Landgericht Erfurt Urteil, 23. Aug. 2023 - 2 KLs 542 Js 11498/21

originally published: 25.11.2024 14:34, updated: 25.11.2024 14:49
Landgericht Erfurt Urteil, 23. Aug. 2023 - 2 KLs 542 Js 11498/21
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Landgericht Erfurt

Urteil  vom 23. August 2023

Az.: 2 KLs 542 Js 11498/21

 

 

 

Tenor

Der Angeklagte ist der Rechtsbeugung schuldig.

 

Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur

 

Bewährung ausgesetzt wird.

 

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Angewendete Vorschriften: §§ 339, 56 StGB

 

Gründe

I. Der 60-jährige Angeklagte wurde am ... in W... geboren. Er wuchs in einem Musikerhaushalt auf.

 

Nach seiner Bundeswehrzeit in Norddeutschland hat er in R... Rechtswissenschaften studiert und sein Referendariat abgeleistet. Danach ist er nach Thüringen gekommen, weil seine damalige Frau an der Hochschule für Musik ... W... ein Studium als Cellistin absolviert hat.

 

Der Angeklagte ist geschieden und Vater von drei Kindern. Sein Sohn und seine beiden Töchter sind 26, 24 und 22 Jahre alt. Da deren Mutter mit Einschulung des jüngsten Kindes erkrankt ist, hat er die drei Kinder seitdem weitgehend allein erzogen.

 

Seine beruflichen Anfangsstationen in Thüringen führten ihn an das Amtsgericht S... und zur Staatsanwaltschaft E...

 

Am Amtsgericht S... war der Angeklagte für ca. 1 ½ Jahre in Strafsachen, Ordnungswidrigkeiten tätig und als Ermittlungsrichter betraut.

 

Bei der Staatsanwaltschaft E... war er u. a. in einer Schwerpunktabteilung zur Aufarbeitung des sogenannten SED-Unrechts. Er war dort als Dezernent zuständig für Rechtsbeugungsverfahren gegen ehemalige Richter und Staatsanwälte der DDR.

 

Seit Herbst 1996 ist der Angeklagte am Amtsgericht W... tätig. Neben Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen hat er vor allem im Familienrecht gearbeitet. Weitere berufliche Stationen gab es nicht.

 

Der Angeklagte ist ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 17.08.2023 nicht vorbestraft.

 

II. Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:

 

Der Angeklagte ist Richter am Amtsgericht W... und war im Jahr 2021 für Familiensachen in Verfahren bei Familiennamen mit den Anfangsbuchstaben ... und ... zuständig.

 

Am Amtsgericht W... hatte der Angeklagte die dienstliche E-Mail-Adresse [email protected]. Privat nutzte er in den Jahren 2020 und 2021 u. a. die EMail-Adresse [email protected] (im Folgenden nur noch als private E-Mail-Adresse bezeichnet).

 

Seit ungefähr Mitte März/ Anfang April 2020 setzte sich der Angeklagte intensiv und kritisch mit der SARS-CoV-2-Pandemie und den staatlichen Maßnahmen gegen diese auseinander. Er hielt die Maßnahmen für ungeeignet und unverhältnismäßig. So versandte er am 16.03.2020 an alle Mitarbeiter des Amtsgerichts W... eine E-Mail mit dem Inhalt, dass man sich seiner Auffassung nach nicht vor einer drohenden Pandemie, sondern in einer maximalen kollektiven Hysterie befinde.

 

In der Folge entwickelte sich ein regelmäßiger Kontakt zu seinem Kollegen, dem Zeugen ... B... (im Folgenden: B...) am Amtsgericht W..., der – wie er – eine kritische Haltung gegenüber den Maßnahmen im Kontext der SARS-CoV-2-Pandemie vertrat. Gemeinsam tauschten sie sich stetig über neue Informationen, politische und gerichtliche Entscheidungen sowie Regelungen bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie aus.

 

B... war Mitglied in einem Verbund von verschiedenen Personen mit kritischer Haltung gegenüber der SARS-CoV-2-Pandemie. Diesem gehörten unter anderem die später von dem Angeklagten beauftragten Sachverständigen, die Zeugen Prof. Dr. ... C... und Prof. Dr. ... D..., an.

 

Auch in seiner eigenen richterlichen Tätigkeit legte der Angeklagte bereits im Jahr 2020 Wert darauf, dass in seinen Verhandlungen ohne Maske verhandelt wird. So erteilte er zu Beginn seiner Verhandlungen entsprechende Hinweise unter Bezugnahme auf § 176 GVG.

 

Im Mai 2020 wurde der Angeklagte auf Prof. Dr. C... aufmerksam. Am 04.05.2020 teilte er B... per SMS mit, dass "der C... ein echter Lichtblick sei."

 

Im Dezember 2020 wurde er auf die von ihm später ebenfalls beauftragte Sachverständige Prof. Dr. ... E... und die von ihr vertretene Kritik an der Drosten-Studie aufmerksam.

 

Im Jahr 2021 nahm der Angeklagte in W... an Demonstrationen gegen die Maßnahmen und Regelungen der SARS-CoV-2-Pandemie, den sogenannten "Corona-Spaziergängen" bzw. "Montags-Spaziergängen", teil. Diese haben 2021 in Thüringen regelmäßig montags stattgefunden.

 

Am 27.01.2021 leitete der Angeklagte per SMS eine Nachricht von Herrn Rechtsanwalt Dr. AT... an B... weiter: "Das schrieb mir übrigens AT...: Herr A..., wir müssen – auch ... wird gerade angeschossen an der Uni – überlegen, wie wir uns mittelfristig öfftl verbünden: die Anwälte, die Richter u StAs, Kontakte zur BW u zur Polizei werden wichtig".

 

Am 30.01.2021 fand eine Videokonferenz mit ZOOM, ein sogenanntes Zoom-Meeting, zur Vorbereitung der Gründung des Netzwerkes der Kritischen Richter und Staatsanwälte ("...") statt. Hierzu übersandte der Angeklagte die Tagesordnung des Online-Treffens an B...

 

Am ... gab es ein Zoom-Meeting zur Vorbereitung der Gründung des Netzwerkes der Kritischen Richter und Staatsanwälte ("...") statt. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Angeklagte, der an diesem Tag Geburtstag hatte, daran teilgenommen hat. Er erhielt anschließend das Protokoll über das Zoom-Meeting vom ... übersandt und speicherte es auf seinem Mobilfunktelefon Samsung Galaxy S10e ab. In dem Protokoll heißt es u. a.:

 

"Zum dienstrechtlichen Schutz soll ein Verein "..." gegründet werden. Auf diese Weise sind Meinungen und Standpunkte auch durch Art. 9 GG geschützt. Auch muss sich der einzelne dann nicht zu sehr exponieren. Nicht mehr der Einzelne tritt nach außen auf, sondern der Verein als Ganzes. Bisher besteht für jeden Einzelnen die konkrete Gefahr dienstrechtlicher Repressalien und Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das zu beachtende Mäßigungsgebot.

 

Weiterer zentraler Aspekt: Aktiv- und Passivlegitimation bei künftigen Klagen. (...)"

 

Sowie unter der Überschrift: "Einfallstor für Gutachtenerstellung im Rahmen der Dienstgeschäfte" Folgendes:

 

"Drei Mitglieder wollen für den Bereich des Familienrechts erörtern, ob im Rahmen von konkreten Verfahren rund um das Thema "Kindeswohlgefährdung" nicht ggf. ein medizinisches Gutachten eines externen Experten eingeholt werden kann, welches sich konkret mit den Folgen der gegenwärtigen Maßnahmen und der Maskenpflicht befassen würde".

 

Seit mindestens dem 20.02.2021 befasste sich der Angeklagte wegen der den Kindern in den Schulen bestehenden Pflicht, Masken zu tragen und Abstand zu halten, mit der Möglichkeit ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB vor dem Familiengericht einzuleiten. Er lud sich im Internet frei verfügbare Musterformulare eines Anregungsschreibens zu einem Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB herunter und bearbeitete diese teilweise auch selbst.

 

Auf dem anlässlich der Durchsuchung bei dem Angeklagten sichergestellten Handy des Angeklagten Samsung Galaxy S10e, Modell SM-G970F/DS wurden mehrere abgespeicherte Formulare für Anträge für Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 BGB festgestellt. Unter anderem waren auf dem Handy des Angeklagten

 

- zwei Formulare mit einem Arzt ("Dr. (...)") als Absender und Anregendem, gespeichert am 20.02.2021,

 

- ein Formular gespeichert am 22.02.2021 für eine Anregung durch "Kinderarzt, Therapeut, Berater, Eltern, Verwandter, Bindungs-, Kontaktperson" und

 

- ein Formular mit Datumsangabe "3. März 2021", gespeichert am 05.03.2021 mit einer Anregung durch "Arzt, Betreuer, Therapeut, Verwandter/ Großvater (...) des betroffenen Kindes".

 

Die Anregungen richteten sich jeweils an ein namentlich nicht bezeichnetes Amtsgericht – Familiengericht. Die Formulare mit den Speicherdaten vom 20.02. und 22.02.2021 enthalten Anregungen, die nur für ein Kind gestellt werden. Die zuletzt bearbeitete Anregung, abgespeichert am 05.03.2021, beinhaltet eine Anregung für ein Kind "wie darüber hinaus aller weiteren Schulkinder der ...schule" und nimmt insgesamt weitere sechs Mal Bezug auf die drohende Gefährdung des Kindes wie seiner Mitschüler. Bei dem am 22.02.2021 abgespeicherten Dokument für ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB handelt es sich um ein Muster der "...". Die Homepage www.abc-...de wurde seinerzeit von dem Zeugen ...-... F... (im Folgenden: F...), einem pensionierten Familienrichter, betrieben.

 

Am 22.02.2021 um 16:34 Uhr übersandte der Angeklagte von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an B... eine Nachricht mit dem Hinweis: "Hier die Anregungen ans Familiengericht, im Wesentlichen auf der Grundlage des pensionierten Kollegen F..., alles noch nicht final".

 

Im Anhang der E-Mail befanden sich u. a. 2 Microsoft-Word-Dokumente mit Anregungsformularen für Kinderschutzverfahren nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, für ein einziges Kind. Ein Anregungsformular für ein Kinderschutzverfahren nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB sieht als Absender und Anregenden einen Arzt ("Dr. (...)") vor; Namen und Anschriften eines Kindes und ein zuständiges Familiengericht waren noch nicht angegeben. Das zweite Anregungsformular sieht "Eltern" als Absender und Anregende vor, wobei als zuständiges Familiengericht das Amtsgericht W... – Familiengericht – mit Anschrift angegeben ist; Namen und Anschriften eines Kindes oder Elternteils waren noch nicht angegeben.

 

Die Anhänge der E-Mail an B... hatte sich der Angeklagte zuvor am 20.02.2021 um 15:51 Uhr per E-Mail von seiner privaten an seine dienstliche E-Mail-Adresse weitergeleitet.

 

Fortan, mindestens seit dem 24.02.2021, hatte der Angeklagte die Absicht, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter bei dem Amtsgericht W... eine gerichtliche Entscheidung zu treffen, mit der er exemplarisch einzelnen Schulen untersagen wollte, für die an diesen Schulen unterrichteten Kinder Anordnungen zum Tragen von Gesichtsmasken, zur Einhaltung von Mindestabständen und zur Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des SARS-CoV-2 Virus zu treffen. Er handelte – zumindest auch – aus der Motivlage heraus, eine etwaige Kindeswohlgefährdung durch das Tragen von Masken, Abstandsgeboten und Tests abwenden zu wollen. Unter Rückgriff auf den Gedanken der ...-Gründungsgruppe vom ... beabsichtigte er für seine Entscheidung medizinische Sachverständigengutachten einzuholen, die diese Entscheidung wissenschaftlich unterlegen sollten. Die gerichtliche Entscheidung beabsichtigte der Angeklagte zeitnah zu veröffentlichen, um über diese den Druck für zukünftige gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen. Zur Verschleierung seiner Voreingenommenheit suchte er für eine Anregung eines solchen Kindesschutzverfahrens nach § 1666 BGB gezielt nach geeigneten Betroffenen, die aufgrund des Familiennamens der betroffenen Kinder seiner geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit unterfallen. In seinen Vorkehrungen achtete er darauf, dass seine – vorgefasste – Position als Richter nicht nach außen erkennbar wird, sondern er verdeckt über Anfragen an Dritte nach geeigneten Betroffenen suchte und suchen ließ.

 

So schrieb er am 24.02.2021 über WhatsApp an seine langjährige Bekannte ... G...: "(...) Kennst Du eigentlich einen maßnahmekritischen Kinderarzt, der mir für ein Kind/ Patienten eine Anregung wegen Kindeswohlgefährdung wegen der Pflicht, Masken zu tragen, machen würde? Liebe Grüße ..."

 

Am 02.03.2021 gründete sich der Verein "... e.V." über ein Zoom-Meeting durch 17 Personen. Der Angeklagte war Versammlungsleiter. Neben dem Angeklagten waren u. a. F..., B... und ... H... Gründungsmitglieder und Teilnehmer des Zoom-Meetings vom 02.03.2021.

 

Mindestens seit dem 04.03.2021 gab der Angeklagte auf der Suche nach einem geeigneten Betroffenen für ein Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB gezielt die Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W... für 2021 – mit Ausnahme des Buchstaben ... – an vertraute Personen selbst weiter. Er hatte diesbezüglich auch Formulare entwickelt, die auf die Internetseite "www..." hinwiesen und die Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem aktuellen gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan mit Ausnahme des Buchstaben "..." enthielten.

 

So übersandte der Angeklagte am 04.03.2021 um 16:10 Uhr von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an die E-Mail-Adresse der Rechtsanwaltskanzlei I..., [email protected] folgende Nachricht:

 

"Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin I...,

im Anschluss an unser heutiges Rechtsgespräch weise ich auf die Geschäftsverteilung für Kindschaftssachen des Amtsgerichts W... hin. Zuständig bin ich, wenn der Nachname des Kindes mit folgenden Buchstaben beginnt: ...

Mit freundlichen Grüßen

... A...

Richter am Amtsgericht"

 

Mit einer weiteren E-Mail vom 04.03.2021 um 17:45 Uhr übersandte er von seiner dienstlichen EMail-Adresse an die E-Mail-Adresse der Rechtsanwaltskanzlei I..., [email protected] folgende Nachricht: "Noch als Ergänzung: Dieses Muster, das nach eigenen Bedürfnissen natürlich beliebig angepasst werden kann, findet sich auf der Internetpräsenz: ...".

 

Als Anlage fügte er dieser E-Mail ein Dokument mit einem Formular einer Anregung für ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB durch einen "Kinderarzt, Therapeut, Berater, Eltern, Verwandten, Bindungs-, Kontaktperson" an ein konkret nicht bezeichnetes Amtsgericht – Familiengericht und als Anregung für ein einziges Kind bei.

 

Auf dem dienstlichen PC des Angeklagten beim Amtsgericht W... wurde auf dem lokalen Laufwerk "downloads" ein Word-Dokument "Kinderschutz durch-FamRi-21.2.21.Corona-Maßnahmen.docx" festgestellt, das am 04.03.2021 um 17:37 Uhr geändert wurde.

 

Am 05.03.2021 um 10:54 Uhr leitete der Angeklagte sich von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse eine E-Mail von B... mit dem Betreff "Link zu C...-Artikel" mit einem angegebenen Link zu einem entsprechenden Artikel über die Maskenpflicht in der Grundschule weiter. Diese E-Mail hatte er zuvor am 25.02.2021 von B... von dessen dienstlicher E-Mail-Adresse, [email protected], an seine dienstliche-E-Mail-Adresse übersendet bekommen.

 

Am 05.03.2021 um 12:30 Uhr schrieb der Angeklagte an B... folgende SMS: "Habe gestern mit einer gut vernetzten Anwältin gesprochen, die meinte, sie könne mir sicher einen Fall nach 1666 wegen Maske bringen. Bin gespannt!"

 

Auf die WhatsApp-Nachricht von Frau ... J..., einer langjährigen Bekannten des Angeklagten, vom 06.03.2021 mit der Frage zur Teilnahme des Angeklagten an der kommenden Montags-Demonstration, erwiderte dieser am 06.03.2021 um 12:25 Uhr: "Ich bin Dienstag auch dabei. Montag ist Grundsatzüberlegung. Rechne nämlich in Kürze mit Maskenfall im Rahmen einer Kindeswohlgefährdung. Da will ich mir auf keinen Fall ein Befangenheitsproblem einhandeln. Meine Anwesenheit haben doch so einige mitgekriegt. Sage aber auf jeden Fall den L... und ..., dass ich im Herzen schon dabei bin."

 

Entsprechend seiner Absicht zur Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung zur Untersagung von Maskenanordnungen, Mindestabständen und Teilnahme an Schnelltests unter Einbindung seiner Auffassung nach aussagekräftiger medizinischer Gutachten suchte der Angeklagte ergebnisorientiert nach Sachverständigen. So kontaktierte der Angeklagte am 08.03.2021, 23:39 Uhr, unter seiner privaten E-Mail-Adresse die spätere Sachverständige Prof. Dr. D... mit dem Betreff: "Tätigkeit als Sachverständige". In der E-Mail schrieb er Folgendes:

 

"Sehr geehrte Frau Prof. Dr. D...,

mein Name ist ... A..., Familienrichter am Amtsgericht W...

Gerne würde ich Sie als Sachverständige für ein Verfahren bei mir gewinnen.

Zunächst schreibe ich Ihnen heute von meiner privaten Mail-Adresse.

Um Folgendes handelt es sich: Mir ist angekündigt worden, dass bei mir demnächst ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) angeregt wird. Die Kindeswohlgefährdung soll darin liegen, dass das Kind in verschiedenen schulischen Zusammenhängen Masken tragen muss. Die betroffenen Eltern verfolgen das Ziel, es dem Dritten im Sinne des § 1666 Absatz 4 BGB, von dem die Gefährdung ausgeht – hier der Freistaat Thüringen – untersagen zu lassen, so etwas anzuordnen.

In dem Verfahren möchte ich eine gründliche Sachverhaltsaufklärung betreiben und dazu verschiedene Problemkreise klären.

1. Können Masken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (nennenswert) senken? Sowohl bei Kindern im Besonderen als auch bei Erwachsenen im Allgemeinen? Unterschieden nach Asymptomatischen, Praesymptomatischen und Symptomatischen.

2. Welche Schäden physischer und psychischer Art können durch das Tragen von Masken insbesondere bei Kindern entstehen?

3. Besteht überhaupt ein Infektionsrisiko, das durch das Tragen von Masken (oder andere Maßnahmen) relevant gesenkt werden könnte? An dieser Stelle könnte ein Eingehen, insbesondere auf die PCR-Test-Problematik wünschenswert sein.

4. Sind Abstandsgebote bei Kindern überhaupt notwendig?

5. Ggfls. weitere Fragen.

Es würde mich sehr freuen, Sie als Sachverständige gewinnen zu können. Bitte geben Sie mir dann an, zu welchen der aufgeworfenen Fragen Sie sich sachverständig äußert könnten. Falls aus Ihrer Sicht die Einschaltung weiterer Sachverständiger sinnvoll erscheinen könnte, wäre ich dankbar für entsprechende Empfehlungen.

Mit freundlichen Grüßen

... A...

P.S.: Und auf diesem Weg einen speziellen Gruß nach Bayern, ich habe gute Erinnerungen an meine Studienzeit in R..."

 

Mit E-Mail vom 09.03.2021 um 7:42 Uhr teilte Prof. Dr. D... dem Angeklagten ihre Bereitschaft mit und dass sie vor ihrem fachlichen Hintergrund die Fragen 1,3 (ohne PCR-Problematik) und 4 behandeln könnte. Sie wies auf die Publikation ihres Artikels "..." in der Zeitschrift ...hin. Sie verwies auch darauf, dass sie sich mit der Frage der sogenannten Aerosol-Übertragung befasst habe, auf die letztlich (aber nicht immer explizit) nahezu alle sogenannten "Hygienemaßnahmen" zurückzuführen seien, "ohne dass es dafür eine fassbare medizinisch-wissenschaftliche Grundlage gibt". Frau Prof. Dr. D... benannte zudem Prof. Dr. ... C... von der Uni R... für die Bearbeitung der Fragestellungen zu 2.) und für die "PCR-Problematik" Frau Prof. Dr. ... E... von der Uni W... Zu E... schrieb sie als Hinweis, dass sie zu den Verfassern der Kritik an dem sogenannten ... gehöre. Die E-Mail endete mit dem Hinweis: "Melden Sie sich einfach wieder, wenn Sie mehr wissen wollen. Falls mir noch weitere Fragen einfallen, die in einem solchen Verfahren behandelt werden sollten, gebe ich Ihnen Bescheid."

 

Am 09.03.2021 wurde auf der Webseite des Vereins "... e.V. (... e.V.) ein Video zu einem Interview von Dr. ... M..., Gynäkologe aus P... und stellvertretender Vorsitzender des Vereins, mit F... veröffentlicht. In dem Video erklärt F... die Anregung eines Familienrechtsverfahrens gemäß § 1666 BGB.

 

Die später von dem Angeklagten beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E... waren Mitglieder des Vereins ... e.V.

 

Am 10.03.2021 um 12:55 Uhr speicherte der Angeklagte auf dem lokalen Laufwerk "downloads" seines Dienstrechners im Amtsgericht W... ein Microsoft-Word-Dokument "Muster-KiSchutz-FamGer.-8.3.21.docx". Dabei handelte es sich um ein Muster einer Anregung eines Kinderschutzverfahrens gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB durch einen "Arzt, Betreuer, Therapeut, Verwandten, Großvater des betroffenen Kindes", gerichtet an ein namentlich nicht bezeichnetes Amtsgericht – Familiengericht. Die Anregung gilt für ein Kind "wie darüber hinaus aller weiteren Schulkinder der ...schule". Sie nimmt insgesamt weitere sechs Mal Bezug auf die drohende Gefährdung des Kindes wie seiner Mitschüler. Es entspricht sowohl im Aufbau als auch im Inhalt im Wesentlichen der späteren Anregungsschrift der ... N..., enthält aber noch Bezüge zu Nordrhein-Westfalen.

 

Nur kurze Zeit später, am 10.03.2021 um 13:35 Uhr schrieb der Angeklagte über WhatsApp an seine Bekannte ... G...:

 

"Diese Nachricht bitte nicht weiterleiten, sondern eigenständig fragen. Kennst Du ein Kind, das sich mit seinen Eltern gegen die Maskentragungspflicht wehren will und dessen Familiennamen mit folgenden Buchstaben beginnt: ... Dann bitte auf ...de gehen, unter Downloads das 10. Formular von oben wählen und damit beim AG W..., Familiengericht, ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB anregen."

 

Er ergänzte unmittelbar danach um 13:36 Uhr mit weiterer Nachricht an G...: "Und mir bitte separat Bescheid geben, sobald es jemand tut.", was durch G... umgehend um 13:37 Uhr mit "In Ordnung, mache ich. Liebe Grüße" bestätigt wurde.

 

Am 11.03.2021 übermittelte die Mutter der anregenden Kinder, die Zeugin ... N..., dem Zeugen Dr. L... bezüglich ärztlicher Bescheinigungen zur Befreiung von der Maskenpflicht ("Maskenatteste") per E-Mail die Personalien von sich, ihrer Tochter und ihren beiden Söhnen, jeweils mit Diagnosen, Geburtsdaten und der jeweiligen Anschrift. Aufgrund einer Namensänderung infolge einer Eheschließung heißt die Zeugin ... N... nunmehr N... und wird im Folgenden aufgrund des seinerzeitigen Namens und zur besseren Unterscheidung vom Vater der anregenden Kinder ... O..., Lebensgefährte von N..., als N... bezeichnet.

 

Mit E-Mail vom 11.03.2021 bedankte sich der Angeklagte bei der später beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. D... "(...) ganz herzlichen Dank für Ihre prompte Zusage. Das hat mich sehr gefreut! Jetzt muss nur erst noch ein entsprechender Fall anhängig werden. Aber sobald das geschieht, werden Sie umgehend von mir hören. Mit freundlichen Grüßen ... A...".

 

In dem Verein "..." wurden in den nachfolgenden Tagen des 10.03.2021 Themen- und Interessentenlisten erstellt. In einer Themen- und Interessentenliste, Stand 14.03.2021, sind 14 Themen benannt (u. a. 1. PCR-Tests, Antigentests, Schnelltests, Selbsttests, 2. Masken, 9. Justiz in der Pandemie (z.B. Arbeitsalltag, Rechtsprechung, richterl. Unabhängigkeit), 12. Kinder und 14. Pflicht-Tests für Schüler). Als Interessenten in der Arbeitsgruppe Ziffer 12 ("Kinder") sind der Angeklagte (vermerkt unter "... D."), der Zeuge F... (vermerkt unter ...-...") sowie "..." und ..." eingetragen. Später, mit Stand vom 17.03.2021, wurde die Arbeitsgruppe "Kinder" konkretisiert auf die Themen Pflichttests bei Kindern, Impfen von Kindern, Maskenpflicht für Kinder; eingetragen sind der Angeklagte (vermerkt unter "... D."), F... (vermerkt unter "...-..."), "...", "..." und "...".

 

Am 13.03.2021 um 12:18 Uhr schrieb Dr. ... L..., Arzt und langjähriger Bekannter des Angeklagten, von seiner E-Mail-Adresse [email protected] an N..., E-Mail- Adresse [email protected], folgende E-Mail:

 

"Liebe ... und lieber ..., ich hänge Euch hier mal die links und die Musterklage dran. Es wäre ein erfolgversprechender Versuch, die Maßnahmen an den Schulen sofort zu beenden, Ihr müßtet über den uns gewogenen Richter stillschweigen bewahren, um keinen Befangenheitsausschluß zu riskieren. Liebe Grüße ..."

 

Weiter schreibt Dr. L... in dieser E-Mail: "hier die Mail von einem Kollegen:" und integriert eine E-Mail von Dr. ... M..., stellvertretender Vorsitzender des Vereins ... e.V., in der heißt es:

 

"Die Idee eines Kinderschutzverfahrens, gerade auch vor dem Familiengericht W..., habe ich dir kurz erläutert. Hier der Link zu unserem gestern gedrehten Video, in dem seine Idee vorgestellt wird: https://www.youtube...

 

Nimm gerne auch Kontakt mit dem Initiator dieser genialen Idee, dem langjährigen Familienrichter ... F... auf, den ich deswegen schon in den Verteiler dieses E-Mails mit aufgenommen habe.

 

Ideal wäre es wenn im W... Raum ein Kind für das der Antrag gestellt wird gefunden würde, dessen Familienname mit den Buchstaben ... beginnt. Herr F... erläutert auch gerne nochmal das weitere Vorgehen und ist über die folgende Telefonnummer erreichbar: ...

 

Viel Erfolg zum Wohle unserer Kinder! Wäre schön, wenn W... erneut positive Schlagzeilen schreiben würde!

 

Herzliche Grüße aus Passau

... M... (privat: 08...-..., Praxis: 08..-...)"

 

Dr. ... L... hatte seinerzeit Kontakt zu dem Verein ... e.V., kannte insbesondere Dr. M...

 

Angehangen war der E-Mail von Dr. L... an N... ein Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21.docx". Dieses Dokument entspricht inhaltlich im Wesentlichen der späteren Anregung von N... Es sind noch keine Hinweise auf die Person von N... und ihre Söhne, jedoch Hinweise auf Rechtsgrundlagen in Nordrhein-Westfalen und die Schädigung einer "..." enthalten sowie oben rechts das Datum "3. März 2021" angegeben. Das Dokument enthält als Adressat nur das "Amtsgericht – Familiengericht", ohne Konkretisierung und Anschrift des Gerichts.

 

Am 13.03. und 14.03.2021 erfolgte weiterer E-Mail-Verkehr zwischen L... und N... hinsichtlich der Anpassung des Anregungsschreibens bezüglich des Kindesschutzverfahrens, wobei die E-Mails jeweils gelöscht waren und aus den sichergestellten Daten des PCs der Zeugin N... wiederhergestellt wurden.

 

Am 13.03.2021 um 14:22 Uhr, antwortete N... an Dr. L...: "Hallo ..., ich schicke dir mal meine abgeänderte bzw. ausgefüllte Version. Reicht das so? und soll ich das an jemanden schicken ans Gericht oder an einen Anwalt? Herzliche Grüße ..."

 

Angehängt war der E-Mail ein Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx". Dieses Dokument war nunmehr mit dem Datum "W..., den 13. März 2021", den persönlichen Daten von N..., dem Vater der Kinder und ihren beiden Söhnen sowie auf Seite 5 mit einer Bezugnahme auf "Thüringen" versehen und an das Amtsgericht – Familiengericht W... mit Anschrift gerichtet. Es enthielt auf den Seiten 1 und 3 aber noch den Verweis auf Rechtsgrundlagen in Nordrhein-Westfalen und auf den Seiten 2 und 3 auf die Schädigung einer "...".

 

Am 14.03.2021 um 08:51 Uhr schrieb L... an N... per E-Mail:

 

"Liebe ..., ich habe noch einige Korrekturen (damit es für Thüringen paßt) vornehmen lassen. Jetzt bitte unterschreiben und morgen früh in den Briefkasten vom Amtsgericht. Liebe Grüße ..."

 

Als Anhang war dieser E-Mail ein Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (1).docx" beigefügt. Inhaltlich entspricht dieses Dokument exakt dem am 13.03.2021 um 14:22 Uhr von N... an Dr. L... versandten Dokument. Das Dokument enthielt noch immer Verweise auf die Regelungen von Nordrhein-Westfalen (Seiten 1 und 3) und Schädigung einer "..." (Seiten 2 und 3).

 

Der Angeklagte hat nachfolgend das Anregungsschreiben von Dr. L... zugeleitet bekommen, überarbeitet und die korrigierte Fassung Dr. L... übermittelt. Anstelle der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hat er auf Seite 1 die entsprechende maßgebliche Regelung der "Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2", gültig ab dem 15. Dezember 2020, zuletzt geändert am 12. März 2021, angeführt. In den Gründen hat er auf den Seiten 2 und 3 die ursprünglich enthaltene Bezugnahme auf eine "..." durch die Namen der anregenden Kinder "..." und "..." geändert sowie die auf Seite 3 enthaltene Bezugnahme auf die Eindämmungsverordnung von Nordrhein-Westfalen auf Thüringen angepasst.

 

Als Autor des nachfolgend mit E-Mail von L... an N... vom 14.03.2021 um 12:03 Uhr übermittelten Dokuments "Muster Kischutz FamGer.3.3.21 bearbeitet (2).docx" war ...-... F... angegeben, letzter Bearbeiter "..." am 14.03.2021, 9:14 Uhr. Genaue Feststellungen dazu, von wem und wann das Dokument von der Homepage www...de heruntergeladen worden ist, konnten nicht getroffen werden.

 

Am 14.03.2021 um 12:03 Uhr übersandte ... L... eine weitere E-Mail an N... mit folgendem Inhalt:

 

"Liebe ..., hier doch noch einmal eine (LETZTE?) bei Tageslicht redaktionell überarbeitete Fassung, weil in der bisherigen noch ein paar sprachliche Ungereimtheiten übersehen worden waren sowie gelegentlich der Name des Kindes aus dem Muster und Bezüge auf Vorschriften in NRW statt Thüringen zu finden waren. Bitte diese Fassung nehmen, unterschreiben (!) und am besten noch heute in den Briefkasten beim Amtsgericht werfen. liebe Grüße ..."

 

Als Anlage war das zuvor vom Angeklagten auf die anregenden Kinder und die landesrechtlichen Regelungen Thüringens angepasste Microsoft-Word-Dokument "Muster Kischutz FamGer.3.3.21 bearbeitet (2).docx" beigefügt. Dieses Dokument ist mit der nachfolgend bei dem Amtsgericht W... eingegangenen, unterschriebenen Anregung von N... wortgleich. Es gibt lediglich leichte Formatierungsunterschiede, die sich auf den Zeilen- und Seitenumbruch auswirken. Im Original der Anregung von N... sind die Unterschriften von N... und O... enthalten. Im von Dr. L... zuletzt übermittelten Dokument "Muster Kischutz FamGer.3.3.21 bearbeitet (2).docx" ist an dieser Stelle eine punktierte Zeile zur Verdeutlichung der dort vorgesehenen Unterschrift.

 

Nachdem der Angeklagte an der Anregung mitgewirkt hatte, ging er nunmehr sicher davon aus, dass die Verfahrensanregung von N..., die aufgrund des Nachnamens der betroffenen Kinder seiner geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit unterfallen würde, am Amtsgericht W... zeitnah eingehen werde. Er kontaktierte deshalb noch am Abend des gleichen Tages Prof. Dr. C..., um diesen – neben Prof. Dr. D... – als weiteren Gutachter zu gewinnen. Dieser war ihm aus seinen Recherchen und dem von B... am 25.02.2021 übermittelten Link bereits bekannt und zudem von Prof. Dr. D... benannt worden. Die Kontaktaufnahme zu Prof. Dr. C... erfolgte entsprechend seines Plans, eine öffentlichkeitswirksame Entscheidung gegen die Masken-, Abstands- und Testpflicht an den Schulen unter Einbindung von medizinischen Gutachten zu treffen.

 

So schrieb der Angeklagte am 14.03.2021 um 18:24 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse an Prof. Dr. C... unter dem Betreff: "FW: Tätigkeit als Sachverständiger" folgende E-Mail:

 

"Sehr geehrter Herr Prof. Dr. C...,

mein Name ist ... A..., Familienrichter am Amtsgericht W... Bei mir wir voraussichtlich ab morgen ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung durch die Kindern in der Schule auferlegte Pflicht, Masken tragen und Abstand halten zu müssen, anhängig sein (siehe Anlage)

Dafür würde ich gern auch Sie als Sachverständigen gewinnen

Bereits vor ein paar Tagen hatte ich dazu einen Mailaustausch mit Frau Prof. Dr. D..., den ich nachfolgend anhänge.

Darin hatte ich sie gefragt, ob und zu welchen der aufgeworfenen Fragen sie sachverständig Stellung nehmen kann. Weiter hatte ich sie darum gebeten, mir ggfls. weitere mögliche Sachverständige zu empfehlen. Diese Fragen hat sie beantwortet und dabei auch ihren Namen genannt.

Dieselbe Bitte wie an Frau Prof. Dr. D... möchte ich nun auch an Sie richten.

Es würde mich sehr freuen, Sie ebenfalls an einem solchen Verfahren beteiligen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

... A..."

 

Angehängt war dieser E-Mail das Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx". Es handelt sich dabei um eine Anregung an das Amtsgericht W... – Familiengericht – mit den kompletten Personalien von N..., O... und ihren beiden Söhnen, jedoch ohne Unterschriften und Posteingangsstempel des Amtsgerichts W... Das Dokument weist lediglich Abweichungen in der Formatierung auf, die sich auf die Zeilen- und Seitenumbrüche auswirken sowie hinsichtlich der punktierten Zeile zur Verdeutlichung der am Dokumentende vorgesehenen Unterschrift. Im Übrigen ist es inhaltlich identisch mit der Anregung nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, die von N... am 15.03.2021 in den Briefkasten des Amtsgerichts W... eingeworfen wurde.

 

Auch die Dokumenteneigenschaften der Datei "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx" sind identisch mit dem Inhalt der letzten von Dr. L... an N... übersandten Datei, welche der E-Mail des Dr. L... vom 14.03.2021, 12:03 Uhr angehängt war. Als Autor des der E-Mail an Prof. Dr. C... angehängten Dokumentes "Muster Kischutz FamGer.3.3.21 bearbeitet.docx" ist "...-... F..." angegeben, als letzter Bearbeiter "..." mit der Datierung 14.03.2021, 09:14 Uhr.

 

Auch bei weiteren, auf dem PC von Prof. Dr. C... sichergestellten Dokumenten ist als letzter Autor "..." angegeben, u. a. bei den Dokumenten "N...-Rechtliche-Hinweise-2021-03-16.docx" und "9 F 147-21 Maske Beweisbeschluss-2020-03-25.docx".

 

Am 15.03.2021 um 0:35 Uhr übersandte sich der Angeklagte von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse das Microsoft-Word-Dokument "N...-Rechtliche-Hinweise-2021-03-14.docx", somit zu einer Zeit, als die Anregung von N... noch nicht beim Amtsgericht W... eingegangen war.

 

Am Montag, den 15.03.2021 um 04:27 Uhr schrieb die Zeugin P..., die später vom Angeklagten als Verfahrensbeiständin der Kinder von N... beigeordnet wurde, von der E-Mail-Adresse [email protected] an die E-Mail-Adresse des ... O..., [email protected], eine E-Mail mit dem Betreff: "Klage gegen die Maskenpflicht". Im Anhang waren Formulare für eine Vollmacht, allgemeine Mandantenbedingungen und ein Mandantenfragebogen beigefügt. Zu dem E-Mail-Account des ... O... hatte seine Partnerin N... Zugriff.

 

Die E-Mail steht inhaltlich in Bezug zu einem Verfahren der Familie N.../ O..., bei dem sie gemeinsam mit anderen Familien vor dem Verwaltungsgericht W... gegen die Maßnahmen der SARS-CoV-2-Pandemie vorgehen und anwaltlich von Rechtsanwältin P... vertreten worden sind. N... und O... erteilten diesbezüglich als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder ... ... ... und ... N... der Kanzlei P... mit Datum vom 16.03.2021 eine Vollmacht in Sachen "Vorgehen gegen Corona-Verordnung/ Allgemeinverfügungen/Seuchentests/ Maskenpflicht in der Schule".

 

In dieser E-Mail von Rechtsanwältin P... vom 15.03.2021 heißt es:

 

"(...) Ich habe nun folgende Strategie für unser Vorgehen:

1. Ich bitte Euch führt kein eigenes Verfahren vor dem Familiengericht auf Kindeswohlgefährdung, auch wenn das jetzt überall auf den Kanälen ist. Familienrichter sind meist sehr konservativ. Lasst uns das strategisch angehen, mit ausgewählten Familien (nach Buchstabe, damit es beim passenden Richter landet) bei den richtigen Richtern, bei denen wir wissen, dass eine Klage zum Erfolg führen wird. Wir wollen nicht, dass wieder nur negative Rechtsprechung für uns raus kommt. Wir wollen das Thema gezielt anbringen, damit wir positive Urteile bekommen, mit denen wir dann wieder weiter argumentieren können. Soviel sei gesagt, in W... wird am Montag ein Verfahren eingereicht und die Chancen stehen sehr gut. Auch nach einem ggf. positiven Urteil führt diese Verfahren nicht einfach so, es besteht auch eine Gefahr, dass der Richter das anders sieht und Euch vielleicht das Wort im Munde rumdreht und noch gegen Euch entscheidet. Wir wollen ja positive Rechtsprechung und nicht nur eine Menge negative Rechtsprechung, sonst kommen wir nur schlecht dagegen an.

2. Mit unserer Klageeinreichung gegen die Allgemeinverfügung warte ich noch auf das Urteil aus W..., um es zitieren zu können.

(...)

Die Klageschrift ist zu 2/3 fertig. Ich schreibe noch an der Verhältnismäßigkeit und warte auf das W... Urteil, dann reiche ich die Klageschrift ein.

Viele Grüße

Von ... P..."

 

Mindestens seit dem 19.02.2021 war Rechtsanwältin P... dem Dr. L... bekannt. So teilte sie ihm mit E-Mail vom 19.02.2021 mit, dass dieser – sofern er Maskenatteste ausgestellt haben sollte – mit einer Polizeidurchsuchung rechnen müsse und sie bot ihm an, mit ihm die Vorbereitung und Sicherung der Daten besprechen zu können. Dr. L... war auch mindestens seit Februar 2021 im Austausch mit Frau ... J..., Frau ... K... sowie weiteren Personen bezüglich des Vorgehens gegen die Maßnahmen der SARS-CoV-2-Pandemie.

 

Am Morgen des 15.03.2021 zwischen 7 und 8 Uhr warf N... die ihr zuvor von Dr. L... zugeleitete und vom Angeklagten überarbeitete Anregung für ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1, 4 BGB beim Amtsgericht W... ein. Das Anregungsschreiben weist als Posteingangsstempel den 15.03.2021 auf. Frau ... N... und der Kindesvater ... O..., der nicht als Adressat geführt ist, haben die Anregung unterzeichnet. Damit regten sie beim Familiengericht an, von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zur Beendigung einer derzeit bestehenden nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls ihrer Söhne... ... N... (im Folgenden im Verfahren erfasst als Betroffener zu 1), geb. ..., und ... ... ... N... (im Folgenden im Verfahren erfasst als Betroffener zu 2), geb. ..., wie darüber hinaus aller weiteren Schulkinder der Regelschule ... in W... und der Grundschule ... in W..., die aufgrund von schulinternen Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts sowie zur Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personen besteht, zu eröffnen. Zugleich wird angeregt, darin auch die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab dem 15. Dezember 2020, zuletzt geändert am 12. März 2021 zu überprüfen. Die Einbeziehung der Mitschüler der anregenden Kinder bzw. allen Schulkindern ist an insgesamt fünf Stellen des Anregungsschreibens genannt.

 

In dem sechsseitigen, formularmäßig und maschinenschriftlichen ausgestalteten Anregungsschreiben wird ausgeführt, dass zeitnahe Anordnungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung wegen bestehender und weiterhin drohender nachhaltiger, möglicherweise sogar generationsübergreifender Schädigung der Kinder sowie aller anderen Mitschüler und Mitschülerinnen dringend erforderlich seien. Bezüglich der konkret bestehenden Verletzung und drohenden weiteren Gefährdung ihrer Söhne und ihrer Mitschüler/innen wird in der Begründung der Anregung auf vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse Bezug genommen. Mehrere Veröffentlichungen werden zitiert, u. a. ein Artikel von Prof. Dr. C... Zugleich wurde für den Fall, dass eine Entscheidung zur Hauptsache aus formellen Gründen kurzfristig nicht möglich sein sollte, der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 49 ff. FamFG angeregt. Es wird die Verletzung der Grundrechte der Kinder sowie der Kindesrechte und Schutzansprüche des Kindes aus internationalen Konventionen erörtert. Es werden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes, aber auch eine Entscheidung des Amtsgerichts W... vom 11.01.2021 (6 OWi – 523 Js 202518/20) zitiert und ausgeführt, dass neben der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der das Kind gefährdenden Anordnungen die Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Verordnung des Landes Thüringen zur Beendigung der Gefahrenlage ihrer Kinder wie ihrer Mitschüler/innen festzustellen sei. Zudem wurde die Beiordnung einer Rechtsanwältin/ Rechtsanwaltes als Verfahrensbeistand angeregt.

 

Am 15.03.2021 um 10:27 Uhr teilte N... den Einwurf der Anregung für das Kinderschutzverfahren per E-Mail Dr. L... mit, worin sie schrieb:

 

"Hallo und guten Morgen ...,

Mein Mann kann heute leider, aus terminlichen Gründen nicht zum Spaziergang kommen. Ich kann ja auch nicht, weil ich bis nach 19 Uhr auf Arbeit in ... bin. Können wir evtl. die Atteste die Tage mal abends bei dir abholen? Und was bekommst du dafür? Wir könnten auch heute aber erst nach 20:30 Uhr.

 

Nun zu der kinderschutz Sache, ich habe heute morgen das Schreiben beim Amtsgericht eingeworfen. Entgegen den Rat der Anwältin die heute morgen eine Email an alle Eltern geschickt hat die bei der Klage mitmachen wollen. Liebe Grüße ..."

 

Mit E-Mail vom 15.03.2021 um 11:17 Uhr erklärte sich Prof. Dr. C... bereit, als Sachverständiger für die – wie zuvor vom Angeklagten auch an Prof. Dr. D... übermittelten Fragen 1 bis 4 – tätig zu werden. Weiter heißt es: "Ich möchte an dieser Stelle gerne auch noch einen für Sie vielleicht interessanten Problemkreis ergänzen: Bei den bisher aufgeworfenen Problemkreisen geht es ja schwerpunktmäßig um die Frage, inwiefern von den Kindern eine Gefahr in Bezug auf die Verbreitung von Infektionen ausgeht, welche man mit Maßnahmen bekämpft werden muss. Neuere sehr umfangreiche Studien zeigen, dass Kinder nicht nur kein Treiber der Pandemie sind, sondern möglicherweise sogar eine Schutzfunktion vor schweren COVID-19-Erkrankungen darstellen. Eine solche Betrachtung liefert eine interessante zusätzliche Perspektive auf die Bewertung des Geschehens an Schulen (...)". Weiter wird dann ausgeführt, dass u. a. eine umfangreiche Studie gezeigt habe, dass Lehrkräfte und Personen mit Kindern im Haushalt ein reduzierteres Risiko für eine schwere COVID-19-Erkrankung hätten.

 

Diese Anregung von Prof. Dr. C... wurde dann vom Angeklagten im Beweisbeschluss vom 25.03.2021 in der Fragestellung zu Ziffer I. 5. aufgenommen.

 

Am 15.03.2021 um 12:09 Uhr schrieb der Angeklagte an B... eine E-Mail mit dem Betreff "Kann der Freistaat das beantworten?". Als Anlage war ein Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "N...-Rechtliche-Hinweise 2021-03-15.docx" mit gerichtlichen Hinweisen und 17 Fragen an den Freistaat Thüringen beigefügt.

 

Am 15.03.2021 um 23:06 Uhr schrieb der Angeklagte von seiner privaten E-Mail-Adresse an Prof. Dr. D... und Prof. Dr. C... folgende E-Mail:

 

"Sehr geehrte Frau Prof. Dr. D..., sehr geehrter Herr Prof. Dr. C...,

es ist soweit. Seit heute habe ich zwei Maskenverfahren bei mir anhängig. Ich möchte gern auf jeden Fall Sie beide als Sachverständige einbinden und werde das alles in den nächsten Tagen auf den Weg bringen.

In der Anlage füge ich Ihnen schon mal die rechtlichen Hinweise bei, die ich dem Freistaat Thüringen als Verordnungsgeber und damit Drittem im Sinne des § 1666 Absatz 4 BGB zu erteilen beabsichtige.

Auf unsere Zusammenarbeit freue ich mich!

Mit herzlichen Grüßen

... A..."

 

In der Anlage übersandte der Angeklagte ein Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "N...-Rechtliche- Hinweise 2021-03-15.docx" mit den rechtlichen Hinweisen und Fragen zu Ziffern 1 bis 17. Des Weiteren war als Anlage ein Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx" beigefügt, bei dem es sich um eine nicht unterzeichnete Anregung nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB an das Amtsgericht W... mit den Personaldaten von N..., O... und ihren Söhnen vom 13.03.2021 handelte. Ein derartiges nicht unterzeichnetes Exemplar der Verfahrensanregung ist nicht Bestandteil der Akten in den Verfahren 9 F 147/21 und 9 F 148/21.

 

Am 16.03.2021 wurden am Amtsgericht W... bezüglich der Anregung von N... unter dem Aktenzeichen 9 F 147/21 ein Hauptsacheverfahren und unter dem Aktenzeichen 9 F 148/21 ein Verfahren der einstweiligen Anordnung, jeweils sowohl physisch als auch im gerichtlichen PCBearbeitungsprogramm "Forum Star" angelegt. Das Stammdatenblatt für beide Verfahren wurde mit Datum vom 16.03.2021 erstellt und sodann wurden die Akten dem Angeklagten als zuständigem Richter erstmals offiziell vorgelegt.

 

Am 16.03.2021 um 08:25 Uhr leitete der Angeklagte das Dokument des Anregungsformulars "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx" von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiter. Dieses Dokument weist als Autor "...-... F..." auf und wurde zuletzt geändert am 14.03.2021 um 9:14 Uhr von "...".

 

Am 16.03.2021 um 11:20 Uhr versandte der Angeklagte unter Bezugnahme auf ein zuvor geführtes Gespräch an einen W... Rechtsanwalt als Anlage zu der E-Mail die Microsoft-Word- Dokumente "N...-Rechtliche-Hinweise (...)" und "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (003).docx". Letzteres entspricht im Wesentlichen der beim Amtsgericht eingereichten Anregung, aber ohne Posteingangsstempel des Amtsgerichts und ohne Unterschriften von N... und AV... ist. Als Autor des Dokuments "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (003).docx" ist "...-... F..." angegeben, als letzter Bearbeiter "... A..., ...", letzte Änderung 16.03.2021, 11:15 Uhr.

 

Mit Verfügung vom 16.03.2021 erteilte der Angeklagte dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit Frauen und Familie, im Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) die folgenden rechtlichen Hinweise und 18 Fragen mit der Aufforderung zur Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen binnen 4 Wochen:

 

"Das Gericht erteilt folgende rechtliche Hinweise:

 

Das Gericht hat auf die eingegangene Anregung, eine Überprüfung zur Gefährdung des Kindeswohls vorzunehmen, zwei Verfahren eingeleitet: das hier vorliegende Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 sowie das parallele einstweilige Anordnungsverfahren 9 F 148/21.

 

Der Freistaat Thüringen wird als Weiterer Beteiligter, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt, an dem Verfahren beteiligt.

 

Er wird aufgefordert, binnen 4 Wochen zu allen in der Anregung zu diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen eingehend Stellung zu nehmen. Darüber hinaus soll auch zu den nachfolgend aufgeführten Fragen eingehend Stellung genommen werden.

 

In der Stellungnahme sollen zu allen Fragen für alle tatsächlichen Behauptungen die wissenschaftlichen Evidenzen angegeben und mit der Angabe zugänglicher Quellen belegt werden.

 

1. Welche Ziele verfolgt der Freistaat Thüringen mit den Maßnahmen insbesondere der Maskenpflicht von Schülern und den für sie geltenden Abstandsvorschriften genau?

 

2. Ist der Nutzen dieser Maßnahmen in Bezug auf die Ausbreitung mit dem Virus SARS-CoV-2 evidenzbasiert nachgewiesen?

 

3. Wurden die möglichen physischen Auswirkungen insbesondere der Maskenpflicht, aber auch der Abstandsvorschriften für Kinder evidenzbasiert geprüft, insbesondere auch hinsichtlich des unterschiedlichen Atemvolumens von Erwachsenen und Kindern? Zu welchen Ergebnissen aufgrund welcher Studien und Quellen ist der Freistaat Thüringen dabei gelangt?

 

4. Wurden die möglichen psychischen Auswirkungen insbesondere der Maskenpflicht, aber auch der Abstandsvorschriften für Kinder evidenzbasiert geprüft? Wurden dabei die möglichen Folgen aufgrund von Möglichkeiten zu nur reduzierter Kommunikation, mögliche Gefahren durch verzerrte Wahrnehmung der Mimik und von Emotionen und mögliche Gefahren für die psychosoziale Entwicklung geprüft? Zu welchen Ergebnissen aufgrund welcher Studien und Quellen ist der Freistaat Thüringen dabei gelangt?

 

5. Wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hinsichtlich des Nutzens (sowohl für die Schulkinder selbst als auch für Dritte) gegenüber den möglichen negativen Auswirkungen für die Schulkinder und Dritte geprüft und nachvollziehbar bewertet?

 

6. Wie wird das Infektionsgeschehen mit dem Virus SARS-CoV-2 ermittelt?

 

7. Soweit dazu der Drosten-PCR-Test verwendet wird: Mit wie vielen Amplifikations-/Verdoppelungsschritten (ct-Wert) wurde und wird der Test in Thüringen durchgeführt?

 

8. Wie viele Genabschnitte und welche wurden und werden bei dem Drosten-PCR-Test in Thüringen untersucht?

 

9. Ist der Drosten-PCR-Test in der Lage, ein vermehrungsfähiges und weitergabefähiges Virus SARS-CoV-2 nachzuweisen?

 

10. Welche Sensitivität und welche Spezifität weist der Drosten-PCR-Test auf? Soweit bekannt, wurden diese Parameter in der Praxis durch eine deutsche Institution bisher nur einmal nach für einen Ringversuch anerkanntem Testdesign ermittelt, nämlich durch ..., einer ... e.V., die u. a. mit der WHO zusammenarbeitet. Diese kommt in ihrem 51-seitigen "Kommentar zum Extra Ringversuch Gruppe 340 Virusgenom-Nachweis-SARS-CoV-2" von Prof. Dr. ... Q..., ... - ... B..., und Dr. ... R... – in Kooperation mit der ..., Universitätsmedizin B..., Institut ... ... Prof. Dr. ... S..., Dr. ... T... u. a. – vom 2.5.2020, aktualisiert am 3.6.2020, hinsichtlich der Spezifität des PCR-Tests auf eine Falsch-positiv-Rate zwischen 1,4 % und 2,2 %; dabei sind die "Ausreißer" durch Vertauschungen bereits herausgerechnet. Wird diese Falsch-positiv-Rate bei der Berechnung der "Inzidenzen" berücksichtigt?

 

Was bleibt bei Einberechnung dieser Falsch-positiv-Rate zwischen 1,4 und 2,2 % - dies möge verbal und rechnerisch dargestellt werden – unter Annahme realistischer Praevalenzen von den derzeit für Thüringen gemeldeten "Inzidenzen" noch übrig?

 

https://www...

 

11. Was genau wird unter "Inzidenz" verstanden? Soweit gerichtsbekannt, meint dieser Begriff das Auftreten von Neuerkrankungen in einer (immer wieder getesteten) definierten Personengruppe in einem definierten Zeitraum, während nach dem Gericht vorliegenden Informationen den durchgeführten Testungen tatsächlich undefinierte Personengruppen in undefinierten Zeiträumen zugrunde liegen, womit die sog. "Inzidenzen" lediglich schlichte Melderaten wären. Falls dem so ist: Wie wirkt sich das auf die Aussagekraft der Testungen hinsichtlich des Infektionsgeschehens aus?

 

12. Wird bei der Anwendung des RT-q-PCR-Tests die WHO Information Notice for IVD Users 2020/05 beachtet? Danach muss, soweit das Testresultat nicht mit dem klinischen Befund eines Untersuchten übereinstimmt, eine neue Probe genommen und eine weitere Untersuchung vorgenommen sowie Differentialdiagnostik betrieben werden; nur dann kann nach diesen Vorgaben ein positiver Test gezählt werden. https://www.who.int/news/item/20-01-2021-whoinformation-notice-for-ivd-users-2020-05

 

13. Wird sichergestellt, dass mehrfach getestete Personen nicht jedes Mal als neuer "Fall" gezählt werden? Wie geschieht dies ggfls.?

 

14. Wie wirkt sich die zusätzliche Einführung von Schnelltests auf die Ermittlung des Infektionsgeschehens aus? Soweit lediglich die bei einem Schnelltest positiv Getesteten weiter zu einem PCR-Test geschickt werden: Müssten nicht für die Ermittlung einer realistischen Infektionsquote auch die beim Schnelltest negativ Getesteten einbezogen werden?

 

15. Geht der Weitere Beteiligte davon aus, dass asymptomatisch positiv Getestete ansteckend sein, also das Virus SARS-CoV-2 weitergeben können? Bejahendenfalls wird gebeten, dies zu quantifizieren und die wissenschaftlichen Belege dafür zu benennen. Wird dabei auch die am 20.11.2020 publizierte Studie aus Wuhan, China, mit etwa 10 Millionen Teilnehmern beachtet? Die Forscher dieser Studie kamen zu dem Ergebnis, dass die Entdeckungsrate asymptomatischer positiver Fälle in Wuhan nach der zuvor durchgeführten Abriegelung mit 0,303/10.000 sehr niedrig war und es keine Hinweise darauf gibt, dass die identifizierten asymptomatischen positiven Fälle überhaupt infektiös waren. https://www.nature.com/articles/s41467-020-19802-w

 

16. Geht der Weitere Beteiligte davon aus, dass präsymptomatisch positiv Getestete ansteckend sein, also das Virus SARS-CoV-2 weitergeben können? Bejahendenfalls wird gebeten, dies zu quantifizieren.

 

17. Wie hoch ist die Infektiosität symptomatisch positiv Getesteter?

 

18. Wird derzeit noch bei Testungen nach anderen Viren, beispielsweise Influenza, gesucht und auch darauf getestet?"

 

Die Fragen entsprechen in den Ziffern 1, 2, 5, 6, 8, 10 - 11, 13 - 18 den Fragen, die der Angeklagte an B... am 15.03.2021 weitergeleitet hatte.

 

Zugleich forderte der Angeklagte mit Verfügung vom 16.03.2021 im einstweiligen Anordnungsverfahren den Freistaat Thüringen auf, binnen 2 Wochen (9 F 148/21) unter Beachtung der rechtlichen Hinweise aus dem parallelen Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 vom 16.03.2021 Stellung zu nehmen.

 

Dem Freistaat Thüringen gingen die rechtlichen Hinweise und die Verfügungen vom 16.03.2021 sowie das Anregungsschreiben von N... am 23.03.2021 zu.

 

Am 17.03.2021 um 12:37 Uhr versandte der Angeklagte von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse die Microsoft-Word-Dokumente "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (003).docx" und "N...-Rechtliche Hinweise (...)" unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefonat ("Betreff: Unser Telefonat – Unterlagen") an Rechtsanwältin P..., [email protected].

 

Hierzu findet sich in den Akten kein Vermerk. Rechtsanwältin P... war zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Verfahrensbeistand der Betroffenen zu 1) und 2) beigeordnet.

 

Am 17.03.2021 um 13:02 Uhr schrieb Rechtsanwältin P... von der E-Mail-Adresse [email protected] an N... folgende E-Mail:

 

"Sehr geehrte Eltern, ich würde gern mit Ihnen heute telefonieren, wenn es sich einrichten lässt. Es geht um ein Kinderschutzverfahren in W... Nach Ihrem Namen kann ich erkennen, dass Sie für dieses Verfahren in W... passen würden. Ich würde die Thematik gern mit Ihnen persönlich besprechen. Wichtig ist, dass der Nachname Ihres Kindes mit ... ... beginnt und es in W... in eine Schule geht. Sie erreichen mich unter 017... Mit freundlichen Grüßen

... P..."

 

Mit Verfügung vom 17.03.2021 (9 F 147/21) teilte der Angeklagte mit, dass in den vorliegenden Verfahren beabsichtigt ist, Rechtsanwältin P... gemäß § 158 FamFG als Verfahrensbeistand für die beiden minderjährigen Kinder zu bestellen. Hierzu räumte er eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme ein. Die Verfügung wurde am 18.03.2021 ausgeführt.

 

Mit Verfügung vom 18.03.2021 veranlasste der Angeklagte, dass die Schulleitungen (oder deren Vertreter im Amt) der Staatlichen Regelschule und der Staatlichen Grundschule ... als weitere Beteiligte im Verfahren geführt werden und forderte diese im einstweiligen Anordnungsverfahren (9 F 148/21) zur Stellungnahme binnen 10 Tagen auf. Die Verfügung vom 18.03.2021 nebst Anlagen (u. a. die Anregungsschrift) wurden den beiden Schulleitungen jeweils am 23.03.2021 zugestellt.

 

Am 19.03.2021 um 15:36 Uhr schrieb der Angeklagte an seine Bekannte Frau ... J... über WhatsApp folgende Nachricht:

 

"Das ist ganz normales nationales Recht, § 1666 BGB, Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung. Kann jeder anregen, der Familienrichter kann das Verfahren von Amts wegen eröffnen, sogar wenn es niemand angeregt hat. Ganz normaler Alltag für jeden Familienrichter. Mit ...-... F... bin ich zusammen mit einigen Kollegen, verstreut im Bundesgebiet, im engsten Kontakt. Wie haben das Konzept abgestimmt und verfeinert. Die Anregung findest Du schon bei ...de Unter Downloads, ca. 10. Formular von oben. Wir werden das in den nächsten Tagen auch noch auf die Seite von unserem neuen Netzwerk bringen. Ergänzt wird das durch von mir entwickelte rechtliche Hinweise. Füge ich an. Bei mir laufen schon Maskenverfahren."

 

Sodann übermittelte der Angeklagte am 19.03.2021 über WhatsApp um 15:38 Uhr einen Link zum Netzwerk "..." sowie um 15:51 Uhr einen Gesetzeslink zu § 1666 BGB an... J... und schrieb weiter um 15:58 Uhr: "Wir treffen uns mal, dann erkläre ich Euch das.". In einer weiteren Nachricht um 16:09 Uhr schrieb der Angeklagte: "Nur eins vorweg. Die Maskenverfahren, die Ihr kennt, sind die vor den (Ober-)Verwaltungsgericht, bisher auch sämtlich nur im vorläufigen Rechtsschutz, also nur sehr summarisch. Neu ist die Idee, über die Schiene Familienrecht wegen Kindeswohlgefährdung zu gehen. Davon habt Ihr bisher noch nichts gehört. Ist aber genau das, wovon ich bei unseren letzten beiden Treffen schon gesprochen habe. Wir sind jetzt dran."

 

Auf dem PC der Eheleute J..., einem befreundeten Paar des Angeklagten, konnte eine E-Mail von Frau ... K... vom 19.03.2021 um 21:09 Uhr mit Hinweis auf eine E-Mail der Rechtsanwältin P... wiederhergestellt werden. In der E-Mail der Frau K... heißt es unter dem Betreff: "Achtung: Eltern aus dem Amtsgerichtsbezirk W... und den Gemeinden E..., B... u. a. – bitte melden!!":

 

"Liebe Aktive und Interessierte,

anbei noch einmal eine wichtige Info zur Klage wegen Kindeswohlgefährdung von ... U... und ihrem Team. Ich hatte in den letzten Tagen eine Mail herum geschickt, um alle über diese Aktion zu informieren. Jetzt schreibt die Rechtsanwältin, die unsere Aktionen juristisch begleitet:

 

Ich kann nur alle Eltern aus dem Amtsgerichtsbezirk W... auffordern sich unbedingt an einem von mir geführten Kindeswohlverfahren vor dem Familiengericht W... zu beteiligten!!! Euch kann definitiv bei diesem Verfahren nichts passieren – auch keine Kosten! Die Details erkläre ich gern persönlich auch gern über eine Zoom Konferenz mit vielen Eltern.

