Finanzgericht Münster Urteil, 14. Apr. 2015 - 1 K 3123/14 F
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Diplom Kaufmann und selbständig als Unternehmensberater tätig.
3Der Kläger bestreitet die Existenz eines völkerrechtlich anerkannten Staates „Bundesrepublik Deutschland“. Die Bundesrepublik Deutschland besitzt seiner Meinung nach keine staatliche Legitimation. Stattdessen existiere der Staat „2tes Deutsches Reich“ mit einer kommissarischen Reichsregierung. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland insgesamt nicht gültig seien. Zudem bestreitet er die Legitimation des Finanzamts T zur Festsetzung und Erhebung von Steuern. Seiner Ansicht nach handelt es sich beim Finanzamt T („Finanzagentur/Verwaltung T“) nicht um eine öffentlich-rechtliche Anstalt/Körperschaft, sondern um ein privates gewerbliches Unternehmen, welches zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht berechtigt sei.
4Der Kläger hat am 15.09.2014 die vorliegende Klage mit insgesamt acht Feststellungsanträgen erhoben (die einzelnen Antragsbegehren sind zunächst als selbständige Verfahren unter den Aktenzeichen 1 K 3123/14 F bis 1 K 3130/14 F eingetragen und später unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden worden).
5Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger u.a. wie folgt aus:
6Mit dem Finanzamt T gebe es eine Reihe von Differenzen, die einer Klärung bedürften. Beispielhaft verweist der Kläger auf einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 2. Kalendervierteljahr 2014 vom 01.10.2014 (Bl. 18 Gerichtsakte) sowie eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2013 (Bl. 33 Gerichtsakte). Dem Bescheid und der Aufforderung fehle es an jedweder rechtlichen Grundlage. Als Staatsbeamter des reichsverfassungsrechtlichen Staates „2tes Deutsches Reich“ stehe er der – nicht existenten – Bundesrepublik Deutschland exterritorial gegenüber und genieße Immunität, über die sich das Finanzamt nicht hinweg setzen dürfe. Weder das Finanzamt noch eine wie auch immer geartete Finanzverwaltung seien zur Festsetzung und Erhebung von Steuern ihm gegenüber berechtigt. Jedenfalls sei eine solche Legitimation in der Vergangenheit nicht nachgewiesen worden. Auch die Mitarbeiter des Finanzamts hätten ihm gegenüber trotz mehrfacher Aufforderung bislang nicht nachgewiesen, als Beamte zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse überhaupt befugt zu sein.
7Was die aus seiner Sicht fehlende Existenz der Bundesrepublik Deutschland angeht, so vertritt der Kläger insbesondere folgende Auffassung: Durch die Streichung des Art. 23 Grundgesetz (GG) a.F. durch den damaligen US-Außenminister James Addison Baker am 17.07.1990 auf der „Zwei-plus-Vier-Konferenz“ in Paris sei die Bundesrepublik Deutschland handlungsunfähig erloschen. Im Bundesgesetzblatt vom 28.09.1990 (Teil II, S. 885 ff.) sei die Aufhebung bestätigt worden. Somit gebe es für das Grundgesetz keinen Geltungsbereich mehr. Folgerichtig würde von ihm die Geltung sämtlicher gesetzlicher Grundlagen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung – etwa des Grundgesetzes, der Abgabenordnung und der materiellen Steuergesetze – zu Recht angezweifelt. Das Umsatzsteuergesetz und die Abgabenordnung besäßen daneben keinen Geltungsbereich und verstießen auch gegen das Zitier-Gebot des Art. 19 GG.
8Der Kläger vertritt weiter die Meinung, dass auch ein Bundesland „Nordrhein-Westfalen“ nicht existiere. Es gäbe weder eine Gründungsurkunde noch sei die Landesverfassung durch Volksentscheid bestätigt worden.
9Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass ein Großteil der Schreiben des Finanzamts T nicht unterschrieben und damit nichtig sei. Dass eine Unterschrift zwingend zu erfolgen habe, ergebe sich aus § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
10Ferner verweist der Kläger zur Begründung seiner Klage auf einen Beschluss des „Reichsministers der Finanzen“ einer „kommissarischen Reichsregierung“ des „reichsverfassungsrechtlichen Staats 2tes Deutsches Reich“ vom 07.07.2010 (Bl. 3 ff. Gerichtsakte). Darin werde bestätigt, dass er – der Kläger – als amtierender Reichswirtschaftsminister, Amtsverhältnisträger und Staatsbeamter nicht in die Zuständigkeit der untergeordneten Stelle der Bundesrepublik des vereinten Deutschlands GmbH falle. Außerdem werde darin beschlossen, dass für alle Staatsbürger des Staates „2tes Deutsches Reich“ bis zur Ausrufung dieses Staates ein Steuererlass gelte.
