Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 23 Verfahrenseinleitender Antrag

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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07/05/2021 17:52

Am 8. April 2021 erließ ein Familienrichter des AG Weimar einen Beschluss, nachdem jegliche Corona Schutz-Maßnahmen für alle Schüler in zwei Schulen wegfielen. Außerdem müsse Präsenzunterricht in den Schulen gewährleistet werden. Begründung hierfür war die Sicherung des Kinderwohles – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen.
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv
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published on 01/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 141/11 vom 1. Juli 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R
published on 18/04/2013 00:00

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published on 14/07/2011 00:00

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published on 21/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 141/11 vom 21. Juli 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 23 Abs. 2, § 417 In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft mu
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