Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Feb. 2015 - VI- U (Kart) 3/14
Gericht
Tenor
- I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2013 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
- II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- III. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30 Mio. € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten über kartellrechtliche Schadensersatzansprüche.
4Die Klägerin ist eine …… Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen besteht.
5Die Beklagten sind Zementhersteller. Gegen sie bzw. ihre Rechtsvorgängergesellschaften leitete das Bundeskartellamt im Jahr 2002 wegen des Verdachts kartellrechtswidriger Gebiets- und Quotenabsprachen ein Ermittlungsverfahren ein. Im März bzw. April 2003 schloss das Bundeskartellamt das behördliche Verfahren mit dem Erlass von Bußgeldbescheiden gegen die Beklagten ab (Anl. K 3 - K 5, K 98 - 100). Die Beklagte zu 1. focht den gegen sie ergangenen Bescheid nicht an, die übrigen fünf Beklagten legten Einspruch gegen die sie betreffenden Bescheide ein. Mit hieraufhin am 26. Juni 2009 verkündetem Urteil setzte das Oberlandesgericht Düsseldorf (VI-2a Kart 2-6/08 OWi) gegen die Beklagten zu 2. bis zu 6. wegen der Teilnahme an Quotenabsprachen auf einzelnen regional abgegrenzten Märkten Geldbußen fest. Die Beklagte zu 2. akzeptierte das Bußgeldurteil; die Beklagten zu 3. bis zu 6. legten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf Rechtsbeschwerde ein, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2013 (KRB 20/12, NZKart 2013, 195 = WuW/E DE-R 3861 - Grauzementkartell) als unbegründet verwarf. Der Bundesgerichtshof bestätigte u. a. die Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass die beklagten Zementhersteller keine bundesweit wirkenden Kartellabsprachen getroffen hätten, sondern vielmehr die geahndeten Quotenabsprachen ausschließlich auf regionaler Ebene stattgefunden und sich auf historisch entwickelte Regionalmärkte bezogen hätten, die nicht erst auf Grund von Gebietsabsprachen zustandegekommen seien. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen aus dem gerichtlichen Bußgeldverfahren wird auf die vorbezeichneten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf bzw. des Bundesgerichtshofs verwiesen.
6Mit im August 2005 gegen die Beklagten zu 1. bis zu 3. erhobener und im Dezember 2005 gegen die Beklagten zu 4. bis zu 6. erweiterter Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht von 36 Zement abnehmenden Unternehmen (Zedenten) die sechs Beklagten als Gesamtschuldner auf Kartellschadensersatz in Höhe eines Mindestbetrages von über 131,75 Mio. Euro für einen Kartellzeitraum von 1993 bis 2002 in Anspruch genommen. Die von ihr reklamierte Aktivlegitimation hat die Klägerin auf Forderungsabtretungsvereinbarungen gestützt, die sie beginnend im Jahr 2003 mit den einzelnen Zedenten abgeschlossen hatte; ferner traf die Klägerin mit den Zedenten in der Folgezeit (vorsorglich) bis Ende 2008/Anfang 2009 mehrmals weitere Vereinbarungen über die Abtretung der streitbefangenen Forderungen an sie. Das Schadensersatzverlangen hat die Klägerin auf den Vorwurf gestützt, die Beklagten seien an einem „bundesweiten Kartell“ beteiligt gewesen. Ihrer - der Klägerin - Behauptung zufolge hätten die Beklagten, bei denen es sich um die sechs größten Zementhersteller in Deutschland gehandelt habe, eine bundesweit wirkende „Grundabsprache“ über die Aufteilung des Bundesgebiets in Kartellregionen getroffen, die in den insoweit gebildeten Regionen von den dort agierenden Zementherstellern jeweils nach Maßgabe noch näher zu bestimmender Absprachen über Lieferquoten umzusetzen gewesen sei. Infolge des - so die Klägerin - von den Beklagten praktizierten Kartells habe sich ein überhöhtes Zementpreisniveau entwickelt, was bei den Zement abnehmenden Zedenten zu einem bundesweit entstandenen Gesamtschaden in Höhe von über 175 Mio. Euro geführt gehabt habe.
7Mit Einreichung der Klage im August 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anpassung des Streitwerts gemäß § 89 a GWB, den das Landgericht am 27. September 2005 zurückwies. Ihrem Antrag, den Streitwert insoweit von 30 Mio. Euro (§ 39 Abs. 2 GKG) auf 5 Mio. Euro herabzusetzen, fügte die Klägerin eine am 5. August 2005 abgegebene eidesstattliche Versicherung ihres Verwaltungsrats Rechtsanwalt D....bei (Anl. K 94 = GA 212 ff.), die im Tatbestand des angefochtenen Urteils auszugsweise wiedergegeben ist und auf die der erkennende Senat hinsichtlich ihrer Einzelheiten vollumfänglich Bezug nimmt. Ausweislich der vorbezeichneten Erklärung ihres Verwaltungsrats will die Klägerin aus damaliger Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen sein, im Falle der Abweisung ihrer Klage in erster Instanz die dann fälligen gegnerischen Ansprüche auf Prozesskostenerstattung zu erfüllen.
8Das Landgericht hat die auf gesamtschuldnerische Verurteilung der sechs Beklagten gerichtete Klage, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von zumindest 131.751.027,46 € nebst Zinsen zu zahlen, abgewiesen. Es hat die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung verneint, dass alle zwischen ihr und den Zedenten abgeschlossenen Abtretungsvereinbarungen über die streitbefangenen Ansprüche nichtig seien. Für die vor dem 1. Juli 2008 vorgenommenen Abtretungen folge dies (bereits) aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen des damals geltenden Rechts-beratungsgesetzes, weil die Klägerin über keine Erlaubnis verfügt habe, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Die weiteren Abtretungen (Ende 2008/Anfang 2009) seien deshalb nichtig, weil mit ihnen die Klägerin und die Zedenten willentlich und in sittenwidriger Weise (§ 138 Abs. 1 BGB) das Prozesskostenerstattungsrisiko zum Nachteil der Beklagten verlagert hätten. Bei Abschluss dieser Vereinbarungen habe die Klägerin nicht über eine finanzielle Ausstattung verfügt, die ihr erlaubt hätte, im Falle des Prozessverlusts die Prozesskosten, insbesondere die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten, zu tragen. Darüber hinaus hat das Landgericht darauf erkannt, dass die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung jedenfalls weitgehend durchgreife. Für die streitbefangenen Schadensersatzansprüche habe die dreijährige Regelverjährung gegolten, die mit Schluss des Jahres 2003 begonnen habe und mit Ende des Jahres 2006 abgelaufen sei. Die Verjährung sei vor ihrem Ablauf mangels Forderungsberechtigung der Klägerin nicht durch die Erhebung der Klage und im Übrigen auch nicht gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 auf Grund der Einleitung des Kartellbußgeldverfahrens gehemmt worden, da diese Vorschrift auf bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstandene Schadensersatzansprüche weder unmittelbar noch mittelbar anzuwenden sei. Unverjährt könnten daher - so das Landgericht - allenfalls deliktische Herausgabeansprüche im Sinne von § 852 Abs. 3 BGB a.F. bzw. § 852 S. 1 BGB (n.F.) sein.
9Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit ihrem Rechtsmittel hält sie in erster Linie vollumfänglich an ihrem ursprünglichen Klagebegehren fest. Für den Fall der Verneinung von aus einem „bundesweiten Kartell“ folgenden Ansprüchen will sie im zweiten Rechtszug hilfsweise nach näherer Maßgabe der nachstehend dargestellten Anträge Schadensersatz wegen in vier Kartellregionen begangener Kartellrechtsverstöße jeweils mehrerer Beklagter geltend machen. Zudem beruft sie sich auf weitere Abtretungsvereinbarungen, die sie nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils „vorsorglich“ mit 31 der 36 Zedenten erneut abgeschlossen haben will; in diesem Zusammenhang hat sie - neuen - Vortrag zu ihrer wirtschaftlichen Situation bei Vornahme der „Neuabtretungen“ aus April bis Juni 2014 gehalten.
10Die Klägerin beantragt,
11unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
12I.
13die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 131.751.027,46 € nebst Zinsen, diese nach näherer Maßgabe des Antrags Ziff. I. der Berufungsbegründung vom 14.3.2014 (dort S. 4 f.), zu zahlen;
14II.
15- hilfsweise bei Zurückweisung des Antrags zu I. -
161.
17die Beklagten zu 1., zu 2., zu 5. und zu 6. als Gesamtschuldner und als Teilnehmer an der Kartellabsprache für die Region Nord zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 12.313.128,59 € nebst Zinsen, diese nach näherer Maßgabe des Antrags Ziff. II.1. der Berufungsbegründung vom 14.3.2014 (dort S. 5 f.), zu zahlen,
182.
19die Beklagten zu 1., zu 2., zu 3. und zu 5. als Gesamtschuldner und als Teilnehmer an der Kartellabsprache für die Region West zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 36.781.330,88 € nebst Zinsen, diese nach näherer Maßgabe des Antrags Ziff. II.2. der Berufungsbegründung vom 14.3.2014 (dort S. 6 f.), zu zahlen,
203.
21die Beklagten zu 2., zu 3., zu 4. und zu 5. als Gesamtschuldner und als Teilnehmer an der Kartellabsprache für die Region Süd zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 35.661.977,87 € nebst Zinsen, diese nach näherer Maßgabe des Antrags Ziff. II.3. der Berufungsbegründung vom 14.3.2014 (dort S. 7 f.), zu zahlen,
224.
23die Beklagten zu 1. bis zu 6. als Gesamtschuldner und als Teilnehmer an der Kartellabsprache für die Region Ost zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 35.393.141,71 € nebst Zinsen, diese nach näherer Maßgabe des Antrags Ziff. II.4. der Berufungsbegründung vom 14.3.2014 (dort S. 8 f.), zu zahlen.
24Die Beklagten beantragen,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Die Streithelferinnen der Beklagten haben keine Anträge gestellt.
27Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts. Soweit die Klägerin hilfsweise Schadensersatz in Bezug auf regionale Kartelle geltend machen will und auch soweit die Klägerin sich „vorsorglich“ auf weitere Forderungsabtretungen aus 2014 stützt, sehen die Beklagten hierin jeweils zweitinstanzliche Klageänderungen (§ 533 ZPO), die nicht zulässig und mithin nicht zuzulassen seien. Dem Vorbringen der Klägerin zum Abschluss neuer Abtretungsvereinbarungen sowie zu ihrer - der Klägerin - wirtschaftlichen Situation im Jahr 2014 treten die Beklagten bestreitend entgegen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
29II.
30Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
31Das Rechtsmittel gegen die Beklagte zu 1. ist bereits deshalb unbegründet, weil alle gegen diese Beklagte womöglich in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche verjährt sind. In Bezug auf die Beklagte zu 1. ist die Anspruchsverjährung weder durch die Einleitung des Kartellbußgeldverfahrens noch durch die Erhebung der Klage bzw. die während des ersten Rechtszugs erfolgte Einführung weiterer Abtretungsvereinbarungen in den Prozess gehemmt worden. Mit Recht hat das Landgericht die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug zwischen der Klägerin und den Zedenten vorgenommenen Abtretungsrechtsgeschäfte wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bzw. wegen sittenwidriger Verschiebung des Prozesskostenerstattungsrisikos zum Nachteil der Beklagten für rechtsunwirksam gehalten, so dass die Klägerin keine Forderungsberechtigung erlangt hat (hier unter A.). Auch das Rechtsmittel gegen die Beklagte zu 2. hat schon unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsverjährung keinen Erfolg. Dies gilt unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Hemmung der Verjährung gemäß § 33 Abs. 5 GWB (2005). Gegenüber der von der Beklagten zu 2. erhobenen Verjährungseinrede kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg unter Berufung auf deliktische Herausgabeansprüche auf sogenannten „Restschadensersatz“ im Sinne von § 852 S. 1 BGB (bzw. § 852 Abs. 3 BGB a.F.) verteidigen. Zwar sind etwaige Ansprüche auf „Restschadensersatz“ gegen die Beklagte zu 2. für sich genommen nicht (auch) verjährt. Jedoch sind der Klägerin in diesem Rechtsstreit schon dem Grunde nach keine Kartellschadensersatzansprüche zuzusprechen (hier unter B.). Letzteres gilt im Verhältnis der Klägerin zu allen sechs Beklagten und wird daher auch hinsichtlich der Beklagten zu 2. hier gesondert unter C. und D. dargelegt. Die Berufung der Klägerin hat gegen alle Beklagten keinen Erfolg, weil der Klägerin in Bezug auf die streitbefangenen Schadensersatzansprüche auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Aktivlegitimation fehlt. Soweit die Klägerin sich auf nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils „vorsorglich“ erneut abgeschlossene Abtretungsvereinbarungen mit den meisten (31 von 36) Zedenten stützen will, handelt es sich hierbei um eine unzulässige Klageänderung, in die die Beklagten nicht eingewilligt haben und die weder gemäß § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich ist noch auf im Sinne von § 533 Nr. 2 ZPO bei der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zu berücksichtigende Tatsachen gestützt werden kann (hier unterC.). Unabhängig von der fehlenden Forderungsberechtigung der Klägerin ist die Berufung gegen alle Beklagten für sich genommen aber auch deshalb unbegründet, weil die Beklagten, anders als nach dem erstinstanzlichen Klagebegehren - unzutreffend – vor-ausgesetzt, kein „bundesweites Kartell“ im Sinne des Vorbringens der Klägerin praktiziert haben (hier auch unter C.). Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz mit ihren Hilfsanträgen Schadensersatzansprüche aus regionalen Kartellen zu verfolgen beabsichtigt, handelt es sich - auch - hierbei um erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachte, indes unzulässige Klageänderungen. Diesen haben die Beklagten widersprochen, die übrigen Zulassungsvoraussetzungen des § 533 Nr. 1 (Sachdienlichkeit) bzw. Nr. 2 (Tatsachenkongruenz) ZPO liegen nicht vor (hier unter D.).
32A. Das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. hat allein schon deshalb keinen Erfolg, weil die von dieser Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift, § 214 Abs. 1 BGB.
331. Wie bereits das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt hat, unterliegen die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 sowie §§ 33, 1 GWB 1998 für den von der Klägerin reklamierten Kartellzeitraum der Jahre 1993 bis 2002 den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften (§§ 195, 199 BGB); sie sind nicht nach §§ 852 Abs. 1, 198 S. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (fortan a.F.) zu beurteilen.
34a. Nach §§ 852 Abs. 1, 198 S. 1 BGB a.F. unterliegen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung einer Verjährungsfrist von drei Jahren, die in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Verletzte von dem entstandenen Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sehen ebenfalls eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Regelverjährung) vor, die grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach beiden Gesetzeslagen bezieht sich die Kenntnis auf die anspruchsbegründenden Tatsachen in dem Sinne, dass es dem Geschädigten zumutbar sein muss, auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als (nicht notwendig risikolose) Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen hinreichende Erfolgsaussicht hat (vgl. BGH, Urteil v. 10.11.2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 = NJW-RR 2010, 681, Rz. 6; BGH, Urteil v. 26.2.2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 = NJW 2013, 1801, Rz. 27; Thomas, in: Palandt, BGB, 61. Aufl. [2002], § 852 Rz. 4 m.Nachw. zur Rsp.; zur heutigen Rechtslage vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 70. Aufl. [2011], § 199 Rz. 28). Weder ist es notwendig, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise noch Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urt. v. 7.11.2014 Rn. 15 – V ZR 309/12 m.w.N.).
35b. Auch soweit Schadensersatzansprüche bereits vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 entstanden, aber bei Inkrafttreten der §§ 195, 199 BGB (n.F.) noch nicht verjährt sind, finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB die neuen Verjährungsvorschriften Anwendung; allein der Beginn der Verjährung richtet sich wegen Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB für die Zeit vor dem Stichtag nach der alten Rechtslage. Vorliegend scheidet ein Verjährungsbeginn noch vor dem 1. Januar 2002 aus. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zedenten und/oder deren Wissensvertreter bereits vor diesem Stichtag die im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. für den Verjährungsbeginn nötige Kenntnis besaßen, (auch) nach dem Vorbringen der Beklagten nicht festzustellen sind (vgl. LGU S. 29/30). Diese Wertung greifen die Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht an.
36c. Bei dieser Sachlage ist in Bezug auf alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche die neue Regelverjährungsfrist vom 1. Januar 2002 an zu berechnen. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Diese Vorschrift sieht für den Fall, dass die Verjährungsfrist nach Maßgabe des neuen Rechts kürzer ist als die nach altem Recht, vor, dass die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Eine solche Situation liegt hier vor, denn mit der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.) angeordneten Gleichstellung von Kenntnis und grober Fahrlässigkeit ist ein über die Regelungen des § 852 BGB a.F. hinausgehender, verjährungsverkürzender Anwendungsfall eröffnet worden (BGH, Urteil v. 10.11.2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 = NJW-RR 2010, 681, Rz. 10; BGH, Urteil v. 13.7.2010 - XI ZR 57/08, BeckRS 2010, 19391, Rz. 41). Die (längere) Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB maßgeblich, denn sie ist - wie vorstehend bereits dargelegt - vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 nicht in Gang gesetzt worden; die Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. konnte mithin nicht, wie in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB vorausgesetzt, früher als die Regelverjährung neuen Rechts ablaufen.
372. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB hat die dreijährige Regelverjährungsfrist im Streitfall mit Schluss des Jahres 2003 begonnen. In jenem Jahr haben alle Zedenten einschließlich der Subzedenten von den anspruchsbegründenden Umständen und den Schuldnerpersonen entweder Kenntnis erlangt oder hätten die Zedenten die entsprechende Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
38a. Hiervon ist das Landgericht mit Recht unter dem zutreffenden Verweis auf die das Bußgeldverfahren gegen die Beklagten betreffende Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 14. April 2003 (Anlage OP 3 zur Berufungsbegründung v. 14.3.2014 = GA 7830) und die darüber hinaus breitgestreute Berichterstattung jenes vom Amt mit „Rekordgeldbußen“ abgeschlossenen Verfahrens in der deutschen Presse ausgegangen; beispielhaft wird Bezug genommen auf die von der Beklagten zu 5. überreichten (Anlage 1 zum Schriftsatz v. 13.5.2013 = GA 6715 ff.) zahlreichen Presseartikel aus April/Mai 2003, veröffentlicht u.a. in Handelsblatt, Der Tagesspiegel, Financial Times Deutschland, RP Online, Die Welt, Spiegel Online, Frankfurter Allgemeine Zeitung und manager magazin online. Dass die Zedenten diese ausgesprochen intensive Berichterstattung in zeitlicher Nähe ihrer Veröffentlichung, mithin noch weit vor Ende des Jahres 2003, nicht zur Kenntnis nahmen, ist fernliegend. Es liegt auf der Hand, dass die vorliegend Gesamtschäden in einem dreistelligen Euromillionenbereich reklamierenden Zedenten als Marktteilnehmer den Zementmarkt und auch das Marktverhalten der Marktgegenseite, insbesondere der Beklagten, als herausragend wichtige Lieferanten, durchgängig zu beobachten pflegen. Soweit sie oder einzelne von ihnen eine derart intensive Berichterstattung wie die vorbezeichnete tatsächlich nicht oder nicht kurzfristig nach ihrer Veröffentlichung zur Kenntnis genommen haben sollten, würde dies allein mit einer groben Nachlässigkeit der betreffenden Marktteilnehmer zu erklären sein.