Mitmachen können die Eltern mit Kindesnachnamen, die mit folgenden Buchstaben beginnen: ... und die hier wohnen oder zur Schule gehen:

Amtsgerichtsbezirk W...

 

Kreisfreie Stadt W...; aus dem Landkreis W... Land die Gemeinden

A..., B..., B..., B..., B..., D..., E..., F..., G..., G..., H..., H..., H..., K..., K..., K..., K..., K..., L..., M..., M..., M..., N..., N..., O..., R..., T..., U..., V..., W...

Bitte schreibt mir eine Mail an [email protected] oder ruft mich an 017...

LG ... P..., Rechtsanwältin

 

Bitte schickt die Mail an Eltern, die ihr kennt und die aus W... und den genannten Gemeinden etc. kommen!!! Je mehr Eltern jetzt aufstehen und sich an solchen Aktionen anschließen, je größer die Chance für die Kinder...

Herzliche Grüße

... K..."

 

Am 20.03.2021 um 15:38 Uhr schrieb der Angeklagte von seiner privaten E-Mail-Adresse eine EMail an die erst später beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. D..., Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E...:

 

"Sehr geehrte Frau Prof. Dr. D... und Frau Prof. Dr. E..., sehr geehrter Herr Prof.

Dr. C...,

In der Anlage habe ich Ihnen noch einmal – bzw. erstmals für Frau E..., die ich hier erstmals anschreibe – die Anregung zu diesem Verfahren, meine rechtlichen Hinweise vom 16.03.2021 und nun neu den Entwurf eines Beweisbeschlusses beigefügt. Können Sie mit einem solchen Beweisbeschluss gut arbeiten? Oder gibt es dazu noch Anregungen von Ihrer Seite? Bis wann könnten sie die Gutachten fertigstellen?

Der Druck in den Verfahren ist sehr hoch. Mir wurde mitgeteilt, dass an manchen Orten Eltern, die eine solche Anregung ans Familiengericht geben, selber in den Fokus der Behörden geraten und sich von einem Sorgerechtsentzug bedroht sehen, so dass die Anwälte eher zur Zurückhaltung mit solchen Anregungen raten.

Mit herzlichen Grüßen

... A..."

 

Am 20.03.2021 um 21:22 Uhr antwortete Frau Prof. Dr. D..., dass sie das Gutachten direkt nach Ostern schicken würde, "Würde das zu ihrer Planung passen? Mit dem Beweisbeschluss kann ich gut arbeiten.".

 

Unmittelbar danach, am 20.03.2021 um 23:46 Uhr antwortete der Angeklagte von seiner privaten E-Mail-Adresse der später beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. D...:

 

"Sehr geehrte Frau Prof. Dr. D...,

das wäre phantastisch! Sie bekommen den Beweisbeschluss in den nächsten Tagen offiziell über das Gericht. Auch wenn dort ein späterer Termin für die mögliche Fertigstellung der Gutachten vermerkt sein sollte (vielleicht weil ihre Mitstreiter mehr Zeit brauchen, das weiß ich noch nicht), wäre es mir sehr recht, wenn ich jedenfalls ihr Gutachten unmittelbar nach Ostern in den Händen halten könnte. Dann kann ich es nämlich schon für eine einstweilige Anordnung verwenden, die ich gerne noch vor Ende der Osterferien hinbekommen würde.

Eine endgültige Entscheidung ist natürlich erst nach einer Verhandlung mit vorherigen ausreichenden Fristen zur Stellungnahme zu den Gutachten möglich, so dass sich die noch etwas hinziehen würde.

Den Verhandlungstermin spreche ich dann zu gegebener Zeit mit Ihnen allen ab.

Mit herzlichen Grüßen

... A..."

 

Mit Beschluss vom 22.03.2021 bestellte der Angeklagte in den beiden Verfahren Rechtsanwältin P... als Verfahrensbeistand der Betroffenen zu 1) und 2).

 

Zugleich veranlasste der Angeklagte mit Verfügung vom 22.03.2021 (9 F 148/21) die Übermittlung des Beschlusses vom 22.03.2021 an den Betroffenen zu 1), der gesetzlichen Vertreterin N..., das Jugendamt W..., Rechtsanwältin P..., den Freistaat Thüringen und die beiden Schulleitungen. Die Verfügung wurde am 23.03.2021 ausgeführt.

 

Mit Verfügung vom 22.03.2021 (9 F 148/21 und 9 F 147/21) veranlasste der Angeklagte, Rechtsanwältin P... als weiteren Beteiligten zu erfassen. Rechtsanwältin P... war vorher in ganz Thüringen nicht als Verfahrensbeistand tätig und daher noch nicht im Computersystem der Thüringer Gerichte "Forum Star" erfasst.

 

Mit einem Informationsblatt des Vereins "...", datierend unter dem 22.03.2021, unter der Überschrift "Das Kindeswohl im Mittelpunkt, Coronamaßnahmen: Netzwerk ... ruft Familiengerichte zum Handeln auf" ermutigte das Netzwerk Eltern, Angehörige, Lehrer und andere Bezugspersonen von Kindern, Corona-Maßnahmen auch vor den Familiengerichten zur Überprüfung zu stellen. Es wird auf F... als "Familienrichter der ersten Stunde" seit 1977 und Leiter der Arbeitsgruppe Familienrecht des Netzwerks mit Telefonnummer und die Website www...de verwiesen. Weiter heißt es, Handreichungen, Muster-Formulare und Erläuterungen zu "Corona-Kinderschutzverfahren" seien auf der Homepage des Netzwerks ... abrufbar. Dieses Informationsblatt war auf dem Laptop des Angeklagten abgespeichert.

 

Am 22.03.2021 um 22:26 Uhr antwortete Prof. Dr. D... dem Angeklagten per E-Mail:

 

"(...) das hatte ich mir schon gedacht, dass es schnell gehen sollte, und es wird auch klappen. Es wird ein sehr umfangreiches Gutachten, aber ich arbeite an den Sachen schon seit Monaten und muss deshalb keinen ganz neuen Text schreiben, sondern einen schon (für einen anderen Zweck) geschriebenen für das Gutachten umarbeiten und ggf. aktualisieren. Sobald ich es fertig habe, werde ich es ihnen schicken. Ich kann es natürlich noch nicht genau sagen, aber möglicherweise auch schon vor Ostern. (...)"

 

Es folgen Ausführungen dazu, dass nahezu alle auf jeden Fall die relevanten Veröffentlichungen zum Thema Wirksamkeit von Masken in der Öffentlichkeit dabei und besprochen sein werden. Weiter heißt es: "(...) ich verrate Ihnen sicher nichts Neues, wenn ich jetzt schreibe, dass es keine wissenschaftliche Evidenz für Masken gibt, gar keine, und das gilt dann ebenso für Kinder, da gibt es keine Unterschiede. (...)". Zudem heißt es: "Hier noch etwas: Dieses sehr sehenswerte Video – ein Vortrag von einem Pädiater über die Bedeutung der Zahlen – hat heute Hr. C... in eine Runde geschickt, in der ich auch bin, und vielleicht hat er es Ihnen auch schon weitergeleitet (...)" Es folgt ein Link zu einem YouTube-Video und sodann führte Prof. Dr. D... aus: "Sehr schöner Vortrag, wenn auch, was meine Themen (Maske, Abstand etc.) angeht, viel zu unkritisch, aber das erlebe ich immer wieder bei meinen Ärzte-Kollegen: Das glauben auch viele sonst so kritischen Ärzte einfach, selbst ... stellt es offenbar nicht in Frage, wie ich in einem aktuellen Interview in der WELT gerade gelesen habe. Ich melde mich also, sobald ich so weit bin. (...)"

 

Mit einer E-Mail vom 25.03.2021 um 8:55 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse schreibt er den drei Sachverständigen C..., E... und D... Folgendes:

 

"Liebe Gutachter,

 

wenn ich mir diese Anrede gestatten darf. In der Anlage finden Sie in aktualisierter Form den beabsichtigen Beweisbeschluss und die rechtlichen Hinweise. Die Fragen zum PCR-Test wurden nach Rücksprache mit Frau E... noch etwas angepasst.

 

So soll das nun offiziell an Sie herausgehen.

 

Mit herzlichen Grüßen

 

... A..."

 

Im Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) ordnete der Angeklagte mit Beschluss vom 25.03.2021 Folgendes an:

 

"Das Gericht aktualisiert seine rechtlichen Hinweise vom 16.03.2021 in der nachfolgenden Form, die bei der bereits erbetenen Stellungnahme der Beteiligten zu berücksichtigen ist.

 

Der Freistaat Thüringen wird als weiterer Beteiligter, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt, an dem Verfahren beteiligt.

 

Er wird aufgefordert, binnen 4 Wochen zu allen in der Anregung zu diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen eingehend Stellung zu nehmen. Darüber hinaus soll auch zu den nachfolgend aufgeführten Fragen eingehend Stellung genommen werden.

 

In der Stellungnahme sollen zu allen Fragen für alle tatsächlichen Behauptungen die wissenschaftlichen Evidenzen angegeben und mit der Angabe zugänglicher Quellen belegt werden. (...)"

 

Es folgen 18 Fragen, die – mit Ausnahme der folgenden Fragen – mit den Fragen der Verfügung vom 16.03.2021 wörtlich übereinstimmen, wobei bei den Fragen 7, 8, 9, 10, 12 und 14 statt "Drosten-PCR-Test" nunmehr die Bezeichnung "RT-q-PCR-Test" verwendet wird. Folgende Fragen sind im Beschluss vom 25.03.2021 – abweichend von den Fragen der Verfügung vom 16.03.2021 –abweichend gefasst:

 

"7. Soweit dazu der RT-q-PCR-Test verwendet wird: Welcher Test oder welche Tests (Hersteller/Testname) wird/werden in Thüringen in den Laboren durchgeführt? Wie sind die Labore akkreditiert, die den Test durchführen? Welche Testkontrollen werden verwendet? Wie überwachen die Behörden die Zuverlässigkeit der Testdurchführung? Werden regelmäßig unabhängige Ringversuche durchgeführt?

 

8. Wie viele Genabschnitte und welche wurden und werden bei dem RT-q-PCR-Test in Thüringen untersucht? Bis zu welchen Amplifikations-/Verdoppelungsschritten (ct-Wert) wurde und wird der Test in Thüringen als "positiv" bewertet?

 

14. Wie wirkt sich die zusätzliche Einführung von Schnelltests auf die Ermittlung des Infektionsgeschehens aus? Werden die negativ Getesteten in den Schnelltests ebenfalls zahlenmäßig erfasst? Wie wird sichergestellt, dass die Kombination aus positivem Schnelltest und negativem RT-q-PCR-Test dann nicht als "positiv" in den Statistiken auftaucht bzw. bei beiden Tests "positiv" nur einmal als "positiv" gewertet wird (analog zu Frage 13)? Werden für die Ermittlung einer realistischen Infektionsquote auch die beim Schnelltest negativ Getesteten einbezogen?

 

Bei der Frage 10. befindet sich nachfolgend von "Wird diese Falsch-positiv-Rate bei der Berechnung der "Inzidenzen" berücksichtigt?" die Ergänzung: "(Anmerkung hierzu: Es gibt einen weiteren Ringversuch von ... e.V., der im Juni/Juli 2020 begonnen wurde, dessen Ergebnisse aber nicht öffentlich zugänglich sind.)"; im Übrigen ist die Frage 10 wörtlich identisch mit der 10. Frage der Verfügung vom 16.03.2021.

 

Im Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) ordnete der Angeklagte zugleich mit Beweisbeschluss vom 25.03.2021 Folgendes an:

 

"Es soll zu den nachfolgend unter I. angeführten Fragen Beweis erhoben werden durch die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. In die Begutachtung sollen ausdrücklich die in den aktualisierten rechtlichen Hinweisen des Gerichts vom 25.03.2021 aufgeworfenen Fragen mit einbezogen werden.

 

I. Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen:

 

1. Kann das Tragen von Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (nennenswert) senken? Dabei soll zwischen Kindern im Besonderen und Erwachsenen im Allgemeinen und zwischen asymptomatischen, präsymptomatischen und symptomatischen Menschen unterschieden werden.

 

2. Welche Schäden physischer, psychischer und pädagogischer Art können durch das Tragen von Masken insbesondere bei Kindern entstehen?

 

3. Besteht überhaupt ein Infektionsrisiko, das durch das Tragen von Gesichtsmasken (oder andere Maßnahmen) abgesenkt werden könnte?

 

4. Kann durch die Einhaltung von Abstandsvorschriften das Infektionsrisiko insbesondere bei Kindern abgesenkt werden?

 

5. Bieten Kinder möglicherweise sogar eine "Schutzfunktion" vor der Verbreitung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in dem Sinne, dass sie die Verbreitung des Virus eher abbremsen und vor schweren Covid-19-Erkrankungen eher schützen?

 

6. Welches methodische Niveau und ggfls. welche methodischen Mängel weisen existierende Studien zum Infektionsgeschehen an Schulen und zu der Wirksamkeit von Maßnahmen wie Maskentragen und Abstandhalten an Schulen auf?

 

7. Welche Aussagekraft zur Erkennbarkeit einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 liefern der RT-q-PCR-Test und die derzeit verwendeten Schnelltests?

 

II. 1. Zu Gutachten für die Fragen I. 1. – 6. werden bestellt:

 

a) Frau Prof. Dr. med. ...D... (...) [es folgt die Adresse] Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin

 

b) Herr Prof. Dr. ... C... (...) [es folgt die Adresse; Universität ...]

 

2. Zu Gutachterin für die Fragen I.7. wird bestellt:

 

Frau Prof. Dr. rer. biol. hum. ... E... (...) [es folgt die Adresse; Universitätsklinikum W..., Frauenklinik]

 

3. Nicht jeder der Gutachter für die Fragen I. 1.-6. muss alle diese Fragen beantworten. Jeder der Gutachter soll aber alle Fragen beantworten, für die seine wissenschaftliche Kompetenz gegeben ist. Eine Überschneidung bei der Beantwortung der gestellten Fragen bleibt dabei möglich und ist sogar im Interesse einer vertieften Aufklärung des Sachverhalts erwünscht.

 

III. Die Gutachten sollen nach Möglichkeit spätestens bis zum 08.04.2021 mit jeweils 11 Exemplaren fertiggestellt werden."

 

Die Verfügung zur Hinausgabe der beiden Beschlüsse vom 25.03.2021 zu den rechtlichen Hinweisen und der Einholung der Gutachten wurde am 26.03.2021 abgearbeitet.

 

Mit Verfügung vom 25.03.2021 im einstweiligen Anordnungsverfahren (9 F 148/21) ordnete der Angeklagte an, dass bei der bereits erbetenen Stellungnahme darum gebeten wird, die aktualisierten rechtlichen Hinweise vom 25.03.2021 im parallelen Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 zu berücksichtigen. Die Verfügung wurde herausgegeben an den Betroffenen zu 1), die gesetzliche Vertreterin ... N..., Rechtsanwältin P..., das Jugendamt W... sowie die weiteren Beteiligten Freistaat Thüringen und die beiden Schulleitungen.

 

Am 27.03.2021 um 09:26 Uhr schrieb der Angeklagte von seiner privaten E-Mail-Adresse an Prof. Dr. C... unter dem Betreff "Ihre Tätigkeit als Sachverständiger – Ergänzende Bitte" folgende E-Mail:

 

"Sehr geehrter Herr Prof. Dr. C...,

 

in der beigefügten Form müssten Sie am Montag, spätestens am Dienstag den Beweisbeschluss vom 25.03.2021 und die darin in Bezug genommenen aktualisierten rechtlichen Hinweise ebenfalls vom 25.03.2021 auch vom Gericht aus in Ihrer Post haben.

 

Eine ergänzende Bitte hätte ich noch.

 

Um die nötige Breitenwirkung zu erzielen, wäre es schön, wenn zu der in den rechtlichen Hinweisen unter 10. aufgeworfenen Fragestellung in Ihrem Gutachten noch einige plastische Rechenbeispiele beigefügt werden, die deutlich machen, was bei Annahme realistischer Prävalenzen unter Annahme verschiedener Falsch-positiv-Raten mit bestimmten Inzidenzen tatsächlich an konkreten Zahlen zu erwarten ist. Möglichst zusätzlich auch noch runtergebrochen auf eine Stadt wie W... und seine Nachbarstädte E... und J... So dass auch für einen Laien klar wird, wie viele Tests falsch und richtig sind, mit wie vielen tatsächlich Erkrankten, nicht nur positiv Getesteten zu rechnen ist usw.

 

Bis wann könnten Sie Ihr Gutachten fertigstellen?

 

Beabsichtigt sind nämlich zwei Entscheidungen, eine vorläufige im Wege der einstweiligen Anordnung und eine spätere endgültige nach Durchführung einer Verhandlung. Die Verhandlung kann natürlich erst stattfinden, wenn alle Beteiligten ausreichend Gelegenheit gehabt haben, zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Den Termin spreche ich zu gegebener Zeit mit Ihnen allen ab.

 

Die einstweilige Anordnung ist nach jetzigem Planungsstand in der Nachosterwoche beabsichtigt. Es wäre phantastisch, wenn bereits dafür ihr Gutachten vorliegen könnte. Aber ich weiß natürlich nicht, ob das so schnell möglich ist. Frau Prof. D... geht davon aus, dass ihr Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen wird, möglicherweise auch das von Frau Prof. E... So oder so bin ich gespannt auf alle Gutachten.

 

Mit herzlichen Grüßen

... A..."

 

Nach Erhalt eines ersten Entwurfs von Prof. Dr. E... schrieb der Angeklagte am 29.03.2021 folgende SMS an B...: "Habe Dir mal einen Gutachtentwurf von U. E... weitergeleitet. Was würdest Du Dir noch wünschen?".

 

Mit Schreiben des Freistaats Thüringen – Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 31.03.2021 beantragte dieser im einstweiligen Anordnungsverfahren (9 F 148/21), dass anstelle der Schulleitungen der Staatlichen Regelschule ... und der Staatlichen Grundschule ... das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als weiterer Beteiligter geführt werden solle. Zugleich wurde mit dem Schreiben vom 31.03.2021, Posteingangsstempel des Amtsgerichts W... vom 31.03.2021, durch den Freistaat Thüringen beantragt, die Frist zur Stellungnahme zur Verfügung vom 18.03.2021 bis zum 13.04.2021 zu verlängern, da wegen der Osterfeiertage und -ferien noch erforderliche Rücksprachen nicht haben stattfinden können.

 

Eine Verfügung des Angeklagten zur Bescheidung des Antrages zur Fristverlängerung findet sich nicht in der Akte.

 

Mit Schreiben vom 02.04.2021 nahm die Verfahrensbeiständin P... in den beiden Verfahren (9 F 148/21 und 9 F 147/21) bezüglich der Kinder Stellung und übermittelte als Anlagen 1 und 2 Fragebögen über die Kinder ... N... (Regelschule ...) und ... ... N... (Grundschule ...).

 

Am 03.04.2021 um 18:13 Uhr übermittelte die Sachverständige Prof. Dr. D... ihr erstelltes Gutachten dem Angeklagten vorab an seine private E-Mail-Adresse.

 

Am 04.04.2021 tauschte sich der Angeklagte mit B... über das übermittelte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D... aus. So schrieb er mit SMS vom 04.04.2021 an B...: "Von Frau D... phänomenales Gutachten über 70 Seiten und 10 Seiten Literaturliste mit 150 Quellen!", nach Antwort von B... ("Super! Das will ich auch mal lesen"), schrieb der Angeklagte: "Mein Fall wird sich wohl über das Rechtstatsächliche lösen. War auch mein Ziel.".

 

Mit Datum vom 06.04.2021 übermittelte Rechtsanwältin P... eine weitere Stellungnahme mit ca. 166 Seiten dem Amtsgericht W...

 

Mit E-Mail vom 06.04.2021 um 21:47 Uhr, von seiner privaten E-Mail-Adresse schrieb der Angeklagte an Prof. Dr. C...:

 

"Sehr geehrter Herr C...,

 

vielen Dank für den schon übersandten und sehr interessanten ersten Teil!

 

Noch etwas Technisches. Mein Plan ist, Ihr Gutachten und auch die Ihrer beiden Mitgutachterinnen in der Entscheidung vollständig wiederzugeben. Das ist etwas ungewöhnlich und wird vermutlich von orthodoxen Geistern kritisiert werden, erfolgt aber nicht unreflektiert. Denn ich möchte die Entscheidung in der juristischen Datenbank juris veröffentlichen und dadurch indirekt auch den Gutachten eine gewisse Erreichbarkeit und Reichweite verschaffen. Damit möchte ich über den hier vorliegenden Fall hinaus den Argumentationsdruck für andere Gerichtsverfahren erhöhen.

 

Soweit mir bekannt ist – es ist mir klar, dass das für Sie als Wissenschaftler sicher eine Botschaft aus der Steinzeit ist -, akzeptiert aber juris (und wohl auch unsere Gerichtssoftware/Schreibmodule, das muss ich noch prüfen) nicht solche wunderbaren Abbildungen wie auf Seite 13 Ihres Entwurfs. Im Wesentlichen kann man denen nur mit Fließtext kommen, der aber immerhin Internetlinks enthalten darf. Notfalls müsste ich also an der Stelle der Abbildung eine Auslassung vornehmen und auf das Gutachten in der Anlage (Papierform) verweisen. Das wäre der traditionelle Weg.

 

Oder sehen Sie da eine andere Lösung? Wenn zum Beispiel die Abbildung zusätzlich verlinkt werden könnte, dann würde ich zwar eine kleine Miniauslassung vornehmen und auf die Anlage verweisen, zugleich aber darauf hinweisen, dass die Abbildung auch über folgenden link erreichbar ist.

 

Herzliche Grüße

 

... A..."

 

Die drei Sachverständigengutachten im Hauptsacheverfahren, Az. 9 F 147/21, gingen dem Angeklagten vor dem Erlass seiner einstweiligen Anordnung vorab per E-Mail zu. Das Gutachten von Prof. Dr. E... ging dem Angeklagten am 05.04.2021 vorab per E-Mail zu und ging am Amtsgericht W... am 07.04.2021 ein. Prof. Dr. D... übermittelte das von ihr erstellte Gutachten dem Angeklagten am 03.04.2021 vorab per E-Mail. Das Gutachten von Prof. Dr. D... ging per Post am 08.04.2021 beim Amtsgericht W... ein. Das Gutachten von Prof. Dr. C... übermittelte dieser per E-Mail an die private E-Mail-Adresse des Angeklagten am 08.04.2021 um 3:28 Uhr bzw. nach nochmaliger Korrektur C...s mit E-Mail vom 08.04.2021 um 11:02 Uhr. Das Gutachten von Prof. Dr. C... ging am 12.04.2021 beim Amtsgericht W... ein.

 

Die von seiner privaten E-Mail-Adresse an die Sachverständigen versandten E-Mails hatte der Angeklagte nicht in der Verfahrensakte dokumentiert, um die offene Kommunikation mit den Sachverständigen zum Inhalt der zu erstellenden Gutachten zu verbergen.

 

Sodann erließ der Angeklagte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 9 F 148/21 unter vollständiger Wiedergabe der drei Sachverständigengutachten entsprechend seiner zielgerichteten Planung und Absicht folgenden Beschluss, den er am 08.04.2021 nach Dienstschluss in die Geschäftsstelle verbrachte, in welcher zu diesem Zeitpunkt niemand mehr anwesend war. Der Beschluss lautet im Tenor wie folgt:

 

"I. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder ... ... ... ... N..., geb. am ..., und ... ... ... N..., geboren am ..., nämlich der Staatlichen Regelschule ..., W..., und der Staatlichen Grundschule ..., W..., sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:

 

1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere

 

Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,

 

2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,

 

3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.

 

II. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder ... ... ... ... N..., geb. am ..., und ... ... ... N..., geboren am ..., nämlich der Staatlichen Regelschule ..., W..., und der Staatlichen Grundschule ..., W..., sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.

 

III. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

 

IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet."

 

In den Gründen des 192-seitigen Beschlusses stellte er unter A) den Tatbestand auf 174 Seiten mit den drei Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. ... D..., Prof. Dr. ... C... und Prof. Dr. rer. biol. hum. ... E... - unter wörtlicher Wiedergabe der Gutachten inkl. deren Quellenangaben – voran.

 

Zugleich war im Tatbestand unter A) VI. ausgeführt: "Die als Verfahrensbeistand eingesetzte Rechtsanwältin hat mit Schriftsatz vom 06.04.2021 auf fast 170 Seiten umfangreich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Fragen eingehend Stellung genommen. Darauf wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen." sowie unter A) VII.: "Eine Stellungnahme des Freistaats Thüringen und der Schulen der Kinder ist innerhalb der gesetzten Frist im hier vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erfolgt."

 

In den Entscheidungsgründen unter B) führte der Angeklagte unter anderem aus:

 

"Denn die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus gegenwärtig schon geschädigt. (...)" (Seite 179 des Beschlusses),

 

"Auf die landesrechtlichen Vorschriften (...), können sich die Schulleitungen, Lehrkräfte und andere dabei nicht berufen. Denn diese Vorschriften sind verfassungswidrig und damit nichtig. (...)" (Seite 179 des Beschlusses),

 

"Festzuhalten bleibt, dass der verwendete PCR-Test ebenso wie die Antigen-Schnelltests, wie gutachterlich nachgewiesen, prinzipiell nicht zur Feststellung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 geeignet sind (...)" (Seite 188 des Beschlusses).

 

Im Ergebnis unter Ziffer 6. (Seiten 190-192 des Beschlusses) führte er unter anderem aus:

 

"Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.

 

Schulen spielen keine wesentliche Rolle im "Pandemie"-Geschehen.

 

Die verwendeten PCR-Tests und Schnelltests sind für sich allein prinzipiell und schon im Ansatz nicht geeignet, eine "Infektion" mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen. Das ergibt sich nach den Darlegungen in den Gutachten bereist aus den eigenen Berechnungen des Robert-Koch-Instituts. (...)

 

Ein (regelmäßiger) Zwang zum anlasslosen Massentesten an Asymptomatischen, also Gesunden, für das schon die medizinische Indikation fehlt, kann nicht auferlegt werden, weil er außer Verhältnis zu dem Effekt steht, der damit erreicht werden kann. Zuletzt setzt der regelmäßige Zwang zum Test die Kinder psychisch unter Druck, weil so ihre Schulfähigkeit ständig auf den Prüfstand gestellt wird.

 

Ausgehend von Erhebungen in Österreich, wo in Grundschulen keine Masken getragen werden, aber dreimal pro Woche flächendeckend Schnelltests vorgenommen werden, ergibt sich nach den Darlegungen des Gutachters Prof. Dr. C...: 100.000 Grundschüler müssten eine Woche lang sämtliche Nebenwirkungen des Maskentragens in Kauf nehmen, um nur eine einzige Ansteckung pro Woche zu verhindern.

 

Dieses Ergebnis nur als unverhältnismäßig zu bezeichnen, wäre eine völlig unzureichende Beschreibung. Vielmehr zeigt sich, dass der diesen Bereich regulierende Landesverordnungsgeber in eine Tatsachenferne geraten ist, die historisch anmutende Ausmaße angenommen hat.

 

Mit der Anordnung solcher Maßnahmen wird das Wohl der Kinder, wie dargestellt, gefährdet, § 1666 BGB. Die Lehrkräfte dürfen sie deshalb nicht anordnen. Auf die entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen und die angeführte Allgemeinverfügung können sie sich dabei nicht berufen, da diese schon wegen ihrer Ungeeignetheit, die angestrebten Ziele zu erreichen, in jedem Fall aber wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und damit verfassungswidrig und nichtig sind.

 

Darüber hinaus haben die Kinder einen Rechtsanspruch auf zugänglichen Schulunterricht.

 

Es erscheint nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand sehr wahrscheinlich, dass dieses Ergebnis im Hauptsacheverfahren bestätigt wird. Weitere Ausführungen bleiben einer Entscheidung dort vorbehalten.

 

Im Rahmen einer Folgenbetrachtung sind beim Erlass einer einstweiligen Anordnung die Nachteile abzuwägen, die sich ergeben, wenn die von den Eltern der Kinder angestrebte Regelung durch das Familiengericht zunächst im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht getroffen wird, dann aber doch später im Hauptsacheverfahren, und die Auswirkungen, die sich ergeben, wenn das Familiengericht die von den Eltern der Kinder angestrebte Regelung bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren trifft, aber später im Hauptsacheverfahren nicht bestätigt.

 

Die Nachteile für die Kinder, wenn die angestrebte Regelung durch das Familiengericht verzögert wird, überwiegen dabei erheblich.

 

Die Eltern sind jedenfalls nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, § 1666 BGB. Mit Blick auf das bevorstehende Ende der Osterferien besteht auch ein dringendes Bedürfnis, sofort tätig zu werden.

 

Nach all dem war die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung geboten. Da die Mitschüler der im Tenor namentlich genannten Kinder in gleicher Weise betroffen sind, hat das Gericht seine Entscheidung für diese mit getroffen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG."

 

Mit Verfügung vom 08.04.2021 (9 F 148/21) veranlasste der Angeklagte die Zustellung des Beschlusses vom 08.04.2021 an den Betroffenen zu 1), die gesetzliche Vertreterin ... N..., die Verfahrensbeiständin P..., das Jugendamt W..., den Freistaat Thüringen und beide Schulleitungen. Die Verfügung wurde am 12.04.2021 ausgeführt.

 

Mit Schreiben des Freistaats Thüringen – Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 08.04.2021, eingegangen per Fax am 08.04.2021, 18:55 Uhr, Posteingangsstempel des Amtsgerichts W... vom 08.04.2021, nahm dieser Stellung und rügte den nicht eröffneten Rechtsweg zu den Familiengerichten.

 

Am 09.04.2021 übermittelte Dr. ... H..., eines der Gründungsmitglieder des Vereins "...", dem Angeklagten eine Audio-Nachricht, in der es u. a. sinngemäß hieß, dass ihm gerade ... von der "Beschlussgeschichte" von gestern erzählt habe. Er wolle ihm nur sagen, falls er das nicht wissen sollte, wenn es wirklich richtig dringend sei und das "Ding" rausgehen solle, dann sei es wahrscheinlich sinnvoll oder möglich, den Beschluss auch selbst auszufertigen. Zudem wird ausgeführt, dass noch eine weitere Stellungnahme mit drin gewesen sei und er diese vielleicht noch kurz mit berücksichtigen könne. Diese sei ja auf der Geschäftsstelle schon eingegangen. So lange das noch nicht in den Außenverkehr gebracht sei, könne er das nochmal ändern. Er könne ja einfach schreiben, auch die Stellungnahme des Gesundheitsministeriums ändere an den vorangegangenen Befunden nichts. Hierzu könne er noch 3-4 Sätze schreiben, so dass er wenigstens zeige, dass das rechtliche Gehör gewährt werde. Er sei stolz auf ihn.

 

Am Morgen des 09.04.2021 gegen 10 Uhr unterzeichnete der Zeuge Justizsekretär V..., in Vertretung der Justizbeamtin W..., die zuvor aus Angst um ihre Sicherheit die Unterzeichnung des Erlassvermerks verweigerte, den Erlassvermerk des Beschlusses unter irrtümlicher Verwendung eines auf den Vortag datierenden Datumstempels.

 

Am 09.04.2021 um 10:21 Uhr schrieb der Angeklagte an B... folgende SMS: "Jetzt wird ein Tanz losgehen. Bildungsministerium hat Stellung genommen. Schulen dürfte ich nicht beteiligen, da keine Behörden. Ich sei nicht zuständig. Schutzwirkung der Maske. Etc. Andere Entscheidung von VG beigefügt. Muss ich alles noch genauer lesen. Meine GS hat sich geweigert, als Urkundsbeamtin der GS den Erlassvermerk zu unterschreiben, auch für weitere Beschlüsse dieser Art. Erstens sei sie komplett anderer Auffassung. Zweitens habe sie Angst. Wenn die Entscheidung heute rausgehe, sei sie morgen komplett durch Deutschland. Sie habe auch noch ein Privatleben. Zum Glück hat ein mutiger junger Mann von einer anderen GS unterschrieben. Aber auch die Ausfertigungen will meine GS nicht unterschreiben. Jetzt macht es eine bestimmte Schreibkraft."

 

Mit Vermerk vom 09.04.2021 (9 F 148/21) notierte der Angeklagte, dass er den Beschluss zur Vorab-Bekanntgabe heute bereits per E-Mail der Verfahrensbeiständin, dem Jugendamt W..., beiden Schulen und dem Gesundheitsministerium übermittelt habe.

 

Per WhatsApp übermittelte der Angeklagte dem Nutzer ... X... am Abend des 10.04.2021 einen Link zu https://.../ und schrieb in einer WhatsApp Nachricht am Morgen des 11.04.2021 ergänzend: "Da habe ich hart dran gearbeitet, seit längerem. Enthält drei vollständige erstklassige Gutachten."

 

Mit E-Mail vom 11.04.2021 schrieb Dr. ... M... u. a. an Prof. Dr. C...:

 

"Liebe Frau D..., liebe Ulrike, lieber ...,

 

viele Menschen deutschlandweit feiern das sensationelle Urteil aus W... vom 08. April, das hoffentlich Vorreiter für viele weitere Gerichtsverfahren in anderen Bundesländern ist. Auch Herr F..., der die Idee mit den "Kinderschutzverfahren" und die Muster zum Download bereitgestellt hatte, ist überglücklich! Wir lassen die Sektkorken knallen! Herzlichen Dank für Eure gutachterliche Tätigkeit, die maßgeblich zu diesem Erfolg beigetragen hat!!! Freue mich auch, dass alle 3 Gutachter dem ... e.V. angehören! (...)

 

Mit herzlichen Grüßen aus Passau

 

..."

 

Am 11.04.2021 gab es u. a. folgende Kommunikation zwischen der Zeugin ... Y... und ... N... Y... schrieb an N...: "Welche Buchstaben sind das? Hatte ja noch ne mama, die schon gesagt hat, die will auch ne Klage einreichen, ich habe ihr aber gesagt, sie soll noch abwarten. Was ja bei Telegramm auch gesagt wurde." sowie "Wenn ihr buchstabe passt, würde ich sie fragen und deine Mail, natürlich ohne deine Daten, weiter geben.". Auf die Anfrage von N...: "Mit welchem Buchstaben fängt der Nachnahme des Kindes an?", teilte Y... mit "...". N... erwiderte: "... ist auch dabei." und "Mach ruhig ohne Daten". Anschließend schrieb Y... an N...: "Ok ich mach morgen meinen Brief fertig und würde ihr dann einen ohne privaten weiter geben. Werde ihr das aber mit den Buchstaben nicht sagen, denn das klingt schon irgendwie nach Befangenheit. Was mir natürlich wurscht ist." und N... antwortete: "Das muss auch unter uns bleiben."

 

Mit Schreiben vom 12.04.2021 (9 F 148/21) legte der Freistaat Thüringen – Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport – im einstweiligen Anordnungsverfahren Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts W... vom 08.04.2021, der Grundschule und Regelschule ... W... vorab "formlos bekannt" gegeben mit E-Mail-Schreiben vom 09.04.2021, ein.

 

Mit Beschluss vom 14.04.2021 (Az.: 9 F 148/21) berichtigte der Zeuge V... den Erlassvermerk des Beschlusses des Amtsgerichts W... vom 08.04.2021 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf den 09.04.2021.

 

Mit Verfügung vom 14.04.2021 veranlasste der Angeklagte im einstweiligen Anordnungsverfahren (9 F 148/21) u. a. die Vorlage an das Thüringer Oberlandesgericht. Zugleich teilte er mit Verfügung vom 14.04.2021 im Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) mit, dass durch den Freistaat Thüringen die Zuständigkeit des Amtsgerichts W... ausdrücklich gerügt worden und Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.04.2021, Az. 9 F 148/21, erhoben worden sei. Zudem führte er aus, dass mit Berichtigungsbeschluss vom 14.04.2021 der Erlassvermerk der Entscheidung vom 08.04.2021 auf den 09.04.2021 berichtigt worden sei, sodass nun von diesem Erlassdatum auszugehen sei. Weiter heißt es in der Verfügung, dass das Gericht beabsichtigt, gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 GVG eine beschwerdefähige Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs herbeizuführen, wozu den Beteiligten eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt werde. Zugleich sollten die Gutachten an die Beteiligten übermittelt werden.

 

Am 26.04.2021 erfolgten Durchsuchungen in der Wohnung des Angeklagten und in den Diensträumen am Amtsgericht W... Dabei wurde auf dem Schreibtisch im Dienstzimmer des Angeklagten im Amtsgericht W... u. a. der Terminkalender des Angeklagten aus dem Jahr 2021 mit darin liegenden 10 DIN-A4-Blättern und 1 Post-it sichergestellt. Auf der Einbandseite, innen links,

 

des Kalenders war handschriftlich notiert:

 

"A... ...

 

Z... ...

 

AA... ..."

 

Im Terminkalender befanden sich als lose Zettel u.a. fünf identische Formulare mit dem Aufdruck:

 

"www...de

 

Downloads, 10 Formular von oben

 

Muster zur Abwendung von Einschränkungen der Kinderrechte aufgrund von Corona-Maßnahmen (Schreiben ans Familiengericht)

 

Familienname des Kindes mit Buchstaben:

 

..."

 

Zudem wurde bei der Durchsuchung am 26.04.2021 nur ein neuwertiger Laptop des Angeklagten aufgefunden, bei dem die Software am 25.04.2021 installiert worden ist. Alle E-Mails vor dem 09.04.2021 der dienstlichen E-Mail-Adresse des Angeklagten waren gelöscht.

 

In gleicher Weise wurde auch bei einer, in einem anderen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB erfolgten Durchsuchung beim Zeugen Dr. L... am 05.05.2021 nur ein neuwertiger Laptop aufgefunden.

 

Mit Verfügung vom 28.04.2021 veranlasste der Angeklagte im Hauptsacheverfahren nochmals die Hinausgabe der drei Gutachten, da diese durch ein Versehen der Geschäftsstelle nicht, wie am 14.04.2021 richterlich verfügt, übersandt worden sind.

 

Mit Schreiben vom 11.05.2021 legte die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin P... Erinnerung gegen den Berichtigungsbeschluss vom 14.04.2021 Az. 9 F 148/21 ein. Mit diesem Schreiben legte sie zugleich eine E-Mail des Angeklagten vom 09.04.2021 um 18:07 Uhr vor, gerichtet von der dienstlichen E-Mail-Adresse des Angeklagten an ...de, [email protected] W...de, ...W...de, [email protected] und die Poststelle des TMASGFF unter dem Betreff "Vorab-Bekanntgabe Beschluss AG W... vom 08.04.2021, Az. 9 F 148-21".

 

In einem Aktenvermerk des Angeklagten vom 15.06.2021 führte er aus, er habe am 08.04.2021 den Beschluss unterschrieben in die Geschäftsstelle auf den Schreibtisch seiner Geschäftsstellenleiterin gelegt. Das entspreche dem bei ihm Üblichen, da er seinen Aktenabtrag selbst erledige. Am Morgen des 09.04.2021 habe seine Geschäftsstellenleiterin mitgeteilt, dass sie den Erlassvermerk wegen Sorgen um ihre persönliche Sicherheit nicht unterzeichnen wolle. Der Urkundsbeamte V... habe dann den Erlassvermerk mit Datum 08.04.2021 unterzeichnet. Im Laufe des 09.04.2021 habe durch die Kanzleikraft Frau AB... die Zustellung des Beschlusses veranlasst werden sollen, wobei sie aber im Laufe des Tages mitgeteilt habe, dass der Toner ausgegangen sei. Ersatz oder der Zugriff auf einen anderen Drucker seien an diesem Tag nicht möglich gewesen. Da die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet worden sei, habe er sich entschlossen, die Beteiligten vor der förmlichen Zustellung vorab formlos zu informieren. Dies habe er am Spätnachmittag oder frühen Abend des 09.04.2021 per E-Mail erledigt und handschriftlich als Vermerk am 09.04.2021 bei der Abschlussverfügung vom 08.04.2021 notiert. Die Akte sei zu diesem Zeitpunkt in der Bibliothek auf dem Schreibtisch von Frau AB... gewesen. Er sei extra in die Bibliothek gegangen, um sich für die Vorab-Versendung per E-Mail und die Ergänzung der Verfügung die Akte zu holen und habe sie anschließend wieder auf den Schreibtisch von Frau AB... zurückgelegt. Seiner Auffassung nach sei der Erlassvermerk vom 08.04.2021 zutreffend.

 

Mit Beschluss des Amtsgerichts W... vom 07.07.2021 hat die Justizangestellte W... der Erinnerung gegen den Berichtigungsbeschluss vom 14.04.2021 nicht abgeholfen und das Verfahren dem zuständigen Richter, d.h. dem Angeklagten, zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit Beschluss vom 16.07.2021 hat der Angeklagte den Berichtigungsbeschluss vom 14.04.2021 aufgehoben.

 

Mit Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21, hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Freistaats Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, vom 12.04.2021 den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – W... vom 09.04.2021, 9 F 148/21, aufgehoben. Zugleich wurde festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig ist und das Verfahren wurde eingestellt. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

 

Zur Begründung führte das Thüringer Oberlandesgericht aus, die Beschwerde sei als sofortige Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. § 58 FamFG statthaft und begründet. Angesichts der Aktenlage (Vermerk vom 09.04.2021, Berichtigungsbeschluss vom 14.04.2021 und der Begründung des Familiengerichts) werde davon ausgegangen, dass bei Erlass der Entscheidung die Rüge gemäß § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG bekannt gewesen sei. Das Familiengericht hätte vorab über seine Zuständigkeit entscheiden müssen, da es aber unzulässigerweise eine Sachentscheidung getroffen habe, trete durch diesen Verfahrensfehler keine Bindung an die Entscheidung über den Rechtsweg gemäß § 17 a Abs. 5 GVG ein. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 VwGO. Die Anregung vom 13.03.2021 verfolge das Ziel, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen (Tragen von Gesichtsmasken, Abstandsregelungen) außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Regelungen zu prüfen. Eine solche Regelungskompetenz sei dem Familiengericht auf der Basis des § 1666 BGB nicht eröffnet. Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden sei damit nicht verbunden. Denn Dritte im Sinne der Vorschrift seien nicht Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt. Eine Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht komme nicht in Betracht, denn es verbiete sich, ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren diesen aufzudrängen, vielmehr sei das Verfahren einzustellen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolge wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG.

 

Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2021 – Az. XII ZB 289/21 – wurde die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Jena vom 14.05.2021 zurückgewiesen.

 

Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, die Begründung des Thüringer Oberlandesgerichts halte einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges des Freistaats Thüringen vom 08.04.2021 sei noch vor Erlass der familiengerichtlichen Entscheidung vom 09.04.2021 eingegangen. An der sachlichen Richtigkeit des korrigierten Erlassdatums bestehe kein Zweifel, auch aufgrund der Hinweisverfügung des Abteilungsrichters vom 14.04.2021. Zwar sei der Berichtigungsbeschluss durch Beschluss vom 16.07.2021 aufgehoben worden, dem liege aber eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde.

 

Die Übergabe an die Geschäftsstelle sei erst dann bewirkt, wenn eine entsprechende Empfangnahme durch den Urkundsbeamten erfolge, nicht bereits mit der bloßen Gabe in den Geschäftsgang. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nicht eröffnet. Es handele sich um Unterlassungsansprüche, die das Schulverhältnis als Rechtsverhältnis zwischen Schülern und einer öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft getragenen Schule, deren Handeln in inneren Schulangelegenheiten einschließlich der Schulordnungsmaßnahmen der öffentlichen Gewalt zugerechnet werde. Dies gelte auch für von der Schule angeordnete Infektionsschutzmaßnahmen. Eine daneben parallel bestehende Regelungskompetenz auf Grundlage des § 1666 BGB sei den Familiengerichten nicht eröffnet. Dritte im Sinne der Vorschrift seien nicht Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt. Familiengerichte seien nicht befugt, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten, für den es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die gerichtliche Kontrolle des Behördenhandelns – auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen – obliege allein den Verwaltungsgerichten.

 

Die Sachverständigen Prof. Dr. D..., Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E... erhielten für ihre Tätigkeit in dem Verfahren keine Erstattung ihrer Auslagen.

 

Die Sachverständige Prof. Dr. D... reichte zwar mit Schreiben vom 12.04.2021 im Verfahren 9 F 147/21 eine Rechnung über 4.524,09 Euro ein.

 

Nach einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. D... vom 29.04.2021 legte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Verfügung vom 07.05.2021 die Akten der Bezirksrevisorin am Landgericht Erfurt zur Stellungnahme vor. Die Bezirksrevisorin beantragte nachfolgend die Vergütung der Sachverständigen D... auf 0,00 Euro festzusetzen.

 

Mit Aktenvermerk vom 10.08.2021 notierte der Angeklagte, dass er unmittelbar nach Eingang der Anregung zu diesem Verfahren die Gutachter zunächst vorab per E-Mail mit der Begutachtung beauftragt habe und die Gutachter nach Fertigstellung ihrer Gutachten diese vorab per E-Mail zur Verfügung gestellt haben.

 

Mit Beschluss vom 11.08.2021 setzte der Angeklagte die Vergütung der Sachverständigen Prof. Dr. D... unter Abweisung des entgegenstehenden Antrages der Staatskasse auf 4.524,09 Euro fest. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Erfurt vom 14.09.2021 setzte das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 06.10.2022 die Vergütung der Sachverständigen Prof. Dr. D... auf 0 Euro fest.

 

Die Sachverständige Prof. Dr. E... reichte keine Rechnung für das durch sie erstellte Gutachten ein.

 

Mit Schreiben vom 28.07.2021 reichte der Sachverständige Prof. Dr. C... eine Rechnung in Höhe von 4.080,00 Euro ein.

 

Mit Verfügung vom 02.08.2021 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Sachverständigen Prof. Dr. C... mit, dass seine Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG erloschen ist, weil sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei Gericht am 12.04.2021 geltend gemacht worden ist. Eine Vergütung erhielt der Sachverständige Prof. Dr. C... in der Folge nicht.

 

III.

 

Feststellungen zu I.:

 

Die Feststellungen zu I. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie hinsichtlich seiner Vorstrafen auf dem verlesenen Auszug des Bundeszentralregisters vom 17.08.2023, dessen Richtigkeit der Angeklagte bestätigte.

 

Feststellungen zu II.:

 

Die Feststellungen zu II. ergeben sich aus Folgendem:

 

A) Einlassung des Angeklagten

 

(1) Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung am 15.06.2023

 

Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung am 15.06.2023 wie folgt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eingelassen:

 

Im beginnenden Jahr 2021 habe ihn der Alltag gerade der Schulkinder sehr umgetrieben. Dieser sei vor allem durch die Maskenpflicht, die Abstandspflicht zu Mitschülern, Unterrichtsausfall bzw. Distanzunterricht geprägt gewesen, obwohl schon seit Mitte 2020 zahlreiche Studien bekannt gewesen seien, wonach Kinder das "Corona-Virus" nur selten weitergeben würden. Er sei immer wieder von Familien darauf angesprochen worden, wie die Maßnahmen sie und ihre Kinder belasten würden. Regelmäßig sei er gefragt worden, ob es nicht gerichtlich überprüft und zumindest eingeschränkt werden könne. Aber die meisten Familien hätten deutlich gemacht, dass sie vor einer solchen gerichtlichen Überprüfung Angst hätten, weil sie Repressalien für ihre Kinder befürchteten. Der Gedanke an Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB habe für ihn als Familienrichter seither in der Luft gelegen.

 

In den Wochen vor dem April 2021 habe er mit ein paar Kollegen beim Netzwerk "...", dem Netzwerk ..., begonnen über solche Fragen zu diskutieren. Das Netzwerk "..." habe sich im Frühjahr 2021 online gegründet. Mit Ausnahme seines Gerichtskollegen Herrn B... habe er bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im April 2021 niemanden im Netzwerk persönlich gekannt. An den Diskussionen habe er gelegentlich teilgenommen, aber nicht am ..., da er an diesem Tag seinen Geburtstag gefeiert habe. Der Kollege F... habe die Idee gehabt, die anstehenden Fragen über ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB zu prüfen. Man sei sich schnell einig darin gewesen, dass es vom Wortlaut des § 1666 Abs. 4 BGB her keine Einschränkungen gebe, auch Lehrer und Schulleiter als Dritte im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten, denen familiengerichtliche Weisungen erteilt werden können. Das habe sich auch aus der Kommentarliteratur ergeben, wobei der Angeklagte Kommentarstellen anführte. Eine obergerichtliche Entscheidung, die dem entgegengestanden hätte, sei nirgends zu finden gewesen. Vielmehr sei in der Kommentarliteratur ein Beschluss des Amtsgerichts Kassel zitiert worden, wonach "Dritter" i. S. d. § 1666 Abs. 4 BGB eine psychiatrische Klinik mit einer geschlossenen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie – und damit ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger – sein könne.

 

Der Kollege F... betreibe seit vielen Jahren eine Homepage zu Fragen des Kindeswohls. Auf dieser Website habe dieser eine von ihm, also F..., formulierte Musteranregung zur Verfügung gestellt. Für ihn als Familienrichter sei es eine Selbstverständlichkeit, dass er unmittelbar Betroffenen oder deren Umfeld nahelegen könne, geeignete Fälle von Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht heranzutragen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn er als Familienrichter dazu aufrufen würde, dass sich betroffene Kinder bzw. deren Eltern beim Familiengericht melden und eine Anregung auf Einleitung eines Kindeswohlverfahrens stellen, und er könne hierbei auch Unterstützung leisten. Dass er als Familienrichter dazu berechtigt und verpflichtet sei, sei eine der Konsequenzen eines amtswegigen Verfahrens.

 

Selbst wenn er die Verfahren "initiiert" hätte und selbst wenn das verboten wäre, wäre nicht der Tatbestand des § 339 StGB erfüllt: Denn eine vermeintliche "Initiierung" durch ihn solle - nach der Anklageschrift - im Vorfeld der am 15.03.2021 eingeleiteten Verfahren stattgefunden haben. Insoweit würde es von vornherein (noch) an der für § 339 StGB erforderlichen Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache und zudem an einer – dazu erforderlichen – wesensmäßig richterlichen Tätigkeit fehlen. Denn in zeitlicher Hinsicht würden diese Begriffe den Zeitraum ab der Einleitung des Verfahrens bis zu den Entscheidungen über den Abschluss des Verfahrens umfassen, wofür er Kommentarstellen anführte.

 

Da eine mögliche vorherige Ankündigung eines Verfahrens ein Minus zu einer rechtlich völlig korrekten initiativen Tätigkeit im Rahmen des § 24 FamFG sei, sei es erst recht völlig unerheblich, ob ihm die Anregungen der Kindesmutter aus den eingeleiteten Verfahren möglicherweise schon vor dem 15.03.2021 angekündigt und bekannt gemacht worden seien oder nicht. Er wolle betonen, dass er die seiner Entscheidung vom April 2021 zugrundeliegenden Verfahren ohne Weiteres hätte initiieren dürfen, sie jedoch tatsächlich nicht initiiert habe. Die Kindesmutter, die die Verfahren angeregt hat, habe die Angelegenheit von sich aus an das Familiengericht herangetragen.

 

Seit Anfang 2021 habe er sich viele Fragen gestellt, die ihm für eine tatsächliche und rechtliche Bewertung der neuen Maßnahmen im Schulalltag wichtig erschienen. Aus diesen Fragen seien später die 18 ausführlichen rechtlichen Hinweise entstanden, die er im Verfahren erteilt habe. Ihm sei deutlich geworden, dass sich diese Fragen nur mit gutachterlicher Hilfe in der gebotenen Tiefe beantworten lassen würden. Bei der Suche nach qualifizierten Gutachtern sei er auf Prof. Dr. D... gestoßen und habe sie nach ihrer Bereitschaft für eine Gutachtenerstellung angefragt, für den Fall, dass ein entsprechendes Verfahren anhängig werde. Das habe sie für einige Fragen bejaht und für die weiteren Fragen Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E... empfohlen, die sich auf seine Anfrage per E-Mail als Gutachter für die weiteren Fragen bereit erklärt haben. Er habe sich bedankt und mitgeteilt, dass er auf sie zurückkommen werde, wenn er ein entsprechendes Verfahren zu führen habe. Bei allen drei potentiellen Gutachtern sei deren Qualifikation für ihn das ausschlaggebende Kriterium gewesen. Alle drei seien promovierte und habilitierte Professoren an deutschen Universitäten und qualifiziert, wobei er Einzelheiten der jeweiligen Qualifikation anführte. Dass sie Mitglieder des Vereins ... ... e.V. (... e.V.) seien oder zumindest zum damaligen Zeitpunkt gewesen sein sollen, sei ihm bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen und die Relevanz dieses Umstandes sei für ihn auch heute noch unklar. Soweit die (wissenschaftlich tätigen) Sachverständigen bereits im Vorfeld mit Publikationen zu den Beweisthemen in Erscheinung getreten sein sollten, sei dies irrelevant.

 

Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB seien sogenannte Amtsverfahren nach § 24 FamFG, d.h. das Verfahren dürfe von Amts wegen eingeleitet werden und benötige keines Antrags nach § 23 FamFG. Als Familienrichter könne er von sich aus und sei dazu sogar verpflichtet, ein solches Verfahren einleiten bzw. "initiieren", wenn ihm Umstände bekannt werden, die den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung begründen. Es sei das Wesen eines amtswegigen Verfahrens - wie insbesondere gemäß § 1666 BGB, dass es von ihm als Richter "initiiert" werde, ihm als Richter könne initiatives Handeln daher nicht vorgeworfen werden, sondern sogar erwartet werden.

 

Wenn er das Verfahren "initiieren" dürfe, dürfe er es selbstverständlich auch vorbereiten. Die Vorbereitung sei selbstverständlicher Bestandteil einer Initiierung. Erst wenn er durch seine Vorbereitung den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bejahe, könne und müsse er ein solches Verfahren einleiten. Dritte können die Einleitung eines solchen Verfahrens nach § 24 Abs. 1 FamFG anregen, nötig sei das jedoch nicht. Auch nach einer solchen Anregung eröffne er das Verfahren von Amts wegen, weil er es immer von Amts wegen eröffne, wenn der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bestehe; mit oder ohne Anregung dazu. Manchmal sei es für ihn als Familienrichter eine Abwägungsfrage, ob er ein Verfahren ohne Anregung einleite oder es für sinnvoller und verantwortbar halte, erst auf eine Anregung zu reagieren. Das sei auch bei seiner Entscheidung vom April 2021 so gewesen. Er habe schon erwogen, ein solches Verfahren ohne ausdrückliche Anregung von Amts wegen zu eröffnen. Da aber viele Familien bei einer gerichtlichen Überprüfung Repressalien für ihre Kinder befürchteten, sei es ihm zunächst besser erschienen, wenn Eltern durch eine Anregung zu einem solchen Verfahren zum Ausdruck bringen, mögliche Nachteile für ihre Kinder aushalten zu können. Seine Überlegungen hierzu hätten sich dann erübrigt, weil mit Frau N... ohne sein Zutun eine Mutter gewillt gewesen sei, die Sache von sich aus dem Familiengericht zu unterbreiten.

 

Auf die Anregung der Kindesmutter hin habe er am 15.03.2021 gemäß §§ 24 FamFG, 1666 BGB in dieser Angelegenheit das Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) und das einstweilige Anordnungsverfahren (9 F 148/21) eingeleitet. Danach habe er veranlasst, den Kindern einen Verfahrensbeistand zu bestellen und auf der Grundlage eines entsprechenden Beweisbeschlusses Gutachten einzuholen.

 

Regelmäßig habe er Rechtsanwältin AC... als Verfahrensbeistand bestellt und daher zunächst überlegt, sie auch dieses Mal zu bestellen. Aus Bemerkungen von ihr habe er jedoch entnommen, dass sie in einem Verfahren mit dieser Materie nicht gern tätig werden würde. Um sie nicht in die Verlegenheit zu bringen, habe er einige andere gefragt, die ihm empfohlen worden waren. Von denen sei niemand bereit gewesen. Erst bei Rechtsanwältin P... habe er Glück gehabt. Frau P... sei ihm erst im Zusammenhang mit der Recherche nach einem möglichen Verfahrensbeistand bekannt geworden. Bis dahin habe er sie - wie auch die Kinder und Eltern - nicht gekannt.

 

Ob und gegebenenfalls wann, Rechtsanwältin P... schon zu einem früheren Zeitpunkt für ein Kinderschutzverfahren gezielt nach Kindern gesucht habe, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, wisse er nicht. Seine Zuständigkeit sei bei vielen Anwälten und anderen Stellen im Bezirk bekannt oder leicht zu recherchieren gewesen.

 

Er sei schon längere Zeit als jemand bekannt gewesen, der aus rechtstatsächlichen Gründen mit Skepsis die Effektivität der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betrachtet habe. Den an seinen Verhandlungen teilnehmenden Rechtsanwälten und Beteiligten sei bekannt gewesen, dass er schon seit längerer Zeit zu Beginn einer jeden Verhandlung ausdrücklich auf § 176 GVG hingewiesen und diesen Hinweis protokolliert habe. Dies sei in Anwaltskreisen bekannt gewesen. Möglicherweise habe Rechtsanwältin P... davon erfahren und daraus die Idee entwickelt, bei ihm Verfahren anhängig machen zu wollen.

 

Ihm sei durch Gespräche mit Anwälten am Rande von Verhandlungen deutlich geworden, dass es nicht einfach sein würde, in Verfahren mit Bezug zur Corona-Problematik anwaltlichen Beistand zu finden. Er habe, auch wenn dies nicht in den Akten vermerkt worden sei, zunächst von Frau P... ihr telefonisches Einverständnis eingeholt, die Verfahrensbeistandschaft zu übernehmen. Dabei habe er den Eindruck gewonnen, dass sie dazu in der Lage sei. Da ein Verfahrensbeistand grundsätzlich so schnell wie möglich bestellt werden solle, seien Frau P... und die Kindesmutter parallel angeschrieben worden. Nachdem Rechtsanwältin P... ihre Bereitschaft zur Übernahme erklärt habe, habe er zunächst gezögert, sie zu bestellen, weil er in einem Verfahren mit so viel Neuem gern jemanden im Verfahren gehabt hätte, den er bereits aus Verhandlungssituationen kenne. Deswegen habe er sich an Rechtsanwalt AD... gewandt, erfahrener Fachanwalt für Familienrecht der Kanzlei AE... Rechtsanwälte in W... Er habe sich Bedenkzeit ausgebeten. Auf seine Nachfrage habe Rechtsanwalt AD... ein, zwei Tage später abgelehnt. Die Aufgabe sei zwar interessant, könne aber aus anderen Gründen nicht übernommen werden. Ihm sei endgültig klargeworden, dass er eine solche Antwort aus mandatspolitischen Gründen von vielen Kanzleien bekommen würde. Erst nachdem Rechtsanwalt AD... es abgelehnt habe, habe er Rechtsanwältin P... zum Verfahrensbeistand der Kinder bestellt.

 

Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei die Glaubhaftmachung ausreichend, §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG, was ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit sei als die im Hauptsacheverfahren erforderliche volle Überzeugung vom Vorliegen der relevanten Tatsachen. Die Übernahme von (Teil)-Erkenntnissen aus dem Hauptsacheverfahren in das einstweilige Anordnungsverfahren sei also unproblematisch.

 

Er habe den Sachverständigen den Beschluss vorab per E-Mail übermittelt, um nicht unnötig Zeit zu vergeuden. Die Gutachten habe er vorab per E-Mail und sodann per Post erhalten. Praktisch gleichzeitig mit den Gutachten sei der Bericht des Verfahrensbeistands eingegangen. Es sei zulässig, dass er bei der vorab per E-Mail erfolgten Beauftragung der Gutachter diesen aufgegeben habe, in die Begutachtung rechtliche Hinweise einzubeziehen, die er den Beteiligten noch zu erteilen beabsichtige. Soweit er Prof. Dr. C... gebeten habe, Rechenbeispiele in sein Gutachten aufzunehmen, sei dies im Hinblick darauf erfolgt, dass eine fachliche Diskussion der von ihm zu treffenden Entscheidung möglich erschienen sei oder jedenfalls nicht habe ausgeschlossen werden können, da er nach mehr als einem Jahr der Pandemie die erste gerichtliche Entscheidung getroffen habe, die sich der Mühe unterziehe, Gutachten zur Klärung der Tatsachen heranzuziehen, und zwar, soweit ersichtlich, insgesamt in Deutschland. Er habe als Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und könne für Art und Umfang der Tätigkeiten Weisungen erteilen, § 404a Abs. 1 ZPO. Das Gericht soll den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern, § 404a Abs. 2 ZPO. Genau das habe er getan. Die Bitte, Rechenbeispiele einzufügen, gehöre zur konkretisierten Beauftragung des Gutachters.

 

Auslösendes Moment für den Erlass der einstweiligen Anordnung seien der eingegangene Bericht des Verfahrensbeistands und die Sachverständigengutachten gewesen, wonach. Demnach gebe es zahlreiche Belege für mögliche Schäden auf körperlicher, psychischer und sozialer Ebene durch das Maskentragen, aber im Gegenzug keine wissenschaftliche Evidenz des Tragens von Masken, insbesondere bei Laien und Kindern, für eine Absenkung des Infektionsgeschehens. Die Tests seien zur Messung des Infektionsgeschehens ungeeignet. Bereits dieser "Befund" habe bedeutet, dass den Kindern weitere Schäden gedroht hätten, ohne dass ein relevanter Nutzen gegenüberstehe. Damit seien Gefahr im Verzug und die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG gegeben gewesen, womit er zum Erlass verpflichtet gewesen sei. Ein Ermessen habe nicht mehr bestanden. Die noch ausstehenden Anhörungen habe er ebenso wie die Stellungnahmen zu den Gutachten zurückstellen und nachholen müssen, §§ 159 Abs. 3, 160 Abs. 4 FamFG.

