Landgericht Erfurt Urteil, 23. Aug. 2023 - 2 KLs 542 Js 11498/21

originally published: 25/11/2024 14:34, updated: 25/11/2024 14:49
Landgericht Erfurt Urteil, 23. Aug. 2023 - 2 KLs 542 Js 11498/21
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Submitted by

Landgericht Erfurt

Urteil  vom 23. August 2023

Az.: 2 KLs 542 Js 11498/21

 

 

 

Tenor

Der Angeklagte ist der Rechtsbeugung schuldig.

 

Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur

 

Bewährung ausgesetzt wird.

 

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Angewendete Vorschriften: §§ 339, 56 StGB

 

Gründe

I. Der 60-jährige Angeklagte wurde am ... in W... geboren. Er wuchs in einem Musikerhaushalt auf.

 

Nach seiner Bundeswehrzeit in Norddeutschland hat er in R... Rechtswissenschaften studiert und sein Referendariat abgeleistet. Danach ist er nach Thüringen gekommen, weil seine damalige Frau an der Hochschule für Musik ... W... ein Studium als Cellistin absolviert hat.

 

Der Angeklagte ist geschieden und Vater von drei Kindern. Sein Sohn und seine beiden Töchter sind 26, 24 und 22 Jahre alt. Da deren Mutter mit Einschulung des jüngsten Kindes erkrankt ist, hat er die drei Kinder seitdem weitgehend allein erzogen.

 

Seine beruflichen Anfangsstationen in Thüringen führten ihn an das Amtsgericht S... und zur Staatsanwaltschaft E...

 

Am Amtsgericht S... war der Angeklagte für ca. 1 ½ Jahre in Strafsachen, Ordnungswidrigkeiten tätig und als Ermittlungsrichter betraut.

 

Bei der Staatsanwaltschaft E... war er u. a. in einer Schwerpunktabteilung zur Aufarbeitung des sogenannten SED-Unrechts. Er war dort als Dezernent zuständig für Rechtsbeugungsverfahren gegen ehemalige Richter und Staatsanwälte der DDR.

 

Seit Herbst 1996 ist der Angeklagte am Amtsgericht W... tätig. Neben Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen hat er vor allem im Familienrecht gearbeitet. Weitere berufliche Stationen gab es nicht.

 

Der Angeklagte ist ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 17.08.2023 nicht vorbestraft.

 

II. Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:

 

Der Angeklagte ist Richter am Amtsgericht W... und war im Jahr 2021 für Familiensachen in Verfahren bei Familiennamen mit den Anfangsbuchstaben ... und ... zuständig.

 

Am Amtsgericht W... hatte der Angeklagte die dienstliche E-Mail-Adresse [email protected]. Privat nutzte er in den Jahren 2020 und 2021 u. a. die EMail-Adresse [email protected] (im Folgenden nur noch als private E-Mail-Adresse bezeichnet).

 

Seit ungefähr Mitte März/ Anfang April 2020 setzte sich der Angeklagte intensiv und kritisch mit der SARS-CoV-2-Pandemie und den staatlichen Maßnahmen gegen diese auseinander. Er hielt die Maßnahmen für ungeeignet und unverhältnismäßig. So versandte er am 16.03.2020 an alle Mitarbeiter des Amtsgerichts W... eine E-Mail mit dem Inhalt, dass man sich seiner Auffassung nach nicht vor einer drohenden Pandemie, sondern in einer maximalen kollektiven Hysterie befinde.

 

In der Folge entwickelte sich ein regelmäßiger Kontakt zu seinem Kollegen, dem Zeugen ... B... (im Folgenden: B...) am Amtsgericht W..., der – wie er – eine kritische Haltung gegenüber den Maßnahmen im Kontext der SARS-CoV-2-Pandemie vertrat. Gemeinsam tauschten sie sich stetig über neue Informationen, politische und gerichtliche Entscheidungen sowie Regelungen bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie aus.

 

B... war Mitglied in einem Verbund von verschiedenen Personen mit kritischer Haltung gegenüber der SARS-CoV-2-Pandemie. Diesem gehörten unter anderem die später von dem Angeklagten beauftragten Sachverständigen, die Zeugen Prof. Dr. ... C... und Prof. Dr. ... D..., an.

 

Auch in seiner eigenen richterlichen Tätigkeit legte der Angeklagte bereits im Jahr 2020 Wert darauf, dass in seinen Verhandlungen ohne Maske verhandelt wird. So erteilte er zu Beginn seiner Verhandlungen entsprechende Hinweise unter Bezugnahme auf § 176 GVG.

 

Im Mai 2020 wurde der Angeklagte auf Prof. Dr. C... aufmerksam. Am 04.05.2020 teilte er B... per SMS mit, dass "der C... ein echter Lichtblick sei."

 

Im Dezember 2020 wurde er auf die von ihm später ebenfalls beauftragte Sachverständige Prof. Dr. ... E... und die von ihr vertretene Kritik an der Drosten-Studie aufmerksam.

 

Im Jahr 2021 nahm der Angeklagte in W... an Demonstrationen gegen die Maßnahmen und Regelungen der SARS-CoV-2-Pandemie, den sogenannten "Corona-Spaziergängen" bzw. "Montags-Spaziergängen", teil. Diese haben 2021 in Thüringen regelmäßig montags stattgefunden.

 

Am 27.01.2021 leitete der Angeklagte per SMS eine Nachricht von Herrn Rechtsanwalt Dr. AT... an B... weiter: "Das schrieb mir übrigens AT...: Herr A..., wir müssen – auch ... wird gerade angeschossen an der Uni – überlegen, wie wir uns mittelfristig öfftl verbünden: die Anwälte, die Richter u StAs, Kontakte zur BW u zur Polizei werden wichtig".

 

Am 30.01.2021 fand eine Videokonferenz mit ZOOM, ein sogenanntes Zoom-Meeting, zur Vorbereitung der Gründung des Netzwerkes der Kritischen Richter und Staatsanwälte ("...") statt. Hierzu übersandte der Angeklagte die Tagesordnung des Online-Treffens an B...

 

Am ... gab es ein Zoom-Meeting zur Vorbereitung der Gründung des Netzwerkes der Kritischen Richter und Staatsanwälte ("...") statt. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Angeklagte, der an diesem Tag Geburtstag hatte, daran teilgenommen hat. Er erhielt anschließend das Protokoll über das Zoom-Meeting vom ... übersandt und speicherte es auf seinem Mobilfunktelefon Samsung Galaxy S10e ab. In dem Protokoll heißt es u. a.:

 

"Zum dienstrechtlichen Schutz soll ein Verein "..." gegründet werden. Auf diese Weise sind Meinungen und Standpunkte auch durch Art. 9 GG geschützt. Auch muss sich der einzelne dann nicht zu sehr exponieren. Nicht mehr der Einzelne tritt nach außen auf, sondern der Verein als Ganzes. Bisher besteht für jeden Einzelnen die konkrete Gefahr dienstrechtlicher Repressalien und Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das zu beachtende Mäßigungsgebot.

 

Weiterer zentraler Aspekt: Aktiv- und Passivlegitimation bei künftigen Klagen. (...)"

 

Sowie unter der Überschrift: "Einfallstor für Gutachtenerstellung im Rahmen der Dienstgeschäfte" Folgendes:

 

"Drei Mitglieder wollen für den Bereich des Familienrechts erörtern, ob im Rahmen von konkreten Verfahren rund um das Thema "Kindeswohlgefährdung" nicht ggf. ein medizinisches Gutachten eines externen Experten eingeholt werden kann, welches sich konkret mit den Folgen der gegenwärtigen Maßnahmen und der Maskenpflicht befassen würde".

 

Seit mindestens dem 20.02.2021 befasste sich der Angeklagte wegen der den Kindern in den Schulen bestehenden Pflicht, Masken zu tragen und Abstand zu halten, mit der Möglichkeit ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB vor dem Familiengericht einzuleiten. Er lud sich im Internet frei verfügbare Musterformulare eines Anregungsschreibens zu einem Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB herunter und bearbeitete diese teilweise auch selbst.

 

Auf dem anlässlich der Durchsuchung bei dem Angeklagten sichergestellten Handy des Angeklagten Samsung Galaxy S10e, Modell SM-G970F/DS wurden mehrere abgespeicherte Formulare für Anträge für Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 BGB festgestellt. Unter anderem waren auf dem Handy des Angeklagten

 

- zwei Formulare mit einem Arzt ("Dr. (...)") als Absender und Anregendem, gespeichert am 20.02.2021,

 

- ein Formular gespeichert am 22.02.2021 für eine Anregung durch "Kinderarzt, Therapeut, Berater, Eltern, Verwandter, Bindungs-, Kontaktperson" und

 

- ein Formular mit Datumsangabe "3. März 2021", gespeichert am 05.03.2021 mit einer Anregung durch "Arzt, Betreuer, Therapeut, Verwandter/ Großvater (...) des betroffenen Kindes".

 

Die Anregungen richteten sich jeweils an ein namentlich nicht bezeichnetes Amtsgericht – Familiengericht. Die Formulare mit den Speicherdaten vom 20.02. und 22.02.2021 enthalten Anregungen, die nur für ein Kind gestellt werden. Die zuletzt bearbeitete Anregung, abgespeichert am 05.03.2021, beinhaltet eine Anregung für ein Kind "wie darüber hinaus aller weiteren Schulkinder der ...schule" und nimmt insgesamt weitere sechs Mal Bezug auf die drohende Gefährdung des Kindes wie seiner Mitschüler. Bei dem am 22.02.2021 abgespeicherten Dokument für ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB handelt es sich um ein Muster der "...". Die Homepage www.abc-...de wurde seinerzeit von dem Zeugen ...-... F... (im Folgenden: F...), einem pensionierten Familienrichter, betrieben.

 

Am 22.02.2021 um 16:34 Uhr übersandte der Angeklagte von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an B... eine Nachricht mit dem Hinweis: "Hier die Anregungen ans Familiengericht, im Wesentlichen auf der Grundlage des pensionierten Kollegen F..., alles noch nicht final".

 

Im Anhang der E-Mail befanden sich u. a. 2 Microsoft-Word-Dokumente mit Anregungsformularen für Kinderschutzverfahren nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, für ein einziges Kind. Ein Anregungsformular für ein Kinderschutzverfahren nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB sieht als Absender und Anregenden einen Arzt ("Dr. (...)") vor; Namen und Anschriften eines Kindes und ein zuständiges Familiengericht waren noch nicht angegeben. Das zweite Anregungsformular sieht "Eltern" als Absender und Anregende vor, wobei als zuständiges Familiengericht das Amtsgericht W... – Familiengericht – mit Anschrift angegeben ist; Namen und Anschriften eines Kindes oder Elternteils waren noch nicht angegeben.

 

Die Anhänge der E-Mail an B... hatte sich der Angeklagte zuvor am 20.02.2021 um 15:51 Uhr per E-Mail von seiner privaten an seine dienstliche E-Mail-Adresse weitergeleitet.

 

Fortan, mindestens seit dem 24.02.2021, hatte der Angeklagte die Absicht, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter bei dem Amtsgericht W... eine gerichtliche Entscheidung zu treffen, mit der er exemplarisch einzelnen Schulen untersagen wollte, für die an diesen Schulen unterrichteten Kinder Anordnungen zum Tragen von Gesichtsmasken, zur Einhaltung von Mindestabständen und zur Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des SARS-CoV-2 Virus zu treffen. Er handelte – zumindest auch – aus der Motivlage heraus, eine etwaige Kindeswohlgefährdung durch das Tragen von Masken, Abstandsgeboten und Tests abwenden zu wollen. Unter Rückgriff auf den Gedanken der ...-Gründungsgruppe vom ... beabsichtigte er für seine Entscheidung medizinische Sachverständigengutachten einzuholen, die diese Entscheidung wissenschaftlich unterlegen sollten. Die gerichtliche Entscheidung beabsichtigte der Angeklagte zeitnah zu veröffentlichen, um über diese den Druck für zukünftige gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen. Zur Verschleierung seiner Voreingenommenheit suchte er für eine Anregung eines solchen Kindesschutzverfahrens nach § 1666 BGB gezielt nach geeigneten Betroffenen, die aufgrund des Familiennamens der betroffenen Kinder seiner geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit unterfallen. In seinen Vorkehrungen achtete er darauf, dass seine – vorgefasste – Position als Richter nicht nach außen erkennbar wird, sondern er verdeckt über Anfragen an Dritte nach geeigneten Betroffenen suchte und suchen ließ.

 

So schrieb er am 24.02.2021 über WhatsApp an seine langjährige Bekannte ... G...: "(...) Kennst Du eigentlich einen maßnahmekritischen Kinderarzt, der mir für ein Kind/ Patienten eine Anregung wegen Kindeswohlgefährdung wegen der Pflicht, Masken zu tragen, machen würde? Liebe Grüße ..."

 

Am 02.03.2021 gründete sich der Verein "... e.V." über ein Zoom-Meeting durch 17 Personen. Der Angeklagte war Versammlungsleiter. Neben dem Angeklagten waren u. a. F..., B... und ... H... Gründungsmitglieder und Teilnehmer des Zoom-Meetings vom 02.03.2021.

 

Mindestens seit dem 04.03.2021 gab der Angeklagte auf der Suche nach einem geeigneten Betroffenen für ein Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB gezielt die Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W... für 2021 – mit Ausnahme des Buchstaben ... – an vertraute Personen selbst weiter. Er hatte diesbezüglich auch Formulare entwickelt, die auf die Internetseite "www..." hinwiesen und die Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem aktuellen gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan mit Ausnahme des Buchstaben "..." enthielten.

 

So übersandte der Angeklagte am 04.03.2021 um 16:10 Uhr von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an die E-Mail-Adresse der Rechtsanwaltskanzlei I..., [email protected] folgende Nachricht:

 

"Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin I...,

im Anschluss an unser heutiges Rechtsgespräch weise ich auf die Geschäftsverteilung für Kindschaftssachen des Amtsgerichts W... hin. Zuständig bin ich, wenn der Nachname des Kindes mit folgenden Buchstaben beginnt: ...

Mit freundlichen Grüßen

... A...

Richter am Amtsgericht"

 

Mit einer weiteren E-Mail vom 04.03.2021 um 17:45 Uhr übersandte er von seiner dienstlichen EMail-Adresse an die E-Mail-Adresse der Rechtsanwaltskanzlei I..., [email protected] folgende Nachricht: "Noch als Ergänzung: Dieses Muster, das nach eigenen Bedürfnissen natürlich beliebig angepasst werden kann, findet sich auf der Internetpräsenz: ...".

 

Als Anlage fügte er dieser E-Mail ein Dokument mit einem Formular einer Anregung für ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB durch einen "Kinderarzt, Therapeut, Berater, Eltern, Verwandten, Bindungs-, Kontaktperson" an ein konkret nicht bezeichnetes Amtsgericht – Familiengericht und als Anregung für ein einziges Kind bei.

 

Auf dem dienstlichen PC des Angeklagten beim Amtsgericht W... wurde auf dem lokalen Laufwerk "downloads" ein Word-Dokument "Kinderschutz durch-FamRi-21.2.21.Corona-Maßnahmen.docx" festgestellt, das am 04.03.2021 um 17:37 Uhr geändert wurde.

 

Am 05.03.2021 um 10:54 Uhr leitete der Angeklagte sich von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse eine E-Mail von B... mit dem Betreff "Link zu C...-Artikel" mit einem angegebenen Link zu einem entsprechenden Artikel über die Maskenpflicht in der Grundschule weiter. Diese E-Mail hatte er zuvor am 25.02.2021 von B... von dessen dienstlicher E-Mail-Adresse, [email protected], an seine dienstliche-E-Mail-Adresse übersendet bekommen.

 

Am 05.03.2021 um 12:30 Uhr schrieb der Angeklagte an B... folgende SMS: "Habe gestern mit einer gut vernetzten Anwältin gesprochen, die meinte, sie könne mir sicher einen Fall nach 1666 wegen Maske bringen. Bin gespannt!"

 

Auf die WhatsApp-Nachricht von Frau ... J..., einer langjährigen Bekannten des Angeklagten, vom 06.03.2021 mit der Frage zur Teilnahme des Angeklagten an der kommenden Montags-Demonstration, erwiderte dieser am 06.03.2021 um 12:25 Uhr: "Ich bin Dienstag auch dabei. Montag ist Grundsatzüberlegung. Rechne nämlich in Kürze mit Maskenfall im Rahmen einer Kindeswohlgefährdung. Da will ich mir auf keinen Fall ein Befangenheitsproblem einhandeln. Meine Anwesenheit haben doch so einige mitgekriegt. Sage aber auf jeden Fall den L... und ..., dass ich im Herzen schon dabei bin."

 

Entsprechend seiner Absicht zur Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung zur Untersagung von Maskenanordnungen, Mindestabständen und Teilnahme an Schnelltests unter Einbindung seiner Auffassung nach aussagekräftiger medizinischer Gutachten suchte der Angeklagte ergebnisorientiert nach Sachverständigen. So kontaktierte der Angeklagte am 08.03.2021, 23:39 Uhr, unter seiner privaten E-Mail-Adresse die spätere Sachverständige Prof. Dr. D... mit dem Betreff: "Tätigkeit als Sachverständige". In der E-Mail schrieb er Folgendes:

 

"Sehr geehrte Frau Prof. Dr. D...,

mein Name ist ... A..., Familienrichter am Amtsgericht W...

Gerne würde ich Sie als Sachverständige für ein Verfahren bei mir gewinnen.

Zunächst schreibe ich Ihnen heute von meiner privaten Mail-Adresse.

Um Folgendes handelt es sich: Mir ist angekündigt worden, dass bei mir demnächst ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) angeregt wird. Die Kindeswohlgefährdung soll darin liegen, dass das Kind in verschiedenen schulischen Zusammenhängen Masken tragen muss. Die betroffenen Eltern verfolgen das Ziel, es dem Dritten im Sinne des § 1666 Absatz 4 BGB, von dem die Gefährdung ausgeht – hier der Freistaat Thüringen – untersagen zu lassen, so etwas anzuordnen.

In dem Verfahren möchte ich eine gründliche Sachverhaltsaufklärung betreiben und dazu verschiedene Problemkreise klären.

1. Können Masken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (nennenswert) senken? Sowohl bei Kindern im Besonderen als auch bei Erwachsenen im Allgemeinen? Unterschieden nach Asymptomatischen, Praesymptomatischen und Symptomatischen.

2. Welche Schäden physischer und psychischer Art können durch das Tragen von Masken insbesondere bei Kindern entstehen?

3. Besteht überhaupt ein Infektionsrisiko, das durch das Tragen von Masken (oder andere Maßnahmen) relevant gesenkt werden könnte? An dieser Stelle könnte ein Eingehen, insbesondere auf die PCR-Test-Problematik wünschenswert sein.

4. Sind Abstandsgebote bei Kindern überhaupt notwendig?

5. Ggfls. weitere Fragen.

Es würde mich sehr freuen, Sie als Sachverständige gewinnen zu können. Bitte geben Sie mir dann an, zu welchen der aufgeworfenen Fragen Sie sich sachverständig äußert könnten. Falls aus Ihrer Sicht die Einschaltung weiterer Sachverständiger sinnvoll erscheinen könnte, wäre ich dankbar für entsprechende Empfehlungen.

Mit freundlichen Grüßen

... A...

P.S.: Und auf diesem Weg einen speziellen Gruß nach Bayern, ich habe gute Erinnerungen an meine Studienzeit in R..."