11Er – der Kläger – habe ein berechtigtes Interesse an der Klärung des Sachverhaltes, und zwar auf der Basis der tatsächlichen Rechtslage mit Hilfe eines gesetzlichen Richters gemäß § 16 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), der an einem Staatsgericht i.S. des § 15 GVG tätig sei, vorbehaltlich der Rechte der alliierten Siegermächte gemäß SHAEF-Gesetz Nr. 2 Deutsche Gerichte, auf die er als den Alliierten Siegermächten auf der Grundlage der SHAEF-Gesetze Nr. 1 und 52 dienstverpflichteter Staatsbeamte und Amtsverhältnisträger des reichsverfassungsrechtlichen Staates „2tes Deutsches Reich“ bestehe. Eine solche Klärung des Sachverhalts sei bisher nicht erfolgt, aber in Bezug auf die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der Rechtseinheit zwingend erforderlich.
12Schließlich führt der Kläger aus, dass er einer Sprungklage i.S. des § 45 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur ausstehenden Klärung des Sachverhalts im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zustimme. Eine Beschlussfassung reiche insofern nicht aus.
13Der Kläger beantragt,
14- 15
1. festzustellen, dass der Eingriff in eine Völkerrechtsklage/internationales Strafverfahren ein Verstoß gegen Art. 25 GG ist, und dass seitens der BRD-Verwaltung (hier: Mitarbeiter des Finanzmats T) in eine laufende Völkerrechtsklage eingegriffen wird und man sich damit über Art. 25 GG hinwegsetzt.
- 17
2. festzustellen, dass Staatsbeamte und dienstverpflichtete Amtsträger des reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches Reich Immunität genießen und dass die BRD-Verwaltung den Staatsbürgern und Staatsbeamten des reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches Reich mit der Staatsangehörigkeit vom 22.07.1913 (RGBl. I S. 583) exterritorial gegenübersteht und damit von diesen überhaupt keine Steuern erheben, festsetzen und beitreiben darf (anderenfalls sei die Nennung von entsprechenden Rechtsgrundlagen und Rechtsvorschriften erforderlich).
- 19
3. festzustellen, dass das Einkommensteuergesetz einen Verstoß gegen SHAEF-Gesetz Nr. 1, gegen UN Resolution 217 A III vom 10.12.1948 sowie gegen die EU Charta für Menschenrechte darstellt.
- 21
4. festzustellen, dass das Gewerbesteuergesetz einen Verstoß gegen SHAEF-Gesetz Nr. 1, gegen UN Resolution 217 A III vom 10.12.1948 sowie gegen die EU Charta für Menschenrechte darstellt.
- 23
5. festzustellen, dass die Abgabenordnung in der letzten Fassung überhaupt nicht in Kraft getreten ist (anderenfalls sei nachzuweisen, dass es sowohl für die Abgabenordnung als auch für das Grundgesetz überhaupt einen Geltungsbereich gebe).
- 25
6. festzustellen, dass das Umsatzsteuergesetz einen Verstoß gegen das Zitier-Gebot des Art. 19 Grundgesetz darstellt (auch insofern sei nachzuweisen, dass es für die Abgabenordnung, das Grundgesetz und das Umsatzsteuergesetz überhaupt einen Geltungsbereich gebe).
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7. festzustellen, dass die Firma Finanzagentur T GmbH willkürlich die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in gewerbliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert hat.
- 29
8. festzustellen, dass der Beschluss des Reichsministers der Finanzen vom 07.07.2010 Rechtskraft erlangt hat und gleichzeitig festzustellen wie er umzusetzen ist.
Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Der Beklagte weist im Rahmen seiner Gegenäußerung darauf hin, dass ein außergerichtliches Vorverfahren nicht stattgefunden habe. Er gehe insofern von einer Sprungklage i.S. des § 45 FGO aus, der ausdrücklich zugestimmt werde. In der Sache verweist der Beklagte auf eine Einspruchsentscheidung vom 22.06.2010 zur Umsatzsteuervorauszahlung IV. Kalendervierteljahr 2009, die mit Bescheid vom 16.03.2010 im Schätzungswege festgesetzt worden sei (nebst Verspätungszuschlag). Darin habe er sich ausführlich mit den Argumenten des Klägers zur (Nicht-)Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie zur Legitimation der Landesfinanzverwaltungen zur Festsetzung und Erhebung von Steuern auseinandergesetzt.
