Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist

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Referenzen - Gesetze | § 538 ZPO
§ 538 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 538 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
§ 538 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
ZPO | § 301 Teilurteil

518 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 538 ZPO.
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2011 - II ZR 188/09
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - II ZR 76/12
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.