 

Die geplante Anhörung der Kinder und ihrer Eltern habe nach Vorliegen der angeforderten Stellungnahme des Verfahrensbeistands erfolgen sollen. Der Inhalt der Gutachten und der Bericht des Verfahrensbeistands seien jedoch so brisant gewesen, dass sofort habe entschieden werden müssen. Die Pflicht als Familienrichter, in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung gemäß § 157 Abs. 3 FamFG unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, bestehe während des gesamten Verfahrens.

 

Es sei deutlich geworden, dass die Situation für alle anderen Kinder, also nicht nur die zwei antragstellenden Kinder, an den beiden Schulen exakt identisch sei. Aus diesem Grund – nicht anlasslos und "willkürlich" – habe er die Entscheidung auf die anderen Kinder der beiden Schulen gemäß § 24 FamFG i.V.m. § 1666 Abs. 4 BGB erstreckt und das am Ende der Entscheidung auch damit begründet. Einer "Anregung" dazu habe es nicht bedurft. Noch ausstehende Anhörungen und Beteiligungen habe er wegen Gefahr im Verzug zurückstellen und nachholen müssen. Wegen der eingetretenen Gefahr im Verzug und der dadurch gebotenen Eile habe er übersehen, dass unter den übrigen Kindern der beiden Schulen auch welche sein könnten, die zum Dezernat einer Kollegin gehören. Diejenigen Kinder, die nicht in seine Buchstabenzuständigkeit fallen, hätte er mit einem Halbsatz ausgenommen, wenn er das nicht übersehen hätte.

 

Bei der Entscheidung am 08.04.2021 habe er zu allen aus seiner Sicht tatsächlich oder rechtlich relevanten Punkten die jeweilige Gegenposition bedacht und gedanklich versuchsweise auch tatsächlich eingenommen. Auf diese Weise sei er zum Ergebnis seiner Entscheidung gelangt. Nach Dienstschluss am 08.04.2021 habe er die ausgedruckte und unterschriebene Entscheidung mit den Akten in der Geschäftsstelle auf den Schreibtisch seiner Geschäftsstellenleiterin W... dorthin gelegt, wo er immer eilige Sachen hinzulegen pflege. Damit sei für ihn der Beschluss erlassen gewesen.

 

Es liege keine unrichtige bzw. schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz vor. Seine Entscheidung stütze sich zur Feststellung der Kindeswohlgefährdung im Wesentlichen auf die umfangreichen Gutachten. Die qualifizierten Gutachter hätten eidesstattlich versichert, ihre Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben. Hätten die Gutachter den Gutachtenauftrag mit denselben Beweisfragen von einem anderen Gericht erhalten, hätten sie exakt dieselben Gutachten erstattet. Es sei ihm nicht darum gegangen, eine unanfechtbare Entscheidung oder gar eine "Entscheidung mit Breitenwirkung" zu treffen. Wenn - wie bei ihm - wegen Eilbedürftigkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werde, könne nach § 54 Abs. 2 FamFG beantragt werden, aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die kurzfristig anzusetzen gewesen wäre, erneut zu entscheiden.

 

Die Staatsanwaltschaft werfe ihm im Wesentlichen vermeintliche Verfahrensverstöße und eine vermeintlich falsche Gesetzesauslegung (§ 1666 Abs. 4 BGB) vor, was keinen elementaren Rechtsverstoß i. S. d. § 339 StGB darstelle. Seine Zuständigkeit habe er bei der Einleitung des Verfahrens geprüft und für gegeben erachtet. Dass dies zumindest eine mögliche Sicht sei, ergebe sich aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Jena im Beschluss vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) mit der Begründung, die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung. Zur weiteren Begründung zitierte er das Verwaltungsgericht Münster und das Bundesverwaltungsgericht.

 

Auch seine Auslegung des § 1666 Abs. 4 BGB sei nicht unvertretbar und kein elementarer Rechtsbruch. Er habe geprüft, ob ausreichende Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gegeben seien. Da er immer wieder von Familien auf die Frage einer möglichen Kindeswohlgefährdung angesprochen worden sei, habe er bereits begonnen gehabt, sich mit den zugrundeliegenden Sachfragen zu beschäftigen. Durch diese vorbereitende Beschäftigung mit den Sachfragen habe er einen Kenntnisstand erreicht, aufgrund dessen er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung eindeutig bejaht habe. Als Familienrichter, der ein Verfahren von Amts wegen initiieren bzw. einleiten dürfe und gegebenenfalls auch müsse, mit oder ohne Anregung dazu, dürfe er es auch vorbereiten.

 

Ob ihm die Anregung zu den Verfahren vorab angekündigt worden sei, sei deswegen irrelevant. Er habe pflichtgemäß die beiden Verfahren eingeleitet, sie aber nicht initiiert in dem von der Anklage gemeinten Sinn, auch wenn er das gedurft hätte. In dem Moment, in dem er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bejahe, sei er nicht mehr neutral, weil er sich mit Bejahung des Verdachts eine vorläufige Meinung zum Sachverhalt gebildet habe. Das sei immer so, wenn er ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einleite, und mache ihn nicht befangen. Denn nur mit einem solchen Verdacht dürfe – und müsse – er ein solches Verfahren erst einleiten. Die Bejahung eines solchen Verdachts bedeute für ihn, dass er selbstverständlich ergebnisoffen bleibe. In der Vergangenheit habe er zahlreiche Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eingeleitet und geführt, in denen sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt habe und die er dann eingestellt habe.

 

Sein Verdacht einer Kindeswohlgefährdung sei durch die Einleitung des Verfahrens offensichtlich geworden. Die Einleitung des Verfahrens und die Bestellung des Verfahrensbeistands sei allen Beteiligten mitgeteilt worden. Er habe offengelegt, dass und wie eine Beweisaufnahme erfolgen solle. Einwände dagegen seien nicht erhoben worden. Ein Befangenheitsantrag gegen die Gutachter (oder gegen ihn) – auch wenn er nicht wisse, wie der hätte begründet werden sollen – sei von niemandem gestellt worden. Unter Hinweis auf § 48 ZPO führte er aus, dass daher eine Pflicht zur Selbstanzeige nicht begründbar sei. Daran ändere die von ihm am 06.03.2021 an Frau J... übersandte WhatsApp nichts. Darin habe er die Teilnahme an einer Veranstaltung (gemeint sei ein "Montagsspaziergang") abgesagt, um sich kein "Befangenheitsproblem" einzuhandeln. Hintergrund sei gewesen, dass er Anfang 2021 sporadisch an sogenannten "Montagsspaziergängen" in W... teilgenommen habe. Er habe dabei erlebt, dass sachliche Kritik an den sogenannten "Corona-Maßnahmen" diffamiert worden sei. Ihm sei klargeworden, sollte er jemals als Richter über Fragen aus diesem Themenkreis entscheiden müssen, könne er allein wegen der simplen Teilnahme an einem solchen "Montagsspaziergang" auch gegenüber seiner Person solche unsachlichen Vorwürfe nicht ausschließen, bis dahin, dass möglicherweise völlig haltlose "Befangenheitsvorwürfe" konstruiert würden, wie es nun deutlich werde. Aus dem Grund habe er abgesagt.

 

Er sei nicht befangen gewesen, sondern habe den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung gehabt und dieser sei die notwendige Voraussetzung, um ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einleiten zu können und zu müssen. Ein Fall der "Vorbefassung" nach § 41 Nr. 4 bis 8 ZPO liege nicht vor. Das Wesen eines amtswegigen Verfahrens vor dem Familiengericht werde verkannt.

 

(2) weitere Erklärungen des Angeklagten

 

Ferner äußerte er sich in den weiteren Hauptverhandlungsterminen ergänzend wie folgt:

 

Er sei nie im "Zirkel" gewesen, von dem der Zeuge B... berichtet habe. Dies sei ein Kommunikationschat gewesen, bei welchem Herr B... und u. a. Prof. Dr. E... dabei gewesen seien. Herr B... habe ihm davon erzählt und es auch als "Bayern-Kreis/ Zirkel" genannt, weil viele Mitglieder aus Bayern seien. Er glaube, es seien immer dienstags Treffen gewesen. Er habe gewusst, dass Prof. Dr. E... in diesem Kreis Mitglied gewesen sei. Er erinnere sich daran, dass er Prof. Dr. E... eine E-Mail geschrieben habe und weil er keine Antwort bekommen habe, habe er Herrn B... gefragt. Er sei nie in einem gemeinsamen Kreis mit den Sachverständigen gewesen und auch nicht Mitglied im Verein "...". Er habe Prof. Dr. D... angeschrieben, ob sie gutachterlich tätig werden könne, was sie für einige Fragen bejaht und für die weiteren Fragen Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E... benannt habe. Woher er die E-Mail-Adresse von Prof. Dr. D... gehabt habe, wisse er nicht mehr.

 

Dr. L... habe ihm die Anregungen geschickt und daher habe er gewusst, dass ein Verfahren komme. Die Fragen habe er selbst entwickelt und als Muster Kinderschutz N... erstellt und an seine dienstliche E-Mail-Adresse weitergeleitet, erst in diesem Moment hätten die Fragen diesen Namen bekommen.

 

In dem, der Vernehmung des Zeugen AF... nachfolgenden Hauptverhandlungstermin gab der Angeklagte eine Erklärung dahingehend ab, dass – soweit der Zeuge AF... von angeblich strafrechtlich relevantem Einfluss Dritter auf die Entscheidung gesprochen habe – weise er dies entschieden zurück. Ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidung seien die eingeholten drei Gutachten, die jeweils mit zahlreichen wissenschaftlichen Quellen versehen seien. Das Gutachten von Prof. Dr. D... enthalte 150 wissenschaftliche Quellen, die alle im Internet zugänglich seien, darunter internationale Studien, Äußerungen internationaler Gesundheitsbehörden, Verlautbarungen der WHO und vieles mehr. Einige Quellen seien nur in englischer Sprache verfügbar gewesen. Er habe es durchgearbeitet. Das Gutachten von Prof. Dr. D... habe er vorab per E-Mail am Karfreitag oder Karsamstag 2021 bekommen. Das gesamte Osterwochenende 2021 sei er intensiv damit beschäftigt gewesen, das Gutachten einschließlich seiner Quellen durchzuarbeiten. Es sei sicher keine einfache Lektüre, man müsse sich gründlich damit beschäftigen. Auch die beiden anderen Gutachten habe er einschließlich der zahlreichen Quellen intensiv gelesen. Dies sei vom Polizeibeamten AF... nicht ermittelt worden, dass er diese und weitere Quellen recherchiert habe. Zudem verkenne AF... einen üblichen kollegialen Austausch. Als er seinem Kollegen B... einen Gutachtenentwurf von Prof. Dr. E... mit dem Zusatz: "Was würdest Du Dir noch wünschen?" zugeleitet habe, sei es darum gegangen, von Herrn B... seine kollegiale Ansicht einzuholen, ob mit diesem Gutachtenentwurf die Beweisfragen vollständig beantwortet worden seien oder es Lücken oder Widersprüche gebe, die ihn hätten veranlassen müssen, bei der Gutachterin nachzuhaken und um Aufklärung zu bitten. Auch wenn Herr B... zu dem Zeitpunkt noch kein Familienrichter gewesen sei, so sei er wegen seiner Vorkenntnisse ein geeigneter Ansprechpartner gewesen. Niemand habe auf seine Entscheidung Einfluss genommen. Auch nicht, sofern Dr. H... am 09.04.2021 auf seinem Telefon eine Audionachricht hinterlassen habe. Dies möge darauf zurückzuführen sein, dass Dr. H... vielleicht irgendetwas von anderen Kollegen gehört haben mag, mit denen er (der Angeklagte) am Morgen des 09.04.2021 telefoniert oder eine Nachricht ausgetauscht haben könnte. Für ihn sei die Sache mit Erlass des Beschlusses am 08.04.2021 abgeschlossen gewesen. Unter Hinweis auf die Kommentarliteratur führte er aus, dass er von einem Erlass der Entscheidung am 08.04.2021 habe ausgehen dürfen.

 

B) Feststellungen zum Tatgeschehen

 

Die Einlassung des Angeklagten zu seiner behaupteten Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit wird insbesondere durch die festgestellte umfangreiche Kommunikation des Angeklagten mit den Zeugen B..., J..., G... und den Sachverständigen Prof. Dr. C..., Prof. Dr. D..., Prof. Dr. E... sowie die Nachrichten von den Zeugen N..., Dr. L... und Rechtsanwältin P... widerlegt. Darüber hinaus bestätigten die weiteren Ermittlungsergebnisse und die diesbezüglich getätigten Aussagen des Zeugen KHM AF... die Voreingenommenheit des Angeklagten und dessen zielgerichtete Planung einer gerichtlichen Entscheidung zur Untersagung der an Schulen in W... geltenden Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus (Masken- und Testpflicht, Abstandsgebot) mit dem Zweck der Veröffentlichung.

 

Soweit bei der festgestellten Kommunikation aus den jeweiligen polizeilichen Berichten die Kommunikationsdaten im Format UTC + 0 (Koordinierte Weltzeit) angegeben waren, wurde die im Urteil angegebene Kommunikation entsprechend in die MEZ bzw. MESZ (+ 1 Stunde für MEZ und + 2 Stunden für MESZ) korrigiert. Die Zeitumstellung auf Sommerzeit (MESZ) erfolgte in Deutschland im Jahr 2020 am 29.03.2020 um 2:00 Uhr und im Jahr 2021 am 28.03.2021 um 02:00 Uhr.

 

Die festgestellte Kommunikation ist aufgrund von zahlreichen gelöschten E-Mails, insbesondere des Angeklagten, Dr. L... und N..., die nicht vollständig wiederhergestellt werden konnten, augenscheinlich unvollständig. In der Gesamtschau mit den weiteren erhobenen Beweismitteln bestehen in der Gesamtwürdigung aller Umstände aber keine Zweifel an der Voreingenommenheit und Befangenheit des Angeklagten, mit der er die familiengerichtlichen Verfahren zielgerichtet betrieben und die Entscheidung der einstweiligen Anordnung erlassen hat.

 

Dies ergibt sich insbesondere aus Folgendem:

 

(1) eigene Weitergabe seiner Zuständigkeit zur Suche eines geeigneten Betroffenen zur Anregung eines Kinderschutzverfahrens nach § 1666 BGB

 

Die Feststellungen, dass der Angeklagte zielgerichtet nach einem geeigneten Betroffenen zur Anregung eines Kinderschutzverfahrens nach § 1666 BGB gesucht und dabei auch die Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan – mit Ausnahme von... - selbst bekannt gemacht hat, u. a. bei seinen Bekannten und in einschlägigen, der SARS-CoV-2-Pandemie kritisch gegenüberstehenden Personenkreisen, ergeben sich aus Folgendem:

 

aa) Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W...

 

Nach dem - bezüglich der Zuständigkeit des Angeklagten auszugsweise verlesenen - richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W... für das Jahr 2021 war der Anklagte für "Familiensachen mit den Buchstaben ... und ..., einschl. der Familiensachen außerhalb anhängiger F-Verfahren und der Rechtshilfesachen in Familiensachen mit den gleichen Anfangsbuchstaben der gegnerischen Partei" zuständig.

 

Bei der Inaugenscheinnahme des Geschäftsverteilungsplans war erkennbar, dass die Buchstaben ... in der obersten Zeile aufgeführt waren. Am Ende der ersten Zeile war nach dem "..." eine deutliche Lücke optisch erkennbar. Erst in der zweiten Zeile war "und Y" mit dem nachfolgenden Fließtext der weiteren Zuständigkeit aufgeführt.

 

bb) Terminkalender des Angeklagten

 

Entsprechend der getroffenen Feststellungen waren im Terminkalender des Angeklagten fünf Formularzettel mit Angabe der Buchstaben seiner richterlichen Zuständigkeit (ohne ...) und dem Hinweis auf die Anregungsmuster von "..." enthalten.

 

Der Terminkalender des Angeklagten des Jahres 2021 wurde ausweislich des Durchsuchungsund Sicherstellungsprotokolls vom 26.04.2021, lfd. Nr. 8, mit 10 DIN-A4-Blättern und 1 Post-it auf dem Schreibtisch des Dienstzimmers des Angeklagten im Amtsgericht W... sichergestellt. Dies bestätigen die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Durchsuchungsverlaufsberichts vom 26.04.2021. Auf einem Bild war der schwarze Kalender auf dem Schreibtisch unterhalb des PC-Monitors liegend erkennbar. In einer Detailaufnahme des Kalenders war erkennbar, dass sich im Kalender weitere innenliegende Zettel befinden, wobei auf einer weiteren Detailaufnahme eines Zettels ein Formular erkennbar war.

 

Die Inaugenscheinnahme des Original-Terminkalenders mit Einlagen, Asservat: AG W... Büro A..., dort Spur K2.1 lfd. 8, bestätigt, dass – neben weiteren Zetteln – insgesamt fünf optisch identische Formulare, in dem Kalender als A4 Blatt, hälftig gefaltet auf A5, eingelegt sind. Diese Formulare sind mit dem Lichtbild aus dem Durchsuchungsverlaufsbericht vom 26.04.2021 der Detailaufnahme eines Zettels mit einem darauf erkennbaren Formular optisch identisch.

 

Aus der Verlesung eines Formulars aus dem Original-Terminkalender sowie des auf dem Lichtbild des Durchsuchungsverlaufsberichts vom 26.04.2021 erkennbaren Formulars ergibt sich dessen Inhalt wie folgt:

 

"www...de Downloads, 10 Formular von oben Muster zur Abwendung von Einschränkungen der Kinderrechte aufgrund von Corona-Maßnahmen (Schreiben ans Familiengericht) Familienname des Kindes mit Buchstaben: ..."

 

Auffällig ist insofern, dass die auf dem Formular angegebenen Buchstaben ... ... in gleicher Weise – jeweils ohne ... – auch auf der Innenseite des Original-Terminkalenders des Angeklagten notiert waren. Ausweislich der verlesenen Innenseite des Einbandes, links, des Original-Terminkalenders 2021, ist dort notiert:

 

"A... ... Z... ... AA... ..."

 

Bei der Inaugenscheinnahme der Innenseite des Einbandes des Original-Terminkalenders 2021 war erkennbar, dass die Buchstaben handschriftlich notiert waren. Bei der Inaugenscheinnahme des Inhaltes des Kalenders im Zeitraum vom 10.03.2021 bis 08.04.2021 sind diverse handschriftliche Einträge während des Zeitraums ersichtlich gewesen, sodass der Kalender 2021 augenscheinlich auch genutzt worden ist.

 

Auffällig bei den notierten Buchstaben der Innenseite des Terminkalenders und der innenliegenden Muster-Formulare war, dass jeweils nur die Buchstaben "... ..." der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W... für das Jahr 2021 geregelten Zuständigkeit des Angeklagten notiert waren, aber nicht "...", wofür der Angeklagte nach dem Geschäftsverteilungsplan 2021 ebenfalls zuständig war.

 

Offensichtlich hat der Angeklagte das "..." nicht als Teil seiner Zuständigkeit wahrgenommen und entsprechend nicht in die Innenseite seines Terminkalenders notiert. Erklärbar ist das Übersehen der Zuständigkeit für das "..." durch die optische Gestaltung des Geschäftsverteilungsplans, da in der Aufzählung "und ..." erst in der zweiten Zeile mit weiterem Fließtext steht und am Ende der ersten Zeile hinter der Aufzählung der Buchstaben bis "..." eine Lücke ersichtlich ist. Das optische Bild erweckt bei flüchtiger Betrachtung damit den Eindruck, dass die Aufzählung mit der ersten Zeile bis "..." beendet ist.

 

Der Umstand, dass auf den im Terminkalender befindlichen "Muster-Formularen" das "..." – wie handschriftlich notiert auf der Innenseite des vom Angeklagten genutzten Terminkalenders – nicht aufgeführt ist, ist daher ein deutliches Indiz dafür, dass der Angeklagte die "Muster-Formulare" selbst erstellt hat, da in dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W... 2021 das "..." mit aufgeführt ist.

 

cc) E-Mail- und Handy-Kommunikation

 

Aus der E-Mail- und Handy-Kommunikation ergibt sich, dass der Angeklagte nach einem geeigneten Betroffenen zur Anregung eines Kindesschutzverfahrens nach § 1666 BGB gesucht und dabei die Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan – mit Ausnahme von... – selbst bekannt gemacht hat.

 

Im Einzelnen:

 

Zunächst hat der Angeklagte mit einer WhatsApp-Nachricht vom 24.02.2021 an ... G... allgemein – ohne Angabe seiner Zuständigkeit – versucht, über eine Anregung eines Kinderarztes ein Kinderschutzverfahren in seiner Zuständigkeit zu bekommen. Aus den Chatprotokollen, die in der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten festgestellt worden sind, ergibt sich die WhatsApp-Nachricht des Angeklagten am 24.02.2021 an G... – wie festgestellt. Auffällig ist, dass der Angeklagte dabei bereits davon spricht, ob ein maßnahmekritischer Kinderarzt, ihm ("mir") für ein Kind/ Patienten eine Anregung wegen Kindeswohlgefährdung wegen der Pflicht, Masken zu tragen, machen würde.

 

In der Folge hat er unter Weitergabe der Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan selbst nach geeigneten Betroffenen zur Anregung eines Kinderschutzverfahrens nach § 1666 BGB gesucht.

 

Erstmals hat er gegenüber der Rechtsanwältin I... mit E-Mail vom 04.03.2021 auf die Buchstaben seiner Zuständigkeit ... – ohne ... – hingewiesen und nachfolgend ein Muster einer Anregung zu einem Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB übermittelt.

 

Ausweislich des Aktenvermerks der KPI Jena vom 08.07.2021 zur Auswertung der Spur K2.2/2 E-Mail-Konto "[email protected]" nach der Wiederherstellung ergeben sich die zwei von der dienstlichen E-Mail-Adresse des Angeklagten an die Rechtsanwaltskanzlei I... [email protected] übersandte E-Mails vom 04.03.2021 um 16:10 und 17:45 Uhr, wie festgestellt.

 

Zu der E-Mail vom 04.03.2021 um 17:45 Uhr ergibt sich aus dem vorgenannten Aktenvermerk der KPI Jena vom 08.07.2021, dass ein Anhang beigefügt war, dessen Dokument dem Aktenvermerk beigefügt ist. Daraus ergibt sich der entsprechende Inhalt der Anregung zu einem Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB wie festgestellt.

 

Die Zeugin I... bestätigte insofern auf Vorhalt, dass die E-Mail-Adresse [email protected] von ihrer Kanzlei sei. Sie habe aber keine Erinnerung an ein konkretes Gespräch mit dem Angeklagten und die E-Mails vom 04.03.2021. Unter Vorhalt des Formulars mit den Buchstaben und dem Link, gab die Zeugin an, damals seien viele solcher Sachen im Internet kursiert, es habe seinerzeit mit "gefühlt Jedem" über das Thema "Masken" Gespräche gegeben, bezüglich des Angeklagten sei ihr nichts Besonderes in Erinnerung.

 

Aufgrund der bestätigten E-Mail-Adresse sowie der wiederhergestellten E-Mails vom 04.03.2021 bestehen keine Zweifel an der Versendung der E-Mails durch den Angeklagten an die Kanzlei I...

 

In gleicher Weise wie bei I... wies der Angeklagte am 10.03.2021 gegenüber G... auf die Buchstaben seiner Zuständigkeit wiederum ohne ... hin.

 

Die Kommunikation zwischen G... und dem Angeklagten vom 10.03.2021 ergibt sich aus den Chatprotokollen der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten, wie festgestellt.

 

Auffällig ist insbesondere, dass der Nachricht die ausdrückliche Bitte vorangestellt ist, diese nicht weiterzuleiten, sondern eigenständig nachzufragen. Dies weist darauf hin, dass der Angeklagte ein besonderes Interesse an der zu beachtenden Vertraulichkeit bei der Weitergabe dieser Informationen hatte. Bezeichnenderweise machte er insofern in einer 1 Minute nachfolgenden Nachricht dies nochmals deutlich, als er um "separate" Information bittet, sobald G... entsprechende Kenntnisse hat. Weiter auffällig ist insbesondere der Hinweis auf das 10. Formular der Homepage "...", der in gleicher Weise dem Hinweis der Muster-Formulare aus seinem Terminkalender entspricht.

 

Aus den Angaben der Zeugin G... ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte, ob die Zeugin dem Angeklagten eine Familie mit einem entsprechenden Buchstaben des Nachnamens vermittelt hat. Die Zeugin G... bestätigte zwar, dass sie mit dem Angeklagten seit einigen Jahren befreundet sei und man sich u. a. zur Maskenproblematik auf wissenschaftlicher Ebene ausgetauscht habe, etwas Konkretes sei ihr aber nicht erinnerlich. Auf Vorhalt der Nachrichten vom 24.02. und 10.03.2021 gab die Zeugin G... an, sie könne sich nicht daran erinnern.

 

Angesichts des sichergestellten Handys Samsung Galaxy des Angeklagten und Auswertung der dort festgestellten Nachrichten ergeben sich an der festgestellten Kommunikation keine Zweifel. Insbesondere die Schlussformel der Nachricht vom 24.02.2021 ("Liebe Grüße ...") bestätigt, dass der Angeklagte die Nachricht gesendet hat.

 

Auffällig bei der E-Mail des Angeklagten vom 04.03.2021 an I... und der Nachricht des Angeklagten vom 10.03.2021 an G... ist, dass jeweils nur die Buchstaben "... ..." der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W... für das Jahr 2021 geregelten Zuständigkeit des Angeklagten angegeben sind, aber nicht "...", wofür der Angeklagte ebenfalls zuständig war. Das steht im Einklang mit den Eintragungen der Buchstaben im Terminkalender des Angeklagten und den dort vorgefundenen Formularen. Dies bestätigt auch, dass er den Buchstaben "..." nicht als Teil seiner Zuständigkeit wahrgenommen und weitergegeben hat.

 

Auch in Nachrichten von Dritten, der SARS-CoV-2-Pandemie kritisch gegenüberstehenden Personen, wurden die Buchstaben "..." der Zuständigkeit des Angeklagten für 2021 – ohne ... – weitergegeben unter ausdrücklichem Hinweis auf die Erfolgsaussichten einer solchen Anregung bei dem Amtsgericht W...

 

Ausweislich des Forensischen Untersuchungsberichts vom 16.08.2021 zur Auswertung der Spur K 8.1/1 – PC Wohnung N..., ergibt sich eine E-Mail vom Zeugen Dr. L... an N... vom 13.03.2021 von 12:18 Uhr – wie unter II. festgestellt. In dieser E-Mail übermittelte Dr. L... über die Worte "hier die Mail von einem Kollegen:" eine E-Mail von Dr. M... mit dem Inhalt - wie unter II. festgestellt. Auffallend sind die Ausführungen von Dr. M...: "Ideal wäre es wenn im W... Raum ein Kind für das der Antrag gestellt wird gefunden würde, dessen Familienname mit den Buchstaben ... beginnt. (...) Wäre schön, wenn W... erneut positive Schlagzeilen schreiben würde! (...)"

 

Auffallend sind zudem insbesondere die E-Mails von P... im unmittelbaren zeitlichen Kontext vor und nach dem Eingang der Anregung von N...

 

Aus dem forensischen Untersuchungsbericht vom 16.08.2021 zur Auswertung der Spur K 8.1/1 – PC Wohnung N..., ergeben sich die E-Mails von P... vom 15.03.2021 um 4:27 Uhr und 17.03.2021 um 13:02 Uhr, wie festgestellt.

 

Bereits mit E-Mail vom 15.03.2021 um 4:27 Uhr – zeitlich unmittelbar vor Eingang der Anregung von N... am Morgen des 15.03.2021 – kontaktierte P... die Familie N.../ O... Die E-Mail vom 15.03.2021 enthielt deutliche Hinweise auf strategisches Vorgehen "nach Buchstabe, "damit es beim passenden Richter landet" und ließ angesichts der Formulierung keine Zweifel an den Erfolgsaussichten eines entsprechenden Vorgehens im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens ("bei den richtigen Richtern, bei denen wir wissen, dass eine Klage zum Erfolg führen wird"). So führte P... ausdrücklich aus, dass sie das Urteil aus W... abwarten wolle, um es zitieren zu können. Bezeichnend ist insofern insbesondere der Hinweis, dass in W... am Montag ein Verfahren eingereicht werde und die Chancen gut stehen. Der 15.03.2021, Tag des Eingangs der Anregung von N... am Amtsgericht W..., war ein Montag.

 

Dies korrespondiert mit einer weiteren E-Mail von P... an N... vom 17.03.2021 um 13:02 Uhr, die auf dem Computer der Zeugin N... wiederhergestellt werden konnte. Auffallend sind dabei die Ausführungen von P... in Bezug auf ein Kinderschutzverfahren in W... "Nach ihrem Namen kann ich erkennen, dass Sie für dieses Verfahren in W... passen würden. (...)" und die angegebenen Buchstaben "..."

 

Auffallend ist, dass diese E-Mail im unmittelbaren zeitlichen Kontext zu der vom Angeklagten kurz zuvor an P... am 17.03.2021 um 12:37 Uhr versandten E-Mail mit Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefonat steht.

 

Auch in einer weiteren E-Mail von P..., integriert in eine E-Mail einer Frau ... K... vom 19.03.2021, 21:09 Uhr, die auf dem PC der Eheleute J... wiederhergestellt werden konnte, werden keine Zweifel an den Erfolgsaussichten eines Kinderschutzverfahrens am Amtsgericht W... gelassen.

 

Aus dem Forensischen Untersuchungsbericht vom 28.09.2021 mit Anlagen zur Auswertung der Spur K6.1/1 - PC Wohnung J... ergibt sich der Inhalt dieser wiederhergestellten E-Mail einer Frau ... K... vom 19.03.2021, 21:09 Uhr mit dem darin enthaltenen Hinweis auf eine EMail der P... – wie unter II. festgestellt.

 

Auffallend sind die Ausführungen von P..., die ausdrücklich alle Eltern aus dem Amtsgerichtsbezirk W... auffordert, sich an einem Kinderschutzverfahren zu beteiligen mit den Hinweisen, dass definitiv nichts passieren kann - auch keine Kosten. Bezeichnend ist insbesondere der Hinweis, dass alle Eltern mit Kindesnachnamen mitmachen können "die mit folgenden Buchstaben beginnen: ... und die hier wohnen oder zur Schule gehen: Amtsgerichtsbezirk W... (...)".

 

In den E-Mails von Dr. M... vom 13.03.2021 (weitergeleitet über eine E-Mail von Dr. L... vom 13.03.2021) sowie von P... vom 17.03.2021 und K... vom 19.03.2021 werden die Buchstaben der Familiennamen ... – mit Ausnahme von ... – angeführt, wie bereits auf der Innenseite und den "Muster-Formularen" des Terminkalenders des Angeklagten.

 

Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Angeklagte die Buchstaben der Zuständigkeit ohne das "..." – neben der E-Mail vom 04.03.2021 an I... und der Nachricht an G... vom 10.03.2021 – auch an weitere Dritte weitergegeben hat. In dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W... 2021 ist das "..." aufgeführt, sodass naheliegend ist, dass unbeteiligte Dritte den Geschäftsverteilungsplan eines Richters vollständig weitergeben. Zwar kann aufgrund der optischen Gestaltung des Geschäftsverteilungsplans ein gleichartiger Fehler durch das Übersehen des "..." auch Dritten unterlaufen, dass es aber in einer derartigen Häufigkeit (Fehler des Angeklagten sowie von P... und Dr. M...) passiert, erscheint fernliegend.

 

Den E-Mails von Dr. M... und allen E-Mails von P... ist gemeinsam, dass von einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht W... gesprochen wird, bei dem keine Zweifel an den Erfolgsaussichten eines Kinderschutzverfahrens für Eltern mit Namen der entsprechenden Zuständigkeit bestehen. Dies indiziert, dass der Angeklagte in vertrauten Kreisen gezielt um ein entsprechendes Kinderschutzverfahren bei ihm am Amtsgericht W... geworben und keine Zweifel an den Erfolgsaussichten gelassen hat.

 

(2) eigene Downloads und (teilweise) Bearbeitung von Formularen für Anregungen für Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB

 

Von maßgeblicher Indizwirkung nicht nur für eine bloße Vorbefassung, sondern für die festgestellte Voreingenommenheit des Angeklagten ist insbesondere auch der Umstand, dass der Angeklagte mindestens sechs Formulare für Anregungen zu Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 BGB abgespeichert hatte – davon vier auf seinem Handy und zwei auf seinem dienstlichen Computer. Diese Anzahl und der damit verbundene Aufwand – insbesondere vor dem Hintergrund der Nachrichten des Angeklagten vom 22.02.2021 an B... bzw. 19.03.2021 an J... – sind für eine reine Vorbereitung ungewöhnlich und verdeutlichen, dass der Angeklagte zielgerichtet darauf hinwirkte, in seiner Tätigkeit als Familienrichter ein solches Verfahren zu bekommen.

 

So hat der Angeklagte korrespondierend mit der Weitergabe seiner Zuständigkeit – vor Eingang der Anregung von N... am Amtsgericht W... – ab 20.02.2021 selbst diverse Formulare für Anregungen für Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB heruntergeladen und teilweise auch bearbeitet.

 

Im Einzelnen folgt dies aus:

 

Ausweislich des Berichts zur Datenträgeruntersuchung vom 17.12.2021 (mit Anlagen) zur Auswertung des Spurenkomplexes K4.1 (Durchsuchung 29.06.2021 in der Wohnung des Angeklagten) konnten alle Datenträger der Spuren, die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden sind, gesichert und zur Auswertung dem zuständigen Sachbearbeiter übermittelt werden. Ausweislich der Anlagen 1 und 2 des Berichts konnte u. a. das Mobiltelefon des Angeklagten, Samsung Galaxy S10e, Modell SM-G970F/DS, Seriennummer (IMEI) 352248101450244, als Spur K4.1/1 ausgewertet werden. Ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 26.04.2021 (Amtsgericht W..., Komplex 2.1 elektronische Speichermedien) wurde bei der Durchsuchung am 26.04.2021 im Amtsgericht W..., Dienstzimmer des Angeklagten unter lfd. Nr. 1 das Mobiltelefon Samsung Galaxy SM-G970F/DS, IMEI: 352248101450244, sichergestellt. Die erste Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy des Angeklagten mit der vorgenannten IMEI ist ausweislich der Spurenliste unter der Spur K2.2/1 erfolgt. Die zweite Auswertung dieses Handys infolge der Durchsuchung vom 29.06.2021 erfolgte ausweislich des Berichts der Datenträgeruntersuchung vom 17.12.2021 unter der Spurenbezeichnung K4.1/1.

 

Aus dem Bericht zur digitalen Datenauswertung der Spur K4.1/1 (Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten) vom 28.12.2021 ergibt sich, dass auf dem Handy des Angeklagten u. a. mehrere Formulare für Anträge für Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 BGB (im Bericht als Ziffern 13., 14., 16. und 17. aufgeführt), abgespeichert worden sind, die jeweils als Anlage dem Bericht beigefügt waren. Dazu ergeben sich entsprechend der jeweiligen Ziffern des vorgenannten Berichts aus dem Extraktionsbericht – SAMSUNG SM-G970F Galaxy S10 e – die jeweiligen Speicherdaten der einzelnen Dateien vom 20.02.2021, 12:52 Uhr bzw. 14:48 Uhr (Dokumente Nrn. 13 und 14 im Bericht), 22.02.2021, 21:41 Uhr (Dokument Nr. 16 im Bericht) und 05.03.2021, 10:17 Uhr (Dokument Nr. 17 im Bericht). Die Feststellungen zu dem Inhalt der Formulare für Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB, gespeichert auf dem Handy des Angeklagten, ergeben sich aus dem Bericht zur digitalen Datenauswertung der Spur K4.1/1 (Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten) vom 28.12.2021 und den jeweils als Anlage beigefügten Formularen. Hieraus ergibt sich der Anregungssteller der Blankoformulare – wie festgestellt – sowie jeweils als Adressat das Amtsgericht – Familiengericht, ohne genauere Bezeichnung. Auf dem Dokument der Anregung für ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, abgespeichert am 22.02.2021, war "..." angegeben. Bei der Inaugenscheinnahme dieser am 22.02.2021 abgespeicherten Anregung war ein Logo eines geschwungenen Paragrafenzeichens links oben in der Kopfzeile des Dokuments erkennbar. Bezüglich der mit dem Zeugen F... in Augenschein genommenen Unterlagen, die er zur Hauptverhandlung überreichte und bei der das gleiche Logo erkennbar gewesen ist, bestätigte der Zeuge F..., dass es sich um das Logo seiner Homepage "..." handelt.

 

Aus dem Aktenvermerk der KPI Jena vom 08.07.2021 zur Auswertung der Spur K2.2/2 E-Mail-Konto "[email protected]" (nach der Wiederherstellung) mit der als Anlage beigefügten E-Mail vom 22.02.2021 ergibt sich der Inhalt der E-Mail vom 22.02.2021 mit dem übermittelten Anhang - wie unter II. festgestellt. Danach hat der Angeklagte an B... als Anhänge u. a. 2 Microsoft-Word-Dokumente mit Entwürfen zu Anregungen für Kinderschutzverfahren nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB weitergeleitet. Die als Anhang übersendeten Dokumente sind dem Aktenvermerk vom 08.07.2021 beigefügt, sodass sich hieraus deren Inhalt – wie festgestellt – ergibt.

 

Bezeichnend ist insofern, dass eines der an B... übermittelten Anregungsschreiben bereits an das Amtsgericht W... – Familiengericht – mit Anschrift adressiert ist.

 

Die Nachricht der E-Mail "(...) alles noch nicht final" sowie die vorangegangenen Downloads der Formulare auf sein Handy sind ein deutliches Indiz dafür, dass der Angeklagte die Formulare der Anregungen für Kinderschutzverfahren zumindest teilweise mit bearbeitet hat. Auch die WhatsApp-Nachricht des Angeklagten an J... vom 19.03.2021, 15:36 Uhr – vgl. unter (5) – deutet auf eine Bearbeitung entsprechender Anregungen gemäß § 1666 BGB durch den Angeklagten hin. In dieser Nachricht äußerte er gegenüber J... "(...) Mit ...-... F... bin ich zusammen mit einigen Kollegen, verstreut im Bundesgebiet, im engsten Kontakt. Wie haben das Konzept abgestimmt und verfeinert. Die Anregung findest Du schon bei ...-...de Unter Downloads, ca. 10. Formular von oben. (...)"

 

Aus dem Aktenvermerk der KPI Jena vom 08.07.2021 zur Auswertung der Spur K2.2/2 E-Mail-Konto "[email protected]" (nach der Wiederherstellung) ergibt sich zudem, dass der Angeklagte zuvor am 20.02.2021 um 15:51 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse u. a. die zwei Anregungen für Kinderschutzverfahren übermittelt hat.

 

Aus dem Bericht zur digitalen Datenauswertung des lokalen Laufwerks "downloads" = Spur K2.2/6 vom 26.05.2021 (Ziffer 7 im Bericht) und dem beigefügten Microsoft-Word-Dokument ergibt sich, dass auf dem lokalen Laufwerk "downloads" des Angeklagten beim Amtsgericht W... ein Microsoft-Word-Dokument "Kinderschutz durch-FamRi-21.2.21.Corona-Maßnahmen.docx" mit Änderungsdatum vom 04.03.2021, 17:37 Uhr festgestellt wurde. Hieraus ergibt sich der entsprechende Inhalt der Anregung zu einem Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB, wie festgestellt.

 

Aus dem Bericht zur digitalen Datenauswertung des lokalen Laufwerks "downloads" = Spur K2.2/6 vom 26.05.2021 (Ziffer 9 im Bericht) und dem beigefügten Microsoft-Word-Dokument ergibt sich, dass auf dem lokalen Laufwerk "downloads" des Angeklagten beim Amtsgericht W... ein Word-Dokument "Muster-Kischutz-FamGer.-8.-3.21.docx" mit Änderungsdatum vom 10.03.2021, 12:55 Uhr festgestellt wurde. Daraus ergibt sich der entsprechende Inhalt der Anregung zu einem Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB, wie festgestellt.

 

Das Herunterladen und Bearbeiten von Formularen für Anregungen für Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB kann zwar auch mit einer bloßen Vorbereitung eines Familienrichters aufgrund eines gegebenenfalls bestehenden Verdachts einer Kindeswohlgefährdung durch die Regelungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Zusammenhang stehen. Allerdings ist dies im Kontext der Weitergabe der eigenen Zuständigkeit und der Gesamtbetrachtung der Kommunikation des Angeklagten im vorliegenden Fall ein deutliches Indiz für eine Befangenheit des Angeklagten und dessen Absicht, in seiner Zuständigkeit eine Anregung für ein Kinderschutzverfahren zur eigenen – vorgefassten – Entscheidung zu veranlassen.

 

(3) Mitwirkung bei der Bearbeitung der Anregung von N...

 

Von maßgebender Indizwirkung für die Parteilichkeit und Voreingenommenheit des Angeklagten ist, dass er die – seiner Entscheidung der einstweiligen Anordnung zugrundeliegende – Anregung von N... vor dem Eingang des Anregungsschreibens am Amtsgericht W... teilweise mit bearbeitet hat.

 

Dies folgt aus der Aussage des Zeugen Dr. L... und den festgestellten E-Mails zwischen Dr. L... und N... sowie den festgestellten Dokumenteneigenschaften der jeweils im Anhang übermittelten Dokumente der E-Mail vom 14.03.2021 um 12:03 Uhr (Dr. L...) und vom 14.03.2021, 18:24 Uhr durch den Angeklagten an Prof. Dr. C..., die vom Zeugen KHM AF... bekundet wurden bzw. sich ergänzend aus dem Bericht zur digitalen Datenauswertung der Daten der Spuren K14.1/1 (Laptop Wohnung C...) bezüglich der an Prof. Dr. C... übermittelten Dokumente ergeben.

 

In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen Dr. L... auch dahingehend eingelassen, dass der Zeuge Dr. L... ihm die Anregung geschickt und er daher gewusst habe, dass ein Verfahren komme.

 

Im Einzelnen:

 

aa) E-Mail-Verkehr zwischen den Zeugen Dr. L... und N...

 

Aus dem Forensischen Untersuchungsbericht vom 16.08.2021 zur Auswertung der Spur K 8.1/1 – PC Wohnung N... ergibt sich die Kommunikation zwischen Dr. L... und N... zwischen dem 11.03.2021 bis 15.03.2021 – wie unter II. festgestellt.

 

Entsprechend der getroffenen Feststellungen übermittelte N... mit E-Mail vom 11.03.2021 an Dr. L... die Personalien von sich, ihrer Tochter und ihren beiden Söhnen wegen ärztlicher Bescheinigungen zur Befreiung von der Maskenpflicht. Bereits zu diesem Zeitpunkt wusste der Zeuge Dr. L... daher die Personalien der Söhne von N...

 

Aus dem vorgenannten Forensischen Untersuchungsbericht vom 16.08.2021 ergeben sich insbesondere auch die E-Mails zwischen Dr. L... und N... vom 13.03.2021 um 12:18 Uhr (E-Mail von Dr. L...), 13.03.2021 um 14:22 Uhr (E-Mail von N...), 14.03.2021 um 8:51 Uhr und 12:03 Uhr (jeweils E-Mails von Dr. L...) und 15.03.2021 um 10:27 Uhr (E-Mail von N...) im jeweiligen Wortlaut und mit der Bezeichnung des jeweils im Anhang übermittelten Microsoft-Word-Dokuments, wie unter II. festgestellt. Die vorgenannten E-Mails vom 13.03. vom 14.03.2021 ergeben sich zugleich – im Wortlaut wie festgestellt – aus dem Aktenvermerk vom 07.04.2022 zur Suche nach Dokumenten im Microsoft-Word-Format mit Bezeichnung "Muster-Kischutz-FamGer. 8.3.21.docx" und deren Versionen. Diesem Aktenvermerk waren als Anlage die übermittelten Microsoft-Word-Dokumente:

 

- "Muster KiSchutz FamGer. 3.3.21.docx" als Anhang der E-Mail von Dr. L... an N... vom 13.03.2021, 12:18 Uhr,

 

- "Muster KiSchutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx" als Anhang der E-Mail von N... an Dr. L... vom 13.03.2021, 14:22 Uhr

 

- "Muster KiSchutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (1).docx" als Anhang der E-Mail von Dr. L... an N... vom 14.03.2021, 8:51 Uhr und

 

- "Muster KiSchutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (2).docx" als Anhang der E-Mail von Dr. L... an N... vom 14.03.2021, 12:03 Uhr

 

beigefügt. Hieraus ergab sich der unter II. festgestellte Inhalt der jeweiligen Dokumente, sodass aus einem Vergleich der Dokumente die Änderungen festgestellt werden konnten.

 

Entsprechend der getroffenen Feststellungen ist das von Dr. L... mit der E-Mail vom 14.03.2021 um 12:03 Uhr zuletzt übermittelte Dokument "Muster Kischutz FamGer.3.3.21 bearbeitet (2).docx" mit der beim Amtsgericht W... eingegangenen Anregungsschrift von N... wortgleich. Abweichungen ergeben sich lediglich in geringfügigen Formatierungsänderungen, wie festgestellt.

 

Auffällig ist bei der E-Mail von Dr. L... an N... vom 13.03.2021, 12:18 Uhr, dass Dr. L... von einem "erfolgversprechenden Versuch, die Maßnahmen an den Schulen sofort zu beenden" schreibt und der Hinweis an N... "Ihr müßtet über den uns gewogenen Richter stillschweigen bewahren, um keinen Befangenheitsausschluß zu riskieren."

 

Der Begriff "Befangenheitsausschluss" erscheint für einen juristischen Laien eher ungewöhnlich. Der Begriff "Befangenheit" ist zwar auch der Allgemeinbevölkerung geläufig. Der Terminus "Befangenheitsausschluss" beinhaltet jedoch juristische Folgen und wird typischerweise im juristischen Sprachgebrauch verwendet, ist jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch eher unüblich.

 

Angesichts der Nachricht des Angeklagten an J... vom 06.03.2021, in der er selbst auf mögliche Befangenheitsprobleme hinwies und insbesondere auch der Nachricht an G... vom 10.03.2021 mit der vorangestellten Bitte, die Nachricht nicht weiterzuleiten, sondern eigenständig nachzufragen, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte auch gegenüber L... auf Geheimhaltung hingewiesen hat.

 

Auffällig ist auch der Wortlaut der E-Mail vom 14.03.2021 um 8:51 Uhr "Liebe ..., ich habe noch einige Korrekturen (damit es für Thüringen paßt) vornehmen lassen. (...)", der auf eine Bearbeitung des Anregungsschreibens durch einen Dritten hindeutet. Auch der Umstand, dass es sich um juristische Fachfragen durch die Anpassung an die seinerzeit geltenden Regelungen für Thüringen handelte, spricht nicht für eine Änderung durch Dr. L... selbst, der noch in der EMail vom 13.03.2021 an N... von einer "Musterklage" spricht, sondern durch den juristisch versierten Angeklagten. Dies gilt insbesondere für die exakte Bezeichnung der maßgeblichen Thüringer Verordnung in der Anregung.

 

Dass es sich um den Angeklagten handelte, der die Korrekturen vorgenommen hat, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Dr. L... (nachfolgend unter bb), der Kommunikation des Angeklagten (cc) und den festgestellten Dokumenteneigenschaften (dd).

 

bb) Angaben der Zeugen Dr. L... und N...

 

Die vorgetroffenen Feststellungen des E-Mail-Verkehrs zwischen Dr. L... und N... wurden durch die Angaben der Zeugen Dr. L... und N... bestätigt.

 

(1.1) Angaben des Zeugen Dr. L... und ergänzende Feststellungen zu Dr. L...

 

Der Zeuge Dr. L... bekundete, er habe Frau N... bei Demonstrationen gegen die Maßnahmen der "Corona-Zeit" kennengelernt. Sie habe ihm von der Not ihrer Kinder in der Schule erzählt und sei zu ihm in die Praxis wegen "Maskenattesten" gekommen, die er ihr erstellt habe. Wann und wie sie sich über den Antrag des Kinderschutzverfahrens ausgetauscht hätten, wisse er nicht mehr. Das gleiche betreffe Herrn A... Der Angeklagte gehöre seit vielen Jahren zu einem gemeinsamen Freundeskreis. Mindestens einmal habe er ihn auf einer Demonstration gegen die "Corona-Maßnahmen" getroffen. Irgendwann sei Herr F... als "Lichtblick" erschienen, der auf seiner Website ein Muster erstellt habe. Es sei damals viel darüber gesprochen worden, dass dies eine Möglichkeit sei, die "Corona-Maßnahmen" juristisch zu überprüfen. Ob er derjenige gewesen sei, der den Antrag heruntergeladen und an Frau N... geschickt habe, wisse er nicht mehr. Unter Vorhalt der E-Mail-Adresse L...W...@tonline. de bestätigte der Zeuge Dr. L..., es sei seine E-Mail-Adresse. Unter Vorhalt der Äußerung "stillschweigen über den uns gewogenen Richter bewahren" der E-Mail vom 13.03.2021 (12:18 Uhr) äußerte der Zeuge, er gehe davon aus, dass er das geschrieben habe, könne es aber nicht exakt erklären. Er erinnere sich, dass er von verschiedenen Eltern gehört habe, dass es bekannt gewesen sei, dass es am W... Familiengericht einen Richter gebe, also Herrn A..., der für eine bestimmte Buchstabenfolge zuständig sei. Über spezielle Medien wären Eltern mit passenden Namen gesucht worden, die dafür passend gewesen seien. Frau N... sei längst selbst auf die Idee gekommen, das zu machen. Es habe nur zufällig gepasst, dass Herr A... der zuständige Richter gewesen sei. Er verstehe, dass die Formulierung heikel klinge, aber es habe am W... Amtsgericht einige Monate zuvor von Herrn B... ein aufmerksamkeitserregendes Urteil gegeben. Daher sei die Hoffnung groß gewesen, dass Herr A... ähnlich objektiv auf die Sache schaue und nicht bloß "abblocke" wie die anderen Gerichte. Später ergänzte er, zur Formulierung "kein Befangenheitsausschluß" falle ihm gerade ein, er habe das sicherlich geschrieben, aber es sei nicht sein Stil. Er sei immer absolut aufrichtig und verberge nichts, aber damals seien alle etwas paranoid geworden, da der Widerstand der staatlichen Organe überwältigend gewesen sei.

 

Auf nochmalige Nachfrage zu der Äußerung "den uns gewogenen Richter" äußerte der Zeuge Dr. L..., es könne damit nur Herr A... gemeint gewesen sein. Es sei ja klar gewesen, dass er der zuständige Richter sei und welche Buchstaben er vertrete. Es sei irgendwie klar gewesen, dass man bei Herrn A... an einen unbefangenen Richter gerate, das sei mit "uns gewogen" gemeint. Er selbst vertrete die Grundannahme, wie auch Herr A..., dass es kein besonderes Krankheitsgeschehen und keine besondere Bedrohung gegeben habe, deshalb habe man sich an jemand "Neutralen" wenden wollen, der nicht in der "kollektiven Psychose" stecke und die irrationalen Ängste glaube.

 

Er habe mit Herrn A... über den Antrag kommuniziert, vermutlich über E-Mail, nicht telefoniert und habe keine SMS genutzt. N... und er seien juristische Laien, es sei für sie ein komplizierter Antrag gewesen, mehrere Seiten und viele Paragrafen. Er denke, ihm selbst sei es aber aufgefallen, dass es nicht die Regelungen von Thüringen, sondern von Nordrhein-Westfalen seien. Er habe den Antrag an Herrn A... weitergeleitet mit der Frage, ob es juristisch in Ordnung oder noch etwas zu ändern sei, wobei er nicht mehr wisse, ob es der Antrag im Original oder nach dem Ausfüllen von N... gewesen sei. In einer Antwort-E-Mail habe Herr A... kurze Hinweise gegeben, was zu ändern sei. Er oder N... hätten es dann geändert. Er erinnere sich daran, dass in dem Antrag zunächst ein Name eines anderen Kindes angegeben gewesen sei. Er meine, das mit dem falschen Namen habe er gesehen. Er habe das Formular einmal oder möglicherweise ein zweites Mal an Herrn A... geschickt. Den E-Mail-Verkehr habe er gelöscht und seinen PC zerstört. Er denke, dies sei gewesen, als die Durchsuchung bei Herrn A... und den anderen Zeugen gewesen seien. Er verberge grundsätzlich nie etwas, aber diese Zeiten seien sehr speziell gewesen.

 

Unter Vorhalt der E-Mail vom 14.03.2021, 8:51 Uhr ("vornehmen lassen") bekundete der Zeuge Dr. L..., seiner Erinnerung nach habe er bei Herrn A... angefragt, wo Änderungsbedarf sei und was inkorrekt sei. Es sei aber nicht sicher in der Erinnerung, es selbst geändert zu haben.

 

Unter Vorhalt der E-Mail vom 14.03.2021, 12:03 Uhr ("letzte Fassung") bekundete der Zeuge, die Äußerung "letzte Fassung" beziehe sich sicher auf einen Austausch mit Herrn A... Er denke, es seien ihm selbst sprachliche Ungereimtheiten und das mit den Paragrafen für Thüringen aufgefallen. Er habe Herrn A... diesbezüglich gefragt und es selbst umgeändert. Es sei eine Kollektivarbeit zwischen ihm und N... gewesen und sie hätten Herrn A... um Rat gebeten. Frau N... habe es an einem Montag eingeworfen. Vermutlich habe er sie bei einer Montagsdemonstration gesehen, er denke nicht, dass er sich vorher bei ihr erkundigt habe, ob sie es eingeworfen habe.

 

Unter Vorhalt der E-Mail vom 13.03.2021, 12:18 Uhr bekundete der Zeuge Dr. L..., der Verein "... e.V. (... e.V.) sei ihm bekannt. Der Verein habe sich damals zusammengefunden, um so mehr Aufmerksamkeit zu bekommen. Er sei dort Mitglied geworden. Es habe von den Ärzten, Therapeuten usw. eine Unterschriftensammlung gegen die "Corona-Maßnahmen" gegeben, dies sei öffentlich gemacht worden. Der Kollege Dr. M... sei aktiv in dem Verein gewesen. Dieser habe ihn eines Tages angerufen und von dem Antrag wegen Kindeswohlgefährdung erzählt. Auf die Frage, ob die EMail von Dr. M... Anlass für den Antrag gewesen sei, äußerte der Zeuge, nach seiner Erinnerung sei das damals in W... längst "am Laufen" gewesen. Möglicherweise sei es von N... initiiert worden oder durch seine Unterstützung. Das mit den Buchstaben sei auf sozialen Medien an mehreren Stellen bekannt gewesen und habe sich wie ein "Schneeballsystem" weiterverbreitet.

 

Die ergänzenden Feststellungen bezüglich Dr. L..., dass er Rechtsanwältin P... bereits seit Februar 2021 gekannt hat, ergeben sich aus Folgendem:

 

Der Zeuge Dr. L... bekundete, der Name P... sage ihm etwas, er habe sie persönlich kennengelernt, da sie sich auch an Montagsdemonstrationen engagiert habe. Es sei aber später gewesen. Er sei regelmäßig im Kontakt mit dem Gesundheitsamt und der Amtsärztin gewesen. Die Gesundheitsämter hätten regelmäßig falsche Infektionszahlen gemeldet und dies habe er über das Informationsfreiheitsgesetz aufklären wollen, dazu habe er den Kontakt von P... übermittelt bekommen.

 

Aus den nachfolgenden E-Mails konnte festgestellt werden, dass Dr. L... Rechtsanwältin P... mindestens seit Februar 2021 kennt: So schrieb P... am 19.02.2021 unter dem Betreff "Aw: AW: Anwälte für Aufklärung" folgende E-Mail:

 

"Sehr geehrter Herr Dr. L...,

 

leider habe ich Sie gerade telefonisch nicht erreicht. Ich habe mich in den letzten Tagen bei meinen Kontakten umgehört und habe zwei Kontakte für Sie gefunden. Ich habe beide Kontakte vorgewarnt, dass Sie anrufen werden. Ich denke so lässt sich ein Gesprächstermin mit Oberbürgermeister von W... sowie Gesundheitsamtchefin sicher arrangieren. (...)

 

Ich hoffe wir erreichen auf diesem Wege etwas!!

 

Gern können Sie mich zurückrufen, wenn ich Ihnen noch irgendwie behilflich sein kann. Auch für juristische Fragen bin ich jederzeit für Sie erreichbar. Sollten Sie Maskenatteste ausgestellt haben, sollten Sie sich zudem auch auf eine Polizeidurchsuchung gefasst machen. Gern können wir diesbezüglich auch Themen der Vorbereitung und Sicherung von Daten besprechen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

... P..."

 

Diese E-Mail wurde ausweislich des Forensischen Untersuchungsberichts vom 28.09.2021 mit Anlagen zur Auswertung der Spur K6.1/1 PC Wohnung J... auf dem PC der Eheleute J... festgestellt. Die E-Mail von Frau Rechtsanwältin P... wurde – ausweislich des vorgenannten forensischen Untersuchungsberichts – am 19.02.2021 an Dr. L... unter [email protected] gesendet. Dr. L... leitete mit E-Mail vom 20.02.2021 um 11:52 Uhr die darin befindliche E-Mail von P... vom 19.02.2021 im vollständigen Wortlaut u. a. an ... K..., ... J... und AG... mit folgender Nachricht weiter: "Hallo in die Runde, Anwältin P... hat mir die Mail unten geschickt. Ist es vielleicht sinnvoll, auch diese Kontakte noch vor dem OBGespräch zu knüpfen? Wer kennt die beiden und könnte das Gespräch suchen? (...) Liebe Grüße ...".

 

Dieser E-Mail-Verkehr verdeutlicht, dass Dr. L... seither Rechtsanwältin P... kennt und EMail-Verteilerkreise bestehen, wozu auch u. a. Frau ... K... gehörte. Letztere leitete hiernach mit E-Mail vom 19.03.2021 eine E-Mail von P... mit den Buchstaben der Zuständigkeit des Angeklagten weiter.

 

Ausweislich des Forensischen Untersuchungsberichts vom 28.09.2021 mit Anlagen zur Auswertung der Spur K6.1/1 - PC Wohnung J... konnte zudem eine E-Mail von Dr. AH... ([email protected]) vom 15.03.2021 unter dem Betreff "W... für das Ende der Corona-Maßnahmen", adressiert u. a. an P... und Dr. L..., auf dem PC der Eheleute J... festgestellt werden, in der es u. a. heißt:

 

"Liebe ..., lieber Herr L..., lieber Herr AI..., lieber Herr AJ...,

 

ich möchte hiermit noch einmal unsere Ansätze und Ideen vom Samstag im Überblick festhalten (können gern noch ergänzt werden), um sie dann im Anschluss systematisch abarbeiten zu können.

 

1) Familienrecht, § 1666 BGB (über...)

 

2) Informationen vom Gesundheitsamt (und ggf. Klage, um zu erreichen, dass falsche Zahlen an das RKI gemeldet werden) (...)

 

Soweit heute von mir. Ich freue mich über die Zusammenarbeit& sende herzliche Grüße AH... (...)"

 

Auffällig ist der Betreff der E-Mail "W... für das Ende der Corona-Maßnahmen" und das über P... beabsichtigte Vorgehen nach § 1666 BGB.

 

(1.2.) Angaben der Zeugin N...

 

Die Zeugin N... bekundete, sie habe sich seinerzeit auf verschiedenen Medien nach Möglichkeiten erkundigt, wie sie gegen die Maßnahmen in der Schule vorgehen könne, um ihre Kinder zu schützen. Den Antrag für das Kinderschutzverfahren, was sie für ihre zwei Söhne geführt habe, habe sie von ihrem Bekannten Dr. L... per E-Mail bekommen. Sie habe es ausgefüllt, gegenlesen lassen und eingereicht beim Amtsgericht W... Wann genau sie es von ihm bekommen habe, wisse sie nicht mehr. Sie kenne Dr. L... von Montagsspaziergängen. Es sei möglich, dass sie mit Dr. L... wegen des Antrags telefoniert habe, aber sie erinnere sich nicht mehr. Die Kommunikation sei vorrangig über E-Mail erfolgt. Den Antrag habe sie durchgelesen, aber den einen Punkt überlesen, dass es für alle Kinder sein solle, denn in dem Moment sei es ihr ja nur um ihre Kinder gegangen. Sie habe den Antrag an Dr. L... zurückgeschickt zum Gegenlesen, weil er sie darum gebeten habe. Er habe ihn gegengelesen und zurückgeschickt. Sie habe keine Kenntnis darüber, ob er es einer 3. Person zum Gegenlesen gegeben habe. Sie wisse nicht, wer der "uns gewogene Richter" sei. Sie habe sich damals nichts dabei gedacht und Dr. L... habe es ihr nicht gesagt. Die E-Mails an Dr. L... habe sie geschrieben. Für beide Verfahren – auch vor dem Verwaltungsgericht – habe sie den E-Mail-Verkehr geführt und den Antrag am Amtsgericht W... habe sie ohne Wissen ihres Mannes eingereicht. Sie habe eine eigene E-Mail-Adresse, habe aber auch über die E-Mail-Adresse ihres Mannes geschrieben. Sie habe den Antrag von Dr. L... zurückerhalten, nichts weiter verändert, ausgedruckt und unterschrieben. Den Antrag habe sie an einem Montag am Amtsgericht eingereicht, zwischen 7 und 8 Uhr und sei danach auf die Arbeit gefahren. Sie habe es auf jeden Fall vor der Arbeit selbst eingeworfen, das genaue Datum sei ihr nicht in Erinnerung.

