Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

BND-Gesetz - BNDG | § 4 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten


(1) Soweit dies zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskunft verlangen von demjenigen, der ge

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 10 Bestandsdatenauskunft


(1) Zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 darf nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Auskunft verlangt werden von demjenigen, der geschäftsmäßig 1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitw
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte


(1) Dieses Gesetz regelt 1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbs

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 23 Entschädigung Dritter


(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gese

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 3 Vorschuss


Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teillei

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Apr. 2018 - L 12 RF 4/18

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Jan. 2015 - L 15 SF 217/14

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Jan. 2015 - L 15 SF 243/14

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Jan. 2015 - L 15 SF 208/14

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Dez. 2014 - L 15 SF 213/14

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Dez. 2014 - L 15 SF 317/14

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Dez. 2014 - M 9 K 13.30573

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Dez. 2014 - M 9 K 13.30513

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Nov. 2014 - L 15 SF 198/14

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Mai 2015 - L 15 RF 14/15

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Juli 2014 - L 15 SF 123/14

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Juni 2014 - L 15 SF 402/13 E

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Gründe I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In dem am Sozialgericht Bayre

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Mai 2014 - L 15 SF 42/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier gerichtlich angeordneter Begutachtungstermine nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In dem am Bayerischen Landessoz

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Mai 2014 - L 15 SF 372/13

bei uns veröffentlicht am 16.05.2014

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Landgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Jan. 2019 - 8 OH 5/16

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor Der Antrag des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. vom 21.06.2018 auf Bewilligung eines Vorschusses in Höhe von 2.130,29 EUR wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Sachverständige Dipl.-Ing. C. (im Folgenden: Antragsteller) wurde mit Beweisb
andere

Landessozialgericht NRW Beschluss, 14. Dez. 2018 - L 15 R 523/18 B

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2018 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Juni 2017 - L 3 R 269/16 B

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Halle, in dem die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdegegners

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Jan. 2016 - L 5 AR 44/14 KO

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

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Landgericht Bonn Beschluss, 26. Okt. 2015 - 29 KLs 410 Js 511/10 01/14

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor Die Gesamtentschädigung des ehrenamtlichen Richters T für seine bisherige Mitwirkung am hiesigen Verfahren bis zum 14.08.2015 wird für Zeitversäumnis nach §§ 15, 16 JVEG auf 1.080 € und für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVE
andere

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Okt. 2015 - L 5 AR 98/15 B KO

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begeh

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 Wx 9/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Okt. 2014 - 10 U 104/11

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Aug. 2014 - 7 W 44/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

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