39Die Presseberichterstattung über die vom Bundeskartellamt im April 2003 gegen die Beklagten erlassenen Bußgeldbescheide war auch geeignet, den Zedenten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und den Anspruchsgegnern zu verschaffen. Die Berichterstattung verhält sich zu Gebiets- und Quotenabsprachen zwischen den namentlich genannten Kartellanten in Bezug auf vier regionale Märkte (Nord-, Süd-, Ost-Deutschland, Westfalen) über einen in den 1970er Jahren beginnenden und im Jahr 2002 endenden Zeitraum; die Absprachen hätten - so die Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 14. April 2003 - auf dem Zementmarkt den „Wettbewerb … nahezu vollständig ausgeschlossen“. Die Zedenten haben zur Zeit der Berichterstattung über das Kartellbußgeldverfahren in ständigen Geschäftsbeziehungen mit den beklagten Zementherstellern gestanden und insbesondere auch von diesen direkt Zement bezogen. Sie sind daher auf Grund eigener Markterfahrungen ohne Weiteres in der Lage gewesen nachzuvollziehen, ob und inwieweit sie in der nach den Presseveröffentlichungen in Betracht kommenden Kartellzeit von den Kartellanten Zement zu welchen Preisen bezogen haben. Auf Grund dieser Tatsachenbasis ist ihnen eine für die Erhebung (zumindest) einer hinreichend aussichtsreichen Feststellungsklage genügende Einschätzung möglich gewesen, ob und inwieweit ihnen dem Grunde nach gegen die Kartellanten Schadensersatzansprüche entstanden sind. Dies gilt umso mehr, als sich die Presseberichterstattung über einen kartellbedingten weitgehenden Ausschluss des Wettbewerbs auf dem Gesamtmarkt verhält, was hierdurch verursachte Schäden zum Nachteil der Zementabnehmer dem Grunde nach besonders nahelegt. Vor diesem Hintergrund ist den Zedenten die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beklagten zumindest im Wege der Feststellungsklage bereits im Laufe des Jahres 2003 möglich und zumutbar gewesen. Nicht erheblich ist dagegen, dass eine solche Klage aus damaliger Sicht, auch in Anbetracht womöglich fehlender Beweismittel, nicht im Wesentlichen risikolos erschienen haben mag und den Zedenten nicht alle möglicherweise bedeutsamen Einzelumstände bekannt gewesen sein mögen (vgl. nur BGH, Urteil v. 26.2.2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 = NJW 2013, 1801, Rz. 27 m.w.N.). Es kommt - entgegen der Auffassung der Berufung - auch nicht darauf an, dass die Klägerin zur Bezifferung der den Zedenten entstandenen Schäden mehr als 2,5 Jahre benötigt haben und daher erst im August 2005 in der Lage gewesen sein will, eine Leistungsklage zu erheben (vgl. S. 93 der Berufungsbegründung = GA 7766). Diese Darstellung bietet freilich gewichtigen Anhalt dafür, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass ihr die Erhebung einer Feststellungsklage bereits im Jahr 2003 möglich gewesen wäre und sie selbst bereits im Frühjahr 2003 eine Schadensersatzhaftung der Beklagten ernsthaft für möglich gehalten und dementsprechend kostenträchtige Maßnahmen zur Bezifferung des Kartellschadens eingeleitet hat.
40Die aufgezeigten Gesichtspunkte belegen schon für sich genommen eine im Jahr 2003 vorhandene Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Zedenten im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
41b. Dieser Befund wird durch das Hinzutreten weiterer - jeweils unstreitiger - Umstände zusätzlich erhärtet. Die Klägerin hatte - wie im landgerichtlichen Urteil unangegriffen ausgeführt - bereits in ihrem Gründungsjahr 2002 begonnen, ihr Geschäftsmodell bezüglich einer über sie gebündelten Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen gegen die beklagten Zementhersteller zu bewerben. Im Dezember 2002 versandte ihr Verwaltungsrat Rechtsanwalt D....Schreiben an die späteren Zedenten, in denen sie - die Klägerin - darauf hinwies, kurzfristig Schadensersatzforderungen geschädigter Zementverbraucher zu erwerben, wobei die Erfolgschancen für eine Durchsetzung dieser Ansprüche „sehr hoch“ seien, zumal auf Grund von Angaben der Hersteller „S. AG [Anm. des Senats: Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1.] und E. AG" im Rahmen der Kronzeugenregelung und weiterer ihr „zugänglich gewordener Informationen“ von einer „exzellenten Beweislage“ auszugehen sei (vgl. hierzu S. 24 f., Rzn. 114 f. der Berufungserwiderung der Beklagten zu 2. v. 6.6.2014 = GA 8585 f.). Über D....hatte die Klägerin zudem bereits im Jahr 2003 auf Grund einer Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundeskartellamts Kenntnis (u.a.) von den gegen die hiesigen Beklagten erlassenen Bußgeldbescheiden erlangt (vgl. S. 58 der Berufungserwiderung der Beklagten zu 1. v. 26.5.2014 = GA 7943). Ausweislich eines in Die Welt am 3. Mai 2003 veröffentlichen Presseberichts mit dem Titel „Zementbranche droht Milliarden-Klage“ (Bestandteil der Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten zu 5. v. 13.5.2013 = GA 6738 f.) hatte D....sich gegenüber der genannten Zeitung dahingehend geäußert, dass die Kunden der vom Bundeskartellamt mit Geldbußen belegten Zementhersteller künstlich hochgehaltene Preise entrichtet hätten, die mit Rücksicht auf eigene Äußerungen der Zementkonzerne teilweise pro Tonne Zement bei zehn bis siebzehn Euro über dem wirklichen Wettbewerbspreis gelegen hätten, ferner dass 40 Unternehmen ihre kartellbedingten Schadensersatzansprüche gegen die Zementhersteller an die Klägerin bereits verkauft oder entsprechende Verkaufszusagen abgegeben hätten, dass diese Abnehmer durch das Zementkartell gegen die an ihm Beteiligten Schadensersatzforderungen in einer Gesamtgrößenordnung von bis zu 1,6 Milliarden Euro erlangt hätten und dass die Klägerin eine außergerichtliche Einigung mit den Kartellanten anstrebe, indes bei Scheitern der Verhandlungen „ab Herbst (lies: 2003) Zivilprozesse anstrengen“ werde. Noch im Jahr 2003 hat die Klägerin mit 22 der insgesamt 36 Zedenten (vgl. S. 7, Rz. 8 des Schriftsatzes der Beklagten zu 3. v. 24.5.2013 = GA 6747) Kauf- und Zessionsverträge über die streitbefangenen Kartellschadensersatzforderungen abgeschlossen. In diesen Verträgen ist u.a. niedergelegt, dass in Bezug auf die Kartellrechtsverstöße dem Bundeskartellamt insbesondere auf Grund von „Kronzeugen“-Angaben eines Teils der Kartellbeteiligten „umfangreiche und detaillierte Beweismittel“ vorlägen (vgl. hierzu S. 58 der Berufungserwiderung der Beklagten zu 1. = GA 7943). Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorstehend aufgeführten Umstände drängt sich geradezu auf, dass neben der Klägerin selbst auch alle weiteren Beteiligten der noch im Jahr 2003 abgeschlossenen Kauf- und Zessionsverträge bei Abgabe ihrer auf diese Verträge gerichteten Willenserklärungen von dem Bestehen und der gerichtlichen Durchsetzbarkeit von Kartellschadensersatzansprüchen gegen die vorliegend beklagten Zementhersteller ausgegangen sind; anderenfalls würde die Vornahme dieser Rechtsgeschäfte vernünftigerweise auch nicht zu erklären sein. Die aufgezeigten Umstände erhellen, dass die ersten 22 Zedenten selbst von einer solchen Tatsachenkenntnis ausgingen, die ihnen bereits im Jahr 2003 erlaubte, mit einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg Schadensersatzansprüche gegenüber den kartellbeteiligten Zementherstellern zumindest im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen.
42c. Die vorstehend dargelegte Sachlage begründet zusätzlichen Anhalt dafür, dass auch bei den 14 weiteren Zedenten die subjektiven Umstandsmomente im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB durchgängig bereits im Laufe des Jahres 2003 eingetreten sind. Die geschilderten Aktivitäten der Klägerin (Anschreiben an Zedenten im Dezember 2002, Interview in „Die Welt“, Inhalt der Kauf- und Zessionsverträge) waren an die Branche der Zementabnehmer gerichtet und konnten dort nicht unbemerkt bleiben. Sie vermittelten deshalb den 14 weiteren Zedenten entweder zusätzlich die Kenntnis vom Kartellverstoß und den Kartellbeteiligten oder sie stützen gegen diese Unternehmen zusätzlich den Vorwurf einer grobfahrlässigen Unkenntnis. Irgendwelche Umstände, die dieser Schlussfolgerung entgegenstehen könnten, trägt die Klägerin nicht vor; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
43Nach alledem unterliegen die eingeklagten kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist, deren Lauf zum Ende des Jahres 2003 begann und zum Ablauf des Jahres 2006 endete.
443. Die Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1. sind bei dieser rechtlichen Ausgangslage verjährt. Denn der Ablauf der Verjährungsfrist ist weder durch das kartellbehördliche Bußgeldverfahren noch durch Klageerhebung gehemmt worden.
45a. Die Einleitung des Kartellbußgeldverfahrens gegen die beklagten Zementhersteller hat die Verjährung der gegen die Beklagte zu 1. entstandenen Schadensersatzansprüche nicht gehemmt. Eine Hemmung dieser Ansprüche lässt sich nicht über die mit der 7. GWB-Novelle im Juli 2005 in das Kartellgesetz eingefügte Vorschrift des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB begründen. Die Norm führt nach ihrem Wortlaut zur Verjährungshemmung von Schadensersatzansprüchen nach § 33 Abs. 3 GWB, wenn die nationale Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33 Abs. 1 GWB ein Verfahren einleitet. Die Parteien streiten darüber, ob § 33 Abs. 5 S. 1 GWB 2005 auch auf solche Schadensersatzansprüche Anwendung finden kann, die bereits vor dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.2.2013 - KRB 20/12, NZKart 2013, 195, Rz. 49 -Grauzementkartell) entstanden waren. Diese Rechtsfrage ist, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil v. 29.1.2014 - VI-U (Kart) 7/13 - [Vorinstanz: 88 O 1/11 - Landgericht Köln], Umdruck S. 47 f., Rz. 153 bei juris) und an anderer Stelle noch näher erörtert wird, zwar grundsätzlich zu bejahen. Vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstandene Kartellschadensersatzansprüche sind einer Verjährungshemmung gemäß § 33 Abs. 5 S. 1 GWB (2005) zugänglich, sofern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift nicht bereits verjährt gewesen sind. Jedoch kann die Klägerin sich gegenüber der Beklagten zu 1. deshalb nicht auf § 33 Abs. 5 S. 1 GWB stützen, weil das zu Grunde liegende kartellbehördliche Verfahren dieser Beklagten gegenüber bereits vor dem Inkrafttreten der Norm bestandskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. Senat, a.a.O.; so auch Fuchs/Klaue, in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl. [2007], § 131 Rz. 22); die Beklagte zu 1. hat den gegen sie im Frühjahr 2003 erlassenen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts nicht angefochten und somit (nach Ablauf von zwei Wochen nach Bescheidzustellung, § 67 Abs. 1 OWiG) noch in 2003 bestandskräftig werden lassen. Die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bereits eingetretene Bestandskraft der kartellbehördlichen Entscheidung steht einer Verjährungshemmung gemäß § 33 Abs. 5 S. 1 GWB entgegen. Nach den Gesetzesmaterialien – (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf - BT-Drucks. 15/3640, S. 55) - ist Sinn und Zweck dieser Norm, dem Geschädigten Gelegenheit zu geben, den Ausgang eines womöglich langwierigen kartellbehördlichen Verfahrens abzuwarten, um im Rahmen einer sich anschließenden Schadensersatzklage in den Genuss der Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB 2005 kommen zu können. § 33 Abs. 5 S. 1 GWB ist vor diesem Hintergrund dann nicht anzuwenden, wenn Gründe vorliegen, aus denen dem Geschädigten zu versagen ist, sich auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB zu berufen; der vorbezeichnete Zweck der Hemmungsvorschrift kann dann nämlich nicht erfüllt werden. So liegt der Fall hier. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil v. 30.9.2009 - VI-U (Kart) 17/08, WuW/E DE-R 2763, Rzn. 33 ff. bei juris; so auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 31.7.2013 - 6 U 51/12 (Kart), NZKart 2014, 366, Rz. 47 bei juris), kann von kartellbehördlichen oder kartellgerichtlichen Entscheidungen nur dann eine Tatbestandswirkung im Sinne von § 33 Abs. 4 GWB (2005) ausgehen, wenn sie erst nach Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestands- bzw. rechtskräftig geworden sind. Der mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung einhergehende Abschluss des kartellbehördlichen/-gerichtlichen Verfahrens führt zu einem nunmehr unabänderbaren prozessual erheblichen Sachverhalt. Erlangt die Entscheidung daher erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle Bestands- bzw. Rechtskraft, ist ein Eingreifen des § 33 Abs. 4 GWB (2005) gerechtfertigt, weil dann weder eine unzulässige Gesetzesrückwirkung noch eine sonstige Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens desjenigen vorliegen, gegen den sich die Entscheidung richtet. Liegt dagegen der bestands- bzw. rechtskräftige Abschluss des Verfahrens - wie hier - vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, handelt es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt, auf den § 33 Abs. 4 GWB nicht rückwirkend angewendet werden darf (vgl. Senat, a.a.O.; Immenga/ Mestmäcker-Fuchs/Klaue, § 131, Rz. 21). Diese Wertung schlägt auf die Frage der Anwendbarkeit des die Tatbestandswirkungsnorm flankierenden § 33 Abs. 5 S. 1 GWB durch, so dass vorliegend im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1. das vom Bundeskartellamt betriebene Verfahren zu keiner Verjährungshemmung hat führen können.
46b. Die Erhebung der Klage im August 2005 hat ebenfalls nicht zur Hemmung der Verjährung geführt. Die Hemmungsvorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB greift nicht ein. Ihrer Anwendung steht entgegen, dass die Klägerin weder bei Klageerhebung noch zu einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf der Regelverjährung (31. Dezember 2006) Berechtigte der fraglichen Schadensersatzansprüche gewesen bzw. geworden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29.10.2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270 [2271}. Rz. 38). Die vor Ablauf der Regelverjährung zwischen den Zedenten und der Klägerin über die Kartellschadensersatzansprüche vorgenommenen Abtretungsrechtsgeschäfte sind unwirksam und haben daher der Klägerin keine Berechtigung an den Ansprüchen verschafft.
47aa. Die bis Ende 2006 vorgenommenen Abtretungsgeschäfte sind gemäß § 134 BGB nichtig. Ihnen liegt ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 des - bis zum 30. Juni 2008 geltenden - Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) zu Grunde; der Verstoß zieht die rechtliche Unwirksamkeit der Abtretungen nach sich (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 10.5.2012 -IX ZR 125/10, BeckRS 2012, 14569 = NJW 2012, 2435, Rz. 24).
48(1) Auf die (zumindest) aus § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG folgende Nichtigkeit der noch unter dem Regime des RBerG vorgenommenen Abtretungen hat das Landgericht zu Recht und mit völlig zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, erkannt. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil steht überdies in vollem Einklang mit der aus dem vorzitierten Urteil ersichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
49(2) Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
50(2.1) Unzutreffend ist die Auffassung der Berufung, die Klage habe keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des RBerG zum Inhalt, da es sich bei den Abtretungsgeschäften nicht um Inkassozessionen gehandelt habe.
51Den beabsichtigten Abtretungen liegen - unstreitig und vom Landgericht unangegriffen festgestellt - Kaufverträge zu Grunde, nach denen die Klägerin neben einem ganz offensichtlich untergeordneten Festanteil von 100 Euro je Zedent einen nur für den Fall des Erfolgs der Klage zu entrichtenden Kaufpreis -in Höhe von 65 bis 85 % der jeweils beizutreibenden Forderungsbeträge- zahlen sollte und die Zedenten an den eingezogenen Beträgen beteiligt werden sollten. Damit liegt ein geradezu typischer Fall von Abtretungen zu Einziehungszwecken im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG vor (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 27). Lediglich noch weiter untermauert wird dies im Übrigen von weiteren in den Verträgen geregelten Pflichten, die auf die Wahrnehmung von Fremdinteressen der Zedenten gerichtet sind; dies gilt zum Beispiel für die Pflichten der Klägerin, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen und sich in Zusammenhang mit vergleichsweisen Einigungen mit den Zedenten abzustimmen, des Weiteren auch für festgelegte Rückabwicklungsmöglichkeiten (vgl. hierzu etwa S. 11 der Berufungserwiderung der Beklagten zu 1. = GA 7896).
52Ebenso steht -wie bereits das Landgericht ausgeführt hat- die Geschäftsmäßigkeit der fremden Rechtsbesorgung außer Zweifel, zumal die Klägerin selbst auch in der Berufung an ihrem Vorbringen festgehalten hat, ihr Zweck sei generell auf die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Schadensersatzansprüche von gewerblichen Abnehmern gerichtet (vgl. S. 46 f. der Berufungsreplik v. 10.7.2014 = GA 8648).
53(2.2) Der Berufung ist auch nicht zu folgen, soweit sie eine „Erforderlichkeit der Zwischenschaltung der Klägerin“ (vgl. hierzu S. 72 f. unter III.2. der Berufungsbegründung = GA 7745 f.) reklamiert.
54Die Einschaltung von Rechtsanwälten zur Prozessvertretung der Klägerin ändert an dem Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG grundsätzlich nichts; auch dies entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 34). Die Umstände des Streitfalls rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
55Anders als die Berufung meint, ist der Streitfall nicht durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Klägerin gegenüber den Zedenten schwerpunktmäßig die Ermittlung eines Sachverhalts oblegen hat, von dem nur sie Kenntnis gehabt hat oder dessen Aufarbeitung ihr auf Grund von tatsächlichen Gegebenheiten (wesentlich) eher als den mit ihr verbundenen Zedenten und/oder den von ihr eingeschalteten Prozessbevollmächtigten möglich gewesen ist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil v. 29.7.2009 - I ZR 166/06, NJW 2009, 3242 [3244 f.], Rz. 25 - Finanz-Sanierung). Ohne jede Substanz und deshalb unerheblich ist die Behauptung der Berufung, die „kollektive Erfassung von Transaktionsdaten einer Vielzahl von Kartellgeschädigten“ (vgl. Berufungsbegründung, a.a.O.) sei der Klägerin möglich, dagegen einem einzelnen Zedenten, auch mit anwaltlicher Hilfe, nicht möglich gewesen. Nichts spricht dafür, dass etwa im Falle einer gebündelten Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen im Wege aktiver Streitgenossenschaft (§ 59 ZPO) der Zedenten/Subzedenten unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe eine den Leistungen der Klägerin adäquate Sachverhaltsermittlung und -aufarbeitung nicht möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als die einzelnen Transaktionsdaten durchgängig bereits zu Tage getreten waren, bevor die Zedenten die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragten.
56Unabhängig von dem Vorstehenden verfängt der Hinweis der Berufung auf eine angebliche Ausgliederung der rechtlichen Beratung der Zedenten auf die von der Klägerin eingeschalteten Prozessbevollmächtigten aber auch deshalb nicht, weil - unstreitig - die Klägerin den mit ihr verbundenen Zedenten (im Sinne eigener Verbindlichkeiten) vertraglich versprochen hat, diese rechtlich zu beraten und die Wahrnehmung der Rechtsinteressen der Zedenten zu übernehmen. Beispielhaft wird insoweit auf die - unwidersprochenen - Darlegungen der Beklagten zu 3. in ihrer Berufungserwiderung vom 27. Mai 2014 (vgl. dort S. 39, Rz. 134 und S. 40 f., Rz. 142 = GA 8159 ff.) Bezug genommen. Hiernach sollte die Klägerin den Kartellgeschädigten die Wahrung von deren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen und eine regelmäßige Berichterstattung über ihre Aktivitäten schulden; ferner sollte sie sich gegenüber den Zedenten über die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Benennung erkennbarer Risiken und eventuell noch erforderlicher weiterer Beweismittel äußern. Die Klägerin war ihren Zedenten überdies verpflichtet, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen und sich vor einer gütlichen Einigung mit den kartellbeteiligten Zementherstellern mit ihnen (den Zedenten) abzustimmen. Der so umschriebene Pflichtenkatalog der Klägerin ist damit ganz offensichtlich auf eine Besorgung fremder Rechtsinteressen im Sinne des RBerG gerichtet, für die der Klägerin indes - unstreitig - die gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG erforderliche behördliche Erlaubnis fehlte.
57(2.3) Fehl geht auch der Einwand der Berufung, das (inzwischen außer Kraft getretene) RBerG müsse unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass es auf die Abtretung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche kleiner und mittlerer Unternehmen nicht anzuwenden ist. Anders als das Rechtsmittel meint, ist eine solche Auslegung keinesfalls geboten, um dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz einer effektiven Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen zu genügen.