 

Erst nach dem Antrag habe sie sich mit AK... über den Antrag unterhalten. Unter Vorhalt der Kommunikation mit "AL..." am 11.04.2021 bestätigte die Zeugin N..., dass es sich um AK... handele. Sie führte aus, es sei seinerzeit bei verschiedenen Telegram-Kanälen eine Auflistung von Buchstaben kursiert, bei der es die Möglichkeit geben würde, dass es bei dem gleichen Richter lande. Dies sei ihr bekannt geworden, nachdem sie bereits den Antrag eingereicht und das für sich positive Urteil für ihre Kinder erhalten habe. Es sei ihr über eigene Recherche in Telegram-Kanälen bekannt geworden. Den Angeklagten habe sie vorher nicht gekannt. Auf nochmalige Nachfrage bekundete die Zeugin N..., das mit den Buchstaben sei ihr in jedem Fall erst nach Einreichen des Antrags bekannt geworden, sie wisse aber nicht mehr, ob sie es erst nach dem Beschluss mitbekommen habe.

 

Unter Vorhalt der E-Mails vom 13.03. und 14.03.2021 mit Dr. L... bestätigte die Zeugin N... die Kommunikation mit Dr. L... ("..."). Es sage ihr etwas, dass Dr. L... sie auf den Richter F... hingewiesen habe. Sie habe die Internetseite damals gegoogelt, es seien dort u. a. Anträge für Familiengerichtsverfahren und Erklärungen abrufbar gewesen. Unter Vorhalt der E-Mail vom 13.03.2021, 12:18 Uhr, bekundete sie, sie habe die E-Mail gelesen und das Video, für das der Link mitgeschickt worden sei, angeschaut. Sie habe das mit dem Richter gelesen. Unter Vorhalt, dass dort die Buchstaben notiert gewesen seien, gab sie an, das möge sein, dass es darin stehe, sie könne es zeitlich nicht mehr einordnen und manchmal lese sie E-Mails nicht bis zum Schluss durch. Unter Vorhalt der Äußerung der E-Mail vom 13.03.2021, 12:18 Uhr ("(...) stillschweigen bewahren, um keinen Befangenheitsausschluß zu riskieren"), bekundete sie, die E-Mail sage ihr etwas, aber sie habe nicht gewusst, was er damit meine.

 

Auf Vorhalt der E-Mail-Adresse [email protected] bestätigte die Zeugin, dies sei die E-Mail-Adresse ihres Mannes. Der PC sei von ihnen beiden genutzt worden. Unter Vorhalt einer E-Mail vom 20.02.2021 von AG... an Herrn O... (mit der darin weitergeleiteten E-Mail von P... vom 19.02.2021), bekundete sie, der erste Kontakt zu Frau P... sei weit vor dem Antrag gewesen, weil sie an einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beteiligt gewesen seien. Unter Vorhalt der E-Mail von P... vom 15.03.2021, mit der u. a. Formulare einer Vollmacht und eines Mandantenfragebogens übermittelt worden seien, bekundete sie, es sei an die E-Mail-Adresse ihres Mannes gerichtet, die E-Mail sage ihr nichts. Unter Vorhalt der Vollmachtserteilung vom 16.03.2021, gab sie an, dies beziehe sich auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

 

Unter Vorhalt ihrer Angaben bei der polizeilichen Vernehmung bekundete die Zeugin N..., sie habe bei der Polizei das mit Dr. L... weggelassen, weil sie ihn habe schützen wollen, weil er schon Probleme wegen der Maskenatteste bekommen habe und habe deshalb nur vom Antrag F... gesprochen. Dr. L... sei ihr gut durch die Montagsspaziergänge bekannt geworden.

 

Er habe sich für die Kinder interessiert und ihr nach vielen Gesprächen Maskenatteste ausgestellt. Kenntnis von der Beiordnung von Frau P... habe sie erlangt, als es ihr schriftlich mitgeteilt worden sei, dass sie als Verfahrensbeistand beigeordnet worden sei. Frau P... habe sie kurz vorher angerufen und gesagt, dass sie einen Anruf bekommen habe, dass sie als Verfahrensbeistand beigeordnet werden könne und gefragt, ob es in Ordnung sei. Das sei kurze Zeit vor der schriftlichen Mitteilung gewesen. Für sie sei das in Ordnung gewesen, da P... sie ja schon bei dem Verwaltungsgericht vertreten habe und ihr daher die Kinder bekannt gewesen seien. Sie habe für P... einen Fragebogen wegen der Gefährdung ihrer Kinder ausgefüllt. Unter Vorhalt der E-Mail von P... vom 17.03.2021, 13:02 Uhr gab die Zeugin an, diese E-Mail sage ihr nichts. Unter Vorhalt der E-Mail von P... vom 10.04.2021 bekundete die Zeugin N..., das sei ihr in Erinnerung, dass sie vorab die Entscheidung per E-Mail bekommen habe, unter dem Hinweis, sie solle das Original nicht weiterschicken, was sie nicht getan habe.

 

cc) Indizien für die Bearbeitung des Anregungsschreibens durch den Angeklagten aus dessen EMail-Verkehr

 

Am 14.03.2021 um 18:24 Uhr kündigte der Angeklagte von seiner privaten E-Mail-Adresse für "voraussichtlich morgen" den Eingang eines entsprechenden Kinderschutzverfahrens gegenüber Prof. Dr. C... an, bei welchem er zugleich anfragte, ob er in diesem Verfahren als Sachverständiger tätig werden würde. Aus dem Forensischen Untersuchungsbericht vom 17.11.2021 zur Auswertung der Spur K 15.1 - Institut Regensburg Zeuge C... ergibt sich die wiederhergestellte E-Mail des Angeklagten vom 14.03.2021 an C..., wie unter II. festgestellt und das im Anhang übermittelte Dokument "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx". Dem vorgenannten Forensischen Untersuchungsbericht vom 17.11.2021 ist als Anlage das Dokument "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx" beigefügt, sodass sich hieraus der Inhalt der Anregung für ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB vom 13. März 2021, Absender ... N..., gerichtet an das Amtsgericht W... - wie festgestellt - ergibt.

 

Die E-Mail des Angeklagten an Prof. Dr. C... vom 14.03.2021 ist ein deutliches Indiz für die Bearbeitung der Anregungsschrift durch den Angeklagten und dessen Kontakt zu Dr. L..., der zuvor am 14.03. an N... das korrigierte Anregungsschreiben übermittelt hat. Denn anderenfalls hätte der Angeklagte keine Kenntnis von einem voraussichtlich am Folgetag eingehenden Kinderschutzverfahren haben können und noch vor Eingang des Verfahrens das Anregungsschreiben mit den persönlichen Daten von Frau N... und ihren Kindern, ohne Posteingangsstempel und Unterschriften, als Dokument versenden können. In gleicher Weise übermittelte er an Rechtsanwalt AD... (E-Mail vom 16.03.2021, 11:20 Uhr) und Rechtsanwältin P... (E-Mail vom 17.03.2021, 12:37 Uhr) die Anregungsschrift als Dokument mit den Personalien der Söhne von N..., ohne Unterschriften und Posteingangsstempel.

 

dd) Dokumenteneigenschaften

 

Die festgestellten identischen Dokumenteneigenschaften der im Anhang übermittelten Dokumente zu den Anregungsschreiben für Kinderschutzverfahren der E-Mail vom 14.03.2021 um 12:03 Uhr (E-Mail von Dr. L... an N...), der E-Mail vom 14.03.2021 um 18:24 Uhr durch den Angeklagten an Prof. Dr. C... und der E-Mail vom 16.03.2021 um 8:25 Uhr von der privaten E-Mail-Adresse des Angeklagten an dessen dienstliche E-Mail-Adresse, bestätigten, dass der Angeklagte das Anregungsschreiben von N... selbst mit bearbeitet hat.

 

Der Zeuge KHM AF... bekundete er sei als Ermittlungsführer in diesem Verfahren tätig gewesen. Unter Bezugnahme von ihm vorgelegten Ausdrucken der ermittelten Dokumenteneigenschaften, die mit ihm in Augenschein genommen worden sind, bekundete er, dass jeweils identische Dokumenteneigenschaften ermittelt worden seien. Es seien immer die Eigenschaften des Dokumentes betrachtet worden, 1. wann es erstellt, 2. wann es zuletzt geändert und 3. wann es zuletzt gedruckt worden sei. Anhand der gleichen Zeitstempel sehe man dann, dass es genau das gleiche Dokument sei. Diese Zeitstempel seien bei dem Dokument, was der Angeklagte sich von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse schicke, bei dem Dokument der E-Mail von Dr. L... an N... vom 14.03.2021, 11:03 Uhr (UTC + 0) und bei der E-Mail vom Angeklagten an Prof. Dr. C... am 14.03.2021 exakt identisch. Es sei auch immer derselbe Autor und letzte Bearbeiter festgestellt worden.

 

Der Zeuge KHM AF... bekundete, es sei im Ordner des Posteingangs der dienstlichen E-Mail-Adresse des Angeklagten ein Dokument mit der Bezeichnung "Muster KiSchutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx" festgestellt worden. Dieses habe der Angeklagte am 16.03.2021 um 8:25 Uhr von seiner privaten E-Mail- an seine dienstliche E-Mail-Adresse gesendet. Korrespondierend zu den Angaben des Zeugen AF... ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 08.07.2021 zur Auswertung der Spur K2.2/2 E-Mail-Konto des Angeklagten "[email protected]" (nach der Wiederherstellung) die festgestellte E-Mail vom 16.03.2021 um 8:25 Uhr, wonach das Dokument "Muster KiSchutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx" an sein dienstliches E-Mail-Postfach weitergeleitet worden ist. Weiter bekundete der Zeuge AF... zu der vorgenannten E-Mail vom 16.03.2021, dass diese E-Mail als Anhang ein Dokument aufweise, das als Autor "...-... F..." aufweise und zuletzt geändert worden sei am 14.03.2021 um 9:14 Uhr von "...". Das Dokument sei am 14.03.2021, 1:11 Uhr erstellt und am 13.03.2021, 13:35 Uhr zuletzt gedruckt worden. Dieser Zeitstempel sei wichtig, weil er in allen nachfolgenden Dokumenten identisch sei. Auf Nachfrage gab der Zeuge AF... an, man könne nicht genau erklären, warum das Datum "zuletzt gedruckt" z.B. am 13.03.2021 sei, aber das Datum "erstellt" am 14.03.2021. Denkbar sei, dass dies mit einer vorherigen Speicherung auf einem lokalen Datenträger in Zusammenhang stehe. Es habe sich aber nicht genau aufklären lassen. Der Umfang der Änderungen des letzten Bearbeiters lasse sich aus den Dokumenteneigenschaften nicht beurteilen.

 

Zu dem Dokument "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (2).docx" bekundete der Zeuge AF..., dies sei das Dokument, was der Zeuge Dr. L... mit E-Mail vom 14.03.2021 um 11:03 Uhr (UTC + 0) an N... versendet habe. Die Dokumenteneigenschaften dieses Dokuments seien völlig identisch mit dem vorherigen Dokument der E-Mail des Angeklagten vom 16.03.2021.

 

Der Zeuge AF... bekundete, auf dem PC von Herrn C... sei u. a. das Dokument "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx" festgestellt worden, was vom privaten Postfach des Angeklagten mit E-Mail vom 14.03.2021, 17:24 Uhr (UTC + 0) an C... übermittelt worden sei. Auf dem PC von Prof. Dr. C... seien mehrere Dokumente mit dem Dateinamen "Muster Kischutz FamGer." festgestellt worden. Das älteste Dokument habe keine nachfolgende Ziffer. Dieses weise exakt die Dokumenteneigenschaften auf, wie das Dokument, was sich der Angeklagte am 16.03.2021 übermittelt habe und das Dokument, was von Dr. L... an Frau N... am 14.03.2021 übermittelt worden sei.

 

Der Zeuge AF... bekundete weiter unter Bezugnahme auf seine vorgelegten Ausdrucke, dass das Dokument "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (003).docx" Anlage der E-Mail des Angeklagten an Rechtsanwalt AD... den Autor "...-... F..." aufweise und zuletzt von "AG... A..., ..." am 16.03.2021 11:15 Uhr bearbeitet worden sei. Die E-Mail an AD... sei in den gesendeten Elementen des Postfachs des Angeklagten am Amtsgericht W... mit der Datumsangabe "16.03.2021, 11:20 Uhr" aufgefunden worden.

 

Im Einklang zu den Angaben des Zeugen AF... ergibt sich ergänzend aus dem Bericht zur digitalen Datenauswertung der Daten der Spuren K14.1/1 - Laptop Wohnung C..., dass bezüglich des an Prof. Dr. C... übermittelten Dokuments "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx" die Dokumenteneigenschaften letzte Änderung 14.03.2021, 9:14 Uhr (8:14 Uhr UTC + 0), erstellt: 14.03.2021, 1:11 Uhr (0:11 Uhr UTC + 0) und zuletzt gedruckt: 13.03.2021, 13:35 Uhr (12:35 Uhr UTC + 0) sowie als Autor "...-... F..." und letzten Bearbeiter "..." festgestellt worden sind. Aus dem vorgenannten Bericht zur digitalen Datenauswertung der Spuren K14.1/1 ergibt sich zudem, dass bei weiteren, auf dem PC von Prof. Dr. C... sichergestellten Dokumenten als letzter Autor "..." angegeben war. Dies war u. a. bei den Dokumenten "N...-Rechtliche-Hinweise-2021-03-16.docx" und "9 F 147-21 Maske Beweisbeschluss-2020-03-25.docx" der Fall, sodass dies ein deutliches Indiz dafür ist, dass es sich bei dem angegebenen Autor "..." um den Angeklagten handelte und die Dokumente nicht von seinem dienstlichen PC erstellt worden sind. Im Gegensatz zu den vorgenannten Anregungsschreiben des Kinderschutzverfahren und den vorgenannten weiteren, auf dem PC von Prof. Dr. C... festgestellten Dokumenten, die jeweils als letzten Bearbeiter "..." aufweisen, weist z.B. das Dokument "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (003).docx", welches der Angeklagte mit E-Mail vom 16.03.2021 an Rechtsanwalt AD... aus W... übermittelt hat, als letzten Bearbeiter "AG... A..., ...", letzte Änderung 16.03.2021, 11:15 Uhr auf, mithin auf dem dienstlichen PC des Angeklagten bearbeitet worden ist.

 

Auch das Dokument "N...-rechtliche-Hinweise-2021-03-14.docx", was sich der Angeklagte – ausweislich des Aktenvermerks vom 08.07.2021 zur Auswertung der Spur K2.2/2 E-Mail-Konto des Angeklagten "[email protected]" (nach der Wiederherstellung) am 15.03.2021 um 0:35 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse an sein dienstliches Postfach weiterleitete – ist ein weiteres Indiz für die vorherige Bearbeitung der Anregungsschrift von N... durch den Angeklagten.

 

Zu dieser Zeit war noch keine Anregung von N... für ein Kinderschutzverfahren am Amtsgericht W... eingegangen.

 

Die Dokumenteneigenschaften dieses Dokuments weisen – was der Zeuge AF... unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten Ausdrucke bekundete – ein Erstelldatum vom 14.03.2021, Autor "...", zuletzt geändert am 15.03.2021 um 0:25 Uhr, letzter Bearbeiter "..." auf. Der Zeuge AF... bekundete, die rechtlichen Hinweise habe der Angeklagte am Folgetag seinem Kollegen B... weitergeleitet.

 

ee) weitere Angaben des Zeugen KHM AF... zu den polizeilichen Ermittlungen

 

Die getroffenen Feststellungen werden durch die Angaben des Zeugen KHM AF... bestätigt.

 

Der Zeuge AF... bekundete, bei den Durchsuchungen am 26.04.2021 und 29.06.2021 seien neben etlichen physischen Unterlagen auch diverse Computer und Datenträger sichergestellt, gespiegelt und über forensische Auswertesoftware ausgewertet worden. Aufgrund der Menge an Beweismitteln sei für eine bessere Zuordnung in die Spuren K 1 bis K 18 unterteilt worden. Bei der Durchsuchung am 26.04.2021 sei beim Angeklagten nur ein neuwertiger Laptop aufgefunden worden, bei dem die Software am 25.04.2021 installiert worden sei. Auch auf den aufgefundenen Speichermedien seien nur private Daten und Fotos bis 2010 vorhanden gewesen. Er vermute, dass der Angeklagte daher einen weiteren PC habe. Ein solcher PC sei bei beiden Durchsuchungen nicht aufgefunden worden. Bei einem anderen Ermittlungsverfahren bei Dr. L... sei eine Durchsuchung am 05.05.2021 erfolgt. Auch da sei ein "nagelneuer" PC ohne Daten festgestellt worden. Bei Dr. L... habe es aber physische Zettel gegeben mit dem Namen "P..." und den Buchstaben, für die Herr A... zuständig gewesen sei. Bei dem dienstlichen E-Mail-Postfach des Angeklagten sei festgestellt worden, dass alle E-Mails – gesendete und empfangene E-Mails – vor dem 09.04.2021 gelöscht gewesen seien. Über das Thüringer Rechenzentrum habe aber ein Großteil der E-Mails, aber nicht alles, wiederhergestellt werden können. Alle E-Mails mit dem Hinweis "gecarvt" seien gelöscht gewesen und wiederhergestellt worden. Auch beim Rechner der Zeugin N... seien diverse gelöschte E-Mails wiederhergestellt worden.

 

Auffällig sei bei den dienstlichen E-Mails u. a. gewesen, dass der Angeklagte in einer E-Mail an B... Anregungen für familienrechtliche Verfahren unter dem Vermerk "alles noch nicht final" übermittelt habe. Auf Vorhalt bestätigte er, er meine die E-Mail vom 22.02.2021. Der Angeklagte habe am 04.03.2021 per E-Mail an die Kanzlei I... ein Dokument "Kischutzverfahren" übermittelt, in denen auf Rechtsgrundlagen von Nordrhein-Westfalen Bezug genommen werde. Der Angeklagte habe sich am 15.03.2021 um 0:35 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse ein Dokument "N...-rechtliche Hinweise" versendet mit jenen Fragen, die dann im Verfahren verwendet worden seien. Dies sei verwunderlich gewesen, da zu dieser Zeit der Antrag noch nicht eingegangen sei. Dazu habe die Zeugin N... in ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass sie den Antrag am Vormittag des 15.03. bei Gericht eingeworfen habe und Herrn A... nicht kenne. Bereits am 14.03.2021 habe der Angeklagte ein Dokument an Prof. Dr. C... übersendet. Er habe am 16.03.2021 an Rechtsanwalt AD... das Dokument "N...-rechtliche Hinweise" und den Antrag mit den Daten der Familie N..., wie er auch beim Amtsgericht W... eingegangen sei, aber ohne Unterschriften und ohne Eingangsstempel versendet.

 

Bei der Auswertung des Handys des Angeklagten sei aufgefallen, dass der Angeklagte aktiv nach jemandem gesucht habe, der ein familienrechtliches Verfahren in Gang bringe, u. a. über eine WhatsApp an Frau G... im Februar 2021, ob sie einen maßnahmekritischen Kinderarzt kenne, der eine Anregung stelle. Auch in einer SMS an B... spreche der Angeklagte von einer Anwältin, die ihm ein Verfahren wegen Maske schicken wolle. Im März 2021 habe er G... direkt angefragt, ob sie Eltern kenne und habe dazu die Buchstaben, für die er zuständig sei, übermittelt und mitgeteilt, sie solle ihm separat Bescheid geben. Es habe am 09.04.2021 Kommunikation des Angeklagten mit B... gegeben, worin u. a. geschrieben worden sei, dass das Ministerium Stellung genommen habe. Bei dem Erlass des Beschlusses sei ihm erinnerlich, dass der Beschluss mit Rubrum in blauer Farbe seit 10.04.2021 öffentlich bekannt gewesen sei, aber erst seit 12.04.2021 mit Rubrum in schwarzer Farbe offiziell "in der Welt" gewesen sei. Auf dem Handy des Angeklagten sei eine Sprachnachricht von einem Richter H... aus Berlin vom 09.04.2021 festgestellt worden, der Kenntnisse von der Rechtssache gehabt habe. In der Nachricht sage H..., hier ist ... und gebe u. a. Hinweise, dass der Angeklagte vielleicht wegen der Stellungnahme des Ministeriums noch etwas schreiben könne. Bei den Ermittlungen habe die Nachricht H... zugeordnet werden können, einen der Co-Vorsitzenden von "...".

 

Aus der Handyauswertung habe sich ergeben, dass der Angeklagte bereits 2020 nach "C..." gesucht habe. Prof. Dr. E... habe früh im Corona-Ausschuss Ausführungen in einem Vortrag gemacht. In einer Nachricht verweise der Angeklagte auf einen Vortrag von Prof. Dr. E... Auf Vorhalt des Abschlussvermerks zu einem PDF-Dokument auf dem dienstlichen PC des Angeklagten, bestätigte der Zeuge AF..., er habe auch ein Dokument gefunden, in dem Prof. Dr. D... als Autorin benannt gewesen sei.

 

Eine Verbindung des Angeklagten zu Dr. L... bezüglich des Antrags von N... habe es gegeben, aber in den Handys und E-Mail-Postfächern habe nichts dazu festgestellt werden können. Die Verbindung zu Dr. L... sei durch die bei Dr. L... aufgefundenen Zettel mit den Buchstaben und dem Namen P... ersichtlich geworden. Wenn Dr. L... an N... ein Dokument schicke mit dem Bearbeiter "..." und der Angeklagte am 14.03.2021 den Antrag mit den Daten von N... an Prof. Dr. C... schicke, bestätige das den Kontakt.

 

Der Angeklagte habe an Montagsspaziergängen teilgenommen. Dazu habe es eine SMS gegeben, in welcher er B... berichtet habe, dass Dr. L...s Attest bei der Polizei registriert worden sei. Zwischen B... und dem Angeklagten habe es ständig Kommunikation gegeben, u. a. leite der Angeklagte B... am 29.03.2021 einen Gutachtenentwurf von Prof. Dr. E... weiter mit den Worten "was würdest du dir noch wünschen?". Ihm seien die Äußerungen in Erinnerung, bei denen B... an A... schreibe "du bist ja 24 Stunden im Corona Einsatz", "du bist im Zentrum der Bewegung angekommen" und eine SMS des Angeklagten an B... "Wenn du 1933 noch nicht wusstest, ob du Mitläufer bist, dann weißt du es jetzt", was in Bezug von Corona geäußert worden sei. Auch eine Nachricht von A... sei ihm erinnerlich, wonach es darum gehe, dass sich Z... gegenüber Dritten über ihn geäußert habe und er sinngemäß sage, er sei sich nicht sicher, ob Z... als Pressesprecher nach seinen Wünschen agieren werde.

 

In dem Terminkalender seien verschiedene Dokumente gewesen. Nach Inaugenscheinnahme und dem Verlesen eines entsprechenden Formulars (mit dem Hinweis auf Dokumente bei "...- ..." mit den Buchstaben) gab der Zeuge AF... an, dies sei eines der Blätter aus dem Kalender gewesen. Es sei mehrfach dort gefunden und im Original sichergestellt worden. Der Link "..." führe zu Herrn F..., der einen solchen Antrag gemäß § 1666 BGB massiv beworben habe.

 

Nach der mit dem Zeugen AF... erfolgten Inaugenscheinnahme diverser Formulare für Anregungen gemäß § 1666 BGB bekundete er, diese Dokumente seien auf dem Handy des Angeklagten aufgefunden worden. Es seien auch Anregungen auf dem dienstlichen Computer des Angeklagten festgestellt worden. Er meine, dass anfangs die Anträge mit den Worten "unseres Kindes" nur auf ein Kind bezogen gewesen seien. In weiteren Anträgen sei es um viele Kinder bzw. alle Kinder der Schule gegangen, das sei für ihn auffällig gewesen. Die Dokumente mit den Bezeichnungen "KiSchutz" habe er ausgewertet und festgestellt, dass das Dokument der Anregung von N... inhaltlich weitgehend identisch sei mit den Anregungen, die auf dem Laufwerk "Downloads" bei dem Angeklagten und dem Handy des Angeklagten festgestellt worden seien. Es habe nur geringe Abweichungen gegeben. Die Formulare seien wie das Muster von Herrn F..., nahezu identisch und nur geringfügig verändert. Dem Zeugen F... seien in der polizeilichen Vernehmung verschiedene Dokumente der Anträge vorgehalten worden und er habe gesagt, wenn die Dokumente den Namen "N..." und deren Anschrift enthalten, seien sie nicht von ihm, er kenne N... nicht. F... sei in den Dokumenten meistens als Autor angegeben, aber letzter Bearbeiter sei "..." gewesen. Dies sei insbesondere bei den Dokumenten an Rechtsanwalt AD... und Prof. Dr. C... so gewesen. Hingegen habe das Dokument "N...-rechtliche Hinweise" als Autor und letzten Bearbeiter "...".

 

Auf Vorhalt bekundete der Zeuge AF... an, Dr. M... sei im Verein ... ... e.V. gewesen. Von der Website des Vereins habe sich ergeben, dass er stellvertretender Vorsitzender sei. In diesem seien 20 Wissenschaftler Mitglied, u. a. die 3 Sachverständigen und eher "Corona-kritische" Personen. Ihm sei eine Nachricht von Dr. M... in Erinnerung, in der er zu dem Beschluss gratuliere und stolz sei, dass alle 3 Sachverständige aus dem Verein seien. Unter Vorhalt des Berichts der digitalen Datenauswertung der Spur K8.3/1 (Handy Frau N...), wonach ein Video mit Datum vom 09.03.2021 auf der Website des Vereins "... e.V." veröffentlicht worden sei, bekundete der Zeuge AF..., er kenne das Video, aber das Datum sei ihm nicht mehr erinnerlich. Dort habe F... Kinderschutzanträge nach § 1666 BGB beworben.

 

Bei den Durchsuchungen bei den Sachverständigen am 29.06.2021 habe sich herausgestellt, dass es schon vor dem 15.03.2021 Kontakt zum Angeklagten gegeben habe. So habe er bereits am 08.03. Prof. Dr. D... als Gutachterin angefragt und mitgeteilt, dass er ein Kinderschutzverfahren erwarte. Ihm sei eine E-Mail erinnerlich, in der der Angeklagte gegenüber Prof. Dr. C... anfrage, ob er Rechenbeispiele beifügen könne, um die Breitenwirkung zu erhöhen.

 

Die vorstehenden Angaben des Zeugen AF... stehen im Einklang mit den polizeilich dokumentierten Ermittlungsergebnissen.

 

So geht u. a. aus dem Aktenvermerk zur vorläufigen Spurenauswertung der Durchsuchung am 29.06.2021 im Einklang mit den Angaben des Zeugen AF... hervor, dass im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Erfurt unter dem Az. 583 Js 2673/21 am 05.05.2021 wegen mehrerer Verfahren nach § 278 StGB eine Durchsuchung beim Zeugen Dr. L... erfolgt ist. Bei dieser Durchsuchung wurde nur ein neuwertiger Laptop des Zeugen Dr. L... aufgefunden. Ebenso wurde ausweislich des vorgenannten Aktenvermerks bei der Durchsuchung am 26.04.2021 beim Angeklagten nur ein neuwertiger Laptop aufgefunden worden mit installierter Software vom 25.04.2021. Daher konnten Daten, wie etwa die E-Mails, welche zwischen dem Angeklagten und Dr. L... aufgrund der Angaben der Einlassung des Angeklagten und des Zeugen Dr. L... sowie der festgestellten Dokumenteneigenschaften der von L... an N... übermittelten Anregung nachweislich stattgefunden haben müssen, nicht festgestellt werden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang die E-Mail von P... an Dr. L... vom 19.02.2021, in der sie Dr. L... Hilfe bei der Sicherung der Daten in Vorbereitung auf eine Durchsuchungsmaßnahme anbietet. Zwar bezieht sich die E-Mail zum Zeitpunkt des Versandes auf etwaige drohende Strafverfahren des Dr. L... wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Allerdings sind die nur neuwertig aufgefundenen Laptops beim Angeklagten und Dr. L... sowie der Umstand, dass bei N... alle E-Mails mit Dr. L... und P... gelöscht waren und wiederherstellt werden mussten, deutliche Indizien dafür, dass zielgerichtet die stattgefundene Kommunikation der Beteiligten bezüglich der Anregungsschrift von N... verborgen werden sollte. In gleicher Weise waren alle E-Mails vor dem 09.04.2021 der dienstlichen E-Mail-Adresse des Angeklagten gelöscht.

 

ff) Gesamtwürdigung

 

In der Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände bestehen keine Zweifel an der Mitwirkung des Angeklagten an der Bearbeitung der Anregungsschrift von N...

 

In der Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. L... fällt insofern auf, dass der Zeuge Dr. L... erst auf gezielte Nachfrage und Vorhalte der entsprechenden E-Mails die Mitwirkung des Angeklagten bestätigte und diese versuchte zu relativieren. Im Einklang mit den Angaben des Zeugen Dr. L... bezüglich des Zuleitens des Anregungsschreibens an den Angeklagten stehen die weiteren getroffenen Feststellungen, u. a. zur E-Mail des Angeklagten vom 14.03.2021 an Prof. Dr. C... Soweit der Zeuge Dr. L... allerdings bekundete, er habe nach den Hinweisen des Angeklagten die Änderungen selbst vorgenommen, ist dies durch die Dokumenteneigenschaften des als Anlage der E-Mail vom 14.03.2021, 12:03 Uhr von Dr. L... an N... übermittelten Anregungsschreibens mit dem letzten Bearbeiter "...", 14.03.2021 um 9:14 Uhr widerlegt. Aus dem Vergleich der mit E-Mail vom 14.03.2021 um 8:51 Uhr und EMail vom 14.03.2021 um 12:03 Uhr im Anhang jeweils übermittelten Anregungsschreiben ergeben sich – wie unter II. festgestellt – die Änderungen, die der Angeklagte vorgenommen hat.

 

(4) Auswahl und Kommunikation mit den Sachverständigen

 

Die Auswahl und – die ausschließlich über seine private E-Mail-Adresse erfolgte – Kommunikation mit den Sachverständigen begründet weitere Indizien dafür, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, eine im Ergebnis vorgefasste Entscheidung in einem Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 BGB in seiner Zuständigkeit zu treffen.

 

Die Kommunikation des Angeklagten mit der Sachverständigen Prof. Dr. D... im Zeitraum vom 08.03.2021 bis 20.03.2021 – wie festgestellt – folgt aus den Anlagen des Schreibens von Prof. Dr. D... vom 16.09.2022 sowie dem Bericht zur digitalen Datenauswertung der Daten der Spur K18.2 - Laptop Wohnung D... Die E-Mail von D... an den Angeklagten vom 22.03.2021 folgt ebenso aus dem vorgenannten Bericht zur digitalen Datenauswertung der Daten der Spur K18.2. Die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und D... im Zeitraum vom 30.03.2021 bis 03.04.2021 folgt aus dem forensischen Untersuchungsbericht vom 17.11.2021 mit Anlagen (Spur K 15.1 - Institut Regensburg Zeuge C...), woraus auch hervorgeht, dass Prof. Dr. D... durch E-Mail vom 03.04.2021 an Prof. Dr. E... und Prof. Dr. C... diesen EMail-Verkehr mit dem Angeklagten inklusive des von ihr erstellten Gutachtens an die anderen Sachverständigen übermittelt hat.

 

Aus dem forensischen Untersuchungsbericht vom 17.11.2021 mit Anlagen (Spur K 15.1 - Institut Regensburg Zeuge C...) folgt die Kommunikation des Angeklagten mit dem Sachverständigen Prof. Dr. C... - wie festgestellt. Dem forensischen Untersuchungsbericht vom 17.11.2021 waren insbesondere die E-Mails des Angeklagten vom 14.03.2021 und 06.04.2021 sowie der E-Mail-Verkehr zwischen D... und dem Angeklagten im Zeitraum 30.03.2021 bis 03.04.2021 nochmals gesondert als Anlage beigefügt.

 

Bezüglich der Sachverständigen Prof. Dr. E... konnten lediglich E-Mails vom 20.03.2021 um 15:38 Uhr, 25.03.2021 um 8:55 Uhr und 10.04.2021 um 22:28 Uhr festgestellt werden, die im Verteiler auch an Prof. Dr. C... und Prof. Dr. D... gerichtet waren. Diese E-Mails ergeben sich aus dem forensischen Untersuchungsbericht vom 17.11.2021 mit Anlagen (Spur K 15.1: Institut Regensburg Zeuge C...).

 

aa) Beauftragung und Auswahl der Sachverständigen

 

Entsprechend der getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte die Einholung von Gutachten im Rahmen eines Kinderschutzverfahrens bereits vor Eingang der Anregung von N..., eingegangen am 15.03.2021, angestrebt. Wie von vornherein geplant, sollten die Gutachten seine beabsichtigte gerichtliche Anordnung zur Aufhebung der an den W... Schulen der Kinder von N... geltenden Infektionsschutzmaßnahmen wegen des SARS-CoV-2-Virus wissenschaftlich unterlegen.

 

In einem Zoom-Meeting vom 03.02.2021 zur Vorbereitung des Netzwerkes "...", mit dem Inhalt wie festgestellt, dessen Protokoll der Angeklagte ausweislich des Berichts zur digitalen Datenauswertung der Spur K4.1/1 (Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten; Auswertung nach der Durchsuchung vom 29.06.2021) vom 28.12.2021 auf seinem Mobilfunktelefon abgespeichert hatte, war bereits die Einholung eines Gutachtens im Rahmen eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung thematisiert. Der "..."-Arbeitsgruppe "Kinder" gehörte ausweislich der Themen- und Interessentenlisten, Stand 14.03.2021 00:30 Uhr und 17.03.2021, 11:31 h, u. a. der Angeklagte an. Entsprechend hat der Angeklagte am 08.03.2021 bereits geeignete Sachverständige für ein, in seiner Zuständigkeit geführtes Verfahren gesucht und hierzu Prof. Dr. D... kontaktiert.

 

Die Auswahl der Sachverständigen erfolgte zielgerichtet unter Kenntnis der von den Gutachtern jeweils vertretenen kritischen Auffassungen bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie zur Umsetzung einer vom Angeklagten vorgefassten Entscheidung.

 

Dabei ist nicht der Vorwurf – was die Kammer ausdrücklich betonen möchte – dass die Gutachter den Regelungen der SARS-CoV-2-Pandemie kritisch gegenüber stehen, da verschiedene Standpunkte im Rahmen einer wissenschaftlichen und kontroversen Diskussion einer seinerzeit neuartigen Pandemielage immanent sind. Vielmehr sind - was Ausdruck der Befangenheit des Angeklagten ist - die Gutachter gerade wegen der jeweils von ihnen vertretenen kritischen Position zielgerichtet ausgewählt worden, um eine vom Angeklagten vorgefasste Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren gutachterlich zu untermauern.

 

Keiner der Gutachter war zuvor als gerichtlich bestellter Gutachter am Amtsgericht W... tätig, Prof. Dr. E... und Prof. Dr. C... bis zu diesem Zeitpunkt zudem überhaupt nicht als gerichtlich bestellte Gutachter. Der Angeklagte wies u. a. Prof. Dr. D... mit E-Mail vom 30.03.2021 auf die Formalien hin: "(...) da ich nicht weiß, ob Sie schon mal vor Gericht als Gutachterin tätig gewesen sind, möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass am Ende vor der Unterschrift noch die Versicherung erfolgen muss, das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben. (...)" In gleicher Weise wies er mit E-Mail vom 01.04.2021 C... auf die Erklärung hin, da er nicht wisse, ob Prof. Dr. C... schon vor Gericht als Gutachter tätig gewesen sei.

 

Prof. Dr. D... wies in ihrer Antwort vom 09.03.2021 – nach der Anfrage des Angeklagten am 08.03.2021 - auf ihre Publikation ihres Artikels "... ..." in der Zeitschrift ... ... im September 2020 hin, sowie, dass sie sich mit der Frage der sogenannten Aerosol-Übertragung befasst habe, auf die letztlich (aber nicht immer explizit) nahezu alle sogenannten "Hygienemaßnahmen" zurückzuführen sind, "ohne dass es dafür eine fassbare medizinisch-wissenschaftliche Grundlage gibt".

 

Prof. Dr. D... benannte in der E-Mail vom 09.03.2021 zudem Prof. Dr. ... C... von der Uni R... für die Bearbeitung der Fragestellungen zu 2.) und für die "PCR-Problematik" Prof. Dr. ... E... von der Uni W... unter dem Hinweis, dass diese zu den Verfassern der Kritik an dem sogenannten Corman-Drosten-Papier gehöre, sodass dem Angeklagten hieraus auch die von E... vertretene kritische Position bekannt geworden ist. Zudem war Prof. Dr. E... – wie auch u. a. Prof. Dr. C... und B... – Mitglied in einem Verbund von verschiedenen Personen mit kritischer Haltung gegenüber der SARS-CoV-2-Pandemie, vom Zeugen B... als "Bayern-Zirkel" bezeichnet. Die von Prof. Dr. E... vertretene kritische Position bezüglich der PCR-Tests war dem Angeklagten auch seit Dezember 2020 bekannt. So schrieb er in einer WhatsApp-Nachricht vom 04.12.2020 an ... AN..., die in den Chatprotokollen der Auswertung der Spur K2.2/1 – Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten festgestellt worden ist, u. a. "(...) Die Wissenschaftler, die den Antrag auf Rückzieher der Drosten-Studie gestellt haben, sind international renommierte Top-Experten. (...) die wirtschaftlichen Interessenskonflikte, in denen Herr S... steckt, sind tatsächlich riesig. Von Prof. Dr. E..., Zellbiologin aus W... und eine der Antragstellerinnen, habe ich einen Vortrag zum Thema gehört. Schien mir sehr überzeugend."

 

Prof. Dr. C... und die von ihm vertretene kritische Position bezüglich der Maskenpflicht war dem Angeklagten seit seiner Recherche im Mai 2020 bereits bekannt. Seinerzeit schrieb der Angeklagte - ausweislich der Chatprotokolle, die in der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten festgestellt worden sind - am 04.05.2020 um 22:42 Uhr B... folgende SMS: "Der C... ist ein echter Lichtblick. Es lebe meine alte Studienstadt R...!". Vorangegangen war eine Suche unter Verwendung seines Mobiltelefons Samsung Galaxy S10e zu Prof. Dr. C... Ausweislich des Internetsuchverlaufs im Zeitraum vom 04.05.2020 bis 25.04.2021, der in der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten festgestellt worden ist, suchte der Angeklagte am 04.05., 06.05. und 14.05.2020 unter mehreren Suchbegriffen nach C... über Google, u. a. "C... faktencheck", "C...uni regensburg", "C... widerlegt faktencheck". Aus dem Webverlauf der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten geht zudem hervor, dass der Angeklagte am 06.05.2020 die Website der Universität R... unter https://www.uni-...-C.../index.html besucht hat.

 

Im Einklang dazu steht die entsprechende E-Mail von B... vom 25.02.2021 mit der Bezugnahme auf einen "Link zu C...-Artikel" zur Maskenpflicht in der Grundschule, die sich der Angeklagte entsprechend der getroffenen Feststellungen am 05.03.2021, zeitnah vor Eingang der Anregung, an seine private E-Mail-Adresse weiterleitete. Die E-Mails vom 25.02.2021 und 05.03.2021 ergeben sich aus der Anlage des Aktenvermerks der KPI Jena vom 08.07.2021 zur Auswertung der Spur K2.2/2 E-Mail-Konto "[email protected]" nach der Wiederherstellung.

 

Außerdem ist in zahlreichen Formularen für Kinderschutzverfahren, die der Angeklagte – wie unter (2) ausgeführt – bearbeitet hat, wie auch in der Anregungsschrift von N... vom 13.03.2021 ein Link zu einem Kommentar von Prof. Dr. C... in der SZ "... ..." angeführt.

 

Der Umstand, dass Prof. Dr. C... in der E-Mail vom 15.03.2021 aus seiner Sicht auf einen weiteren Themenbereich hinwies, macht deutlich, dass der Sachverständige keine Zweifel an der von ihm diesbezüglich vertretenen Auffassung ließ. Der Angeklagte kannte somit aus der E-Mail vom 15.03.2021 bereits die von C... vertretene Auffassung hinsichtlich der in der Ziffer I. 5 des Beweisbeschlusses vom 25.03.2021 ergänzten Fragestellung und damit das voraussichtliche Ergebnis der gutachterlichen Feststellungen dieser Beweisfrage. Auch das indiziert, dass er nicht mit der gebotenen Neutralität die Beweiserhebung durchführte.

 

bb) Kommunikation mit den Sachverständigen

 

Auch in der Anfrage und weiteren Kommunikation des Angeklagten mit den Sachverständigen wird die Befangenheit und Voreingenommenheit des Angeklagten deutlich.

 

Bereits am 08.03.2021 fragte der Angeklagte die Sachverständige Prof. Dr. D... bezüglich einer Gutachtenerstattung unter Hinweis eines bald angekündigten Verfahrens wegen einer Kindeswohlgefährdung an. Zum Zeitpunkt der Anfrage gab es noch nicht das entsprechende Verfahren der Anregung von N... am Amtsgericht W... und keine erkennbaren objektiven Anhaltpunkte dafür, dass bald Kinderschutzverfahren wegen der Maskenpflicht eingehen könnten.

 

Der Angeklagte schrieb aber bereits am 08.03.2021, dass er "eine gründliche Sachverhaltsaufklärung" betreiben wolle und fügte vier Beweisfragen an. Diese stimmen mit den im Beweisbeschluss vom 25.03.2021 angeordneten Beweisfragen Ziffern I. 1. bis 4. inhaltlich überein. Die späteren Beweisfragen des Beschlusses vom 25.03.2021 wurden nur in der sprachlichen Formulierung verändert sowie hinsichtlich Ziffer 2. um Schäden "pädagogischer Art" ergänzt. Ergänzt wurden im Beschluss vom 25.03.2021 die Fragen 5 (entsprechend der Anregung C...s vom 15.03.2021) und 6. Der zunächst bei der E-Mail vom 08.03.2021 in Frage 3 enthaltene Zusatz "An dieser Stelle könnte ein Eingehen, insbesondere auf die PCR-TestProblematik wünschenswert sein" wurde im Beschluss vom 25.03.2021 unter Ziffer I. 7. als gesondertes Beweisthema, inhaltlich präzisiert auf die Frage der Aussagekraft der Tests, mit anderer sprachlicher Formulierung sowie der Bezeichnung "RT-q-PCR-Test" gefasst.

 

Zwar kann dies auch mit einer bloßen Vorbereitung eines Familienrichters aufgrund eines Verdachts einer Kindeswohlgefährdung durch die Regelungen der SARS-CoV-2-Pandemie einhergehen, wie es der Angeklagte in seiner Einlassung anführte. Allerdings ist es im vorliegenden Fall im Kontext der Weitergabe der eigenen Zuständigkeit, der zielgerichteten Bearbeitung von Anregungsschreiben und der Gesamtbetrachtung der Kommunikation des Angeklagten ein deutliches Indiz für eine Befangenheit des Angeklagten und seine Absicht, in seiner Zuständigkeit eine – vorgefasste – Entscheidung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Kinderschutzverfahren treffen zu wollen.

 

Deutlich wird dies insbesondere in der E-Mail des Angeklagten vom 20.03.2021 um 23:46 Uhr an Prof. Dr. D..., wonach er schrieb, dass es ihm sehr recht wäre, wenn er jedenfalls ihr Gutachten unmittelbar nach Ostern bekomme. Gerade der Wortlaut "dann kann ich es nämlich schon für eine einstweilige Anordnung verwenden, die ich gerne noch vor Ende der Osterferien hinbekommen würde. (...)" indiziert die Voreingenommenheit des Angeklagten.

 

Denn zu dieser Zeit – nur 5 Tage nach Eingang der Anregung – sprach der Angeklagte bereits von der beabsichtigten einstweiligen Anordnung unter Verwendung der Gutachten. Der Beweisbeschluss vom 25.03.2021 zur Beauftragung der Sachverständigen war zu dieser Zeit noch nicht verkündet. In gleicher Weise schrieb er am 27.03.2021 an den Sachverständigen Prof. Dr. C... und teilte mit, dass er die einstweilige Anordnung nach seinem jetzigen Planungsstand in der Nachosterwoche beabsichtige und bat C... um plastische Rechenbeispiele für die nötige Breitenwirkung.

 

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte keines der Sachverständigengutachten im Entwurf und keine Stellungnahme der Verfahrensbeiständin P... erhalten. In den E-Mails des Angeklagten vom 20.03.2021 und 27.03.2021 schrieb er aber bereits von der einstweiligen Anordnung, nicht von einer Entscheidung über die Frage des Erlasses oder einer Ablehnung einer einstweiligen Anordnung.

 

Dies widerlegt insbesondere seine Einlassung, dass auslösendes Moment für den Erlass der einstweiligen Anordnung die Stellungnahme des Verfahrensbeistandes und die drei Sachverständigengutachten gewesen seien, die für ihn Gefahr in Verzug begründet hätten.

 

Hieraus wird vielmehr die Absicht des Angeklagten deutlich, dass er unter Verwendung der Gutachten nach Ostern die einstweilige Anordnung erlassen will, wie von ihm bereits vor Eingang der Anregung von N... beabsichtigt war. Zudem wird deutlich, dass er sich bereits vor Übermittlung der Gutachten deren Ergebnisse sicher ist. Die jeweils von den Gutachtern vertretenen kritischen Auffassungen waren ihm – wie ausgeführt – bereits vor ihrer Beauftragung bekannt und gerade Grund für die Auswahl dieser drei Gutachter. Soweit der Angeklagte in den E-Mails vom 20.03.2021 an D... und 27.03.2021 an C... ausführte, dass eine endgültige Entscheidung erst nach Verhandlung und ausreichender Frist zur Stellungnahme zu den Gutachten möglich sei, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese Ausführungen beziehen sich auf das Hauptsacheverfahren und verdeutlichen vielmehr, dass er im einstweiligen Anordnungsverfahren von vornherein beabsichtigte, zu den Gutachten kein rechtliches Gehör vor seiner Entscheidung gewähren zu wollen.

 

Die festgestellte SMS vom 29.03.2021 nach Erhalt eines ersten Entwurfs von Prof. Dr. E..., ausweislich der Chatprotokolle der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten, an B... mit den Worten "(...) Was würdest Du Dir noch wünschen?" indiziert die Voreingenommenheit und nicht ergebnisoffen geführte Beweiserhebung des Angeklagten.

 

Auch wird aus der E-Mail vom 27.03.2021 an Prof. Dr. C... deutlich, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – nicht mit der gebotenen Neutralität und ergebnisoffen die Beweiserhebung durchführte, sondern zielgerichtet zu "plastischen Rechenbeispielen" für die "nötige Breitenwirkung" aufforderte. Entgegen der Einlassung des Angeklagten, dass er selbstverständlich bei Bejahung eines Verdachts der Kindeswohlgefährdung ergebnisoffen bleibe, hat er diese Unvoreingenommenheit und Neutralität gerade nicht zugrunde gelegt, sondern mit vorgefasster Absicht ergebnisorientiert Gutachter in Kenntnis der von ihnen vertretenen Auffassung ausgewählt, um eine entsprechende gerichtliche einstweilige Anordnung zu treffen.

 

Dies steht auch im Einklang mit der E-Mail des Angeklagten vom 06.04.2021 an den Sachverständigen Prof. Dr. C... Bezeichnenderweise schrieb er dort, dass es sein Plan sei, die Gutachten in der Entscheidung vollständig wiederzugeben, die Entscheidung in der juristischen Datenbank Juris zu veröffentlichen und dadurch indirekt den Gutachten eine gewisse Erreichbarkeit und Reichweite zu verschaffen. Insbesondere die Ausführungen, dass er "über den hier vorliegenden Fall hinaus den Argumentationsdruck für andere Gerichtsverfahren erhöhen" will, verdeutlichen seine eigentliche Absicht.

 

Korrespondierend forderte er zur Umsetzung dessen bei den Sachverständigen die Übersendung der Gutachten in elektronischer Form an. Mit E-Mail vom 30.03.2021 schrieb der Angeklagte an Prof. Dr. D... nach dem Hinweis auf die Erklärung als Gutachter "(...) Dankbar wäre ich auch, wenn Sie mir das Gutachten nicht nur in Papierform ans Gericht schicken könnten, sondern auch elektronisch auf diese Adresse. Dann kann ich schon damit arbeiten. (...)". Mit E-Mail vom 01.04.2021 schrieb der Angeklagte an Prof. Dr. C... nach dem Hinweis auf die Erklärung als Gutachter: "Und noch eine allerletzte Bitte: Könnten Sie mir das Gutachten parallel zu den Papierfassungen auch elektronisch auf diese Adresse senden? Dann kann ich mich schon damit befassen und es auch leichter für die Entscheidung verarbeiten. (...)" bzw. mit E-Mail vom 07.04.2021 ergänzend: "(...) noch eine kleine Bitte hätte ich, nämlich ob Sie mir zur Vereinfachung der Bearbeitung Ihre Dateien nicht nur als PDF, sondern zusätzlich auch als Word-Datei schicken könnten. (...)".

 

Die Kommunikation mit den Sachverständigen erfolgte ausschließlich über die private E-Mail-Adresse des Angeklagten. Eine entsprechende Dokumentation zur Kommunikation und vorab erfolgten Beauftragung findet sich nicht in der Akte. Lediglich im Aktenvermerk vom 10.08.2021 im einstweiligen Anordnungsverfahren (9 F 147/21) notierte der Angeklagte vier Monate nach Abschluss des Verfahrens, dass er die Gutachter unmittelbar nach Eingang der Anregung zu diesem Verfahren vorab per E-Mail mit der Begutachtung beauftragt habe und die Gutachter nach Fertigstellung der Gutachten diese vorab per E-Mail zur Verfügung gestellt haben. Der Aktenvermerk vom 10.08.2021 erfolgte im Wesentlichen im Kontext seiner bevorstehenden Entscheidung über die Vergütung D...s.

 

Über die weitere erfolgte Kommunikation wurde kein Vermerk erstellt. Insofern liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit und Vollständigkeit vor. Dies ist auch ein Indiz für die Absicht des Angeklagten, die getroffene Kommunikation und seine bestehende Voreingenommenheit verborgen zu halten.

 

cc) Angaben der Zeugen Prof. Dr. D..., Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E...

 

Die vorgetroffenen Feststellungen, insbesondere auch die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und den Sachverständigen, werden durch die Angaben der Zeugen Prof. Dr. D..., Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E... bestätigt.

 

Die Zeugin Prof. Dr. D... bestätigte den E-Mail-Verkehr mit dem Angeklagten. Sie bekundete, er habe sie am 08.03.2021 angeschrieben, ob sie die Begutachtung übernehme. Sie habe am nächsten Tag bestätigt, dass sie 3 Themen bearbeiten könne und für die weiteren Themen Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E... benannt, die sie nicht persönlich, aber aus der Fachliteratur kenne. Der Angeklagte habe geantwortet, dass er sich melden würde, wenn ein Antrag eingehe. Am 15.03.2021 habe er mitgeteilt, dass es zwei solcher Verfahren gebe. Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin Prof. Dr. D... die Anhänge der E-Mail vom 15.03.2021. Am 20.03.2021 habe er die Fragen eines Beweisbeschlusses übersandt, die hätten sich nur marginal im Vergleich zu den Fragen geändert, die ihr durch die E-Mail vom 08.03.2021 bekannt gewesen seien. Er habe am 20.03.2021 geschrieben, dass sie in den nächsten Tagen die Unterlagen offiziell vom Gericht bekomme. Diese habe sie am 25.03.2021 erhalten. Sie habe dem Angeklagten das Gutachten am Ostersamstag (03.04.2021) per E-Mail geschickt, mit ca. 120 Quellen. Sie sei als Erste mit dem Gutachten fertig gewesen, weil sie früh mit der Arbeit begonnen hätte, sie denke direkt nach der E-Mail vom 15.03.2021. Sie habe den anderen Gutachtern auch ihr Gutachten geschickt und die Gutachten von Prof. Dr. E... und Prof. Dr. C... bekommen. Mit dem Angeklagten habe sie nur Kontakt über E-Mail gehabt, nicht telefoniert. Er habe von einer privaten E-Mail-Adresse geschrieben. Er habe ihr zwei WhatsApp-Nachrichten mit Links zu Artikeln geschickt, u. a. einen Link zu Äußerungen des Gouverneurs von Florida zu den Corona-Maßnahmen. Dies sei aber für das Gutachten nicht relevant gewesen.

 

Sie vermute, dass der Angeklagte wegen ihres im August 2020 online veröffentlichten Artikels auf sie aufmerksam geworden sei, da sie seit der Veröffentlichung wochenlang mit E-Mails förmlich "überschüttet" worden sei. Eine Vergütung habe sie nicht bekommen, weil sie vor der offiziellen Beauftragung bereits mit dem Gutachtenauftrag begonnen habe und zu dieser Zeit nicht regulär beauftragt gewesen wäre. Sie sei von einer Richterin in W... per E-Mail wegen analogen Fällen angeschrieben worden. Diese habe mit dem Angeklagten Kontakt gehabt und sie mit Ausnahme einer Frage mit identischen Fragestellungen um ein Gutachten gebeten. Sie habe ihr das identische Gutachten und die Rechnung übermittelt. Kurz danach sei die Richterin für befangen erklärt und das Verfahren in W... nicht fortgeführt worden. Herr A... habe vorher mal angedeutet, dass sich noch eine Richterin melden würde. Für einen anderen Richter hätte sie kein anderes Gutachten erstellt. Sie hätte es für jedes Gericht so gemacht und würde es auch jetzt wieder so erstellen, nur ausführlicher. Sie habe vorher u. a. Ende der 1990er Jahre schon gerichtliche Gutachten erstellt, aber nicht regelmäßig. Herr A... habe sie darauf hingewiesen, dass sie den Satz "Gutachten erstattet nach bestem Wissen und Gewissen" schreiben solle, weil er nicht wisse, wie oft sie schon vor Gericht tätig gewesen sei. Sie habe die Kinder nicht untersucht, dies sei nicht ihr Auftrag gewesen.

 

Der Zeuge Prof. Dr. C... bestätigte die vorab per E-Mail erfolgte Anfrage des Angeklagten vom 14.03.2021, den er nicht zuvor gekannt habe und die weitere E-Mail-Kommunikation. Dieser habe ihn wegen einer Gutachtenerstattung angefragt. Er habe seinerzeit Artikel u. a. zu möglichen schädlichen Wirkungen bei Kindern und das Risiko der Weitergabe einer Infektion durch Kinder erstattet. Die Anfrage an ihn als Gutachter sei vielleicht erfolgt, weil er einer der wenigen Wissenschaftler gewesen sei, der sich tiefgehend mit dem Thema Gesichtsmasken öffentlichkeitswirksam beschäftigt habe. In seinem Gutachten habe er die möglichen Schäden von Masken für die psychische Entwicklung von Kindern dargestellt.

 

Es gebe nur die E-Mails, die bei der Durchsuchung festgestellt worden seien, er lösche kaum EMails. Er habe nicht mit Herrn A... telefoniert. Der Angeklagte habe von einer E-Mail-Adresse von t-online.de geschrieben.

 

Unter Vorhalt der E-Mail vom 15.03.2021 bestätigte der Zeuge, sich an die E-Mail und den Anhang erinnern zu können. Er habe vom Angeklagten die Unterlagen per E-Mail und Post bekommen. Er habe mit der Gutachtenerstattung begonnen und noch 1 bis 2 E-Mails vom Angeklagten bekommen, um bestimmte Punkte zu spezifizieren. Unter Vorhalt der E-Mail vom 27.03.2021 bestätigte der Zeuge Prof. Dr. C..., es sei um Infektionszahlen in der Region gegangen. Er habe geantwortet, dass er mal schauen könne, habe aber nichts Belastbares gefunden. Er habe dann eher allgemein verschiedene Infektionsausmaße angenommen und die Risikoreduktion dargestellt. Unter Vorhalt der E-Mail vom 06.04.2021 bestätigte der Zeuge, die E-Mail sei ihm erinnerlich.

 

Nach Fertigstellung hätten die anderen 2 Sachverständige ihr Gutachten auch an ihn übersendet, vorher habe es keinen Kontakt untereinander gegeben. Er habe als letzter sein Gutachten fertiggestellt. Das Gutachten habe er vorab per E-Mail an den Angeklagten und per Post an das Gericht gesendet. Unter Vorhalt der E-Mail vom 08.04.2021, 3:28 Uhr bekundete der Zeuge, er habe bis in die Nacht daran gesessen. Das Gutachten habe er vorab per E-Mail versendet, habe dann an einzelnen Stellen noch etwas verändert und es nochmal versendet. Unter Vorhalt der EMail vom 08.04.2021, 11:02 Uhr, bestätigte der Zeuge, er habe damit sein fertiges Gutachten versendet. Sein Gutachten habe über 100 wissenschaftliche Quellen beinhaltet. Er habe die Kinder nicht untersucht, dies sei nicht der Auftrag gewesen. Es seien nur die 7 Fragen aufgeworfen worden, die nicht spezifisch auf die Kinder Bezug genommen haben, sondern eher allgemein gewesen wären. Er hätte für jeden Richter ein identisches Gutachten erstattet.

 

Prof. Dr. D... habe er zuvor nicht persönlich gekannt, nur aus einer Fachpublikation zum Thema Masken. Prof. Dr. E... kenne er, weil sie in einer "Zoom-Gruppe" mit einem losen Austausch zu den seinerzeitigen Themen wie er gewesen sei. Richter B... sei bei dieser Gruppe auch dabei gewesen. Er sei Gründungsmitglied eines P... Vereins, dessen Name er sich nicht merken könne. Auf Vorhalt ... e.V. bekundete er, ja das sei der Verein, er sei eher passives Mitglied gewesen. Dr. M... habe den Verein gegründet.

 

Er sei zum ersten Mal als gerichtlicher Gutachter tätig gewesen, daher habe er sich mit Prof. Dr. D... wegen der Rechnung ausgetauscht. Er habe das Prozedere nicht gekannt und daher zu spät abgerechnet. Er habe kein Geld für das Gutachten erhalten.

 

Er habe eine weitere Anfrage von einer Familienrichterin aus W... für die Gutachtenerstattung bekommen. Er habe ein ähnliches Sachverständigengutachten erstattet. Die Thematik dort sei sehr ähnlich gewesen.

 

Diese Angaben des Zeugen Prof. Dr. C... zu einer weiteren Tätigkeit für eine Familienrichterin aus W... zum gleichen Themenbereich mit den nahezu identischen Fragen stehen im Einklang mit den Angaben der Zeugin Prof. Dr. D... sowie einer E-Mail der Richterin AM... vom Amtsgericht W... i. OB. vom 09.04.2021 um 9:19 Uhr. In dieser schrieb AM... – ausweislich des Berichts zur digitalen Datenauswertung der Daten der Spuren K18.2 (Laptop Wohnung D...) an C... "(...) ich hoffe mein Gutachtenauftrag hat Sie nun auf dem Postweg erreicht. Der Kollege A... war so freundlich, mir ihr Gutachten für das AG W... zur Verfügung zu stellen und ich kann dieses für meine Verfahren 1:1 verwerten. (...)". Weiter wird ausgeführt, dass inhaltlich keine Änderungen notwendig seien, sodass vielleicht ein Vermerk am Anfang genüge, dass auf das bereits für das AG W... erstellte Gutachten zurückgegriffen werde.

 

Auffallend ist, dass die Richterin AM... – nach den Angaben des Zeugen B... (vgl. unter (8) dd)) – ebenso wie der Angeklagte Mitglied in der Familiengruppe von "..." war und die gleichen Gutachter beauftragt wurden.

 

Die Zeugin Prof. Dr. E... bekundete, sie habe sehr früh öffentlich verlautet, dass die Testung durch PCR- und Antigen-Tests nicht geeignet sei und habe eine wissenschaftliche Publikation eingereicht, nach der Herr S... seine gefälschte Publikation zurückziehen solle. In der Öffentlichkeit sei ihre Auffassung bekannt gewesen, sie sei in der Presse und im Internet mit verschiedenen Vorträgen und Arbeiten veröffentlicht gewesen. Spätestens seit Anfang 2021 sei ihr Name wegen der Aufforderung an S... bekannt gewesen. Auf den Vorhalt der Nachricht des Angeklagten vom 04.12.2020 an AN... bekundete die Zeugin Prof. Dr. E..., sie habe seit etwa Pfingsten 2020 vielfach darauf hingewiesen, dass S...s Aussage nicht zutreffend sei.

 

Prof. Dr. D... sei ihr von einem Artikel in der Deutschen Ärztezeitung bezüglich des Maskentragens bekannt. Die Szene von Personen, die sich fachlich fundiert, aber kritisch geäußert hätten, sei seinerzeit überschaubar gewesen. Daher sei ihr Name nicht unbekannt gewesen und sie kenne hieraus Prof. Dr. D... Herrn Prof. Dr. C... kenne sie u. a. durch den Kontakt in einer Austauschgruppe von kritischen Wissenschaftlern. Unter den Gutachtern habe es keine Gespräche oder Kontakt gegeben. Prof. Dr. D... habe nur in einer E-Mail nach der Gutachtenerstattung mitgeteilt, wie sie üblicherweise abrechne.

 

Wie Herr A... auf sie gekommen sei, wisse sie nicht. Sie vermute, er habe recherchiert. Sie sei vorher noch nicht als gerichtliche Sachverständige tätig gewesen.