 

Mit E-Mail vom 09.03.2021 um 7:42 Uhr teilte Prof. Dr. D... dem Angeklagten ihre Bereitschaft mit und dass sie vor ihrem fachlichen Hintergrund die Fragen 1,3 (ohne PCR-Problematik) und 4 behandeln könnte. Sie wies auf die Publikation ihres Artikels "..." in der Zeitschrift ...hin. Sie verwies auch darauf, dass sie sich mit der Frage der sogenannten Aerosol-Übertragung befasst habe, auf die letztlich (aber nicht immer explizit) nahezu alle sogenannten "Hygienemaßnahmen" zurückzuführen seien, "ohne dass es dafür eine fassbare medizinisch-wissenschaftliche Grundlage gibt". Frau Prof. Dr. D... benannte zudem Prof. Dr. ... C... von der Uni R... für die Bearbeitung der Fragestellungen zu 2.) und für die "PCR-Problematik" Frau Prof. Dr. ... E... von der Uni W... Zu E... schrieb sie als Hinweis, dass sie zu den Verfassern der Kritik an dem sogenannten ... gehöre. Die E-Mail endete mit dem Hinweis: "Melden Sie sich einfach wieder, wenn Sie mehr wissen wollen. Falls mir noch weitere Fragen einfallen, die in einem solchen Verfahren behandelt werden sollten, gebe ich Ihnen Bescheid."

 

Am 09.03.2021 wurde auf der Webseite des Vereins "... e.V. (... e.V.) ein Video zu einem Interview von Dr. ... M..., Gynäkologe aus P... und stellvertretender Vorsitzender des Vereins, mit F... veröffentlicht. In dem Video erklärt F... die Anregung eines Familienrechtsverfahrens gemäß § 1666 BGB.

 

Die später von dem Angeklagten beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E... waren Mitglieder des Vereins ... e.V.

 

Am 10.03.2021 um 12:55 Uhr speicherte der Angeklagte auf dem lokalen Laufwerk "downloads" seines Dienstrechners im Amtsgericht W... ein Microsoft-Word-Dokument "Muster-KiSchutz-FamGer.-8.3.21.docx". Dabei handelte es sich um ein Muster einer Anregung eines Kinderschutzverfahrens gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB durch einen "Arzt, Betreuer, Therapeut, Verwandten, Großvater des betroffenen Kindes", gerichtet an ein namentlich nicht bezeichnetes Amtsgericht – Familiengericht. Die Anregung gilt für ein Kind "wie darüber hinaus aller weiteren Schulkinder der ...schule". Sie nimmt insgesamt weitere sechs Mal Bezug auf die drohende Gefährdung des Kindes wie seiner Mitschüler. Es entspricht sowohl im Aufbau als auch im Inhalt im Wesentlichen der späteren Anregungsschrift der ... N..., enthält aber noch Bezüge zu Nordrhein-Westfalen.

 

Nur kurze Zeit später, am 10.03.2021 um 13:35 Uhr schrieb der Angeklagte über WhatsApp an seine Bekannte ... G...:

 

"Diese Nachricht bitte nicht weiterleiten, sondern eigenständig fragen. Kennst Du ein Kind, das sich mit seinen Eltern gegen die Maskentragungspflicht wehren will und dessen Familiennamen mit folgenden Buchstaben beginnt: ... Dann bitte auf ...de gehen, unter Downloads das 10. Formular von oben wählen und damit beim AG W..., Familiengericht, ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB anregen."

 

Er ergänzte unmittelbar danach um 13:36 Uhr mit weiterer Nachricht an G...: "Und mir bitte separat Bescheid geben, sobald es jemand tut.", was durch G... umgehend um 13:37 Uhr mit "In Ordnung, mache ich. Liebe Grüße" bestätigt wurde.

 

Am 11.03.2021 übermittelte die Mutter der anregenden Kinder, die Zeugin ... N..., dem Zeugen Dr. L... bezüglich ärztlicher Bescheinigungen zur Befreiung von der Maskenpflicht ("Maskenatteste") per E-Mail die Personalien von sich, ihrer Tochter und ihren beiden Söhnen, jeweils mit Diagnosen, Geburtsdaten und der jeweiligen Anschrift. Aufgrund einer Namensänderung infolge einer Eheschließung heißt die Zeugin ... N... nunmehr N... und wird im Folgenden aufgrund des seinerzeitigen Namens und zur besseren Unterscheidung vom Vater der anregenden Kinder ... O..., Lebensgefährte von N..., als N... bezeichnet.

 

Mit E-Mail vom 11.03.2021 bedankte sich der Angeklagte bei der später beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. D... "(...) ganz herzlichen Dank für Ihre prompte Zusage. Das hat mich sehr gefreut! Jetzt muss nur erst noch ein entsprechender Fall anhängig werden. Aber sobald das geschieht, werden Sie umgehend von mir hören. Mit freundlichen Grüßen ... A...".

 

In dem Verein "..." wurden in den nachfolgenden Tagen des 10.03.2021 Themen- und Interessentenlisten erstellt. In einer Themen- und Interessentenliste, Stand 14.03.2021, sind 14 Themen benannt (u. a. 1. PCR-Tests, Antigentests, Schnelltests, Selbsttests, 2. Masken, 9. Justiz in der Pandemie (z.B. Arbeitsalltag, Rechtsprechung, richterl. Unabhängigkeit), 12. Kinder und 14. Pflicht-Tests für Schüler). Als Interessenten in der Arbeitsgruppe Ziffer 12 ("Kinder") sind der Angeklagte (vermerkt unter "... D."), der Zeuge F... (vermerkt unter ...-...") sowie "..." und ..." eingetragen. Später, mit Stand vom 17.03.2021, wurde die Arbeitsgruppe "Kinder" konkretisiert auf die Themen Pflichttests bei Kindern, Impfen von Kindern, Maskenpflicht für Kinder; eingetragen sind der Angeklagte (vermerkt unter "... D."), F... (vermerkt unter "...-..."), "...", "..." und "...".

 

Am 13.03.2021 um 12:18 Uhr schrieb Dr. ... L..., Arzt und langjähriger Bekannter des Angeklagten, von seiner E-Mail-Adresse [email protected] an N..., E-Mail- Adresse [email protected], folgende E-Mail:

 

"Liebe ... und lieber ..., ich hänge Euch hier mal die links und die Musterklage dran. Es wäre ein erfolgversprechender Versuch, die Maßnahmen an den Schulen sofort zu beenden, Ihr müßtet über den uns gewogenen Richter stillschweigen bewahren, um keinen Befangenheitsausschluß zu riskieren. Liebe Grüße ..."

 

Weiter schreibt Dr. L... in dieser E-Mail: "hier die Mail von einem Kollegen:" und integriert eine E-Mail von Dr. ... M..., stellvertretender Vorsitzender des Vereins ... e.V., in der heißt es:

 

"Die Idee eines Kinderschutzverfahrens, gerade auch vor dem Familiengericht W..., habe ich dir kurz erläutert. Hier der Link zu unserem gestern gedrehten Video, in dem seine Idee vorgestellt wird: https://www.youtube...

 

Nimm gerne auch Kontakt mit dem Initiator dieser genialen Idee, dem langjährigen Familienrichter ... F... auf, den ich deswegen schon in den Verteiler dieses E-Mails mit aufgenommen habe.

 

Ideal wäre es wenn im W... Raum ein Kind für das der Antrag gestellt wird gefunden würde, dessen Familienname mit den Buchstaben ... beginnt. Herr F... erläutert auch gerne nochmal das weitere Vorgehen und ist über die folgende Telefonnummer erreichbar: ...

 

Viel Erfolg zum Wohle unserer Kinder! Wäre schön, wenn W... erneut positive Schlagzeilen schreiben würde!

 

Herzliche Grüße aus Passau

... M... (privat: 08...-..., Praxis: 08..-...)"

 

Dr. ... L... hatte seinerzeit Kontakt zu dem Verein ... e.V., kannte insbesondere Dr. M...

 

Angehangen war der E-Mail von Dr. L... an N... ein Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21.docx". Dieses Dokument entspricht inhaltlich im Wesentlichen der späteren Anregung von N... Es sind noch keine Hinweise auf die Person von N... und ihre Söhne, jedoch Hinweise auf Rechtsgrundlagen in Nordrhein-Westfalen und die Schädigung einer "..." enthalten sowie oben rechts das Datum "3. März 2021" angegeben. Das Dokument enthält als Adressat nur das "Amtsgericht – Familiengericht", ohne Konkretisierung und Anschrift des Gerichts.

 

Am 13.03. und 14.03.2021 erfolgte weiterer E-Mail-Verkehr zwischen L... und N... hinsichtlich der Anpassung des Anregungsschreibens bezüglich des Kindesschutzverfahrens, wobei die E-Mails jeweils gelöscht waren und aus den sichergestellten Daten des PCs der Zeugin N... wiederhergestellt wurden.

 

Am 13.03.2021 um 14:22 Uhr, antwortete N... an Dr. L...: "Hallo ..., ich schicke dir mal meine abgeänderte bzw. ausgefüllte Version. Reicht das so? und soll ich das an jemanden schicken ans Gericht oder an einen Anwalt? Herzliche Grüße ..."

 

Angehängt war der E-Mail ein Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx". Dieses Dokument war nunmehr mit dem Datum "W..., den 13. März 2021", den persönlichen Daten von N..., dem Vater der Kinder und ihren beiden Söhnen sowie auf Seite 5 mit einer Bezugnahme auf "Thüringen" versehen und an das Amtsgericht – Familiengericht W... mit Anschrift gerichtet. Es enthielt auf den Seiten 1 und 3 aber noch den Verweis auf Rechtsgrundlagen in Nordrhein-Westfalen und auf den Seiten 2 und 3 auf die Schädigung einer "...".

 

Am 14.03.2021 um 08:51 Uhr schrieb L... an N... per E-Mail:

 

"Liebe ..., ich habe noch einige Korrekturen (damit es für Thüringen paßt) vornehmen lassen. Jetzt bitte unterschreiben und morgen früh in den Briefkasten vom Amtsgericht. Liebe Grüße ..."

 

Als Anhang war dieser E-Mail ein Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (1).docx" beigefügt. Inhaltlich entspricht dieses Dokument exakt dem am 13.03.2021 um 14:22 Uhr von N... an Dr. L... versandten Dokument. Das Dokument enthielt noch immer Verweise auf die Regelungen von Nordrhein-Westfalen (Seiten 1 und 3) und Schädigung einer "..." (Seiten 2 und 3).

 

Der Angeklagte hat nachfolgend das Anregungsschreiben von Dr. L... zugeleitet bekommen, überarbeitet und die korrigierte Fassung Dr. L... übermittelt. Anstelle der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hat er auf Seite 1 die entsprechende maßgebliche Regelung der "Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2", gültig ab dem 15. Dezember 2020, zuletzt geändert am 12. März 2021, angeführt. In den Gründen hat er auf den Seiten 2 und 3 die ursprünglich enthaltene Bezugnahme auf eine "..." durch die Namen der anregenden Kinder "..." und "..." geändert sowie die auf Seite 3 enthaltene Bezugnahme auf die Eindämmungsverordnung von Nordrhein-Westfalen auf Thüringen angepasst.

 

Als Autor des nachfolgend mit E-Mail von L... an N... vom 14.03.2021 um 12:03 Uhr übermittelten Dokuments "Muster Kischutz FamGer.3.3.21 bearbeitet (2).docx" war ...-... F... angegeben, letzter Bearbeiter "..." am 14.03.2021, 9:14 Uhr. Genaue Feststellungen dazu, von wem und wann das Dokument von der Homepage www...de heruntergeladen worden ist, konnten nicht getroffen werden.

 

Am 14.03.2021 um 12:03 Uhr übersandte ... L... eine weitere E-Mail an N... mit folgendem Inhalt:

 

"Liebe ..., hier doch noch einmal eine (LETZTE?) bei Tageslicht redaktionell überarbeitete Fassung, weil in der bisherigen noch ein paar sprachliche Ungereimtheiten übersehen worden waren sowie gelegentlich der Name des Kindes aus dem Muster und Bezüge auf Vorschriften in NRW statt Thüringen zu finden waren. Bitte diese Fassung nehmen, unterschreiben (!) und am besten noch heute in den Briefkasten beim Amtsgericht werfen. liebe Grüße ..."

 

Als Anlage war das zuvor vom Angeklagten auf die anregenden Kinder und die landesrechtlichen Regelungen Thüringens angepasste Microsoft-Word-Dokument "Muster Kischutz FamGer.3.3.21 bearbeitet (2).docx" beigefügt. Dieses Dokument ist mit der nachfolgend bei dem Amtsgericht W... eingegangenen, unterschriebenen Anregung von N... wortgleich. Es gibt lediglich leichte Formatierungsunterschiede, die sich auf den Zeilen- und Seitenumbruch auswirken. Im Original der Anregung von N... sind die Unterschriften von N... und O... enthalten. Im von Dr. L... zuletzt übermittelten Dokument "Muster Kischutz FamGer.3.3.21 bearbeitet (2).docx" ist an dieser Stelle eine punktierte Zeile zur Verdeutlichung der dort vorgesehenen Unterschrift.

 

Nachdem der Angeklagte an der Anregung mitgewirkt hatte, ging er nunmehr sicher davon aus, dass die Verfahrensanregung von N..., die aufgrund des Nachnamens der betroffenen Kinder seiner geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit unterfallen würde, am Amtsgericht W... zeitnah eingehen werde. Er kontaktierte deshalb noch am Abend des gleichen Tages Prof. Dr. C..., um diesen – neben Prof. Dr. D... – als weiteren Gutachter zu gewinnen. Dieser war ihm aus seinen Recherchen und dem von B... am 25.02.2021 übermittelten Link bereits bekannt und zudem von Prof. Dr. D... benannt worden. Die Kontaktaufnahme zu Prof. Dr. C... erfolgte entsprechend seines Plans, eine öffentlichkeitswirksame Entscheidung gegen die Masken-, Abstands- und Testpflicht an den Schulen unter Einbindung von medizinischen Gutachten zu treffen.

 

So schrieb der Angeklagte am 14.03.2021 um 18:24 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse an Prof. Dr. C... unter dem Betreff: "FW: Tätigkeit als Sachverständiger" folgende E-Mail:

 

"Sehr geehrter Herr Prof. Dr. C...,

mein Name ist ... A..., Familienrichter am Amtsgericht W... Bei mir wir voraussichtlich ab morgen ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung durch die Kindern in der Schule auferlegte Pflicht, Masken tragen und Abstand halten zu müssen, anhängig sein (siehe Anlage)

Dafür würde ich gern auch Sie als Sachverständigen gewinnen

Bereits vor ein paar Tagen hatte ich dazu einen Mailaustausch mit Frau Prof. Dr. D..., den ich nachfolgend anhänge.

Darin hatte ich sie gefragt, ob und zu welchen der aufgeworfenen Fragen sie sachverständig Stellung nehmen kann. Weiter hatte ich sie darum gebeten, mir ggfls. weitere mögliche Sachverständige zu empfehlen. Diese Fragen hat sie beantwortet und dabei auch ihren Namen genannt.

Dieselbe Bitte wie an Frau Prof. Dr. D... möchte ich nun auch an Sie richten.

Es würde mich sehr freuen, Sie ebenfalls an einem solchen Verfahren beteiligen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

... A..."

 

Angehängt war dieser E-Mail das Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx". Es handelt sich dabei um eine Anregung an das Amtsgericht W... – Familiengericht – mit den kompletten Personalien von N..., O... und ihren beiden Söhnen, jedoch ohne Unterschriften und Posteingangsstempel des Amtsgerichts W... Das Dokument weist lediglich Abweichungen in der Formatierung auf, die sich auf die Zeilen- und Seitenumbrüche auswirken sowie hinsichtlich der punktierten Zeile zur Verdeutlichung der am Dokumentende vorgesehenen Unterschrift. Im Übrigen ist es inhaltlich identisch mit der Anregung nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, die von N... am 15.03.2021 in den Briefkasten des Amtsgerichts W... eingeworfen wurde.

 

Auch die Dokumenteneigenschaften der Datei "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx" sind identisch mit dem Inhalt der letzten von Dr. L... an N... übersandten Datei, welche der E-Mail des Dr. L... vom 14.03.2021, 12:03 Uhr angehängt war. Als Autor des der E-Mail an Prof. Dr. C... angehängten Dokumentes "Muster Kischutz FamGer.3.3.21 bearbeitet.docx" ist "...-... F..." angegeben, als letzter Bearbeiter "..." mit der Datierung 14.03.2021, 09:14 Uhr.

 

Auch bei weiteren, auf dem PC von Prof. Dr. C... sichergestellten Dokumenten ist als letzter Autor "..." angegeben, u. a. bei den Dokumenten "N...-Rechtliche-Hinweise-2021-03-16.docx" und "9 F 147-21 Maske Beweisbeschluss-2020-03-25.docx".

 

Am 15.03.2021 um 0:35 Uhr übersandte sich der Angeklagte von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse das Microsoft-Word-Dokument "N...-Rechtliche-Hinweise-2021-03-14.docx", somit zu einer Zeit, als die Anregung von N... noch nicht beim Amtsgericht W... eingegangen war.

 

Am Montag, den 15.03.2021 um 04:27 Uhr schrieb die Zeugin P..., die später vom Angeklagten als Verfahrensbeiständin der Kinder von N... beigeordnet wurde, von der E-Mail-Adresse [email protected] an die E-Mail-Adresse des ... O..., [email protected], eine E-Mail mit dem Betreff: "Klage gegen die Maskenpflicht". Im Anhang waren Formulare für eine Vollmacht, allgemeine Mandantenbedingungen und ein Mandantenfragebogen beigefügt. Zu dem E-Mail-Account des ... O... hatte seine Partnerin N... Zugriff.

 

Die E-Mail steht inhaltlich in Bezug zu einem Verfahren der Familie N.../ O..., bei dem sie gemeinsam mit anderen Familien vor dem Verwaltungsgericht W... gegen die Maßnahmen der SARS-CoV-2-Pandemie vorgehen und anwaltlich von Rechtsanwältin P... vertreten worden sind. N... und O... erteilten diesbezüglich als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder ... ... ... und ... N... der Kanzlei P... mit Datum vom 16.03.2021 eine Vollmacht in Sachen "Vorgehen gegen Corona-Verordnung/ Allgemeinverfügungen/Seuchentests/ Maskenpflicht in der Schule".

 

In dieser E-Mail von Rechtsanwältin P... vom 15.03.2021 heißt es:

 

"(...) Ich habe nun folgende Strategie für unser Vorgehen:

1. Ich bitte Euch führt kein eigenes Verfahren vor dem Familiengericht auf Kindeswohlgefährdung, auch wenn das jetzt überall auf den Kanälen ist. Familienrichter sind meist sehr konservativ. Lasst uns das strategisch angehen, mit ausgewählten Familien (nach Buchstabe, damit es beim passenden Richter landet) bei den richtigen Richtern, bei denen wir wissen, dass eine Klage zum Erfolg führen wird. Wir wollen nicht, dass wieder nur negative Rechtsprechung für uns raus kommt. Wir wollen das Thema gezielt anbringen, damit wir positive Urteile bekommen, mit denen wir dann wieder weiter argumentieren können. Soviel sei gesagt, in W... wird am Montag ein Verfahren eingereicht und die Chancen stehen sehr gut. Auch nach einem ggf. positiven Urteil führt diese Verfahren nicht einfach so, es besteht auch eine Gefahr, dass der Richter das anders sieht und Euch vielleicht das Wort im Munde rumdreht und noch gegen Euch entscheidet. Wir wollen ja positive Rechtsprechung und nicht nur eine Menge negative Rechtsprechung, sonst kommen wir nur schlecht dagegen an.