58Wie bereits der Gerichtshof der Europäischen Union (vormals der Europäischen Gemeinschaften) entschieden hat, ist das RBerG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. EuGH, Urteil v. 12.12.1996 - C-3/95). Es besteht kein rechtfertigender Grund dafür, dies hinsichtlich sowie zu Gunsten einer effektiven Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen anders zu beurteilen. In diesem Kontext ist eine im Wege massenhafter Forderungsabtretungen bewerkstelligte Bündelung von Schadensersatzansprüchen bei der Klägerin und deren gerichtliche Verfolgung durch die Klägerin schon der Sache nach ganz offensichtlich keine alternativlose Handlungsweise. Als ein nicht minder effektives Vorgehen kommt beispielsweise eine von den einzelnen Geschädigten gemeinsam angestrengte Rechtsverfolgung im Wege aktiver Streitgenossenschaft in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn und soweit auf Grund der Umstände des Falls zu einer sachgerechten Interessenvertretung umfänglichere Sachverhaltsermittlungen oder -aufarbeitungen sowie eine Konzentration von Tatsachenmaterial notwendig erscheinen. Solche Arbeiten können ohne Weiteres mit anwaltlicher sowie auch anderweitiger Hilfe Dritter erledigt werden. Auch die Klägerin hätte vorliegend zu Gunsten der Geschädigten solche Dienstleistungen erbringen können, ohne dass es unter Gesichtspunkten der Effektivität zugleich auch einer Abtretung von Forderungen an sie - die Klägerin - bedurft hätte. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass die Klägerin -wie in der eidesstattlichen Versicherung ihres Verwaltungsrats D....vom 5. August 2005 ausgeführt- die für die Erfassung der Transaktionsdaten verwendete Datenbank nicht etwa selbst erstellte, sondern insoweit ihrerseits einen externen Dienstleister beauftragt hatte. Dass eine effektive Durchsetzung der hier fraglichen Schadensersatzansprüche deren vorige Abtretung an einen geschäftsmäßigen Besorger fremder Rechtsangelegenheiten im Allgemeinen und/oder an die Klägerin im Besonderen voraussetzt, hat die Berufung vor dem genannten Hintergrund nicht ansatzweise aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
59Die von der Klägerin reklamierte unionsrechtskonforme Auslegung ist schließlich auch deshalb nicht geboten, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass und weshalb es (gerade) bei der Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen Rechtsbesorgern nicht möglich und zumutbar gewesen ist, die unter dem Regime des RBerG nötig gewesene Erlaubnis einzuholen. Nichts anderes gilt im Übrigen hinsichtlich der Klägerin selbst, zumal - wie aus ihrem Vorbringen folgt (vgl. S. 72 der Berufungsreplik v. 10.7.2014 = GA 8674) - ihr nach dem Außerkrafttreten des RBerG die auch nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erforderliche (vgl. §§ 2 Abs. 2 S. 1, 3, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) Tätigkeitserlaubnis auf ihren Antrag hin offenbar unproblematisch erteilt worden ist.
60bb. Für die Frage der Verjährung kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin auf Grund neuer, unter der Geltung des RDG abgeschlossener Abtretungsgeschäfte Berechtigte dieser Forderungen geworden ist. Solche Abtretungen sind im Zeitraum zwischen Dezember 2008 und Februar 2009 sowie erneut im Jahr 2014 vorgenommen worden. Die Abtretung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil § 185 BGB weder direkt noch entsprechend auf Prozesshandlungen anwendbar ist. Verjährungshemmend im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann die nach Klageerhebung zu Gunsten der klagenden Partei (rechtskonform) vorgenommene Abtretung vielmehr nurex nunc wirken, und zwar (erst) mit ihrer Einführung in den Prozess (vgl. zum Ganzen - zu der Unterbrechungsvorschrift des § 209 BGB a.F. - OLG München, Urteil v. 17.12.1996 -13 U 1873/96, OLGR 1997, 205; - zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. - OLG Brandenburg, Urteil v. 11.3.2008 -Kart U 2/07, OLGR 2009, 385, Rzn. 120-122 bei juris; vgl. auch Henrich, in BeckOK BGB, Stand: 1.8.2014, § 204 Rz. 10). Die erst unter der Geltung des RDG zu Gunsten der Klägerin vorgenommenen Abtretungsgeschäfte können mithin im Verhältnis zur Beklagten zu 1. in keinem Fall zu einer Hemmung der Anspruchsverjährung geführt haben, weil sie nicht mehr vor dem Ablauf der Regelverjährung (31. Dezember 2006) erfolgt sind.
614. Gegenüber der Beklagten zu 1. kann die Klägerin auch keine Ansprüche auf sogenannten „Restschadensersatz“ gemäß § 852 S. 1 BGB bzw. § 852 Abs. 3 BGB a.F. durchsetzen. Nach diesen Vorschriften ist der Ersatzpflichtige, der aus einer unerlaubten Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
62Ob und inwieweit solche Herausgabeansprüche der Klägerin bestehen, kann an dieser Stelle dahinstehen. Die Beklagte zu 1. beruft sich auch hinsichtlich der etwaigen Herausgabeansprüche jedenfalls mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung.
63a. Gemäß § 852 S. 2 BGB (n.F.) verjährt der deliktische Herausgabeanspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Diese Frist ist kürzer als diejenige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; hiernach unterlag der Herausgabeanspruch von seiner Entstehung an einer Verjährung von dreißig Jahren, §§ 852 Abs. 3, 195, 198 BGB a.F.. Wenn man von einem Kartellzeitraum von 1993 bis zum Ende des Jahres 2002 einschließlich ausgeht, bedeutet dies im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 4 S. 1 EGBGB Folgendes: Alle bis spätestens Ende 2001 entstandenen Her-ausgabeansprüche unterliegen einer vom 1. Januar 2002 an zu berechnenden Verjährungsfrist von zehn Jahren; die Verjährung dieser Ansprüche ist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten. Alle im Jahr 2002 entstandenen Ansprüche sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 verjährt gewesen.
64b. Die genannten Verjährungsfristen sind vor ihrem Ablauf nicht gehemmt worden.
65aa. Allerdings folgt dies - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht schon daraus, dass die Klägerin sich erst mit ihrem Schriftsatz vom 12. Juli 2013 (vgl. dort S. 66 ff. = GA 7044 ff.) hilfsweise auf deliktische Herausgabeansprüche gemäß § 852 S. 1 BGB bzw. § 852 Abs. 3 BGB a.F. gestützt hat.
66Zwar hat die Klägerin ihr hilfsweise geltend gemachtes Begehren auf „Restschadensersatz“ erst nach den vorbezeichneten Zeitpunkten der Verjährungsvollendung vorgebracht. Dieser Umstand würde für sich genommen die von den Beklagten auch insoweit erhobene Verjährungseinrede jedoch nur dann durchgreifen lassen, wenn die Klägerin mit ihrem Hilfsverlangen einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt hätte, der sich qualitativ von ihrem primären Klageziel („voller Schadensersatz“) und dem diesem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt unterscheidet. So verhält es sich indes nicht. Der auf Herausgabe einer deliktisch erlangten Bereicherung gerichtete Anspruch gemäß § 852 S. 1 BGB bzw. § 852 Abs. 3 BGB a.F. behält die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch und erfordert dieselben Voraussetzungen wie der nur seinem Umfang nach weitergehende verjährte deliktische Schadensersatzanspruch. Der Bereicherungsanspruch hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung. Die Vorschriften der §§ 852 S. 1 BGB bzw. 852 Abs. 3 BGB a.F. stellen daher keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen dar, sondern enthalten (lediglich) Regelungen des Umfangs der deliktischen Verschuldenshaftung nach Eintritt der Verjährung (vgl. zu Allem BGH, Urteil v. 14.2.1978 - X ZR 19/76, NJW 1978, 1377 [1379] unter III.5.c. -Fahrradgepäckträger II; vgl. auch Bernhard, NZKart 2014, 432 [435]).
67bb. Die Herausgabeansprüche gegen die Beklagte zu 1. aus § 852 S. 1 BGB bzw. § 852 Abs. 3 BGB a.F. sind aber deshalb verjährt, weil innerhalb der für sie maßgeblichen Verjährungsfristen (Ende 2011 bzw. Ende 2012) keine Verjährungshemmung eingetreten ist.
68(1) Wie vorstehend schon dargelegt, haben weder die Einleitung des kartellbehördlichen Bußgeldverfahrens noch die Erhebung der Klage zu einer Hemmung der Verjährung geführt.
69(2) Nichts anderes kann hinsichtlich solcher in den Prozess eingeführten Forderungsabtretungen gelten, die die Zedenten nach Ablauf der Regelverjährung (31. Dezember 2006), aber noch unter der Geltung des RBerG, mithin bis zum 30. Juni 2008, zu Gunsten der Klägerin vorgenommen haben. Auch diese Rechtsgeschäfte sind schon wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG nichtig, so dass die Klägerin nicht Berechtigte dieser streitigen Forderungen geworden ist und eine Verjährungshemmung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB von vornherein nicht in Betracht kommt.
70(3) Eine Verjährungshemmung ist schließlich nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009 erneute Abtretungsverträge aus dem Zeitraum Dezember 2008 bis Februar 2009 in den Prozess eingeführt hat. Diese Rechtsgeschäfte sind, anders als die früheren Abtretungen, nicht schon unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsberatung unwirksam; bei Vornahme der Abtretungen verfügte die Klägerin über die nach dem zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen RDG notwendige Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen (vgl. hierzu das die Registrierung der Klägerin als Rechtsdienstleisterin bestätigende Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf v. 25.9.2008 = Anl. OP 17 zur Berufungsreplik v. 10.7.2014). Indes sind die Abtretungen - worauf das Landgericht zu Recht erkannt hat - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
71(3.1) Bei der Prüfung, ob die Ende 2008/Anfang 2009 zwischen den Zedenten und der Klägerin abgeschlossenen Abtretungsvereinbarungen gegen die guten Sitten verstoßen haben und welche Rechtsfolgen sich aus einem solchen Verstoß ergeben, ist mit dem Landgericht von den folgenden Grundsätzen auszugehen:
72Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen. Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht sind nicht erforderlich; es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, wobei dem gleichsteht, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (vgl. zu Allem BGH, Urteil v. 10.10.1997 - V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590 [591]; BGH, Urteil v. 2.2.2012 - III ZR 60/11, MDR 2012, 333 = VersR 2013, 370, Rz. 20; vgl. auch Wendtland, in BeckOK BGB -Stand: 1.11.2014, § 138 Rz. 21, jew. m.w.N.). Geht es um zu Lasten von Dritten getroffene Vereinbarungen, setzt sittenwidriges Verhalten voraus, dass beide Vertragsbeteiligten die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen kennen bzw. sich der entsprechenden Kenntnis verschließen (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 10.1.2007 - XII ZR 72/04, NJW 2007, 1447 [1448], Rz. 13). Ist bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände ein Element besonders ausgeprägt, kann sich bereits allein aus diesem Element die Sittenwidrigkeit ergeben (vgl. BGH, Urteil v. 2.2.2012 - III ZR 60/11, MDR 2012, 333 = VersR 2013, 370, Rz. 20).
73Hinsichtlich Forderungsabtretungen sowie Prozessführungsermächtigungen und hiervon ausgehenden Verlagerungen von Prozesskostenerstattungsrisiken hat der Bundesgerichtshof Maßstäbe aufgestellt, um eine den genannten Handlungen womöglich anhaftende Sittenwidrigkeit zu beurteilen. Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich kein Beklagter Anspruch darauf hat, von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 11.3.1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717 [1718] unter II.3.). Indes dürfen Forderungsabtretungen wie auch Prozessführungsermächtigungen nicht dazu missbraucht werden, den Prozessgegner wie auch den Staat der Möglichkeit zu berauben, ihren Rechtsanspruch auf Erstattung oder Zahlung der Prozesskosten zu verwirklichen (vgl. etwa BGH, Urteil v. 20.12.1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991 unter I.4.; BGH, Urteil v. 24.10.1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, Rz. 9 bei juris; BGH, Urteil v. 2.10.1987 - V ZR 182/86, WM 1987, 1406, Rz. 19 bei juris; BGH, Versäumnisurteil v. 11.3.1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717 [1718] unter II.3.; vgl. auch OLG München, Urteil v. 14.12.2012 - 5 U 2472/09, BeckRS 2013, 05349 unter II.A.3.a.). Ein solcher Missbrauch ist grundsätzlich anzunehmen, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zu Lasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen; dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Zedent bzw. der Rechtsträger einen wesentlich besseren finanziellen Rückhalt als der Zessionar bzw. der zur Prozessführung Ermächtigte hat (vgl. BGH, Urteil v. 24.10.1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, Rz. 9 bei juris; BGH, Urteil v. 2.10.1987 - V ZR 182/86, WM 1987, 1406, Rz. 19 bei juris).
74In zeitlicher Hinsicht kommt es darauf an, ob das zu beurteilende Rechtsgeschäft bei seiner Vornahme sittenwidrig gewesen ist. Es ist keiner Heilung zugänglich. Um dem nichtigen Geschäft Rechtswirksamkeit zu verschaffen, müssen die Parteien vielmehr das Geschäft nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigen oder insgesamt neu abschließen (vgl. zu Allem BGH, Urteil v. 10.2.2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570 [1571], Rzn. 13 u. 17 f.).
75(3.2) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Ende 2008/Anfang 2009 vorgenommenen Abtretungsvereinbarungen gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstoßen.
76(3.2.1) Im Falle ihres rechtskräftigen Unterliegens hat die Klägerin den sechs von ihr in Anspruch genommenen Beklagten die über drei Instanzen entstandenen Prozesskosten zu erstatten. Bei dem vom Landgericht zutreffend festgesetzten Streitwert von 30 Mio. Euro (§§ 39 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG) belaufen sich alleine die den Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten insgesamt auf über 4,99 Mio. Euro netto. Hinzu kommen Gerichtskosten für die Durchführung des zweiten und des dritten Rechtszuges in einer kumulierten Höhe von über 0,8 Mio. Euro, für die eine Zweitschuldnerhaftung der Beklagten nach §§ 22 Abs. 1 S. 1, 31 GKG in Betracht kommen kann.
77(3.2.2) Die Klägerin war bei Abschluss der Abtretungsverträge zwischen Dezember 2008 und Februar 2009 nach ihren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande, auch nur ansatzweise die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten aufzubringen. Davon ist nach dem Sach- und Streitstand auszugehen.
78(a) Die vollkommen unzureichende Finanzausstattung der Klägerin steht für die Zeit bis Anfang August 2005 aufgrund der eidesstattlichen Versicherung ihres Verwaltungsrates D....vom 5. August 2005 (Anl. K 94 = GA 212 ff.) fest. Nach den dort gemachten Angaben
79- verfügte die Klägerin seinerzeit über ein eingezahltes Stammkapital von nur 100.000 Euro ,
80- deckte dieses Stammkapital zusammen mit den Kostenzuschüssen der Zedenten zur Anschubfinanzierung lediglich die laufenden Kosten der Prozessvorbereitung und einen Gerichtskostenvorschuss für die Klage nach einem Streitwert von 5 Mio. Euro,
81- besaß die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Zahlungen der Zedenten und keine Ansprüche gegen Dritte,
82- hatte die Klägerin bis August 2005 knapp 1 Mio. Euro an Sach- und Finanzmittel in die Vorbereitung der Klage (Aufbau der Datenbank, Mitarbeiter) investiert,
83- hatte die Gesellschafterversammlung im März 2005 ein genehmigtes Kapital zur Durchführung von Kapitalerhöhungen geschaffen, um sicherzustellen, dass die Klägerin für die Dauer des Prozesses ihren eigenen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und die Prozesskosten der ersten Instanz nach einem Streitwert von 5 Mio. Euro tragen kann,
84- wäre die Klägerin unter Berücksichtigung der absehbaren Belastungen des eigenen laufenden Geschäftsbetriebs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die Prozesskosten der ersten Instanz nach einem Streitwert von 30 Mio. Euro zu tragen, wobei seinerzeit nur drei - und nicht schon sechs - Beklagte am Prozess beteiligt waren,
85- würde die Belastung der Klägerin mit dem vollen Kostenrisiko des angestrengten Prozesses zweifelsfrei zu einer elementaren Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens führen.
86Dass - wie die Klägerin behauptet - die eidesstattliche Versicherung vor dem Hintergrund der Befürchtung zu betrachten sei, dass sich an dem Prozess eine Vielzahl von Streithelfern beteiligen werden, kann nicht festgestellt werden. Dies ist der Erklärung an keiner Stelle auch nur andeutungsweise zu entnehmen und auch nicht unter Beweis gestellt. Zwar hat die Klägerin in ihrem Antrag auf Streitwertherabsetzung nach § 89 a GWB auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Die diesbezüglichen Ausführungen finden sich in Abschnitt D. II. der Klageschrift. Auf diese Ausführungen nimmt die eidesstattliche Versicherung des Verwaltungsrats D....vom 5. August 2005 indes nicht Bezug. Sie verweist einleitend unter Ziffer 3. alleine auf Abschnitt D. III. der Klageschrift. Im Übrigen entbehrt die Behauptung der erforderlichen Substanz (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO). Ihr ist nicht im Ansatz zu entnehmen, mit wie vielen Streithelfern die Klägerin bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ihres Verwaltungsrats D....gerechnet haben will und inwiefern nach der damaligen Finanzausstattung des Unternehmens die am Ende tatsächlich in Betracht kommenden Kostenerstattungsansprüche abgedeckt gewesen sein sollen. Selbst wenn - wie die Klägerin behauptet (vgl. S. 27 der Berufungsbegründung = GA 7700) - für den Antrag auf Streitwertanpassung entscheidend die Gefahr einer Vielzahl von Streitverkündungen gewesen ist, ergibt sich daraus nicht zugleich, dass auch die Angaben des Verwaltungsrats D....in der eidesstattlichen Versicherung vom 5. August 2005 darauf basieren. Das behauptet auch die Klägerin selbst nicht. Es entspricht im Übrigen der objektiven Rechtslage, dass die eidesstattliche Versicherung vom 5. August 2005 die theoretisch denkbaren Beitritte durch 25 und mehr Streithelfer der Beklagten außer Betracht gelassen hat. Gemäß § 89 a GWB kommt eine Herabsetzung des Streitwerts in Betracht, wenn die Belastung der Prozesspartei mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert deren wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. „Prozesskosten“ meint dabei (selbstverständlich) nur diejenigen Kosten des Klageverfahrens, mit denen im Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend sicher zu rechnen ist. Nicht dazu zählen die Kosten, die bloß theoretisch denkbare Streithelferbeitritte verursachen könnten. Sie durften der eidesstattlichen Versicherung vom 5. August 2005 nicht zugrunde gelegt werden. Andernfalls träfe die Klägerin der Vorwurf, versucht zu haben, eine Streitwertherabsetzung durch unzutreffenden Sachvortrag zu erwirken.
87(b) Aus dem Umstand, dass die Klägerin nach den - unangegriffenen - Feststellungen des Landgerichts von ihrer Gründung im Jahr 2002 an bis zum Jahr 2010 ausnahmslos bilanzielle Verluste bis hin zu einer Summe in Höhe von rund 2,3 Mio. Euro erzielt hat (vgl. hierzu im Einzelnen auch die die Klägerin betreffende Übersicht „Finanzielle Eckdaten der Geschäftsjahre 2002/3 bis 2012“, überreicht von der Beklagten zu 2. als Anlage B2 B1 zu ihrer Berufungserwiderung v. 6.6.2014 = GA 8599), leiten die Beklagten prozessual zulässig die Behauptung her, dass sich die dargestellte finanzielle Lage der Klägerin bis Februar 2009 nicht verbessert hat.
88Dem ist die Klägerin nicht rechtserheblich entgegengetreten. Wie der Senat in der Sitzung vom 12. November 2014 ausgeführt hat (vgl. S .4 des Sitzungsprotokolls = GA 9632), obliegt es der Klägerin schon nach allgemeinen Grundsätzen (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO), auf jeden Fall aber im Rahmen einersekundären Darlegungslast, substantiiert vorzutragen, dass und auf Grund welcher Umstände sie zur Zeit der Vornahme der hier interessierenden Abtretungen (Dezember 2008 bis Februar 2009) über hinreichende Finanzmittel verfügte, um die nach einem Streitwert von 30 Mio. Euro in Betracht kommenden Prozesskostenerstattungsansprüche der Beklagten nunmehr erfüllen zu können. Es liegt auf der Hand, dass die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Einzelheiten allein ihr - der Klägerin - bekannt sind.
89Ihrer sekundären Darlegungslast hat die Klägerin nicht genügt. Sie hat keine belastbaren Umstände dafür aufgezeigt, dass sich ihre Finanzlage seit August 2005 wesentlich verbessert hatte und Ende 2008/Anfang 2009 eine Begleichung die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Millionenhöhe gesichert war.