 

Wie genau der Kontakt mit Herrn A... zustande gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe die Beauftragung mit dem Beweisbeschluss vor Ostern per Post bekommen, an den Brief könne sie sich erinnern. Ob sie vorher noch etwas per E-Mail bekommen habe, wisse sie nicht. Sie habe nach dem Brief ca. 1 bis 2 Wochen für das Gutachten Zeit gehabt. Sie habe das Gutachten per E-Mail an den Angeklagten übermittelt, es 11x kopiert und per Post versendet. Es müsse nach Ostern 2021 gewesen sein, am Ostermontag oder Dienstag. Unter Vorhalt des Datums des Gutachtens "05.04.2021", bekundete sie, das sei das Datum der Fertigstellung des Gutachtens. An dem Tag habe sie es versendet.

 

Kurz nachdem sie beauftragt worden sei, habe es Kontakt mit dem Angeklagten gegeben, wonach sie angefragt habe, wie ein Aufbau eines juristischen Gutachtens sein müsse. Dabei sei es nur um die formale Ausgestaltung gegangen, nicht um den Inhalt des Gutachtens. Das inhaltliche Ergebnis sei immer gleich und eindeutig. Egal, wer ihr den Gutachtenauftrag erteilt hätte, sie hätte immer das gleiche Gutachten erstattet. Es sei bekannt gewesen, wozu sie ein Gutachten schreiben könne und was ihre Themenbereiche seien. Sie habe schon für den "Corona-Ausschuss" einen wissenschaftlichen Text zu den PCR-Tests geschrieben. Dies habe vermutlich Herr B... gewusst, der Mitglied in der "Politikerrunde" gewesen sei, in der sich viele Juristen und Politiker ausgetauscht hätten.

 

Unter Vorhalt der E-Mail vom 20.03.2021 gab die Zeugin an, sie erinnere sich nicht daran.

 

Unter Vorhalt ihrer Angaben aus ihrer polizeilichen Vernehmung und dem dort erfolgten Vorhalt der E-Mail vom 25.03.2021 ("Die Fragen zum PCR-Test wurden nach Rücksprache mit Frau E... noch etwas angepasst"), gab die Zeugin an, sie habe nur gesagt, dass es nicht "Corona-Virus" heiße, sondern jeder Serotyp des Virus seine eigene Bezeichnung habe. Sie denke, dass in den Beweisfragen ursprünglich nur Corona-Virus und PCR-Test angegeben gewesen sei und sie die konkrete Bezeichnung "RT-q-PCR-Test" gesagt habe.

 

Sie habe keine Vergütung für ihr Gutachten beantragt, da ihre Nebentätigkeitsgenehmigung dies ausschließe.

 

Dr. M... sei der Vorsitzende des Vereins ..., bei dem sie und Prof. Dr. C... Mitglied seien. Bezüglich Prof. Dr. D... wisse sie nicht, ob sie Mitglied des Vereins sei. Sofern Prof. Dr. D... Mitglied sei, sei sie bei den Vereinsaktivitäten nie präsent gewesen.

 

(5) Anhaltspunkte zur Voreingenommenheit und Befangenheit aus der schriftlichen Kommunikation mit weiteren Personen

 

Aus der schriftlich geführten Kommunikation des Angeklagten mit weiteren Personen und der Kommunikation Dritter ergeben sich deutliche Anhaltspunkte für seine Befangenheit und Absicht, in seiner Zuständigkeit eine Anregung für ein Kinderschutzverfahren zur eigenen – vorgefassten – Entscheidung zu bekommen.

 

aa) Kommunikation mit B...

 

So ergibt sich aus der schriftlichen Kommunikation mit seinem Kollegen B..., dass der Angeklagte zielgerichtete Vorkehrungen dazu traf, um in seiner Zuständigkeit ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 BGB zur eigenen Entscheidung zu bekommen und, dass die Entscheidung des Angeklagten im Ergebnis bereits vorgefasst war.

 

Hierfür ist die E-Mail des Angeklagten vom 22.02.2021, 16:34 Uhr ein deutliches Indiz, da bei einer an B... übermittelten Musteranregung an das Familiengericht bereits das Amtsgericht W... – Familiengericht – als Adressat angegeben ist.

 

Auch in seiner SMS an B... vom 05.03.2021, die sich aus den Chatprotokollen der Auswertung der Spur K2.2/1 – Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten - im Wortlaut wie festgestellt – ergibt, fällt insbesondere auf, dass es dem Angeklagten darum ging, dass ihm ("mir") ein Verfahren gemäß § 1666 BGB "wegen Maske" verschafft werden soll.

 

Zudem übermittelte der Angeklagte mit E-Mail vom 15.03.2021 um 12:09 Uhr – nur wenige Stunden nach Einwurf der Anregung von N... und noch vor dem Anlegen der Akten – B... das Dokument "N...-Rechtliche-Hinweise 2021-03-15.docx" mit gerichtlichen Hinweisen und 17 Fragen an den Freistaat Thüringen unter dem Betreff "Kann der Freistaat das beantworten?". Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk der KPI Jena vom 08.07.2021 zur Auswertung der Spur K 2.2/2 – E-Mail-Konto [email protected] nach der Wiederherstellung. Dem Aktenvermerk ist die E-Mail vom 15.03.2021 mit Anhang beigefügt, sodass sich hieraus der Inhalt der E-Mail und dessen Anhang mit Inhalt ergibt. Der Betreff "Kann der Freistaat das beantworten?" verdeutlicht, dass der Angeklagte entsprechend seiner Planung zum Erlass der einstweiligen Anordnung in Ansehung des Umfangs der Fragen, der kurz gesetzten Frist von 2 Wochen im einstweiligen Anordnungsverfahren sowie der von ihm gestellten Anforderungen an die Beantwortung der Fragen nicht davon ausgegangen ist, dass der Freistaat diese frist- und sachgerecht beantworten kann.

 

Die vorgefasste Entscheidung des Angeklagten wird durch die SMS-Nachrichten an B... vom 04.04.2021 deutlich, die sich – wie festgestellt – aus den Chatprotokollen der Auswertung der Spur K2.2/1 – Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten ergeben. Hierbei wird insbesondere durch die Formulierung "Mein Fall wird sich wohl über das Rechtstatsächliche lösen. War auch mein Ziel." deutlich, dass der Angeklagte nicht ergebnisoffen das Verfahren geführt hat. Vielmehr hatte er - vor Ablauf der Stellungnahmefrist an den Freistaat sowie vor Eingang der weiteren Gutachten - von vornherein eine vorgefasste Entscheidung mit Veröffentlichung im Blick. So schrieb der Angeklagte am 04.04.2021 zudem eine SMS an B...: "Heute hat mir ... L... beim Kaffee erzählt, ein Bekannter von ihm, der auch Z... kenne, habe von dieser beim Gespräch über das C-Thema gehört, sie habe 2 Kollegen, die bei diesem Thema ihre Kompetenzen (ziemlich) überschreiten würden. Da weiß ich gar nicht, ob sie als Pressesprecherin noch nach meinen Wpnschen agieren wird."

 

bb) Kommunikation mit J...

 

Aus der Kommunikation des Angeklagten mit seiner langjährigen Bekannten J..., ergeben sich deutliche Indizien für die Befangenheit des Angeklagten und dass ihm dies auch bewusst war.

 

Aus den Chatprotokollen, die in der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten festgestellt worden sind, ergibt sich die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und J... im Zeitraum vom 06.03.2021 bis 19.03.2021, wie festgestellt. Darunter eine Anfrage von J... vom 06.03.2021, 12:18 Uhr über WhatsApp "(...) Bist du Montag dabei? Dienstag sehen wir uns zum Singen!!!!!", was sich auf eine "Montagsdemonstration" wegen der SARS-CoV-2-Einschränkungen bezieht.

 

Auffällig ist bei der Antwort des Angeklagten vom 06.03.2021 seine Äußerung "(...) Montag ist Grundsatzüberlegung. Rechne nämlich in Kürze mit Maskenfall im Rahmen einer Kindeswohlgefährdung. Da will ich mir auf keinen Fall ein Befangenheitsproblem einhandeln. Meine Anwesenheit haben doch so einige mitgekriegt. (...)".

 

In der Kommunikation vom 19.03.2021 erläuterte der Angeklagte die neuartige Idee eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung. Auffallend sind insbesondere die Äußerungen des Angeklagten in der Nachricht vom 19.03.2021 um 15:36 Uhr "(...) Mit ...-... F... bin ich zusammen mit einigen Kollegen, verstreut im Bundesgebiet, im engsten Kontakt. Wie haben das Konzept abgestimmt und verfeinert. Die Anregung findest Du schon bei ...- ...de Unter Downloads, ca. 10. Formular von oben. (...)" und um 16:09 Uhr "(...) Wir sind jetzt dran.". Insbesondere vor dem Kontext der E-Mail vom 22.02.2021 an B... deutet dies auf eine Mitarbeit des Angeklagten bei der Bearbeitung entsprechender Anregungsschreiben für Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 BGB hin.

 

Die Zeugin J... bestätigte zwar, sie sei viele Jahre mit Herrn A... befreundet, vermochte sich im Übrigen an die Kommunikation nicht mehr konkret erinnern. Sie bekundete, sie könne sich daran erinnern, dass sie einen längeren Beitrag von F... gesehen habe, der zu einem Paragrafen zum Kindeswohl Stellung genommen habe. Als sie den Vortrag gehört habe, habe sie Herrn A... angeschrieben und gefragt, was man machen könne, weil sie das Wohl der Kinder in ihrem Haus beschäftigt habe. Unter Vorhalt der Nachrichten vom 06.03.2021, bekundete die Zeugin J..., das sage ihr nichts und sie habe sich nicht mit Juristerei befasst. Unter Vorhalt der Kommunikation vom 19.03.2021, gab sie an, sie könne sich nicht erinnern. Es sei nur um die Kinder ihres Hauses gegangen, für die sie etwas habe tun wollen.

 

Die Einlassung des Angeklagten zur Nachricht vom 06.03.2021 an J..., er habe die Teilnahme an dem "Montagsspaziergang" abgesagt, um gegenüber seiner Person unsachliche Vorwürfe bzw. das Konstruieren von möglicherweise völlig haltloser "Befangenheitsvorwürfe" auszuschließen, ist als bloße Schutzbehauptung widerlegt.

 

Vielmehr hat er in seinen Vorkehrungen, eine Entscheidung in eigener Zuständigkeit treffen zu können, zielgerichtet darauf geachtet, dass seine vorgefasste Position als Richter nicht nach außen erkennbar wird und seine Befangenheit erkannt, was durch die Nachricht an J... deutlich wird. Insbesondere die Nachrichten an G... vom 24.02.2021 und 10.03.2021 sind hierfür ein deutliches Indiz, wonach erst die Anregung über einen Kinderarzt erfolgen sollte (Nachricht vom 24.02.2021) bzw. sie die Nachricht nicht weiterleiten, sondern eigenständig wegen eines Kindes bezüglich der Anregung einer Kindeswohlgefährdung nachfragen und ihm separat Bescheid geben soll. Im Einklang dazu steht auch die Formulierung der E-Mail von Dr. L... an N... vom 13.03.2021 bezüglich des zu wahrenden "Stillschweigens".

 

cc) Kommunikation Dritter

 

Auch bei der Kommunikation Dritter kommt zum Ausdruck, dass selbst für Dritte der Eindruck einer Befangenheit des Angeklagten bestand, sodass dem Angeklagten als langjährigen Richter sich die Umstände seiner Befangenheit erst recht aufgedrängt haben müssen.

 

Bezeichnend dafür sind die WhatsApp Messenger (Chats) zwischen N... und AK... vom 11.04.2021 wenige Tage nach Erlass der einstweiligen Anordnung. Die festgestellte Mitteilung von AK... an N... am 11.04.2021, in der sie ausführte, dass sie das mit den Buchstaben selbst nicht weitergeben will, da dies nach Befangenheit klinge, sowie die diesbezügliche Antwort von N..., dass dies auch unter ihnen bleiben müsse, verdeutlichen die Befangenheitsproblematik. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass selbst für rechtliche Laien der Eindruck einer Befangenheit des entscheidenden Richters, d.h. des Angeklagten, bestanden hat.

 

Die Zeugin AK... bestätigte diese Kommunikation zwischen ihr und Frau N... "AL..." sei ihr Spitzname. Sie bekundete, Frau N... ("...") habe nach Familien mit gewissen Buchstaben gesucht und es hieß, dass ihr Name mit dem Buchstaben passe. Was das bedeute, habe sie nie verstanden. Das sei aber erst nach dem Urteil gewesen. Anlass des Gesprächs nach dem Gerichtsurteil sei gewesen, dass sie von N... gewusst habe, dass sie eine Klage eingereicht habe und es sei darum gegangen, ob sie das auch machen wolle. Nach einem Gespräch mit der Anwältin von N... habe sie davon Abstand genommen, auch weil sie eventuell einen anderen Rechtsanwalt bekommen hätte, aber gern sie als Anwältin gehabt hätte.

 

(6) zum Ausdruck kommende Befangenheit bei der Verfahrensgestaltung

 

Auch aus der Verfahrensgestaltung des Angeklagten ergeben sich weitere Indizien für seine Befangenheit und vorgefasste Absicht, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter eine gerichtliche Entscheidung zu treffen, um für ausgewählte Schulen die Anordnungen zur Maskenpflicht, zu Mindestabständen und zur Teilnahme an Schnelltest zu untersagen und die Entscheidung zeitnah zu veröffentlichen.

 

Bereits vor Eingang des Anregungsschreibens von Frau N..., eingegangen am 15.03.2021, hatte der Angeklagte mit Prof. Dr. D... und Prof. Dr. C... zwei von drei später beauftragten Sachverständigen ausgewählt und bereits vier der später sieben Beweisfragen, die nur noch sprachlich korrigiert und erweitert wurden, vorbereitet. Auch die rechtlichen Hinweise waren mit 17 der später 18 Fragen nahezu vollständig vorbereitet. Dies kann zwar auch Ausdruck einer umfangreichen Vorbereitung eines Kinderschutzverfahrens sein, angesichts der weiteren Indizien erlangen diese Vorbereitungen aber auch Bedeutung zur Frage der Befangenheit des Angeklagten.

 

Auffallend ist auch die kurz gesetzte Frist für die Sachverständigen, die erst mit Beschluss vom 25.03.2021 formell beauftragt worden sind und denen eine Frist bis zum 08.04.2021 zur Erstellung der Gutachten, mithin zwei Wochen, gewährt worden ist. Eine Vorab-Übermittlung des Beweisbeschlusses per Fax ist in den Akten nicht verfügt worden. Die sehr kurze Frist wurde für die einzuholenden Gutachten im Hauptsacheverfahren gesetzt. In der Kommunikation der Sachverständigen machte der Angeklagte deutlich, dass er die Gutachten schon für eine einstweilige Anordnung verwenden will. Die von ihm gesetzte kurze Frist zur Erstellung der Gutachten steht insofern im Kontext seiner Absicht unter Verwendung der Gutachten im einstweiligen Anordnungsverfahren zu entscheiden. In der gerichtlichen Praxis ist die Einholung von umfangreichen Sachverständigengutachten unüblich.

 

Dem Freistaat Thüringen wurde im Rahmen der einstweiligen Anordnung eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme unter Beachtung der rechtlichen Hinweise und 18 Fragen eingeräumt. Mit der Verfügung erging zugleich die Aufforderung an den Freistaat, für alle tatsächlichen Behauptungen die wissenschaftlichen Evidenzen unter Angabe von Fundstellen zu belegen. Im Rahmen von Eilverfahren sind kurze Fristsetzungen zwar üblich und gerade dem Eilcharakter von Verfahren der einstweiligen Anordnung geschuldet. Unter Berücksichtigung der aufgeworfenen Fragen, der Bedeutung des Verfahrens und der in der Anregung angeführten allgemeinen Gefahrensituation ist die Aufforderung auffallend kurz bemessen, zumal zwischenzeitlich Osterferien waren. Hierzu korrespondierend ist der Wortlaut der E-Mail an B... unmittelbar am 15.03.2021 "Kann der Freistaat das beantworten?" insbesondere in Ansehung des Umfangs der Fragen, der kurz gesetzten Frist von 2 Wochen im einstweiligen Anordnungsverfahren sowie der von ihm gestellten Anforderungen zur Beantwortung der Fragen ein Indiz dafür, dass der Angeklagte rechtliches Gehör lediglich formal wahren wollte.

 

Bezeichnenderweise wurde auch der Antrag des Freistaats Thüringen vom 31.03.2021 auf Fristverlängerung zu keiner Zeit vom Angeklagten beschieden.

 

Innerhalb sehr kurzer Zeit nach Eingang der umfangreichen Sachverständigengutachten mit zahlreichen Quellen und der ca. 160-seitigen Stellungnahme der Verfahrensbeiständin P... vom 06.04.2021 erging die Entscheidung des Angeklagten, ohne vorherige Übermittlung der Gutachten und der Stellungnahme vom 06.04.2021 an die Verfahrensbeteiligten und ohne die gesetzlich vorgesehenen persönlichen Anhörungen der betroffenen Kinder und deren Eltern. Die in seiner Einlassung vorgebrachte Argumentation, aus dem Bericht des Verfahrensbeistands und der Sachverständigengutachten seien zahlreiche Belege für mögliche Schäden durch das Maskentragen hervorgegangen, ohne dass eine wissenschaftliche Evidenz des Tragens von Masken belegt gewesen sei, und dies habe Gefahr in Verzug nach §§ 159 Abs. 3, 160 Abs. 4 FamFG begründet, ist als Schutzbehauptung zu bewerten. Gesetzlich ist ein Unterlassen der Anhörung der Eltern und des Kindes wegen Gefahr in Verzug gemäß §§ 159 Abs. 3, 160 Abs. 4 FamFG und eine unverzügliche Nachholung von rechtlichem Gehör zwar vorgesehen. Die angenommene Gefahrensituation der Maskenpflicht und der Abstandsregelungen bestand bereits nach eigener Einlassung schon längere Zeit. Bezeichnenderweise hat er auch trotz der von ihm vermeintlich angenommenen Gefahrensituation kein Verfahren von Amts wegen eingeleitet, was nach seiner Argumentation nahe gelegen hätte. Zudem waren dem Angeklagten die jeweils von den Sachverständigen vertretenen Auffassungen bereits seit längerer Zeit bekannt und er hatte den Entwurf von Prof. Dr. E... bereits am 29.03.2021 übermittelt bekommen. Die dargestellte Kommunikation mit den Sachverständigen verdeutlicht, dass der Angeklagte sich der Ergebnisse der Gutachten sicher war.

 

Nach seinem eigenen Wortlaut in der E-Mail vom 06.04.2021 an Prof. Dr. C... war es ungewöhnlich, die drei Gutachten in der Entscheidung vollständig wiederzugeben. Aus der E-Mail vom 06.04.2021 wird vielmehr der eigentliche Zweck des Angeklagten deutlich, dass er die Entscheidung veröffentlichen, den Gutachten eine gewisse Reichweite verschaffen und über die Gutachten auch den Argumentationsdruck für andere Gerichte erhöhen will.

 

Zudem hat er die Entscheidung ohne die naheliegende Anhörung auf alle Kinder der beiden Schulen erstreckt. Seine Einlassung, er habe übersehen, dass unter den übrigen Kindern der beiden Schulen auch welche sein könnten, die nicht in seine Buchstabenzuständigkeit fallen, stellt bloß eine Schutzbehauptung dar. Der Angeklagte hat sich seit 20.02.2021 längere Zeit mit der Bearbeitung von Anregungsschreiben für Kinderschutzverfahren beschäftigt und auch die maßgebliche Anregungsschrift von N... mit bearbeitet, sodass es als unwahrscheinlich erscheint, dass er dies übersehen hat. Die Einbeziehung der Mitschüler der anregenden Kinder bzw. allen Schulkindern ist an insgesamt fünf Stellen des Anregungsschreibens von N... genannt. Auch in weiteren Anregungsformularen war bereits angegeben, dass es für alle weiteren Kinder gelten solle, u. a. bei der am 05.03.2021 auf seinem Handy sowie der am 10.03.2021 auf dem lokalen Laufwerk "downloads" seines Dienst-Computers abgespeicherten Anregungen.

 

(7) Verhalten nach Entscheidung

 

Auch aus dem Verhalten des Angeklagten nach dem Erlass der einstweiligen Anordnung ergeben sich Indizien für seine Befangenheit und seine vorgefasste Absicht, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter eine gerichtliche Entscheidung zu treffen, um für ausgewählte Schulen die dort geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zu untersagen und seine Entscheidung zeitnah zu veröffentlichen.

 

Unüblich war seine Vorabbekanntmachung der Entscheidung einer einstweiligen Anordnung vorab per E-Mail an die Beteiligten am 09.04.2021. Zwar ist dies ausweislich der Aktenvermerke vom 09.04.2021 und 15.06.2021 im Kontext der Probleme bei der Ausfertigung der Entscheidung zu sehen. Allerdings ist es im Kontext der E-Mails des Angeklagten an die Sachverständigen und der o. g. Kommunikation mit B... vom 04.04.2021 auch von indizieller Bedeutung für die vorgefasste Absicht des Angeklagten, eine Entscheidung "mit Öffentlichkeitswirkung" treffen zu wollen.

 

In der von seiner privaten E-Mail-Adresse gesendeten E-Mail vom 10.04.2021 um 22:28 Uhr wies der Angeklagte unter dem Betreff "Auswirkungen" die drei Sachverständigen auf seine Entscheidung und die Medienberichterstattung hin. Ausweislich des forensischen Untersuchungsberichts vom 17.11.2021 zur Auswertung der Spur K 15.1 – Institut Regensburg Zeuge C... schrieb er: "Liebe Gutachter, vielleicht haben Sie es schon mitbekommen: Die beigefügte Entscheidung mit Ihren Gutachten läuft gerade in riesigen Wellen durchs Land. Der Server von www.2020news.de ist schon seit einer ganzen Weile komplett überlastet. Mit herzlichen Grüßen ... A..."

 

Diese E-Mail und die weitere Kommunikation des Angeklagten vom 10.04. und 11.04.2021 sind von indizieller Bedeutung für seine vorgefasste Absicht, eine Entscheidung "mit Öffentlichkeitswirkung" treffen zu wollen. In diesem Kontext steht die Kommunikation des Angeklagten und B... vom 10. und 11.04.2021 bezüglich der Berichterstattung über die Entscheidung des Angeklagten, die sich aus den Chatprotokollen der Auswertung der Spur K2.2/1 - Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten ergibt.

 

B... übermittelte dem Angeklagten am 10.04.2021 u. a. folgende SMS: "Gratulation! Sensationsurteil aus W... (2020news). Du bist ein held, ...!" (16:16 Uhr), "Der server von 2020news ist überlastet :-)" (18:38 Uhr). Daraufhin schrieb der Angeklagte am 10.04.2021, 21:58 Uhr "(...) Als ich an AT... schrieb, das sei eine tolle Welle, der Schatten aber die bevorstehende Änderung des IfSG, antwortete er Folgendes", "Egal. Jetzt rollt erstmal die Welle, u zwar weltweit. Sie sind ein Held!", was B... mit "Recht hat er!" (21:59 Uhr) bestätigte. Der Angeklagte schrieb am 10.04.2021 an B... u. a. noch folgende SMS: "Der Server von 2020 news.de ist immer noch überlastet. Und AO... schrieb, in allen Telegram-Kanälen werde gefeiert. So viele Menschen seien überglücklich." (22:01 Uhr) und "Der erste "Held" warst Du. Ohne Dich wäre ich auf manches gar nicht gekommen." (22:03 Uhr). Am 11.04.2021 tauschten sich die beiden weiter über SMS bezüglich der Berichterstattung aus, wonach der Angeklagte an B... um 0:06 Uhr schrieb: "Fast 130.000 Aufrufe in nur wenigen Stunden. Ohne die stundenlange Überlastung des Servers wären es wohl noch viel mehr gewesen. Das lässt einen an der Validität öffentlicher Umfragen zweifeln, wonach so viele mit den Maßnahmen einverstanden seien.". Auf einen von B... um 8:58 Uhr übermittelten Link zu T-Online und dem Kommentar B... "Unverschämtheit" (8:58 Uhr) schrieb der Angeklagte u. a. "Ja, leider. Die mainstreampresse ist einfach in einem extrem schlechten zustand" (9:10 Uhr), "Es wird leider sicher auch noch weitere angriffe geben. Die maske ist ja auch das (kursiv) symbol der coronagläubigen" (9:18 Uhr) und "Jetzt kann ich Deinen Zuspruch gut gebrauchen." (9:29 Uhr). Zudem schrieb er B... am 11.04.2021 um 17:54 Uhr: "Jetzt musst Du nachlegen, ich brauche Schützenhilfe", was B... mit "Ok, mache ich!" (18:04 Uhr) bestätigte.

 

Auffällig ist zudem die Kommunikation des Angeklagten mit dem Nutzer X... vom 11.04.2021, die aus den Chatprotokollen der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten – wie festgestellt – folgt. Insbesondere die Äußerung des Angeklagten "Da habe ich hart dran gearbeitet, seit längerem. Enthält drei vollständige erstklassige Gutachten" bestätigt das zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten zum Erlass seiner im Ergebnis bereits vorgefassten Entscheidung. Der Wortlaut der Nachricht indiziert eine lange Vorbereitung der Entscheidung.

 

(8) Angaben der Zeugen

 

Die getroffenen Feststellungen stehen im Einklang mit den Angaben weiterer Zeugen.

 

aa) Zeugin P...

 

Die Zeugin P..., Rechtsanwältin und Verfahrensbeiständin der Betroffenen zu 1) und 2), bestätigte auf Vorhalt, dass die E-Mail-Adresse [email protected] ihre E-Mail-Adresse sei. Sie sei für die Familie N.../ N... im verwaltungs- und familiengerichtlichen Verfahren tätig gewesen. Der Beiordnung als Verfahrensbeistand sei eine mündliche Anfrage des Angeklagten vorausgegangen, sie meine es sei am 18.03. oder 19.03.2021 gewesen. Er habe in dem Gespräch gefragt, ob sie die Beiordnung übernehme und nach ihrer fachlichen Eignung. Sie habe bereits familiengerichtliche Verfahren geführt, aber nur als Rechtsanwältin, nicht als Verfahrens- oder Familienbeistand. Herr A... habe sie gefragt, ob sie sich mit der Materie "Maske" beschäftigt habe. Wegen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe sie sich damit bereits beschäftigt gehabt. Nach ihrer Erinnerung habe Herr A... bei dem Gespräch nicht den Namen der Familie genannt. Erst als der Beschluss zur Beiordnung zugesandt worden sei, sei ihr der Name aufgefallen. Sie habe nachgefragt, ob sie es wegen der Vertretung der Familie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übernehmen könne. Sie habe ausschließlich mit der Kindsmutter über E-Mail und telefonisch Kontakt gehabt. Sie habe der Mutter einen Fragebogen mit ca. 20 Fragen bezüglich der Auswirkungen auf die Kinder zugesendet. Die Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei am 29.03.2021 eingereicht worden. Sie habe eine Anfechtungsklage und zugleich einen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung eingereicht. Der Antrag des Eilrechtsschutzes sei mit Beschluss vom 20.04.2021 abgelehnt worden. Das Hauptsacheverfahren sei noch offen.

 

Sie habe Frau N... keine E-Mail mit Buchstaben einer bestimmten Zuständigkeit zugesendet. Sie wisse aber, dass es eine Telegram-Nachricht mit Buchstaben gebe. Eine E-Mail sei ihr nicht erinnerlich. Unter Vorhalt der E-Mail vom 17.03.2021, 13:02 Uhr gab die Zeugin P... an, es sei offenbar von dem Account ihrer E-Mail-Adresse gesendet worden. Es sei ihr nicht erinnerlich, dies geschickt zu haben. Selbst wenn sie es geschrieben habe, sei das nach dem Eingang der Anregung der Familie N.../ O... gewesen, der laut Akte am Amtsgericht W... am 15.03.2021 eingegangen sei. Der Geschäftsverteilungsplan sei öffentlich einsehbar. Sie erinnere sich nicht, das geschrieben zu haben. Sie habe das mit den Buchstaben erst am 19.03. oder 20.03.2021 in einer Gruppe bei "Telegram" gesehen.

 

In der Telegram-Gruppe "Klappe auf für Kinderrechte", in der sie Mitglied gewesen sei, habe sie im Februar 2021 eine Nachricht verfasst, dass man solche Verfahren nicht "blind" führen solle, weil man nicht wisse, was dabei herauskomme. Die Kinderschutzverfahren unterlägen ja dem Amtsermittlungsgrundsatz und der Richter könne in eine andere Richtung ermitteln, sodass es für die Eltern anders ausgehen könne. Am 19.03. oder 20.03.2021 sei in dieser Gruppe eine Nachricht aufgetaucht, wo Buchstaben aufgeführt worden seien und die Administratorin der Gruppe habe sie kontaktiert. Die Nachricht stamme nicht von ihr und sie habe die Administratorin zum Löschen der Nachricht aufgefordert. Unter Vorhalt der E-Mail von ... K... vom 19.03.2021 gab sie an, sie meine, es sei diese E-Mail gewesen. Es komme ihr bekannt und ziemlich identisch mit der Telegram-Nachricht vor. Zu dieser Zeit sei die Anregung, um die es hier gehe, aber bereits eingegangen gewesen. Auf nochmalige Nachfrage, ob sie sicher ausschließen könne, die E-Mail geschrieben zu haben oder sich bloß nicht erinnern könne, gab die Zeugin an, sie könne sich nicht an die E-Mail erinnern.

 

Unter Vorhalt der E-Mail vom 15.03.2021, 4:27 Uhr bekundete die Zeugin P..., sie meine, die E-Mail sei in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Es sage ihr etwas, dass sie die Warnung ausgesprochen habe. Es sei ja die anwaltliche Strategie, dass man nicht "blind" Klagen führe, dies sei auch ihre Erfahrung aus anderen Verfahren gewesen.

 

Als Verfahrensbeistand der Kinder N... habe sie am 01.04.2021 eine Stellungnahme über die Situation der Kinder und am 06.04.2021 eine weitere Stellungnahme mit 166 Seiten und 117 Anlagen versendet. Der Beschluss zur Bestellung als Verfahrensbeistand sei vom 22.03.2021 und sie habe bis zum 06.04.2021 an der umfangreichen Stellungnahme gearbeitet. Dadurch, dass sie bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig gewesen sei, habe sie sich mit der Thematik schon intensiver beschäftigt. Die Vollmacht von Familie N... sei ihr am 16.03.2021 erteilt worden. Seither habe sie sich mit der Thematik auseinandergesetzt. Die Anregungsschrift sei ihr erst mit dem Beschluss vom 22.03.2021 bekannt geworden, sie meine, es sei hinten angeheftet gewesen. Unter Vorhalt der E-Mail vom 17.03.2021, 12:37 Uhr gab die Zeugin P... an, sie dächte es sei der 18.03. oder 19.03.2021 gewesen, sie habe keine Erinnerung an die E-Mail.

 

Soweit die Zeugin P... bekundete, die Nachricht in der E-Mail vom 19.03.2021 von K... stamme nicht von ihr, ist dies unglaubhaft und als bloße Schutzbehauptung anzusehen. In Ansehung der von der Zeugin bestätigten E-Mail-Adresse bezüglich der E-Mail vom 17.03.2021 ist zunächst davon auszugehen, dass die E-Mail vom 17.03.2021 von P... stammt. Hierfür spricht auch der zeitliche Kontext zu der kurz zuvor am 17.03.2021 vom Angeklagten an sie – unter der gleichen E-Mail-Adresse – übermittelten Unterlagen. Die E-Mail von P... vom 17.03.2021 an N... verhält sich zum gleichen Sachverhalt wie auch die E-Mail vom 15.03.2021. Diese weisen jeweils einen Bezug zu einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht W... auf. Dieser zeitliche und inhaltliche Kontext zieht sich auch durch die weitere E-Mail, die von K... am 19.03.2021 weitergeleitet worden ist. Angesichts der Vielzahl der EMails von P..., in der sie auf die Erfolgsaussichten eines Kinderschutzverfahrens in W... hinweist, ist daher aufgrund des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs davon auszugehen, dass auch die von K... weitergeleitete E-Mail von P... ist. Zudem ergibt sich – wie unter (3) bb) (1.1) ausgeführt, dass seinerzeit über Dr. L... die E-Mail von P... vom 19.02.2021 auch an K... weitergeleitet worden ist. Selbst wenn die von K... weitergeleitete E-Mail nicht von P... stammen würde, ist entscheidend, dass der Verfasser dieser E-Mail keine Zweifel an den Erfolgsaussichten eines familiengerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht W... unter Hinweis auf die Buchstaben (ohne ...) gelassen hat.

 

bb) Zeugin Z...

 

Die Zeugin Z..., Familienrichterin und Kollegin des Angeklagten am Amtsgericht W..., bestätigte u. a., dass der Angeklagte bereits seit Februar 2021 mit "Maskenverfahren" gerechnet habe, was für sie zu diesem Zeitpunkt neu gewesen sei.

 

Sie bekundete, der Angeklagte sei etwa nach den Winterferien im Februar 2021 auf sie zugekommen und habe gesagt, dass sie bestimmt bald viele Maskenverfahren am Amtsgericht bekommen würden. Das sei für sie neu gewesen. In einem zweiten Gespräch habe er es nochmal angesprochen und sie habe ihn gefragt, wieso er das denke. Er habe erklärt, dass die Maßnahmen sehr belastend seien und sich deshalb viele Eltern an das Amtsgericht wenden könnten. Sie habe sich nach dem 2. Gespräch tiefergehende Gedanken gemacht und mit einer Kollegin gesprochen. Sie seien zum Ergebnis gekommen, dass sie nicht zuständig seien. Auf dem Flur habe sie nochmal ein Gespräch mit dem Angeklagten gehabt, bei dem sie ihm gesagt habe, dass sie nicht zuständig seien, weil sie auch bei den Masernimpfungen nicht zuständig seien. Er sei von der Zuständigkeit ausgegangen. Er sei diesbezüglich sehr engagiert gewesen, es habe ihn sehr beschäftigt. Es habe drei Gespräche zwischen ihr und dem Angeklagten gegeben, dass bald Verfahren wegen der Maskenpflicht kommen könnten. Sie hätten sicher auch allgemein über "Corona" und die Maßnahmen gesprochen, dies könne sie aber nicht mehr zeitlich einordnen. Er sei diesbezüglich sehr informiert gewesen und habe die Auswirkungen von Masken und entsprechende Studien benannt. Sie habe sich nicht so tiefgehend eingelesen und daher gemerkt, sie könne argumentativ nichts ausrichten, weder in die eine noch in die andere Richtung. Irgendwann habe der Angeklagte ihr berichtet, dass er ein solches Verfahren habe, sie könne dies nicht mehr zeitlich einordnen. Sie hätten sich auch über die Beteiligten eines solchen Verfahrens unterhalten, sie wisse aber nicht mehr, ob es im persönlichen Gespräch oder über WhatsApp gewesen sei. Später habe ihr der Angeklagte von dem Fragekatalog und den Beweisbeschluss mit den Sachverständigengutachten berichtet. Näher hätten sie sich über die Sache nicht unterhalten. Es sei nie ausdrücklich Gesprächsthema gewesen, dass man selbst ein solches Verfahren anregen könne. Mit dem Angeklagten habe es keine Gespräche wegen der Adressen der Presse gegeben. Der Kollege B... habe zuvor in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Entscheidung erlassen und mit ihr bezüglich der Veröffentlichung über den Presseverteilerschlüssel gesprochen.

 

Sie habe von dem Beschluss des Angeklagten an dem Freitagvormittag (09.04.2021) vor 12 Uhr Kenntnis erlangt, weil Aufregung geherrscht habe, wer von der Geschäftsstelle seinen Stempel daruntersetze. Sie sei damals Pressesprecherin gewesen, habe den Tenor des Beschlusses gelesen und ihr sei klar gewesen, dass es wegen der brisanten Thematik wegen "Corona" viele Presseanfragen geben werde. Sie habe gedacht, sie müsse erst in der kommenden Woche Presseanfragen bearbeiten, wenn der Beschluss im Geschäftsgang zugestellt werde. Sie sei am Samstag von einem befreundeten Jura-Studenten angeschrieben worden, mit der Frage, ob der Beschluss, der im Internet kursiere, "echt" sei. Sie habe dann selbst im Internet nachgeschaut, den Beschluss gefunden und sei sonntags ins Büro gegangen. Dort hätten sich bereits die Presseanfragen gehäuft. In ganz W... sei es bekannt gewesen. Rechtsanwältin P... sei ihr vorher nicht bekannt und nicht am Amtsgericht W... tätig gewesen. Bei ihr seien etwa Ende März 2021 ca. 4-5 Verfahren wegen der Maskenpflicht eingegangen.

 

Insbesondere die Bekundungen der Zeugin Z... zu der Ankündigung zu Kinderschutzverfahren durch den Angeklagten und der tiefergehenden Auseinandersetzung mit der Thematik stehen im Einklang mit den festgestellten Vorbereitungen des Angeklagten.

 

cc) Zeuge F...

 

Der Zeuge F..., früherer Familienrichter und Mitglied des Vereins bestätigte, dass die Formulare für Anregungen nach Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 BGB von seiner Homepage "..." stammen und diesbezüglich Gespräche in der Familiengruppe geführt worden seien. Ferner bestätigte er, dass er Buchstaben für die Zuständigkeit von Herrn A... oder von anderen Kollegen der Familiengruppe von weitergegeben haben könnte. Dies ist im Hinblick auf die E-Mail von Dr. L... an N... vom 13.03.2021 um 12:18 Uhr, mit der darin wiedergegebenen E-Mail von Dr. M... mit der Bezugnahme auf F... und die Angabe der Buchstaben der Zuständigkeit des Angeklagten – ohne ... – von indizieller Bedeutung.

 

Im Einzelnen bekundete der Zeuge F... Folgendes:

 

In den Zoom-Konferenzen der Familiengruppe von sei u. a. darüber gesprochen worden, dass Familienrichter von Amts wegen verpflichtet seien, jedes Indiz aufzunehmen, was eine Gefährdung für das Kindeswohl sei, ohne dass es eines Antrages oder einer Anregung bedürfe. Es habe verschiedene Zoom-Konferenzen gegeben, die von insgesamt und die von der Familiengruppe. " " habe sich etwa Ende 2020/ Anfang 2021 gegründet, wann genau wisse er nicht mehr. Die Zoom-Konferenzen hätten etwa seit Ende 2020 bis etwa Mai 2021 stattgefunden.

 

In der Familiengruppe seien 5 Richter gewesen, u. a. er als Leiter der Gruppe und der Angeklagte. Auf Vorhalt, dass aus Umfrage- und Interessentenlisten noch , und als Mitglieder hervorgehen, gab der Zeuge an, an und erinnere er sich. Es sei besprochen worden, dass Familienrichter verpflichtet seien zu ermitteln, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls in Rede stehe. Es gebe keine Partei zu deren Gunsten oder Lasten die Ermittlungen geführt werden. Verfahrensrechtlich gebe es keine Vorgaben für die Art der Ermittlungen. Es sei die Zuständigkeit ausgiebig geprüft worden. Sie seien zum Ergebnis gekommen, dass die ordentlichen Gerichte zuständig seien, weil es sich um ein Verfahren von Amts wegen handele. Verwaltungsgerichte seien nur für Anträge von Parteien zuständig. Es sei auch besprochen worden, ob sich die Anordnungen gegen Lehrer und Beamte richten dürften. In den Zoom-Konferenzen seien nicht Einzelheiten besprochen worden, wer eine Anregung starte oder nicht, sondern die Verpflichtung des Familienrichters, die Grundrechtseingriffe zu überprüfen und zu beenden. In der Familiengruppe habe niemand überzeugt, sondern nur über den Begriff der Kindeswohlgefährdung informiert werden müssen. Der Familienrichter müsse sich einen persönlichen Eindruck von der Gefährdungslage verschaffen und nach fachlichen Kompetenzen abschätzen. Es seien verschiedene Namen in der Anregung genannt, u. a. AP..., C... usw., aber dies sei Entscheidung des Richters. Unter Vorhalt des Protokolls des Zoom-Meetings vom 03.02.2021 "Einfallstor für Gutachtenerstellung im Rahmen der Dienstgeschäfte", gab der Zeuge an, er könne sich das nicht vorstellen, auf die Idee der Einholung von Gutachten sei er nicht gekommen. Von der Familiengruppe sei kein "Fragenkatalog" erarbeitet worden. Unter Vorhalt der Fragen und rechtlichen Hinweise aus dem Verfahren 9 F 147/21 bekundete er, mit den Fragen habe er nichts zu tun. Die inhaltlichen Themen seien Gegenstand ihrer Besprechungen gewesen, z.B. wegen der Verhältnismäßigkeit zwischen der Gefährdung und der Maßnahmen.

 

Er habe Muster für Anregungen an das Gericht im Internet eingestellt. Damit habe er anregen wollen, dass es, egal wo, zu einem solchen Verfahren komme. Das Muster sei im Beschluss von Herrn A... fast wörtlich wiedergegeben gewesen und von der Familie fast wörtlich von seinem Muster übernommen worden. Seine Internetseite sei bekannt gewesen. Die Muster habe er seit Januar oder Februar 2021 auf seiner Homepage gehabt.

 

Der Zeuge F... überreichte anlässlich seiner Zeugenvernehmung u. a. ein von ihm erstelltes Muster einer Anregung für ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB von der Website www. .de und erläuterte dies. Er ergänzte zu dem Muster, das sei seines Erachtens der erste Entwurf gewesen. Danach habe es nochmal Anpassungen gegeben. Er erinnere nicht mehr, wann was wie geändert worden sei. Auf Nachfrage bekundete der Zeuge F..., das auf den Unterlagen abgebildete Symbol sei von der Internetseite " ", das habe er nachträglich hinzugefügt.

 

Unter Vorhalt und Inaugenscheinnahme der auf dem Handy des Angeklagten am 22.02.2021 abgespeicherten Anregung eines Kinderschutzverfahrens gemäß § 1666 BGB (mit dem Logo) aus der Spur K4.1/1 (Handy Samsung Galaxy des Angeklagten), bekundete der Zeuge F..., das Schreiben habe er auch entworfen. Das sei eine Anregung durch Andere, wie Betreuer, Ärzte und Andere, die mit Kindern zu tun haben. Sein überreichtes Muster richte sich speziell an Eltern. Er könne aber nicht erklären, warum in dem Muster keine anderen Schulkinder genannt seien.

 

Das vom Zeugen F... überreichte Muster der Anregung und die Anregungen des E-Mail-Verkehrs zwischen N... und Dr. L... (Spur K8.1/1 PC Wohnung N...; Aktenvermerk vom 07.04.2022 Anlagen 1 bis 3) wurden mit ihm in Augenschein genommen und dem Zeugen vorgehalten. Dazu bekundete der Zeuge F..., inhaltlich sei es das Gleiche, er habe in seinen Musteranregungen keine Namen oder Personen eingetragen, aber er habe als Beispiel auf Vorschriften hingewiesen. Auf Vorhalt bestätigte er, die Vorschriften von Nordrhein-Westfalen seien in seinem Muster als Beispiel angeführt. Seine Muster hätten sich nur noch nicht auf konkrete Personen bezogen.

 

Zu der mit dem Zeugen erfolgten Inaugenscheinnahme der Anregung von N... aus dem Verfahren 9 F 148/21 bekundete der Zeuge F..., Abweichungen von seinem Muster seien auf Seite 1 in den Namen der Kinder und der Schule. Es fehle etwas wegen der räumlichen Distanzierung und die Formulierung sei leicht verändert. Auf Seite 2 seien der obere Passus und die Quellen identisch. Nur der Einleitungssatz sei anders ("dazu verweise ich beispielhaft auf"). Seite 3 sei wieder wörtlich identisch mit den Rechtsgrundlagen der usw. und auch wieder wörtlich zur Verpflichtung des Familiengerichts. Seite 4 sei wieder wörtlich identisch. Seite 5 sei identisch, aber dort sei eine Ergänzung, die nicht von ihm sei, indem es auf Seite 5 unten heiße "neben der Rechtswidrigkeit...". Seite 6 sei wieder wörtlich, nur die konkrete Anregung sei etwas anders formuliert. Auf nochmaligen Vorhalt der 1. Seite und der dort Bezug genommenen Anregung für alle Kinder, bekundete der Zeuge F..., das sei auch bei ihm in der Anregungsschrift, nur die Namen nicht.

 

Weiter bekundete der Zeuge F..., er sei sicher, in den Zoom-Konferenzen sei darüber gesprochen worden, dass es nicht nur für die konkreten Kinder gelte, sondern für alle Kinder. Klar sei gewesen es gelte dann für alle Kinder, die nach dem Geschäftsverteilungsplan in die Zuständigkeit fallen und alle weiteren Kinder. Wenn man eine Gefährdung für die Kinder sehe und die Anordnung nur für einzelne Kinder gelten würde, würden diese Kinder eine Ausgrenzung erfahren. Man müsse daher zur Gefahrenabwehr alle anderen Kinder mit einbeziehen. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts sei nicht nur nach dem Geschäftsverteilungsplan und für konkrete Verfahren, sondern der Richter bleibe auch zuständig, wenn er die Zuständigkeit irrtümlich angenommen habe. Im Eildienst sei sowieso jeder Richter für alle zuständig, da gebe es keine Abgrenzung wie im Parteienstreit und Strafverfahren. Es gebe auch keine Partei in diesem Verfahren, auf die das zutreffen könne.

 

Auf die Frage, ob in den Gesprächen bei " " konkret die Rede davon gewesen sei, dass am Amtsgericht W... ein solcher Antrag gestellt werden solle, bekundete der Zeuge F... zunächst, das könne er nicht sagen. Er habe nur gesagt, dass das Verfahren in jeder Zuständigkeit bei entsprechenden Feststellungen zu einer Gefährdung eröffnet werden solle. Auf Vorhalt bekundete er, mit Dr. ... M... habe er Kontakt über eine Ärztegruppe wegen der Folgen der Anordnungen der Landesrechtsverordnungen für Kinder gehabt. Unter Vorhalt der EMail von Dr. L... vom 13.03.2021, 12:18 Uhr mit der darin enthaltenen E-Mail von Dr. M..., bekundete der Zeuge F..., er sei sicher, dass er mit Dr. M... Gespräche dazu geführt habe, aber Einzelheiten könne er nicht erinnern. Auf Befragen, ob es ein Gespräch über die Antragstellung vor dem Amtsgericht W... mit den Buchstaben der Zuständigkeit des Angeklagten gegeben habe, bekundete der Zeuge F..., er wisse nicht genau, ob er das mit den Buchstaben gesagt habe. Es könne sein, dass er die Zuständigkeit von Herrn A... oder von anderen Kollegen der Familiengruppe weitergegeben habe. An die konkreten Buchstaben erinnere er sich nicht. Aber er wisse, dass er Buchstaben weitergegeben habe. Es habe mehrere Richter gegeben, die ein Interesse gehabt hätten, das zu machen. In Bezug auf W... könne es sein, dass er es weitergegeben habe. Die Buchstaben bedeuteten, dass Herr A... für Kinder mit Nachnamen dieser Buchstaben zuständig sei. Er wisse nicht mehr genau, ob er die Buchstaben von Herrn A... bekommen oder sich selbst verschafft habe. Er wisse nicht mehr, ob die Zuständigkeit von Herrn A... Thema bei " " gewesen sei. Es sei Thema der Gespräche gewesen, dass es erforderlich sei, tätig zu werden und ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden könne. Er könne nicht ausschließen, dass bei " " darüber gesprochen worden sei, dass ein Verfahren mit der Zuständigkeit von Herrn A... gestartet werden solle.

 

Auffallend bei den Angaben des Zeugen F... ist insofern, dass er auf Vorhalt der E-Mail von Dr. M..., datierend unter dem 13.03.2021, die Weitergabe der Buchstaben bezüglich der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen vermochte. Der Inhalt der dargestellten E-Mail von Dr. M... bestätigt indes eine entsprechende Weitergabe durch den Zeugen F... Wenig nachvollziehbar ist insbesondere die Darstellung des Zeugen F..., dass ihm nicht mehr erinnerlich sei, ob er die Buchstaben von dem Angeklagten erhalten oder sich selbst verschafft habe. Letzteres wäre angesichts des Kontakts zu dem Angeklagten eher ungewöhnlich. Eine entsprechende Erinnerung des Zeugen F... an die näheren Umstände, insbesondere des Anlasses und die Art und Weise der Informationsbeschaffung, wäre in diesem Fall zu erwarten. Angesichts der dargelegten Abweichungen zur geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit des Angeklagten und der durch ihn erfolgten Weitergabe der Buchstaben seiner Zuständigkeit jeweils ohne ..., insbesondere an G... und I... sowie in den MusterFormularen seines Kalenders und der Eintragung auf der Innenseite des Kalenders, ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Angaben von dem Angeklagten herrühren.

 

dd) Zeuge B...

 

Der Zeuge B..., Richter und Kollege des Angeklagten am Amtsgericht W..., bestätigte die getroffenen Feststellungen insbesondere zur Auswahl der Sachverständigen, dem Erlass der Entscheidung der einstweiligen Anordnung und zur Familiengruppe des Vereins " ". Er bestätigte darüber hinaus die festgestellte Kommunikation mit dem Angeklagten im Vorfeld der Entscheidung.

 

Der Zeuge B... bekundete, seit März 2020 habe sich der Austausch mit dem Angeklagten intensiviert. Damals habe der Angeklagte eine E-Mail an alle Mitarbeiter im Haus versendet, dass es auch andere Meinungen zu "Corona" gebe. Sie seien beide schockiert von den Corona-Maßnahmen und nicht davon überzeugt gewesen. Seither hätten sie sich viel ausgetaucht und intensiv informiert. Er habe im Januar 2021 als Bußgeldrichter ein Urteil mit "Corona-Bezug" erlassen, was ziemlich große Wogen geschlagen habe. Es sei um einen Verstoß gegen das Kontaktverbot gegangen und er habe einen Freispruch erlassen mit der Begründung, dass die Regelungen nicht verfassungsgemäß seien. Es habe heftige Wellen der medialen Art geschlagen. Das habe der Angeklagte alles mitbekommen.

 

In der Folge, etwa Ende Februar 2021, habe sich ein Netzwerk " " gegründet, ausgehend u. a. von dem Berliner Richter H... Anlass sei die "Corona-Krise" mit dem Ziel der Förderung des Rechtsstaats und der Demokratie gewesen. Der Angeklagte, er sowie diverse aktuelle und pensionierte Richter und Staatsanwälte hätten sich im Rahmen des Netzwerkes über Zoom-Konferenzen zusammengefunden, da man der Auffassung gewesen sei, dass die Maßnahmen nicht rechtmäßig seien. Der Kollege F... habe seinerzeit eine Website zu Kinderrechten betrieben und die Idee vorgestellt, dass § 1666 BGB dem Familiengericht die Möglichkeit gebe, Anordnungen gegenüber von Schulen zu treffen. F... habe Formulare für Eltern und für jedermann online zugänglich gestellt. Das habe der Angeklagte gewusst. Inwieweit der Angeklagte das Formular übernommen und bearbeitet habe, wisse er nicht. Ein paar Kollegen hätten bei " " intern eine Untergruppe für das Familienrecht gebildet. Unter anderem seien der Angeklagte, AQ..., eine Familienrichterin vom Amtsgericht M... und ... AM... vom Amtsgericht W..., gegen die es auch ein Verfahren wegen Rechtsbeugung gegeben habe, in der Familiengruppe gewesen. Bei der Familiengruppe unter der Leitung von F... sei klar gewesen, dass es wünschenswert sei, wenn es ein solches Verfahren gebe. F... habe konkrete Vorschläge dazu gehabt. Der Angeklagte habe ihm erzählt, dass er über ein solches Kinderschutzverfahren nachdenke. Es sei klar gewesen, dass der Angeklagte nicht von sich aus von Amts wegen ohne Anregung ein solches Verfahren eröffne, obwohl er das hätte machen können, weil es für die Kinder eine zu große Belastung darstelle. Er meine, der Angeklagte habe geäußert, dass er ein solches Verfahren nur mit einer Anregung mache. Eine konkrete Äußerung sei ihm nicht mehr erinnerlich. Die Maßnahmen in den Schulen und was den Kindern seinerzeit zugemutet worden sei, habe den Angeklagten emotional bewegt. Er denke nicht, dass der Angeklagte ihm erzählt habe, dass er mit Dr. L... an einem solchen Antrag arbeite, er könne es aber nicht beschwören. A... habe ihm Dr. L... als Freund vorgestellt und er habe Dr. L... mit ihm zum Mittag getroffen. Er meine, dies sei zwischen dem 11.01.2021 und 09.04.2021 gewesen.

 

Der Angeklagte habe ihm erzählt, dass er Sachverständige bei dem Verfahren beteiligen wolle. Man habe darüber gesprochen, wer dafür in Frage komme und welche Alternativen es gebe. Er selbst habe die drei Sachverständigen mehr oder weniger gekannt. Von Prof. Dr. C... habe er verschiedene Aufsätze bei "Telepolis 2020" u. a. von Dezember 2020/ Januar 2021 gelesen. Er selbst habe Herrn A... sicher gesagt, dass Prof. Dr. C...s Artikel überzeugend und gut geschrieben seien. Der Name "C..." sei bestimmt schon 2020 in einem Gespräch gefallen. Es habe von Prof. Dr. C... auch einen Artikel zum Kindeswohl bei "Telepolis" gegeben. Prof. Dr. E... habe er aus einem "Zoom-Zirkel" gekannt, in dem auch Prof. Dr. C... gewesen sei. Dieser Austausch habe keinen festen Namen. Er nenne es "Bayern-Zirkel", weil der Ende 2020 von einigen Leuten aus Bayern gegründet worden sei. Es sei anfangs ein wöchentlicher Austausch in naturwissenschaftlicher und juristischer Hinsicht zu Fragen bezüglich "Corona" gewesen. Prof. Dr. D... habe er nicht gekannt, aber 2020 einen Artikel von ihr über die Wirksamkeit der Masken gelesen, der bei etwa im August 2020 veröffentlicht worden sei. Er sei ziemlich sicher, dass Herr A... den Artikel von Prof. Dr. D... gekannt oder das Video zu dem Artikel gesehen habe. Man habe sich darüber ausgetauscht. Er meine, der Angeklagte habe ihn zum Kontakt von Frau Prof. Dr. E... befragt und er habe ihm ihre E-Mail-Adresse gegeben. Dass Herr A... mit den Sachverständigen vor Eingang des Antrages kommuniziert habe, habe er ja eingeräumt. Den Namen der Sachverständigen habe der Angeklagte ja gekannt. Die Gutachten seien dem Angeklagten wichtig gewesen, weil er es ja auch begründen müsse, das hätte sonst ja keine Substanz gehabt.

 

Als die Anregung zu dem Verfahren von zwei Schülern eingegangen sei, habe Herr A... ihm Fragen an den Freistaat gezeigt, die er vielleicht 2 bis 5 Tage vorher vorbereitet habe. Er habe punktuell Sachen bei der Entstehung des Beschlusses mitbekommen, es sei aber nicht gemeinsam erarbeitet worden. Der Angeklagte habe ihm u. a. den Gutachtenentwurf von Prof. Dr. E... weitergeleitet. Sie hätten am nächsten oder übernächsten Tag darüber gesprochen. Es sei nicht so gewesen, dass Herr A... bei Prof. Dr. E... Inhalte "bestellt" habe.

 

Der Angeklagte habe ihm davon erzählt, dass er die Entscheidung auf sämtliche Schüler der beiden Schulen ausdehnen wolle. Das wisse er ziemlich genau, es sei ein Gespräch auf dem Flur des Amtsgerichts gewesen. Er selbst habe es nur zur Kenntnis genommen, nicht weiter darüber nachgedacht und sei nicht darauf gekommen, dass es ein Zuständigkeitsproblem gebe, weil er nicht für alle Buchstaben aller Kinder zuständig sei. Er wisse natürlich, was eine Buchstabenzuständigkeit sei, es sei ihm aber nicht in den Sinn gekommen, dass unter 300 Schülern auch welche ohne Anfangsbuchstaben der Zuständigkeit des Angeklagten seien. Wenn es ihm aufgefallen wäre, hätte er es dem Angeklagten gesagt. Er halte es daher für möglich, dass der Angeklagte es auch übersehen habe. Der Angeklagte habe ziemlich unter Druck gestanden. Es habe einen großen Zeitdruck gegeben, weil er den Beschluss noch veröffentlichen wollte, bevor die Schule nach den Osterferien wieder beginne. Es habe auch Druck auf ihn bestanden, da er ja nach der Veröffentlichung mit dem "Gewitter" habe rechnen müssen, was der Angeklagte bei ihm damals mitbekommen habe. Dass es sogar ein Strafverfahren gegen ihn gebe, habe man nicht vorhersehen können. Es sei klar gewesen, dass das Ministerium noch reagiere. Man müsse im Blick behalten, dass es damals eine Ausnahmesituation gewesen sei. Er habe den Beschluss vor der Veröffentlichung nicht gelesen, auch nicht im Entwurf. Der Angeklagte habe ihn nicht vorher dazu gefragt, zumal er selbst seinerzeit stark eingebunden gewesen sei, da er am 15.03.2021 ein zweites Urteil mit "Corona-Bezug" erlassen habe, was sehr aufwendig gewesen sei. Es sei von Anfang an klar gewesen, als die Verfahren des Angeklagten angelaufen seien, dass es auf die Öffentlichkeit abziele und nicht nur Schüler in Thüringen, sondern bundesweit betreffe, wenn er zum Ergebnis einer Kindeswohlgefährdung komme. Der Angeklagte habe ein Beispiel geben wollen, auch für andere Richter, die ihm möglicherweise folgen würden. Von Anfang an sei klar gewesen, dass, wenn er einen solchen Beschluss machen werde, die Entscheidung habe veröffentlicht werden sollen. Herr A... habe sich bestimmt vor dem 15.03.2021 damit beschäftigt und Vorbereitungen getroffen. Das habe Herr A... selbst gesagt, aber wann sie das erste Mal darüber gesprochen haben, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Der Angeklagte habe es bei "Juris" eingereicht, zuvor nie etwas bei "Juris" veröffentlicht. Er habe dem Angeklagten die E-Mail-Adresse von "Juris" gesagt, weil sie nicht auf der Website angegeben und nicht so leicht herauszufinden sei. Im Nachhinein sei naiv gewesen, dass ihm andere folgen würden, da nach der Durchsuchung im April 2021 ja jeder gesehen habe, worauf er sich einlassen würde.

 

Ein paar Tage vor dem 09.04.2021 habe Herr A... schon an dem Beschluss gearbeitet, zeitlich könne er es nicht mehr sagen. Am 09.04.2021, als der Beschluss erlassen worden sei, habe der Angeklagte ihm eine SMS geschrieben, dass seine Geschäftsstelle Frau W... aus Sorge um ihre eigene Sicherheit sich geweigert habe, den Erlassvermerk zu unterzeichnen. Er habe den Angeklagten angerufen, der ihm erzählt habe, dass er den Beschluss am 08.04.2021 unterschrieben bei W... auf den Tisch gelegt und V... den Erlassvermerk unterzeichnet habe. Bei der Hinausgabe habe es weitere Komplikationen gegeben, die es verzögert hätten, aber vor dem Wochenende habe es noch das Ministerium und die anderen Beteiligten erreichen sollen. Ein paar Tage später habe Herr A... ihm erzählt, dass der Erlassvermerk durch V... wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt worden sei. Alle Gespräche, die er mit dem Angeklagten geführt habe und alles, was er mitbekommen habe, habe für ihn den Eindruck erweckt, dass der Angeklagte alles als rechtlich vertretbar erachtet habe und auch § 1666 Abs. 4 BGB umfassend diskutiert worden sei. Herr A... habe ihm erzählt, dass er mit Z... über die Zuständigkeit gesprochen habe und zur Annahme der Zuständigkeit der Familiengerichte gekommen sei. Er habe den Angeklagten als ehrlichen Menschen kennengelernt, der sich nicht über Dinge hinwegsetzen würde, um einen "Coup" zu landen. Der Angeklagte habe mit Gegenwind gerechnet und gewusst, dass er bei den politischen Verantwortlichen nicht auf Zustimmung stoßen würde. Die Durchsuchung Ende April 2021 habe Herrn A... total geschockt, dies habe er nicht für möglich gehalten. Wenn der Angeklagte sich sehenden Auges über das Recht hinweggesetzt hätte, hätte er doch damit rechnen müssen, dass strafrechtlich etwas auf ihn zukomme.

 

Die Angaben des Zeugen B... zu der Richterin AM... aus W... stehen im Einklang mit den Angaben der Zeugen Prof. Dr. D... und Prof. Dr. C... Der Zeuge B... bestätigte zudem, dass der Angeklagte deutlich gemacht habe, dass er ein solches Kinderschutzverfahren nicht von Amts wegen eröffnen wolle. Aus den insgesamt eher entlastend wirkenden Angaben des Zeugen B... war insbesondere auffallend, dass der Angeklagte vor Eingang der Anregung mit den Sachverständigen kommunizierte und die Gutachten für seine Entscheidung wichtig gewesen sind. Gleiches gilt für die Veröffentlichung der Entscheidung. Wie der Zeuge B... schilderte, waren die Namen der Sachverständigen dem Angeklagten vor der Beauftragung bekannt, sodass naheliegend war, dass er – wie unter (4) ausgeführt – auch die von den Sachverständigen vertretenen Positionen kannte. Zudem fiel auf, dass der Angeklagte nach den Angaben von B... unter großem Zeitdruck gestanden habe und die Entscheidung vor Ende der Osterferien habe erlassen wollen.

 

ee) Zeugen W..., V... und AR...

