter den Mangel selbst verursacht hat oder wenn es sich um unwesentliche Beeinträchtigungen handelt. Zudem darf der Mieter die Miete nicht eigenmächtig mindern, sondern muss dies ordnungsgemäß und schriftlich mitteilen. Rechtsquellen für das Thema Mietminderung sind vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (insbesondere §§ 536 ff. BGB), relevante Rechtsprechung sowie einschlägige Kommentare und Fachliteratur.

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