90(aa) Die Klägerin will in dem Zeitraum April 2006 bis Juni 2008 von dem inzwischen insolventen Prozessfinanzierungsunternehmen L….. AG in vier Teilzahlungen eine Summe von 1,85 Mio. Euro ausgezahlt erhalten haben (zu den einzelnen Zahlungen vgl. S. 59 der Berufungsreplik v. 10.7.2014 = GA 8661). Diese Zuschüsse sollen nur im Klageerfolgsfall zurückzuzahlen gewesen sein. Selbst wenn man dieses Vorbringen zu Grunde legte, würde nicht ansatzweise von einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin in dem hier interessierenden Zeitraum Dezember 2008 bis Februar 2009 gesprochen werden können. Die behaupteten Zuschüsse der L..... AG hätten für sich genommen nicht annähernd ausgereicht, um die möglichen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten aus drei Rechtszügen in Höhe von knapp 5 Mio. Euro zu erfüllen. Darüber hinaus haben die Zuschüsse der L.....AG nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auch tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden, um gegnerische Kostenerstattungsansprüche zu bedienen. Die Klägerin will - wie schon das Landgericht unangefochten ausgeführt hat - ihren eigenen Angaben zufolge bereits im Laufe des ersten Rechtszugs (bis Mitte 2013) zur Durchführung des Verfahrens einen finanziellen Aufwand in Höhe von insgesamt mindestens 4,4 Mio. Euro betrieben haben (vgl. hierzu auch S. 67 der Berufungsbegründung = GA 7740). Wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. November 2014 angegeben hat (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls = GA 9631), sollen die Zuschüsse der L.....AG hierbei in vollem Umfang eingesetzt worden sein. Mithin können mit diesen Zuschüssen die Beklagten wegen ihrer möglichen Kostenerstattungsansprüche nicht befriedigt werden. Nichts spricht dafür, dass die Klägerin bei Vornahme der Abtretungsgeschäfte Ende 2008/Anfang 2009 noch (1.) in der Lage gewesen ist und (2.) beabsichtigt oder auch nur erwogen hat, mit den Zuschüssen der L…. AG, soweit diese nicht ohnehin bereits damals verbraucht waren, Rückstellungen zu bilden, um im Falle des Prozessverlusts den Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten nachzukommen. Hierzu hat auch die Klägerin nicht andeutungsweise Vortrag gehalten.
91(bb) Anderweitige Umstände, die für einen auch nur annähernd ausreichenden finanziellen Rückhalt der Klägerin gegen Ende 2008/Anfang 2009 sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere verfügte die Klägerin – unstreitig - in jener Zeit über keine (weiteren) Zuschussansprüche gegen die mit ihr verbundenen Zedenten und/oder gegen Dritte (Prozessfinanzierungsunternehmen, Kreditinstitute etc.). Auch sonstige Finanzierungsmöglichkeiten der Klägerin sind nicht ersichtlich.
92Soweit die Klägerin eine im Jahr 2012 mit dem I…. abgeschlossene Prozessfinanzierungsvereinbarung mit einem Volumen im Jahr 2014 über 3 Mio. Euro, aus der ihr bislang 2 Mio. Euro ausgezahlt worden seien (vgl. das übersetzte Schreiben der I…. v. 4.7.2014 = Anl. OP 13 zur Berufungsreplik v. 10.7.2014 und die Angaben der Klägerin gemäß Anl. 2, S. 2 zum Sitzungsprotokoll des Senats v. 12.11.2014 = GA 9636), ferner eine am 28. Februar 2014 beschlossene Kapitalerhöhung, aus der ihr 2 Mio. Euro zugeflossen seien (vgl. S. 51 und 68 der Berufungsbegründung = GA 7724/7741) und schließlich eine im Jahr 2014 ihr von ihrer Muttergesellschaft …… gegebene Kapitalausstattungsgarantie über 2,5 Mio. Euro (vgl. S. 70 f. der Berufungsbegründung = GA 7743 f. und Anl. 2, S. 1 zum Sitzungsprotokoll v. 12.11.2014 = GA 9635) behauptet, kommt es hierauf vorliegend nicht an. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit dieses Vorbringen prozessual überhaupt zulässig und deshalb beachtlich ist. Alle genannten Umstände liegen nämlich zeitlich mehrere Jahre nach der Vornahme der hier interessierenden Abtretungsrechtsgeschäfte und lassen schon deshalb keinen annähernd verlässlichen Schluss auf die wirtschaftliche Ausstattung der Klägerin im Zeitraum Ende 2008/Anfang 2009 zu. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise substantiierten Vortrag dazu gehalten, dass und weshalb sie schon zur maßgeblichen Zeit berechtigterweise und nicht bloß auf Grund vager Hoffnungen von einem Zugriff auf die vorbezeichneten Zuschüsse ausgehen konnte oder sogar schon damals diese Mittel hätte abrufen können.
93Ebenfalls schon wegen der genannten zeitlichen Gesichtspunkte, ferner aber auch - wie bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls = GA 9632) - mangels gebotener Substantiierung nicht erheblich sind die weiteren Behauptungen der Klägerin, (1.) sie verfüge über „die valide und unwiderrufliche Finanzierungszusage eines externen gewerblichen Prozess-finanzierers“, zumal hierdurch ohnehin lediglich ihre „eigenen“ auf das Verfahren bezogenen Kosten abgedeckt werden sollen (vgl. S. 69 der Berufungsbegründung = GA 7742), (2.) „aufgrund konkreter Interessensbekundungen finanzstarker Dritter“ würde sie „kurzfristig im Bedarfsfall mindestens weitere Euro 2,5 Mio. zur Prozessführung, insbesondere auch zur Abdeckung gegnerischer Prozesskostenerstattungsansprüche“ erschließen können (vgl. S. 70 der Berufungsbegründung = GA 7743).
94(cc) Auch soweit die Klägerin eine Werthaltigkeit der an sie abgetretenen Forderungen selbst und eine Verwertbarkeit derselben zur Abdeckung (auch) gegnerischer Kostenerstattungsansprüche reklamiert, verfängt dies nicht. Bei der Beurteilung der Frage, ob mit Hilfe der Abtretungen das Prozesskostenrisiko in sittenwidriger Weise von den Zedenten auf die Klägerin verlagert worden ist, kommt es auch (und vor allem) auf den Fall an, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen wird und die Klägerin dementsprechend dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ausgesetzt ist. In diesem Fall kommt den - gerichtlich aberkannten – Klageforderungen ganz offensichtlich kein wirtschaftlicher Wert mehr zu.
95(3.2.3) Während die Klägerin nach ihren finanziellen Mitteln nicht in der Lage war, die gegnerischen Kostenerstattungsansprüche zu begleichen, wären die Zedenten dazu in der Lage gewesen. Dies gilt im Hinblick auf die in § 100 Abs. 1 ZPO angeordnete Kopfteilshaftung auch für den Fall, dass die Zedenten die streitbefangenen Forderungen im Wege aktiver Streitgenossenschaft (§ 59 ZPO) in einem gemeinsam angestrengten Rechtsstreit verfolgt hätten. Hiervon ist gemäß dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten (vgl. hierzu z. B. die Darlegungen der Beklagten zu 2. gemäß S. 15 f., Rzn. 69 f. ihrer Berufungserwiderung = GA 8576 f.), dem die Klägerin auch nicht entgegengetreten ist, auszugehen. Im Ergebnis ist durch die Ende 2008/Anfang 2009 vorgenommenen Abtretungen das Prozesskostenrisiko zum Nachteil der Beklagten von den hinreichend finanzstarken Zedenten auf die insoweit wirtschaftlich unvermögende Klägerin verschoben worden.
96(3.2.4) Diese Verlagerung des Prozesskostenrisikos war auch der maßgebliche Zweck der Abtretungen.
97(a) Nahegelegt wird dies bereits durch den Inhalt der Kauf- und Zessionsverträge, insbesondere das dort vorgesehene augenfällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Während die Zedenten am Klageerfolg in einem Umfang von 65 % (1 Zedent) bzw. 70 % (3 Zedenten) bzw. 80 % (7 Zedenten) bzw. 85 % (22 Zedenten) beteiligt wurden, blieben die von ihnen zur Vorbereitung und Durchführung des Prozesses zugesagten Kostenzuschüsse - sofern sie überhaupt versprochen wurden - dahinter weit zurück. Das folgt bereits unmittelbar aus der Tatsache, dass die Kostenzuschüsse der Zedenten zusammen mit dem Stammkapital der Klägerin lediglich die laufenden Kosten der Prozessvorbereitung und den Gerichtskostenvorschuss für die erste Instanz nach einem Streitwert von 5 Mio. Euro abdeckte (vgl. eidesstattliche Versicherung des Verwaltungsrats D....vom 5.8.2005).
98Die Klägerin hat in ihrer Internetwerbung an die Zementabnehmer überdies das eigene Geschäftsmodell mit dem Hinweis beworben, dass die Risiken des Schadensersatzprozesses auf sie verlagert werden könne. Unwidersprochen hat die Klägerin den Zementabnehmern mitgeteilt (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 1. v. 26.5.2014, S. 34 f. = GA 7919 f.):
99„Wird eine gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen und damit die Einschaltung externer Rechtsanwälte erforderlich, fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Hinzu tritt ein mitunter erhebliches Kostenrisiko, falls eine Klage ganz oder überwiegend abgewiesen werden sollte und die Kosten der gegnerischen Bevollmächtigten und eventuell zusätzliche Verfahrenskosten, z. B. aufgrund der Einbeziehung von Sachverständigen in den Rechtsstreit, vom Kläger getragen werden müssen.
100………..
101In aller Regel ist es …. (lies: der Klägerin) inzwischen möglich - bei Übernahme sämtlicher Kosten und Kostenrisiken durch …. (lies: die Klägerin) - mit den geschädigten Kartellopfern neben einem festen Grundbetrag einen variablen Kaufpreisanteil für die an …. (lies: die Klägerin) abgetretenen Forderungen zu vereinbaren, … Abgesehen von dem unternehmensinternen Aufwand … fallen bei den mit …. (lies: der Klägerin) kooperierenden Unternehmen in der Regel keine zusätzlichen Kosten an. Die potentiellen (mitunter erheblichen) Prozessrisiken sind ausgegliedert. Das Unternehmen kann also bei einem erfolgreichen Vorgehen von …. (lies: der Klägerin) in der Regel nur gewinnen.
102„… dass auch handelsrechtliche Vorgaben, z. B. die Notwendigkeit von ergebniswirksamen Rückstellungen für latente Prozessrisiken bei Aufnahme eines Rechtsstreits auf eigene Kosten, ein wesentlicher Beweggrund … (für eine Kooperation mit der Klägerin sein könnten).“
103(b) Dass die Zessionen gleichwohl anderen Zwecken diente und die Verlagerung des Prozesskostenrisikos als bloß eine in Kauf zu nehmende Nebenfolge erscheint, ist nicht festzustellen.
104Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die Zedenten die Klägerin mittels Abtretung der eingeklagten Ersatzansprüche mit der Rechtsverfolgung betraut haben und der Prozess angesichts der Beteiligungsquoten zwischen 65 % und 85 % ganz überwiegend in ihrem wirtschaftlichen Interesse geführt wird, ohne die Klägerin mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten oder sich den Beklagten gegenüber zur Erfüllung möglicher Kostenerstattungsansprüche zu verpflichten.
105Überdies sind sämtliche Erwägungen, die die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, nicht stichhaltig.
106(aa) Die Klägerin will mit der Datenbank, die sie mit Hilfe eines externen Dienstleisters erstellen ließ, die „erforderliche Infrastruktur für die belegmäßige Erfassung der Zementlieferungen zur Verfügung“ gestellt haben. Erst hiermit sowie mit der Bündelung aller Schadensersatzforderungen habe sich für die Zedenten die Möglichkeit eröffnet, auf der Grundlage einer gemeinsamen Datenbasis Aussagen zur kartellbedingten Überhöhung des Zementpreises zu treffen und Schadensersatzansprüche ihrem Umfang nach zu schätzen sowie mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich durchzusetzen. Eine adäquate Ausgangslage für einen Prozess hätten sich die einzelnen Zedenten - so die Auffassung der Berufung - allein „auf der Basis ihrer eigenen Preisinformationen nie …“ verschaffen können (vgl. hierzu insbesondere S. 60 f. der Berufungsbegründung [unter a) und b)] = GA 7733 f. und S. 44 f. der Berufungsreplik v. 10.7.2014 = GA 8646 f.). Das trifft nicht zu.
107Der Klägerin ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen, soweit sie pauschal vorbringt, die einzelnen Zedenten wären ohne die Datenbank keinesfalls in der Lage gewesen, die für die Bezifferung der ihnen jeweils entstandenen Schäden erheblichen Daten, namentlich auch die „Entwicklung der Zementpreise“ und das „Marktpreisniveau“, zu ermitteln und auszuwerten. Zu Recht hat die Beklagte zu 3. dargelegt, dass die Zedenten die sie jeweils betreffenden Rechnungen und Gutschriften aus den einzelnen Zementkäufen selbst hätten erfassen und die diesbezüglichen Daten selbst hätten verwalten können; auch hätten die Zedenten die Entwicklung des Zementpreises ohne Weiteres öffentlichen Quellen entnehmen können (vgl. S. 34 f., Rzn. 116 ff. der Berufungserwiderung der Beklagten zu 3. = GA 8156 f.). Dem ist die Berufung nicht erheblich entgegengetreten.
108Darüber hinaus hätten die reklamierten Vorteile einer umfassenden Datenbank - worauf bereits die Beklagten mit Recht hingewiesen haben - auch ohne eine Abtretung der streitbefangenen Kartellschadensersatzansprüche an die Klägerin und eine hiermit verbundene Verschiebung des Prozesskostenrisikos erzielt werden können. Beispielsweise hätten die Zedenten ihre streitigen Ansprüche in aktiver Streitgenossenschaft selbst gerichtlich verfolgen und die Klägerin mit der Einrichtung einer Datenbank beauftragen können.
109(bb) Erfolglos bleibt ebenso der Hinweis der Klägerin, durch die Abtretung der kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche könne verhindert werden, dass die aktuellen Liefer- und Geschäftsbeziehungen der Zedenten zu den beklagten Zementherstellern „belastet“ werden. Der Einwand übersieht, dass es auch nach der Abtretung der Klageansprüche im Prozess wirtschaftlich um die Schadensersatzansprüche der Zedenten geht. Es ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen, aus welchem Grund die Zwischenschaltung der Klägerin dazu führen soll, dass die geschäftlichen Beziehungen der Zedenten zu den Beklagten weniger „belastet“ werden als dies bei einer Rechtsverfolgung durch die Zedenten selbst der Fall wäre.
110(cc) Auch soweit die Berufung durch die Abtretungen bedingte Vorteile der Prozessökonomie, namentlich die Vermeidung mehrfacher Beweisaufnahmen und die Einsparung von Prozesskosten, reklamiert (vgl. S. 62 f. der Berufungsbegründung [unter e)] = GA 7735 f.), dringt sie nicht durch. Die genannten Vorteile wären auch dann zu erzielen gewesen, wenn die Zedenten als aktive Streitgenossen die hier streitbefangenen Forderungen gegen die Beklagten in einem Prozess geltend gemacht hätten. Hierauf haben bereits die Beklagten zu Recht hingewiesen und hiergegen erinnert die Klägerin nichts.
111(c) Die mit den Forderungsabtretungen verbundene Verlagerung des Prozesskostenrisikos zum Schaden der Beklagten ist nicht ausnahmsweise aus übergeordneten Gesichtspunkten hinzunehmen.
112(aa) Zu Unrecht reklamiert die Klägerin eine „strukturelle“ Unterlegenheit, weil sie selbst durch die Inanspruchnahme von sechs Beklagten im Vergleich mit diesen ein sechsmal so hohes Prozesskostenrisiko trage, während umgekehrt jede Beklagte für sich genommen quotal mit nur einem Sechstel des Risikos der Klägerin belastet sei (vgl. S. 43 ff. der Berufungsbegründung = GA 7716 ff.). Soweit sie meint, es handele sich um eine systematische Ungleichverteilung der Kostenrisiken zum Nachteil von Geschädigten gerade bei Kartellschadensersatzprozessen, ist dies nicht richtig. Die dargestellte Verteilung der Prozesskostenrisiken ist nicht speziell Kartellrechtsstreiten wesensimmanent, sondern tritt generell in Zivilprozessen auf, in denen eine Klagepartei eine größere Zahl von Prozessgegnern in Anspruch nimmt. Die beklagte Risikoverteilung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und kann schon von daher keine Veranlassung geben, eine sittenwidrige Verlagerung des gesetzlich verteilten Prozesskostenwagnisses zu tolerieren. Sie ist im Streitfall zudem sachlich gerechtfertigt. Denn das verhältnismäßig höhere Kostenrisiko der Klägerin ist die Kehrseite der Tatsache, dass diese mit der Klage mehrere Prozessparteien als Gesamtschuldner auf die volle Klagesumme in Anspruch nimmt.
113(bb) Auch der von der Berufung bemühte (vgl. hierzu S. 63 ff. der Berufungsbegründung = GA 7736 ff.) gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der effektiven Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit im Streitfall eine Haftung der Beklagten auf Kartellschadensersatz auch aus europarechtlichen Vorschriften herzuleiten ist. Ebenso kann es auf sich beruhen, ob die Mitgliedstaaten nach dem Effektivitätsprinzip überhaupt sicherzustellen haben, dass Kartellschadensersatzansprüche auch durch zessionsbasierte und gebündelte Geltendmachung gerichtlich durchgesetzt werden können. Denn diesem Erfordernis ist genügt. Maßgeblich ist im Streitfall alleine die Frage, ob es das Effektivitätsprinzip darüber hinaus gebietet, eine Abtretung von Kartellschadensersatzansprüchen auch dann zuzulassen, wenn sie das Prozesskostenrisiko in sittenwidriger Weise zum Schaden der beklagten Partei verschiebt. Das ist nicht der Fall. Denn Zweck des (deutschen und europäischen) Kartellrechts ist alleine die Bekämpfung von Kartellverstößen; ihr Ziel ist es nicht, dem beklagten Kartelltäter im Falle eines Prozesserfolges den ihm zustehenden Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten vorzuenthalten. Dafür gäbe es auch keine sachliche Rechtfertigung.
114(3.2.5) Die Klägerin und die Zedenten haben bei Abschluss der Kauf- und Abtretungsverträge zwischen Dezember 2008 und Februar 2009 sittenwidrig gehandelt. Zwar mag ihnen die Sittenwidrigkeit ihres Tuns nicht bewusst gewesen sein und sie mögen auch ohne Schädigungsabsicht gehandelt haben. Darauf kommt es indes nicht an. Erforderlich (aber auch ausreichend) für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist, dass ihnen die den Sittenverstoß begründenden Tatsachen entweder bekannt waren oder sie sich der entsprechenden Kenntnis bewusst oder grobfahrlässig verschlossen haben. Dies ist der Fall.
115(a) Die Tatsachenkenntnis der Klägerin liegt ohne weiteres vor. Der Klägerin war ihre eigene finanzielle Ausstattung, der Inhalt der Kauf- und Zessionsverträge sowie der Inhalt ihrer Internetwerbung an die Zementabnehmer bekannt und sie kannte über ihren Verwaltungsrat Rechtsanwalt D....auch die Größenordnung der in Betracht kommenden Kostenerstattungsansprüche der Beklagten. Ihr war deshalb auch bewusst, dass durch die Abtretung der eingeklagten Ersatzansprüche Ende 2008/Anfang 2009 das Prozesskostenrisiko zum Nachteil der Beklagten verlagert wurde, weil nach der damaligen Finanzlage des Unternehmens die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Millionenhöhe nicht annähernd abgedeckt waren.
116(b) Bei den Zedenten lagen die subjektiven Voraussetzungen gleichfalls vor.
117(aa) Allen Zedenten war bewusst, dass der maßgebliche Zweck der Forderungsabtretungen in einer Verlagerung des Prozesskostenrisikos bestand. Die Klägerin hatte ihr Geschäftsmodell, die Ersatzansprüche von Kartellgeschädigten zu erwerben und diese sodann selbst gerichtlich geltend zu machen, den Zementabnehmer gegenüber ausdrücklich mit dem Hinweis beworben, dass die ersatzberechtigten Unternehmen auf diesem Wege die Prozessrisiken ausgliedern und bei einem erfolgreichen Vorgehen der Klägerin deshalb nur gewinnen können. Die Verlagerung des Prozesskostenrisikos drängte sich überdies aus dem Inhalt der Kauf- und Zessionsverträge auf, weil die Zedenten mit einer Quote zwischen 65 % und (ganz überwiegend) bis zu 85 % am Klageerfolg beteiligt waren, im Gegenzug aber nur weit dahinter zurückbleibende Kostenzuschüsse leisten mussten.