 

Die Feststellungen zum Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts W..., insbesondere die Unterzeichnung des Erlassvermerks am 09.04.2021 unter irrtümlicher Verwendung eines Stempels mit Datum des 08.04.2021, wurden durch die Zeugen V... und W... bestätigt. Der Zeuge AR... bestätigte, dass Rechtsanwältin P... zu diesem Zeitpunkt in ganz Thüringen noch nicht tätig gewesen ist.

 

Im Einzelnen:

 

Die Zeugin W..., Justizangestellte des Amtsgerichts W..., bekundete, seit August 1999 sei sie Urkundsbeamtin der Familiengeschäftsstelle und seither arbeite sie mit dem Angeklagten zusammen. Sie könne sich an den Eingang des Verfahrens erinnern. Es sei der erste Eingang dieser Art gewesen, sie habe das Verfahren erfasst und Zweifel gehabt, ob das Amtsgericht überhaupt zuständig sei. Ihre Zweifel an der Zuständigkeit habe sie mit Herrn A... besprochen und gesagt, dass sie keine Kindeswohlgefährdung sehe. Dies sei vor Erfassen der Akte gewesen, da sie ja Sicherheit gebraucht habe, ob sie zuständig seien und es erfasst werden müsse. Herr A... habe gesagt, sie seien zuständig, es sei wohl eine Kindeswohlgefährdungssache. Daher habe sie das Verfahren erfasst. Sie erfasse das Verfahren und die Verfahrensbeteiligten, lege die Akte physisch an und lege es dem zuständigen Richter vor. Unter Inaugenscheinnahme und auszugsweiser Verlesung der Stammdatenblätter der Verfahren 9 F 147/21 und 9 F 148/21 bekundete die Zeugin W..., wenn diese auf den 16.03.2021 datiert seien, habe sie die Verfahren an diesem Tag erstmals erfasst. Das Stammdatenblatt werde beim Erfassen eines jeden Verfahrens produziert und es werde der Akte vorgeheftet mit allen Daten, die erfasst werden, also die Kinder, deren gesetzliche Vertreter und bei Kindschaftssachen das zuständige Jugendamt. Gleichzeitig werde die Papierakte angelegt und erst dann dem Richter vorgelegt. Die Software gebe das Datum des Stammdatenblatts automatisch ein, das könne sie nicht eintragen. Sie gebe nur das Eingangsdatum ein. Dies sei hier der 15.03.2021 gewesen. Die Bewegungskartei erfasse, wo sich die Akte zu welchem Zeitpunkt befinde. Nach auszugsweiser Verlesung und Inaugenscheinnahme der Bewegungskarteien der Akten 9 F 147/21 und 9 F 148/21 mit der Zeugin bekundete diese, die Akten seien permanent umgetragen worden. Die Akten seien ungewöhnlich schnell im Umlauf gewesen. Bei den Verfahren sei besonders gewesen, dass die Akte sofort hin und her gegangen sei. Üblicherweise erfolge nur einmal am Tag der Abtrag der Akten. Zwar werde bei einstweiligen Anordnungen die Akte auch mal von "Hand zu Hand" gegeben, aber nicht so häufig. Dieses ständige "Hin und Her" habe sie vorher nicht gekannt.

 

Unter Vorhalt, dass u. a. Herr AR... in der Bewegungskartei erfasst sei, gab die Zeugin an, sie habe keine konkrete Erinnerung. Spezielle Personen dürfte sie als normale Geschäftsstelle nicht erfassen, hierfür gebe es besonders ausgebildete Personen. Die Geschäftsstelle könnten nur Personen und Behörden erfassen, die schon im System "Forum Star" hinterlegt seien. Sie erinnere sich, dass die Gutachten nach dem Beweisbeschluss schnell da gewesen seien, das sei auffallend gewesen, da es üblicherweise 2-3 Monate dauere.

 

Nach Inaugenscheinnahme der Anlagen mit den Gutachten der drei Sachverständigen zum Sonderheft 9 F 147/21 AG W... bestätigte die Zeugin W... die Eingangsdaten der Gutachten. Bezüglich der Sachverständigen Prof. Dr. D... sei das Gutachten am 08.04.2021 eingegangen, von Prof. Dr. E... am 07.04.2021 und von Prof. Dr. C... mit dem Eingangsdatum vom 12.04.2021. Die Zeugin ergänzte, bei den Eingangsstempeln der Gutachten von C... und D... seien die Kürzel von ihr, es sei ihre Handschrift.

 

An dem Donnerstag (08.04.21) habe Herr A... eine Entscheidung angekündigt. Sie habe kurz vor ihrem Feierabend nochmal im PC geschaut, da sei nichts gewesen und sie sei gegangen. Am Freitagmorgen habe die Akte mit dem Beschluss auf ihrem Tisch gelegen. Sie habe den Erlassvermerk nicht unterschrieben, weil sie geahnt habe, dass der Beschluss in die Medien gelange und nicht ihr Name darunter stehen solle. Herr A... sei zeitiger als üblich erschienen und zu ihr in die Geschäftsstelle gekommen. Er habe sie gefragt, warum sie den Erlassvermerk nicht unterzeichne und gebeten, Herrn V... anzurufen. Das habe sie getan und Herrn V... am Telefon gesagt, um was es gehe. Herr V... sei gleich danach gekommen. Sie habe Herrn V... ihren Stempel gegeben, dieser sei fälschlicherweise noch nicht auf das neue Datum eingestellt gewesen. Es sei daher das falsche Erlassdatum gewesen, deshalb habe Herr V... den Berichtigungsbeschluss gemacht. Hiergegen sei ein Rechtsmittel eingegangen. Sie habe nicht abgeholfen, Herr A... habe den Berichtigungsbeschluss dann aufgehoben.

 

Der Zeuge V..., seinerzeit Justizsekretär beim Amtsgericht W..., bekundete, Frau W... habe gesagt, dass sie den Erlassvermerk des Beschlusses nicht unterzeichnen wolle und habe ihn deshalb am Morgen des 09.04.2021, etwa gegen 10 Uhr, angerufen. Er habe sich bereit erklärt und wenige Minuten später den Erlassvermerk unterzeichnet. Herr A... sei auch anwesend gewesen. Der Stempel sei noch auf den 08.04.2021 eingestellt gewesen, was erst kurz danach aufgefallen sei. Richtig sei, dass der Erlassvermerk erst unterzeichnet werde, wenn er die Akte in seinem Herrschaftsbereich entgegennehme und dies sei der 09.04.2021 gewesen. So sei es ihnen gelehrt worden. Daher habe er den Berichtigungsbeschluss gefertigt, weil der Stempel falsch eingestellt gewesen sei.

 

Der Zeuge AR..., Geschäftsstellenverwalter am Amtsgericht W..., bekundete, er sei sogenannter "Fachverfahren-Betreuer" und zuständig, um "spezielle Personen" im Computer-System "Forum Star" einzutragen. Er habe Rechtsanwältin P... im Computer-System eingetragen. Nach der Erfassung gebe er die Akte sofort zurück zur Geschäftsstelle. Grund für die Erfassung von Rechtsanwältin P... sei gewesen, dass sie Verfahrensbeistand habe werden sollen. Wenn ein Rechtsanwalt im System als "spezielle Person" erfasst sei, sei er dauerhaft erfasst und die Justiz von ganz Thüringen könne darauf zugreifen. Rechtsanwältin P... sei vorher für ganz Thüringen nicht erfasst gewesen. Auf Befragen bekundete der Zeuge, die Bewegungskartei sei der Nachweis, wo sich die Akte befinde. Auf Vorhalt der Bewegungskartei, wonach die Akte ihm zweimal vorgelegt worden sei, gab er an, eine Erfassung der Schulen sage ihm nichts mehr. Es könne sein, dass die Akte ihm erstmalig vorgelegt worden sei, um die Schulen zu erfassen, er habe daran aber keine Erinnerung mehr.

 

Insbesondere die von der Zeugin W... bekundeten Auffälligkeiten, insbesondere die selbst für Eilanträge ungewöhnlich schnelle Bearbeitung der Akten und der nach ihrer Erfahrung außergewöhnlich schnelle Eingang der Sachverständigengutachten, stehen im Einklang mit der festgestellten Planung des Angeklagten eine gerichtliche Entscheidung der einstweiligen Anordnung vor Ende der Osterferien treffen zu wollen. Sie bestätigte zudem das erstmalige Erfassen und Anlegen der Akten am 16.03.2021.

 

(9) Weitere Feststellungen

 

aa) Feststellungen zum Verein " "

 

Die Feststellungen zum Zoom-Meeting am 30.01.2021 folgen aus den Chatprotokollen der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten, wonach der Angeklagte an B... per Nachricht vom 30.01.2021 um 17:50 Uhr die Ankündigung "Erste Videokonferenz mit ZOOM, heute 20 Uhr" und um 19:14 Uhr die Tagesordnung des Online-Treffens übermittelte. Bei der übermittelten Tagesordnung heißt es unter Ziffer 3. "Außenauftritt" u. a. "Stellungnahmen des Netzwerks (Urteile, Gutachten, Entwicklungen etc.)".

 

Die Feststellungen zum Zoom-Meeting am 03.02.2021 folgten aus dem Protokoll Netzwerk Zoom-Meeting am 03.02.2021, aus dem sich die Inhalte des Meetings vom 03.02.2021, Beginn 20 Uhr, Ende 22:30 Uhr, wie festgestellt, ergeben. Aus dem Bericht zur digitalen Datenauswertung der Spur K4.1/1 (Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten) vom 28.12.2021 ergibt sich, dass das Protokoll zum Zoom-Meeting vom 03.02.2021 (im Bericht als Ziffer 8. aufgeführt), auf dem Handy des Angeklagten abgespeichert war. Ausweislich des Extraktionsberichts – SAMSUNG SM-G970F Galaxy S10 e – ergibt sich das Speicherdatum vom 12.02.2021, 8:10 Uhr (Dokument Nr. 8 im Bericht). Dies steht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten zum " "-Zoom-Meeting vom , dass er wegen seines Geburtstags nicht dabei gewesen sei, aber das Protokoll im Nachgang zugesendet bekommen habe.

 

Die Feststellungen zur Gründung des Vereins " " am folgen aus dem Gründungsprotokoll "Niederschrift über die Gründung des Vereins – Netzwerk n.e.V." mit der beigefügten Anwesenheitsliste der Gründungsmitglieder. Ausweislich des Berichts zur digitalen Datenauswertung der Spur K4.1/3 (Laptop des Angeklagten) vom 28.12.2021 wurde dieses Dokument auf dem PC des Angeklagten festgestellt.

 

Aus den Themen- und Interessentenlisten zur Umfrage des Vorstandes vom 10.03.2021, 13.14 Uhr, Stand: 14.03.21, 00:30 Uhr und Stand: 17.03.2021 11:31 h ergibt sich, der Inhalt der Listen - wie festgestellt - sowie, dass der Arbeitsgruppe "Kinder" der Angeklagte (vermerkt unter "... D."), der Zeuge F... (vermerkt unter " -...") sowie " " und ", später auch " ", zugeteilt waren. Aus dem Bericht zur digitalen Datenauswertung der Spur K4.1/1 (Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten) vom 28.12.2021 ergibt sich, dass u. a. die beiden Themen- und Interessentenlisten, im Bericht als Ziffern 25. und 28. aufgeführt, als Dateien auf dem Handy des Angeklagten abgespeichert worden sind. Ausweislich des Extraktionsberichts – SAMSUNG SM-G970F Galaxy S10 e – ergeben sich die jeweiligen Speicherdaten der einzelnen Dateien vom 14.03.2021 0:35 Uhr (Dokument Nr. 25 im Bericht) und 17.03.2021 11:43 Uhr (Dokument Nr. 28. im Bericht). Dass die Themen- und Interessentenlisten zum Verein " " gehören, ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang des am gegründeten Vereins " ", dem Protokoll des Zoom-Meetings vom 03.02.2021, in dem die Rede von der Einführung von Untergruppen zur besseren Übersichtlichkeit der Beiträge war und den in den Listen benannten Namen der Arbeitsgruppe "Kinder". Ergänzend bestätigten die Zeugen F... und B... die Mitglieder der " "-Familiengruppe.

 

Ausweislich des Berichts zur digitalen Datenauswertung der Spur K4.1/3 (Laptop des Angeklagten) wurde auf dem PC des Angeklagten ein Informationsblatt des Vereins " – ", vom 22.03.2021 zu § 1666 BGB festgestellt. Aus dem, dem Bericht beigefügten, Informationsblatt ergibt sich dessen Inhalt – wie unter II. festgestellt.

 

bb) Feststellungen zu weiterer Kommunikation mit B...

 

Die Feststellungen, dass zwischen dem Angeklagten und B... ein regelmäßiger Austausch über neue Informationen, politische und gerichtliche Entscheidungen und Regelungen bezüglich der SARS-CoV-2 Pandemie erfolgte, wie u. a. zur Entscheidung von B... in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren im Januar 2021, folgt ergänzend zu den Angaben des Zeugen B... u. a. aus der nachfolgend angeführten Kommunikation.

 

Aus den Chatprotokollen der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten geht der regelmäßige Austausch zwischen dem Angeklagten und B... hervor. Angesichts der Vielzahl der die SARS-CoV-2-Pandemie betreffenden Nachrichten sollen nur einzelne Nachrichten exemplarisch angeführt werden, um den Austausch und die kritische Haltung des Angeklagten und B... darzustellen.

 

U. a. schrieb der Angeklagte am 04.04.2020 an B...: "Lieber , ich habe gerade erst die Mails mit Deinen Leserbriefen an Zeit und SZ wahrgenommen und kann nur sagen: Chapeau, sehr überzeugend!!! Aber das auch so fundierte Zuschriften nicht mal die Chance auf Veröffentlichung haben, zeigt das Ausmaß der gegenwärtigen Staats- und Medienkrise. (...)" In einer SMS-Nachricht des Angeklagten 06.04.2020 schrieb er B...: "Gruß aus dem Komitee zur Bekämpfung des Hysterievirus an eines seiner Mitglieder: Bist Du heute noch im Haus? LG ...".

 

Am 04.06.2020 teilte er per SMS B... mit: "Heute ein Pflegevater bei mir im Termin, der nach meinem Hinweis darauf, dass im Saal keine Masken getragen werden müssen, erwiderte: "Das ist gut, machen wir in der Klinik auch nicht, höchstens auf dem Flur." Er arbeitet als Arzt in der Klinik in Gotha". Diese Nachricht steht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, dass er zu Beginn einer jeden Verhandlung ausdrücklich auf § 176 GVG hingewiesen und diesen Hinweis protokolliert habe.

 

Am 17.06.2020 schrieb er an B...: "Heute habe ich in einen Beschluss zum Umgangsrecht diktiert, dass die Kindesmutter von der geplanten 6-monatigen Europareise wegen der "vermeintlichen Corona-Pandemie" vorzeitig zurückgekehrt ist", worauf B... erwiderte "Naja, pandemie ist eben, wenn die who es sagt. Insofern ist dein "vermeintlich" richtig und falsch zugleich :-)" und der Angeklagte entgegnete: "So doppeldeutig war das auch gemeint..."

 

Am 15.11.2020 schrieb er : "Wenn Du bisher nicht wusstest, ob Du 1933 ein Mitläufer gewesen wärest, jetzt weißt du es.".

 

Am 17.12.2020 schrieb er B...: "Das Abmahnschreiben an S... ist gut, mit Frist 22.12. Schätze mal, dass als Weihnachtsgeschenk am 23.12. Klage eingereicht wird.".

 

B... schrieb dem Angeklagten, der ihm am Abend des 03.01.2021 (23:53 Uhr) einen Link der "Bild"-Zeitung zu neuen geplanten Thüringer Regelungen und weitere Nachrichten am 04.01.2021 um 07:33 und 08:13 Uhr zu einer Protestaktion von Läden gegen den Lockdown gesendet hat, am 04.01.2021 (08:56 Uhr): "Moin ..., du bist ja jetzt offensichtlich 24 stunden täglich im corona-einsatz :-)! Ich bin heute ab zehn im gericht. LG ..."

 

Nach einer Teilnahme an einer entsprechenden "Montags-Demonstration" in W... am 11.01.2021 schrieb der Angeklagte B... am Abend des 11.01.2021 folgende SMS: "Unser Spaziergang wurde heute nur noch ortsfest auf dem Theaterplatz zugelassen. Von allen Seiten Polizei, Zugang auf den Platz nur noch mit Maske. Zunächst sind wir um Goethe und Schiller im Kreis gelaufen. Dann entwickelte sich ein unkontrollierter Spaziergang grüppchenweise. ... L...s Maskenattest wurde am Polizeiwagen polizeilich registriert." B... antwortete: "Was soll ich dazu sagen? Das demonstrationsrecht ist total ausgehöhlt."

 

Am 22.01.2021 schrieb er die folgenden Nachrichten an B...: "Jetzt sagt es auch die WHO: der PCR-TEST kann ohne weitere Differentialdiagnostik keine (!) Infektion messen. Schon wieder eine Verschwörungstheorie, die wahr geworden ist." und "Und hier gibt Frau AS... zu, dass ihre Entscheidungen keine wissenschaftliche Grundalge haben. Es seien politische Entscheidungen. Dass sie auch keine rechtliche Grundlage haben, wird sie noch lernen müssen." und übermittelte hierzu einen Link "AS...: Harter Lockdown ist politische Entscheidung – 2020 NEWS (...)".

 

Zwischen dem Angeklagten und B... fand auch ein intensiver Austausch über die von B... getroffene Entscheidung im Januar 2021 in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren statt. Ausweislich der Chatprotokolle der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten fand u. a. folgende Kommunikation statt: Am 16.01.2021 schrieb er B... unter Hinweis auf einen zuvor übermittelten Artikel "Pandemie-Plan im Kanzleramt: AS... und Länderchefs beraten am Dienstag: Diese strikten Maßnahmen bahnen sich an I shz.de (...)" "Guten Morgen lieber ..., vielleicht sollte ja doch vor diesem ominösen Ereignis am Dienstag Deine Entscheidung bekannt werden (...)". Auf die Antwort von B... vom 16.01.2021 "Lieber ..., ich denke, du überschätzt, was das urteil bewirken kann. Montag bin ich mit Z... verabredet. Das Urteil sollte über die pressesprecherin an die TA. Ich hoffe, das bekommen wir am montag noch hin. LG ..." erwiderte der Angeklagte u. a. "Über die Pressesprecherin könnte es ja außerdem an die überregionale Presse". Am 27.01.2021 schrieb er B...: "Das schrieb mir übrigens AT...: Herr A..., wir müssen – auch ... wird gerade angeschossen an der Uni – überlegen, wie wir uns mittelfristig öfftl verbünden: die Anwälte, die Richter u StAs, Kontakte zur BW u zur Polizei werden wichtig" (8:48 Uhr) und "Vielleicht wäre es gut, wenn Du Dein 2. Urteil möglichst schnell herausbringst. Ist dann ja auch eine Art Stellungnahme." (9:25 Uhr).

 

Aus den Chatprotokollen der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten zur Handy-Kommunikation des Angeklagten mit anderen Beteiligten geht zudem hervor, dass der Angeklagte die im Januar 2021 ergangene Entscheidung von B... im Ordnungswidrigkeitenverfahren an Bekannte übermittelt hat. So schrieb der Angeklagte am 11.01.2021 an seine Bekannte J... per WhatsApp: "Das Amtsgericht W... hat heute jemanden im Ordnungswidrigkeitenverfahren freigesprochen, der im April, während des 1. Lockdowns, gegen das Kontaktverbot der entsprechenden C-Verordnung verstoßen hatte (im Hinterhof mit 11 Leuten Geburtstag gefeiert). Und zwar mit der Begründung, dass diese CVerordnung verfassungswidrig ist. Ausführlich begründetes schriftliches Urteil wird in wenigen Tagen vorliegen.". An den Nutzer ... X... übermittelte er am 16.01.2021 um 14:15 Uhr per WhatsApp: "Verrückte Zeiten. Nächste Woche wird ein Urteil meines Kollegen ... öffentlich werden, an dem er mit Recherche Monate gearbeitet hat. Den Entwurf habe ich Korrektur gelesen. Der Betroffene hatte während des ersten Lockdowns im April mit insgesamt 11 Personen, die sich auf 9 Haushalte verteilen, im Hinterhof Geburtstag gefeiert und damit gegen die damalige CVerordnung verstoßen. ... spricht ihn von diesem Vorwurf aufwendig mit der Begründung frei, dass die C-VO verfassungswidrig sei. Vor allem holt er dezidiert die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach, die unsere Regierungen gar nicht erst angestellt haben. Wir haben Monate darüber diskutiert." und ergänzte mit weiterer Nachricht um 14:16 Uhr: "Da ist tonnenweise Material verarbeitet.". Am 23.01.2021 übermittelte er per WhatsApp dem Nutzer ... X... um 21:43 Uhr einen Link zu einem Focus-Online Artikel "Amtsgericht W... – Richter nennt Lockdown "katastrophale Fehlentscheidung" und ergänzte um 21:44 Uhr: "Am vorletzten Wochenende habe ich die Entscheidung Korrektur gelesen."

 

Aus den o.g. Chatprotokollen der der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten ging auch die SMS des Angeklagten vom 09.04.2021, 10:21 Uhr an B... mit dem Wortlaut - wie festgestellt - hervor.

 

Insbesondere die vorgenannten Mitteilungen vom 16.01.2021 und 27.01.2021 verdeutlichen, dass der Angeklagte die gerichtlichen Entscheidungen als Möglichkeit der öffentlichen Meinungsbildung ansah.

 

cc) weitere Feststellungen

 

Die Feststellungen zur E-Mail des Angeklagten vom 16.03.2020 an alle Mitarbeiter des Amtsgerichts W... folgen aus dem Aktenvermerk vom 08.02.2022 (zur E-Mail des Angeklagten an ...AU... und alle Mitarbeiter). Hieraus ergibt sich der Inhalt der E-Mail entsprechend der getroffenen Feststellungen.

 

Der Inhalt der Sprachnachricht des Dr. H... an den Angeklagten vom 09.04.2021 – wie festgestellt – ergibt sich aus dem Aktenvermerk der KPI Jena vom 28.05.2021 zur Sprachnachricht 00:03:51 Minuten, in der die Sprachnachricht verschriftet ist. Hierzu bestätigte der Zeuge AF..., dass die Nachricht nach den polizeilichen Ermittlungen Herrn Dr. ... H... habe zugeordnet werden können.

 

Aus dem Aktenvermerk zur vorläufigen Spurenauswertung der Durchsuchung am 29.06.2021 und dem Abschlussbericht – sowie ergänzend bestätigt durch den Zeugen AF... – ergibt sich, dass ein Video zu einem Interview des Dr. ... M... mit F... mit Datum vom 09.03.2021 auf der Website des Vereins e.V. veröffentlicht worden ist, in welchem F... für ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 BGB wirbt.

 

Damit korrespondiert die aus dem forensischen Untersuchungsbericht vom 17.11.2021 mit Anlagen (Spur K 15.1: Institut Regensburg Zeuge C...) feststellte E-Mail vom 11.04.2021 von Dr. M... an u. a. Prof. Dr. C...

 

(10) Gesamtwürdigung

 

In der Gesamtwürdigung aller Umstände bestehen keine Zweifel an der Voreingenommenheit und Befangenheit des Angeklagten.

 

Der Angeklagte hat gerade nicht von Amts wegen ohne eine Anregung ein Verfahren wegen der Kindeswohlgefährdung eingeleitet, denn hierdurch wäre seine Auffassung deutlich nach außen erkennbar gewesen. Er hat vielmehr zielgerichtet auf Anregungen Dritter hingewirkt und hierfür an konkreten Anregungsschreiben, in einem Fall auch bereits an das Amtsgericht W... gerichtet, gearbeitet. Er hat keine Zweifel an den Erfolgsaussichten einer Anregung beim Amtsgericht W... in seiner Zuständigkeit gelassen, was insbesondere die E-Mails von Dr. M... und P... indizieren. Die diesbezüglichen Buchstaben seiner Zuständigkeit hat er gezielt für die Suche eines geeigneten Betroffenen für ein Kinderschutzverfahren weitergegeben, aber versehentlich ohne . Dabei hat er versucht gezielt zu verbergen, dass diese Informationen von ihm kommen, um einem Befangenheitsausschluss vorzubeugen. Er hat die maßgebliche Anregung von N... für das Kinderschutzverfahren, über die er sodann als Richter zu entscheiden hatte, mit bearbeitet.

 

Die Sachverständigen hat er ergebnisorientiert in Kenntnis ihrer Auffassung ausgewählt. Die EMail-Korrespondenz mit den Sachverständigen hat er ausschließlich verborgen über seine private E-Mail-Adresse geführt, ohne diese aktenkundlich zu machen.

 

Während der familiengerichtlichen Verfahren achtete er – was aus seiner Kommunikation deutlich wurde – zielgerichtet darauf, dass seine vorgefasste Position als Richter, die ihm bewusst war, nicht nach außen erkennbar wird.

 

Der Angeklagte handelte bei all dem in der Absicht, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter eine gerichtliche Entscheidung zu treffen, mit der er exemplarisch einzelnen Schulen in W... die für die dort unterrichteten Kinder geltenden Infektionsschutzmaßnahmen des SARS-CoV-2 Virus untersagen wollte. In der Gesamtschau der Verfahrensgestaltung, seiner Reaktionen nach der Entscheidung sowie der Kommunikation mit den Sachverständigen ergibt sich, dass Ziel seines Handelns die geplante Veröffentlichung einer wissenschaftlich unterlegten gerichtlichen Anordnung war, um den Argumentationsdruck für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen.

 

C) Feststellungen zum Verfahrensablauf

 

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf des vom Angeklagten am Amtsgericht W... geführten Hauptsacheverfahrens (9 F 147/21) und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung (9 F 148/21) – wie festgestellt – beruhen auf den jeweils im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben der Beteiligten, den Verfügungen und Beschlüssen und weiteren Urkunden sowie den Angaben der Zeugen W..., V..., AR..., B... und P...

 

Im Einzelnen folgen die Feststellungen bezüglich des einstweiligen Anordnungsverfahrens Az. 9 F 148/21 u. a. aus der Anregung von N... für ein Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB vom 13.03.2021, dem Empfangsbekenntnis vom 23.03.2021 (Freistaat Thüringen), den Zustellungsurkunden vom 23.03.2021 (Schulleitungen der Staatlichen Regelschule " " und der Staatlichen Grundschule " "), den Verfügungen vom 16.03.2021 (Stellungnahmefrist zu rechtlichen Hinweisen), 18.03.2021 (Schulleitungen als weitere Beteiligte), 25.03.2021 (Stellungnahme zu aktualisierten rechtlichen Hinweisen) und 08.04.2021 (Hinausgabe Beschluss vom 08.04.2021) mit Vermerk des Angeklagten vom 09.04.2021. Weiter folgen die Feststellungen aus den eingeführten Schreiben des Freistaats Thüringen – Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 31.03.2021 (Antrag Fristverlängerung), vom 08.04.2021 (Stellungnahme und Rüge des Rechtswegs) und vom 12.04.2021 (Beschwerde) sowie den Schreiben von Rechtsanwältin P... vom 02.04.2021 (Stellungnahme über die Kinder) mit den Anlagen 1 und 2 und vom 11.05.2021 (Erinnerung gegen Berichtigungsbeschluss) mit E-Mail des Angeklagten vom 09.04.2021 zur Vorab-Bekanntgabe des Beschlusses vom 08.04.2021.

 

Nach den Angaben der Zeugin P..., den Angaben im Beschluss des Amtsgerichts W... vom 08.04.2021 ist eine weitere Stellungnahme der Rechtsanwältin P... mit Datum vom 06.04.2021 mit ca. 166 Seiten dem Amtsgericht W... übermittelt worden.

 

Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Beschluss des Amtsgerichts W... vom 08.04.2021 – Az. 9 F 148/21 – folgen der Tenor und die festgestellten Gründe.

 

Zudem beruhen die Feststellungen auf den eingeführten Beschlüssen des Amtsgerichts W... vom 22.03.2021 (Bestellung Verfahrensbeistand) mit Hinausgabeverfügung vom 22.03.2021, dem Berichtigungsbeschluss vom 14.04.2021, der Verfügung vom 14.04.2021 (Vorlage an Thüringer Oberlandesgericht und Übersendung von diversen Schreiben an Verfahrensbeteiligte), dem Aktenvermerk des Angeklagten vom 15.06.2021, den Beschlüssen des Amtsgerichts W... vom 07.07.2021 (Nichtabhilfe der Erinnerung gegen den Berichtigungsbeschluss vom 14.04.2021) und 16.07.2021 (Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.04.2021). Darüber hinaus wurden die Entscheidungen des Thüringer Oberlandesgerichts, Beschluss vom 14.05.2021 – 1 UF 136/21 – und des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 03.11.2021 – XII ZB 289/21 – im Selbstleseverfahren eingeführt, sodass sich hieraus der Tenor und die Gründe der Entscheidungen ergibt.

 

Zu dem Hauptsacheverfahren Az. 9 F 147/21 beruhen die Feststellungen u. a. auf den eingeführten Verfügungen vom 16.03.2021 (rechtliche Hinweise), 17.03.2021 (Anhörung zu Verfahrensbeistand), 18.03.2021 (Erfassung weiterer Beteiligter, auch für 9 F 148/21; Stellungnahmefrist für weitere Beteiligte), 22.03.2021 (Erfassung Verfahrensbeistand, auch für 9 F 148/21), 14.04.2021 (Hinweis und Stellungnahme zur Rüge § 17a Abs. 3 S. 2 GVG und Übersendung der Gutachten), 28.04.2021 (nochmalige Übersendung der Gutachten), dem Empfangsbekenntnis vom 23.03.2021 (Freistaat Thüringen), dem Beschluss vom 25.03.2021 (Aktualisierung der rechtlichen Hinweise, weitere Beteiligte) mit Hinausgabeverfügung vom 25.03.2021 und den Beschluss vom 25.03.2021 (Beweisbeschluss) mit entsprechender Hinausgabeverfügung vom 25.03.2021.

 

Die Feststellungen bezüglich des Verfahrensablaufes bezüglich des Vergütungsantrages der Sachverständigen Prof. Dr. D... folgen neben den Angaben der Zeugin Prof. Dr. D... aus den eingeführten Schreiben von Prof. Dr. D... vom 12.04.2021 (mit Rechnung) und 29.04.2021, der Verfügung vom 07.05.2021 (Vorlage der Akten an Bezirksrevisorin), der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 26.07.2021, dem Vermerk des Angeklagten vom 10.08.2021, dem Beschluss des Amtsgerichts W... vom 11.08.2021 (Festsetzung der Vergütung der Sachverständigen Prof. Dr. D... auf 4.524,09 Euro), der Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 14.09.2021 und dem Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 06.10.2022 (Festsetzung der Vergütung der Sachverständigen Prof. Dr. D... auf 0 Euro).

 

Die Feststellungen bezüglich des Vergütungsantrages des Sachverständigen Prof. Dr. C... folgen neben den Angaben des Zeugen Prof. Dr. C... aus der von ihm eingereichten Rechnung vom 28.07.2021 und der Verfügung vom 02.08.2021 (Schreiben an Prof. Dr. C...).

 

IV. Der Angeklagte hat sich der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB schuldig gemacht.

 

§ 339 StGB erfasst nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 29.11.2022 – 4 StR 149/22 m.w.N.; BGH, Urteil vom 18.08.2021 – 5 StR 39/21; BGH, Urteil vom 21.01.2021 – 4 StR 83/20 – jeweils juris). Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH 4 StR 149/22 a.a.O.; BGH 4 StR 83/20 a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14.09.2017 – 4 StR 274/16 – juris). Insoweit enthält das Merkmal der Beugung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. BGH 5 StR 39/21 a.a.O; BGH 4 StR 274/16 a.a.O.).

 

Das Recht kann grundsätzlich auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht gebeugt werden (st. Rspr.; vgl. BGH 5 StR 39/21 a.a.O.; BGH 4 StR 274/16 a.a.O.). Für die Frage eines elementaren Rechtsverstoßes kann dabei Bedeutung erlangen, welche Folgen der Verstoß für eine Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter bei der Entscheidung leiten ließ (vgl. BGH 5 StR 39/21 a.a.O.).

 

Dabei liegt der Vorwurf der Rechtsbeugung nicht in der Annahme der Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB und der Anwendung der diesbezüglichen Normen. Zwar lag nahe, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 VwGO mit dem Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten handelte, aber angesichts der neuartigen Problematik der Anordnungen der Maskenpflicht und weiteren Maßnahmen gegenüber Schülern lagen seinerzeit noch keine vergleichbaren Entscheidungen in der Rechtsprechung vor. Das Thüringer Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 14.05.2021 - 1 UF 136/21 - die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelte, die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt gewesen ist.

 

Da als Tathandlung einer Rechtsbeugung nur elementare Rechtsverstöße in Betracht kommen, begründen auch die dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 17.05.2022 zur Last gelegten Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG für sich allein nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung. Dies gilt hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten unterlassenen persönlichen Anhörungen der anregenden Kinder, deren Eltern und der weiteren Kinder der betreffenden Schulen entgegen §§ 159, 160 FamFG. In gleicher Weise gilt es auch für die Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit er zu den eingeholten Gutachten und den Fragen der Schnelltests und des Präsenzunterrichts, was nicht Gegenstand der Verfahrensanregung war, kein rechtliches Gehör gewährt hat, aber zum Gegenstand seiner Entscheidung der einstweiligen Anordnung gemacht hat.

 

Gleiches gilt für die dem Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegten Verfahrensverstöße, dass er entgegen § 158 Abs. 1 FamFG keine Prüfung der Geeignetheit des zu bestellenden Verfahrensbeistandes vorgenommen hat und entgegen § 51 Abs. 3 S. 2 FamFG Beweisergebnisse aus dem Hauptsache- in das einstweilige Anordnungsverfahren übertragen hat. Auch der Verstoß gegen den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, indem er alle Kinder der Schule in die Entscheidung der einstweiligen Anordnung einbezogen hat, obwohl hierzu keine gesetzliche Vorschrift besteht und er nicht für alle Kinder der gesetzliche Richter gewesen ist, begründet allein noch nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung.

 

Der Angeklagte hat sich der Rechtsbeugung jedoch dadurch schuldig gemacht, indem er die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Unabhängigkeit aus sachfremden Motiven missachtet hat.

 

Der Angeklagte verletzte in elementarer Weise Recht und Gesetz, indem er das familiengerichtliche Kinderschutzverfahren nicht nur "trotz seiner Befangenheit", sondern gerade wegen seiner Befangenheit und Voreingenommenheit führte. Er war bereits seit Februar 2021 aufgrund seiner persönlichen und politischen Überzeugung bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie fest entschlossen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter eine gerichtliche Entscheidung mit Öffentlichkeitswirkung treffen zu wollen. Mit dieser wollte er exemplarisch für einzelne Schulen die geltenden Anordnungen zum Tragen von Gesichtsmasken, zur Einhaltung von Mindestabständen und Teilnahme an Schnelltests untersagen. Sein Ziel war es, in seiner beabsichtigten gerichtlichen Entscheidung Sachverständigengutachten einzuführen, die seine im Ergebnis bereits vorgefasste Entscheidung wissenschaftlich unterlegen sollten, um die Durchsetzungskraft zu verstärken und den Argumentationsdruck für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen. Er hat dafür das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und damit missbraucht. Zur Verschleierung seiner Voreingenommenheit suchte er für eine Anregung eines Kinderschutzverfahrens nach § 1666 BGB gezielt nach geeigneten Betroffenen, welche aufgrund des Familiennamens der Kinder seiner Zuständigkeit unterfallen würden, bearbeitete die Anregung der Familie N... maßgebend mit und achtete während des familiengerichtlichen Verfahrens darauf, dass seine vorgefasste Position, die ihm bewusst war, nicht nach außen erkennbar wird. Entsprechend unterließ er die gemäß § 6 FamFG i.V.m. § 48 ZPO gebotene Selbstanzeige wegen der bei ihm bestehenden Befangenheit. Die Selbstablehnung ist eine Dienstpflicht des Richters, die er nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben hat.

 

Der Angeklagte hat daher unter Missachtung der gemäß Art. 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich gebotenen richterlichen Unabhängigkeit und Neutralität aus persönlichen Motiven heraus das familiengerichtliche Kinderschutzverfahren der Familie N... maßgeblich mit initiiert, die Verfahren entsprechend geführt und die gerichtliche Entscheidung durch Erlass der einstweiligen Anordnung getroffen.

 

Die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 GG ist eine zentrale Säule des demokratischen Rechtsstaates. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 25 DRiG). Durch die richterliche Unabhängigkeit wird die für den Rechtsstaat unerlässliche Gewaltenteilung garantiert und sichergestellt, dass die an einem Rechtsstreit Beteiligten sich einem neutralen Richter gegenübersehen.

 

Nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährt nicht nur einen Anspruch auf den nach den Gesetzen und den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts vorgesehenen zuständigen Richter, sondern garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens darüber hinaus, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.07.2021 – 2 BvR 890/20 – juris).

 

Aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 92, Art. 97 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG folgt u. a. die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richterin oder Richter sein darf, ist ein fundamentales rechtsstaatliches Prinzip. Es gehört zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird. Dies erfordert Neutralität und gleiche Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet, dass die Verfahrensbeteiligten im konkreten Fall vor einem Gericht stehen, dessen Mitglieder die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit uneingeschränkt erfüllen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2022 – 2 BvR 91/22 – juris; BVerfG, 2 BvR 890/20 a.a.O.).

 

Während der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der mittelbar auch der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stellung und Tätigkeit der Richter betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder sachfremde Einwirkungen fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die Objektivität und Sachlichkeit im Hinblick auf Beziehungen der Richter zu den Beteiligten und zum Streitgegenstand im konkreten Verfahren. Einfachgesetzlich hat die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit unter anderem in § 41 ZPO ihren Niederschlag gefunden (vgl. BVerfG, 2 BvR 91/22 a.a.O.).

 

Die Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft. Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfG 2 BvR 890/20 a.a.O.). Dieses Verlangen nach Unvoreingenommenheit und Neutralität des Richters ist zugleich ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 133, 168 (202f.) m.w.N.). Es gewährleistet ein rechtsstaatliches Verfahren. Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.1993 – 1 BvR 878/90 - juris).

 

Diese gebotene Neutralität lag bei dem Angeklagten angesichts seiner Beteiligung bei dem von ihm mitbearbeiteten Anregungsschreiben der Familie N... und seiner Suche nach einem geeigneten Anregungssteller, seiner bereits vor Eingang der Anregung im Ergebnis vorgefassten beabsichtigten Entscheidung, des nicht ergebnisoffen geführten familiengerichtlichen Verfahrens sowie aufgrund seiner vorgefassten Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen nicht vor.

 

Da der Angeklagte nicht nur die Selbstanzeige gemäß § 6 FamFG i.V.m. § 48 ZPO unterlassen hat, sondern auch die Anregung der Familie N... bearbeitet und schließlich die Verfahren geleitet und die Entscheidung der einstweiligen Anordnung getroffen hat, liegt der Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf einem Unterlassen.

 

Der Angeklagte hat im Ergebnis über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden.

 

Bei der gebotenen Neutralität eines Richters gilt, dass ein Betroffener nicht vor einem parteilichen Richter stehen will, der die Anträge bzw. Anregungen, über die er dann entscheidet, zuvor für Verfahrensbeteiligte selbst verfasst oder dabei zumindest mitgewirkt hat.

 

Mithin liegt eine Beugung des Rechts sowohl bei der Leitung als auch der Entscheidung einer Rechtssache vor. Auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind als Rechtssache anzusehen (vgl. u. a. Mückenberger in: Leipold/ Tsambikakis/ Zöller, Anwaltskommentar, StGB, § 339 Rn. 15 (zu II. Rechtssache) – abgerufen unter juris; Hilgendorf in: Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl., 2009, § 339 Rn. 33 m.w.N.).

 

Der Einwand des Angeklagten, ein amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte keiner Anregung bedurft, sondern er hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten können, entkräftet nicht den verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand. Grundsätzlich ist eine Einleitung eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich. Entscheidend ist insofern aber, dass der Angeklagte bewusst gerade keine Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts wegen vorgenommen hat, wodurch die von ihm vertretene Auffassung einer Kindeswohlgefährdung durch die Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie geltenden Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre. Selbst wenn die Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein solches Verfahren nach dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergebnisoffen in der gebotenen Neutralität zu führen.

 

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BVerfG, Beschluss vom 08.02.1967 – 2 BvR 235/64 – juris). Die Möglichkeit, Verfahren von Amts wegen einzuleiten, geht mithin nicht damit einher, das rechtsstaatliche Grundprinzip der richterlichen Objektivität und Neutralität außer Acht zu lassen.

 

Dass der Angeklagte dem Verfahrensgegenstand nicht neutral und objektiv gegenüberstand, ergibt sich – wie ausgeführt – daraus, dass er das später von ihm betriebene Verfahren lange vorbereitet hat, an der Anregungsschrift, welche N... beim Amtsgericht W... eingereicht hat, selbst mitgearbeitet hat und auch bei der Wahl der Sachverständigen keine Objektivität walten ließ, sondern diese ergebnisorientiert auswählte, um seiner Entscheidung unter vollständiger Wiedergabe der Gutachten mehr Ausdruck verleihen zu wollen. Seine eigene - verfestigte - Meinung zu den Schutzmaßnahmen der SARS-CoV-2-Pandemie liegt der später gestellten Anregungsschrift zu Grunde und findet sich genauso in der von ihm erlassenen Entscheidung der einstweiligen Anordnung, 9 F 148/21, wieder.

 

Der Einwand des Angeklagten, eine vermeintliche "Initiierung" durch ihn solle nach der Anklageschrift im Vorfeld der am 15.03.2021 eingeleiteten Verfahren stattgefunden haben und insofern würde es (noch) an der für § 339 StGB erforderlichen Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache und der – dazu erforderlichen – wesensmäßig richterlichen Tätigkeit fehlen, greift nicht durch. Die Voreingenommenheit, zielgerichtete Planung der Entscheidung und Beteiligung an der Bearbeitung der Anregungsschrift, über die er letztlich als Richter zu entscheiden hatte, schlägt auf die Verfahren durch. Er hätte die gebotene Selbstanzeige gemäß § 6 FamFG i.V.m. § 48 ZPO vornehmen müssen und unter keinen Umständen die familiengerichtlichen Verfahren als voreingenommener Richter selbst führen und entscheiden dürfen.

 

Der Angeklagte hat das Recht auch zu Gunsten und zum Nachteil einer Partei gebeugt.

 

Der Begriff der Partei umfasst alle im Rahmen einer Rechtssache mit widerstreitenden Interessen gegenüberstehenden Rechtssubjekte (Hilgendorf in: Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 339 Rn. 81 m.w.N.; vgl. u. a. Mückenberger in: Leipold/ Tsambikakis/ Zöller, Anwaltskommentar, StGB, § 339 Rn. 36 (zu IV. Taterfolg) m.w.N. – abgerufen unter juris; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl., 2023, § 339 Rn. 73 m.w.N. – abgerufen über beck-online.de). Er umfasst daher auch die Verfahrensbeteiligten in einem Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 BGB.

 

Eine Rechtsbeugung muss zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei begangen sein. Für den Eintritt des Taterfolges ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass ein endgültiger Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGH NStZ-RR 2001, 243; BGHSt 42, 343, 346, 351).

 

Eine solche Gefahr falscher Rechtsanwendung besteht auch dann, wenn ein Richter in rechtlich fehlerhafter Weise eine Zuständigkeit an sich zieht, weil er einer Prozesspartei mit seiner Entscheidung sachfremd einen Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive verfolgt (BGH, Urteil vom 05.12.1996 – 1 StR 376/96 – juris). Sind die angelasteten Verfahrensverstöße begangen worden, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter und die Staatsanwaltschaft auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre, sind nicht nur abstrakte Gefahren für die richtige Rechtsanwendung geschaffen, sondern eine konkrete Gefahr, dass eine im Rahmen eines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung von sachfremden Erwägungen maßgeblich beeinflusst würde (BGH 1 StR 376/96 a.a.O.). Für die Erfüllung des ungeschriebenen tatbestandlichen Regulativs der konkreten Gefahr einer sachfremden Entscheidung kann es sprechen, wenn ein Richter eine Entscheidung zum Nachteil einer Partei unter bewusster Begehung eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers trifft. Ein derartiger schwerwiegender Verstoß kann in einer willkürlichen Zuständigkeitsbegründung als Missachtung des rechtsstaatlich besonders bedeutsamen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG jedenfalls dann liegen, wenn diese eine Verletzung weiterer wesentlicher grund- oder konventionsrechtlicher Rechtspositionen des Betroffenen bewirkt (BGH 5 StR 555/09 a.a.O.).

 

Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein geplante und zielgerichtete Entscheidung als voreingenommener Richter einen elementaren Verfahrensverstoß begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zur Folge hat. Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene Anordnung unter Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten Sachverständigengutachten inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der Schwere des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze geprägt.

 

Der Angeklagte hat maßgebend daran mitgewirkt, dass er ein Verfahren in seiner Zuständigkeit zur Entscheidung bekommt und auch die Anregung der Familie N... bearbeitet, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre. Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wäre durch einen anderen zur Entscheidung berufenen Richter über die Anregung der Familie N... zu entscheiden gewesen, sodass das erzielte Ergebnis voraussichtlich nicht zu erzielen gewesen wäre. Durch die Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens und die vom Angeklagten voreingenommen getroffene Entscheidung wurde das Verfahren maßgeblich von seinen sachfremden Erwägungen beeinflusst.

 

Darin liegt ein Vorteil für die Betroffenen zu 1) und 2), die über N... die vom Angeklagten maßgeblich mitbearbeitete Anregung am Amtsgericht W... gestellt haben, sowie unter Umständen weiterer Kinder, die in die Geltung des Beschlusses einbezogen worden sind und welche gegebenenfalls die Aufhebung der an den betreffenden Schulen geltenden Regelungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus begehrt hätten. Zugleich liegt hierin ein Nachteil für den Freistaat Thüringen und die betroffenen Schulen sowie unter Umständen weiterer Kinder, die in die Geltung des Beschlusses einbezogen worden sind und die zu ihrem Schutz die Regelungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus in den Schulen hätten beanspruchen wollen.

 

Aufgrund der bei ihm bestehenden Besorgnis der Befangenheit hätte der Angeklagte unter keinen Umständen entscheiden dürfen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung des Beschlusses der einstweiligen Anordnung in der Sache vertretbar ist oder nicht.

 

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich.

 

Der Täter des § 339 Abs. 1 StGB muss einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein (vgl. MünchKomm/ Uebele, StGB, 2. Aufl., § 339 Rn. 64). Bedingter Vorsatz reicht für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes sowie einer Bevorzugung bzw. Benachteiligung einer Partei aus. Bedeutungskenntnis im Sinne direkten Vorsatzes ist hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes erforderlich (BGH, Urteil vom 22.01.2014 – 2 StR 479/13 – juris). Allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, "gerecht" zu handeln oder "das Richtige" zu tun, schließen eine Rechtsbeugung daher nicht aus (vgl. BGH 2 StR 479/13 a.a.O.; Fischer StGB, 67. Aufl., 2020, § 339 Rn. 42). Im Gewicht von Verfahrensverstößen kann ein tragfähiges Indiz für eine sachfremde Motivation und damit für den Vorsatz des § 339 StGB liegen (Fischer a.a.O. § 339 Rn. 40; vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2010 – 5 StR 555/09 – juris).

 

Der Angeklagte hat den Verstoß gegen das Gebot der Neutralität und Unparteilichkeit gemäß Art. 97, 101 Abs. 1 S. 2 GG und die hieraus resultierende Bevorzugung bzw. Benachteiligung einer Partei erkannt und billigend in Kauf genommen.

 

Er hat in seinen Vorkehrungen, eine Entscheidung in eigener Zuständigkeit treffen zu können, zielgerichtet darauf geachtet, dass seine vorgefasste Position als Richter nicht nach außen erkennbar wird und hat seine Befangenheit erkannt und zielgerichtet verschleiert. Dies wird insbesondere durch die Nachrichten an J... vom 06.03.2021 deutlich, wonach er sich bei einem in Kürze erwarteten "Maskenfall" auf keinen Fall ein "Befangenheitsproblem" einhandeln wolle. Korrespondierend sind auch die Nachrichten an G... vom 24.02.2021 und 10.03.2021 ein deutliches Indiz für den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich seiner Befangenheit, dass G... über einen Kinderarzt nachfragen (24.02.2021) bzw. die Nachricht nicht weiterleiten, sondern eigenständig nachfragen und ihm separat Bescheid geben soll (10.03.2021). Er hat auch nicht von Amts wegen ohne eine Anregung ein Verfahren wegen der Kindeswohlgefährdung eingeleitet, wodurch seine Auffassung deutlich nach außen erkennbar gewesen wäre, sondern gerade auf Anregungen Dritter hingewirkt und hierfür an Anregungsschreiben gearbeitet. Auch die E-Mail-Korrespondenz mit den Sachverständigen hat er ausschließlich verborgen über seine private E-Mail-Adresse geführt, ohne Kenntlichmachung in den Akten oder Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten. Zudem ist er bei der Bearbeitung der Anregung von N... für das Kinderschutzverfahren, nicht nach außen erkennbar aufgetreten, sondern über Dr. L..., der die Anregung mit den jeweiligen Korrekturen N... zuleitete. Bezeichnend ist auch die Äußerung von Dr. L... bereits in der ersten E-Mail an N... vom 13.03.2021, 12:18 Uhr "Ihr müßtet über den uns gewogenen Richter stillschweigen bewahren, um keinen Befangenheitsausschluß zu riskieren.". In seiner Zeugenaussage hat der Zeuge Dr. L... keine besonderen Rechtskenntnisse offenbart, sondern vielmehr davon gesprochen, er sei juristischer Laie, es sei ein komplizierter Antrag gewesen mit mehreren Seiten und vielen Paragrafen. Dr. L... spricht in der E-Mail vom 13.03.2021 an N... zudem juristisch inkorrekt von einer "Musterklage". Es erscheint zwar noch naheliegend, dass der Zeuge Dr. L... – wie auch u. a. AK... – die damit verbundene Befangenheitsproblematik erkannt haben könnte. Angesichts der dargestellten Nachricht des Angeklagten an J... vom 06.03.2021, in der er selbst auf mögliche Befangenheitsprobleme hinwies und insbesondere der Nachricht an G... vom 10.03.2021 ist aber davon auszugehen, dass der Angeklagte auch gegenüber Dr. L... auf Geheimhaltung hingewiesen hat.

 

Auffallend ist auch die Kommunikation zwischen den Zeuginnen AK... und N... vom 11.04.2021 "Werde ihr das aber mit den Buchstaben nicht sagen, denn das klingt schon irgendwie nach Befangenheit. Was mir natürlich wurscht ist" (AK...) und die Antwort von N... "Das muss auch unter uns bleiben.". Dass selbst bei rechtlichen Laien aus der Kommunikation der Eindruck einer Befangenheit des Richters entstand, verdeutlicht, dass sich dem Angeklagten als langjährigen Richter die Umstände seiner Befangenheit erst recht aufgedrängt haben müssen. Von weiterer indizieller Bedeutung ist auch, dass bei dem Angeklagten bei der Durchsuchung am 26.04.2021 nur ein neuwertiger Laptop, bei dem die Software am 25.04.2021 installiert wurde, aufgefunden worden ist und im E-Mail-Konto der dienstlichen E-Mail-Adresse des Angeklagten nur E-Mails für den Zeitraum 09.04.2021 bis 26.04.2021 festgestellt werden konnten. Alle zuvor empfangenen und gesendeten E-Mails waren gelöscht.

 

In der Gesamtschau dieser Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte seine Befangenheit im Rahmen der familiengerichtlichen Verfahren erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Ein Verbotsirrtum des Angeklagten durch die in der Einlassung vorgebrachte Erklärung, er habe die Verfahren auch selbst von Amts wegen gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG einleiten und insofern "initiieren" dürfen, liegt nicht vor. Dem Angeklagten kam es gerade wegen seiner voreingenommenen Auffassung hinsichtlich der SARS-CoV-2-Pandemie darauf an, eine öffentlichkeitswirksame gerichtliche Entscheidung zu treffen und er hatte bei der Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun. Wie aus der Nachricht an J... und der E-Mail von Dr. L... an N... hervorgeht, war er sich dessen bewusst, dass auch in einem amtswegigen Verfahren ein Ausschluss wegen der Befangenheit des Richters erfolgen kann und insofern die Grundprinzipien des Rechts zur Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Richters gelten.

 

Der Angeklagte hatte aus den gleichen Erwägungen auch Bedeutungskenntnis im Sinne direkten Vorsatzes hinsichtlich der Schwere des von ihm begangenen Rechtsverstoßes. Die konkrete Bedeutung der im Einzelfall verletzten Rechtsnorm hat indizielle Bedeutung für die Kenntnis des Richters von der Schwere des Rechtsverstoßes (vgl. BGH 2 StR 479/13). Vorliegend handelt es sich bei dem Verstoß gegen das Gebot der Neutralität und Unparteilichkeit gemäß Art. 97, 101 Abs. 1 S. 2 GG um einen sehr schwerwiegenden Rechtsverstoß gegen die Grundprinzipien eines Rechtsstaats überhaupt, der mit Verfassungsrang normiert ist. Derjenige, der den Grundsatz der unbedingten Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten gerade – wie hier – gezielt missachtet, handelt in Kenntnis dessen, dass er einen schweren Gesetzesverstoß begeht.

 

Das vorsätzliche Handeln des Angeklagten hinsichtlich der Beugung des Rechts unter Bedeutungskenntnis der Schwere des von ihm begangenen Rechtsverstoßes wird auch nicht dadurch entkräftet, dass der Angeklagte gemäß seiner Einlassung - zumindest auch - aus der Motivlage heraus gehandelt habe, eine etwaige Kindeswohlgefährdung durch das Tragen von Masken, Abstandsgeboten und Tests abzuwenden. Der vorsätzliche Verstoß gegen die elementaren Vorschriften zur Sicherung eines rechtsstaatlichen Verfahrens – wie hier des Gebots der Neutralität und Unparteilichkeit gemäß Art. 97, 101 Abs. 1 S. 2 GG – stellt sich auch dann als Rechtsbeugung dar, wenn er auf vermeintlich "guten Willen" oder den Willen – aus seiner Sicht bestehenden – "Sachgerechtigkeit" gestützt ist (vgl. Fischer a.a.O. § 339 Rn. 42f.). Wer billigend in Kauf nimmt, eine Regel zu verletzen, deren – auch nur mittelbar – grundlegende Bedeutung für das Rechtssystem und für die von ihm zu treffende Entscheidung er erkannt hat, kann sich nicht auf ein Privileg eines "guten Willens" stützen oder mit der Behauptung exkulpieren, er habe zwar das Recht verletzen, dies jedoch nur im Interesse einer (selbst formulierten) "höheren Gerechtigkeit" tun wollen (vgl. Fischer a.a.O. § 339 Rn. 42f.). Denn im Rechtsstaat kann sachlich richtiges und daher annähernd gerechtes Recht, nicht mittels willkürlicher Verfahren erreicht werden (vgl. Fischer a.a.O. § 339 Rn. 42f.). Daher kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte gemäß seiner Einlassung aus der Motivlage heraus gehandelt hat, eine etwaige Kindeswohlgefährdung durch das Tragen von Masken, Abstandsgeboten und Tests abzuwenden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die von den ausgewählten Sachverständigen vertretenen und dargestellten Ergebnisse richtig sind oder nicht oder der Angeklagte hiervon überzeugt war.

 

Dem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten steht ebenso wenig entgegen, dass er sich mit den Zeugen Z... und B... über das Verfahren bzw. die von ihm beabsichtigte Entscheidung ausgetauscht hat. Ebenso wenig steht dem Vorsatz entgegen, dass er mit Verfügung vom 14.04.2021 zum Ausdruck brachte, eine beschwerdefähige Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges herbeizuführen. Denn den maßgeblichen, den Tatbestand der Rechtsbeugung begründenden Verstoß seiner Voreingenommenheit und die diesbezügliche Planung des Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung hat er stets verborgen gehalten. Ein vergleichbarer Fall, wie der hiesige, ist soweit ersichtlich in der bisherigen Rechtsprechung ohne Beispiel.

 

Allein durch das Landgericht Freiburg ist durch Urteil vom 03.03.2009 – 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 29798) und bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.08.2009 – 1 StR 366/09 (BeckRS 2009, 22988), eine annähernd vergleichbare Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung erfolgt. Dort hat ein Richter am Landgericht für einen Freund einen Befangenheitsantrag gegen einen Richter am Amtsgericht geschrieben und nachfolgend am Landgericht selbst über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs entschieden, ohne den Sachverhalt anzuzeigen. Diesbezüglich führte das Landgericht Freiburg aus: "Für die Kammer sind kaum schwerere Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege schwer erschüttern, denkbar, als dass ein Richter über einen von ihm selbst verfassten Antrag entscheidet, da jeder einen Anspruch auf einen unparteilichen Richter hat. Dieses Recht hat gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG Verfassungsrang (...)". In dem zugrundeliegenden Fall hat der Richter die Zuständigkeit nicht aktiv an sich gezogen, sondern die Selbstanzeige unterlassen, nachdem ihm der Vorgang zugeteilt war.

 

Vorliegend ist der Unrechtsgehalt der festgestellten Handlungen des Angeklagten deutlich höher zu bewerten, da er nicht nur über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden hat, sondern zielgerichtet darauf hingewirkt hat, dass er ein Verfahren in seiner Zuständigkeit zur Entscheidung bekommt und deren Ergebnis von vornherein vorgefasst war.

 

Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Für Einschränkungen oder eine Aufhebung der Schuld des Angeklagten bestehen keine Anhaltspunkte.

 

Entgegen der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift geht die Kammer nicht von einer Rechtsbeugung in zwei tateinheitlichen Fällen aus.

 

Der Angeklagte führte zwar zwei familiengerichtliche Verfahren, das Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) und das einstweilige Anordnungsverfahren (9 F 148/21), wobei letzteres durch Beschluss der einstweiligen Anordnung beendet worden ist. Vorliegend waren alle Handlungen des Angeklagten von seinem einheitlichen Vorsatz erfasst, eine gerichtliche Entscheidung mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen. In der Umsetzung dieses Vorsatzes hat er die Führung der beiden familiengerichtlichen Verfahren miteinander verbunden, durch verfahrensleitende Verfügungen verknüpft und schließlich, wie von vornherein beabsichtigt, die Beweisergebnisse aus dem Hauptsacheverfahren in das einstweilige Anordnungsverfahren überführt. Insofern besteht ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen des Angeklagten. Das gesamte Tätigwerden des Angeklagten erscheint bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitliches Handeln zur Umsetzung des einheitlichen Tatentschlusses des Angeklagten zum Treffen einer gerichtlichen Entscheidung zur Untersagung der für Schüler geltenden Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken, zur Einhaltung von Mindestabständen und Teilnahme an Schnelltests.

 

V. Der Rechtsfolgenausspruch beruht auf Folgendem:

 

Rechtsbeugung wird gemäß § 339 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

 

Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass er nicht vorbestraft ist und - bezüglich des objektiven Tatbestandes - teilgeständig gewesen ist.

 

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Tat nun mehr als zwei Jahre zurück liegt.

 

Zudem wirkt sich die lange Verfahrensdauer zu seinen Gunsten aus. Seit Beginn der Ermittlungen im April 2021 bis zur Urteilsverkündung sind 2 Jahre 4 Monate vergangen. Diese erhebliche Verfahrensdauer mit der damit für den Angeklagten einhergehenden beruflichen Unsicherheit ist deutlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zwar ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte sich während der langen Verfahrensdauer einer entsprechenden Presseberichterstattung wegen eines erhöhten öffentlichen Interesses ausgesetzt sah. Insofern konnten jedoch keine diesbezüglichen, über das Durchschnittsmaß hinausgehenden und für die Strafzumessung relevanten nachteiligen Folgen für den Angeklagten festgestellt werden. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung diesbezügliche Folgen nicht thematisiert.

 

Trotz der langen Verfahrensdauer konnte keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt werden. Die Ermittlungen waren von Beginn an sehr umfangreich. Aus dem polizeilichen Abschlussbericht und den entsprechenden Angaben des Zeugen AF... ergibt sich, dass bei der ersten Durchsuchung nur ein neuwertiger Computer des Angeklagten sichergestellt werden konnte und festgestellt wurde, dass alle dienstlichen E-Mails des Angeklagten vor dem 09.04.2021 gelöscht waren. Aufgrund der Vielzahl der sichergestellten Beweismittel der beiden Durchsuchungen und der Wiederherstellung zahlreicher gelöschter EMails war eine umfangreiche und langwierige Auswertung erforderlich. Noch mit dem o. g. Aktenvermerk vom 07.04.2022 wurden wesentliche Ermittlungsergebnisse zur Auswertung der im E-Mail-Verkehr zwischen Dr. L... und N... übermittelten Dokumente durch die Polizei gewonnen. Zeitnah nach Abschluss der Ermittlungen erfolgte die Anklageerhebung am 17.05.2022. Diese wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 04.08.2022 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der erhebliche Umfang der Verfahrensakten bedingte eine entsprechende gerichtliche Verfahrensvorbereitung. In Ansehung dieser Umstände ist dem Beschleunigungsgebot hinreichend Genüge getan.

 

Ferner ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat im Kontext der Ausnahmesituation der SARS-CoV-2-Pandemie begangen worden ist, die einen massiven gesellschaftlichen Diskurs über die Verhältnismäßigkeit und Folgen der Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie mit sich gebracht hat. Insofern hat der Angeklagte gemäß seiner Einlassung - zumindest auch - aus der Motivlage heraus gehandelt, eine etwaige Kindeswohlgefährdung durch das Tragen von Masken, Abstandsgeboten und Tests abwenden zu wollen.