2. Mit unserer Klageeinreichung gegen die Allgemeinverfügung warte ich noch auf das Urteil aus W..., um es zitieren zu können.

(...)

Die Klageschrift ist zu 2/3 fertig. Ich schreibe noch an der Verhältnismäßigkeit und warte auf das W... Urteil, dann reiche ich die Klageschrift ein.

Viele Grüße

Von ... P..."

 

Mindestens seit dem 19.02.2021 war Rechtsanwältin P... dem Dr. L... bekannt. So teilte sie ihm mit E-Mail vom 19.02.2021 mit, dass dieser – sofern er Maskenatteste ausgestellt haben sollte – mit einer Polizeidurchsuchung rechnen müsse und sie bot ihm an, mit ihm die Vorbereitung und Sicherung der Daten besprechen zu können. Dr. L... war auch mindestens seit Februar 2021 im Austausch mit Frau ... J..., Frau ... K... sowie weiteren Personen bezüglich des Vorgehens gegen die Maßnahmen der SARS-CoV-2-Pandemie.

 

Am Morgen des 15.03.2021 zwischen 7 und 8 Uhr warf N... die ihr zuvor von Dr. L... zugeleitete und vom Angeklagten überarbeitete Anregung für ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1, 4 BGB beim Amtsgericht W... ein. Das Anregungsschreiben weist als Posteingangsstempel den 15.03.2021 auf. Frau ... N... und der Kindesvater ... O..., der nicht als Adressat geführt ist, haben die Anregung unterzeichnet. Damit regten sie beim Familiengericht an, von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zur Beendigung einer derzeit bestehenden nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls ihrer Söhne... ... N... (im Folgenden im Verfahren erfasst als Betroffener zu 1), geb. ..., und ... ... ... N... (im Folgenden im Verfahren erfasst als Betroffener zu 2), geb. ..., wie darüber hinaus aller weiteren Schulkinder der Regelschule ... in W... und der Grundschule ... in W..., die aufgrund von schulinternen Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts sowie zur Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personen besteht, zu eröffnen. Zugleich wird angeregt, darin auch die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab dem 15. Dezember 2020, zuletzt geändert am 12. März 2021 zu überprüfen. Die Einbeziehung der Mitschüler der anregenden Kinder bzw. allen Schulkindern ist an insgesamt fünf Stellen des Anregungsschreibens genannt.

 

In dem sechsseitigen, formularmäßig und maschinenschriftlichen ausgestalteten Anregungsschreiben wird ausgeführt, dass zeitnahe Anordnungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung wegen bestehender und weiterhin drohender nachhaltiger, möglicherweise sogar generationsübergreifender Schädigung der Kinder sowie aller anderen Mitschüler und Mitschülerinnen dringend erforderlich seien. Bezüglich der konkret bestehenden Verletzung und drohenden weiteren Gefährdung ihrer Söhne und ihrer Mitschüler/innen wird in der Begründung der Anregung auf vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse Bezug genommen. Mehrere Veröffentlichungen werden zitiert, u. a. ein Artikel von Prof. Dr. C... Zugleich wurde für den Fall, dass eine Entscheidung zur Hauptsache aus formellen Gründen kurzfristig nicht möglich sein sollte, der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 49 ff. FamFG angeregt. Es wird die Verletzung der Grundrechte der Kinder sowie der Kindesrechte und Schutzansprüche des Kindes aus internationalen Konventionen erörtert. Es werden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes, aber auch eine Entscheidung des Amtsgerichts W... vom 11.01.2021 (6 OWi – 523 Js 202518/20) zitiert und ausgeführt, dass neben der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der das Kind gefährdenden Anordnungen die Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Verordnung des Landes Thüringen zur Beendigung der Gefahrenlage ihrer Kinder wie ihrer Mitschüler/innen festzustellen sei. Zudem wurde die Beiordnung einer Rechtsanwältin/ Rechtsanwaltes als Verfahrensbeistand angeregt.

 

Am 15.03.2021 um 10:27 Uhr teilte N... den Einwurf der Anregung für das Kinderschutzverfahren per E-Mail Dr. L... mit, worin sie schrieb:

 

"Hallo und guten Morgen ...,

Mein Mann kann heute leider, aus terminlichen Gründen nicht zum Spaziergang kommen. Ich kann ja auch nicht, weil ich bis nach 19 Uhr auf Arbeit in ... bin. Können wir evtl. die Atteste die Tage mal abends bei dir abholen? Und was bekommst du dafür? Wir könnten auch heute aber erst nach 20:30 Uhr.

 

Nun zu der kinderschutz Sache, ich habe heute morgen das Schreiben beim Amtsgericht eingeworfen. Entgegen den Rat der Anwältin die heute morgen eine Email an alle Eltern geschickt hat die bei der Klage mitmachen wollen. Liebe Grüße ..."

 

Mit E-Mail vom 15.03.2021 um 11:17 Uhr erklärte sich Prof. Dr. C... bereit, als Sachverständiger für die – wie zuvor vom Angeklagten auch an Prof. Dr. D... übermittelten Fragen 1 bis 4 – tätig zu werden. Weiter heißt es: "Ich möchte an dieser Stelle gerne auch noch einen für Sie vielleicht interessanten Problemkreis ergänzen: Bei den bisher aufgeworfenen Problemkreisen geht es ja schwerpunktmäßig um die Frage, inwiefern von den Kindern eine Gefahr in Bezug auf die Verbreitung von Infektionen ausgeht, welche man mit Maßnahmen bekämpft werden muss. Neuere sehr umfangreiche Studien zeigen, dass Kinder nicht nur kein Treiber der Pandemie sind, sondern möglicherweise sogar eine Schutzfunktion vor schweren COVID-19-Erkrankungen darstellen. Eine solche Betrachtung liefert eine interessante zusätzliche Perspektive auf die Bewertung des Geschehens an Schulen (...)". Weiter wird dann ausgeführt, dass u. a. eine umfangreiche Studie gezeigt habe, dass Lehrkräfte und Personen mit Kindern im Haushalt ein reduzierteres Risiko für eine schwere COVID-19-Erkrankung hätten.

 

Diese Anregung von Prof. Dr. C... wurde dann vom Angeklagten im Beweisbeschluss vom 25.03.2021 in der Fragestellung zu Ziffer I. 5. aufgenommen.

 

Am 15.03.2021 um 12:09 Uhr schrieb der Angeklagte an B... eine E-Mail mit dem Betreff "Kann der Freistaat das beantworten?". Als Anlage war ein Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "N...-Rechtliche-Hinweise 2021-03-15.docx" mit gerichtlichen Hinweisen und 17 Fragen an den Freistaat Thüringen beigefügt.

 

Am 15.03.2021 um 23:06 Uhr schrieb der Angeklagte von seiner privaten E-Mail-Adresse an Prof. Dr. D... und Prof. Dr. C... folgende E-Mail:

 

"Sehr geehrte Frau Prof. Dr. D..., sehr geehrter Herr Prof. Dr. C...,

es ist soweit. Seit heute habe ich zwei Maskenverfahren bei mir anhängig. Ich möchte gern auf jeden Fall Sie beide als Sachverständige einbinden und werde das alles in den nächsten Tagen auf den Weg bringen.

In der Anlage füge ich Ihnen schon mal die rechtlichen Hinweise bei, die ich dem Freistaat Thüringen als Verordnungsgeber und damit Drittem im Sinne des § 1666 Absatz 4 BGB zu erteilen beabsichtige.

Auf unsere Zusammenarbeit freue ich mich!

Mit herzlichen Grüßen

... A..."

 

In der Anlage übersandte der Angeklagte ein Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "N...-Rechtliche- Hinweise 2021-03-15.docx" mit den rechtlichen Hinweisen und Fragen zu Ziffern 1 bis 17. Des Weiteren war als Anlage ein Microsoft-Word-Dokument mit der Bezeichnung "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx" beigefügt, bei dem es sich um eine nicht unterzeichnete Anregung nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB an das Amtsgericht W... mit den Personaldaten von N..., O... und ihren Söhnen vom 13.03.2021 handelte. Ein derartiges nicht unterzeichnetes Exemplar der Verfahrensanregung ist nicht Bestandteil der Akten in den Verfahren 9 F 147/21 und 9 F 148/21.

 

Am 16.03.2021 wurden am Amtsgericht W... bezüglich der Anregung von N... unter dem Aktenzeichen 9 F 147/21 ein Hauptsacheverfahren und unter dem Aktenzeichen 9 F 148/21 ein Verfahren der einstweiligen Anordnung, jeweils sowohl physisch als auch im gerichtlichen PCBearbeitungsprogramm "Forum Star" angelegt. Das Stammdatenblatt für beide Verfahren wurde mit Datum vom 16.03.2021 erstellt und sodann wurden die Akten dem Angeklagten als zuständigem Richter erstmals offiziell vorgelegt.

 

Am 16.03.2021 um 08:25 Uhr leitete der Angeklagte das Dokument des Anregungsformulars "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet.docx" von seiner privaten E-Mail-Adresse an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiter. Dieses Dokument weist als Autor "...-... F..." auf und wurde zuletzt geändert am 14.03.2021 um 9:14 Uhr von "...".

 

Am 16.03.2021 um 11:20 Uhr versandte der Angeklagte unter Bezugnahme auf ein zuvor geführtes Gespräch an einen W... Rechtsanwalt als Anlage zu der E-Mail die Microsoft-Word- Dokumente "N...-Rechtliche-Hinweise (...)" und "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (003).docx". Letzteres entspricht im Wesentlichen der beim Amtsgericht eingereichten Anregung, aber ohne Posteingangsstempel des Amtsgerichts und ohne Unterschriften von N... und AV... ist. Als Autor des Dokuments "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (003).docx" ist "...-... F..." angegeben, als letzter Bearbeiter "... A..., ...", letzte Änderung 16.03.2021, 11:15 Uhr.

 

Mit Verfügung vom 16.03.2021 erteilte der Angeklagte dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit Frauen und Familie, im Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) die folgenden rechtlichen Hinweise und 18 Fragen mit der Aufforderung zur Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen binnen 4 Wochen:

 

"Das Gericht erteilt folgende rechtliche Hinweise:

 

Das Gericht hat auf die eingegangene Anregung, eine Überprüfung zur Gefährdung des Kindeswohls vorzunehmen, zwei Verfahren eingeleitet: das hier vorliegende Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 sowie das parallele einstweilige Anordnungsverfahren 9 F 148/21.

 

Der Freistaat Thüringen wird als Weiterer Beteiligter, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt, an dem Verfahren beteiligt.

 

Er wird aufgefordert, binnen 4 Wochen zu allen in der Anregung zu diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen eingehend Stellung zu nehmen. Darüber hinaus soll auch zu den nachfolgend aufgeführten Fragen eingehend Stellung genommen werden.

 

In der Stellungnahme sollen zu allen Fragen für alle tatsächlichen Behauptungen die wissenschaftlichen Evidenzen angegeben und mit der Angabe zugänglicher Quellen belegt werden.

 

1. Welche Ziele verfolgt der Freistaat Thüringen mit den Maßnahmen insbesondere der Maskenpflicht von Schülern und den für sie geltenden Abstandsvorschriften genau?

 

2. Ist der Nutzen dieser Maßnahmen in Bezug auf die Ausbreitung mit dem Virus SARS-CoV-2 evidenzbasiert nachgewiesen?

 

3. Wurden die möglichen physischen Auswirkungen insbesondere der Maskenpflicht, aber auch der Abstandsvorschriften für Kinder evidenzbasiert geprüft, insbesondere auch hinsichtlich des unterschiedlichen Atemvolumens von Erwachsenen und Kindern? Zu welchen Ergebnissen aufgrund welcher Studien und Quellen ist der Freistaat Thüringen dabei gelangt?

 

4. Wurden die möglichen psychischen Auswirkungen insbesondere der Maskenpflicht, aber auch der Abstandsvorschriften für Kinder evidenzbasiert geprüft? Wurden dabei die möglichen Folgen aufgrund von Möglichkeiten zu nur reduzierter Kommunikation, mögliche Gefahren durch verzerrte Wahrnehmung der Mimik und von Emotionen und mögliche Gefahren für die psychosoziale Entwicklung geprüft? Zu welchen Ergebnissen aufgrund welcher Studien und Quellen ist der Freistaat Thüringen dabei gelangt?

 

5. Wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hinsichtlich des Nutzens (sowohl für die Schulkinder selbst als auch für Dritte) gegenüber den möglichen negativen Auswirkungen für die Schulkinder und Dritte geprüft und nachvollziehbar bewertet?

 

6. Wie wird das Infektionsgeschehen mit dem Virus SARS-CoV-2 ermittelt?

 

7. Soweit dazu der Drosten-PCR-Test verwendet wird: Mit wie vielen Amplifikations-/Verdoppelungsschritten (ct-Wert) wurde und wird der Test in Thüringen durchgeführt?

 

8. Wie viele Genabschnitte und welche wurden und werden bei dem Drosten-PCR-Test in Thüringen untersucht?

 

9. Ist der Drosten-PCR-Test in der Lage, ein vermehrungsfähiges und weitergabefähiges Virus SARS-CoV-2 nachzuweisen?

 

10. Welche Sensitivität und welche Spezifität weist der Drosten-PCR-Test auf? Soweit bekannt, wurden diese Parameter in der Praxis durch eine deutsche Institution bisher nur einmal nach für einen Ringversuch anerkanntem Testdesign ermittelt, nämlich durch ..., einer ... e.V., die u. a. mit der WHO zusammenarbeitet. Diese kommt in ihrem 51-seitigen "Kommentar zum Extra Ringversuch Gruppe 340 Virusgenom-Nachweis-SARS-CoV-2" von Prof. Dr. ... Q..., ... - ... B..., und Dr. ... R... – in Kooperation mit der ..., Universitätsmedizin B..., Institut ... ... Prof. Dr. ... S..., Dr. ... T... u. a. – vom 2.5.2020, aktualisiert am 3.6.2020, hinsichtlich der Spezifität des PCR-Tests auf eine Falsch-positiv-Rate zwischen 1,4 % und 2,2 %; dabei sind die "Ausreißer" durch Vertauschungen bereits herausgerechnet. Wird diese Falsch-positiv-Rate bei der Berechnung der "Inzidenzen" berücksichtigt?

 

Was bleibt bei Einberechnung dieser Falsch-positiv-Rate zwischen 1,4 und 2,2 % - dies möge verbal und rechnerisch dargestellt werden – unter Annahme realistischer Praevalenzen von den derzeit für Thüringen gemeldeten "Inzidenzen" noch übrig?

 

https://www...

 

11. Was genau wird unter "Inzidenz" verstanden? Soweit gerichtsbekannt, meint dieser Begriff das Auftreten von Neuerkrankungen in einer (immer wieder getesteten) definierten Personengruppe in einem definierten Zeitraum, während nach dem Gericht vorliegenden Informationen den durchgeführten Testungen tatsächlich undefinierte Personengruppen in undefinierten Zeiträumen zugrunde liegen, womit die sog. "Inzidenzen" lediglich schlichte Melderaten wären. Falls dem so ist: Wie wirkt sich das auf die Aussagekraft der Testungen hinsichtlich des Infektionsgeschehens aus?

 

12. Wird bei der Anwendung des RT-q-PCR-Tests die WHO Information Notice for IVD Users 2020/05 beachtet? Danach muss, soweit das Testresultat nicht mit dem klinischen Befund eines Untersuchten übereinstimmt, eine neue Probe genommen und eine weitere Untersuchung vorgenommen sowie Differentialdiagnostik betrieben werden; nur dann kann nach diesen Vorgaben ein positiver Test gezählt werden. https://www.who.int/news/item/20-01-2021-whoinformation-notice-for-ivd-users-2020-05

 

13. Wird sichergestellt, dass mehrfach getestete Personen nicht jedes Mal als neuer "Fall" gezählt werden? Wie geschieht dies ggfls.?

 

14. Wie wirkt sich die zusätzliche Einführung von Schnelltests auf die Ermittlung des Infektionsgeschehens aus? Soweit lediglich die bei einem Schnelltest positiv Getesteten weiter zu einem PCR-Test geschickt werden: Müssten nicht für die Ermittlung einer realistischen Infektionsquote auch die beim Schnelltest negativ Getesteten einbezogen werden?

 

15. Geht der Weitere Beteiligte davon aus, dass asymptomatisch positiv Getestete ansteckend sein, also das Virus SARS-CoV-2 weitergeben können? Bejahendenfalls wird gebeten, dies zu quantifizieren und die wissenschaftlichen Belege dafür zu benennen. Wird dabei auch die am 20.11.2020 publizierte Studie aus Wuhan, China, mit etwa 10 Millionen Teilnehmern beachtet? Die Forscher dieser Studie kamen zu dem Ergebnis, dass die Entdeckungsrate asymptomatischer positiver Fälle in Wuhan nach der zuvor durchgeführten Abriegelung mit 0,303/10.000 sehr niedrig war und es keine Hinweise darauf gibt, dass die identifizierten asymptomatischen positiven Fälle überhaupt infektiös waren. https://www.nature.com/articles/s41467-020-19802-w

 

16. Geht der Weitere Beteiligte davon aus, dass präsymptomatisch positiv Getestete ansteckend sein, also das Virus SARS-CoV-2 weitergeben können? Bejahendenfalls wird gebeten, dies zu quantifizieren.

 

17. Wie hoch ist die Infektiosität symptomatisch positiv Getesteter?

 

18. Wird derzeit noch bei Testungen nach anderen Viren, beispielsweise Influenza, gesucht und auch darauf getestet?"

 

Die Fragen entsprechen in den Ziffern 1, 2, 5, 6, 8, 10 - 11, 13 - 18 den Fragen, die der Angeklagte an B... am 15.03.2021 weitergeleitet hatte.

 

Zugleich forderte der Angeklagte mit Verfügung vom 16.03.2021 im einstweiligen Anordnungsverfahren den Freistaat Thüringen auf, binnen 2 Wochen (9 F 148/21) unter Beachtung der rechtlichen Hinweise aus dem parallelen Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 vom 16.03.2021 Stellung zu nehmen.

 

Dem Freistaat Thüringen gingen die rechtlichen Hinweise und die Verfügungen vom 16.03.2021 sowie das Anregungsschreiben von N... am 23.03.2021 zu.

 

Am 17.03.2021 um 12:37 Uhr versandte der Angeklagte von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse die Microsoft-Word-Dokumente "Muster Kischutz FamGer. 3.3.21 bearbeitet (003).docx" und "N...-Rechtliche Hinweise (...)" unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefonat ("Betreff: Unser Telefonat – Unterlagen") an Rechtsanwältin P..., [email protected].

 

Hierzu findet sich in den Akten kein Vermerk. Rechtsanwältin P... war zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Verfahrensbeistand der Betroffenen zu 1) und 2) beigeordnet.

 

Am 17.03.2021 um 13:02 Uhr schrieb Rechtsanwältin P... von der E-Mail-Adresse [email protected] an N... folgende E-Mail:

 

"Sehr geehrte Eltern, ich würde gern mit Ihnen heute telefonieren, wenn es sich einrichten lässt. Es geht um ein Kinderschutzverfahren in W... Nach Ihrem Namen kann ich erkennen, dass Sie für dieses Verfahren in W... passen würden. Ich würde die Thematik gern mit Ihnen persönlich besprechen. Wichtig ist, dass der Nachname Ihres Kindes mit ... ... beginnt und es in W... in eine Schule geht. Sie erreichen mich unter 017... Mit freundlichen Grüßen

... P..."

