Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 24 Anregung des Verfahrens

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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07/05/2021 17:52

Am 8. April 2021 erließ ein Familienrichter des AG Weimar einen Beschluss, nachdem jegliche Corona Schutz-Maßnahmen für alle Schüler in zwei Schulen wegfielen. Außerdem müsse Präsenzunterricht in den Schulen gewährleistet werden. Begründung hierfür war die Sicherung des Kinderwohles – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen.
24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
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published on 24/04/2012 00:00

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published on 21/12/2015 00:00

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