 

Strafmildernd zu berücksichtigen sind insbesondere die den Angeklagten treffenden Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, durch welche er sein Richteramt kraft Gesetzes gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, wodurch er sodann seine Besoldungs- und Pensionsansprüche verliert. Insbesondere der Verlust seiner Pensionsansprüche nur wenige Jahre vor Erreichen des Ruhestandsalters wiegt für den Angeklagten schwer und bewirkt für ihn erhebliche finanzielle Einbußen dadurch, dass er statt der beamtenrechtlichen Versorgung lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden wird.

 

Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich die erhebliche Qualität und Intensität der Beugung des Rechtes mit dem damit verbundenen erheblichen Schaden für den Rechtsstaat und für das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege aus.

 

Der Angeklagte handelte planmäßig, was eine erhöhte kriminelle Energie indiziert, und versuchte durch bewusstes, planvolles Handeln seine eigene Befangenheit und Mitwirkung an der Anregung zu verbergen.

 

Unter Abwägung aller strafzumessungsrechtlich relevanter Umstände von Tat und Täter erachtet die Kammer

 

eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren

 

für tat- und schuldangemessen.

 

Die Höhe dieser Freiheitsstrafe wäre aus Sicht der Kammer auch bei abweichender Betrachtung und Annahme einer Rechtsbeugung in zwei tateinheitlichen Fällen, wie in der Anklageschrift angenommen worden ist, tat- und schuldangemessen. Denn gerade die vom Angeklagten geplanten sachlich und zeitlich im Kontext stehenden Verfahrenshandlungen rechtfertigen vor dem Hintergrund seines angestrebten Ziels aus Sicht der Kammer unter Gesamtwürdigung aller strafmessungsrechtlich relevanter Umstände keine höhere Freiheitsstrafe.

 

Die Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

Die Sozialprognose ist günstig i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB, es liegen besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vor und die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht die Vollstreckung der Strafe gemäß § 56 Abs. 3 StGB.

 

Es besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallenden Umstände. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Angeklagte teilgeständig war und die Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt sowie die erhebliche Verfahrensdauer mit der damit einhergehenden Unsicherheit über seine berufliche Zukunft. Von entscheidender Relevanz ist, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und keine Wiederholungsgefahr besteht, da er die Tat nur aufgrund seiner Tätigkeit als Richter begehen konnte, im Falle der Rechtskraft des Urteils jedoch kraft Gesetzes sein Richteramt verlieren wird.

 

Es bestehen auch besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB.

 

Zwar ist zu berücksichtigen, dass diese besonderen Umstände sehr gewichtig sein müssen, da die bewährungsfähige Grenze der Freiheitsstrafe von zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB ausgeschöpft ist. Allerdings können zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen nach gefestigter Rechtsprechung auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Insbesondere ist bei einem bisher unbestraften Angeklagten auch und gerade die Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - 4 StR 25/16 m.w.N. – juris; vgl. Fischer, a.a.O. § 56 Rn. 20 m.w.N.).

 

Insbesondere angesichts der fehlenden Vorstrafen, des kraft Gesetzes mit Rechtskraft des Urteils eintretenden Verlustes seines Richteramtes und der damit einhergehenden fehlenden Wiederholungsgefahr ist in Ansehung der Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Strafaussetzung zur Bewährung sachgerecht. Die vorgenannten Umstände sind in der Gesamtschau von besonderem Gewicht. Daher ist eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Höhe der Strafe widerspiegelt, auch unter Würdigung der zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände der erheblichen Qualität und Intensität der Beugung des Rechts und des hohen Schadens für das Vertrauen des Rechtsstaats nicht den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend.

 

Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe.

 

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann unter dem Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 14.03.2018 – 2 StR 416/16 m.w.N. – juris). Hierbei ist auf das Rechtsempfinden einer über die Besonderheiten des Einzelfalls aufgeklärten Bevölkerung abzustellen (vgl. Fischer a.a.O. § 56 Rn. 17 m.w.N.).

 

Bei der insofern wiederum gebotenen Berücksichtigung der Gesamtumstände hätte die wohlunterrichtete, rechtstreue Bevölkerung in Kenntnis der dargelegten Umstände, insbesondere der gravierenden Umstände der gesetzlichen Folgen des Verlusts des Richteramtes, der finanziellen Einbußen durch den Verlust der Pensionsansprüche und der Nachversicherung und dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, Verständnis für die Strafaussetzung zur Bewährung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der Qualität und Intensität der Beugung des Rechts durch den Verstoß gegen das Grundprinzip der Neutralität eines Richters. Die über die Besonderheiten des Einzelfalls aufgeklärte Bevölkerung würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden.

 

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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published on 23.11.2024 19:08

1. Unterlässt das erstinstanzliche Gericht eine nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gebotene Vorabentscheidung, kann die Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden (im Anschluss an BGH, Urteil...
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Annotations

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 3. Nov. 2021

Az.: XII ZB 289/21

 

 

 

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Jena vom 14. Mai 2021 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen.

 

Wert: 2.000 €

Gründe

I.

 

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben mit Schreiben vom 13. März 2021 beim Familiengericht darum nachgesucht, ein Verfahren nach § 1666 BGB zu eröffnen und gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung der von ihren seinerzeit 8- und 14jährigen Kindern besuchten Grund- und Regelschule einstweilig anzuordnen, die schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere Abstandsgebote und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, vorläufig auszusetzen.

 

Das Familiengericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung den Leitungen und Lehrern sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen der von den beteiligten Kindern besuchten Schulen untersagt, für diese und alle weiteren an den Schulen unterrichteten Kinder und Schüler anzuordnen oder vorzuschreiben, im Unterricht und auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten und an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen. Ferner hat es den Leitungen und Lehrern der Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen geboten, für die beteiligten Kinder und alle weiteren an den Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.

 

Auf die sofortige Beschwerde des Freistaats (Beteiligter zu 5) hat das Oberlandesgericht die einstweilige Anordnung aufgehoben, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der betroffenen Kinder und der Beteiligten zu 2 und 3.

 

II.

 

Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.

 

1. Das in Bezug auf die Rechtswegzuständigkeit zugelassene Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann eine Rechtsbeschwerde auch in den Fällen zugelassen werden, in denen die jeweilige Verfahrensordnung ein Rechtsmittel an den obersten Gerichtshof des Bundes an sich nicht vorsieht, wie etwa in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - NJW 1999, 3785 und vom 9. November 2006 - I ZB 28/06 - NJW 2007, 1819 Rn. 5; s. auch BGH Beschluss vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 114/09 - juris Rn. 3).

 

2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2021, 1043 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm § 58 FamFG statthaft, nachdem das Familiengericht unzulässig eine Sachentscheidung getroffen habe, ohne über die in dem Verfahren erhobene Zuständigkeitsrüge vorab zu entscheiden.

 

Mit ihrer Anregung verfolgten die Eltern das Ziel, schulinterne Maßnahmen außer Kraft zu setzen. Eine solche Regelungskompetenz sei dem Familiengericht indes auf der Basis des § 1666 BGB nicht eröffnet. Diese Vorschrift ermögliche in erster Linie Maßnahmen gegen die jeweiligen konkreten Personensorgeberechtigten, um diese zur Einhaltung ihrer Schutzpflichten gegenüber dem Kind anzuhalten. Zwar könnten in besonders gelagerten Fällen bei Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen gegen Dritte erfolgen (§ 1666 Abs. 4 BGB). Dritte im Sinne der Vorschrift seien aber nicht Behörden, Regierungen und sonstige Träger der öffentlichen Gewalt. Familiengerichte seien nicht befugt, andere staatliche Behörden in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen, denn dies würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten, für den es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Vorschriften der §§ 1666, 1666 a BGB in Verbindung mit dem staatlichen Wächteramt legitimierten einen solchen Eingriff nicht. Im Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen Behörden ihrerseits ebenfalls an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns obliege hierbei allein den Verwaltungsgerichten. Eine Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht komme aber nicht in Betracht, denn es verbiete sich, ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren dem Verwaltungsgericht aufzudrängen. Das Verfahren sei vielmehr einzustellen.

 

3. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

 

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die vom Beteiligten zu 5 erhobene Erstbeschwerde zulässig. Zwar überprüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17 a Abs. 5 GVG). Das Überprüfungsverbot nach dieser Vorschrift setzt aber voraus, dass die erste Instanz nicht gegen unverzichtbare Verfahrensgrundsätze des § 17 a GVG verstoßen hat. Der Ausschluss der Prüfung gilt damit nicht, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs trotz Rüge nicht durch Vorabbeschluss, sondern entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG erst in der Sachentscheidung bejaht wurde (vgl. BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799, 1800).

 

So liegt der Fall hier. Das Oberlandesgericht ist nach Auswertung des Akteninhalts in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Schriftsatz des Beteiligten zu 5, mit dem dieser die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt hatte, am 8. April 2021 und somit noch vor dem Erlass der familiengerichtlichen Entscheidung am 9. April 2021 bei Gericht eingegangen war. Zwar trug der Beschluss ursprünglich einen auf den 8. April 2021 als den Zeitpunkt der Übergabe an die Geschäftsstelle lautenden Erlassvermerk. Der Erlassvermerk wurde aber durch Berichtigungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14. April 2021 wegen eines Schreibfehlers auf den 9. April 2021 berichtigt. An der sachlichen Richtigkeit des korrigierten Erlassdatums besteht kein Zweifel, nachdem auch der Abteilungsrichter durch Hinweisverfügung vom 14. April 2021 erklärt hat, dass von dem Erlassdatum 9. April 2021 auszugehen sei. Zwar hat der Abteilungsrichter den Berichtigungsbeschluss nach dem Erlass der Entscheidung des Oberlandesgerichts auf die Erinnerung des Verfahrensbeistands mit Beschluss vom 16. Juli 2021 aufgehoben. Dem liegt aber die unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde, die Übergabe an die Geschäftsstelle sei bereits am 8. April 2021 dadurch bewirkt worden, dass der Abteilungsrichter den unterschriebenen Beschluss nach Dienstschluss auf den Schreibtisch der Geschäftsstellenleiterin gelegt hat. Denn anders als die bloße Gabe in den Geschäftsgang (vgl. etwa § 33 Abs. 2 Satz 2 OWiG) wird die Übergabe eines Beschlusses an die Geschäftsstelle zur Veranlassung der Bekanntgabe (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 195) erst durch eine dementsprechende Übernahme vonseiten der Geschäftsstelle vollständig. Entäußert sich der Richter des von ihm unterschriebenen Beschlusses dadurch, dass er diesen auf seinen eigenen Aktenabtrag oder auf den Aktenzutrag der Geschäftsstelle oder auf den Schreibtisch des Urkundsbeamten legt, so vollendet sich die Übergabe erst in dem Moment der Empfangnahme durch den Urkundsbeamten (vgl. Bahrenfuss/Rüntz FamFG 3. Aufl. § 38 Rn. 34), der dieses als Übergabezeitpunkt vermerkt und sodann die Bekanntgabe veranlasst. Der für den Erlassvermerk zuständige Urkundsbeamte kann nur den Zeitpunkt durch Vermerk dokumentieren, der seiner eigenen Wahrnehmung von der Empfangnahme des Beschlusses entspricht. Dies ist hier der 9. April 2021.

 

Da tags zuvor bereits die Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs eingegangen war, war das Familiengericht gehalten, vorab gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Rechtswegzuständigkeit zu entscheiden. Hiergegen wäre die sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft gewesen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste die Rüge auch nicht innerhalb der vom Amtsgericht trotz Antrags nicht verlängerten Stellungnahmefrist erfolgen, da die Vorschrift des § 282 Abs. 3 ZPO im Kindschaftsverfahren, das keine Familienstreitsache ist, nicht anzuwenden ist.

 

Das Unterlassen der Vorabentscheidung führt dazu, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden kann (BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799, 1800). Daneben kann die inkorrekte Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (vgl. BAG NJW 1993, 2458, 2459). Nach diesen Grundsätzen ist eine Überprüfung der Rechtswegfrage auch dann noch möglich, wenn das Ausgangsgericht entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG von einer Vorabentscheidung abgesehen hat und ein Rechtsmittel gegen die getroffene Hauptsacheentscheidung als solche nicht statthaft ist. Denn die im Gesetz angelegte Systematik will sicherstellen, dass die Beteiligten die Rechtswegentscheidung in jedem Fall überprüfen lassen können (vgl. BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799, 1800). Daher ist auch in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG mit dem isolierten Ziel einer Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit eröffnet.

 

b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht den eigenen Rechtsweg gemäß § 17 a Abs. 2 GVG für unzulässig erklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ARZ 35/21 - juris Rn. 7 f.).

 

Es hat das an das Familiengericht gerichtete Schreiben der Beteiligten zu 2 und 3 vom 13. März 2021 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass gegen die Schule gerichtete Unterlassungsverlangen durchgesetzt werden sollen. Über derartige Unterlassungsansprüche hätten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Sie betreffen das Schulverhältnis als Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler und einer öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft getragenen Schule, deren Handeln in inneren Schulangelegenheiten einschließlich der Schulordnungsmaßnahmen der öffentlichen Gewalt zugerechnet wird (BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 7). Davon erfasst werden auch von der Schule angeordnete Infektionsschutzmaßnahmen (BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 7; OLG Bamberg FamRZ 2021, 1539, 1540; OLG Brandenburg Beschluss vom 27. Juli 2021 - 13 UF 80/21 - juris Rn. 10; OLG München FamRZ 2021, 1538, 1539; OLG Nürnberg FamRZ 2021, 935, 936; BeckOK VwGO/Reimer [Stand: 1. April 2021] § 40 Rn. 71a; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZB 34/21 - FamRZ 2021, 1402 Rn. 13 zur verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit für die Untersagung von Maßnahmen des Jugendamts).

 

Eine daneben parallel bestehende Regelungskompetenz auf Grundlage des § 1666 BGB ist den Familiengerichten nicht eröffnet. Diese Vorschrift ermöglicht es den Gerichten in erster Linie, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Personensorgeberechtigten zur Einhaltung ihrer Schutzpflichten gegenüber dem Kind anzuhalten (vgl. BT-Drucks. 16/6815 S. 14 f.); als ultima ratio kommt hierbei die Entziehung der elterlichen Sorge in Betracht (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB). Zwar kann in besonders gelagerten Fällen bei Angelegenheiten der Personensorge auch eine Maßnahme gegen einen Dritten erfolgen (§ 1666 Abs. 4 BGB), wenn von dessen Verhalten eine Gefahr für das Kindeswohl ausgeht. Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden ist damit aber nicht verbunden. Denn Dritte im Sinne der Vorschrift sind nicht Behörden und sonstige Träger der öffentlichen Gewalt. Auf Grundlage des § 1666 BGB können die Familiengerichte auch die Jugendämter nicht zur Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe wie etwa einer Inobhutnahme verpflichten (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZB 34/21 - FamRZ 2021, 1402 Rn. 13 mwN; vgl. auch BVerwG FamRZ 2002, 668 f.). Umso weniger sind sie befugt, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies würde nämlich einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten (MünchKommBGB/Lugani 8. Aufl. § 1666 Rn. 181; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch Familienrecht 7. Aufl. § 1666 a BGB Rn. 17; Meysen FamRZ 2008, 562, 563), für den es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Insbesondere legitimieren die §§ 1666, 1666 a BGB iVm dem staatlichen Wächteramt einen solchen Eingriff nicht. Im Rahmen des schulischen Sonderrechtsverhältnisses sind die zuständigen Behörden ihrerseits an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliegt hierbei allein den Verwaltungsgerichten; insoweit haben auch die §§ 23 b GVG, 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG nicht die Bedeutung einer abdrängenden Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

 

c) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht abgelehnt und das Verfahren eingestellt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ARZ 35/21 - juris Rn. 9 ff.).

 

Zwar ist auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Verweisung auf einen anderen Rechtsweg nicht generell ausgeschlossen. So kam beispielsweise die Verweisung einer beim allgemeinen Zivilgericht anhängig gewordenen Klage an das für Wohnungseigentumssachen zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht, weil das für Wohnungseigentumssachen als sogenannte echte Streitsache ausgestaltete Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ähnlichen Verfahrensgrundsätzen folgte (vgl. BGH Beschluss vom 13. Oktober 1983 - I ARZ 408/83 - NJW 1984, 740). Umgekehrt kann ein beim Gericht für Notarsachen (§ 111 BNotO) anhängig gemachtes Verfahren, das als ein streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen ist, an die Zivilgerichte verwiesen werden (BGHZ 115, 275 = MDR 1992, 185). Auch konnte ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem für Kindschaftssachen zuständigen Familiengericht und dem für Vormundschaftssachen zuständigen Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Verweisung gelöst werden (Senatsbeschluss BGHZ 78, 108 = FamRZ 1980, 1107).

 

Die Vorschrift des § 17 a GVG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass eine Verweisung von Amts wegen betriebener Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mangels „Beschreitung eines Rechtswegs“ durch einen Antragsteller oder Kläger nicht in Betracht kommt, sondern diese bei fehlender Zuständigkeit einzustellen sind (BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 11; OLG Karlsruhe NJW 2021, 2054; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1383, 1384; OLG Brandenburg Beschluss vom 27. Juli 2021 - 13 UF 80/21 - juris Rn. 5, 10 f.; vgl. auch OLG Köln Beschluss vom 12. Juli 2021 - 14 UF 90/21 - juris Rn. 10 f.). Aufgrund der Eingabe der Beteiligten zu 2 und 3 vom 13. März 2021 hätte beim Familiengericht kein kontradiktorischen Regeln folgendes Antragsverfahren eröffnet werden können, das einer Verweisung an das Verwaltungsgericht zugänglich gewesen wäre (vgl. BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 11 f.), sondern allenfalls ein Verfahren von Amts wegen. Ein Verfahren von Amts wegen mit dem Ziel der Aufhebung schulischer Anordnungen ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit jedoch wesensfremd.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 3. Nov. 2021

Az.: XII ZB 289/21

 

 

 

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Jena vom 14. Mai 2021 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen.

 

Wert: 2.000 €

Gründe

I.

 

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben mit Schreiben vom 13. März 2021 beim Familiengericht darum nachgesucht, ein Verfahren nach § 1666 BGB zu eröffnen und gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung der von ihren seinerzeit 8- und 14jährigen Kindern besuchten Grund- und Regelschule einstweilig anzuordnen, die schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere Abstandsgebote und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, vorläufig auszusetzen.

 

Das Familiengericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung den Leitungen und Lehrern sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen der von den beteiligten Kindern besuchten Schulen untersagt, für diese und alle weiteren an den Schulen unterrichteten Kinder und Schüler anzuordnen oder vorzuschreiben, im Unterricht und auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten und an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen. Ferner hat es den Leitungen und Lehrern der Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen geboten, für die beteiligten Kinder und alle weiteren an den Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.

 

Auf die sofortige Beschwerde des Freistaats (Beteiligter zu 5) hat das Oberlandesgericht die einstweilige Anordnung aufgehoben, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der betroffenen Kinder und der Beteiligten zu 2 und 3.

 

II.

 

Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.

 

1. Das in Bezug auf die Rechtswegzuständigkeit zugelassene Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann eine Rechtsbeschwerde auch in den Fällen zugelassen werden, in denen die jeweilige Verfahrensordnung ein Rechtsmittel an den obersten Gerichtshof des Bundes an sich nicht vorsieht, wie etwa in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - NJW 1999, 3785 und vom 9. November 2006 - I ZB 28/06 - NJW 2007, 1819 Rn. 5; s. auch BGH Beschluss vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 114/09 - juris Rn. 3).

 

2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2021, 1043 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm § 58 FamFG statthaft, nachdem das Familiengericht unzulässig eine Sachentscheidung getroffen habe, ohne über die in dem Verfahren erhobene Zuständigkeitsrüge vorab zu entscheiden.

 

Mit ihrer Anregung verfolgten die Eltern das Ziel, schulinterne Maßnahmen außer Kraft zu setzen. Eine solche Regelungskompetenz sei dem Familiengericht indes auf der Basis des § 1666 BGB nicht eröffnet. Diese Vorschrift ermögliche in erster Linie Maßnahmen gegen die jeweiligen konkreten Personensorgeberechtigten, um diese zur Einhaltung ihrer Schutzpflichten gegenüber dem Kind anzuhalten. Zwar könnten in besonders gelagerten Fällen bei Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen gegen Dritte erfolgen (§ 1666 Abs. 4 BGB). Dritte im Sinne der Vorschrift seien aber nicht Behörden, Regierungen und sonstige Träger der öffentlichen Gewalt. Familiengerichte seien nicht befugt, andere staatliche Behörden in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen, denn dies würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten, für den es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Vorschriften der §§ 1666, 1666 a BGB in Verbindung mit dem staatlichen Wächteramt legitimierten einen solchen Eingriff nicht. Im Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen Behörden ihrerseits ebenfalls an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns obliege hierbei allein den Verwaltungsgerichten. Eine Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht komme aber nicht in Betracht, denn es verbiete sich, ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren dem Verwaltungsgericht aufzudrängen. Das Verfahren sei vielmehr einzustellen.

 

3. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

 

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die vom Beteiligten zu 5 erhobene Erstbeschwerde zulässig. Zwar überprüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17 a Abs. 5 GVG). Das Überprüfungsverbot nach dieser Vorschrift setzt aber voraus, dass die erste Instanz nicht gegen unverzichtbare Verfahrensgrundsätze des § 17 a GVG verstoßen hat. Der Ausschluss der Prüfung gilt damit nicht, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs trotz Rüge nicht durch Vorabbeschluss, sondern entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG erst in der Sachentscheidung bejaht wurde (vgl. BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799, 1800).

 

So liegt der Fall hier. Das Oberlandesgericht ist nach Auswertung des Akteninhalts in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Schriftsatz des Beteiligten zu 5, mit dem dieser die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt hatte, am 8. April 2021 und somit noch vor dem Erlass der familiengerichtlichen Entscheidung am 9. April 2021 bei Gericht eingegangen war. Zwar trug der Beschluss ursprünglich einen auf den 8. April 2021 als den Zeitpunkt der Übergabe an die Geschäftsstelle lautenden Erlassvermerk. Der Erlassvermerk wurde aber durch Berichtigungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14. April 2021 wegen eines Schreibfehlers auf den 9. April 2021 berichtigt. An der sachlichen Richtigkeit des korrigierten Erlassdatums besteht kein Zweifel, nachdem auch der Abteilungsrichter durch Hinweisverfügung vom 14. April 2021 erklärt hat, dass von dem Erlassdatum 9. April 2021 auszugehen sei. Zwar hat der Abteilungsrichter den Berichtigungsbeschluss nach dem Erlass der Entscheidung des Oberlandesgerichts auf die Erinnerung des Verfahrensbeistands mit Beschluss vom 16. Juli 2021 aufgehoben. Dem liegt aber die unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde, die Übergabe an die Geschäftsstelle sei bereits am 8. April 2021 dadurch bewirkt worden, dass der Abteilungsrichter den unterschriebenen Beschluss nach Dienstschluss auf den Schreibtisch der Geschäftsstellenleiterin gelegt hat. Denn anders als die bloße Gabe in den Geschäftsgang (vgl. etwa § 33 Abs. 2 Satz 2 OWiG) wird die Übergabe eines Beschlusses an die Geschäftsstelle zur Veranlassung der Bekanntgabe (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 195) erst durch eine dementsprechende Übernahme vonseiten der Geschäftsstelle vollständig. Entäußert sich der Richter des von ihm unterschriebenen Beschlusses dadurch, dass er diesen auf seinen eigenen Aktenabtrag oder auf den Aktenzutrag der Geschäftsstelle oder auf den Schreibtisch des Urkundsbeamten legt, so vollendet sich die Übergabe erst in dem Moment der Empfangnahme durch den Urkundsbeamten (vgl. Bahrenfuss/Rüntz FamFG 3. Aufl. § 38 Rn. 34), der dieses als Übergabezeitpunkt vermerkt und sodann die Bekanntgabe veranlasst. Der für den Erlassvermerk zuständige Urkundsbeamte kann nur den Zeitpunkt durch Vermerk dokumentieren, der seiner eigenen Wahrnehmung von der Empfangnahme des Beschlusses entspricht. Dies ist hier der 9. April 2021.

 

Da tags zuvor bereits die Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs eingegangen war, war das Familiengericht gehalten, vorab gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Rechtswegzuständigkeit zu entscheiden. Hiergegen wäre die sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft gewesen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste die Rüge auch nicht innerhalb der vom Amtsgericht trotz Antrags nicht verlängerten Stellungnahmefrist erfolgen, da die Vorschrift des § 282 Abs. 3 ZPO im Kindschaftsverfahren, das keine Familienstreitsache ist, nicht anzuwenden ist.

 

Das Unterlassen der Vorabentscheidung führt dazu, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden kann (BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799, 1800). Daneben kann die inkorrekte Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (vgl. BAG NJW 1993, 2458, 2459). Nach diesen Grundsätzen ist eine Überprüfung der Rechtswegfrage auch dann noch möglich, wenn das Ausgangsgericht entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG von einer Vorabentscheidung abgesehen hat und ein Rechtsmittel gegen die getroffene Hauptsacheentscheidung als solche nicht statthaft ist. Denn die im Gesetz angelegte Systematik will sicherstellen, dass die Beteiligten die Rechtswegentscheidung in jedem Fall überprüfen lassen können (vgl. BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799, 1800). Daher ist auch in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG mit dem isolierten Ziel einer Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit eröffnet.

 

b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht den eigenen Rechtsweg gemäß § 17 a Abs. 2 GVG für unzulässig erklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ARZ 35/21 - juris Rn. 7 f.).

 

Es hat das an das Familiengericht gerichtete Schreiben der Beteiligten zu 2 und 3 vom 13. März 2021 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass gegen die Schule gerichtete Unterlassungsverlangen durchgesetzt werden sollen. Über derartige Unterlassungsansprüche hätten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Sie betreffen das Schulverhältnis als Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler und einer öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft getragenen Schule, deren Handeln in inneren Schulangelegenheiten einschließlich der Schulordnungsmaßnahmen der öffentlichen Gewalt zugerechnet wird (BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 7). Davon erfasst werden auch von der Schule angeordnete Infektionsschutzmaßnahmen (BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 7; OLG Bamberg FamRZ 2021, 1539, 1540; OLG Brandenburg Beschluss vom 27. Juli 2021 - 13 UF 80/21 - juris Rn. 10; OLG München FamRZ 2021, 1538, 1539; OLG Nürnberg FamRZ 2021, 935, 936; BeckOK VwGO/Reimer [Stand: 1. April 2021] § 40 Rn. 71a; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZB 34/21 - FamRZ 2021, 1402 Rn. 13 zur verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit für die Untersagung von Maßnahmen des Jugendamts).

 

Eine daneben parallel bestehende Regelungskompetenz auf Grundlage des § 1666 BGB ist den Familiengerichten nicht eröffnet. Diese Vorschrift ermöglicht es den Gerichten in erster Linie, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Personensorgeberechtigten zur Einhaltung ihrer Schutzpflichten gegenüber dem Kind anzuhalten (vgl. BT-Drucks. 16/6815 S. 14 f.); als ultima ratio kommt hierbei die Entziehung der elterlichen Sorge in Betracht (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB). Zwar kann in besonders gelagerten Fällen bei Angelegenheiten der Personensorge auch eine Maßnahme gegen einen Dritten erfolgen (§ 1666 Abs. 4 BGB), wenn von dessen Verhalten eine Gefahr für das Kindeswohl ausgeht. Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden ist damit aber nicht verbunden. Denn Dritte im Sinne der Vorschrift sind nicht Behörden und sonstige Träger der öffentlichen Gewalt. Auf Grundlage des § 1666 BGB können die Familiengerichte auch die Jugendämter nicht zur Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe wie etwa einer Inobhutnahme verpflichten (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZB 34/21 - FamRZ 2021, 1402 Rn. 13 mwN; vgl. auch BVerwG FamRZ 2002, 668 f.). Umso weniger sind sie befugt, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies würde nämlich einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten (MünchKommBGB/Lugani 8. Aufl. § 1666 Rn. 181; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch Familienrecht 7. Aufl. § 1666 a BGB Rn. 17; Meysen FamRZ 2008, 562, 563), für den es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Insbesondere legitimieren die §§ 1666, 1666 a BGB iVm dem staatlichen Wächteramt einen solchen Eingriff nicht. Im Rahmen des schulischen Sonderrechtsverhältnisses sind die zuständigen Behörden ihrerseits an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliegt hierbei allein den Verwaltungsgerichten; insoweit haben auch die §§ 23 b GVG, 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG nicht die Bedeutung einer abdrängenden Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

 

c) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht abgelehnt und das Verfahren eingestellt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ARZ 35/21 - juris Rn. 9 ff.).

 

Zwar ist auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Verweisung auf einen anderen Rechtsweg nicht generell ausgeschlossen. So kam beispielsweise die Verweisung einer beim allgemeinen Zivilgericht anhängig gewordenen Klage an das für Wohnungseigentumssachen zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht, weil das für Wohnungseigentumssachen als sogenannte echte Streitsache ausgestaltete Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ähnlichen Verfahrensgrundsätzen folgte (vgl. BGH Beschluss vom 13. Oktober 1983 - I ARZ 408/83 - NJW 1984, 740). Umgekehrt kann ein beim Gericht für Notarsachen (§ 111 BNotO) anhängig gemachtes Verfahren, das als ein streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen ist, an die Zivilgerichte verwiesen werden (BGHZ 115, 275 = MDR 1992, 185). Auch konnte ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem für Kindschaftssachen zuständigen Familiengericht und dem für Vormundschaftssachen zuständigen Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Verweisung gelöst werden (Senatsbeschluss BGHZ 78, 108 = FamRZ 1980, 1107).

 

Die Vorschrift des § 17 a GVG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass eine Verweisung von Amts wegen betriebener Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mangels „Beschreitung eines Rechtswegs“ durch einen Antragsteller oder Kläger nicht in Betracht kommt, sondern diese bei fehlender Zuständigkeit einzustellen sind (BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 11; OLG Karlsruhe NJW 2021, 2054; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1383, 1384; OLG Brandenburg Beschluss vom 27. Juli 2021 - 13 UF 80/21 - juris Rn. 5, 10 f.; vgl. auch OLG Köln Beschluss vom 12. Juli 2021 - 14 UF 90/21 - juris Rn. 10 f.). Aufgrund der Eingabe der Beteiligten zu 2 und 3 vom 13. März 2021 hätte beim Familiengericht kein kontradiktorischen Regeln folgendes Antragsverfahren eröffnet werden können, das einer Verweisung an das Verwaltungsgericht zugänglich gewesen wäre (vgl. BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 11 f.), sondern allenfalls ein Verfahren von Amts wegen. Ein Verfahren von Amts wegen mit dem Ziel der Aufhebung schulischer Anordnungen ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit jedoch wesensfremd.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 274/16
vom
14. September 2017
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
BGHR: ja
––––––––––––––––––––––––––
Zu den Voraussetzungen der Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt bei
bewusstem Nichtbetreiben von anklagereifen Ermittlungsverfahren.
BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16 - LG Freiburg
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:140917B4STR274.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 wird
a) die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.2. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in zwei tateinheitlichen Fällen (Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten L. und M. ) beschränkt;
b) das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte in den Fällen II.3. bis 6. der Urteilsgründe verurteilt ist; jedoch bleiben insoweit die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten ; bb) in den Fällen II.1. und 2. der Urteilsgründe im Strafausspruch ; cc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe verwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in sechs Fällen, davon in einem Fall (Fall II.2. der Urteilsgründe) in drei tateinheitlichen Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Der Angeklagte ist – seit Juli 2012 vom Dienst suspendierter – Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Freiburg. Seiner Verurteilung liegen Ermittlungsverfahren zugrunde, in denen er es trotz von ihm jeweils zutreffend beurteilter Verurteilungswahrscheinlichkeit und bestehender Anklagereife unterließ, gegen die Beschuldigten der betroffenen Verfahren die öffentliche Klage – gegebenenfalls durch Beantragung eines Strafbefehls (vgl. § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO) – zu erheben. In sämtlichen Fällen wusste der Angeklagte darum, dass die Beschuldigten bei Erhebung der öffentlichen Klage der von ihnen verwirkten Strafe zugeführt werden würden. Im Fall II.2. unterließ er es zudem, das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren auf eine polizeilich zunächst als Zeugin und später als Tatverdächtige vernommene Beschuldigte zu erstrecken, die ihre Tatbeteiligung eingeräumt hatte.
3
Das Unterlassen der Erhebung der öffentlichen Klage durch den Angeklagten führte in den Fällen II.1. und 2., im letztgenannten Fall gegenüber zwei Beschuldigten, zum Eintritt der Strafverfolgungsverjährung. In den Fällen II.3. bis 6. schloss der Dezernatsnachfolger des Angeklagten die Ermittlungen nach dessen Suspendierung ab. Die Amtsgerichte Staufen, Ettenheim und Freiburg verhängten in diesen Fällen sodann gegen die Beschuldigten – in den Fällen II.3. und 4. durch Strafbefehl – jeweils zur Bewährung ausgesetzte Freiheits- strafen. Im Fall II.3. berücksichtigte das Amtsgericht Staufen die „ungewöhnlich lange […] Verfahrensverzögerung“, im Fall II.6. das Amtsgericht Freiburg den Umstand, „dass der Beschuldigte durch die lange Verfahrensdauer […] erheblich beeinträchtigt“ wurde, als strafmildernde Umstände. Im Fall II.5. erklärte das Amtsgericht Staufen drei Monate der gegen den Beschuldigten verhängten Ge- samtfreiheitsstrafe wegen einer „überlangen Verfahrensdauer“ für vollstreckt. Gegen die nach der Suspendierung des Angeklagten im Fall II.2. nacherfasste Beschuldigte stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren „aufgrund der lange zurückliegenden Tatzeit, des Geständnisses und der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung“ gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.
4
Im Einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
5
Die Erlasslage des baden-württembergischen Justizministeriums verpflichtete die Staatsanwälte, dem zuständigen Generalstaatsanwalt über alle Ermittlungsverfahren zu berichten, die länger als ein Jahr unerledigt in ihrem Dezernat anhängig waren. Anfang 2011 verfügte der Leitende Oberstaatsanwalt in Freiburg, dass ihm die Rückstandsberichte vorzulegen waren. Um seiner Berichtspflicht in den überjährigen Verfahren nicht nachkommen zu müssen, verfügte der Angeklagte in den den verfahrensgegenständlichen Fällen zugrunde liegenden Akten den Abschluss der Ermittlungen durch angeblich diktierte Anklagen oder Strafbefehlsanträge oder stellte die Verfahren entgegen der von ihm zutreffend gewürdigten Sach- und Rechtslage ein, ohne die Beschuldigten hiervon zu benachrichtigen oder Anzeigenerstatter zu bescheiden. Den sachbearbeitenden Polizeistellen teilte er die Einstellungen ebenfalls nicht mit. Mit den Scheinverfügungen veranlasste der Angeklagte seine Geschäftsstelle, die Ermittlungsverfahren aus dem Register als erledigt auszutragen und damit der Dienstaufsicht des Generalstaatsanwalts und seines eigenen Behördenleiters zu entziehen. Anschließend nahm er die Akten mit dem Vorhaben wieder an sich, die Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt dem von ihm zutreffend als allein sachgerecht erkannten Abschluss durch Erhebung der öffentlichen Klage zuzuführen. Ohne dieses Vorhaben aufzugeben, bewahrte der Angeklagte die Akten bis zum 27. Juni 2012 in seinem Dienstzimmer und schließlich bis zur Entdeckung seines Vorgehens am 29. Juni 2012 kurzzeitig im Keller seiner Mutter auf. In der gesamten Zeit nach den Scheinverfügungen verlor er die Verfahren nicht aus dem Blick. In den Fällen II.1. und 2. wusste der Angeklagte durchgehend darum, wann im Hinblick auf die Tat des jeweiligen Beschuldigten Verjährung eintreten würde. Ebenso war sich der Angeklagte bewusst, dass die Akten seit seinen Scheinverfügungen keiner behördlichen Kontrolle mehr unterlagen. Seine anfangs hohe Arbeitsbelastung stand einer Erhebung der öffentlichen Klage jedenfalls ab Anfang 2009 nicht entgegen.
6
Zu den einzelnen Fällen hat das Landgericht folgende weitere Feststellungen getroffen:
7
1. Das seit August 2005 gegen die Beschuldigte Ma. geführte Verfahren 330 Js , dem 13 sicher nachzuweisende betrügerische Warenbestellungen zugrunde lagen, stellte der Angeklagte im Juli 2006 gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein. Das für die Einstellung herangezogene Bezugsverfahren 330 Js , das zu einer Verurteilung wegen Betrugs in mindestens 32 Fällen geführt hätte, war seit dem 6. Dezember 2006 anklagereif. Zum 15. September 2007 wurde es berichtspflichtig. Am 30. Oktober 2007 verfügte der Angeklagte dessen Abschluss durch eine angeblich diktierte Anklage. Spätestens ab Beginn des Jahres 2009 war das Unterlassen der Anklageerhebung nach Auffas- sung des Landgerichts „unter keinem rechtlichen oder tatsächlichenGesichtspunkt mehr zu vertreten“. Im Laufe des Jahres 2011 trat Strafverfolgungsverjäh- rung ein. Eine rechtzeitige Anklageerhebung hätte zur Verurteilung der Beschuldigten geführt.
8
2. Der Angeklagte führte unter dem Aktenzeichen 330 Js seit Juni 2006 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten W. , L. und M. u.a. wegen des Vorwurfs, im März 2006 ein Leasingfahrzeug im Wert von rund 48.000 Euro in die Ukraine verschoben zu haben. Auf seinen Antrag erließ das Amtsgericht Freiburg am 1. Dezember 2006 Haftbefehl gegen L. , der vom 23. Dezember 2006 bis zum 18. Mai 2007 vollzogen und seitdem , auf Antrag des Angeklagten, gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Kurz nach Eintritt der Berichtspflicht stellte der Angeklagte das Verfahren am 29. Juni 2007 gegen die Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, wovon weder die Beschuldigten noch die sachbearbeitende Polizei Kenntnis erhielten. In einer polizeilichen Vernehmung Ende 2008 räumte die bislang ledig- lich als Zeugin in das Verfahren einbezogene F. ihre Beteiligung an der Fahrzeugverschiebung ein. Im Mai 2009 erörterte der Angeklagte mit den verantwortlichen Kriminalbeamten das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Ermittlungen, auf dessen Grundlage gegen L. und M. sowie gegen die im Verfahrensregister als Beschuldigte nachzuerfassende F. Anklage zu erheben gewesen wäre. Spätestens ab September 2009 war das Unterlassen der Anklageerhebung nach Auffassung des Landgerichts nicht mehr zu vertreten. Bezüglich der Beschuldigten M. und L. trat am 1. Dezember 2011 bzw. am 14. Mai 2012 Verfolgungsverjährung ein. Gegen die später als Beschuldigte nacherfasste F. stellte der Dezernatsnachfolger des Angeklagten das Verfahren im Mai 2013 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Zumindest hinsichtlich der Beschuldigten L. und M. wäre bei rechtzeitiger Anklageerhebung mit der Verurteilung zu Freiheitsstrafen zu rechnen gewesen.
9
3. Unter dem Aktenzeichen 330 Js ermittelte der Angeklagte seit April 2008 gegen den Krankenpfleger S. wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. S. war seit Oktober 2008 geständig, einer Arbeitskollegin im Februar 2008 Medikamente ins Essen gemischt zu haben, so dass sie nach dessen Verzehr eine Woche auf der Intensivstation behandelt werden musste und mindestens ein halbes Jahr lang krankgeschrieben war. Kurz nach Eintritt der Berichtspflicht verfügte der Angeklagte am 30. April 2009 den Abschluss der Ermittlungen durch einen angeblich diktierten Strafbefehlsantrag. Spätestens ab Beginn des Jahres 2010 hätte nach Auffassung des Landgerichts Anklage erhoben werden müssen. Nach der Suspendierung verhängte das Amtsgericht Staufen gegen S. wegen gefährlicher Körperverletzung durch unangefochten gebliebenen Strafbefehl vom 10. September 2012 eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten.
10
4. Ab Dezember 2008 führte der Angeklagte unter dem Aktenzeichen 330 Js ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Sch. wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags bzw. der gefährlichen Körperverletzung. Bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 19. Dezember 2008 räumte Sch. das objektive Tatgeschehen weitgehend ein, bestritt aber einen Tötungsvorsatz. Ende Januar 2009 regte sein Verteidiger an, das Verfahren durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen gefährlicher Körperverletzung abzuschließen. Kurz vor Eintritt der Berichtspflicht verfügte der Angeklagte am 30. November 2009 hinsichtlich des Beschuldigten Sch. den Abschluss der Ermittlungen durch einen angeblich diktierten Strafbefehlsantrag. Spätestens ab Mai 2010 war das Unterlassen der Anklageerhebung nach Auffassung des Landgerichts nicht mehr zu vertreten. Nach der Suspendierung des Angeklagten und der Wiederaufnahme des Verfahrens verhängte das Amtsgericht Ettenheim gegen Sch. am 10. September 2012 durch unangefochten gebliebenen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten.
11
5. Das ab Mai 2009 gegen K. geführte Verfahren 330 Js , dem mindestens 43 betrügerische Verkaufsfälle bei „ebay“ sowie eine durch Betrug erlangte Reise im Wert von rund 2.100 Euro zugrunde lagen, stellte der Angeklagte am 18. Mai 2010 kurz vor Eintritt der Berichtspflicht im Hinblick auf das ebenfalls wegen betrügerischer „ebay“-Verkäufegeführte Verfahren 330 Js ein, das seit November 2009 bei ihm anhängig war. Als dieses Anfang November 2010 berichtspflichtig wurde, stellte der Angeklagte es am selben Tag gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Weder der Beschuldigte noch die zahlreichen Anzeigenerstatter erhielten davon Kenntnis. Die mit Bezug auf dieses Verfahren eingestellten Ermittlungen im Verfahren 330 Js nahm der Angeklagte nicht wieder auf. Spätestens ab April 2011 war das Unter- lassen der Anklageerhebung nach Auffassung des Landgerichts „unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt“ mehr zu vertreten. Nach dessen Suspendierung nahm der Dezernatsnachfolger des Angeklagten zunächst das Verfahren 330 Js wieder auf und erhob wegen der dortigen Taten im Dezember 2012 Anklage zum Amtsgericht Staufen. Ende Mai 2013 erfolgte – nach Verbindung mit weiteren Verfahren – die Anklageerhebung im Verfahren 330 Js . Bei ihrer gemeinsamen Verhandlung verurteilte das Amtsgericht den Beschuldigten K. im April 2014 wegen Betrugs in 75 Fällen sowie versuchten Betrugs zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, von denen es drei Monate für vollstreckt erklärte.
12
6. Ab dem 5. März 2011 ermittelte der Angeklagte unter dem Aktenzeichen 330 Js gegen den Beschuldigten Schi. wegen des Verdachts des (schweren) sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person und erwirkte am selben Tag einen Haftbefehl gegen ihn. Im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung im Haftprüfungstermin vom 19. April 2011 gestand Schi. die Tat in vollem Umfang. Am selben Tag setzte das Amtsgericht den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. Mit Eingang weiterer polizeilicher Ermittlungen war das Verfahren ab dem 10. Juni 2011 anklagereif. Kurz bevor es berichtspflichtig wurde, stellte der Angeklagte es am 2. März 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit einer bewusst unzutreffenden Begründung ein. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Sache vielmehr anklagereif. Der Beschuldigte wurde durch die Verfahrensverzögerung einerseits begünstigt, andererseits bedeutete die Verzögerung für ihn in Anbetracht des bestehenden Haftbefehls und der bestehenden Auflagen zugleich eine Belastung. Nach der Suspendierung des Angeklagten erhob der Dezernatsnachfolger des Angeklagten Anklage zum Amtsgericht Freiburg, das den Beschuldigten Schi. am 28. November 2012 wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilte.

II.


13
Der Senat hat im Fall II.2. der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in zwei tateinheitlichen Fällen (unterbliebene Anklageerhebung im Verfahren 330 Js gegen die Beschuldigten L. und M. ) beschränkt.

III.


14
1. Die Verfahrensrüge, dass bestimmte Urkunden mangels Zustimmung des Verteidigers und des Angeklagten nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO hätten eingeführt werden dürfen, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Inhalt dieser Urkunden nicht bzw. nicht vollständig mitgeteilt wird. Dem Senat ist deshalb die Prüfung verwehrt, ob es sich – wofür schon das Revisionsvorbringen spricht – bei den beanstandeten Urkunden um Erklärungen von Polizeibeamten über das Ergebnis von Ermittlungshandlungen handelt, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten verlesbar waren.
15
2. Die Revision dringt jedoch mit der Sachrüge teilweise durch.
16
Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nur in den Fällen stand, in denen es der Angeklagte unterließ, durch eine rechtzeitige Anklageerhebung oder eine Antragstellung nach § 407 Abs. 1 StPO den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern (betr. die Fälle II. 1. und - nach Verfahrensbeschränkung - II. 2. der Urteilsgründe). Allerdings ist zu besorgen, dass das Landgericht insoweit von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist, so dass die Strafaussprüche aufzuheben waren. Soweit durch die Untätigkeit des Angeklagten ein Verfahrensabschluss lediglich verzögert wurde, wird der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung von den Feststellungen nicht getragen (Fälle II. 3. bis II. 6. der Urteilsgründe).
17
a) Für die sachlich-rechtliche Beurteilung von Fällen der vorliegenden Art gilt hinsichtlich des Tatbestands der Rechtsbeugung grundsätzlich das Folgende :
18
aa) Ein Staatsanwalt kann Täter einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB sein, wenn er wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof sowohl für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen als auch für Anklageerhebungen bereits bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 – 5 StR 713/94, BGHSt 41,247, 249; Uebele in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 339 Rn. 12; Hilgendorf in LK-StGB, 12. Aufl., § 339 Rn. 20, 36 mwN). Für die Entscheidung , die Erhebung der öffentlichen Klage durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu bewirken (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO), kann nichts anderes gelten.
19
bb) Als eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Dabei indizieren die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechen und die gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG im Fall einer Verurteilung kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses die Schwere des Unwerturteils (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 656; Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310; Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383). § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechts- brüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1994 – 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994 – 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09, StV 2011, 463, 466). Eine unrichtige Rechtsanwendung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 15. September 1995 – 5StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251). Insoweit enthält das Merkmal der Beugung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Urteil vom 23. Mai 1984 – 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 364).
20
cc) Eine Rechtsbeugung kann grundsätzlich auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 – 3 StR 112/87, NStZ 1988, 218; Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 344 f.; Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09, StV 2011, 463, 466). In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651 mwN). Daneben kann auch Bedeutung erlangen, welche Folgen der Verstoß für eine Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter oder Amtsträger bei der Entscheidung leiten ließ (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/99, BGHSt 42, 343, 351; vom 20. September 2000 – 2 StR 276/00, NStZ-RR 2001, 243, 244; vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 656; vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652).
21
dd) Hat der Täter Verfahrensrecht durch ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) verletzt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1996 – 5 StR 472/96, NJW 1997, 1455; vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105; Hilgendorf, aaO, § 339 Rn. 39 und 70; zur Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen bei durch Manipulationen bewirktem „verschleppten“ Abschluss einer Anklage vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2007 – 1 StR 394/07, Rn. 44), wird das Tat- bestandsmerkmal der Rechtsbeugung in der Regel nur dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unterblieben ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Richter oder Staatsanwalt bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 654; Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111).
22
b) Danach ist unter den hier gegebenen Umständen ein die Verurteilung wegen Rechtsbeugung tragender elementarer Rechtsverstoß nur in den Fällen belegt, in denen es der Angeklagte bewusst unterließ, den Eintritt der Verfolgungsverjährung durch die Erhebung der öffentlichen Klage zu verhindern (Fall II.1. sowie Fall II.2. der Urteilsgründe, dort bezüglich der Beschuldigten L. und M. ).
23
aa) Die bewusste Nichterhebung der öffentlichen Klage in einem anklagereifen Ermittlungsverfahren mit der Folge, dass es im Falle des Unterlassens zum Eintritt der Verfolgungsverjährung kommt, ist für sich genommen grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung des Verfahrensrechts und verstößt gegen ein eindeutiges gesetzliches Handlungsgebot.
24
Nach § 170 Abs. 1 StPO hat ein Staatsanwalt Anklage zu erheben, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten. Ein Ermessen steht ihm insoweit nicht zu. Die Vorschrift ist – ebenso wie § 152 Abs. 2 und § 160 StPO – eine Ausprägung des Legalitätsgrundsatzes, der zu den wesentlichen Grundprinzipien des Strafverfahrensrechts zählt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1960 – 3 StR 28/60, BGHSt 15, 155, 159; Urteil vom 21. April 1988 – III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; Urteil vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68, NJW 1970, 1543, 1544; Kölbel in MüKo-StPO, § 160 Rn. 29 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1982 – 2 BvR 8/82, NStZ 1982, 430 [zu § 152 Abs. 2 StPO]). Der Grundsatz der Legalität und der in § 170 Abs. 1 StPO festgeschriebene Anklagezwang gewinnen ihre Konturen aus ihrer überragenden Bedeutung für die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie der Pflicht des Staates, die Sicherheit der Bürger (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen. Auf die zu ihrer Verwirklichung gerichtete Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs darf weder nach Belieben noch aus vermeidbaren Gründen generell oder im Einzelfall verzichtet werden. Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen , wenn sichergestellt ist, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 – GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 53 mwN). Andernfalls droht die Legitimität staatlichen Strafens Schaden zu nehmen.
25
Zwar kann § 170 Abs. 1 StPO in zeitlicher Hinsicht keine eindeutige Handlungsvorgabe entnommen werden. Die Vorschrift verpflichtet aber den Staatsanwalt jedenfalls dann unabweisbar zu einer Anklageerhebung, wenn es andernfalls zum Eintritt der Verfolgungsverjährung käme und der staatliche Strafanspruch deshalb nicht mehr durchsetzbar wäre. Diesem mit dem Herannahen des Verjährungszeitpunkts, der nach dem Gesetz eindeutig zu bestimmen ist, zwingend gewordenen Handlungsgebot ist der Angeklagte bewusst nicht nachgekommen.
26
bb) Ob allein oder gegebenenfalls unter welchen weiter gehenden Voraussetzungen im Einzelfall die bewusste Nichterhebung einer öffentlichen Klage in Ansehung der konkreten Gefahr der endgültigen Verfahrensbeendigung eines anklagereifen Strafverfahrens durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung die strengen Anforderungen an das Vorliegen eines elementaren Rechtsverstoßes im Sinne des § 339 StGB erfüllt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn vorliegend treten jedenfalls noch weitere Gesichtspunkte hinzu, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Verfahrensverstoß des Angeklagten letztlich als eine Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB kennzeichnen.
27
(1) So zeigt sich die Schwere des Rechtsverstoßes auch darin, dass der Angeklagte durch sein Verhalten – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – zugleich auch eine Strafvereitelung im Amtgemäß § 258a StGB beging (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 657 [zu § 267 Abs. 3 StGB]). Dabei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt ebenfalls der Durchsetzung des Legalitätsprinzips dient (vgl. Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 37; Diemer in KKStPO , 7. Aufl., § 152 Rn. 1).
28
(2) Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Verfahren zuvor durch Scheinverfügungen der Dienstaufsicht seines Behördenleiters sowie des Generalstaatsanwalts in Karlsruhe entzogen hatte. Zwar kann hierin kein eigenständiger Rechtsverstoß im Sinne einer Beugung des Rechts gesehen werden. Auch wollte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch dieses Vorgehen den Eintritt der Verjährung nicht begünstigen oder gar ermöglichen (…). Er beabsichtigte vielmehr unver- ändert, die Verfahren – wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt – ihrem sachgerechten Abschluss durch Anklageerhebung oder Strafbefehlsantrag zuzuführen. Er übertrug sich aber mit diesem Vorgehen doch faktisch die alleinige Verantwortung für ihren weiteren Fort- und Ausgang. Die Möglichkeiten der ihm übergeordneten Justizverwaltung, die ihr obliegende Pflicht, die Einhaltung angemessener Zeiträume bei der Bearbeitung von Strafverfahren zu sichern und nicht nur vermeidbaren (rechtsstaatswidrigen) Verzögerungen, sondern erst Recht einer drohenden Verjährung von Straftaten – gegebenenfalls durch Übertragung der Verfahren auf andere Dezernenten – entgegenzuwirken, beeinträchtigte der Angeklagte mit seinem Vorgehen nachhaltig. Den Verpflichtungen des Legalitätsprinzips konnte nach den Austragungen der Verfahren aus dem Register faktisch nur noch der Angeklagte selbst gerecht werden, was ihm durchgehend bewusst war. Die Einhaltung bestimmter Erledigungsfristen richtete der Angeklagte durch die Herausnahme der Verfahren aus der behördlichen Kontrolle nicht mehr an seinen Dienstvorgaben aus, deren Missachtung zwar als selbständiger Anknüpfungspunkt für die Rechtsbeugung nicht herangezogen werden kann, die aber – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – ein Beleg dafür ist, dass der Angeklagte die Sachbehandlung ausschließlich an eigenen Maßstäben ausrichtete (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652).
29
(3) Schließlich war der Angeklagte auch nicht nur kurzfristig mit den Verfahren befasst. Der Zeitraum zwischen Anklagereife und dem Eintritt der Verjährung umfasste im Fall II.2. immerhin einen Zeitraum von zwei bzw. drei, im Fall II.1. sogar von rund vier Jahren.
30
c) In den Fällen, in denen ein Verfahrensabschluss lediglich verzögert wurde, hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen einen elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 339 StGB nicht aufzuzeigen vermocht. Die fallbezogene Benennung von Zeitpunkten, zu denen die Untätig- keit des Angeklagten „im Hinblick auf das […] in Art. 6 Abs. 1 EMRK allgemein normierte Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen unter keinem rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkt mehr zu vertreten“ war, reicht dafür nicht aus. Die Strafkammer ist vielmehr in diesen Fällen bei der Prüfung, ob ein elementarer Verfahrensverstoß vorliegt, von einem rechtsfehlerhaften, weil zu weiten Maßstab ausgegangen.
31
Zwar gehört zu den Normen des Verfahrensrechts, durch deren Verletzung Rechtsbeugung begangen werden kann, auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende, in Art. 6 Abs. 1 EMRK allgemein normierte Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen. Bei der Entscheidung der Frage, ob in der verzögerten Bearbeitung einer Rechtssache ein Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB liegt, ist aber davon auszugehen, dass es grundsätzlich dem Richter oder Staatsanwalt überlassen bleibt, welchen der von ihm zu erledigenden vielfältigen Dienstgeschäften er den Vorrang vor anderen einräumt (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111). Im Sinne des § 339 StGB strafrechtlich relevante Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz werden deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn gegen zwingende Vorschriften verstoßen wird, in denen der Gesetzgeber das Beschleunigungsgebot konkretisiert hat (wie etwa in § 115 StPO), wenn der Richter oder Staatsanwalt untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten, oder wenn die zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vorteil oder Nachteil einer Partei beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111; Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 350 f.). Allein eine verzögerte, den Maßstäben des Art. 6 EMRK widersprechende Sachbehandlung durch den Staatsanwalt oder Richter wird daher regelmäßig nicht die strengen Anforderungen an einen elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 339 StGB erfüllen.
32
So ist zwar in dem Zeitraum zwischen Anklagereife und dem Eintritt der Verjährung die in § 170 Abs. 1 StPO normierte Pflicht des Staatsanwalts, die öffentliche Klage zu erheben, im Lichte des Beschleunigungsgrundsatzes zu betrachten, der in jedem Abschnitt des Verfahrens gilt (vgl. Esser in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., EMRK Art. 6 Rn. 310). Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, in anklagereifen Fällen auch alsbald anzuklagen (vgl. Kölbel, aaO, § 170 Rn. 9). Indes kann weder aus § 170 Abs. 1 StPO noch allein aus dem Beschleunigungsgebot ohne weiteres ein konkreter Zeitpunkt abgeleitet werden , zu dem eine Anklageerhebung zwingend geboten ist. Soweit in Art. 6 Abs. 1 MRK davon die Rede ist, dass jede Person eine Verhandlung innerhalb „angemessener Frist“ verlangen kann, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit nur geringer Aussagekraft (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 110 [„wenig konkreter Maßstab“]; Esser, aaO, EMRK Art. 6 Rn. 314). Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang darauf abgehoben hat, dass zu den von ihr für jeden Fall bestimmten Zeitpunkten eine weitere Untätigkeit „unter keinem rechtlichen wie tatsächlichen Ge- sichtspunkt mehr zu vertreten“ war, hat sie daher verkannt, dass die bloße Un- vertretbarkeit einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Sachbehandlung für sich genommen noch nicht in eine Rechtsbeugung führt.

IV.


33
Danach können der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt im Fall II. 1. der Urteilsgründe und der nach der Ver- folgungsbeschränkung verbleibende Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in zwei tateinheitlichen Fällen im Fall II. 2. der Urteilsgründe bestehen bleiben. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden , dass die Strafkammer bei der Prüfung und Versagung der Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB in beiden Fällen von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist, weil sie dem Angeklagten seine Untätigkeit bereits ab dem Zeitpunkt angelastet hat, in dem dies aus ihrer Sicht „unter keinem rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkt mehr zu vertreten“ war. Zu- dem verstößt nach der dargelegten Rechtsauffassung des Senats die strafschärfende Berücksichtigung des Eintritts der Verjährung gegen § 46 Abs. 3 StGB, was sich auch bei der Strafrahmenwahl zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen. Im Fall II.2. der Urteilsgründe kommt hinzu, dass das Landgericht straferschwerend berücksichtigt hat, dass sich die Tat zugunsten von drei Beschuldigten auswirkte.
34
In den Fällen II. 3. bis II. 6. der Urteilsgründe bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer noch Feststellungen, insbesondere zu den Beweggründen der Untätigkeit des Angeklagten, zu treffen vermag, die auch in diesen Fällen die Annahme einer Rechtsbeugung etwa auf der Grundlage sachfremder Erwägungen rechtfertigen könnten. Dabei wird insbesondere zu erwägen sein, ob der Angeklagte von einer Anklageerhebung absah, um seine vorhergehenden Verfahrensmanipulationen nicht aufdecken zu müssen. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (Feststellungen zu den den betreffenden Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Straftaten, zu Maßnahmen und Verfügungen des Angeklagten und zum Ausgang der betreffenden Verfahren) sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben.

V.


35
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Karlsruhe.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 4 7 9 / 1 3
vom
22. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
____________________
1. Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten
Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Bevorzugung
oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausgehende
subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz
bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung
des Richters kommt es nicht an.
2. Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung
können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben, insbesondere
auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13 - LG Erfurt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
der Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in sechs Fällen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts monierte der Angeklagte, der unter anderem als Strafrichter in Bußgeldsachen eingesetzt war, in der Zeit vor 2005 mehrfach gegenüber Bußgeldbehörden, in Verfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts sei der Akte weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit verwendete Messgerät beigefügt. Er teilte den Bußgeldbehörden mit, im Hinblick auf seine - des Angeklagten - hohe Belastung werde er diese Praxis nicht mehr hinnehmen; wenn die genannten Protokolle nicht vorgelegt würden, sei "in Zukunft mit anderen Entscheidungen zu rechnen". In den Jahren 2006 bis 2008, sprach er, nachdem weiterhin entsprechende Beweisurkunden in Bußgeldakten nicht vorhanden waren, in einer Vielzahl von Fällen Betroffene durch Beschluss gemäß § 72 OWiG frei. Er begründete dies jeweils damit, die Richtigkeit der behördlichen Messung sei aufgrund der Unvollständigkeit der Akte für das Gericht nicht nachprüfbar; hieraus folge ein Verfahrenshindernis. Das Thüringer Oberlandesgericht Jena hob in einer Reihe von Fällen auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft derartige Beschlüsse auf und verwies die Sachen an das Amtsgericht zurück. Der Angeklagte hielt sich in diesen Fällen an die Vorgaben des Oberlandesgerichts und behandelte die Sachen nach Zurückverweisung ordnungsgemäß.
3
In den sechs Fällen, die Gegenstand der Anklage sind, sprach der Angeklagte im Jahr 2011 wiederum durch Beschluss verschiedene Betroffene von Vorwürfen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage oder der Überschreitung des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts mit der Begründung frei, bei den Akten befinde sich entweder kein Messprotokoll oder kein Eichschein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, das Oberlandesgericht habe bei seinen früheren Entscheidungen die Funktion der gerichtlichen Aufklärungspflicht verkannt und die Rollen von Ermittlungsbehörden und Gericht vertauscht. Die Mängel der behördlichen Aktenführung seien nicht vom Gericht zu beheben; dieses habe vielmehr den Betroffenen prozessuale "Waffengleichheit" mit den Bußgeldbehörden zu gewähren.
4
2. In diesen Entscheidungen hat das Landgericht - wegen Nichterfüllung der Aufklärungspflicht durch den Angeklagten als Bußgeldrichter und unzutreffender Behauptung eines Verfahrenshindernisses als Freisprechungsgrund - jeweils objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung als erfüllt angesehen. Es hat jedoch angenommen, der subjektive Tatbestand sei nicht bewiesen.
5
Selbst grob rechtsfehlerhafte Entscheidungen seien nur dann als Rechtsbeugung zu bewerten, wenn der Richter die Fehlerhaftigkeit seiner Rechtsansicht billigend verinnerlicht habe. Zwar habe der Angeklagte hier ein fundamentales Fehlverständnis seiner Aufgabe gezeigt. Jedoch habe den Entscheidungen "keine sachfremde Motivation" zu Grunde gelegen: Arbeitserleichterung sei nicht bezweckt gewesen; in Fällen der Aufhebung seiner Beschlüsse und Zurückverweisung von Bußgeldsachen habe er sich der Bindungswirkung der obergerichtlichen Entscheidungen nicht entzogen. In anderen Fällen habe er sich in seinen Entscheidungsbegründungen mit der Ansicht des Oberlandesgerichts auseinandergesetzt. Er habe seine Meinung auch in - nicht näher mitgeteilten - Diskussionen mit Richtern und Staatsanwälten geäußert. Die Freisprüche seien nicht als Disziplinierungsmittel gegenüber den Bußgeldbehörden oder der Staatsanwaltschaft eingesetzt worden.