 

Mit Verfügung vom 17.03.2021 (9 F 147/21) teilte der Angeklagte mit, dass in den vorliegenden Verfahren beabsichtigt ist, Rechtsanwältin P... gemäß § 158 FamFG als Verfahrensbeistand für die beiden minderjährigen Kinder zu bestellen. Hierzu räumte er eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme ein. Die Verfügung wurde am 18.03.2021 ausgeführt.

 

Mit Verfügung vom 18.03.2021 veranlasste der Angeklagte, dass die Schulleitungen (oder deren Vertreter im Amt) der Staatlichen Regelschule und der Staatlichen Grundschule ... als weitere Beteiligte im Verfahren geführt werden und forderte diese im einstweiligen Anordnungsverfahren (9 F 148/21) zur Stellungnahme binnen 10 Tagen auf. Die Verfügung vom 18.03.2021 nebst Anlagen (u. a. die Anregungsschrift) wurden den beiden Schulleitungen jeweils am 23.03.2021 zugestellt.

 

Am 19.03.2021 um 15:36 Uhr schrieb der Angeklagte an seine Bekannte Frau ... J... über WhatsApp folgende Nachricht:

 

"Das ist ganz normales nationales Recht, § 1666 BGB, Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung. Kann jeder anregen, der Familienrichter kann das Verfahren von Amts wegen eröffnen, sogar wenn es niemand angeregt hat. Ganz normaler Alltag für jeden Familienrichter. Mit ...-... F... bin ich zusammen mit einigen Kollegen, verstreut im Bundesgebiet, im engsten Kontakt. Wie haben das Konzept abgestimmt und verfeinert. Die Anregung findest Du schon bei ...de Unter Downloads, ca. 10. Formular von oben. Wir werden das in den nächsten Tagen auch noch auf die Seite von unserem neuen Netzwerk bringen. Ergänzt wird das durch von mir entwickelte rechtliche Hinweise. Füge ich an. Bei mir laufen schon Maskenverfahren."

 

Sodann übermittelte der Angeklagte am 19.03.2021 über WhatsApp um 15:38 Uhr einen Link zum Netzwerk "..." sowie um 15:51 Uhr einen Gesetzeslink zu § 1666 BGB an... J... und schrieb weiter um 15:58 Uhr: "Wir treffen uns mal, dann erkläre ich Euch das.". In einer weiteren Nachricht um 16:09 Uhr schrieb der Angeklagte: "Nur eins vorweg. Die Maskenverfahren, die Ihr kennt, sind die vor den (Ober-)Verwaltungsgericht, bisher auch sämtlich nur im vorläufigen Rechtsschutz, also nur sehr summarisch. Neu ist die Idee, über die Schiene Familienrecht wegen Kindeswohlgefährdung zu gehen. Davon habt Ihr bisher noch nichts gehört. Ist aber genau das, wovon ich bei unseren letzten beiden Treffen schon gesprochen habe. Wir sind jetzt dran."

 

Auf dem PC der Eheleute J..., einem befreundeten Paar des Angeklagten, konnte eine E-Mail von Frau ... K... vom 19.03.2021 um 21:09 Uhr mit Hinweis auf eine E-Mail der Rechtsanwältin P... wiederhergestellt werden. In der E-Mail der Frau K... heißt es unter dem Betreff: "Achtung: Eltern aus dem Amtsgerichtsbezirk W... und den Gemeinden E..., B... u. a. – bitte melden!!":

 

"Liebe Aktive und Interessierte,

anbei noch einmal eine wichtige Info zur Klage wegen Kindeswohlgefährdung von ... U... und ihrem Team. Ich hatte in den letzten Tagen eine Mail herum geschickt, um alle über diese Aktion zu informieren. Jetzt schreibt die Rechtsanwältin, die unsere Aktionen juristisch begleitet:

 

Ich kann nur alle Eltern aus dem Amtsgerichtsbezirk W... auffordern sich unbedingt an einem von mir geführten Kindeswohlverfahren vor dem Familiengericht W... zu beteiligten!!! Euch kann definitiv bei diesem Verfahren nichts passieren – auch keine Kosten! Die Details erkläre ich gern persönlich auch gern über eine Zoom Konferenz mit vielen Eltern.

Mitmachen können die Eltern mit Kindesnachnamen, die mit folgenden Buchstaben beginnen: ... und die hier wohnen oder zur Schule gehen:

Amtsgerichtsbezirk W...

 

Kreisfreie Stadt W...; aus dem Landkreis W... Land die Gemeinden

A..., B..., B..., B..., B..., D..., E..., F..., G..., G..., H..., H..., H..., K..., K..., K..., K..., K..., L..., M..., M..., M..., N..., N..., O..., R..., T..., U..., V..., W...

Bitte schreibt mir eine Mail an [email protected] oder ruft mich an 017...

LG ... P..., Rechtsanwältin

 

Bitte schickt die Mail an Eltern, die ihr kennt und die aus W... und den genannten Gemeinden etc. kommen!!! Je mehr Eltern jetzt aufstehen und sich an solchen Aktionen anschließen, je größer die Chance für die Kinder...

Herzliche Grüße

... K..."

 

Am 20.03.2021 um 15:38 Uhr schrieb der Angeklagte von seiner privaten E-Mail-Adresse eine EMail an die erst später beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. D..., Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E...:

 

"Sehr geehrte Frau Prof. Dr. D... und Frau Prof. Dr. E..., sehr geehrter Herr Prof.

Dr. C...,

In der Anlage habe ich Ihnen noch einmal – bzw. erstmals für Frau E..., die ich hier erstmals anschreibe – die Anregung zu diesem Verfahren, meine rechtlichen Hinweise vom 16.03.2021 und nun neu den Entwurf eines Beweisbeschlusses beigefügt. Können Sie mit einem solchen Beweisbeschluss gut arbeiten? Oder gibt es dazu noch Anregungen von Ihrer Seite? Bis wann könnten sie die Gutachten fertigstellen?

Der Druck in den Verfahren ist sehr hoch. Mir wurde mitgeteilt, dass an manchen Orten Eltern, die eine solche Anregung ans Familiengericht geben, selber in den Fokus der Behörden geraten und sich von einem Sorgerechtsentzug bedroht sehen, so dass die Anwälte eher zur Zurückhaltung mit solchen Anregungen raten.

Mit herzlichen Grüßen

... A..."

 

Am 20.03.2021 um 21:22 Uhr antwortete Frau Prof. Dr. D..., dass sie das Gutachten direkt nach Ostern schicken würde, "Würde das zu ihrer Planung passen? Mit dem Beweisbeschluss kann ich gut arbeiten.".

 

Unmittelbar danach, am 20.03.2021 um 23:46 Uhr antwortete der Angeklagte von seiner privaten E-Mail-Adresse der später beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. D...:

 

"Sehr geehrte Frau Prof. Dr. D...,

das wäre phantastisch! Sie bekommen den Beweisbeschluss in den nächsten Tagen offiziell über das Gericht. Auch wenn dort ein späterer Termin für die mögliche Fertigstellung der Gutachten vermerkt sein sollte (vielleicht weil ihre Mitstreiter mehr Zeit brauchen, das weiß ich noch nicht), wäre es mir sehr recht, wenn ich jedenfalls ihr Gutachten unmittelbar nach Ostern in den Händen halten könnte. Dann kann ich es nämlich schon für eine einstweilige Anordnung verwenden, die ich gerne noch vor Ende der Osterferien hinbekommen würde.

Eine endgültige Entscheidung ist natürlich erst nach einer Verhandlung mit vorherigen ausreichenden Fristen zur Stellungnahme zu den Gutachten möglich, so dass sich die noch etwas hinziehen würde.

Den Verhandlungstermin spreche ich dann zu gegebener Zeit mit Ihnen allen ab.

Mit herzlichen Grüßen

... A..."

 

Mit Beschluss vom 22.03.2021 bestellte der Angeklagte in den beiden Verfahren Rechtsanwältin P... als Verfahrensbeistand der Betroffenen zu 1) und 2).

 

Zugleich veranlasste der Angeklagte mit Verfügung vom 22.03.2021 (9 F 148/21) die Übermittlung des Beschlusses vom 22.03.2021 an den Betroffenen zu 1), der gesetzlichen Vertreterin N..., das Jugendamt W..., Rechtsanwältin P..., den Freistaat Thüringen und die beiden Schulleitungen. Die Verfügung wurde am 23.03.2021 ausgeführt.

 

Mit Verfügung vom 22.03.2021 (9 F 148/21 und 9 F 147/21) veranlasste der Angeklagte, Rechtsanwältin P... als weiteren Beteiligten zu erfassen. Rechtsanwältin P... war vorher in ganz Thüringen nicht als Verfahrensbeistand tätig und daher noch nicht im Computersystem der Thüringer Gerichte "Forum Star" erfasst.

 

Mit einem Informationsblatt des Vereins "...", datierend unter dem 22.03.2021, unter der Überschrift "Das Kindeswohl im Mittelpunkt, Coronamaßnahmen: Netzwerk ... ruft Familiengerichte zum Handeln auf" ermutigte das Netzwerk Eltern, Angehörige, Lehrer und andere Bezugspersonen von Kindern, Corona-Maßnahmen auch vor den Familiengerichten zur Überprüfung zu stellen. Es wird auf F... als "Familienrichter der ersten Stunde" seit 1977 und Leiter der Arbeitsgruppe Familienrecht des Netzwerks mit Telefonnummer und die Website www...de verwiesen. Weiter heißt es, Handreichungen, Muster-Formulare und Erläuterungen zu "Corona-Kinderschutzverfahren" seien auf der Homepage des Netzwerks ... abrufbar. Dieses Informationsblatt war auf dem Laptop des Angeklagten abgespeichert.

 

Am 22.03.2021 um 22:26 Uhr antwortete Prof. Dr. D... dem Angeklagten per E-Mail:

 

"(...) das hatte ich mir schon gedacht, dass es schnell gehen sollte, und es wird auch klappen. Es wird ein sehr umfangreiches Gutachten, aber ich arbeite an den Sachen schon seit Monaten und muss deshalb keinen ganz neuen Text schreiben, sondern einen schon (für einen anderen Zweck) geschriebenen für das Gutachten umarbeiten und ggf. aktualisieren. Sobald ich es fertig habe, werde ich es ihnen schicken. Ich kann es natürlich noch nicht genau sagen, aber möglicherweise auch schon vor Ostern. (...)"

 

Es folgen Ausführungen dazu, dass nahezu alle auf jeden Fall die relevanten Veröffentlichungen zum Thema Wirksamkeit von Masken in der Öffentlichkeit dabei und besprochen sein werden. Weiter heißt es: "(...) ich verrate Ihnen sicher nichts Neues, wenn ich jetzt schreibe, dass es keine wissenschaftliche Evidenz für Masken gibt, gar keine, und das gilt dann ebenso für Kinder, da gibt es keine Unterschiede. (...)". Zudem heißt es: "Hier noch etwas: Dieses sehr sehenswerte Video – ein Vortrag von einem Pädiater über die Bedeutung der Zahlen – hat heute Hr. C... in eine Runde geschickt, in der ich auch bin, und vielleicht hat er es Ihnen auch schon weitergeleitet (...)" Es folgt ein Link zu einem YouTube-Video und sodann führte Prof. Dr. D... aus: "Sehr schöner Vortrag, wenn auch, was meine Themen (Maske, Abstand etc.) angeht, viel zu unkritisch, aber das erlebe ich immer wieder bei meinen Ärzte-Kollegen: Das glauben auch viele sonst so kritischen Ärzte einfach, selbst ... stellt es offenbar nicht in Frage, wie ich in einem aktuellen Interview in der WELT gerade gelesen habe. Ich melde mich also, sobald ich so weit bin. (...)"

 

Mit einer E-Mail vom 25.03.2021 um 8:55 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse schreibt er den drei Sachverständigen C..., E... und D... Folgendes:

 

"Liebe Gutachter,

 

wenn ich mir diese Anrede gestatten darf. In der Anlage finden Sie in aktualisierter Form den beabsichtigen Beweisbeschluss und die rechtlichen Hinweise. Die Fragen zum PCR-Test wurden nach Rücksprache mit Frau E... noch etwas angepasst.

 

So soll das nun offiziell an Sie herausgehen.

 

Mit herzlichen Grüßen

 

... A..."

 

Im Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) ordnete der Angeklagte mit Beschluss vom 25.03.2021 Folgendes an:

 

"Das Gericht aktualisiert seine rechtlichen Hinweise vom 16.03.2021 in der nachfolgenden Form, die bei der bereits erbetenen Stellungnahme der Beteiligten zu berücksichtigen ist.

 

Der Freistaat Thüringen wird als weiterer Beteiligter, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt, an dem Verfahren beteiligt.

 

Er wird aufgefordert, binnen 4 Wochen zu allen in der Anregung zu diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen eingehend Stellung zu nehmen. Darüber hinaus soll auch zu den nachfolgend aufgeführten Fragen eingehend Stellung genommen werden.

 

In der Stellungnahme sollen zu allen Fragen für alle tatsächlichen Behauptungen die wissenschaftlichen Evidenzen angegeben und mit der Angabe zugänglicher Quellen belegt werden. (...)"

 

Es folgen 18 Fragen, die – mit Ausnahme der folgenden Fragen – mit den Fragen der Verfügung vom 16.03.2021 wörtlich übereinstimmen, wobei bei den Fragen 7, 8, 9, 10, 12 und 14 statt "Drosten-PCR-Test" nunmehr die Bezeichnung "RT-q-PCR-Test" verwendet wird. Folgende Fragen sind im Beschluss vom 25.03.2021 – abweichend von den Fragen der Verfügung vom 16.03.2021 –abweichend gefasst:

 

"7. Soweit dazu der RT-q-PCR-Test verwendet wird: Welcher Test oder welche Tests (Hersteller/Testname) wird/werden in Thüringen in den Laboren durchgeführt? Wie sind die Labore akkreditiert, die den Test durchführen? Welche Testkontrollen werden verwendet? Wie überwachen die Behörden die Zuverlässigkeit der Testdurchführung? Werden regelmäßig unabhängige Ringversuche durchgeführt?

 

8. Wie viele Genabschnitte und welche wurden und werden bei dem RT-q-PCR-Test in Thüringen untersucht? Bis zu welchen Amplifikations-/Verdoppelungsschritten (ct-Wert) wurde und wird der Test in Thüringen als "positiv" bewertet?

 

14. Wie wirkt sich die zusätzliche Einführung von Schnelltests auf die Ermittlung des Infektionsgeschehens aus? Werden die negativ Getesteten in den Schnelltests ebenfalls zahlenmäßig erfasst? Wie wird sichergestellt, dass die Kombination aus positivem Schnelltest und negativem RT-q-PCR-Test dann nicht als "positiv" in den Statistiken auftaucht bzw. bei beiden Tests "positiv" nur einmal als "positiv" gewertet wird (analog zu Frage 13)? Werden für die Ermittlung einer realistischen Infektionsquote auch die beim Schnelltest negativ Getesteten einbezogen?

 

Bei der Frage 10. befindet sich nachfolgend von "Wird diese Falsch-positiv-Rate bei der Berechnung der "Inzidenzen" berücksichtigt?" die Ergänzung: "(Anmerkung hierzu: Es gibt einen weiteren Ringversuch von ... e.V., der im Juni/Juli 2020 begonnen wurde, dessen Ergebnisse aber nicht öffentlich zugänglich sind.)"; im Übrigen ist die Frage 10 wörtlich identisch mit der 10. Frage der Verfügung vom 16.03.2021.

 

Im Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) ordnete der Angeklagte zugleich mit Beweisbeschluss vom 25.03.2021 Folgendes an:

 

"Es soll zu den nachfolgend unter I. angeführten Fragen Beweis erhoben werden durch die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. In die Begutachtung sollen ausdrücklich die in den aktualisierten rechtlichen Hinweisen des Gerichts vom 25.03.2021 aufgeworfenen Fragen mit einbezogen werden.

 

I. Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen:

 

1. Kann das Tragen von Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (nennenswert) senken? Dabei soll zwischen Kindern im Besonderen und Erwachsenen im Allgemeinen und zwischen asymptomatischen, präsymptomatischen und symptomatischen Menschen unterschieden werden.

 

2. Welche Schäden physischer, psychischer und pädagogischer Art können durch das Tragen von Masken insbesondere bei Kindern entstehen?

 

3. Besteht überhaupt ein Infektionsrisiko, das durch das Tragen von Gesichtsmasken (oder andere Maßnahmen) abgesenkt werden könnte?

 

4. Kann durch die Einhaltung von Abstandsvorschriften das Infektionsrisiko insbesondere bei Kindern abgesenkt werden?

 

5. Bieten Kinder möglicherweise sogar eine "Schutzfunktion" vor der Verbreitung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in dem Sinne, dass sie die Verbreitung des Virus eher abbremsen und vor schweren Covid-19-Erkrankungen eher schützen?

 

6. Welches methodische Niveau und ggfls. welche methodischen Mängel weisen existierende Studien zum Infektionsgeschehen an Schulen und zu der Wirksamkeit von Maßnahmen wie Maskentragen und Abstandhalten an Schulen auf?

 

7. Welche Aussagekraft zur Erkennbarkeit einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 liefern der RT-q-PCR-Test und die derzeit verwendeten Schnelltests?

 

II. 1. Zu Gutachten für die Fragen I. 1. – 6. werden bestellt:

 

a) Frau Prof. Dr. med. ...D... (...) [es folgt die Adresse] Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin

 

b) Herr Prof. Dr. ... C... (...) [es folgt die Adresse; Universität ...]

 

2. Zu Gutachterin für die Fragen I.7. wird bestellt:

 

Frau Prof. Dr. rer. biol. hum. ... E... (...) [es folgt die Adresse; Universitätsklinikum W..., Frauenklinik]

 

3. Nicht jeder der Gutachter für die Fragen I. 1.-6. muss alle diese Fragen beantworten. Jeder der Gutachter soll aber alle Fragen beantworten, für die seine wissenschaftliche Kompetenz gegeben ist. Eine Überschneidung bei der Beantwortung der gestellten Fragen bleibt dabei möglich und ist sogar im Interesse einer vertieften Aufklärung des Sachverhalts erwünscht.

 

III. Die Gutachten sollen nach Möglichkeit spätestens bis zum 08.04.2021 mit jeweils 11 Exemplaren fertiggestellt werden."

 

Die Verfügung zur Hinausgabe der beiden Beschlüsse vom 25.03.2021 zu den rechtlichen Hinweisen und der Einholung der Gutachten wurde am 26.03.2021 abgearbeitet.

 

Mit Verfügung vom 25.03.2021 im einstweiligen Anordnungsverfahren (9 F 148/21) ordnete der Angeklagte an, dass bei der bereits erbetenen Stellungnahme darum gebeten wird, die aktualisierten rechtlichen Hinweise vom 25.03.2021 im parallelen Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 zu berücksichtigen. Die Verfügung wurde herausgegeben an den Betroffenen zu 1), die gesetzliche Vertreterin ... N..., Rechtsanwältin P..., das Jugendamt W... sowie die weiteren Beteiligten Freistaat Thüringen und die beiden Schulleitungen.