118(bb) Die Zedenten hatten entweder Kenntnis von der unzureichenden Finanzausstattung der Klägerin oder sie trifft zumindest der Vorwurf, sich grobfahrlässig den maßgeblichen Tatsachen verschlossen zu haben.
119(1) Die Zedenten 1 bis 29 hatten Tatsachenkenntnis.
120(1.1) Ihnen war bei Abschluss der ersten Zessionsrunde im Jahr 2003 bewusst, dass die Klägerin nicht in der Lage war, den Schadensersatzprozess gegen die Beklagten aus eigenen Mitteln zu führen. Aus diesem Grund haben zahlreiche Zedenten als Anschubfinanzierung Kostenzuschüsse an die Klägerin geleistet. Diese Zuschüsse reichten allerdings - wie die Klägerin selbst einräumt (Schriftsatz vom 29.6.2012, dort Seite 35 = GA 6190) - zur Prozessführung bei weitem nicht aus. Nach den Angaben des Verwaltungsrats D....in der eidesstattlichen Versicherung vom 5. August 2005 deckten die Zuschüsse - zusammen mit dem Stammkapital der Klägerin - nur die laufenden Kosten der Prozessvorbereitung und den Gerichtskostenvorschuss für die Klage nach einem Streitwert von 5 Mio. Euro. Dass den Zedenten oder einzelnen von ihnen die eidesstattliche Versicherung bei Vornahme der in Rede stehenden Abtretungen nicht bekannt gewesen ist, behauptet die Klägerin selbst nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dagegen spricht, dass die Klägerin - unstreitig - verpflichtet ist, die Zedenten regelmäßig über ihre Aktivitäten zu unterrichten (vgl. hierzu z. B. die Ausführungen der Beklagten zu 3. in ihrer Berufungserwiderung vom 27. Mai 2014, S. 39, Rz. 134 und S. 40 f., Rz. 142 = GA 8159 ff.). Nichts spricht dafür, dass die Klägerin diesen Verpflichtungen in Bezug auf die eidesstattliche Versicherung ihres Verwaltungsrats nicht nachgekommen ist. Dementsprechend hat die Beklagte zu 6. unwidersprochen vorgetragen, dass alle Zedenten Kenntnis vom Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom 5. August 2005 erhalten haben (Berufungserwiderung der Beklagten zu 6. vom 30.5.2014, dort Seite 40 = GA 8469). Schließlich waren Nachforderungen der Klägerin gegen die Zedenten nach dem Inhalt der Kauf- und Zessionsverträge ausgeschlossen (Schriftsatz der Klägerin vom 29.6.2012, dort Seite 34 = GA 6189). Es lag auf der Hand - und war deshalb auch den Zedenten bekannt -, dass die Klägerin bei dieser Finanzausstattung nicht ansatzweise die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Millionenhöhe würde befriedigen können. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin über hinreichende Finanzierungsmittel verfügte, um neben ihrem eigenen Geschäftsbetrieb und der kostenintensiven Prozessvorbereitung auch die Prozesskosten über drei Instanzen nach einem Streitwert von 30 Mio. Euro einschließlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Höhe von knapp 5 Mio. Euro abzudecken, waren nicht vorhanden. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Verwaltungsrats D....vom 5. August 2005 ergibt, standen der Klägerin solche Fremdmittel vielmehr tatsächlich nicht zur Verfügung. Das im März genehmigte Kapital zur Durchführung einer Kapitalerhöhung sollte den eigenen Geschäftsbetrieb der Klägerin während des Prozesses absichern und die Prozesskosten der ersten Instanz nach einem Streitwert von 5 Mio. Euro abdecken. Die unzureichende finanzielle Ausstattung der Klägerin hat sich bis zum Abschluss der in Rede stehenden Zessionsverträge Ende 2008/Anfang 2009 nicht geändert. Davon ist nach dem Sach- und Streitstand auszugehen. Denn die Klägerin hat - wie vorstehend bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Finanzmittel nunmehr (d.h. Ende 2008/Anfang 2009) die Befriedigung der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gesichert gewesen sein soll.
121(1.2) Aus alledem leiten die Beklagten jedenfalls in Bezug auf die Zedenten 1 bis 29 zulässigerweise die Behauptung her, dass diese sich Ende 2008/Anfang 2009 nicht nur grob fahrlässig den Tatsachen verschlossen, sondern die unzureichende Finanzausstattung der Klägerin für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
122Die Klägerin ist diesem Vorbringen nicht in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Für einen substantiierten Sachvortrag (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hätte sie für jeden einzelnen dieser Zedenten nachvollziehbar vortragen müssen, auf Grund welcher Umstände der betreffende Zedent trotz der vorstehend beschriebenen gewichtigen Indizien Ende 2008/Anfang 2009 davon ausgegangen sein soll, dass die Klägerin bei einer Prozessniederlage die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Höhe von rund 5 Mio. Euro würde begleichen können. Daran fehlt es.
123(1.2.1) Die Behauptung der Berufung, den Zedenten seien die Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht „in vollem Umfang bekannt“ gewesen, ist ebenso substanzlos wie das pauschale Bestreiten einer konkreten Kenntnis der Zedenten von den Vermögensverhältnissen der Klägerin. Unzureichend ist ebenso die pauschale Behauptung der Klägerin, den Zedenten habe sich zu keinem Zeitpunkt eine Prozesskostenverschiebung aufdrängen müssen (Schriftsatz vom 19.2.2013, dort Seite 45 ff. = GA 6595 ff.). Das Vorbringen entbehrt jedweder tatsächlichen Substanz und die dazu angebotene Zeugenvernehmung liefe auf die Erhebung eines prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus.
124(1.2.2) Rechtlich unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, zwischen ihr und den Zedenten habe von Anfang an Einigkeit bestanden, dass sie (die Klägerin) sich grundsätzlich aus eigenen Mitteln, durch ihre Gesellschafter oder mit Hilfe Dritter (z.B. Prozessfinanzierer) finanzieren sollte. Selbst wenn ein solches Einvernehmen bestanden haben sollte, war den Zedenten 1 bis 29 die im Jahre 2003 vorhandene unzureichende Finanzausstattung der Klägerin bekannt und fehlten jedwede Anhaltspunkte, aus denen bis Ende 2008/Anfang 2009 auf eine Verbesserung der Lage geschlossen werden konnte. Gerade daraus rechtfertigt sich aber der Vorwurf, dass die Zedenten es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass die Klägerin etwaige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten nicht werde befriedigen können.
125Der Umstand, dass die Klägerin bis Anfang 2009 ihren Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß aufrechterhalten konnte, sie ferner in der Lage war, den Gerichtskostenvorschuss für die Klage und erhebliche Kopierkosten für erstinstanzliche Schriftsatzanlagen aufzubringen sowie schließlich angefallene Honorare ihrer Prozessbevollmächtigten begleichen konnte, ändert an diesem Befund nichts. Denn aus alledem rechtfertigt sich nicht die Feststellung, dass bereits seinerzeit die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Millionenhöhe sichergestellt waren. Vielmehr hatte der Verwaltungsrat D....im August 2005 dem Landgericht gegenüber versichert, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der absehbaren Belastungen des eigenen laufenden Geschäftsbetriebs mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage ist, die Prozesskosten der ersten Instanz nach einem Streitwert von 30 Mio. Euro zu tragen, und an dieser finanziellen Ausstattung hatte sich nach dem Sach- und Streitstand bis Anfang 2009 nichts geändert. Dass die Klägerin - wie sie behauptet - fünf Jahre später im Februar 2014 eine Kapitalerhöhung über 2 Mio. Euro durchgeführt und im März 2014 diesen Betrag zuzüglich weiteren 100.000 Euro auf ein Anderkonto ihrer Anwälte bereitgestellt haben will, um u.a. etwaige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten abzudecken, besagt nicht, dass schon Ende 2008/Anfang 2009 die etwaigen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten sichergestellt waren.
126(2) Die Zedenten 30 bis 36 haben sich zumindest grob fahrlässig denjenigen Tatsachen verschlossen, aus denen sich die unzureichende finanzielle Ausstattung der Klägerin ergibt.
127Zwar mag ihnen - wie die Berufung reklamiert - nicht bekannt gewesen sein, dass die Klägerin zur Anschubfinanzierung der Klage Kostenzuschüsse der Zedenten benötigte. Andererseits kannten auch sie, wie etwa aus den - wie bereits ausgeführt - unwidersprochenen Darlegungen der Beklagten zu 6. in ihrer Berufungserwiderung folgt, den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Verwaltungsrats D....vom 5. August 2005. Auch den Zedenten 30 bis 36 war infolge dessen bewusst, dass die Klägerin im August 2005 nicht ansatzweise über die Finanzmittel verfügte, um etwaige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten zu befriedigen, zumal die Zedenten 33, 35 und 36 zu keinerlei Kostenzuschüssen verpflichtet waren. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanzielle Situation der Klägerin bis Ende 2008 /Anfang 2009 verbesserte hatte, lagen nicht vor und sind auch in der Person der Zedenten 30 bis 36 nicht zu erkennen. Dazu trägt auch die Berufung konkret nichts vor.
128Bei dieser Sachlage spricht vieles für die Annahme, dass auch die Zedenten 30 bis 36 Ende 2008/Anfang 2009 Kenntnis davon besaßen, dass die Klägerin nicht über hinreichende Finanzmittel verfügte, um die etwaigen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Höhe von knapp 5 Mio. Euro zu befriedigen, weil sie dies zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. In jedem Fall trifft die Zedenten 30 bis 36 aber der Vorwurf, sich der entsprechenden Tatsachenkenntnis grob fahrlässig verschlossen zu haben. Bei verständiger Würdigung der vorstehend geschilderten Umstände musste sich nämlich geradezu aufdrängen, dass die finanzielle Ausstattung der Klägerin Ende 2008/Anfang 2009 nur dazu ausreichte, den eigenen Geschäftsbetrieb und die aktuellen Kosten des Prozesses zu tragen und darüber hinaus keinerlei Vorsorge für etwaige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Millionenhöhe getroffen worden war.
129B. Die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2. sind ebenfalls verjährt.
1301. Allerdings ist die Verjährung der Ansprüche - entgegen der Auffassung des Landgerichts - mit dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle im Juli 2005 gemäß § 33 Abs. 5 S. 1 GWB 2005 gehemmt worden.
131Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Urteil v. 29.1.2014 -VI-U (Kart) 7/13- [Vorinstanz: 88 O 1/11 - Landgericht Köln], Umdruck S. 47 f., Rz. 153 bei juris), dass § 33 Abs. 5 S. 1 GWB auch auf vor dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle bereits entstandene Kartellschadensersatzansprüche anzuwenden ist, sofern an jenem Tag die Ansprüche nicht bereits verjährt waren und das zu Grunde liegende kartellbehördliche Verfahren zumindest noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen war. Daran hält er nach erneuter Überprüfung fest.
132a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Wortlaut des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB nicht entgegen.
133§ 33 Abs. 5 S. 1 GWB regelt die Verjährungshemmung von Schadensersatzansprüchen„nach Absatz 3“. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB ausschließlich solche Ansprüche erfasst, die ihre materielle Grundlage in jenem § 33 Abs. 3 GWB 2005 haben, mit der Folge, dass Ersatzansprüche aus solchen Kartellrechtsverstößen, die vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil v. 28.6.2011 - KZR 75/10, NJW 2012, 928, Rz. 13 -ORWI), nicht von der Verjährungshemmung erfasst werden. Der Normwortlaut des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB ist offen. Die Hemmungsvorschrift kann zwanglos auch dahin verstanden werden, dass sie in sachlicher Hinsicht für alle (noch unverjährten) Schadensersatzansprüche gilt, die auf einen Kartellrechtsverstoß des Anspruchsgegners zurückzuführen sind, gleichgültig, ob der Kartellverstoß vor oder nach Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen worden ist. Ein solches Wortlautverständnis liegt insbesondere vor dem Hintergrund nahe, dass der in der Hemmungsvorschrift in Bezug genommene § 33 Abs. 3 (S. 1) GWB das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten durch Verweis auf § 33 Abs. 1 GWB beschreibt und jene Vorschrift wiederum normiert, dass Verstöße gegen das nationale Kartellgesetz (GWB) sowie gegen Art. 81 und 82 EG (heute: Art. 101 oder 102 AEUV) Ansprüche des Betroffenen auslösen („einen Verstoß nach Absatz 1…. begeht“). In der Gesamtschau kann § 33 Abs. 5 S. 1 GWB ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass die Formulierung „Schadensersatzanspruch nach Absatz 3“ auf alle Schadensersatzansprüche anzuwenden ist, die einem Betroffenen wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des GWB oder gegen Artt. 81 und 82 EG zustehen.
134b. Für ein Verständnis des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB im zuletzt dargelegten Sinn sprechen die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des mit der 7. GWB-Novelle 2005 insgesamt neu gefassten § 33 GWB. Mit der Neufassung des § 33 GWB (2005) wollte der Gesetzgeber die Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten von Kartellgeschädigten strukturell verbessern. Die Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 15/3640, S. 52 ff.) bezeichnet den vor der 7. GWB-Novelle herrschenden Rechtszustand als unbefriedigend und zum Schutz von Kartellopfern unzureichend. Durch § 33 Abs. 1 Satz 3 GWB, wonach anspruchsberechtigt nicht nur der Mitbewerber, sondern auch jeder durch den Kartellverstoß beeinträchtigte sonstige Marktteilnehmer ist, wurden die bislang aus dem Schutzgesetzerfordernis hergeleiteten Einschränkungen der Aktivlegitimation und die sich daraus ergebenden Schutzlücken beseitigt und zugleich die „jedermann“-Rechtsprechung des EuGH umgesetzt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, S. 53). Um die private Rechtsdurchsetzung nach Kartellrechtsverstößen effektiver zu gestalten, hat der Gesetzgeber des Weiteren mit § 33 Abs. 4 GWB 2005 das Instrument der Tatbestandswirkung in das Kartellgesetz eingefügt und angeordnet, dass der Schadensersatzrichter an einen in einem Kartellverwaltungs- oder Kartellbußgeldverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellten Kartellverstoß gebunden ist. Um den Kartellgeschädigten in den Genuss dieser Tatbestandswirkung kommen zu lassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, S. 55 linke Sp.), hat der Gesetzgeber zudem in § 33 Abs. 5 GWB 2005 die Hemmung der Anspruchsverjährung während eines kartellbehördlichen Verfahrens eingeführt. In der Regierungsbegründung heißt es dazu:
135„Um die Durchsetzbarkeit kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche zu sichern, ist die Verjährung dieser Ansprüche gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission oder die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 oder 82 EG ein Verfahren einleitet. Damit soll erreicht werden, dass individuell Geschädigte tatsächlich in den Genuss der Tatbestandswirkung …. kommen können und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche beispielsweise nach Ablauf eines langwierigen Bußgeldverfahrens nicht bereits verjährt sind.“
136Es fehlt jedweder Anhaltspunkt für die Annahme, dass ausschließlich die zivilrechtliche Verfolgung der erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstandenen Ersatzansprüche verbessert werden sollte, nicht aber die bereits zuvor verwirklichten und noch nicht verjährten Ersatzansprüche. Für eine solche Differenzierung fehlt angesichts des gesetzgeberischen Willens, die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ersatzansprüchen auch bei langandauernden Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren zu ermöglichen, auch jede sachliche Rechtfertigung. Die Geschädigten von vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangenen Kartellrechtsverstößen sind nicht weniger schutzbedürftig und schutzwürdig wie die erst unter Geltung des GWB 2005 durch Kartellrechtsverstöße geschädigten Marktbeteiligten. Es hat nach alledem - den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verjährungsrechts entsprechend (s. Artt. 169 Abs. 1 S. 1, 229 § 6 Abs. 1 S. 1, 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 15.12.2005 - I ZR 9/03, NJW-RR 2006, 618 [618 f.], Rz. 16) - dabei zu verbleiben, dass § 33 Abs. 5 GWB (2005) seit dem Tag seiner Geltung auch auf bereits zuvor entstandene und noch nicht verjährte Schadensersatzansprüche anzuwenden ist.
1372. Die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2. sind trotz einer Verjährungshemmung nach § 33 Abs. 5 S. 1 GWB verjährt. Die Verjährung ist im Juli 2011 eingetreten (nachfolgend zu a.). Gegenüber der Einrede der Verjährung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg unter Berufung auf deliktische Herausgabeansprüche gemäß § 852 S. 1 BGB bzw. § 852 Abs. 3 BGB a.F. verteidigen (nachfolgend zu b.).
138a. Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass § 33 Abs. 5 GWB - so wie im Gesetz angeordnet - bereits am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, ist der Lauf der mit Schluss des Jahres 2003 in Gang gesetzten dreijährigen Verjährungsfrist am 1. Juli 2005 gehemmt worden. Die Hemmung dauerte bis zum 4. Januar 2010 einschließlich, mithin 4 Jahre, 6 Monate und 4 Tage. Dies ergibt sich aus §§ 33 Abs. 5 S. 2 GWB, 204 Abs. 2 S. 1 BGB. Das gegen die Beklagte zu 2. am 26. Juni 2009 verkündete Bußgeldurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist nach Ablauf der einwöchigen Rechtsbeschwerdefrist (§ 84 GWB i.V.m. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 41 Abs. 1 StPO), mithin am 4. Juli 2009, rechtskräftig geworden. Infolgedessen hat die Hemmung in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate später, mithin am 4. Januar 2010, geendet. Der am 5. Januar 2010 fortgesetzte Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist gemäß § 209 BGB um den vorgenannten Hemmungszeitraum, berechnet vom eigentlichen Ende der Regelverjährung (Ablauf des 31. Dezember 2006), zu verlängern. Bei einer Verlängerung von 4 Jahren, 6 Monaten und 4 Tagen endete der Lauf der Verjährungsfrist mithin im Juli 2011. Bis zu diesem Zeitpunkt sind anderweitige Hemmungstatbestände nicht mehr eingetreten. Die Klageerhebung hat - wie bereits bei der Beklagten zu 1. ausgeführt - nicht zu einer Verjährungshemmung geführt, weil die Klägerin weder durch die Abtretungen bis zum 30. Juni 2008 noch durch die Zessionen Ende 2008/Anfang 2009 Inhaberin der Ersatzansprüche ihrer Zedenten geworden ist.
139b. Gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten zu 2. kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg verteidigen. Deliktische Herausgabeansprüche (§§ 852 S. 1 BGB bzw. 852 Abs. 3 BGB a.F.) sind der Klägerin nicht zuzuerkennen. Zwar ist die für diese Ansprüche selbst geltende Verjährungsfrist (§ 852 S. 2 BGB) nicht abgelaufen. Gleichwohl dringt die Klägerin mit ihrem hilfsweisen Verlangen nach „Restschadensersatz“ nicht durch. Ob und inwieweit sie auf Grund ihrer Bezugnahme auf die Anlagen K 190 a (4) ff. zu ihrem Schriftsatz vom 12.7.2013 (vgl. gesonderten Anlagenband hierzu) zum Umfang des fraglichen („Rest“-)Schadens schlüssig vorgetragen hat, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Die Verteidigung gegen die Verjährungseinrede hat zumindest deshalb keinen Erfolg, weil in diesem Rechtsstreit der Klägerin schon dem Grunde nach keine Kartellschadensersatzansprüche zuzusprechen sind; da dies im Verhältnis der Klägerin zu allen sechs Beklagten gilt, wird zur näheren Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen (zu C. und zu D.) verwiesen.
140C. Die Berufung der Klägerin hat darüber hinaus gegen alle sechs Beklagten keinen Erfolg, weil der Klägerin die Aktivlegitimation fehlt. Denn sie ist nicht Inhaberin der eingeklagten Schadensersatzforderungen geworden.
1411. Wie bereits dargelegt, sind die Abtretungsrechtsgeschäfte, die zwischen den Zedenten und der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgenommen wurden, rechtsunwirksam.
1422. Die Klägerin hat nach Verkündung des angefochtenen Urteils in dem Zeitraum April bis Juni 2014 mit 31 der ehemals 36 Zedenten „vorsorglich“ neue Abtretungsverträge geschlossen, auf die sie ihr Klagebegehren in 2. Instanz hilfsweise stützt. Es kann auf sich beruhen, ob diese Forderungszessionen rechtswirksam vorgenommen worden sind. Denn sie müssen gemäß § 533 ZPO bei der Entscheidungsfindung außer Betracht bleiben. Nach der genannten Vorschrift ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn (1) der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und (2) die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
143a. Die Einführung der „Neuabtretungen“ in den Rechtsstreit ist eine Klageänderung im Sinne von § 533 ZPO.
