Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 92

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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published on 25.11.2024 14:34

Landgericht Erfurt Urteil  vom 23. August 2023 Az.: 2 KLs 542 Js 11498/21       Tenor Der Angeklagte ist der Rechtsbeugung schuldig.   Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur
SubjectsStrafrecht
published on 02.11.2023 10:43

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass der neu eingeführte § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot und dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Di
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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass der neu eingeführte § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot und dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Die Regelung erlaubte die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einen rechtskräftig Freigesprochenen, wenn neue Beweismittel vorliegen und dringende Gründe für eine Verurteilung wegen Mordes oder bestimmter Völkerstraftaten bestehen.

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vorwurfs, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben, 1983 freigesprochen. Das Verfahren wurde 2022 gemäß § 362 Nr. 5 StPO wieder aufgenommen. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt. Die Entscheidung erfolgte einstimmig mit einer Abweichung in der Meinung von Richterin Langenfeld und Richter Müller, die eine Ergänzung der bestehenden Wiederaufnahmegründe befürworteten.

published on 03.12.2021 12:38

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT  - 2 BvR 1473/20 - In dem Verfahrenüberdie Verfassungsbeschwerde   des Herrn (…), - Bevollmächtigte:Rechtsanwältin (…)- gegen a) das Urteil des Bundesgerich
published on 25.10.2011 00:00

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