 

Am 27.03.2021 um 09:26 Uhr schrieb der Angeklagte von seiner privaten E-Mail-Adresse an Prof. Dr. C... unter dem Betreff "Ihre Tätigkeit als Sachverständiger – Ergänzende Bitte" folgende E-Mail:

 

"Sehr geehrter Herr Prof. Dr. C...,

 

in der beigefügten Form müssten Sie am Montag, spätestens am Dienstag den Beweisbeschluss vom 25.03.2021 und die darin in Bezug genommenen aktualisierten rechtlichen Hinweise ebenfalls vom 25.03.2021 auch vom Gericht aus in Ihrer Post haben.

 

Eine ergänzende Bitte hätte ich noch.

 

Um die nötige Breitenwirkung zu erzielen, wäre es schön, wenn zu der in den rechtlichen Hinweisen unter 10. aufgeworfenen Fragestellung in Ihrem Gutachten noch einige plastische Rechenbeispiele beigefügt werden, die deutlich machen, was bei Annahme realistischer Prävalenzen unter Annahme verschiedener Falsch-positiv-Raten mit bestimmten Inzidenzen tatsächlich an konkreten Zahlen zu erwarten ist. Möglichst zusätzlich auch noch runtergebrochen auf eine Stadt wie W... und seine Nachbarstädte E... und J... So dass auch für einen Laien klar wird, wie viele Tests falsch und richtig sind, mit wie vielen tatsächlich Erkrankten, nicht nur positiv Getesteten zu rechnen ist usw.

 

Bis wann könnten Sie Ihr Gutachten fertigstellen?

 

Beabsichtigt sind nämlich zwei Entscheidungen, eine vorläufige im Wege der einstweiligen Anordnung und eine spätere endgültige nach Durchführung einer Verhandlung. Die Verhandlung kann natürlich erst stattfinden, wenn alle Beteiligten ausreichend Gelegenheit gehabt haben, zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Den Termin spreche ich zu gegebener Zeit mit Ihnen allen ab.

 

Die einstweilige Anordnung ist nach jetzigem Planungsstand in der Nachosterwoche beabsichtigt. Es wäre phantastisch, wenn bereits dafür ihr Gutachten vorliegen könnte. Aber ich weiß natürlich nicht, ob das so schnell möglich ist. Frau Prof. D... geht davon aus, dass ihr Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen wird, möglicherweise auch das von Frau Prof. E... So oder so bin ich gespannt auf alle Gutachten.

 

Mit herzlichen Grüßen

... A..."

 

Nach Erhalt eines ersten Entwurfs von Prof. Dr. E... schrieb der Angeklagte am 29.03.2021 folgende SMS an B...: "Habe Dir mal einen Gutachtentwurf von U. E... weitergeleitet. Was würdest Du Dir noch wünschen?".

 

Mit Schreiben des Freistaats Thüringen – Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 31.03.2021 beantragte dieser im einstweiligen Anordnungsverfahren (9 F 148/21), dass anstelle der Schulleitungen der Staatlichen Regelschule ... und der Staatlichen Grundschule ... das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als weiterer Beteiligter geführt werden solle. Zugleich wurde mit dem Schreiben vom 31.03.2021, Posteingangsstempel des Amtsgerichts W... vom 31.03.2021, durch den Freistaat Thüringen beantragt, die Frist zur Stellungnahme zur Verfügung vom 18.03.2021 bis zum 13.04.2021 zu verlängern, da wegen der Osterfeiertage und -ferien noch erforderliche Rücksprachen nicht haben stattfinden können.

 

Eine Verfügung des Angeklagten zur Bescheidung des Antrages zur Fristverlängerung findet sich nicht in der Akte.

 

Mit Schreiben vom 02.04.2021 nahm die Verfahrensbeiständin P... in den beiden Verfahren (9 F 148/21 und 9 F 147/21) bezüglich der Kinder Stellung und übermittelte als Anlagen 1 und 2 Fragebögen über die Kinder ... N... (Regelschule ...) und ... ... N... (Grundschule ...).

 

Am 03.04.2021 um 18:13 Uhr übermittelte die Sachverständige Prof. Dr. D... ihr erstelltes Gutachten dem Angeklagten vorab an seine private E-Mail-Adresse.

 

Am 04.04.2021 tauschte sich der Angeklagte mit B... über das übermittelte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D... aus. So schrieb er mit SMS vom 04.04.2021 an B...: "Von Frau D... phänomenales Gutachten über 70 Seiten und 10 Seiten Literaturliste mit 150 Quellen!", nach Antwort von B... ("Super! Das will ich auch mal lesen"), schrieb der Angeklagte: "Mein Fall wird sich wohl über das Rechtstatsächliche lösen. War auch mein Ziel.".

 

Mit Datum vom 06.04.2021 übermittelte Rechtsanwältin P... eine weitere Stellungnahme mit ca. 166 Seiten dem Amtsgericht W...

 

Mit E-Mail vom 06.04.2021 um 21:47 Uhr, von seiner privaten E-Mail-Adresse schrieb der Angeklagte an Prof. Dr. C...:

 

"Sehr geehrter Herr C...,

 

vielen Dank für den schon übersandten und sehr interessanten ersten Teil!

 

Noch etwas Technisches. Mein Plan ist, Ihr Gutachten und auch die Ihrer beiden Mitgutachterinnen in der Entscheidung vollständig wiederzugeben. Das ist etwas ungewöhnlich und wird vermutlich von orthodoxen Geistern kritisiert werden, erfolgt aber nicht unreflektiert. Denn ich möchte die Entscheidung in der juristischen Datenbank juris veröffentlichen und dadurch indirekt auch den Gutachten eine gewisse Erreichbarkeit und Reichweite verschaffen. Damit möchte ich über den hier vorliegenden Fall hinaus den Argumentationsdruck für andere Gerichtsverfahren erhöhen.

 

Soweit mir bekannt ist – es ist mir klar, dass das für Sie als Wissenschaftler sicher eine Botschaft aus der Steinzeit ist -, akzeptiert aber juris (und wohl auch unsere Gerichtssoftware/Schreibmodule, das muss ich noch prüfen) nicht solche wunderbaren Abbildungen wie auf Seite 13 Ihres Entwurfs. Im Wesentlichen kann man denen nur mit Fließtext kommen, der aber immerhin Internetlinks enthalten darf. Notfalls müsste ich also an der Stelle der Abbildung eine Auslassung vornehmen und auf das Gutachten in der Anlage (Papierform) verweisen. Das wäre der traditionelle Weg.

 

Oder sehen Sie da eine andere Lösung? Wenn zum Beispiel die Abbildung zusätzlich verlinkt werden könnte, dann würde ich zwar eine kleine Miniauslassung vornehmen und auf die Anlage verweisen, zugleich aber darauf hinweisen, dass die Abbildung auch über folgenden link erreichbar ist.

 

Herzliche Grüße

 

... A..."

 

Die drei Sachverständigengutachten im Hauptsacheverfahren, Az. 9 F 147/21, gingen dem Angeklagten vor dem Erlass seiner einstweiligen Anordnung vorab per E-Mail zu. Das Gutachten von Prof. Dr. E... ging dem Angeklagten am 05.04.2021 vorab per E-Mail zu und ging am Amtsgericht W... am 07.04.2021 ein. Prof. Dr. D... übermittelte das von ihr erstellte Gutachten dem Angeklagten am 03.04.2021 vorab per E-Mail. Das Gutachten von Prof. Dr. D... ging per Post am 08.04.2021 beim Amtsgericht W... ein. Das Gutachten von Prof. Dr. C... übermittelte dieser per E-Mail an die private E-Mail-Adresse des Angeklagten am 08.04.2021 um 3:28 Uhr bzw. nach nochmaliger Korrektur C...s mit E-Mail vom 08.04.2021 um 11:02 Uhr. Das Gutachten von Prof. Dr. C... ging am 12.04.2021 beim Amtsgericht W... ein.

 

Die von seiner privaten E-Mail-Adresse an die Sachverständigen versandten E-Mails hatte der Angeklagte nicht in der Verfahrensakte dokumentiert, um die offene Kommunikation mit den Sachverständigen zum Inhalt der zu erstellenden Gutachten zu verbergen.

 

Sodann erließ der Angeklagte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 9 F 148/21 unter vollständiger Wiedergabe der drei Sachverständigengutachten entsprechend seiner zielgerichteten Planung und Absicht folgenden Beschluss, den er am 08.04.2021 nach Dienstschluss in die Geschäftsstelle verbrachte, in welcher zu diesem Zeitpunkt niemand mehr anwesend war. Der Beschluss lautet im Tenor wie folgt:

 

"I. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder ... ... ... ... N..., geb. am ..., und ... ... ... N..., geboren am ..., nämlich der Staatlichen Regelschule ..., W..., und der Staatlichen Grundschule ..., W..., sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:

 

1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere

 

Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,

 

2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,

 

3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.

 

II. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder ... ... ... ... N..., geb. am ..., und ... ... ... N..., geboren am ..., nämlich der Staatlichen Regelschule ..., W..., und der Staatlichen Grundschule ..., W..., sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.

 

III. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

 

IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet."

 

In den Gründen des 192-seitigen Beschlusses stellte er unter A) den Tatbestand auf 174 Seiten mit den drei Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. ... D..., Prof. Dr. ... C... und Prof. Dr. rer. biol. hum. ... E... - unter wörtlicher Wiedergabe der Gutachten inkl. deren Quellenangaben – voran.

 

Zugleich war im Tatbestand unter A) VI. ausgeführt: "Die als Verfahrensbeistand eingesetzte Rechtsanwältin hat mit Schriftsatz vom 06.04.2021 auf fast 170 Seiten umfangreich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Fragen eingehend Stellung genommen. Darauf wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen." sowie unter A) VII.: "Eine Stellungnahme des Freistaats Thüringen und der Schulen der Kinder ist innerhalb der gesetzten Frist im hier vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erfolgt."

 

In den Entscheidungsgründen unter B) führte der Angeklagte unter anderem aus:

 

"Denn die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus gegenwärtig schon geschädigt. (...)" (Seite 179 des Beschlusses),

 

"Auf die landesrechtlichen Vorschriften (...), können sich die Schulleitungen, Lehrkräfte und andere dabei nicht berufen. Denn diese Vorschriften sind verfassungswidrig und damit nichtig. (...)" (Seite 179 des Beschlusses),

 

"Festzuhalten bleibt, dass der verwendete PCR-Test ebenso wie die Antigen-Schnelltests, wie gutachterlich nachgewiesen, prinzipiell nicht zur Feststellung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 geeignet sind (...)" (Seite 188 des Beschlusses).

 

Im Ergebnis unter Ziffer 6. (Seiten 190-192 des Beschlusses) führte er unter anderem aus:

 

"Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.

 

Schulen spielen keine wesentliche Rolle im "Pandemie"-Geschehen.

 

Die verwendeten PCR-Tests und Schnelltests sind für sich allein prinzipiell und schon im Ansatz nicht geeignet, eine "Infektion" mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen. Das ergibt sich nach den Darlegungen in den Gutachten bereist aus den eigenen Berechnungen des Robert-Koch-Instituts. (...)

 

Ein (regelmäßiger) Zwang zum anlasslosen Massentesten an Asymptomatischen, also Gesunden, für das schon die medizinische Indikation fehlt, kann nicht auferlegt werden, weil er außer Verhältnis zu dem Effekt steht, der damit erreicht werden kann. Zuletzt setzt der regelmäßige Zwang zum Test die Kinder psychisch unter Druck, weil so ihre Schulfähigkeit ständig auf den Prüfstand gestellt wird.

 

Ausgehend von Erhebungen in Österreich, wo in Grundschulen keine Masken getragen werden, aber dreimal pro Woche flächendeckend Schnelltests vorgenommen werden, ergibt sich nach den Darlegungen des Gutachters Prof. Dr. C...: 100.000 Grundschüler müssten eine Woche lang sämtliche Nebenwirkungen des Maskentragens in Kauf nehmen, um nur eine einzige Ansteckung pro Woche zu verhindern.

 

Dieses Ergebnis nur als unverhältnismäßig zu bezeichnen, wäre eine völlig unzureichende Beschreibung. Vielmehr zeigt sich, dass der diesen Bereich regulierende Landesverordnungsgeber in eine Tatsachenferne geraten ist, die historisch anmutende Ausmaße angenommen hat.

 

Mit der Anordnung solcher Maßnahmen wird das Wohl der Kinder, wie dargestellt, gefährdet, § 1666 BGB. Die Lehrkräfte dürfen sie deshalb nicht anordnen. Auf die entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen und die angeführte Allgemeinverfügung können sie sich dabei nicht berufen, da diese schon wegen ihrer Ungeeignetheit, die angestrebten Ziele zu erreichen, in jedem Fall aber wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und damit verfassungswidrig und nichtig sind.

 

Darüber hinaus haben die Kinder einen Rechtsanspruch auf zugänglichen Schulunterricht.

 

Es erscheint nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand sehr wahrscheinlich, dass dieses Ergebnis im Hauptsacheverfahren bestätigt wird. Weitere Ausführungen bleiben einer Entscheidung dort vorbehalten.

 

Im Rahmen einer Folgenbetrachtung sind beim Erlass einer einstweiligen Anordnung die Nachteile abzuwägen, die sich ergeben, wenn die von den Eltern der Kinder angestrebte Regelung durch das Familiengericht zunächst im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht getroffen wird, dann aber doch später im Hauptsacheverfahren, und die Auswirkungen, die sich ergeben, wenn das Familiengericht die von den Eltern der Kinder angestrebte Regelung bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren trifft, aber später im Hauptsacheverfahren nicht bestätigt.

 

Die Nachteile für die Kinder, wenn die angestrebte Regelung durch das Familiengericht verzögert wird, überwiegen dabei erheblich.

 

Die Eltern sind jedenfalls nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, § 1666 BGB. Mit Blick auf das bevorstehende Ende der Osterferien besteht auch ein dringendes Bedürfnis, sofort tätig zu werden.

 

Nach all dem war die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung geboten. Da die Mitschüler der im Tenor namentlich genannten Kinder in gleicher Weise betroffen sind, hat das Gericht seine Entscheidung für diese mit getroffen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG."

 

Mit Verfügung vom 08.04.2021 (9 F 148/21) veranlasste der Angeklagte die Zustellung des Beschlusses vom 08.04.2021 an den Betroffenen zu 1), die gesetzliche Vertreterin ... N..., die Verfahrensbeiständin P..., das Jugendamt W..., den Freistaat Thüringen und beide Schulleitungen. Die Verfügung wurde am 12.04.2021 ausgeführt.

 

Mit Schreiben des Freistaats Thüringen – Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 08.04.2021, eingegangen per Fax am 08.04.2021, 18:55 Uhr, Posteingangsstempel des Amtsgerichts W... vom 08.04.2021, nahm dieser Stellung und rügte den nicht eröffneten Rechtsweg zu den Familiengerichten.

 

Am 09.04.2021 übermittelte Dr. ... H..., eines der Gründungsmitglieder des Vereins "...", dem Angeklagten eine Audio-Nachricht, in der es u. a. sinngemäß hieß, dass ihm gerade ... von der "Beschlussgeschichte" von gestern erzählt habe. Er wolle ihm nur sagen, falls er das nicht wissen sollte, wenn es wirklich richtig dringend sei und das "Ding" rausgehen solle, dann sei es wahrscheinlich sinnvoll oder möglich, den Beschluss auch selbst auszufertigen. Zudem wird ausgeführt, dass noch eine weitere Stellungnahme mit drin gewesen sei und er diese vielleicht noch kurz mit berücksichtigen könne. Diese sei ja auf der Geschäftsstelle schon eingegangen. So lange das noch nicht in den Außenverkehr gebracht sei, könne er das nochmal ändern. Er könne ja einfach schreiben, auch die Stellungnahme des Gesundheitsministeriums ändere an den vorangegangenen Befunden nichts. Hierzu könne er noch 3-4 Sätze schreiben, so dass er wenigstens zeige, dass das rechtliche Gehör gewährt werde. Er sei stolz auf ihn.

 

Am Morgen des 09.04.2021 gegen 10 Uhr unterzeichnete der Zeuge Justizsekretär V..., in Vertretung der Justizbeamtin W..., die zuvor aus Angst um ihre Sicherheit die Unterzeichnung des Erlassvermerks verweigerte, den Erlassvermerk des Beschlusses unter irrtümlicher Verwendung eines auf den Vortag datierenden Datumstempels.

 

Am 09.04.2021 um 10:21 Uhr schrieb der Angeklagte an B... folgende SMS: "Jetzt wird ein Tanz losgehen. Bildungsministerium hat Stellung genommen. Schulen dürfte ich nicht beteiligen, da keine Behörden. Ich sei nicht zuständig. Schutzwirkung der Maske. Etc. Andere Entscheidung von VG beigefügt. Muss ich alles noch genauer lesen. Meine GS hat sich geweigert, als Urkundsbeamtin der GS den Erlassvermerk zu unterschreiben, auch für weitere Beschlüsse dieser Art. Erstens sei sie komplett anderer Auffassung. Zweitens habe sie Angst. Wenn die Entscheidung heute rausgehe, sei sie morgen komplett durch Deutschland. Sie habe auch noch ein Privatleben. Zum Glück hat ein mutiger junger Mann von einer anderen GS unterschrieben. Aber auch die Ausfertigungen will meine GS nicht unterschreiben. Jetzt macht es eine bestimmte Schreibkraft."

 

Mit Vermerk vom 09.04.2021 (9 F 148/21) notierte der Angeklagte, dass er den Beschluss zur Vorab-Bekanntgabe heute bereits per E-Mail der Verfahrensbeiständin, dem Jugendamt W..., beiden Schulen und dem Gesundheitsministerium übermittelt habe.

 

Per WhatsApp übermittelte der Angeklagte dem Nutzer ... X... am Abend des 10.04.2021 einen Link zu https://.../ und schrieb in einer WhatsApp Nachricht am Morgen des 11.04.2021 ergänzend: "Da habe ich hart dran gearbeitet, seit längerem. Enthält drei vollständige erstklassige Gutachten."

 

Mit E-Mail vom 11.04.2021 schrieb Dr. ... M... u. a. an Prof. Dr. C...:

 

"Liebe Frau D..., liebe Ulrike, lieber ...,

 

viele Menschen deutschlandweit feiern das sensationelle Urteil aus W... vom 08. April, das hoffentlich Vorreiter für viele weitere Gerichtsverfahren in anderen Bundesländern ist. Auch Herr F..., der die Idee mit den "Kinderschutzverfahren" und die Muster zum Download bereitgestellt hatte, ist überglücklich! Wir lassen die Sektkorken knallen! Herzlichen Dank für Eure gutachterliche Tätigkeit, die maßgeblich zu diesem Erfolg beigetragen hat!!! Freue mich auch, dass alle 3 Gutachter dem ... e.V. angehören! (...)

 

Mit herzlichen Grüßen aus Passau

 

..."

 

Am 11.04.2021 gab es u. a. folgende Kommunikation zwischen der Zeugin ... Y... und ... N... Y... schrieb an N...: "Welche Buchstaben sind das? Hatte ja noch ne mama, die schon gesagt hat, die will auch ne Klage einreichen, ich habe ihr aber gesagt, sie soll noch abwarten. Was ja bei Telegramm auch gesagt wurde." sowie "Wenn ihr buchstabe passt, würde ich sie fragen und deine Mail, natürlich ohne deine Daten, weiter geben.". Auf die Anfrage von N...: "Mit welchem Buchstaben fängt der Nachnahme des Kindes an?", teilte Y... mit "...". N... erwiderte: "... ist auch dabei." und "Mach ruhig ohne Daten". Anschließend schrieb Y... an N...: "Ok ich mach morgen meinen Brief fertig und würde ihr dann einen ohne privaten weiter geben. Werde ihr das aber mit den Buchstaben nicht sagen, denn das klingt schon irgendwie nach Befangenheit. Was mir natürlich wurscht ist." und N... antwortete: "Das muss auch unter uns bleiben."