144Nach der heute ganz herrschenden Auffassung wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet. Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH, Beschluss v. 16.9.2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 [3571], Rz. 9; BGH, Beschluss v. 29.9.2011 - IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653, Rz. 11). Der Klagegrund wechselt, wenn der bisherige Lebenssachverhalt wesentlich, das heißt im Kern, geändert wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine Klage später auf fremdes statt auf eigenes Recht oder auch auf eine (weitere) neue Zession gestützt wird (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 11.3.2008 - Kart U 2/07, OLGR 2009, 385, Rz. 107 bei juris; Foerste, in Musielak, ZPO, 11. Aufl. [2014], § 263 Rz. 3; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO [MüKo-ZPO], 4. Aufl. [2013], § 263 Rz. 16). Stützt der Kläger sein Klagebegehren in erster Linie zunächst auf einen Lebenssachverhalt und später hilfsweise auf einen weiteren Lebenssachverhalt, liegt hierin eine nachträgliche (Eventual-) Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO, die wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil v. 27.9.2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 [2415], Rz. 8; Ball in Musielak, § 533 Rz. 6; Rimmelspacher in MüKo-ZPO, 4. Aufl. [2012], § 533 Rz. 8).
145So verhält es sich hier im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit ihrem Rechts-mittel in erster Linie die vom Landgericht erkannte Rechtsunwirksamkeit der bis zum Schluss des ersten Rechtszugs vorgenommenen Abtretungen bekämpft und sich „vorsorglich“ auf - wie sie behauptet - während der Berufungsinstanz abgeschlossene Abtretungsvereinbarungen stützt.
146b. Die Voraussetzungen, unter denen § 533 ZPO in der Berufungsinstanz eine Klagehäufung zulässt, liegen nicht vor.
147aa. Die Beklagten haben in die Klageänderung nicht eingewilligt. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Das gilt jedenfalls insoweit, wie sich die Klage gegen die Beklagten zu 1., zu 4. und zu 6. sowie ferner gegen die Beklagten zu 2., zu 3. und zu 5. wegen deren Teilnahme an den Regionalkartellen Nord, Ost und Süd richtet. Die Beklagten waren nämlich ausschließlich an Regionalkartellen - und nicht an einem bundesweit betriebenen Kartell - beteiligt, so dass es jedenfalls für diejenigen Schadensersatzansprüche, die gegen die Beklagten zu 2. bis zu 6. aus einer Teilnahme an den Regionalkartellen Nord, Ost und Süd hergeleitet werden, an einer Entscheidungszuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und des Senats als dem übergeordneten Berufungsgericht fehlt. Soweit es die Beklagte zu 1. betrifft, ist die Klageänderung schon nicht sachdienlich, weil - wie oben zu A. dargelegt - sämtliche womöglich gegen sie entstandenen Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt und nicht mehr durchzusetzen sind, mithin das gegen diese Beklagte eingelegte Rechtsmittel der Klägerin (allein) schon wegen feststehender Anspruchsverjährung zurückweisungsreif ist.
148(1) Mit ihrem Hauptantrag nimmt die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen der Teilnahme an einem „bundesweiten“ Zementkartell in Anspruch (vgl. hierzu etwa S. 117 der Berufungsreplik v. 10.7.2014 = GA 8719) und trägt dazu vor:
149(1.1) Die Beklagten und zum Teil deren Rechtsvorgängergesellschaften hätten im Rahmen der Präsidiumssitzung des C. e. V. (C.) vom 13. März 1990 einen alle Beteiligten verpflichtenden Beschluss gefasst, den Preiswettbewerb auf dem deutschen Zementmarkt durch eine Befestigung der vorhandenen Marktanteile und Kundenstämme auszuschließen. Zu diesem Zweck hätten die Beklagten in jener Sitzung im Sinne einer „Grundabrede“ beschlossen, das Gebiet der „Alten Bundesländer“ in drei Kartellregionen aufzuteilen (Nord-, West- und Süddeutschland); zu einem späteren Zeitpunkt hätten die Beklagten sich auf das Gebiet der „Neuen Bundesländer“ als vierte Kartellregion (Ost) geeinigt. In der Sitzung vom 13. März 1990 hätten die Teilnehmer des Weiteren auch eine Vereinbarung getroffen, die „Grundabrede“ gemeinschaftlich umzusetzen. Bereits in der Sitzung sei von den Beteiligten beschlossen worden, auf Ebene der aufgeteilten Kartellregionen weitere Absprachen zu treffen und auf diese Weise regional noch näher zu bestimmende Lieferquoten oder Marktanteile festzulegen. Alle Beklagten hätten sich entsprechend der „Grundabrede“ verhalten und diese umgesetzt; dies gelte auch für die in der Sitzung vom 13. März 1990 nicht persönlich vertretene Beklagte zu 3., die sich die in jener Sitzung gefassten Beschlüsse im Einvernehmen mit den übrigen Beklagten zu eigen gemacht habe. In Ausführung der „Grundabrede“ hätten die Beklagten über die regionalen Quotenabsprachen hinaus auch überregionale Maßnahmen zur Abwehr von außerhalb des Bundesgebiets vordringenden Wettbewerbs sowie hinsichtlich Ausgleichsleistungen für regionenübergreifende Abwehrmaßnahmen und Lieferungen („Money-Karussell“) getroffen. Die Beklagten hätten in dem Bewusstsein gehandelt, dass allein ein gemeinschaftliches Vorgehen zu einer erfolgreichen Umsetzung des in der Sitzung des C. vom 13. März 1990 getroffenen Beschlusses würde führen können. Die von dem Kartell bezweckte „bundesweite Stabilisierung der Marktanteile auf dem Zementmarkt“ wäre, wie alle Beteiligten gewusst hätten, nicht möglich gewesen, wenn einer der großen Zementhersteller den anderen Beklagten in den Kartellregionen und/oder überregional Wettbewerb gemacht hätte (zum Vorbringen der Klägerin vgl. etwa S. 57 ff., 67 ihres Schriftsatzes v. 29.6.2012 = GA 6212 ff./6222 und auch S. 107 ff. der Berufungsbegründung = GA 7780 ff.).
150Aus dem Vorstehenden leitet die Klägerin ihre Auffassung ab, alle Beklagten hätten mittäterschaftlich (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB) an dem Zustandekommen sowie der Umsetzung der „Grundabrede“ aus der C.-Sitzung vom 13. März 1990 zusammengewirkt, jedenfalls aber das „bundesweite Kartell“ im Sinne der „Grundabrede“ als Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) durch Beteiligung an zumindest einzelnen regionalen Quotenabsprachen willentlich gefördert, weshalb die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB) jeweils auf vollen Ersatz der bundesweit entstandenen Kartellschäden hafteten.
151(1.2) Dieses Klagebegehren ist unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten als Mittäter oder Teilnehmer einer „bundesweiten Grundabrede“ zur Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Zementmarkt oder an einem hierauf gerichteten „Gesamtplan“ sowie an der Umsetzung eines solchen Vorhabens mitgewirkt haben.
152Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagten hätten an einem bundesweiten Kartell teilgenommen, wird - ganz offensichtlich - nicht von den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Wertungen getragen, die der Verurteilung der Zementhersteller im kartellgerichtlichen Bußgeldverfahren zu Grunde liegen. Infolge dessen kann sich die Klägerin insoweit auch nicht auf eine Tatbestandswirkung der dort ergangenen Entscheidungen nach § 33 Abs. 4 GWB berufen.
153(1.2.1) Im Bußgeldverfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine „bundesweite Grundabrede“ der beklagten Zementhersteller (bzw. der Vorgängergesellschaften) geprüft, indes in seinen auf die Hauptverhandlung folgenden Feststellungen ebenso wie ein unter sonstigen Gesichtspunkten zustande gekommenes „Bundeskartell“ verneint. Diese Wertung hat der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren bestätigt. In seiner Entscheidung vom 26. Februar 2013 (KRB 20/12, NZKart 2013, 195 = WuW/E DE-R 3861 - Grauzementkartell) hat er insoweit ausgeführt (a.a.O. Rz. 26):
154„Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei die Übereinkunft in der Präsidiumssitzung des C. vom 13. März 1990 noch nicht als bundesweit wirkende Grundabsprache angesehen. Als solche war sie inhaltlich nicht ausreichend konkret und vor allem nicht auf die relevanten Regionalmärkte bezogen, die neben den Absatzstrukturen und der historischen Entwicklung die Wettbewerbsbedingungen maßgeblich bestimmten.“.
155Rechtskräftig bestätigt sind damit u.a. auch die folgenden Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil (fortan auch OLGU) vom 26. Juni 2009 (VI-2 a Kart 2-6/08 OWi):
156Das Gebiet der „Alten Bundesländer“ war (bereits) traditionell räumlich in drei große Märkte mit teilweise weiteren Untergliederungen aufgeteilt. In den Märkten herrschten seit jeher ganz unterschiedliche Marktstrukturen. Dies war insbesondere dem Umstand geschuldet, dass in den einzelnen Regionen eine unterschiedliche Anzahl an Zementherstellern agierte, es dort herkömmlicherweise unterschiedliche Marktführer gab und auch die Marktstärke der einzelnen Hersteller von Region zu Region ebenso wie die jeweilige Bedeutung des Mittelstandes variierte. Ferner waren bereits vor 1990 in den einzelnen Regionen über mehrere Jahre oder Jahrzehnte Kartellabsprachen über Lieferquoten praktiziert worden (vgl. OLGU, insbesondere Rzn. 9 und 51 bei juris). Vor dem genannten Hintergrund wussten alle Teilnehmer der C.-Sitzung vom 13. März 1990, dass die Sitzung lediglich „einen ersten Anstoß“ für Kartellabsprachen in den traditionellen Regionalmärkten würde bieten können, indes „alles Weitere in den jeweiligen Regionen“ zu regeln sein würde. Auf der Hand lag für alle Beteiligten auch, dass die in den einzelnen Regionen gewachsenen Marktstrukturen einschließlich der dort jeweils bereits früher über lange Zeit gepflegten Kartellabsprachen es „unmöglich“ machten, „einheitliche Absprachen“ mit Wirkung für das Gesamtgebiet der „Alten Bundesländer“ zu treffen und die Einhaltung solcher Absprachen bundesweit zu überprüfen (vgl. OLGU Rzn. 51 und 170 bei juris).
157Die Bedeutung der C.-Sitzung vom 13. März 1990 erschöpfte sich - so das Bußgeldurteil des Oberlandesgerichts weiter - daher in der Kundgabe der übereinstimmenden Auffassung der Sitzungsteilnehmer, dass auch vor dem Hintergrund der Aufdeckung eines schon früher in Süddeutschland praktizierten Quotenkartells in der Zementindustrie durch das Bundeskartellamt und der infolgedessen im Jahr 1989 gegen die betroffenen Kartellanten verhängten Geldbußen (vgl. hierzu OLGU Rz. 48 bei juris) Kartellabsprachen (allgemein) „weiterhin sinnvoll und notwendig“ waren und deshalb „die in den einzelnen Marktregionen früher bestehenden Absprachen - mit bestimmten Abweichungen- wieder aufzunehmen“ waren (vgl. OLGU Rz. 171 bei juris).
158Wörtlich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf des Weiteren in seiner Beweiswürdigung bezüglich der C.-Präsidiumssitzung vom 13. März 1990 ausgeführt (OLGU Rz. 171 bei juris, Hervorhebungen durch den hier erkennenden Senat):
159„Dabei handelte es sich nicht um die Bildung eines bundesweiten Dachkartells (welches im Übrigen damals Ostdeutschland noch nicht umfassen konnte), sondern im Hinblick auf die Allgemeinheit der Vorgaben um einen „Startschuss“ der Spitzen der jeweiligen Unternehmen, dass auf regionaler Ebene Kartellabsprachen wieder aufgenommen werden sollten. Dementsprechend waren die konkreten Absprachen in jeder Region unterschiedlich, ihre Organisation, Verwirklichung und Überwachung verschieden. Eine bundesweite Überwachung gab es nicht, ebenso wenig wie es bundesweite Quoten gab.“
160Weiter wird in dem Urteil ausgeführt, dass einzelnen „überregionalen Abwehrmaßnahmen“ wie zum Beispiel dem Aufkauf von 10.000 t Zement in R. durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. und dem Abkauf von Anlagen zum Umschlag importierten Zements durch die Beklagte zu 5. bzw. durch eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6. mangels insoweit durchgreifenden Anhalts keine vorigen Absprachen zwischen den Zementherstellern zu Grunde lagen (vgl. hierzu OLGU Rzn. 153 ff. und 293 ff. bei juris). Solche Abwehrmaßnahmen waren - so das Oberlandesgericht - auch in ihrer Gesamtheit von nur geringer Bedeutung, ebenso wie einzelne Querlieferungen zwischen den einzelnen Regionalmärkten. Auch soweit im Jahr 2000 einige Zementhersteller wegen solcher Sachverhalte nachträglich einen finanziellen bundesweiten Ausgleich bezüglich entstandener Aufwendungen zu erlangen versuchten („Money-Karussell“), handelte es sich hierbei um zu sporadische und inhaltlich zu allgemein gehaltene Handlungen, um ihnen oder den den Ausgleichsforderungen zu Grunde liegenden Maßnahmen eine über die Regionalabsprachen hinausgehende bundesweite Wirkung zusprechen zu können (vgl. OLGU Rzn. 172 und 331 bei juris).
161Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nach den Feststellungen im Bußgeldverfahren weder von einem „bundesweiten Kartell“ unter Beteiligung aller sechs beklagten Zementhersteller noch von einer Mittäterschaft aller Beklagten an den im Bußgeldverfahren festgestellten regionalen Kartellen oder von einer Teilnahme (§ 830 Abs. 2 BGB) der Beklagten an den jeweils nur von anderen Beklagten betriebenen Regionalkartellen ausgegangen werden. Eine Haftung aller sechs Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des vollen bundesweit verursachten Kartellschadens scheidet mithin nach dem Ergebnis des Kartellbußgeldverfahrens aus.
162(1.2.2) Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Annahme des von ihr reklamierten „bundesweiten Zementkartells“. Anders als die Klägerin meint, ist im Rahmen der C.-Sitzung vom 13. März 1990 schon keine wie auch immer geartete Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB zustande gekommen, mit der sich die Beteiligten im Sinne einer rechtsgeschäftlichen oder auch nur tatsächlichen Bindung (vgl. hierzu etwa Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 5. Aufl. [2014], § 1 Rzn. 83 ff.) zu einem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten verpflichteten; insoweit fehlte es - wie dargelegt - sowohl an inhaltlich hinreichend bestimmten Verhaltensmaßgaben als auch an einem Bezug der fraglichen Verhaltenskoordinierung zum räumlich relevanten Markt, namentlich zu den traditionell gewachsenen Regionalmärkten. Nichts spricht für eine bundesweit wirksame „Grundabrede“ der beklagten Zementhersteller. Ebenso wenig hat die Klägerin belastbaren Anhalt für die Annahme dargetan, auf regionaler Ebene sei - lediglich - eine solche Grundabrede „umgesetzt“ worden. Dass es sich bei den im Bußgeldverfahren festgestellten Kartellregionen nicht selbst um die räumlich relevanten Märkte gehandelt hat, die den Gegenstand bzw. den im Sinne von § 1 GWB notwendigen Bezugspunkt wettbewerbswidriger Verhaltenskoordinierung bildeten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
163Der Klägerin ist auch nicht in ihrer Ansicht zu folgen, alle beklagten Zementhersteller seien als Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB haftungsrechtlich miteinander verbunden, weil sie durch ihr jeweiliges Handeln auf regionaler Ebene ein von ihnen gemeinsam geteiltes Anliegen gefördert hätten, das in einer„bundesweiten Stabilisierung“ der Marktanteile auf dem deutschen Zementmarkt bestanden habe, indes gemäß dem Wissen eines jeden Beteiligten notwendigerweise nur bei einem parallelen wettbewerbsbeschränkenden Verhalten aller Beklagten in allen Regionen zu erreichen gewesen sei (vgl. insoweit etwa S. 67 des Schriftsatzes der Klägerin v. 29.6.2012 = GA 6222). Diese Auffassung ist durch nichts belegt und unzutreffend. Die Klägerin selbst hat hinsichtlich der von ihr reklamierten Bewusstseins- und Motivationslage der beklagten Zementhersteller nicht im Ansatz tragfähigen Sachvortrag gehalten. Anders als sie meint, lässt sich ihre Auffassung auch nicht auf die im Bußgeldverfahren getroffenen Feststellungen stützen. Für die von der Klägerin reklamierte tatsächliche Abhängigkeit der Wirksamkeit bzw. Effektivität in einzelnen Regionen getroffener Kartellabsprachen davon, dass parallel hierzu auch in den jeweils anderen Regionen Kartellabsprachen zustande kommen und auch eingehalten werden, bieten die im Bußgeldverfahren getroffenen Feststellungen keinen Anhalt. Ebenso wenig spricht nach den dort getroffenen Feststellungen etwas dafür, dass die Beklagten bei ihrem Handeln subjektiv von einer derartigen Abhängigkeit regionaler Absprachen untereinander ausgegangen sind und sich hiervon haben bestimmen lassen, gemeinschaftlich Maßnahmen mit dem Ziel vorzunehmen, die Verhältnisse auf dem deutschen Zementmarkt „bundesweit zu stabilisieren“. Im Gegenteil hat nach den eindeutigen bußgeldrechtlichen Feststellungen für alle Beteiligten auch im März 1990 klar auf der Hand gelegen, dass es mit Rücksicht auf die historisch bedingten und besonderen Strukturen auf den einzelnen regionalen Märkten und die jeweils dort früher bereits gepflegten Kartellabsprachen schlechthin unmöglich war, das Verhalten der Marktteilnehmer „auf Bundesebene“ zu koordinieren, namentlich insoweit bestimmenden Einfluss auf konkrete Inhalte und das Zustandekommen von Kartellabsprachen zu nehmen und/oder die Einhaltung von Kartellabsprachen bundesweit zu überwachen. Dementsprechend vermag die Klägerin auch keinerlei bundesweite Maßnahmen aufzuzeigen, mit deren Hilfe die Durchführung der Regionalkartelle hätte überwacht werden können.
164Aus Vorstehendem folgt unmittelbar, dass es - anders als die Klägerin meint - auch keinen alle sechs Beklagten verbindenden „Gesamtplan“ gab, den Wettbewerb auf dem deutschen Zementmarkt mit bundesweiter Wirkung zu beschränken. Schon mangels eines solchen „bundesweiten Gesamtplans“ ist eine gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten auch nicht aus der von der Klägerin bemühten (vgl. etwa S. 71 ff. ihres Schriftsatzes v. 29.6.2012 = GA 6226 ff.) Rechtsfigur des sogenannten „single, complex and continuos infringement“ im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 8.7.1999 - C49/92, Sammlung der Rechtsprechung 1999 I-04125, Rz. 81 bei juris - Kommission/Anic Partecipazioni; EuGH, Urteil v. 7.1.2004 - C/204-00, Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-00123, Rz. 258 bei juris - Aalborg Portland u.a./Kommission) herzuleiten.