II.

6
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
7
Wegen Rechtsbeugung macht sich ein Richter strafbar, wenn er bei der Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich das Recht falsch anwendet und dadurch einem Verfahrensbeteiligten zu Unrecht einen Vor- oder Nachteil verschafft. Das angefochtene Urteil geht insoweit von einem unzutreffenden Beurteilungsmaßstab aus und weist Erörterungsmängel auf.
8
1. Tathandlung im Sinne von § 339 StGB ist eine Verletzung von Recht und Gesetz. Dies setzt eine Rechtsanwendung voraus, die im Ergebnis nicht vertretbar ist. Diese Voraussetzung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht, denn die Annahmen des Angeklagten, im Bußgeldverfahren gelte die Aufklärungspflicht nicht oder nur eingeschränkt, aus dem Fehlen einzelner Beweisurkunden ergebe sich ein Verfahrenshindernis und bei dessen Vorliegen sei durch Beschluss freizusprechen, entbehrten einer rechtlichen Grundlage und waren unvertretbar. Ebenso rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen , dass hier jeweils unzweifelhaft die Tatbestandsvoraussetzung der Bevorzugung einer Partei gegeben wäre.
9
2. Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einer Einschränkung , als eine "Beugung des Rechts" nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09; NStZ-RR 2010, 310). Vielmehr wird vorausgesetzt , dass der Richter "sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 652/96, BGHSt 43, 183, 190; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13; NStZ 2013, 655, 656). Diese Differenzierung zwischen Rechtsverstoß und "Beugung des Rechts" in objektiver Hinsicht, bedingtem Vorsatz und "bewusster Entfernung von Recht und Gesetz" in subjektiver Hinsicht enthält, entgegen in der Literatur erhobener Kritik, keinen Widerspruch, wenn für die praktische Anwendung des Tatbestands hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung einer Rechtsnorm bedingter Vorsatz ausreicht und für die Schwerebeurteilung die Bedeutung der verletzten Rechtsvorschrift maßgebend ist.
10
Der Täter des § 339 Abs. 1 StGB muss also einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein (vgl. MünchKomm/Uebele, StGB, 2. Aufl. § 339 Rn. 64). Bedingter Vorsatz reicht für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes aus; Bedeutungskenntnis im Sinn direkten Vorsatzes ist hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes erforderlich. Diese Differenzierung trägt dem berechtigten Anliegen Rechnung, einerseits den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung nicht auf jede - später möglicherweise aufgehobene oder als unzutreffend angesehene - "nur" rechtsfehlerhafte Entscheidung anzuwenden, andererseits aber ein sachwidriges Privileg für Richter auszuschließen, die unter bedingt vorsätzlicher Anwendung objektiv unvertretbarer Rechtsansichten bei der Entscheidung von Rechtssachen Normen verletzen, deren grundlegende - materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche - Bedeutung für die Rechtsordnung im Allgemeinen oder für die zu entscheidende Sache ihnen bewusst ist.
11
3. Allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, "gerecht" zu handeln oder "das Richtige" zu tun, schließen eine Rechtsbeugung daher nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 361; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 339 Rn. 11d, 17; Matt/Renzikowski/Sinner, StGB, 2013, § 339 Rn. 30; SK/Stein/Rudolphi, StGB, 2011, § 339 Rn. 19a). Jedenfalls bei der fehlerhaften Anwendung oder Nichtanwendung zwingenden Rechts ist es nicht erforderlich, dass der Richter entgegen seiner eigenen Überzeugung oder aus sachfremden Erwägungen handelt (zu Fällen einer Ermessensentscheidung vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 260). Verschließt er sich, obgleich er die Unvertretbarkeit seiner Ansicht erkennt oder für möglich hält, der Erkenntnis des rechtlich Gebotenen, so unterliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn er gleichwohl sein Handeln für "gerecht" hält, etwa weil er die gesetzliche Regelung selbst ablehnt oder ihre Anwendung im konkreten Fall für überflüssig hält (vgl. Schönke /Schröder/Heine, StGB, 28. Aufl. § 339 Rn. 8; MünchKomm/Uebele, aaO § 339 Rn. 65; Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung, 1969, S. 106).
12
4. Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die genannten Voraussetzungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vermischt hat und bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist.
13
a) Soweit die Strafkammer hervorgehoben hat, der Angeklagte sei zwar einer kaum nachvollziehbaren Rechtsauffassung gefolgt, habe aber nicht gegen seine eigene Überzeugung entschieden, ist dies für das Vorliegen des Rechtsbeugungsvorsatzes aus den oben genannten Gründen grundsätzlich unerheblich , denn auf die "Überzeugung" kommt es nur im Hinblick auf die Rechtsfehlerfreiheit an. Ein Richter, der die Unvertretbarkeit seiner Entscheidung kennt oder billigend in Kauf nimmt, kann nicht zugleich "überzeugt" von ihrer Richtigkeit sein, sondern allenfalls von den Gründen, aus denen er das rechtlich Gebotene nicht tut. Die Sachwidrigkeit dieser Motive kann zwar ein gravierendes Indiz für das Vorliegen des Tatvorsatzes sein; dieser kann aber auch bei Anknüpfen an grundsätzlich sachbezogene Motive (etwa "Gerechtigkeit") gegeben sein.
14
Im Hinblick auf die seine früheren freisprechenden Beschlüsse aufhebenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die Offenkundigkeit seiner Rechtsfehler und die Ankündigungen des Angeklagten gegenüber der Bußgeldbehörde , es sei "mit anderen Entscheidungen zu rechnen" - er werde also anders als bisher entscheiden -, wenn seinen Wünschen nicht Rechnung getragen werde, lag hier die Annahme nahe, dass der Angeklagte die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest billigend in Kauf genommen und dass er seine fehlerhaften Entscheidungen nach entsprechender Ankündigung zur "Disziplinierung" der Bußgeldbehörde eingesetzt hat. Dies wird im angefochtenen Urteil nicht ausreichend erörtert, so dass dem Revisionsgericht die Prüfung nicht möglich ist, ob das Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei vorgegangen ist. Dazu hätte es auch der Mitteilung von Einzelheiten der Entscheidungsgründe der freisprechenden Beschlüsse des Angeklagten und derjenigen des Rechtsbeschwerdegerichts bedurft, gegebenenfalls auch der Mitteilung von Äußerungen des Angeklagten, mit denen er seine Entscheidungspraxis im Kollegenkreis erläuterte.
15
b) Soweit es die erforderliche Bedeutungskenntnis betrifft, hat das Landgericht nicht alle wesentlichen Umstände in die Gesamtschau einbezogen. Die konkrete Bedeutung der im Einzelfall verletzten Rechtsnorm hat auch indizielle Bedeutung für die Kenntnis des Richters von der Schwere des Rechtsverstoßes (vgl. Fischer, StGB § 339 Rn. 18). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dies gesehen hat.
16
aa) Der Angeklagte hat in objektiv schwer wiegender Weise seine Aufklärungspflicht verletzt: Er hat das Fehlen einer Beweisurkunde in der Bußgeldakte unzutreffend einem funktionalen Mangel des Bußgeldbescheids gleichgesetzt. Er hat aus dem angeblichen Verfahrenshindernis einen Grund dafür abgeleitet, Betroffene durch Sachentscheidung ohne Beweiserhebung freizusprechen. Für seine Entscheidungen hat er das Beschlussverfahren gewählt, das nur für Fälle eines tatsächlich vorliegenden Einstellungsgrunds oder einer Sachentscheidung aufgrund einer ausreichend geklärten Sachlage vorgesehen ist (§ 72 Abs. 1 OWiG). Diese Sachurteilsvoraussetzung durfte er nicht durch Verknüpfung mit einem behaupteten Verfahrensmangel umgehen, der allenfalls eine prozessuale Maßnahme (vgl. § 69 Abs. 3 OWiG) ermöglicht hätte. Die Aufklärungspflicht des Gerichts hat besondere Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 und 1504/82, BVerfGE 70, 297, 309); das Aufklärungsgebot wird entgegen der - wiederum fern liegenden - Ansicht des Angeklagten nicht durch das Gewaltenteilungsprinzip relativiert oder gar aufgehoben.
17
bb) Die Kombination verschiedener, jeweils grob fehlerhafter Überlegungen hätte vom Landgericht bei der Beweiswürdigung zur Bedeutungskenntnis des Angeklagten berücksichtigt werden müssen. Das gilt gleichermaßen für Art und Zahl der aufhebenden Rechtsbeschwerdeentscheidungen des Thüringer Oberlandesgerichts sowie für Erklärungen des Angeklagten im Kollegenkreis, die nicht näher mitgeteilt sind.
18
5. Der neue Tatrichter wird eine genauere Sachdarstellung und erschöpfende Würdigung aller wesentlichen Aspekte vorzunehmen haben. Dabei erscheint es angezeigt, auch das berufliche Vorleben des Angeklagten, einschließlich der gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, genauer als bisher darzustellen. Der Gegenstand des durch Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28. August 2009 - DG 2/08 - entschiedenen Dienstgerichtsverfahrens ist bisher nicht mitgeteilt worden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich hieraus weitere ergänzende Hinweise für die Feststellung der inneren Tatseite ergeben. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
Zur unerlässlichen Mitwirkung eines dritten Berufsrichters in
einem wegen komplexer Rechtsbeugungsvorwürfe umfangreichen
und schwierigen Strafverfahren.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09
LG Potsdam –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 7. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010

beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, gegen den Angeklagten P. eine solche von einem Jahr und acht Monaten. Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung sind jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt worden.

A.


2
Das Landgericht hat seiner Verurteilung im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
3
Der Beschwerdeführer M. führte als Richter am Amtsgericht den Vorsitz in einer Schöffengerichtssache gegen B. A. vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt. A. wurde zur Last gelegt, als Nachlasspfleger in sechs Fällen Nachlassvermögen in Höhe von insgesamt etwa 400.000 € veruntreut zu haben. Am 30. Juni 2005 verurteilte ihn das Schöf- fengericht unter Vorsitz des Beschwerdeführers M. schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. M. war nach dem Jahresgeschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts lediglich noch für die Erledigung dieses schöffengerichtlichen Verfahrens zuständig, dessen Hauptverhandlung am 16. Dezember 2004 begonnen hatte. Im Übrigen (90 %) war er an das Landgericht Frankfurt/Oder abgeordnet. Der Beschwerdeführer P. ist Oberstaatsanwalt und nahm als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder an der überwiegenden Anzahl der Hauptverhandlungstage teil.
4
A. ließ sich im Strafverfahren unter anderem von Rechtsanwalt R. verteidigen. Darüber war der Beschwerdeführer M. von Beginn an sehr ungehalten, weil er R. verdächtigte, an der Vortat des A. beteiligt gewesen zu sein. Er rechnete daher damit, dass R. Konfliktverteidigung betreiben würde, „um von seiner eigenen Tatbeteiligung abzulenken sowie die Aufklärung des Sachverhalts zu verzögern und zu erschweren“ (UA S. 13). Er war deshalb bestrebt, „R. möglichst rasch der Beteiligung an den Taten des B. A. zu überführen und ihn auf diese Weise auch aus dem gegen B. A. anhängigen Strafverfahren auszuschließen“ (UA S. 13). Seine im April 2004 erfolgte Vorlage an das Brandenburgische Oberlandesgericht mit dem Ziel, R. gemäß §§ 138a, 138c StPO als Tatbeteiligten auszuschließen, war ohne Erfolg geblieben (UA S. 14). Deshalb beschloss er, „selbst gegen Rechtsanwalt R. zu ermitteln und ihn mit Zwangsmaßnahmen zu überziehen“ (UA S. 14). Dabei war ihm bekannt, dass sowohl gegen R. als auch gegen A. s Ehefrau C. von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Geldwäsche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren. Der auch für das Verfahren gegen B. A. zuständige Dezernent, Staatsanwalt B. , erhob später, im Juni 2006, gegen R. und C. A. wegen Geldwäsche Anklage. Zum Ausgang dieses Verfahrens hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen.
5
In dem Schöffengerichtsverfahren wurde der Beschwerdeführer M. am 24. März 2005 (7. Hauptverhandlungstag) durch B. A. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begründet wurde das Ablehnungsgesuch maßgeblich mit der Berichterstattung des früheren Direktors des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt W. Oder-Spree- im Fernsehen vom Vortag. Dieser nahm als Prozessberichterstatter an einer Vielzahl der Sitzungstage teil und kommentierte über diesen Sender „tendenziös zu Lasten“ des Angeklagten A. und des Verteidigers Rechtsanwalt R. das Prozessgeschehen; dabei verfügte er aus Sicht der Verteidigung A. s über Informationen, die er nur von M. erlangt haben konnte (UA S. 29).
6
Am 7. April 2005 (8. Hauptverhandlungstag) wurde der Beschwerdeführer M. erneut abgelehnt. Grund dafür war seine wörtliche Äußerung (UA S. 31): „Hier gilt doch nicht die StPO, hier gilt doch die HPO. Die kennen Sie doch? Die kennt nur einen Paragraphen und der heißt: Der Strafprozess beginnt mit der Vollstreckung, alles weitere bestimmt der Vorsitzende !“ Mit der Wendung „HPO“ meinte M. eine sogenannte „Hüttenstädter Prozessordnung“, mit der er Rechtsanwalt R. die Macht des Vorsitzenden demonstrieren wollte (UA S. 31). Die Ablehnungsgesuche wurden am 11. April 2005 (UA S. 36) und 21. April 2005 (UA S. 45) jeweils durch M. s Vertreterin zurückgewiesen.
7
Ebenfalls am achten Hauptverhandlungstag überreichte der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt R. Ablichtungen eines Kaufvertrags über die Veräußerung seines Kraftfahrzeugs an C. A. . Der Beschwerdeführer M. nahm an, dass der Kaufvertrag rückdatiert worden sei, erhob sich, „warf seine Robe nach hinten, deutete auf den Zeugen R. und rief: ‚Sie sind festgenommen!’. Er hatte bereits vor dieser Sitzung den Entschluss gefasst, den Zeugen R. , B. A. und dessen Ehefrau festnehmen zu lassen, und dies mit P. besprochen, weil er sichergehen wollte , dass dieser die entsprechenden Haftbefehlsanträge stellen würde“ (UA S. 33). Entsprechend erhielt der Beschwerdeführer M. vom Beschwerdeführer P. drei vorbereitete schriftliche Anträge, mit denen dieser die Anordnung der Untersuchungshaft gegen B. A. wegen Untreue sowie gegen R. und C. A. wegen Geldwäsche und Begünstigung , bezüglich R. auch wegen uneidlicher Falschaussage beantragte. Sämtliche Anträge waren auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sowie bei R. zusätzlich auf Fluchtgefahr gestützt. Der Beschwerdeführer M. vergab für die Haftbefehlsanträge betreffend R. und C. A. gerichtliche Aktenzeichen mit Gs-Registerzeichen, beschloss die Verbindung der Ermittlungsverfahren gegen R. und C. A. mit dem von ihm geführten Strafverfahren gegen B. A. und ordnete antragsgemäß Untersuchungshaft gegen alle drei an. R. und B. A. wurden im Sitzungssaal, C. A. acht Minuten später an ihrer Arbeitsstelle festgenommen.
8
Beiden Beschwerdeführern war bewusst, dass M. für eine eigenmächtige Verbindung der bei der Staatsanwaltschaft anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ebenso wenig zuständig war wie für den Erlass von Haftbefehlen in diesen Ermittlungsverfahren. Sie wollten insbesondere „in Kenntnis des Fehlens tragender Haftgründe im Umgang mit einer vermeintlichen Konfliktverteidigung ein Exempel statuieren“ und gingen davon aus, dass „der Erlass der Haftbefehle durch einen anderen Richter, ebenso wie die Beantragung der Haftbefehle durch einen anderen Vertreter der Staatsanwaltschaft höchstwahrscheinlich nicht zu erreichen gewesen wäre“ (UA S. 36/37).
9
Am 14. April 2005 (9. Hauptverhandlungstag) wurden R. und C. A. als Zeugen vernommen. Zwischenzeitlich war es auf Betreiben von Staatsanwalt B. zu Unterredungen mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt gekommen, in deren Folge Staatsanwalt B. am 14. April 2005 die Entlassung von R. aus der Untersuchungshaft anordnete. Am folgenden Tag beschloss der Beschwerdeführer M. „in den Straf- und Ermittlungsverfahren“ gegen B. und C. A. sowie R. , dass die Haftbefehle gegen den Angeklagten A. sowie die „Beschuldigte“ C. A. aufgehoben werden, weil sich im Hinblick auf die Entlassung des „Beschuldigten“ R. der weitere Vollzug der Untersuchungshaft als unverhältnismäßig darstelle (UA S. 45); am selben Tag ordnete er ihre Entlassung an und hob später auch den Haftbefehl gegen R. sowie den Verbindungsbeschluss auf.

B.


10
Die Revisionen haben bereits mit Besetzungsrüge Erfolg. Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Strafkammer unter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit nur zwei Berufsrichtern besetzt gewesen ist. Die fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts hat als absoluter Revisionsgrund die Aufhebung des Urteils zur Folge (§ 338 Nr. 1 StPO).
11
I. Den Rügen liegt folgender prozessualer Sachverhalt zugrunde:
12
1. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beschwerdeführer unter dem 30. August 2007 Anklage wegen gemeinschaftlich begangener Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zum Landgericht Frankfurt/Oder erhoben. Den zunächst ergangenen Nichteröffnungsbeschluss hat das Brandenburgische Oberlandesgericht am 29. Juli 2008 auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Potsdam eröffnet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6. Februar 2009 nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG von der Mitwirkung eines dritten Berufsrichters ohne Angabe von Gründen abgesehen; den von den Beschwerdeführern jeweils vor ihrer Vernehmung zur Sache erhobenen Besetzungseinwand, gestützt auf eine unvertretbare reduzierte Gerichtsbesetzung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, hat das Landgericht (in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung) zurückgewiesen und zur Begründung mitgeteilt: „Die Kammer hält sich für ordnungsgemäß besetzt. Eine willkürliche Entscheidung über die Besetzung ist nach hiesiger Meinung nicht erkennbar.“
13
2. Den bestreitenden Beschwerdeführern wurden durch die Anklageschrift „mehrere evidente Rechtsverstöße“, begangen zum Nachteil der Eheleute A. sowie des Rechtsanwalts R. , als einheitliche Tat der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zur Last gelegt. Im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung belief sich der Umfang der Leitakte bereits auf mehr als 900 Seiten.
14
Überdies oblag der Strafkammer die Aufklärung des komplexen Ausgangsverfahrens gegen B. A. , das ursprünglich zum Landgericht angeklagt , aber mit Blick auf die zu erwartende Rechtsfolge vor dem Schöffengericht eröffnet worden war. Unter dem Vorsitz des Beschwerdeführers M. war darüber mehr als ein halbes Jahr an 14 Hauptverhandlungstagen auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen verhandelt worden. Die Hauptaktenbände umfassten etwa 1.600 Seiten, wurden ebenso wie die Hauptakten der Ermittlungsverfahren gegen R. und C. A. (Umfang etwa 800 Seiten) als Kopieakten beigezogen und in der Darstellung der Beweismittel in der Anklageschrift berücksichtigt. Nach dem – durch die Gegenerklärung unwidersprochen gebliebenen (vgl. zur Bedeutung der Revisionsgegenerklärung Drescher NStZ 2003, 296, 300) – Revisionsvortrag umfassten allein die beigezogenen Verfahrensakten – ersichtlich nebst Beiakten – insgesamt mehr als 7.000 Seiten.
15
3. In der Hauptverhandlung gegen die beiden Beschwerdeführer traten vor dem Landgericht neben den Verteidigern zwei Nebenkläger mit jeweils einem anwaltlichen Beistand auf. Die Strafkammer terminierte zunächst sechs Hauptverhandlungstage und lud dazu 13 Zeugen; insgesamt verhandelte sie anschließend noch an vier weiteren Tagen bis zur Urteilsverkündung.
16
II. Den Besetzungsrügen kann der Erfolg nicht versagt werden. Durch die Verhandlung und Entscheidung in der Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern hat die Strafkammer § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG verletzt, weil der Umfang der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig machte.
17
1. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG beschließt die – nicht als Schwurgericht zuständige – große Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens , dass sie in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, es sei denn, nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache erscheint die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters erforderlich. Bei dieser Entscheidung steht der Strafkammer kein Ermessen zu; sie hat die Dreierbesetzung zu beschließen, wenn diese nach dem vorgenannten Maßstab notwendig erscheint. Jedoch ist dem Tatgericht bei der Auslegung der gesetzlichen Merkmale ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, der die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (BGHSt 44, 328, 334; BGH NStZ 2004, 56; StV 2004, 250, 251; Kissel /Mayer, GVG 6. Aufl. § 76 Rdn. 4). Maßgebend für die Bewertung des Umfangs der Sache sind etwa die Zahl der Angeklagten, Verteidiger und erforderlichen Dolmetscher, die Anzahl der angeklagten Taten, der Zeugen sowie anderer Beweismittel, namentlich die Notwendigkeit von Sachverständigengutachten , der Umfang der Akten sowie die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung (BGHR GVG § 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3).
18
2. Bleibt im Einzelfall zweifelhaft, welche Gerichtsbesetzung für die sachgerechte Verfahrensbehandlung geboten ist, gebührt der Dreierbesetzung wegen ihrer gegenüber der reduzierten Besetzung strukturellen Überlegenheit , die sich bereits vor der 1993 erfolgten Einführung des § 76 Abs. 2 GVG bewährt hatte, der Vorrang (vgl. BGHSt 44, 328, 334; BGH JR 2004, 170). Die Beteiligung mehrerer Berufsrichter neben dem Vorsitzenden ist besonders geeignet, Aufgaben insbesondere auch in der Hauptverhandlung sachgerecht aufzuteilen, den Tatsachenstoff intensiver zu würdigen und schwierige Rechtsfragen besser zu bewältigen (vgl. BGH JR aaO; BTDrucks 12/1217 S. 46 f.). Die Besetzung der Strafkammer hat so unmittelbaren Einfluss auf die Qualität des Erkenntnisverfahrens; eine reguläre Besetzung der Strafkammer ermöglicht insbesondere eine straffe, effektive – und damit auch ressourcenschonende – Verhandlungsführung. Die Würdigung des Tatsachenstoffs und der Rechtsfragen durch drei Richter gewährleistet ferner die von der einzigen Tatsacheninstanz im Rechtszug geforderte hohe Qualität tatgerichtlicher Erkenntnis (BTDrucks aaO).
19
Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Rechtspraxis , soweit ersichtlich, den gebotenen sensiblen Umgang der großen Strafkammern mit der Besetzungsreduktion derzeit nicht widerspiegelt; anders ist ihre oftmals überwiegende, bei manchen Landgerichten ausschließliche Inanspruchnahme nicht erklärlich (vgl. BTDrucks 14/2777 S. 2 f.; 14/3831 S. 5; 16/3038 S. 32). Der Senat hielte es demgegenüber grundsätzlich für angezeigt , den der Beurteilung des Tatrichters unterstehenden Rechtsbegriff des Umfangs der Sache auch dahingehend weiter zu konturieren, dass jedenfalls bei einer im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens absehbaren Verhandlungsdauer von wenigstens zehn Hauptverhandlungstagen von der Mitwirkung eines dritten Berufsrichters grundsätzlich nicht abgesehen werden darf (vgl. zu dieser Schwelle BGHSt 52, 355, 362; Becker in Löwe /Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 229 Rdn. 2; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 275 Rdn. 2). Ausnahmen mögen insbesondere bei weniger komplexen Verfahren möglich sein, wenn deren Umfang etwa allein durch eine Vielzahl für sich jeweils ganz einfach gelagerter Fälle bedingt ist.
20
3. Der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO wegen eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG liegt jedenfalls bei einer auf sachfremde Erwägungen gestützten Besetzungsentscheidung oder bei einem unvertretbaren Überschreiten des Beurteilungsspielraums durch das Tatgericht vor. Unter solchen Voraussetzungen ist die Anordnung reduzierter Besetzung objektiv willkürlich (vgl. BGHSt 44, 328, 333 ff.; BGHR GVG § 76 http://www.juris.de/jportal/portal/t/362m/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJLU034439337&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3; BGH NStZ 2004, 56; Siolek in Löwe /Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 16; Diemer in KK 6. Aufl. § 76 GVG Rdn. 3; Kissel/Mayer aaO § 76 Rdn. 5; Schlothauer StV 1993, 147, 150). Diese Voraussetzungen sind hier nach den Kriterien sowohl des Umfangs als auch der Schwierigkeit der Sache erfüllt.
21
Nur scheinbar waren nach dem konkreten Anklagesatz wenige Rechtsbeugungshandlungen aufzuklären, die an drei Hauptverhandlungstagen begangen wurden. Von Beginn an war evident, dass tatgerichtliche Feststellungen allein dieser Verfahrenshandlungen unzureichend sein würden. Gerade wegen der tatbestandlich gebotenen Bewertung der Verfahrensfehler im Rahmen des § 339 StGB war ersichtlich auch die aufwendige Rekonstruktion weiter Teile und Hintergründe des für sich bereits komplexen Ausgangsverfahrens vor dem Schöffengericht unerlässlich (§ 244 Abs. 2 StPO). Nur auf diese Weise konnte die Strafkammer ausschließen, dass die angeklagten Handlungen nicht etwa sachgerecht, vertretbar oder letztlich gar geboten waren.
22
Im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung lag daher auf der Hand, dass die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen umfangreichen, mehrere tausend Seiten umfassenden Verfahrensakten aus dem zudem in der Sache komplizierten Strafverfahren gegen B. A. einschließlich der Ermittlungsakten der Verfahren gegen Rechtsanwalt R. und C. A. auszuwerten waren. Anhand dessen waren insbesondere die Hintergründe der von den Beschwerdeführern vermuteten Beteiligung von R. und C. A. an den Taten des B. A. durch die Strafkammer aufzuklären.
23
Der so ohnehin bereits erhebliche und komplexe Verhandlungsumfang wurde weiter geprägt durch die Auseinandersetzung mit verschiedenen, sämtlich anwaltlich beratenen Verfahrensbeteiligten, die voraussehbar jeweils unterschiedliche Interessen verfolgten. Dabei zeichnete sich schon durch die ausführlichen gegensätzlichen Gerichtsentscheidungen über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Auseinandersetzung über streitige, mindestens teilweise nicht alltägliche Rechts- und Verfahrensfragen ab. Diese Gesichtspunkte wurden hier auch nicht etwa entkräftet durch eine einfach gelagerte Beweisaufnahme (vgl. BGHSt 44, 328, 335 f.; BGHR GVG § 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3; BGH JR 2004, 170, 171). Vielmehr ließen auch die drohenden dienstrechtlichen Folgen einer Verurteilung für die nicht geständigen Beschwerdeführer von Anfang an erkennen, dass eine aufwendige und kontroverse Beweisaufnahme zu bewältigen sein würde.
24
Nach all dem war die Besetzungsentscheidung ebenso wie der nicht näher begründete, den Besetzungseinwand zurückweisende Gerichtsbeschluss nicht mehr vertretbar. Die Strafkammer hätte auf den Einwand hin die Besetzungsentscheidung aufheben müssen (BGH JR 2004, 170, 171). Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 1 StPO hat die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur Folge, über die eine große Strafkammer in nicht reduzierter Besetzung zu entscheiden haben wird.

C.


25
Auf die sonstigen erhobenen Verfahrensrügen und die – nicht etwa zu einer begünstigenden Durchentscheidung führenden – sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revisionen der Beschwerdeführer kommt es danach nicht mehr an. Der Senat sieht jedoch mit Blick auf das weitere Verfahren Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
26
I. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zum Verfahren gegen B. A. vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt sind – möglicherweise gar infolge der reduzierten Strafkammerbesetzung – derart zusammenhanglos und lückenhaft, dass sie eine sachlichrechtliche Überprüfung einiger der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Verfahrenshandlungen http://www.juris.de/jportal/portal/t/1c1d/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301549700&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1clq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301549700&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 12 - für den Senat weitgehend nicht ermöglichen würden. Dies gilt namentlich für eine willkürliche Annahme von Haftgründen.
27
Darüber hinaus stellen Verfahrensrügen des Beschwerdeführers M. die Feststellungen zu ihm vorgeworfenen rechtsbeugerischen Verfahrenshandlungen teilweise in Frage. Dies gilt beispielsweise für die Feststellung der Haftgründe gegen Rechtsanwalt R. , wie für die Initiative des Beschwerdeführers M. in dem gegen diesen betriebenen Ausschließungsverfahren nach §§ 138a ff. StPO.
28
II. Der Senat merkt andererseits an: Im Gewicht von Verfahrensverstößen kann ein tragfähiges Indiz für eine sachwidrige Motivation im Sinne des § 339 StGB liegen. Weitere Indizien können sich aus den festzustellenden Begleitumständen ergeben.
29
1. Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, dass Rechtsbeugung auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden kann (vgl. BGHSt 42, 343, 344; 47, 105, 109; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; jeweils m.w.N.). Um nicht in jedem Rechtsverstoß bereits eine „Beugung“ des Rechts zu sehen, enthält das Tatbestandsmerkmal ein normatives Element; erfasst werden sollen davon nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; 38, 381, 383; 42, 343, 345; 47, 105, 109 ff.; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 7; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09 Tz. 10) und dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343, 346, 351; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6).
30
2. Für die Erfüllung des ungeschriebenen tatbestandlichen Regulativs der konkreten Gefahr einer sachfremden Entscheidung (vgl. BGHSt 32, 357, 364) kann es sprechen, wenn ein Richter eine Entscheidung zum Nachteil einer Partei unter bewusster Begehung eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers trifft. Ein derartiger schwerwiegender Verstoß kann in einer willkürlichen Zuständigkeitsbegründung als Missachtung des rechtsstaatlich besonders bedeutsamen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls dann liegen, wenn diese eine Verletzung weiterer wesentlicher grund- oder konventionsrechtlicher Rechtspositionen des Betroffenen bewirkt.
31
a) Der Beschwerdeführer M. war nach den bislang getroffenen Feststellungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gegen R. und C. A. nicht zuständig. Nach der Geschäftsverteilung war M. im Jahre 2005 ausschließlich für die Erledigung des bereits rechtshängigen Schöffengerichtsverfahrens gegen B. A. zuständig.
32
aa) Die von ihm beschlossene Verbindung der bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren gegen R. und C. A. mit dem beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt rechtshängigen Verfahren gegen B. A. konnte eine Zuständigkeit nicht begründen. Die allein in Betracht kommende Verfahrensverbindung nach § 4 StPO war dem Angeklagten verschlossen. Es fehlte bereits an der erforderlichen Anklage (vgl. MeyerGoßner , StPO 53. Aufl. § 4 Rdn. 4); nicht einmal ein entsprechender – freilich dafür nicht genügender – Verbindungsantrag des Beschwerdeführers P. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war gestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre alleinige Dispositionsbefugnis über die Ermittlungsverfahren noch nicht verloren (vgl. Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 3).
33
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben die bisherigen Feststellungen auch keine Zuständigkeit des Beschwerdeführers M. aus § 125 Abs. 1 StPO. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dv0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=14&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE161320576&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 14 -
34
Als gegenüber § 162 Abs. 1 StPO speziellere Regelung ist danach vor Erhebung der öffentlichen Klage für den Erlass eines Haftbefehls grundsätzlich jeder Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist (vgl. auch Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 125 Rdn. 5). Im Falle verschiedener Gerichtsstände können daher auch mehrere Richter unterschiedlicher örtlich zuständiger Amtsgerichte zuständig sein, sofern deren Verhältnis nicht durch eine Zuständigkeitskonzentration nach § 58 GVG geregelt worden ist. Indes bestimmt § 125 Abs. 1 StPO nicht, wie sich die Zuständigkeit verschiedener Richter desselben in Betracht kommenden Gerichtsstands zueinander verhält. Die Annahme der Revision, aus § 125 Abs. 1 StPO folge die gleichrangige unmittelbare Zuständigkeit jedes Richters dieses Amtsgerichts, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.
35
Über den im Einzelfall nach § 125 StPO konkret zuständigen Richter haben die Bestimmungen der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 19, 52, 59 f.; 20, 336, 344; 25, 336, 346). Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der einzelne konkret zuständige Richter generell vorbestimmt ist, und verhindert, dass er ad hoc und ad personam bestimmt wird. Durch den Jahresgeschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt wurde die Zuständigkeit für ermittlungsrichterliche Befugnisse ausdrücklich zwei namentlich benannten Richtern und weiteren Vertretern , nicht jedoch dem ausschließlich noch für das Schöffengerichtsverfahren gegen B. A. zuständigen Beschwerdeführer M. zugewiesen. Die bisherigen Urteilsfeststellungen belegen damit eine zureichende generelle Bestimmung auch des nach § 125 Abs. 1 StPO zuständigen Richters.
36
Der Ermittlungsrichter ist funktionell für sämtliche amtsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage und damit auch für die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 125 Abs. 1 StPO zuständig, sofern keine abweichende Regelung im Geschäftsverteilungsplan getroffen worden ist (vgl. Hilger in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer [1990] S. 209, 213; Meyer-Goßner aaO § 162 Rdn. 13, § 125 Rdn. 2; Erb aaO § 162 Rdn. 16). Eine nähere Regelung eines Zuständigkeitsbereiches für den „Haftrichter“ im Geschäftsverteilungsplan ist regelmäßig entbehrlich , wenngleich als Spezialzuweisung möglich; der Strafprozessordnung ist ebenso wie dem Gerichtsverfassungsgesetz der Begriff und damit eine eigenständige regelungsbedürftige funktionale Zuständigkeit des „Haftrichters“ fremd.
37
cc) Von diesem Rechtsverständnis ging, soweit aus den bisherigen Feststellungen ersichtlich, auch der Beschwerdeführer M. aus. Er stützte seine Anordnung gerade nicht auf § 125 StPO; anderenfalls hätte es der offensichtlich rechtswidrigen Verbindung der Verfahren nicht bedurft.
38
b) Bei alledem erfolgte die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Zusammenhang mit der Anordnung einer Freiheitsentziehung und berührte damit zugleich das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), die zudem durch Richtervorbehalt (Art. 104 Abs. 2 GG) verfahrensrechtlich besonders abgesichert ist (vgl. Gusy in von Mangoldt/Klein/Starck, GG Band III 5. Aufl. Art. 104 Rdn. 13; ferner Art. 5 MRK).
39
III. Zur Revision des Beschwerdeführers P. merkt der Senat ergänzend an:
40
Die Strafkammer legt ihm zur Last, „sich als Mittäter einer Rechtsbeugung schuldig gemacht zu haben“, indem er „aus sachfremden Erwägungen“ und „in Absprache mit dem Beschwerdeführer M. die Anträge auf Erlass der Haftbefehle“ in der Kenntnis gestellt hat, dass „keine tragenden Haftgründe gegeben waren“ (UA S. 89).
41
1. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Beschwerdeführers P. (§ 25 Abs. 2 StGB) begegnet vor dem Hintergrund der getroffe- nen Urteilsfeststellungen rechtlichen Bedenken. Als Mittäter handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung des anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des einen Tatanteils erscheint (BGHSt 40, 299, 301; Fischer, StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 12 ff.). Erforderlich zur gebotenen Abgrenzung zur Teilnahme ist eine wertende tatrichterliche Gesamtschau. Daran fehlt es hier. Allein die – durch die Strafkammer wiederholt und gar apodiktisch angeführte – Tatmotivation des Beschwerdeführers P. trägt den für die Täterschaft notwendigen Willen zur Tatherrschaft noch nicht. Ob der Umfang seiner Beteiligung in Form der gestellten Haftanträge als notwendige Voraussetzung der Haftanordnungen für sich erhebliches Gewicht im Sinne einer objektiven Mitbeherrschung des Geschehens aufweist und daher ein tragfähiges Indiz für die Mittäterschaft darstellt, erscheint – ungeachtet der maßgeblichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt R. und C. A. – jedenfalls nicht eindeutig. Sollte das neue Tatgericht keine weitergehenden Feststellungen namentlich zu einer gemeinsamen Tatplanung unter erheblicher Mitwirkung des Beschwerdeführers P. treffen können, so kann – bei entsprechendem Vorsatz – eine Beihilfe zur Rechtsbeugung in Betracht kommen.
42
2. Die knappen und wenig differenzierten Erörterungen der Strafkammer lassen indes selbst bei mittäterschaftlicher Erfolgszurechnung besorgen, dass dem Beschwerdeführer P. ein zu weiter Schuldumfang zur Last gelegt wurde. Auch bei Mittätern ist zunächst nach dem jeweils zurechenbaren Erfolgs- und Handlungsunwert zu differenzieren (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 479). Namentlich Ausführungen zum angenommenen Handlungsunwert sind bislang – anders als beim Beschwerdeführer M. – unterblieben. Diese waren aber gerade auch im Blick auf die hinter der Bestrafung des Beschwerdeführers M. nur wenig zurückbleibende verhängte Sanktion unentbehrlich.
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(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf

1.
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
2.
Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
3.
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
4.
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 25/16
vom
10. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR25.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. September 2015 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
2
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 2016 zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt: „a) Grundsätzlich gilt, dass - wie überhaupt bei der Rechtsfolgenbemes- sung - dem Tatrichter für die Entscheidung über die Strafaussetzung ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt ist, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001, 1 StR 519/00 = NStZ 2001, 366). Hat das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt und ist - namentlich aufgrund seines in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks - zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens nicht größer ist als diejenige neuer Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 1997, 2 StR 363/97 = NStZ 1997, 594), so ist dessen Entscheidung grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn auch eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre.
b) Erforderlich ist aber - wie der BGH in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont hat (BGH, 1 StR 519/00, aaO; Beschluss vom 10. Januar 2007, 5 StR 542/06) -, dass das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt und dabei - was vorliegend angesichts der bisherigen Unbestraftheit von besonderer Bedeutung ist - auch und gerade die Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den Angeklagten in den Blick zu nehmen hat. Gerade weil die Kammer ihre negative Sozialprognose entscheidend auf die ungünstigen Lebensverhältnisse stützt, war es unabdingbar zu erörtern, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung mit entsprechender Begleitung durch einen Bewährungshelfer und eventuelle weitere Weisungen (§ 56c StGB) nicht eine stabilisierende Wirkung auf das Leben des Angeklagten haben könnte. Da die Kammer dies nicht erkennbar berücksichtigt hat, ist ihre Würdigung unvollständig und deshalb ermessensfehlerhaft.
c) Zwar vermochte die Kammer auch keine ‚besonderen Umstände‘ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB festzustellen. Es ist jedoch nicht ausge- schlossen, dass die Kammer auch insoweit ‚besondere Umstände‘ namentlich in der Person des Angeklagten festgestellt hätte, wenn sie die möglichen Auswirkungen einer unter strengen Auflagen zur Bewährung ausgesetzten Strafe bedacht hätte, zumal das Gericht seine negative Wertung insoweit ganz entscheidend auf die unveränderten Lebensumstände gestützt hat (UA S. 25). Es ist anerkannt, dass zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen auch solche gehören können, die schon für die Prognose nach Abs. 1 zu berücksichtigen waren (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009, 2 StR 520/09 m.w.N.) und die Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die Beurteilung, ob ‚be- sondere Umstände‘ vorliegen, von Bedeutung ist (Senat, Beschluss vom 21. September 2006, 4 StR 323/06). Über eine eventuelle Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewäh- rung ist daher neu zu befinden.“
4
Dem schließt sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen des neu zur Entscheidung berufenen Tatrichters dürfen den bisherigen nicht widersprechen.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 416/16
vom
14. März 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Untreue
ECLI:DE:BGH:2018:140318U2STR416.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2018 in der Sitzung am 14. März 2018, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng, Schmidt,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten O. ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten J. ,
Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P. ,
Amtsinspektorin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Juli 2015 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt, wobei es gegen den Angeklagten J. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, gegen die Angeklagten K. und P. jeweils eine solche von zwei Jahren und gegen den Angeklagten O. eine solche von einem Jahr und elf Monaten verhängt hat. Die Vollstreckung der drei letztgenannten Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Strafaussprüche beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
Die geschädigte Sal. Oppenheim jr. & Cie KG aA ist eine Privatbank mit Sitz in Köln (im Folgenden: das Bankhaus), deren persönlich haftende Gesellschafter die vier Angeklagten waren. Diese nahmen folglich eine Mischform aus Vorstand und Komplementär ein und hafteten deshalb gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft. Eigentümerin sämtlicher Kommanditaktien des Bankhauses war eine S. luxemburgischen Rechts, deren Anteile wiederum eine Gesamthand luxemburgischen Rechts hielt.
4
Anteilsinhaber – und damit über dieses gestufte Verhältnis mittelbare Eigentümer des Bankhauses – waren neben den Angeklagten etwa 50, zum Teil mit den Angeklagten K. und O. verwandte, natürliche Personen, deren Interessen satzungsgemäß der durch sie zu besetzende Aktionärsausschuss wahrnahm.
5
Ab dem Jahr 2001 kam es zu wirtschaftlichen Verflechtungen des Bankhauses und der Angeklagten mit der Zeugin S. , die in einem unvertretbaren Engagement des Bankhauses bei der A. AG (vormals: K. AG), welche Versand- und Kaufhäuser betrieb, mündeten (Fall 1 der Urteilsgründe). Das Bankhaus reichte in den Jahren 2001 bis 2005 – teilweiseüber Strohmanngesellschaften, die das Risiko in den Büchern des Bankhauses verschleierten – Darlehen in Höhe von insgesamt 720 Mio. € an die A. AG, mit ihr verbundene Unternehmen und ihre Großaktionärin aus. Dass die Darlehen zum Teil durch Bürgschaften der Angeklagten K. und O. gesichert waren, legte das Bankhaus gegenüber der Bankenaufsicht nicht offen. Die A. AG geriet trotz dieses Kapitalzu- flusses zunehmend in eine wirtschaftliche Schieflage. Sie war gezwungen, ihr gehörende Warenhaus-Grundstücke zu verkaufen und zurück zu mieten, eine Versandhandelssparte ohne Gewinn zu veräußern und ihre Anteile an einem ihr gehörenden rentablen Reiseanbieter an Konsortialbanken – zu denen nicht das geschädigte Bankhaus gehörte – zu verpfänden. Im September 2008 lehnte eine der Konsortialbanken angesichts dieser wirtschaftlichen Lage eine weitere Darlehensgewährung kurzfristig und für alle Beteiligten überraschend ab. In der Folge entschlossen sich die Angeklagten am Wochenende des 27./28. September 2008 aus Sorge vor einer Insolvenz der A. AG bei Börsenöffnung am Montagmorgen zu einer mit dem Aktionärsausschuss nicht abgestimmten, ungesicherten Darlehensgewährung in Höhe von insgesamt 50 Mio. €, die absprachegemäß nur zu 20 Mio. € abgerufen wurde; gleichzeitig engagierte sich das Bankhaus in dieser zugespitzten Situation mit 59,8 Mio. € an der A. AG, wodurch ihr im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffene Aktien im Wert von 19,1 Mio. € zuflossen. Die Angeklagten handelten in Kenntnis der wirtschaftlichen Situation und ohne Vorlage eines Sanierungsplans oder eines Fortführungskonzepts. Rückzahlungen auf die Darlehensvaluta oder Zinszahlungen erhielt das Bankhaus nicht. Die A. AG stellte im Juni 2009 einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen. Auch wenn die Angeklagten auf sein Ausbleiben hofften, nahmen sie den eingetretenen Verlust in Höhe von 60,7 Mio. € billigend in Kauf.
6
Daneben schädigten die Angeklagten das Bankhaus durch ein Grundstücksgeschäft um mehr als 23 Mio. €, weil der Wert des im Rahmen eines „Share-Deals“ angekauften Grundstücks mindestens um diesen Betrag hinter dem Kaufpreis zurückblieb (Fall 2 der Urteilsgründe).
7
Das in Köln beheimatete Bankhaus unterhielt im Jahr 2006 für das Investmentbanking mehrere angemietete Standorte in Frankfurt am Main, was die Angeklagten als unbefriedigend empfanden, zumal sie mit weiterem Wachstum rechneten. Mitarbeiter des Bankhauses fanden ein anspruchsgerechtes Grundstück , dessen Gebäude für die Zwecke des Bankhauses teilweise abzureißen und neu zu errichten waren. Dieses Grundstück wurde jedoch nicht vom Bankhaus selbst, sondern von der zu diesem Zweck gegründeten „Grundstücksgesellschaft B. GbR“ (im Folgenden: GbR) erworben und umgebaut. Gesellschafter dieser GbR, die die Immobilie im fertigen Zustand an das Bankhaus vermieten sollte, waren zu 50 % K. U. , die Schwiegermutter des Angeklagten K. , dieser selbst, sein Schwager G. U. und der Angeklagte O. mit jeweils 8,3 % sowie der vormals Mitangeklagte E. und seine Ehefrau mit insgesamt 25,1 %. Die Einlagen finanzierten die Gesellschafter zu 75 % durch Darlehen des Bankhauses.
8
Nachdem sich im ersten Halbjahr 2008 die wirtschaftliche Situation eingetrübt und insbesondere das Investmentbanking negative Ergebnisse erzielt hatte, beschlossen die Angeklagten K. und J. , auf den Handelsraum und den Umzug wesentlicher Abteilungen des Investmentbankings zu verzichten. Ab diesem Zeitpunkt handelte es sich bei der geplanten Immobilie nicht mehr um ein Objekt, das allein auf die eigenen Bedürfnisse ausgerichtet war und vollständig für das Bankhaus benötigt wurde. In dieser Situation kamen die vier Angeklagten Anfang Dezember 2008 mit den GbR-Gesellschaftern überein, dass das Bankhaus zu 94,9 % in die Gesellschafterstellung der GbRGesellschafter eintreten sollte. Dies geschah, obwohl die Fachabteilungen des Bankhauses in Ermangelung einer Liegenschaftswertermittlung und wegen des fehlenden Nachweises einer Drittverwendbarkeit hiervon abrieten. Die 94,9 %- ige Rückführung der Darlehensvaluten der GbR-Gesellschafter und die anteilige Begleichung offener Forderungen aus dem Grundstückskauf-, dem Bau- und einem Steuerberatervertrag führte zu einem Abfluss von 117,9 Mio. €, während der sich aus dem anteiligen Fertigstellungswert des Objektes ergebende Wert der zugeflossenen Gesellschaftsanteile allenfalls 94,3 Mio. € betrug. Die bedingt vorsätzlich handelnden Angeklagten wollten diesen Schaden vermeiden. Ihnen war aber bewusst, dass ihre Entscheidung auf einer evident unzureichenden Informationsgrundlage gegen den Rat der Fachabteilungen erfolgte und ein Schadenseintritt daher möglich war.
9
Das Landgericht hat jeweils einen besonders schweren Fall der Untreue wegen des Herbeiführens eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes angenommen. Es hat in Fall 1 der Urteilsgründe Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren und zwei Monaten verhängt. In Fall 2 der Urteilsgründe hat es auf Einzelstrafen zwischen einem Jahr und einem Monat und einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Tatbezogen hat das Landgericht zu Gunsten der Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass das „Klima im Bankhaus“ von nachlässiger Ausübung der Kontrolleinrichtungen geprägt war. Strafschärfend hat es die große Schadenshöhe gesehen und vor allem ihretwegen nicht die Regelbeispielswirkung entfallen lassen. Keine Erwähnung haben im Rahmen der Strafzumessung die Verschleierungs-Handlungen der Angeklagten gegenüber staatlichen Aufsichtsbehörden gefunden.
10
Neben Angriffen gegen einzelne Strafzumessungserwägungen wendet die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen ein, das Landgericht habe mit Blick auf die hohen Schäden keine schuldangemessenen Strafen verhängt. Sie meint, die Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung im Millionenbereich sei auf Fälle der Untreue zu übertragen.

II.

11
Die wirksam (vgl. den die Revisionen der Angeklagten betreffenden Beschluss des Senats vom 7. März 2018 – 2 StR 416/16) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Strafrahmenwahl, Strafzumessung und Bewährungsentscheidungen weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
12
1. Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, namentlich das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht lassen oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 3 StR 441/10, NStZ 2011, 270). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Senat, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 22. März 1995 – 3 StR 625/94, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; Urteil vom 25. Oktober 2000 – 3 StR 351/00, juris Rn. 2). In Zweifelsfällen hat das Revisionsgericht die Wertung des Tatgerichts hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. schon Senat, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
13
2. Daran gemessen begegnen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
14
a) Die Strafzumessungserwägungen sind nicht in sich fehlerhaft.
15
aa) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt , dass diese die Taten innerhalb eines Klimas im Bankhaus begangen hätten, das von nachlässiger Kontrolle geprägt gewesen sei.
16
Organisationsmängel in einem Unternehmen oder einer Gesellschaft können strafmildernd wirken, wenn dadurch ein Täter in die Lage versetzt wird, sein Vorhaben ohne die an sich vorgesehene und gebotene Kontrolle umzusetzen. Fehlt es insoweit an der verkehrsüblichen Aufsicht, ist dies ein für den Täter sprechender Umstand (vgl. LK-Theune, 12. Aufl., § 46 Rn. 231, 233; s. auch BGH, Beschluss vom 8. März 1988 – 1 StR 100/88, StV 1988, 253).
17
Nach den Feststellungen machten die insoweit zuständigen Bankgremien , insbesondere der nach der Satzung zur Kontrolle der Tätigkeit der Angeklagten berufene Aktionärsausschuss, über einen langen Zeitraum von ihren Kontroll-, Informations- und Prüfmöglichkeiten weitgehend keinen Gebrauch. Gegen eine sich daraus ergebende strafmildernde Berücksichtigung der nachlässigen Wahrnehmung der bankinternen Aufsicht durch die Repräsentanten der Eigentümer der Bank spricht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch nicht die Erwägung, es habe den Angeklagten als für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verantwortlichen Geschäftsleitern i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG oblegen, für eine wirksame Kontrolle zu sorgen. Das Landgericht hat sich vielmehr mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt und insoweit ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, dass die Angeklagten für die aufgezeigten Kontrolldefizite nicht verantwortlich gewesen seien, da nicht sie als persönlich haftende Gesellschafter, sondern die Gesamtheit der Aktionäre über die Besetzung der maßgebenden Gremien entschieden hätten. Auch habe die Art und Weise, wie die Kontrollgremien die ihnen nach der Sat- zung obliegenden Aufgaben erfüllten, allein in deren eigener Verantwortung gelegen. Diese Wertung ist auf der Grundlage der hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aus revisions-richterlicher Sicht nicht zu beanstanden.
18
bb) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts erweisen sich auch nicht als lückenhaft. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, dass in Fall 1 der Urteilsgründe das Verschleierungsverhalten der Angeklagten gegenüber den Aufsichtsbehörden nicht als strafschärfender Umstand berücksichtigt worden sei, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
19
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die schriftlichen Urteilsgründe lediglich die für die Strafe bestimmenden Gründe enthalten. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich. Deshalb kann daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 – 5 StR 86/05; vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337). Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden, was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337 mwN; vom 31. Juli 2014 – 4 StR 216/14, NStZ-RR 2014, 320 [Ls]).
20
Gemessen daran ist ein Rechtsfehler des Landgerichts nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl für die festgestellten Handlungen der Angeklagten vor der Untreuetat als auch für diejenigen, die danach begangen wurden.
21
Zwar können eine sorgfältige Planung und vor der eigentlichen Tat unternommene Verschleierungshandlungen grundsätzlich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 46); denn sie können gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB Ausdruck des bei der Tat aufgewendeten Willens sein. Jedoch sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür nicht festgestellt, dass etwa im Jahre 2005 und damit eine längere Zeit vor der im Jahre 2008 begangenen Untreuetat abgegebene unrichtige Auskünfte gegenüber den Aufsichtsbehörden zu bestimmten Kreditengagements zielgerichtet oder zumindest mit Blick auf die späteren, hier abgeurteilten Untreuehandlungen abgegeben wurden. Damit ist ein relevanter Zusammenhang mit der hier abgeurteilten Tat im Sinne eines bei dieser aufgewendeten Willens jedenfalls nicht in dem Maße gegeben, dass die unterbliebene Berücksichtigung dieser „Verschleierungshandlungen“ zum Nachteil der Angeklagten als Nichtbeachtung eines bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunktes und damit als revisionsrechtlich bedeutsamer Rechtsfehler anzusehen ist.
22
Auch das Verhalten des Täters nach der Tat ist grundsätzlich ein Umstand , der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann. Insoweit können Verschleierungshandlungen, sofern in ihnen nicht nur der Versuch zum Ausdruck kommt, sich der Strafverfolgung zu entziehen , sondern sich darin eine rechtsfeindliche Gesinnung des Täters dokumentiert oder neues Unrecht geschaffen wird, geeignet sein, eine Strafschärfung zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1993 – 5 StR 229/93, wistra 1993, 297; Senat, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 StR 493/10, NStZ 2011, 512). Im hier zugrunde liegenden Fall ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass Schutzrichtung des staatlichen Auskunftsrechts aus § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG, das durch die Angeklagten mit ihren verzögernden und verschleiernden Antworten auf ergangene Anfragen verletzt wurde, nicht das Vermögensinteresse der Bank ist. Vielmehr sollen Auskunft und dadurch ermöglichte Aufsicht das Entstehen von Schäden im Kreditwesen und von Verlusten der Institutsgläubiger verhindern, mithin vorwiegend gefahrenabwehrend zugunsten der Gesamtwirtschaft wirken (vgl. etwa Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRRVO , 5. Aufl., Einf. Rn. 166 mwN). Der gesetzlich geregelte Mechanismus schützt somit lediglich als Reflex auch das Vermögen der geschädigten Bank selbst. Vor diesem Hintergrund stellt auch seine nach der Tat durch die unzureichenden Auskünfte bewirkte Umgehung jedenfalls keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, den das Landgericht bei seiner Strafzumessung ausdrücklich hätte berücksichtigen müssen.
23
b) Weiter lösen sich die Strafen, auf die das Landgericht erkannt hat, nicht nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
24
aa) Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Zur Ermittlung der für die Straffrage maßgeblichen Strafzumessungsschuld sind alle Umstände heranzuziehen, die den Unrechts - und Schuldgehalt der Tat im Einzelfall kennzeichnen. § 46 Abs. 2 StGB benennt beispielhaft und nicht abschließend einige Bereiche derjenigen Umstände , die für die Strafzumessung aussagekräftig sind. Bewertungsrichtung und Gewicht dieser Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 2 StR 150/15, NStZ 2017, 216, 217).
25
Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Strafkammer alle wesentlichen Gesichtspunkte im Rahmen der notwendigen, von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Gesamtabwägung gesehen und gewichtet hat. Sie hat die Zumessung der Strafen umfassend begründet und dabei die unterschiedliche je- weilige Beteiligung jedes einzelnen Angeklagten an den Taten, die gegen sie sprechenden Umstände und die Strafmilderungsgründe in die Bewertung eingestellt. Dabei hat sie ausdrücklich strafschärfend auch die festgestellten hohen Schadenssummen in den Blick genommen, diesen allerdings den getroffenen Feststellungen entsprechend eine Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe gegenübergestellt. So hat sie etwa die von den Angeklagten K. und O. abgelegten Geständnisse ebenso gesehen wie den Umstand, dass der Angeklagte P. in seinem letzten Wort sein Bedauern zum Ausdruck gebracht hat. Auch die bisherige Unbestraftheit und besondere Haftempfindlichkeit der Angeklagten hat sie ohne Rechtsfehler zu deren Gunsten eingestellt , ebenso die geordneten sozialen Verhältnisse, in denen sie leben. Daneben hat das Landgericht zu ihren Gunsten gewertet, dass die Taten weit zurückliegen und dass das lang dauernde Verfahren mit einer intensiven, über das Normalmaß hinausgehenden medialen Begleitung einherging. Ebenfalls strafmildernd hat die Kammer den Eintritt privater Verluste bei den Angeklagten berücksichtigt, die aus der besonderen Konstruktion des Bankhauses als Privatbank resultieren und die sie in ihrer Stellung als persönlich haftende Gesellschafter i.S.d. § 278 Abs. 2 AktG treffen. Nach alldem lässt sich mit Blick auf die Vielzahl der angeführten gewichtigen Milderungsgründe unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs nicht feststellen, dass die verhängten Freiheitsstrafen ein derart grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenbaren, dass sie als nicht mehr vertretbar niedrig angesehen werden müssen.
26
bb) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in Fällen der Steuerhinterziehung bezüglich der Bedeutung des Hinterziehungsbetrages entwickelt hat, auf Fälle der Untreue nicht in gleicher Weise anzuwenden.
27
Nach dieser in der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) begründeten und sodann fortentwickelten Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 644; Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Großes Ausmaß 4; Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 130) ist der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein kann. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 86; Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 130 f.).
28
Diese Maßstäbe können bereits deshalb nicht auf Fälle der Untreue übertragen werden, weil zwischen den jeweils strafbaren Sachverhalten maßgebliche Unterschiede bestehen. So sind Fälle der Steuerhinterziehung – ausgehend von einer in der Abgabenordnung oder speziellen Steuergesetzen geregelten Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen und einer sich daran anschließenden Entrichtung durch die Steuerbehörde festgesetzter Abgabebeträge – von einem gleichförmigen Tatbild geprägt; sie sind regelmäßig von einem eigennützigen Gewinnstreben getragen, wobei häufig der Hinterziehungsbetrag in seiner Größenordnung absehbar ist. Es besteht deshalb eine hohe Kongruenz zwischen Handlungs- und Erfolgsunrecht (vgl. Streng, StV 2009, 639, 640). Demgegenüber kann der Untreuetatbestand mit seinen abstrakt-generellen Tatbestandsmerkmalen auf ganz unterschiedliche Lebenssachverhalte im Wirtschaftsleben Anwendung finden, so dass sich die in Betracht kommenden Fallgestaltungen einer generalisierenden Betrachtung entziehen. § 266 StGB erfasst etwa auch – wie auch im hier zugrunde liegenden Fall 1 der Urteilsgründe – Risikogeschäfte mit nicht ohne Weiteres der Höhe nach vorhersehbaren Schäden. In solchen Fällen wiegt das Handlungsunrecht mitunter deutlich weniger schwer, obwohl es zu großen Schadensbeträgen und damit einem hohen Erfolgsunrecht führt. Ein durch die Tat herbeigeführter hoher Schaden ist deshalb im Rahmen der Untreue nicht zwangsläufig Ausdruck eines vergleichbaren Handlungsunrechts, so dass sich hier eine schematisierende, vornehmlich im Wesentlichen an der Höhe des durch den Schaden konkretisierten Erfolgsunrechts orientierte Strafzumessung verbietet.
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Im Übrigen gilt Folgendes: Zwar ist nicht zu verkennen, dass bei der Untreue nach § 266 StGB und sonstigen Straftaten, die sich gegen fremdes Vermögen richten, die Höhe des verursachten Schadens regelmäßig den Unrechtsgehalt der Tat wesentlich prägt und als bestimmender Grund in die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts einzustellen ist (vgl. etwa zum Betrug BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457). Dies zeigt etwa schon die Regelung des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB, wonach bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes in der Regel ein höherer Strafrahmen zur Anwendung kommt. Jedoch verlieren hierdurch die in den §§ 46 ff. StGB gesetzlich geregelten allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nicht ihre Bedeutung. Danach ist die individuelle Schuld des Täters Grundlage der Zumessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 StGB), bei der nach der gesetzgeberischen Wertung in § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB die für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden sollen. Mit diesen auf eine Gesamtbewertung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände durch das Tatgericht abstellenden, für das System des Strafzumessungsrechts essentiellen Grundsätzen ist eine Bewertung nicht vereinbar , die sich so stark an einem durch das Revisionsgericht vorgegebenen Schadensbetrag und damit an einem einzelnen Strafzumessungsgesichtspunkt orientiert, dass sie im Wesentlichen allein von diesem die Wahl der Strafart oder eine bestimmte Höhe einer festzusetzenden Freiheitsstrafe abhängig macht.
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3. Der Revision bleibt der Erfolg auch versagt, soweit sie sich mit dem umfassenden Angriff gegen die Rechtsfolgenentscheidung auch gegen die Aussetzung der Vollstreckung von drei der erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung wendet.
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a) Das Landgericht hat den Angeklagten K. , O. und P. rechtsfehlerfrei günstige Sozialprognosen gestellt und dasVorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht.
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b) Die Strafkammer hat sich zwar nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt , ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Dies ist hier aus Rechtsgründen jedoch nicht zu beanstanden. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 – 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 46; Beschluss vom 21. Januar 1971 – 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64, 66, jew. zu § 23 Abs. 3 StGB aF; Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16, NStZ 2018, 29, 31). Eine Erörterung dieser Frage ist nur dann unerlässlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen.
Dies ist vorliegend mit Blick auf die umfassende und sorgfältige Würdigung der Taten und der Täterpersönlichkeiten sowie der zahlreichen festgestellten Strafmilderungsgründe nicht der Fall.
Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Schmidt

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.