 

Mit Schreiben vom 12.04.2021 (9 F 148/21) legte der Freistaat Thüringen – Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport – im einstweiligen Anordnungsverfahren Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts W... vom 08.04.2021, der Grundschule und Regelschule ... W... vorab "formlos bekannt" gegeben mit E-Mail-Schreiben vom 09.04.2021, ein.

 

Mit Beschluss vom 14.04.2021 (Az.: 9 F 148/21) berichtigte der Zeuge V... den Erlassvermerk des Beschlusses des Amtsgerichts W... vom 08.04.2021 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf den 09.04.2021.

 

Mit Verfügung vom 14.04.2021 veranlasste der Angeklagte im einstweiligen Anordnungsverfahren (9 F 148/21) u. a. die Vorlage an das Thüringer Oberlandesgericht. Zugleich teilte er mit Verfügung vom 14.04.2021 im Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) mit, dass durch den Freistaat Thüringen die Zuständigkeit des Amtsgerichts W... ausdrücklich gerügt worden und Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.04.2021, Az. 9 F 148/21, erhoben worden sei. Zudem führte er aus, dass mit Berichtigungsbeschluss vom 14.04.2021 der Erlassvermerk der Entscheidung vom 08.04.2021 auf den 09.04.2021 berichtigt worden sei, sodass nun von diesem Erlassdatum auszugehen sei. Weiter heißt es in der Verfügung, dass das Gericht beabsichtigt, gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 GVG eine beschwerdefähige Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs herbeizuführen, wozu den Beteiligten eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt werde. Zugleich sollten die Gutachten an die Beteiligten übermittelt werden.

 

Am 26.04.2021 erfolgten Durchsuchungen in der Wohnung des Angeklagten und in den Diensträumen am Amtsgericht W... Dabei wurde auf dem Schreibtisch im Dienstzimmer des Angeklagten im Amtsgericht W... u. a. der Terminkalender des Angeklagten aus dem Jahr 2021 mit darin liegenden 10 DIN-A4-Blättern und 1 Post-it sichergestellt. Auf der Einbandseite, innen links,

 

des Kalenders war handschriftlich notiert:

 

"A... ...

 

Z... ...

 

AA... ..."

 

Im Terminkalender befanden sich als lose Zettel u.a. fünf identische Formulare mit dem Aufdruck:

 

"www...de

 

Downloads, 10 Formular von oben

 

Muster zur Abwendung von Einschränkungen der Kinderrechte aufgrund von Corona-Maßnahmen (Schreiben ans Familiengericht)

 

Familienname des Kindes mit Buchstaben:

 

..."

 

Zudem wurde bei der Durchsuchung am 26.04.2021 nur ein neuwertiger Laptop des Angeklagten aufgefunden, bei dem die Software am 25.04.2021 installiert worden ist. Alle E-Mails vor dem 09.04.2021 der dienstlichen E-Mail-Adresse des Angeklagten waren gelöscht.

 

In gleicher Weise wurde auch bei einer, in einem anderen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB erfolgten Durchsuchung beim Zeugen Dr. L... am 05.05.2021 nur ein neuwertiger Laptop aufgefunden.

 

Mit Verfügung vom 28.04.2021 veranlasste der Angeklagte im Hauptsacheverfahren nochmals die Hinausgabe der drei Gutachten, da diese durch ein Versehen der Geschäftsstelle nicht, wie am 14.04.2021 richterlich verfügt, übersandt worden sind.

 

Mit Schreiben vom 11.05.2021 legte die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin P... Erinnerung gegen den Berichtigungsbeschluss vom 14.04.2021 Az. 9 F 148/21 ein. Mit diesem Schreiben legte sie zugleich eine E-Mail des Angeklagten vom 09.04.2021 um 18:07 Uhr vor, gerichtet von der dienstlichen E-Mail-Adresse des Angeklagten an ...de, [email protected] W...de, ...W...de, [email protected] und die Poststelle des TMASGFF unter dem Betreff "Vorab-Bekanntgabe Beschluss AG W... vom 08.04.2021, Az. 9 F 148-21".

 

In einem Aktenvermerk des Angeklagten vom 15.06.2021 führte er aus, er habe am 08.04.2021 den Beschluss unterschrieben in die Geschäftsstelle auf den Schreibtisch seiner Geschäftsstellenleiterin gelegt. Das entspreche dem bei ihm Üblichen, da er seinen Aktenabtrag selbst erledige. Am Morgen des 09.04.2021 habe seine Geschäftsstellenleiterin mitgeteilt, dass sie den Erlassvermerk wegen Sorgen um ihre persönliche Sicherheit nicht unterzeichnen wolle. Der Urkundsbeamte V... habe dann den Erlassvermerk mit Datum 08.04.2021 unterzeichnet. Im Laufe des 09.04.2021 habe durch die Kanzleikraft Frau AB... die Zustellung des Beschlusses veranlasst werden sollen, wobei sie aber im Laufe des Tages mitgeteilt habe, dass der Toner ausgegangen sei. Ersatz oder der Zugriff auf einen anderen Drucker seien an diesem Tag nicht möglich gewesen. Da die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet worden sei, habe er sich entschlossen, die Beteiligten vor der förmlichen Zustellung vorab formlos zu informieren. Dies habe er am Spätnachmittag oder frühen Abend des 09.04.2021 per E-Mail erledigt und handschriftlich als Vermerk am 09.04.2021 bei der Abschlussverfügung vom 08.04.2021 notiert. Die Akte sei zu diesem Zeitpunkt in der Bibliothek auf dem Schreibtisch von Frau AB... gewesen. Er sei extra in die Bibliothek gegangen, um sich für die Vorab-Versendung per E-Mail und die Ergänzung der Verfügung die Akte zu holen und habe sie anschließend wieder auf den Schreibtisch von Frau AB... zurückgelegt. Seiner Auffassung nach sei der Erlassvermerk vom 08.04.2021 zutreffend.

 

Mit Beschluss des Amtsgerichts W... vom 07.07.2021 hat die Justizangestellte W... der Erinnerung gegen den Berichtigungsbeschluss vom 14.04.2021 nicht abgeholfen und das Verfahren dem zuständigen Richter, d.h. dem Angeklagten, zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit Beschluss vom 16.07.2021 hat der Angeklagte den Berichtigungsbeschluss vom 14.04.2021 aufgehoben.

 

Mit Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21, hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Freistaats Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, vom 12.04.2021 den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – W... vom 09.04.2021, 9 F 148/21, aufgehoben. Zugleich wurde festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig ist und das Verfahren wurde eingestellt. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

 

Zur Begründung führte das Thüringer Oberlandesgericht aus, die Beschwerde sei als sofortige Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. § 58 FamFG statthaft und begründet. Angesichts der Aktenlage (Vermerk vom 09.04.2021, Berichtigungsbeschluss vom 14.04.2021 und der Begründung des Familiengerichts) werde davon ausgegangen, dass bei Erlass der Entscheidung die Rüge gemäß § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG bekannt gewesen sei. Das Familiengericht hätte vorab über seine Zuständigkeit entscheiden müssen, da es aber unzulässigerweise eine Sachentscheidung getroffen habe, trete durch diesen Verfahrensfehler keine Bindung an die Entscheidung über den Rechtsweg gemäß § 17 a Abs. 5 GVG ein. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 VwGO. Die Anregung vom 13.03.2021 verfolge das Ziel, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen (Tragen von Gesichtsmasken, Abstandsregelungen) außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Regelungen zu prüfen. Eine solche Regelungskompetenz sei dem Familiengericht auf der Basis des § 1666 BGB nicht eröffnet. Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden sei damit nicht verbunden. Denn Dritte im Sinne der Vorschrift seien nicht Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt. Eine Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht komme nicht in Betracht, denn es verbiete sich, ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren diesen aufzudrängen, vielmehr sei das Verfahren einzustellen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolge wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG.

 

Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2021 – Az. XII ZB 289/21 – wurde die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Jena vom 14.05.2021 zurückgewiesen.

 

Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, die Begründung des Thüringer Oberlandesgerichts halte einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges des Freistaats Thüringen vom 08.04.2021 sei noch vor Erlass der familiengerichtlichen Entscheidung vom 09.04.2021 eingegangen. An der sachlichen Richtigkeit des korrigierten Erlassdatums bestehe kein Zweifel, auch aufgrund der Hinweisverfügung des Abteilungsrichters vom 14.04.2021. Zwar sei der Berichtigungsbeschluss durch Beschluss vom 16.07.2021 aufgehoben worden, dem liege aber eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde.

 

Die Übergabe an die Geschäftsstelle sei erst dann bewirkt, wenn eine entsprechende Empfangnahme durch den Urkundsbeamten erfolge, nicht bereits mit der bloßen Gabe in den Geschäftsgang. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nicht eröffnet. Es handele sich um Unterlassungsansprüche, die das Schulverhältnis als Rechtsverhältnis zwischen Schülern und einer öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft getragenen Schule, deren Handeln in inneren Schulangelegenheiten einschließlich der Schulordnungsmaßnahmen der öffentlichen Gewalt zugerechnet werde. Dies gelte auch für von der Schule angeordnete Infektionsschutzmaßnahmen. Eine daneben parallel bestehende Regelungskompetenz auf Grundlage des § 1666 BGB sei den Familiengerichten nicht eröffnet. Dritte im Sinne der Vorschrift seien nicht Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt. Familiengerichte seien nicht befugt, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten, für den es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die gerichtliche Kontrolle des Behördenhandelns – auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen – obliege allein den Verwaltungsgerichten.

 

Die Sachverständigen Prof. Dr. D..., Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E... erhielten für ihre Tätigkeit in dem Verfahren keine Erstattung ihrer Auslagen.

 

Die Sachverständige Prof. Dr. D... reichte zwar mit Schreiben vom 12.04.2021 im Verfahren 9 F 147/21 eine Rechnung über 4.524,09 Euro ein.

 

Nach einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. D... vom 29.04.2021 legte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Verfügung vom 07.05.2021 die Akten der Bezirksrevisorin am Landgericht Erfurt zur Stellungnahme vor. Die Bezirksrevisorin beantragte nachfolgend die Vergütung der Sachverständigen D... auf 0,00 Euro festzusetzen.

 

Mit Aktenvermerk vom 10.08.2021 notierte der Angeklagte, dass er unmittelbar nach Eingang der Anregung zu diesem Verfahren die Gutachter zunächst vorab per E-Mail mit der Begutachtung beauftragt habe und die Gutachter nach Fertigstellung ihrer Gutachten diese vorab per E-Mail zur Verfügung gestellt haben.

 

Mit Beschluss vom 11.08.2021 setzte der Angeklagte die Vergütung der Sachverständigen Prof. Dr. D... unter Abweisung des entgegenstehenden Antrages der Staatskasse auf 4.524,09 Euro fest. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Erfurt vom 14.09.2021 setzte das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 06.10.2022 die Vergütung der Sachverständigen Prof. Dr. D... auf 0 Euro fest.

 

Die Sachverständige Prof. Dr. E... reichte keine Rechnung für das durch sie erstellte Gutachten ein.

 

Mit Schreiben vom 28.07.2021 reichte der Sachverständige Prof. Dr. C... eine Rechnung in Höhe von 4.080,00 Euro ein.

 

Mit Verfügung vom 02.08.2021 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Sachverständigen Prof. Dr. C... mit, dass seine Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG erloschen ist, weil sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei Gericht am 12.04.2021 geltend gemacht worden ist. Eine Vergütung erhielt der Sachverständige Prof. Dr. C... in der Folge nicht.

 

III.

 

Feststellungen zu I.:

 

Die Feststellungen zu I. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie hinsichtlich seiner Vorstrafen auf dem verlesenen Auszug des Bundeszentralregisters vom 17.08.2023, dessen Richtigkeit der Angeklagte bestätigte.

 

Feststellungen zu II.:

 

Die Feststellungen zu II. ergeben sich aus Folgendem:

 

A) Einlassung des Angeklagten

 

(1) Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung am 15.06.2023

 

Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung am 15.06.2023 wie folgt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eingelassen:

 

Im beginnenden Jahr 2021 habe ihn der Alltag gerade der Schulkinder sehr umgetrieben. Dieser sei vor allem durch die Maskenpflicht, die Abstandspflicht zu Mitschülern, Unterrichtsausfall bzw. Distanzunterricht geprägt gewesen, obwohl schon seit Mitte 2020 zahlreiche Studien bekannt gewesen seien, wonach Kinder das "Corona-Virus" nur selten weitergeben würden. Er sei immer wieder von Familien darauf angesprochen worden, wie die Maßnahmen sie und ihre Kinder belasten würden. Regelmäßig sei er gefragt worden, ob es nicht gerichtlich überprüft und zumindest eingeschränkt werden könne. Aber die meisten Familien hätten deutlich gemacht, dass sie vor einer solchen gerichtlichen Überprüfung Angst hätten, weil sie Repressalien für ihre Kinder befürchteten. Der Gedanke an Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB habe für ihn als Familienrichter seither in der Luft gelegen.

 

In den Wochen vor dem April 2021 habe er mit ein paar Kollegen beim Netzwerk "...", dem Netzwerk ..., begonnen über solche Fragen zu diskutieren. Das Netzwerk "..." habe sich im Frühjahr 2021 online gegründet. Mit Ausnahme seines Gerichtskollegen Herrn B... habe er bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im April 2021 niemanden im Netzwerk persönlich gekannt. An den Diskussionen habe er gelegentlich teilgenommen, aber nicht am ..., da er an diesem Tag seinen Geburtstag gefeiert habe. Der Kollege F... habe die Idee gehabt, die anstehenden Fragen über ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB zu prüfen. Man sei sich schnell einig darin gewesen, dass es vom Wortlaut des § 1666 Abs. 4 BGB her keine Einschränkungen gebe, auch Lehrer und Schulleiter als Dritte im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten, denen familiengerichtliche Weisungen erteilt werden können. Das habe sich auch aus der Kommentarliteratur ergeben, wobei der Angeklagte Kommentarstellen anführte. Eine obergerichtliche Entscheidung, die dem entgegengestanden hätte, sei nirgends zu finden gewesen. Vielmehr sei in der Kommentarliteratur ein Beschluss des Amtsgerichts Kassel zitiert worden, wonach "Dritter" i. S. d. § 1666 Abs. 4 BGB eine psychiatrische Klinik mit einer geschlossenen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie – und damit ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger – sein könne.

 

Der Kollege F... betreibe seit vielen Jahren eine Homepage zu Fragen des Kindeswohls. Auf dieser Website habe dieser eine von ihm, also F..., formulierte Musteranregung zur Verfügung gestellt. Für ihn als Familienrichter sei es eine Selbstverständlichkeit, dass er unmittelbar Betroffenen oder deren Umfeld nahelegen könne, geeignete Fälle von Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht heranzutragen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn er als Familienrichter dazu aufrufen würde, dass sich betroffene Kinder bzw. deren Eltern beim Familiengericht melden und eine Anregung auf Einleitung eines Kindeswohlverfahrens stellen, und er könne hierbei auch Unterstützung leisten. Dass er als Familienrichter dazu berechtigt und verpflichtet sei, sei eine der Konsequenzen eines amtswegigen Verfahrens.

 

Selbst wenn er die Verfahren "initiiert" hätte und selbst wenn das verboten wäre, wäre nicht der Tatbestand des § 339 StGB erfüllt: Denn eine vermeintliche "Initiierung" durch ihn solle - nach der Anklageschrift - im Vorfeld der am 15.03.2021 eingeleiteten Verfahren stattgefunden haben. Insoweit würde es von vornherein (noch) an der für § 339 StGB erforderlichen Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache und zudem an einer – dazu erforderlichen – wesensmäßig richterlichen Tätigkeit fehlen. Denn in zeitlicher Hinsicht würden diese Begriffe den Zeitraum ab der Einleitung des Verfahrens bis zu den Entscheidungen über den Abschluss des Verfahrens umfassen, wofür er Kommentarstellen anführte.

 

Da eine mögliche vorherige Ankündigung eines Verfahrens ein Minus zu einer rechtlich völlig korrekten initiativen Tätigkeit im Rahmen des § 24 FamFG sei, sei es erst recht völlig unerheblich, ob ihm die Anregungen der Kindesmutter aus den eingeleiteten Verfahren möglicherweise schon vor dem 15.03.2021 angekündigt und bekannt gemacht worden seien oder nicht. Er wolle betonen, dass er die seiner Entscheidung vom April 2021 zugrundeliegenden Verfahren ohne Weiteres hätte initiieren dürfen, sie jedoch tatsächlich nicht initiiert habe. Die Kindesmutter, die die Verfahren angeregt hat, habe die Angelegenheit von sich aus an das Familiengericht herangetragen.

 

Seit Anfang 2021 habe er sich viele Fragen gestellt, die ihm für eine tatsächliche und rechtliche Bewertung der neuen Maßnahmen im Schulalltag wichtig erschienen. Aus diesen Fragen seien später die 18 ausführlichen rechtlichen Hinweise entstanden, die er im Verfahren erteilt habe. Ihm sei deutlich geworden, dass sich diese Fragen nur mit gutachterlicher Hilfe in der gebotenen Tiefe beantworten lassen würden. Bei der Suche nach qualifizierten Gutachtern sei er auf Prof. Dr. D... gestoßen und habe sie nach ihrer Bereitschaft für eine Gutachtenerstellung angefragt, für den Fall, dass ein entsprechendes Verfahren anhängig werde. Das habe sie für einige Fragen bejaht und für die weiteren Fragen Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E... empfohlen, die sich auf seine Anfrage per E-Mail als Gutachter für die weiteren Fragen bereit erklärt haben. Er habe sich bedankt und mitgeteilt, dass er auf sie zurückkommen werde, wenn er ein entsprechendes Verfahren zu führen habe. Bei allen drei potentiellen Gutachtern sei deren Qualifikation für ihn das ausschlaggebende Kriterium gewesen. Alle drei seien promovierte und habilitierte Professoren an deutschen Universitäten und qualifiziert, wobei er Einzelheiten der jeweiligen Qualifikation anführte. Dass sie Mitglieder des Vereins ... ... e.V. (... e.V.) seien oder zumindest zum damaligen Zeitpunkt gewesen sein sollen, sei ihm bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen und die Relevanz dieses Umstandes sei für ihn auch heute noch unklar. Soweit die (wissenschaftlich tätigen) Sachverständigen bereits im Vorfeld mit Publikationen zu den Beweisthemen in Erscheinung getreten sein sollten, sei dies irrelevant.

 

Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB seien sogenannte Amtsverfahren nach § 24 FamFG, d.h. das Verfahren dürfe von Amts wegen eingeleitet werden und benötige keines Antrags nach § 23 FamFG. Als Familienrichter könne er von sich aus und sei dazu sogar verpflichtet, ein solches Verfahren einleiten bzw. "initiieren", wenn ihm Umstände bekannt werden, die den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung begründen. Es sei das Wesen eines amtswegigen Verfahrens - wie insbesondere gemäß § 1666 BGB, dass es von ihm als Richter "initiiert" werde, ihm als Richter könne initiatives Handeln daher nicht vorgeworfen werden, sondern sogar erwartet werden.