165(2) Mit ihren - erstmals in der Berufungsinstanz gestellten - Hilfsanträgen will die Klägerin die Beklagten unter Hinweis auf die Neuabtretungen des Jahres 2014 in wechselnden personellen Zusammensetzungen unter dem Gesichtspunkt regionaler Quotenkartelle in den Kartellregionen Nord, West, Süd und Ost auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Diese Klageerweiterung ist jedenfalls insoweit nicht sachdienlich, wie gegen die Beklagte zu 1. überhaupt Schadensersatz wegen Beteiligung an regionalen Kartellen bzw. gegen die Beklagten zu 2. bis zu 6. Schadensersatz wegen der Teilnahme an den Regionalkartellen Nord, Ost oder Süd begehrt wird. Weder das Landgericht Düsseldorf noch der Senat als das übergeordnete Berufungsgericht sind für diese Klageansprüche örtlich zuständig. Ausschließlich die Beklagte zu 1. hat ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO) im Landgerichtsbezirk Düsseldorf, so dass nur sie dort wegen aller in Betracht kommenden Ansprüche verklagt werden kann; indes ist die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. wegen der eingetretenen Verjährung aller in Betracht kommenden Ansprüche ohnehin zurückweisungsreif. Die Beklagten zu 2. bis zu 6. können demgegenüber in Düsseldorf alleine unter dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) verklagt werden. Indes ist der schadensersatzbegründende Kartellverstoß allenfalls hinsichtlich des Regionalkartells West im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf begangen worden, keinesfalls derjenige hinsichtlich der Regionalkartelle Nord, Ost und Süd. § 513 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, weil die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise Schadensersatz gestützt auf den Vorwurf der Teilnahme an Regionalkartellen begehrt, so dass das Landgericht - worauf bereits die Beklagte zu 3. zutreffend hingewiesen hat (vgl. S. 74 f. der Berufungserwiderung v. 27.5.2014 = GA 8176 f.) - seine diesbezügliche (Un-) Zuständigkeit weder prüfen musste noch bejaht hat. Soweit das Landgericht mit dem am 21. Februar 2007 verkündeten Zwischenurteil (GA 2817 ff.) seine örtliche Zuständigkeit angenommen hat, ist dies - ausschließlich - auf Grund der Annahme eines von der Klägerin schlüssig behaupteten „bundesweiten Zementkartells“, an dem alle Beklagten als Mittäter beteiligt gewesen seien, erfolgt (vgl. S. 13 f. des Zwischenurteils). Auch zu keinem späteren Zeitpunkt hat das Landgericht über auf Regionalkartelle gestützte Schadensersatzansprüche verhandelt und insoweit über seine (Un-) Zuständigkeit entschieden. Vielmehr hat das Landgericht - wie die Beklagten zu 4. (vgl. Berufungserwiderung v. 28.5.2014, S. 107 = GA 8416) und zu 3. (vgl. Berufungserwiderung v. 27.5.2014, S. 55, Rz. 192 = GA 8167) unwidersprochen vorgetragen haben - in der letzten mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2013 die Klägerin gefragt, ob sie unter dem Gesichtspunkt regionaler Kartellabsprachen ihr Schadensersatzverlangen mit Hilfsanträgen verfolge und die Sitzung unterbrochen, um der Klägerin Gelegenheit zur Beratung zu geben; nach Wiedereintritt in die Verhandlung hat die Klägerin indes erklärt, dass sie keine Hilfsanträge stellen werde und ihre bisherigen Ausführungen zu Regionalkartellen lediglich als „Rechenhilfen“ zu verstehen seien.
166bb. Soweit die Klageänderung nach den bislang dargelegten Erwägungen überhaupt sachdienlich sein könnte (nämlich allenfalls in Bezug auf die Klage gegen die Beklagten zu 2. bis zu 6., soweit diese wegen ihrer Teilnahme an dem Regionalkartell West in Anspruch genommen werden), ist sie jedenfalls deshalb unzulässig und daher prozessual unbeachtlich (vgl. hierzu Althammer in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl. [2013], § 533 Rz. 16; Rimmelspacher in MüKo-ZPO, § 533 Rz. 17), weil sie entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat.
167Das Erfordernis der Tatsachenkongruenz in § 533 Nr. 2 ZPO trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu Begründung zum Regierungsentwurf zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 102) die Berufung abweichend von früherem Recht in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient (vgl. auch BGH, Urteil v. 19.3.2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152 [2155]); durch § 533 Nr. 2 ZPO räumt der Gesetzgeber der Betonung dieser Funktion, der eine Ausweitung des Prozessstoffs in zweiter Instanz im Grundsatz zuwiderläuft, Vorrang vor dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ein (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 10.7.2013 -23 U 66/12, Rz. 64 bei juris; Ball in Musielak, § 533 Rz. 2; Althammer in Stein/Jonas, § 533 Rz. 2). Die Vorschrift verhindert überdies, dass ein Berufungsgericht eine Klageänderung gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zwar zulassen müsste, an einer der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung über die geänderte Klage aber nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehindert wäre (BGH, Urteil v. 22.4.2010 - IX ZR 160/09, NJW-RR 2010, 1286 Rz. 12).
168(1) Dies vorausgeschickt gehören zu den im Sinne von §§ 533 Nr. 2, 529 ZPO ohnehin zu Grunde zu legenden Tatsachen zunächst die vom Eingangsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO). Des Weiteren zu berücksichtigen ist das gesamte Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug, soweit es auf den erstinstanzlichen Klagegegenstand bezogen ist. Unerheblich ist insoweit, ob und inwieweit das Eingangsgericht dieses Vorbringen als entscheidungsrelevant erachtet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne Weiteres in die Berufungsinstanz, auch soweit das erstinstanzliche Gericht ihn als unerheblich ansieht und daher keine Feststellungen trifft (BGH, Urteil v. 19.3.2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152 [2155]; BGH, Urteil v. 27.9.2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 [2416] Rz. 16; BGH, Urteil v. 13.1.2012 - V ZR 183/10, NJW-RR 2012, 429 [430] Rz. 11). Ist solcher Prozessstoff aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts erheblich, bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und ist es Aufgabe des Berufungsgerichts, die erforderlichen Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Urteil v. 13.1.2012 - V ZR 183/10, NJW-RR 2012, 429 [430] Rz. 11).
169Darüber hinaus können auch neue Tatsachen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) im Rahmen einer zweitinstanzlichen Klageänderung zu berücksichtigen sein. Insoweit reicht allerdings nicht aus, dass die neuen Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel für sich genommen den Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO genügen. Außerdem sind neue Tatsachen nicht allein deshalb zu berücksichtigen, weil sie zwischen den Parteien unstreitig und infolgedessen von vornherein nicht an den Zulassungskriterien des § 531 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO zu messen sind (vgl. hierzu BGH [Großer Senat für Zivilsachen], Beschluss v. 23.6.2008 - GSZ 1/08, NJW 2008, 3434). Es ist zu beachten, dass die Berufung nach dem Willen des Gesetzgebers der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient und eine Ausweitung des zweitinstanzlichen Prozessstoffs nur Ausnahmefällen vorbehalten sein soll. Dieses Anliegen darf nicht durch eine „Flucht in die Änderung des Streitgegenstands in zweiter Instanz“ umgangen werden (so Althammer in Stein/Jonas, § 533 Rz. 2; vgl. auch Ball in Musielak, § 533 Rz. 21). § 533 ZPO ist eine - im Verhältnis zu §§ 530-532, 525 i.V.m. 296 ZPO - spezielle Präklusionsvorschrift (BGH [Großer Senat für Zivilsachen], Beschluss v. 23.6.2008 - GSZ 1/08, NJW 2008, 3434 [3435/3436] Rz. 19; vgl. auch Wöstmann in Saenger, Handkommentar zur Zivilprozessordnung [Hk-ZPO], 5. Aufl. [2013], § 533 Rz. 1 und Meller-Hannich, NJW 2006, 3385 [3387]). Folglich sind den Prozessstoff erweiternde Handlungen in der Berufungsinstanz selbst dann nicht ohne Weiteres zulässig, wenn und soweit ihre Beurteilung auf Grund unstreitigen Tatsachenvortrags erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, 401 [404] Rz. 27 - Zylinderrohr [insoweit nicht verworfen durch den vorbezeichneten Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs v. 23.6.2008, vgl. dort a.a.O., Rz. 19]). Entscheidungsgrundlage im Sinne von §§ 533 Nr. 2, 529 ZPO kannneuer Tatsachenvortrag - auch wenn er unstreitig ist - vielmehr nur dann sein, wenn er (zumindest auch) auf den erstinstanzlichen Klagegrund bezogen ist. Tatsachenstoff, der bei objektiver Würdigung durch das Berufungsgericht für den Streitgegenstand im ersten Rechtszug nicht relevant ist, kann im Wege der Klageänderung nicht in das Berufungsverfahren eingeführt werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 10.7.2013 - 23 U 66/12, Rz. 63 bei juris; Ball in Musielak, § 533 Rz. 22; Rimmelspacher in MüKo-ZPO, § 533 Rz. 14; Wöstmann in Saenger, § 533 Rz. 12; Althammer in Stein/Jonas, § 533 Rz. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, Zivilprozessordnung, 72. Aufl. [2014], § 533 Rz. 11). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer erst im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage mit der Erwägung begründet, dass die der Widerklage zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem für die Klage maßgeblichen Prozessstoff kongruent waren, namentlich „im Sinn des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs … einen identischen Sachverhalt“ betrafen (BGH, Urteil v. 6.12.2004 - II ZR 394/02, NJW-RR 2005, 437 unter II.1.b. = MDR 2005, 588) bzw. dass der Gegenstand der Widerklage bereits in erster Instanz Tatsachenstoff gewesen sei (BGH, Urteil v. 13.1.2012 - V ZR 183/10, NJW-RR 2012, 429).
170(2) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist die von der Klägerin mit den Neuabtretungen des Jahres 2014 verfolgte Klageänderung mangels Tatsachenkongruenz nicht zuzulassen.
171Das geänderte Klagebegehren der Klägerin ist nicht im Sinne einer Fehlerkontrolle bzw. -beseitigung darauf gerichtet, das erstinstanzliche Urteil auf dem Landgericht womöglich unterlaufene Rechtsfehler hin überprüfen zu lassen. Es setzt im Gegenteil gerade voraus, dass das Landgericht rechtlich zutreffend die Nichtigkeit der im ersten Rechtszug vorgetragenen Abtretungsvereinbarungen angenommen hat und soll das streitbefangene Schadensersatzverlangen für diesen Fall auf eine neue tatsächliche Grundlage stellen. Die dazu behaupteten Abtretungsvereinbarungen aus dem Jahr 2014 führen zu einem im Kern anderen Lebenssachverhalt als demjenigen, dem das Landgericht zur rechtlichen Überprüfung vorgelegen hat. An der erforderlichen Kongruenz mit dem erstinstanzlichen Prozessstoff im Sinne der §§ 533 Nr. 2 i.V.m. 529 ZPO fehlt es, weil sowohl die - bestrittenen - Abtretungserklärungen des Jahres 2014 als auch der in diesem Zusammenhang stehende Sachvortrag der Klägerin zu ihren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei Abschluss jener Zessionsverträge für die rechtliche Beurteilung des erstinstanzlichen Streitstoffes ohne jede Bedeutung sind. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zu der Frage, ob sich ihre wirtschaftliche Situation bis zur Vornahme der neuen Abtretungen (April bis Juni 2014) maßgeblich verbessert hat, ergänzend vorgetragen. So hat sie behauptet, am 4. März 2014 einen Betrag in Höhe von 2,1 Mio. € auf ein Anderkonto ihrer Prozessbevollmächtigten eingezahlt zu haben, der neben der Abdeckung der zweitin-stanzlichen Gerichtskosten zweckgebunden und auch ausreichend sei, um gegnerische Prozesskostenerstattungsansprüche zu erfüllen. Ergänzend hat sie ferner dazu vorgetragen, dass und in welcher Höhe der Prozessfinanzierer ….. Zuschusszahlungen an sie (die Klägerin) geleistet habe, dass solche Zahlungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung ihres laufenden Geschäftsbetriebs in Höhe eines - nicht näher benannten - Teilbetrags (vgl. insoweit die Angaben des Verwaltungsrats der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014, S. 3 des Sitzungsprotokolls = GA 9631) bereits wieder verbraucht worden seien, dass sie vor Abschluss der neuen Abtretungsvereinbarungen von ihrer Muttergesellschaft eine Kapitalausstattungsgarantie über 2,5 Mio. € erhalten habe und dass diese Garantie werthaltig sei. Dieser gesamte - bestrittene - Sachvortrag der Klägerin hat ausschließlich Bedeutung für die Frage, ob die Abtretungsvereinbarungen aus 2014 eine Verschiebung des Prozesskostenrisikos zum Nachteil der Beklagten bezwecken und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Für die rechtliche Beurteilung des erstinstanzlichen Streitstoffes ist er hingegen ohne Relevanz, weil es dort ausschließlich auf die Finanz- und Wirtschaftslage der Klägerin Ende 2008/Anfang 2009 ankam.
172D. Die Berufung der Klägerin hat schließlich gegen alle sechs Beklagten - auch - deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagten - wie schon oben zu C. ausgeführt - ein ihnen in erster Instanz vorgeworfenes „bundesweites Kartell“ nie praktiziert haben und die Klägerin aus prozessualen Gründen gehindert ist, ihr Klagebegehren in zweiter Instanz (hilfsweise) auf den Vorwurf der Teilnahme an Regionalkartellen zu stützen.
1731. Bei den von der Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsanträgen handelt es sich um eine als Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandelnde Eventualklagehäufung. Soweit die Klägerin mit ihnen die Beklagten hilfsweise unter dem Gesichtspunkt regional gebildeter und praktizierter Kartelle auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, werden im Hinblick auf das erstinstanzliche Hauptbegehren sowohl der Klageantrag als auch der Klagegrund ausgetauscht.
174a. Der Wechsel der Klageanträge liegt darin begründet, dass die Klägerin abweichend von ihrem hauptsächlichen Begehren nicht mehr alle sechs Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des vollen streitbefangenen Kartellschadens in Anspruch nimmt, sondern mit vier, ihrerseits im Sinne einer Klagehäufung (§ 260 ZPO) miteinander verbundenen Hilfsanträgen von jeweils einer Mehrheit von Beklagten in wechselnden personellen Zusammensetzungen (gesamtschuldnerischen) Ersatz jeweils nur von Teilen des im Prozess insgesamt im Streit stehenden Schadens verlangt.
175Die Änderung (auch) des Klagegrundes ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin ihre Hilfsbegehren nicht auf die Bildung eines „bundesweiten Kartells“, sondern, insoweit in Anlehnung an die gerichtlichen Feststellungen aus dem Bußgeldverfahren, auf die Verabredung und Durchführung von verschiedenen „Regionalkartellen“ stützt.
176b. Die Berufung meint dagegen, bei den Hilfsanträgen handele es sich nicht um eine Klageänderung, vielmehr seien die jetzt ausdrücklich mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schadensersatzverlangen als „Minus“ bereits von dem in erster Instanz gestellten Klageantrag, mithin dem hiesigen Berufungshauptantrag, erfasst.
177Das ist nicht richtig.
178Entgegen der Auffassung der Berufung (vgl. hierzu etwa S. 117 der Berufungsreplik v. 10.7.2014 = GA 8719 und zuvor bereits Schriftsatz v. 29.6.2012, S. 106 = GA 6259) ist nicht auch bereits das mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel - im Kern - auf die Teilnahme der Beklagten an verschiedenen regionalen Zementkartellen gestützt worden. Das Hauptbegehren geht vielmehr von einer bundesweit wirkenden Grundabsprache aus, an der sich alle sechs beklagten Zementhersteller (bzw. zum Teil deren Vorgängergesellschaften) beteiligt haben. Diese Grundabsprache - so die Klägerin - habe dem Ziel gedient, im gesamten Bundesgebiet ein parallel wirkendes wettbewerbsbeschränkendes Verhalten zumindest der sechs an der Absprache beteiligten Zementhersteller zu fördern und auf diese Weise die Marktanteile am deutschen Zementmarkt „bundesweit zu stabilisieren“. Die Grundabsprache habe daher zum Inhalt gehabt, das Bundesgebiet in Kartellregionen aufzuteilen. In den aufgeteilten Regionen seien sodann in Umsetzung der „bundesweiten Grundabsprache“ weitere Grundabsprachen über bestimmte Lieferquoten der jeweiligen Marktbeteiligten zu treffen und durchzusetzen gewesen.
179Dagegen betreffen die von der Klägerin ihren Hilfsbegehren zu Grunde gelegten bußgeldrechtlichen Feststellungen zu den Regionalkartellen einen im Kern ganz anderen Lebenssachverhalt. So fehlt es hiernach bereits an einer alle sechs Beklagten verbindenden und im Sinne von § 1 GWB tatbestandsmäßigen Vereinbarung mit bundesweiter Wirkung („bundesweite Grundabsprache“). Ebenso wenig liegt den Hilfsbegehren eine Aufteilung des Bundesgebiets in Kartellregionen zu Grunde. Vielmehr gab es bereits im März 1990 seit langer Zeit historisch gewachsene regionale Märkte. Die jeweils nur zwischen einzelnen Beklagten - ausschließlich - auf regionaler Ebene getroffenen Kartellabsprachen (§ 1 GWB) sind daher, anders als bei dem dem Hauptbegehren zu Grunde gelegten Lebenssachverhalt, auch nicht die Folge von vorherigen auf eine Wettbewerbsbeschränkung gerichteten Interaktionen zwischen allen sechs Beklagten.
180Die Unterschiedlichkeit der beiden Lebenssachverhalte zeigt sich schließlich auch, wenn man die innere Tatseite der beklagten Kartellanten in den Blick nimmt. Dem hauptsächlichen Klagebegehren zu Grunde liegt die - vermeintliche - Vorstellung aller Beklagten, dass eine „bundesweite Stabilisierung“ von Marktanteilen nur dann zu erreichen sein würde, wenn sich alle Beklagten in allen Regionen jeweils konform zur „bundesweiten Grundabsprache“ verhielten. Eine derartige Konnexität des jeweiligen Marktverhaltens auf den einzelnen Regionalmärkten haben die Beklagten nach den den Hilfsanträgen zu Grunde gelegten Feststellungen aus dem Bußgeldverfahren indes gerade nicht vorausgesetzt; sie sind hiernach im Gegenteil davon ausgegangen, dass ein in allen Regionen (im Sinne von Kartellabsprachen) konformes Marktverhalten nicht bundesweit würde verabredet und überwacht werden können.
181c. Mit den Hilfsanträgen hat die Klägerin nicht bereits vor dem Landgericht verhandelt, so dass die Zulässigkeit der Klageänderung an § 533 ZPO zu messen und im Übrigen unter jedem prozessualen Gesichtspunkt zu prüfen ist, namentlich unbeschadet des § 513 Abs. 2 ZPO auch in Bezug auf die örtliche (Un-)Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Wie bereits näher dargelegt, hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, keine auf praktizierte Regionalkartelle gestützten Hilfsanträge zu stellen. Auf der Grundlage regionaler Kartelle womöglich entstandene Schadensersatzansprüche waren folglich nicht Gegenstand der Klage. Sie sind auch nicht insoweit zur Prüfung und Entscheidung durch das Eingangsgericht gestellt worden, als die Klägerin in erster Instanz auf die vom Landgericht mitgeteilten Bedenken an dem Bestehen eines „bundesweiten Zementkartells“ (vgl. die Hinweise gemäß S. 4 f. [unter 4. b) und c)] der Anlage 1 zum Protokoll der Sitzung des Landgerichts vom 1. März 2012 = GA 5979 f.) hilfsweise zu einer Haftung jeweils wechselnder Beklagter für in den im Bußgeldverfahren festgestellten Kartellregionen verursachte Kartellschäden und zu gegebenenfalls insoweit „zuzusprechen[den]“ Beträgen vorgetragen hat (vgl. S. 107 ff. des Schriftsatzes der Klägerin v. 29.6.2012 = GA 6260 ff.). Auf eine Verurteilung der Beklagten gerichtete (Hilfs-) Klageanträge hat sie auch in diesem Zusammenhang nicht formuliert (vgl. den Wortlaut der in Fettdruck gehaltenen Formulierungen gemäß S. 114 ff. des vorbezeichneten Schriftsatzes [Hervorhebungen durch den Senat]): „Die Beklagten haben als Teilnehmer an der Kartellabsprache für die Region … an die Klägerin Schadensersatz … zu zahlen.“ und abweichend hiervon die (gängiger Rechtspraxis entsprechende) Formulierung in dem vor dem Landgericht gemäß dem Schriftsatz vom 2.7.2009, S. 2 f. (GA 5096 f.), gestellten Klageantrag: „… erweitert die Klägerin ihre Klage … und beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz … zu zahlen.“). Dass der im ersten Rechtszug - aus Sicht der Klägerin vorsorglich - gehaltene Vortrag zu Regionalkartellen einschließlich der dortigen Bezugnahmen auf die Ausführungen in den gerichtlichen Bußgeldentscheidungen als Tatsachenstoff ohne Weiteres in die Berufungsinstanz gelangt ist, führt vor dem genannten Hintergrund zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend ist, dass die Klägerin selbst - wie dargelegt - eindeutig zu erkennen gegeben hat, aus diesen Tatsachen keine Rechtsfolgen zu beanspruchen. Der auf die Verabredung und Durchführung „bloß“ regionaler Kartelle jeweils nur durch einige der Beklagten bezogene erstinstanzliche Prozessstoff ist mithin mangels seiner Verknüpfung mit einer insoweit begehrten Rechtsfolge für die landgerichtliche Entscheidung von vornherein nicht erheblich geworden.