 

Wenn er das Verfahren "initiieren" dürfe, dürfe er es selbstverständlich auch vorbereiten. Die Vorbereitung sei selbstverständlicher Bestandteil einer Initiierung. Erst wenn er durch seine Vorbereitung den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bejahe, könne und müsse er ein solches Verfahren einleiten. Dritte können die Einleitung eines solchen Verfahrens nach § 24 Abs. 1 FamFG anregen, nötig sei das jedoch nicht. Auch nach einer solchen Anregung eröffne er das Verfahren von Amts wegen, weil er es immer von Amts wegen eröffne, wenn der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bestehe; mit oder ohne Anregung dazu. Manchmal sei es für ihn als Familienrichter eine Abwägungsfrage, ob er ein Verfahren ohne Anregung einleite oder es für sinnvoller und verantwortbar halte, erst auf eine Anregung zu reagieren. Das sei auch bei seiner Entscheidung vom April 2021 so gewesen. Er habe schon erwogen, ein solches Verfahren ohne ausdrückliche Anregung von Amts wegen zu eröffnen. Da aber viele Familien bei einer gerichtlichen Überprüfung Repressalien für ihre Kinder befürchteten, sei es ihm zunächst besser erschienen, wenn Eltern durch eine Anregung zu einem solchen Verfahren zum Ausdruck bringen, mögliche Nachteile für ihre Kinder aushalten zu können. Seine Überlegungen hierzu hätten sich dann erübrigt, weil mit Frau N... ohne sein Zutun eine Mutter gewillt gewesen sei, die Sache von sich aus dem Familiengericht zu unterbreiten.

 

Auf die Anregung der Kindesmutter hin habe er am 15.03.2021 gemäß §§ 24 FamFG, 1666 BGB in dieser Angelegenheit das Hauptsacheverfahren (9 F 147/21) und das einstweilige Anordnungsverfahren (9 F 148/21) eingeleitet. Danach habe er veranlasst, den Kindern einen Verfahrensbeistand zu bestellen und auf der Grundlage eines entsprechenden Beweisbeschlusses Gutachten einzuholen.

 

Regelmäßig habe er Rechtsanwältin AC... als Verfahrensbeistand bestellt und daher zunächst überlegt, sie auch dieses Mal zu bestellen. Aus Bemerkungen von ihr habe er jedoch entnommen, dass sie in einem Verfahren mit dieser Materie nicht gern tätig werden würde. Um sie nicht in die Verlegenheit zu bringen, habe er einige andere gefragt, die ihm empfohlen worden waren. Von denen sei niemand bereit gewesen. Erst bei Rechtsanwältin P... habe er Glück gehabt. Frau P... sei ihm erst im Zusammenhang mit der Recherche nach einem möglichen Verfahrensbeistand bekannt geworden. Bis dahin habe er sie - wie auch die Kinder und Eltern - nicht gekannt.

 

Ob und gegebenenfalls wann, Rechtsanwältin P... schon zu einem früheren Zeitpunkt für ein Kinderschutzverfahren gezielt nach Kindern gesucht habe, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, wisse er nicht. Seine Zuständigkeit sei bei vielen Anwälten und anderen Stellen im Bezirk bekannt oder leicht zu recherchieren gewesen.

 

Er sei schon längere Zeit als jemand bekannt gewesen, der aus rechtstatsächlichen Gründen mit Skepsis die Effektivität der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betrachtet habe. Den an seinen Verhandlungen teilnehmenden Rechtsanwälten und Beteiligten sei bekannt gewesen, dass er schon seit längerer Zeit zu Beginn einer jeden Verhandlung ausdrücklich auf § 176 GVG hingewiesen und diesen Hinweis protokolliert habe. Dies sei in Anwaltskreisen bekannt gewesen. Möglicherweise habe Rechtsanwältin P... davon erfahren und daraus die Idee entwickelt, bei ihm Verfahren anhängig machen zu wollen.

 

Ihm sei durch Gespräche mit Anwälten am Rande von Verhandlungen deutlich geworden, dass es nicht einfach sein würde, in Verfahren mit Bezug zur Corona-Problematik anwaltlichen Beistand zu finden. Er habe, auch wenn dies nicht in den Akten vermerkt worden sei, zunächst von Frau P... ihr telefonisches Einverständnis eingeholt, die Verfahrensbeistandschaft zu übernehmen. Dabei habe er den Eindruck gewonnen, dass sie dazu in der Lage sei. Da ein Verfahrensbeistand grundsätzlich so schnell wie möglich bestellt werden solle, seien Frau P... und die Kindesmutter parallel angeschrieben worden. Nachdem Rechtsanwältin P... ihre Bereitschaft zur Übernahme erklärt habe, habe er zunächst gezögert, sie zu bestellen, weil er in einem Verfahren mit so viel Neuem gern jemanden im Verfahren gehabt hätte, den er bereits aus Verhandlungssituationen kenne. Deswegen habe er sich an Rechtsanwalt AD... gewandt, erfahrener Fachanwalt für Familienrecht der Kanzlei AE... Rechtsanwälte in W... Er habe sich Bedenkzeit ausgebeten. Auf seine Nachfrage habe Rechtsanwalt AD... ein, zwei Tage später abgelehnt. Die Aufgabe sei zwar interessant, könne aber aus anderen Gründen nicht übernommen werden. Ihm sei endgültig klargeworden, dass er eine solche Antwort aus mandatspolitischen Gründen von vielen Kanzleien bekommen würde. Erst nachdem Rechtsanwalt AD... es abgelehnt habe, habe er Rechtsanwältin P... zum Verfahrensbeistand der Kinder bestellt.

 

Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei die Glaubhaftmachung ausreichend, §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG, was ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit sei als die im Hauptsacheverfahren erforderliche volle Überzeugung vom Vorliegen der relevanten Tatsachen. Die Übernahme von (Teil)-Erkenntnissen aus dem Hauptsacheverfahren in das einstweilige Anordnungsverfahren sei also unproblematisch.

 

Er habe den Sachverständigen den Beschluss vorab per E-Mail übermittelt, um nicht unnötig Zeit zu vergeuden. Die Gutachten habe er vorab per E-Mail und sodann per Post erhalten. Praktisch gleichzeitig mit den Gutachten sei der Bericht des Verfahrensbeistands eingegangen. Es sei zulässig, dass er bei der vorab per E-Mail erfolgten Beauftragung der Gutachter diesen aufgegeben habe, in die Begutachtung rechtliche Hinweise einzubeziehen, die er den Beteiligten noch zu erteilen beabsichtige. Soweit er Prof. Dr. C... gebeten habe, Rechenbeispiele in sein Gutachten aufzunehmen, sei dies im Hinblick darauf erfolgt, dass eine fachliche Diskussion der von ihm zu treffenden Entscheidung möglich erschienen sei oder jedenfalls nicht habe ausgeschlossen werden können, da er nach mehr als einem Jahr der Pandemie die erste gerichtliche Entscheidung getroffen habe, die sich der Mühe unterziehe, Gutachten zur Klärung der Tatsachen heranzuziehen, und zwar, soweit ersichtlich, insgesamt in Deutschland. Er habe als Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und könne für Art und Umfang der Tätigkeiten Weisungen erteilen, § 404a Abs. 1 ZPO. Das Gericht soll den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern, § 404a Abs. 2 ZPO. Genau das habe er getan. Die Bitte, Rechenbeispiele einzufügen, gehöre zur konkretisierten Beauftragung des Gutachters.

 

Auslösendes Moment für den Erlass der einstweiligen Anordnung seien der eingegangene Bericht des Verfahrensbeistands und die Sachverständigengutachten gewesen, wonach. Demnach gebe es zahlreiche Belege für mögliche Schäden auf körperlicher, psychischer und sozialer Ebene durch das Maskentragen, aber im Gegenzug keine wissenschaftliche Evidenz des Tragens von Masken, insbesondere bei Laien und Kindern, für eine Absenkung des Infektionsgeschehens. Die Tests seien zur Messung des Infektionsgeschehens ungeeignet. Bereits dieser "Befund" habe bedeutet, dass den Kindern weitere Schäden gedroht hätten, ohne dass ein relevanter Nutzen gegenüberstehe. Damit seien Gefahr im Verzug und die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG gegeben gewesen, womit er zum Erlass verpflichtet gewesen sei. Ein Ermessen habe nicht mehr bestanden. Die noch ausstehenden Anhörungen habe er ebenso wie die Stellungnahmen zu den Gutachten zurückstellen und nachholen müssen, §§ 159 Abs. 3, 160 Abs. 4 FamFG.

 

Die geplante Anhörung der Kinder und ihrer Eltern habe nach Vorliegen der angeforderten Stellungnahme des Verfahrensbeistands erfolgen sollen. Der Inhalt der Gutachten und der Bericht des Verfahrensbeistands seien jedoch so brisant gewesen, dass sofort habe entschieden werden müssen. Die Pflicht als Familienrichter, in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung gemäß § 157 Abs. 3 FamFG unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, bestehe während des gesamten Verfahrens.

 

Es sei deutlich geworden, dass die Situation für alle anderen Kinder, also nicht nur die zwei antragstellenden Kinder, an den beiden Schulen exakt identisch sei. Aus diesem Grund – nicht anlasslos und "willkürlich" – habe er die Entscheidung auf die anderen Kinder der beiden Schulen gemäß § 24 FamFG i.V.m. § 1666 Abs. 4 BGB erstreckt und das am Ende der Entscheidung auch damit begründet. Einer "Anregung" dazu habe es nicht bedurft. Noch ausstehende Anhörungen und Beteiligungen habe er wegen Gefahr im Verzug zurückstellen und nachholen müssen. Wegen der eingetretenen Gefahr im Verzug und der dadurch gebotenen Eile habe er übersehen, dass unter den übrigen Kindern der beiden Schulen auch welche sein könnten, die zum Dezernat einer Kollegin gehören. Diejenigen Kinder, die nicht in seine Buchstabenzuständigkeit fallen, hätte er mit einem Halbsatz ausgenommen, wenn er das nicht übersehen hätte.

 

Bei der Entscheidung am 08.04.2021 habe er zu allen aus seiner Sicht tatsächlich oder rechtlich relevanten Punkten die jeweilige Gegenposition bedacht und gedanklich versuchsweise auch tatsächlich eingenommen. Auf diese Weise sei er zum Ergebnis seiner Entscheidung gelangt. Nach Dienstschluss am 08.04.2021 habe er die ausgedruckte und unterschriebene Entscheidung mit den Akten in der Geschäftsstelle auf den Schreibtisch seiner Geschäftsstellenleiterin W... dorthin gelegt, wo er immer eilige Sachen hinzulegen pflege. Damit sei für ihn der Beschluss erlassen gewesen.

 

Es liege keine unrichtige bzw. schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz vor. Seine Entscheidung stütze sich zur Feststellung der Kindeswohlgefährdung im Wesentlichen auf die umfangreichen Gutachten. Die qualifizierten Gutachter hätten eidesstattlich versichert, ihre Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben. Hätten die Gutachter den Gutachtenauftrag mit denselben Beweisfragen von einem anderen Gericht erhalten, hätten sie exakt dieselben Gutachten erstattet. Es sei ihm nicht darum gegangen, eine unanfechtbare Entscheidung oder gar eine "Entscheidung mit Breitenwirkung" zu treffen. Wenn - wie bei ihm - wegen Eilbedürftigkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werde, könne nach § 54 Abs. 2 FamFG beantragt werden, aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die kurzfristig anzusetzen gewesen wäre, erneut zu entscheiden.

 

Die Staatsanwaltschaft werfe ihm im Wesentlichen vermeintliche Verfahrensverstöße und eine vermeintlich falsche Gesetzesauslegung (§ 1666 Abs. 4 BGB) vor, was keinen elementaren Rechtsverstoß i. S. d. § 339 StGB darstelle. Seine Zuständigkeit habe er bei der Einleitung des Verfahrens geprüft und für gegeben erachtet. Dass dies zumindest eine mögliche Sicht sei, ergebe sich aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Jena im Beschluss vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) mit der Begründung, die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung. Zur weiteren Begründung zitierte er das Verwaltungsgericht Münster und das Bundesverwaltungsgericht.

 

Auch seine Auslegung des § 1666 Abs. 4 BGB sei nicht unvertretbar und kein elementarer Rechtsbruch. Er habe geprüft, ob ausreichende Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gegeben seien. Da er immer wieder von Familien auf die Frage einer möglichen Kindeswohlgefährdung angesprochen worden sei, habe er bereits begonnen gehabt, sich mit den zugrundeliegenden Sachfragen zu beschäftigen. Durch diese vorbereitende Beschäftigung mit den Sachfragen habe er einen Kenntnisstand erreicht, aufgrund dessen er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung eindeutig bejaht habe. Als Familienrichter, der ein Verfahren von Amts wegen initiieren bzw. einleiten dürfe und gegebenenfalls auch müsse, mit oder ohne Anregung dazu, dürfe er es auch vorbereiten.

 

Ob ihm die Anregung zu den Verfahren vorab angekündigt worden sei, sei deswegen irrelevant. Er habe pflichtgemäß die beiden Verfahren eingeleitet, sie aber nicht initiiert in dem von der Anklage gemeinten Sinn, auch wenn er das gedurft hätte. In dem Moment, in dem er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bejahe, sei er nicht mehr neutral, weil er sich mit Bejahung des Verdachts eine vorläufige Meinung zum Sachverhalt gebildet habe. Das sei immer so, wenn er ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einleite, und mache ihn nicht befangen. Denn nur mit einem solchen Verdacht dürfe – und müsse – er ein solches Verfahren erst einleiten. Die Bejahung eines solchen Verdachts bedeute für ihn, dass er selbstverständlich ergebnisoffen bleibe. In der Vergangenheit habe er zahlreiche Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eingeleitet und geführt, in denen sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt habe und die er dann eingestellt habe.

 

Sein Verdacht einer Kindeswohlgefährdung sei durch die Einleitung des Verfahrens offensichtlich geworden. Die Einleitung des Verfahrens und die Bestellung des Verfahrensbeistands sei allen Beteiligten mitgeteilt worden. Er habe offengelegt, dass und wie eine Beweisaufnahme erfolgen solle. Einwände dagegen seien nicht erhoben worden. Ein Befangenheitsantrag gegen die Gutachter (oder gegen ihn) – auch wenn er nicht wisse, wie der hätte begründet werden sollen – sei von niemandem gestellt worden. Unter Hinweis auf § 48 ZPO führte er aus, dass daher eine Pflicht zur Selbstanzeige nicht begründbar sei. Daran ändere die von ihm am 06.03.2021 an Frau J... übersandte WhatsApp nichts. Darin habe er die Teilnahme an einer Veranstaltung (gemeint sei ein "Montagsspaziergang") abgesagt, um sich kein "Befangenheitsproblem" einzuhandeln. Hintergrund sei gewesen, dass er Anfang 2021 sporadisch an sogenannten "Montagsspaziergängen" in W... teilgenommen habe. Er habe dabei erlebt, dass sachliche Kritik an den sogenannten "Corona-Maßnahmen" diffamiert worden sei. Ihm sei klargeworden, sollte er jemals als Richter über Fragen aus diesem Themenkreis entscheiden müssen, könne er allein wegen der simplen Teilnahme an einem solchen "Montagsspaziergang" auch gegenüber seiner Person solche unsachlichen Vorwürfe nicht ausschließen, bis dahin, dass möglicherweise völlig haltlose "Befangenheitsvorwürfe" konstruiert würden, wie es nun deutlich werde. Aus dem Grund habe er abgesagt.

 

Er sei nicht befangen gewesen, sondern habe den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung gehabt und dieser sei die notwendige Voraussetzung, um ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einleiten zu können und zu müssen. Ein Fall der "Vorbefassung" nach § 41 Nr. 4 bis 8 ZPO liege nicht vor. Das Wesen eines amtswegigen Verfahrens vor dem Familiengericht werde verkannt.

 

(2) weitere Erklärungen des Angeklagten

 

Ferner äußerte er sich in den weiteren Hauptverhandlungsterminen ergänzend wie folgt:

 

Er sei nie im "Zirkel" gewesen, von dem der Zeuge B... berichtet habe. Dies sei ein Kommunikationschat gewesen, bei welchem Herr B... und u. a. Prof. Dr. E... dabei gewesen seien. Herr B... habe ihm davon erzählt und es auch als "Bayern-Kreis/ Zirkel" genannt, weil viele Mitglieder aus Bayern seien. Er glaube, es seien immer dienstags Treffen gewesen. Er habe gewusst, dass Prof. Dr. E... in diesem Kreis Mitglied gewesen sei. Er erinnere sich daran, dass er Prof. Dr. E... eine E-Mail geschrieben habe und weil er keine Antwort bekommen habe, habe er Herrn B... gefragt. Er sei nie in einem gemeinsamen Kreis mit den Sachverständigen gewesen und auch nicht Mitglied im Verein "...". Er habe Prof. Dr. D... angeschrieben, ob sie gutachterlich tätig werden könne, was sie für einige Fragen bejaht und für die weiteren Fragen Prof. Dr. C... und Prof. Dr. E... benannt habe. Woher er die E-Mail-Adresse von Prof. Dr. D... gehabt habe, wisse er nicht mehr.

 

Dr. L... habe ihm die Anregungen geschickt und daher habe er gewusst, dass ein Verfahren komme. Die Fragen habe er selbst entwickelt und als Muster Kinderschutz N... erstellt und an seine dienstliche E-Mail-Adresse weitergeleitet, erst in diesem Moment hätten die Fragen diesen Namen bekommen.

 

In dem, der Vernehmung des Zeugen AF... nachfolgenden Hauptverhandlungstermin gab der Angeklagte eine Erklärung dahingehend ab, dass – soweit der Zeuge AF... von angeblich strafrechtlich relevantem Einfluss Dritter auf die Entscheidung gesprochen habe – weise er dies entschieden zurück. Ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidung seien die eingeholten drei Gutachten, die jeweils mit zahlreichen wissenschaftlichen Quellen versehen seien. Das Gutachten von Prof. Dr. D... enthalte 150 wissenschaftliche Quellen, die alle im Internet zugänglich seien, darunter internationale Studien, Äußerungen internationaler Gesundheitsbehörden, Verlautbarungen der WHO und vieles mehr. Einige Quellen seien nur in englischer Sprache verfügbar gewesen. Er habe es durchgearbeitet. Das Gutachten von Prof. Dr. D... habe er vorab per E-Mail am Karfreitag oder Karsamstag 2021 bekommen. Das gesamte Osterwochenende 2021 sei er intensiv damit beschäftigt gewesen, das Gutachten einschließlich seiner Quellen durchzuarbeiten. Es sei sicher keine einfache Lektüre, man müsse sich gründlich damit beschäftigen. Auch die beiden anderen Gutachten habe er einschließlich der zahlreichen Quellen intensiv gelesen. Dies sei vom Polizeibeamten AF... nicht ermittelt worden, dass er diese und weitere Quellen recherchiert habe. Zudem verkenne AF... einen üblichen kollegialen Austausch. Als er seinem Kollegen B... einen Gutachtenentwurf von Prof. Dr. E... mit dem Zusatz: "Was würdest Du Dir noch wünschen?" zugeleitet habe, sei es darum gegangen, von Herrn B... seine kollegiale Ansicht einzuholen, ob mit diesem Gutachtenentwurf die Beweisfragen vollständig beantwortet worden seien oder es Lücken oder Widersprüche gebe, die ihn hätten veranlassen müssen, bei der Gutachterin nachzuhaken und um Aufklärung zu bitten. Auch wenn Herr B... zu dem Zeitpunkt noch kein Familienrichter gewesen sei, so sei er wegen seiner Vorkenntnisse ein geeigneter Ansprechpartner gewesen. Niemand habe auf seine Entscheidung Einfluss genommen. Auch nicht, sofern Dr. H... am 09.04.2021 auf seinem Telefon eine Audionachricht hinterlassen habe. Dies möge darauf zurückzuführen sein, dass Dr. H... vielleicht irgendetwas von anderen Kollegen gehört haben mag, mit denen er (der Angeklagte) am Morgen des 09.04.2021 telefoniert oder eine Nachricht ausgetauscht haben könnte. Für ihn sei die Sache mit Erlass des Beschlusses am 08.04.2021 abgeschlossen gewesen. Unter Hinweis auf die Kommentarliteratur führte er aus, dass er von einem Erlass der Entscheidung am 08.04.2021 habe ausgehen dürfen.

 

B) Feststellungen zum Tatgeschehen

 

Die Einlassung des Angeklagten zu seiner behaupteten Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit wird insbesondere durch die festgestellte umfangreiche Kommunikation des Angeklagten mit den Zeugen B..., J..., G... und den Sachverständigen Prof. Dr. C..., Prof. Dr. D..., Prof. Dr. E... sowie die Nachrichten von den Zeugen N..., Dr. L... und Rechtsanwältin P... widerlegt. Darüber hinaus bestätigten die weiteren Ermittlungsergebnisse und die diesbezüglich getätigten Aussagen des Zeugen KHM AF... die Voreingenommenheit des Angeklagten und dessen zielgerichtete Planung einer gerichtlichen Entscheidung zur Untersagung der an Schulen in W... geltenden Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus (Masken- und Testpflicht, Abstandsgebot) mit dem Zweck der Veröffentlichung.

 

Soweit bei der festgestellten Kommunikation aus den jeweiligen polizeilichen Berichten die Kommunikationsdaten im Format UTC + 0 (Koordinierte Weltzeit) angegeben waren, wurde die im Urteil angegebene Kommunikation entsprechend in die MEZ bzw. MESZ (+ 1 Stunde für MEZ und + 2 Stunden für MESZ) korrigiert. Die Zeitumstellung auf Sommerzeit (MESZ) erfolgte in Deutschland im Jahr 2020 am 29.03.2020 um 2:00 Uhr und im Jahr 2021 am 28.03.2021 um 02:00 Uhr.

 

Die festgestellte Kommunikation ist aufgrund von zahlreichen gelöschten E-Mails, insbesondere des Angeklagten, Dr. L... und N..., die nicht vollständig wiederhergestellt werden konnten, augenscheinlich unvollständig. In der Gesamtschau mit den weiteren erhobenen Beweismitteln bestehen in der Gesamtwürdigung aller Umstände aber keine Zweifel an der Voreingenommenheit und Befangenheit des Angeklagten, mit der er die familiengerichtlichen Verfahren zielgerichtet betrieben und die Entscheidung der einstweiligen Anordnung erlassen hat.

 

Dies ergibt sich insbesondere aus Folgendem:

 

(1) eigene Weitergabe seiner Zuständigkeit zur Suche eines geeigneten Betroffenen zur Anregung eines Kinderschutzverfahrens nach § 1666 BGB

 

Die Feststellungen, dass der Angeklagte zielgerichtet nach einem geeigneten Betroffenen zur Anregung eines Kinderschutzverfahrens nach § 1666 BGB gesucht und dabei auch die Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan – mit Ausnahme von... - selbst bekannt gemacht hat, u. a. bei seinen Bekannten und in einschlägigen, der SARS-CoV-2-Pandemie kritisch gegenüberstehenden Personenkreisen, ergeben sich aus Folgendem:

 

aa) Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W...

 

Nach dem - bezüglich der Zuständigkeit des Angeklagten auszugsweise verlesenen - richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W... für das Jahr 2021 war der Anklagte für "Familiensachen mit den Buchstaben ... und ..., einschl. der Familiensachen außerhalb anhängiger F-Verfahren und der Rechtshilfesachen in Familiensachen mit den gleichen Anfangsbuchstaben der gegnerischen Partei" zuständig.

 

Bei der Inaugenscheinnahme des Geschäftsverteilungsplans war erkennbar, dass die Buchstaben ... in der obersten Zeile aufgeführt waren. Am Ende der ersten Zeile war nach dem "..." eine deutliche Lücke optisch erkennbar. Erst in der zweiten Zeile war "und Y" mit dem nachfolgenden Fließtext der weiteren Zuständigkeit aufgeführt.

 

bb) Terminkalender des Angeklagten

 

Entsprechend der getroffenen Feststellungen waren im Terminkalender des Angeklagten fünf Formularzettel mit Angabe der Buchstaben seiner richterlichen Zuständigkeit (ohne ...) und dem Hinweis auf die Anregungsmuster von "..." enthalten.

 

Der Terminkalender des Angeklagten des Jahres 2021 wurde ausweislich des Durchsuchungsund Sicherstellungsprotokolls vom 26.04.2021, lfd. Nr. 8, mit 10 DIN-A4-Blättern und 1 Post-it auf dem Schreibtisch des Dienstzimmers des Angeklagten im Amtsgericht W... sichergestellt. Dies bestätigen die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Durchsuchungsverlaufsberichts vom 26.04.2021. Auf einem Bild war der schwarze Kalender auf dem Schreibtisch unterhalb des PC-Monitors liegend erkennbar. In einer Detailaufnahme des Kalenders war erkennbar, dass sich im Kalender weitere innenliegende Zettel befinden, wobei auf einer weiteren Detailaufnahme eines Zettels ein Formular erkennbar war.

 

Die Inaugenscheinnahme des Original-Terminkalenders mit Einlagen, Asservat: AG W... Büro A..., dort Spur K2.1 lfd. 8, bestätigt, dass – neben weiteren Zetteln – insgesamt fünf optisch identische Formulare, in dem Kalender als A4 Blatt, hälftig gefaltet auf A5, eingelegt sind. Diese Formulare sind mit dem Lichtbild aus dem Durchsuchungsverlaufsbericht vom 26.04.2021 der Detailaufnahme eines Zettels mit einem darauf erkennbaren Formular optisch identisch.

 

Aus der Verlesung eines Formulars aus dem Original-Terminkalender sowie des auf dem Lichtbild des Durchsuchungsverlaufsberichts vom 26.04.2021 erkennbaren Formulars ergibt sich dessen Inhalt wie folgt:

 

"www...de Downloads, 10 Formular von oben Muster zur Abwendung von Einschränkungen der Kinderrechte aufgrund von Corona-Maßnahmen (Schreiben ans Familiengericht) Familienname des Kindes mit Buchstaben: ..."

 

Auffällig ist insofern, dass die auf dem Formular angegebenen Buchstaben ... ... in gleicher Weise – jeweils ohne ... – auch auf der Innenseite des Original-Terminkalenders des Angeklagten notiert waren. Ausweislich der verlesenen Innenseite des Einbandes, links, des Original-Terminkalenders 2021, ist dort notiert:

 

"A... ... Z... ... AA... ..."

 

Bei der Inaugenscheinnahme der Innenseite des Einbandes des Original-Terminkalenders 2021 war erkennbar, dass die Buchstaben handschriftlich notiert waren. Bei der Inaugenscheinnahme des Inhaltes des Kalenders im Zeitraum vom 10.03.2021 bis 08.04.2021 sind diverse handschriftliche Einträge während des Zeitraums ersichtlich gewesen, sodass der Kalender 2021 augenscheinlich auch genutzt worden ist.

 

Auffällig bei den notierten Buchstaben der Innenseite des Terminkalenders und der innenliegenden Muster-Formulare war, dass jeweils nur die Buchstaben "... ..." der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W... für das Jahr 2021 geregelten Zuständigkeit des Angeklagten notiert waren, aber nicht "...", wofür der Angeklagte nach dem Geschäftsverteilungsplan 2021 ebenfalls zuständig war.

 

Offensichtlich hat der Angeklagte das "..." nicht als Teil seiner Zuständigkeit wahrgenommen und entsprechend nicht in die Innenseite seines Terminkalenders notiert. Erklärbar ist das Übersehen der Zuständigkeit für das "..." durch die optische Gestaltung des Geschäftsverteilungsplans, da in der Aufzählung "und ..." erst in der zweiten Zeile mit weiterem Fließtext steht und am Ende der ersten Zeile hinter der Aufzählung der Buchstaben bis "..." eine Lücke ersichtlich ist. Das optische Bild erweckt bei flüchtiger Betrachtung damit den Eindruck, dass die Aufzählung mit der ersten Zeile bis "..." beendet ist.

 

Der Umstand, dass auf den im Terminkalender befindlichen "Muster-Formularen" das "..." – wie handschriftlich notiert auf der Innenseite des vom Angeklagten genutzten Terminkalenders – nicht aufgeführt ist, ist daher ein deutliches Indiz dafür, dass der Angeklagte die "Muster-Formulare" selbst erstellt hat, da in dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W... 2021 das "..." mit aufgeführt ist.

 

cc) E-Mail- und Handy-Kommunikation

 

Aus der E-Mail- und Handy-Kommunikation ergibt sich, dass der Angeklagte nach einem geeigneten Betroffenen zur Anregung eines Kindesschutzverfahrens nach § 1666 BGB gesucht und dabei die Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan – mit Ausnahme von... – selbst bekannt gemacht hat.

 

Im Einzelnen:

 

Zunächst hat der Angeklagte mit einer WhatsApp-Nachricht vom 24.02.2021 an ... G... allgemein – ohne Angabe seiner Zuständigkeit – versucht, über eine Anregung eines Kinderarztes ein Kinderschutzverfahren in seiner Zuständigkeit zu bekommen. Aus den Chatprotokollen, die in der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten festgestellt worden sind, ergibt sich die WhatsApp-Nachricht des Angeklagten am 24.02.2021 an G... – wie festgestellt. Auffällig ist, dass der Angeklagte dabei bereits davon spricht, ob ein maßnahmekritischer Kinderarzt, ihm ("mir") für ein Kind/ Patienten eine Anregung wegen Kindeswohlgefährdung wegen der Pflicht, Masken zu tragen, machen würde.

 

In der Folge hat er unter Weitergabe der Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan selbst nach geeigneten Betroffenen zur Anregung eines Kinderschutzverfahrens nach § 1666 BGB gesucht.

 

Erstmals hat er gegenüber der Rechtsanwältin I... mit E-Mail vom 04.03.2021 auf die Buchstaben seiner Zuständigkeit ... – ohne ... – hingewiesen und nachfolgend ein Muster einer Anregung zu einem Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB übermittelt.

 

Ausweislich des Aktenvermerks der KPI Jena vom 08.07.2021 zur Auswertung der Spur K2.2/2 E-Mail-Konto "[email protected]" nach der Wiederherstellung ergeben sich die zwei von der dienstlichen E-Mail-Adresse des Angeklagten an die Rechtsanwaltskanzlei I... [email protected] übersandte E-Mails vom 04.03.2021 um 16:10 und 17:45 Uhr, wie festgestellt.

 

Zu der E-Mail vom 04.03.2021 um 17:45 Uhr ergibt sich aus dem vorgenannten Aktenvermerk der KPI Jena vom 08.07.2021, dass ein Anhang beigefügt war, dessen Dokument dem Aktenvermerk beigefügt ist. Daraus ergibt sich der entsprechende Inhalt der Anregung zu einem Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB wie festgestellt.

 

Die Zeugin I... bestätigte insofern auf Vorhalt, dass die E-Mail-Adresse [email protected] von ihrer Kanzlei sei. Sie habe aber keine Erinnerung an ein konkretes Gespräch mit dem Angeklagten und die E-Mails vom 04.03.2021. Unter Vorhalt des Formulars mit den Buchstaben und dem Link, gab die Zeugin an, damals seien viele solcher Sachen im Internet kursiert, es habe seinerzeit mit "gefühlt Jedem" über das Thema "Masken" Gespräche gegeben, bezüglich des Angeklagten sei ihr nichts Besonderes in Erinnerung.

 

Aufgrund der bestätigten E-Mail-Adresse sowie der wiederhergestellten E-Mails vom 04.03.2021 bestehen keine Zweifel an der Versendung der E-Mails durch den Angeklagten an die Kanzlei I...

 

In gleicher Weise wie bei I... wies der Angeklagte am 10.03.2021 gegenüber G... auf die Buchstaben seiner Zuständigkeit wiederum ohne ... hin.

 

Die Kommunikation zwischen G... und dem Angeklagten vom 10.03.2021 ergibt sich aus den Chatprotokollen der Auswertung der Spur K2.2/1- Mobiltelefon Samsung Galaxy des Angeklagten, wie festgestellt.

 

Auffällig ist insbesondere, dass der Nachricht die ausdrückliche Bitte vorangestellt ist, diese nicht weiterzuleiten, sondern eigenständig nachzufragen. Dies weist darauf hin, dass der Angeklagte ein besonderes Interesse an der zu beachtenden Vertraulichkeit bei der Weitergabe dieser Informationen hatte. Bezeichnenderweise machte er insofern in einer 1 Minute nachfolgenden Nachricht dies nochmals deutlich, als er um "separate" Information bittet, sobald G... entsprechende Kenntnisse hat. Weiter auffällig ist insbesondere der Hinweis auf das 10. Formular der Homepage "...", der in gleicher Weise dem Hinweis der Muster-Formulare aus seinem Terminkalender entspricht.

 

Aus den Angaben der Zeugin G... ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte, ob die Zeugin dem Angeklagten eine Familie mit einem entsprechenden Buchstaben des Nachnamens vermittelt hat. Die Zeugin G... bestätigte zwar, dass sie mit dem Angeklagten seit einigen Jahren befreundet sei und man sich u. a. zur Maskenproblematik auf wissenschaftlicher Ebene ausgetauscht habe, etwas Konkretes sei ihr aber nicht erinnerlich. Auf Vorhalt der Nachrichten vom 24.02. und 10.03.2021 gab die Zeugin G... an, sie könne sich nicht daran erinnern.

 

Angesichts des sichergestellten Handys Samsung Galaxy des Angeklagten und Auswertung der dort festgestellten Nachrichten ergeben sich an der festgestellten Kommunikation keine Zweifel. Insbesondere die Schlussformel der Nachricht vom 24.02.2021 ("Liebe Grüße ...") bestätigt, dass der Angeklagte die Nachricht gesendet hat.

 

Auffällig bei der E-Mail des Angeklagten vom 04.03.2021 an I... und der Nachricht des Angeklagten vom 10.03.2021 an G... ist, dass jeweils nur die Buchstaben "... ..." der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts W... für das Jahr 2021 geregelten Zuständigkeit des Angeklagten angegeben sind, aber nicht "...", wofür der Angeklagte ebenfalls zuständig war. Das steht im Einklang mit den Eintragungen der Buchstaben im Terminkalender des Angeklagten und den dort vorgefundenen Formularen. Dies bestätigt auch, dass er den Buchstaben "..." nicht als Teil seiner Zuständigkeit wahrgenommen und weitergegeben hat.

 

Auch in Nachrichten von Dritten, der SARS-CoV-2-Pandemie kritisch gegenüberstehenden Personen, wurden die Buchstaben "..." der Zuständigkeit des Angeklagten für 2021 – ohne ... – weitergegeben unter ausdrücklichem Hinweis auf die Erfolgsaussichten einer solchen Anregung bei dem Amtsgericht W...

 

Ausweislich des Forensischen Untersuchungsberichts vom 16.08.2021 zur Auswertung der Spur K 8.1/1 – PC Wohnung N..., ergibt sich eine E-Mail vom Zeugen Dr. L... an N... vom 13.03.2021 von 12:18 Uhr – wie unter II. festgestellt. In dieser E-Mail übermittelte Dr. L... über die Worte "hier die Mail von einem Kollegen:" eine E-Mail von Dr. M... mit dem Inhalt - wie unter II. festgestellt. Auffallend sind die Ausführungen von Dr. M...: "Ideal wäre es wenn im W... Raum ein Kind für das der Antrag gestellt wird gefunden würde, dessen Familienname mit den Buchstaben ... beginnt. (...) Wäre schön, wenn W... erneut positive Schlagzeilen schreiben würde! (...)"

 

Auffallend sind zudem insbesondere die E-Mails von P... im unmittelbaren zeitlichen Kontext vor und nach dem Eingang der Anregung von N...

 

Aus dem forensischen Untersuchungsbericht vom 16.08.2021 zur Auswertung der Spur K 8.1/1 – PC Wohnung N..., ergeben sich die E-Mails von P... vom 15.03.2021 um 4:27 Uhr und 17.03.2021 um 13:02 Uhr, wie festgestellt.

 

Bereits mit E-Mail vom 15.03.2021 um 4:27 Uhr – zeitlich unmittelbar vor Eingang der Anregung von N... am Morgen des 15.03.2021 – kontaktierte P... die Familie N.../ O... Die E-Mail vom 15.03.2021 enthielt deutliche Hinweise auf strategisches Vorgehen "nach Buchstabe, "damit es beim passenden Richter landet" und ließ angesichts der Formulierung keine Zweifel an den Erfolgsaussichten eines entsprechenden Vorgehens im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens ("bei den richtigen Richtern, bei denen wir wissen, dass eine Klage zum Erfolg führen wird"). So führte P... ausdrücklich aus, dass sie das Urteil aus W... abwarten wolle, um es zitieren zu können. Bezeichnend ist insofern insbesondere der Hinweis, dass in W... am Montag ein Verfahren eingereicht werde und die Chancen gut stehen. Der 15.03.2021, Tag des Eingangs der Anregung von N... am Amtsgericht W..., war ein Montag.

 

Dies korrespondiert mit einer weiteren E-Mail von P... an N... vom 17.03.2021 um 13:02 Uhr, die auf dem Computer der Zeugin N... wiederhergestellt werden konnte. Auffallend sind dabei die Ausführungen von P... in Bezug auf ein Kinderschutzverfahren in W... "Nach ihrem Namen kann ich erkennen, dass Sie für dieses Verfahren in W... passen würden. (...)" und die angegebenen Buchstaben "..."

 

Auffallend ist, dass diese E-Mail im unmittelbaren zeitlichen Kontext zu der vom Angeklagten kurz zuvor an P... am 17.03.2021 um 12:37 Uhr versandten E-Mail mit Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefonat steht.

 

Auch in einer weiteren E-Mail von P..., integriert in eine E-Mail einer Frau ... K... vom 19.03.2021, 21:09 Uhr, die auf dem PC der Eheleute J... wiederhergestellt werden konnte, werden keine Zweifel an den Erfolgsaussichten eines Kinderschutzverfahrens am Amtsgericht W... gelassen.

 

Aus dem Forensischen Untersuchungsbericht vom 28.09.2021 mit Anlagen zur Auswertung der Spur K6.1/1 - PC Wohnung J... ergibt sich der Inhalt dieser wiederhergestellten E-Mail einer Frau ... K... vom 19.03.2021, 21:09 Uhr mit dem darin enthaltenen Hinweis auf eine EMail der P... – wie unter II. festgestellt.

 

Auffallend sind die Ausführungen von P..., die ausdrücklich alle Eltern aus dem Amtsgerichtsbezirk W... auffordert, sich an einem Kinderschutzverfahren zu beteiligen mit den Hinweisen, dass definitiv nichts passieren kann - auch keine Kosten. Bezeichnend ist insbesondere der Hinweis, dass alle Eltern mit Kindesnachnamen mitmachen können "die mit folgenden Buchstaben beginnen: ... und d