1822. Die mit den Hilfsanträgen bezweckte Klageänderung ist aus prozessualen Gründen nicht zuzulassen.
183a. Die Klageänderung, der alle Beklagten widersprochen haben, ist schon deshalb nicht sachdienlich (§ 533 S. 1 ZPO), weil weder das im ersten Rechtszug angerufene Landgericht Düsseldorf noch der Senat als übergeordnetes Berufungsgericht zur Entscheidung über die insoweit verfolgten Klagebegehren örtlich zuständig sind (zur fehlenden Sachdienlichkeit bei zu verneinender Zuständigkeit des Berufungsgerichts vgl. BGH, Urteil v. 8.2.1980 - I ZR 32/78, ZZP 95 (1982), 66 = GRUR 1980, 853, Rzn. 20 f. bei juris; zur Unzulässigkeit der Klageänderung, wenn das Eingangsgericht im Falle der Erhebung der geänderten Klage bereits vor ihm unzuständig gewesen wäre vgl. MüKo-ZPO-Rimmelspacher, § 533 Rz. 10; Wulf in BeckOKZPO, Stand 15.09.2014, § 533 Rz. 8). Die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf als Eingangsgericht bzw. des erkennenden Senats als Berufungsgericht haben mehrere Beklagte ausdrücklich und substantiiert gerügt (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 3. v. 27.5.2014, S. 74 f. = GA 8176 f.; Berufungserwiderung der Beklagten zu 4. v. 28.5.2014, S. 108 = GA 8417; Schriftsatz der Beklagten zu 5. v. 26.8.2014, S. 22 = GA 8862), und auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2014 auf die Problematik der Zuständigkeit in Bezug auf die Hilfsanträge hingewiesen (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4 = GA 9632).
184aa. Hinsichtlich keines der vier regionalen Kartelle besteht eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf (Eingangsgericht) bzw. des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Berufungsgericht) zur Verhandlung und Entscheidung gegen alle jeweiligen Kartellteilnehmer bzw. über alle insoweit reklamierten Schadensersatzansprüche.
185(1) Ganz offensichtlich keine umfassende örtliche Zuständigkeit besteht hinsichtlich der Hilfsanträge betreffend die Kartellregionen Nord, Ost und Süd.
186Von den insoweit jeweils in passiver Streitgenossenschaft verklagten Zementherstellern hat entweder überhaupt keine beklagte Partei (Region Süd) oder ausschließlich die Beklagte zu 1. (Regionen Nord und Ost) ihren allgemeinen Gerichtsstand im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, auf den sich die kartellgerichtliche Zuständigkeit (auch) des Landgerichts Düsseldorf als Eingangsgericht (vgl. §§ 87, 89 Abs. 1 GWB i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz [Kartellgerichte-Bildungs-VO NW]) begrenzt.
187Hinsichtlich keiner der drei genannten Kartellregionen kommt im Übrigen ein jeweils alle verklagten Zementhersteller verbindender besonderer Gerichtsstand in Betracht; dies gilt namentlich auch für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO, da die Kartelle in diesen Regionen ganz offensichtlich nur außerhalb des hiesigen Oberlandesgerichtsbezirks verabredet und praktiziert (Handlungsort) worden und sich auch nur außerhalb des hiesigen Oberlandesgerichtsbezirks durch Eingriffe in geschützte Rechtsgüter ausgewirkt (Erfolgsort) haben. Auch die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang nichts anderes.
188(2) Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf bzw. des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Berufungsinstanz besteht aber auch nicht hinsichtlich aller mit dem Hilfsantrag betreffend die Kartellregion West von der Klägerin reklamierten Schadensersatzansprüche.
189Von den vier in diesem Zusammenhang verklagten Zementherstellern hat allein die Beklagte zu 1. ihren allgemeinen Gerichtsstand im Land- und Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf.
190Eine Inanspruchnahme aller vier wegen der Region West von dem Hilfsantrag betroffenen Zementhersteller kommt auch unter dem Gesichtspunkt des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) allenfalls hinsichtlich eines Teils der insoweit reklamierten Schadensersatzansprüche in Betracht.
191Nach den Feststellungen aus dem Bußgeldverfahren hat sich die Kartellregion West aus ganz Nordrhein-Westfalen und des Weiteren dem „westlichen Teil“ Niedersachsens sowie „Teilen von“ Rheinland-Pfalz zusammengesetzt. Dass und inwieweit im Einzelnen die Kartellabsprachen im Land- bzw. Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf zustandegekommen oder praktiziert worden sind, steht indes nach dem Sach- und Streitstand nicht fest; die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. nur Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. [2014], § 32 Rz. 19 m.w.N.) hat hierzu keinen Vortrag gehalten.
192Ebenso wenig kann die Klägerin sich unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts unerlaubter Handlungen auf einen alle wegen des West-Kartells verfolgten Schadensersatzansprüche verbindenden Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO stützen. Im Ausgangspunkt könnte die Klägerin als Zessionarin, unterstellt sie wäre - wie freilich mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen zu A. bis C. tatsächlich nicht - aus übergegangenem Recht nach den Zedenten anspruchsberechtigt, zwar grundsätzlich auf den besonderen Gerichtsstand im Sinne des § 32 ZPO berufen; dieser Gerichtsstand ist unabhängig davon begründet, wer den deliktischen Anspruch verfolgt (vgl. BGH, Beschluss v. 1.2.1990 - I ARZ 882/89, NJW 1990, 2316, Rz. 5 bei juris m.w.N.). Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass die wegen der streitbefangenen Kartellrechtsverstöße der Region West reklamierten Rechtsgutsverletzungen durchgängig im kartellgerichtlichen Bezirk des Landgerichts Düsseldorf stattgefunden haben. Dem steht vielmehr entgegen, dass von den neun Unternehmen, die nach den Darlegungen der Klägerin zu den „Neuabtretungen“ (2014) auf erste Sicht als durch das „West-Kartell“ Geschädigte in Betracht kommen, vier Unternehmen schon nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern in Rheinland-Pfalz ansässig sind (…..), und von den übrigen fünf Unternehmen (…..) nur zwei (……) im nach der Kartellgerichte-Bildungs-VO NW für Kartellsachen maßgeblichen Landgerichtsbezirk Düsseldorf (Eingangsinstanz) niedergelassen sind.
193Angesichts dessen kommt ein unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts der unerlaubten Handlung begründeter Gerichtsstand im hiesigen Bezirk von vornherein nur für einen, gemessen an der Zahl der Geschädigten geringen, Teil der auf die Kartellregion West bezogenen Ansprüche, die die Klägerin (hilfsweise) zu verfolgen beabsichtigt, in Betracht. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass alle nach den (Hilfs-) Behauptungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem „West-Kartell“ geschädigten Zedenten das Schicksal teilen wollen, auf Grund derselben regionalen Grundabsprache Kartellrechtsverstößen zum Opfer gefallen zu sein. Dies begründet namentlich nicht das Recht der in Betracht kommenden Zedenten bzw. der Klägerin als Zessionarin, in entsprechender Anwendung des § 35 ZPO zwischen verschiedenen bei den einzelnen Geschädigten jeweils unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts begründeten Gerichtsständen im Sinne von § 32 ZPO einen auszuwählen, um in diesem die Verfolgung aller aus dem „West-Kartell“ herrührenden Schadensersatzansprüche zu bündeln. Ein solches Wahlrecht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei aktiver Streitgenossenschaft nur in Fällen anerkannt, in denen die Zuständigkeit des Gerichts ausnahmsweise an den allgemeinen Gerichtsstand (Wohn- bzw. Unternehmenssitz) der klagenden Partei(en) anknüpft; gegebenenfalls tritt das Wahlrecht (§ 35 ZPO entspr.) aus Gründen der Prozessökonomie an die Stelle eines ansonsten in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffneten Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss v. 11.7.1991 - I ARZ 447/91, NJW 1991, 2910; vgl. auch OLG München, Beschluss v. 18.8.2009 - 31 AR 355/09, NJW-RR 2010, 645 [645 f.]; Zöller/Vollkommer, § 35 Rz. 1, § 36 Rz. 14, jew. m.w.N.). Damit ist der vorliegende Streitfall indes nicht vergleichbar. Ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, an dessen Stelle nach Maßgabe der vorbezeichneten Rechtsprechung ein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO analog treten könnte, kommt bei ausschließlich in Konkurrenz stehendenbesonderen Gerichtsständen - wie hier jeweils aus § 32 ZPO - nämlich nicht in Betracht.
194bb. Nach alledem ist die von der Klägerin hilfsweise verfolgte Klageänderung nicht zuzulassen.
195(1) Wie vorstehend unter aa. im Einzelnen dargelegt, besteht im Hinblick auf die Hilfsanträge eine in Bezug sowohl auf die Personen der Kartellteilnehmer als auch auf die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche der einzelnen Zedenten wegen Kartellrechtsverstößen in den einzelnen Kartellregionen allenfalls erheblich beschränkte örtliche Verhandlungs- und Entscheidungszuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf (Eingangsinstanz) bzw. des Senats als Berufungsgericht. Bei dieser Sachlage ist die zur Debatte stehende Klageänderung ganz offensichtlich nicht sachdienlich, weil mit ihr vor dem erkennenden Senat allenfalls ein geringfügiger und die Hilfsanträge nicht annähernd erschöpfender Teil des von der Klägerin nunmehr zur Überprüfung gestellten Klagebegehrens einer Entscheidung durch Sachurteil würde zugeführt werden können (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nur BGH, Urteil v. 27.9.2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 [2415] Rz. 10; Musielak/Ball, § 533 Rz. 5; Saenger-Wöstmann, § 533 Rz. 4). Der weit überwiegende Teil des von den Hilfsanträgen umfassten Prozessstoffs müsste dagegen bei richtiger Sachbehandlung vor (verschiedenen) Landgerichten außerhalb der kartellgerichtlichen Bezirke des Landgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Düsseldorf verhandelt und in der Sache entschieden werden. Das betrifft in jedem Fall die Entscheidung über Schadensersatzansprüche betreffend die Kartellregion Süd, ferner über Ansprüche betreffend die Kartellregionen Nord und Ost, soweit es dort die Beklagten zu 2. bis zu 6. angeht, und schließlich auch betreffend die Kartellregion West, soweit (1) es dort die Beklagten zu 2., zu 3. und zu 5. angeht und (2) es um andere Ansprüche als die von den Zedenten ……. zu Gunsten der Klägerin abgetretenen geht.
196(2) Sachdienlichkeit der zweitinstanzlichen Klageänderung kann schließlich auch nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 3 ZPO durch eine Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf als örtlich zuständiges Eingangsgericht herbeigeführt werden.
197(2.1) Eine Gerichtsstandsbestimmung nach Maßgabe der genannten Bestimmungen scheidet allein schon deshalb aus, weil die - wie dargelegt: auf bestehende Zuständigkeitsbedenken bereits von den Beklagten substantiiert hingewiesene - Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein diesbezügliches Gesuch (§ 37 Abs. 1 ZPO) gestellt hat und nach ganz herrschender Meinung ein Bestimmungsverfahren mit Ausnahme der - hier nicht vorliegenden - in § 36 Abs. 1 Nrn. 5 bzw. 6 ZPO geregelten Kompetenzkonflikte nicht von Amts wegen, sondern allein auf den Antrag einer Partei hin durchzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 7.3.1991 - I ARZ 15/91, NJW-RR 1991, 767; Zöller/Vollkommer, § 37 Rzn. 1 f. m.w.N.).
198(2.2) Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf als örtlich zuständiges Gericht auch aus sachlichen Gründen nicht in Betracht gekommen wäre. Dies gilt seinerseits unabhängig davon, dass die Klägerin sich mit Rücksicht auf die hier unter C. erfolgten Darlegungen ohnehin schon nicht mit Erfolg auf eine Aktivlegitimation berufen kann. Lediglich ergänzend ist insoweit Folgendes auszuführen:
199(2.2.1) Sowohl bei der Bündelung der streitbefangenen Schadensersatzansprüche (ursprünglich) einzelner Zedenten und deren Zuordnung jeweils zu den vier einzelnen Kartellregionen als auch bei der Zusammenfassung der so gebündelten Forderungen durch die Geltendmachung der Ansprüche aus allen vier Regionen gemeinsam handelt es sich jeweils (auch) um Fälle objektiver Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO. Soweit im Hinblick auf die obigen Darlegungen eine örtliche Eingangszuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für einen (nur geringen) Teil der streitbefangenen Ansprüche in Betracht kommen kann, kann das Gerichts-standsbestimmungsverfahren indes nicht aus Gründen der Prozessökonomie dazu benutzt werden, alle von der Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO betroffenen Ansprüche unter der erschöpfenden Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu versammeln. Eine solche Möglichkeit ergibt sich namentlich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der seinem Wortlaut nach eine Gerichtsstandsbestimmung dann zulässt, wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist. Die Gesetzesvorschriften zur Gerichtsstandsbestimmung enthalten in diesem Zusammenhang keine planwidrige Lücke; § 260 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass mehrere Ansprüche nur dann im Wege der objektiven Klagehäufung in einer Klage verbunden werden können, wenn das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist. Ein einheitlicher Gerichtsstand für mehrere Streitgegenstände im Sinne des § 260 ZPO kraft Sachzusammenhangs ist ebenfalls nicht zu begründen (vgl. zu Allem OLG München, Beschluss v. 14.2.2011 - 31 AR 15/11, NJW-RR 2011, 1002, Rzn. 4 f. bei juris; Zöller/Vollkommer, § 12 Rz. 21, § 36 Rz. 2a, jew. m.w.N.).
200(2.2.2) Das Landgericht Düsseldorf wäre auch nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Eingangsgericht zu bestimmen gewesen.
201Soweit es Ansprüche hinsichtlich der Kartellregion Süd betrifft, ist schon die Bestimmungszuständigkeit des Senats fraglich, da er in Bezug auf keine der insoweit verfolgten Beklagten das im Rechtszug zunächst höhere Gericht im Sinne von § 36 Abs. 1 ZPO ist. Vor demselben Hintergrund scheidet aber zumindest in der Sache eine Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf ganz offensichtlich aus, weil keine wegen des „Süd-Kartells“ in Anspruch genommene Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Düsseldorf hat, die Betroffenen vielmehr nicht einmal in Nordrhein-Westfalen ansässig sind.
202Bei der nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit vorzunehmenden Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. hierzu nur Zöller/Vollkommer, § 36 Rz. 18) wäre das Landgericht Düsseldorf aber auch nicht in Bezug auf die anderen drei Kartellregionen als zuständiges Eingangsgericht zu bestimmen gewesen. Für die Kartelle Nord und Ost gilt dies schon deshalb, weil bei ihnen unter Berücksichtigung geographischer Gesichtspunkte ganz offensichtlich der Schwerpunkt des Rechtsstreits nicht im kartellgerichtlichen Bezirk des Landgerichts Düsseldorf liegt; nichts spricht dafür, dass gleichwohl aus Gründen der Prozessökonomie einer Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf der Vorzug gegenüber den anderen Gerichten zu geben wäre, die in Ansehung der allgemeinen Gerichtsstände der betroffenen Beklagten im Übrigen in Betracht gekommen wären. Bei den Kartellen Nord und Ost, des Weiteren aber auch bei dem Kartell West ist schließlich zu berücksichtigen, dass - wie in den Gründen unter A. ausgeführt - die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. unabhängig von allen weiteren Gründen bereits jetzt jedenfalls deshalb zurückweisungsreif ist, weil alle gegen diese Beklagte in Betracht kommenden Kartellschadensersatzansprüche verjährt sind. Soweit der hiesige Rechtsstreit überhaupt wegen etwaiger Schadensersatzansprüche aus Regionalkartellen fortzuführen wäre, würde dies daher jedenfalls ohne weitere Beteiligung der Beklagten zu 1. zu erfolgen haben; über das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. würde nämlich wegen Entscheidungsreife durch ein die Berufung insoweit zurückweisendes Teilurteil zu entscheiden sein. Mit dem Ausscheiden der Beklagten zu 1. aus dem weiteren Prozessverlauf würde indes die einzige beklagte Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im Landgerichts- (und auch Oberlandesgerichts-) Bezirk Düsseldorf wegfallen. Eine Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf als für die dann allein noch im Streit stehenden Schadensersatzansprüche gegen die übrigen fünf Beklagten wäre mithin ganz offensichtlich nicht zweckmäßig bzw. prozessökonomisch.
203b. Die mit den Hilfsanträgen bezweckte Klageänderung ist - auch - deshalb nicht zuzulassen, weil der insoweit maßgebliche Tatsachenstoff nicht im Sinne des § 533 Nr. 2 ZPO bei der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zu Grunde zu legen ist.
204Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Vorbringen der Klägerin zur Verabredung und Durchführung von einzelnen Regionalkartellen - anders als der unter C. dargelegte Vortrag zu den „Neuabtretungen“ aus 2014 - bereits in erster Instanz erfolgt ist und daher für sich genommen entsprechend den oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres in die Berufungsinstanz gelangt ist. Sofern dieses Vorbringen für die Beurteilung des erstinstanzlichen Streitgegenstands entgegen der Auffassung des Eingangsgerichts erheblich gewesen wäre, würde es prozessual zu berücksichtigen sein. Gegebenenfalls wäre mit der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich von Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen auszugehen sein, so dass es deshalb Sache des Berufungsgerichts wäre, die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen.
205So verhält es sich hier indes nicht. Das Landgericht hat den zu Regionalkartellen gehaltenen Vortrag vielmehr ohne Rechtsfehler für nicht entscheidungserheblich gehalten. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im ersten Rechtszug ihr Hilfsvorbringen zu regionalen Kartellen (ausdrücklich) nicht, auch nicht hilfsweise, mit einer von ihr unter diesem Gesichtspunkt begehrten Rechtsfolge verknüpft. Da über mögliche Ansprüche gegen die Beklagten aus Regionalkartellen in erster Instanz nicht verhandelt worden ist, können in Bezug auf diese Regionalkartelle von vornherein keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen bestehen. Aus demselben Grund kann auch der Senat in Bezug auf regionale Kartelle seine ihm vom Gesetzgeber in erster Linie zugedachte Funktion der Fehlerkontrolle nicht ausüben. Da das Landgericht das Vorbringen zu Regionalkartellen zutreffend für unerheblich gehalten hat, ist es nach alledem auch nicht im Sinne von § 533 Nr. 2 ZPO im Rahmen der hilfsweise von der Klägerin beabsichtigten zweit-instanzlichen Klageänderung zu berücksichtigen (vgl. Musielak/Ball, § 533 Rz. 22).
206c. Mit Rücksicht auf die bereits erfolgten Ausführungen bedarf keiner Entscheidung, ob die Klageänderung für sich genommen (auch) deshalb mangels Sachdienlichkeit nicht zuzulassen wäre, weil im Falle der Zulassung der Klageänderung eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 ZPO) erforderlich würde (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 30.3.1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552 [1555] unter A.VI.; OLG Bamberg, Urteil v. 28.10.1993 - 2 UF 17/93, NJW-RR 1994, 454 [456]; Saenger/Wöstmann, § 533 Rz. 4; Musielak/Ball, § 533 Rz. 5). Im Streitfall wäre eine - von den Beklagten tatsächlich hilfsweise beantragte - Zurückverweisung der Sache gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO vor dem Hintergrund zu erwägen gewesen, dass die streitbefangenen Ansprüche im Sinne der Vorschrift dem Grund und dem Betrag nach streitig sind, die für den Erlass eines Grundurteils (§ 304 ZPO) vorausgesetzte Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens in irgendeiner Höhe (vgl. BGH, Urteil v. 8.12.2011 - VII ZR 12/09, NJW-RR 2012, 880 [881] Rz. 13) vor dem Hintergrund in Betracht zu ziehen sein könnte, dass den Beklagten die Teilnahme an lang und nachhaltig praktizierten Quotenkartellen vorgeworfen wird (vgl. BGH, Beschluss v. 28.6.2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.], Rzn. 20 f. bei juris) und gegebenenfalls im Betragsverfahren noch ausnehmend umfangreiche Feststellungen zur Höhe der streitbefangenen Kartellschäden zu treffen wären.
207III.
208Die nach der Sitzung vom 12. November 2014 eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien haben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung oder zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung gegeben.
209IV.
210Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
211Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
212V.
213Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht. Dies gilt auch hinsichtlich der vom erkennenden Senat behandelten Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der Verjährungshemmung nach § 33 Abs. 5 GWB 2005. Die insoweit zur Berufung der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. unter II. A. bzw. B. erfolgten Ausführungen sind nicht entscheidungserheblich, da das Rechtsmittel gegen alle Beklagten (auch) aus hiervon unabhängigen Gründen keinen Erfolg hat. Ob die genannten Rechtsfragen im hier nicht vorliegenden Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit aus den gesetzlich niedergelegten Revisionszulassungsgründen einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedurft hätten, kann dahinstehen.
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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermittlung der Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich. Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht.
(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.
(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Vierfache der Umsatzerlöse und für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.
(4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.
(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst
- 1.
alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 erhält, (Kaufpreis) und - 2.
den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.
(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.