33Der erkennende Senat hat am 14.04.2015 mündlich in der Sache verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
34Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verweisen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig und hilfsweise auch unbegründet.
37I. Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster war in seiner aus dem Rubrum erkennbaren Zusammensetzung befugt, in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2015 zu verhandeln und zu entscheiden. Die erkennenden Richter waren in Bezug auf die Person und das Begehren des Klägers die gesetzlichen Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und des § 16 S. 2 GVG.
38Zu der vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage nach der „Legitimation“ des Gerichts weist der Senat auf Folgendes hin:
39Gemäß Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Der Bundesgesetzgeber hat in Ausübung der ihm durch Art. 74 Nr. 1 GG eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren mit der Finanzgerichtsordnung (FGO v. 06.10.1965, BGBl. I 1965, S. 1477 in der Fassung der Bekanntmachung v. 28.03.2001, BGBl. I 2001, S. 442, 2262, BGBl. I 2002, S. 679) bundeseinheitlich die Errichtung gesonderter Gerichte (§§ 1 u. 2 FGO) für die in § 33 FGO genannten Materien vorgegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 FGO bestimmen die Länder durch Gesetz u.a. über die Errichtung und Organisation von Finanzgerichten. Auf dieser Rechtsgrundlage hat Nordrhein-Westfalen zunächst durch das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (v. 01.02.1966, GV NW 1966, S. 732) und später durch § 18 Justizgesetz NRW die Errichtung der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster angeordnet (JustG NRW v. 26.01.2010, GV NW 2010, S. 30).
40Das Präsidium des Finanzgerichts Münster hat gemäß § 21e Abs. 1 S. 1 GVG – wie auf der Internetseite des Gerichts nachzulesen – im Geschäftsverteilungsplan 2015 die gegen den Beklagten gerichteten Verfahren, soweit sie nach dem 31.12.2011 eingegangen sind, dem 1. Senat zugewiesen. Der Senat setzt sich aus den im Rubrum dieser Entscheidung ausgewiesenen Berufsrichtern i.S. der §§ 14 u. 15 FGO und den beiden gemäß § 16 FGO in Verbindung mit Abschnitt C. II. des aktuellen Geschäftsverteilungsplans zur mündlichen Verhandlung hinzugezogenen ehrenamtlichen Richtern zusammen (vgl. § 5 Abs. 3 S. 1 FGO). Eine abweichende Spezialzuweisung innerhalb des Gerichts besteht nicht.
41Die Aufhebung des § 15 GVG führt nicht dazu, dass die zuvor zitierten Regelungen unwirksam oder für die Bestimmung des gesetzlichen Richters bedeutungslos wären. Im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Staatsgerichte, wohl aber staatliche Gerichte i.S. des Art. 92 GG. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, festzustellen, dass das Finanzgericht Münster ein Staatsgericht i.S. des § 15 GVG sei, geht damit ins Leere. Im Übrigen ist der Standpunkt, es sei „offenkundig, dass die Gerichte in Deutschland keine Staatsgerichte seien und damit über keinen Geltungsbereich verfügten“, in seiner rechtlichen Schlussfolgerung unzutreffend (s.a. OVG NRW, Beschluss v. 28.02.2014, 19 E 191/14, juris).
42II. Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie rechtsmissbräuchlich ist.
43Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Anspruch auf Rechtsschutz nur derjenige hat, der schutzwürdige Interessen verfolgt. Rechtsmissbrauch dagegen verdient und erhält keinen Rechtsschutz. Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtsstellung unter keinen Umständen erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren mithin nutzlos ist. Eingaben, die ausschließlich auf querulatorischen Motiven beruhen, sich in Beleidigungen erschöpfen oder denen aus anderen Gründen kein ernsthaftes Begehren in der Sache zu entnehmen ist und bei denen gerichtlicher Rechtsschutz nur für unnütze, sinnlose und unlautere Zwecke in Anspruch genommen wird, sind rechtsmissbräuchlich (vgl. FG Köln, Urteil v. 08.09.1998, 8 K 5803/98, juris; FG Sachsen, Urteil v. 31.03.2004, 2 K 92/04, juris; FG Brandenburg, Urteil v. 17.08.2005, 4 K 1739/04, juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.01.2014, 14 K 160/03, juris; VG Frankfurt, Urteil v. 12.07.2011, 7 K 626/10, juris; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 40 FGO Tz. 19; v. Groll in Gräber, FGO7, Vor § 33 FGO Rz. 5; s.a. Kopp/Schenke, VwGO19, Vor § 40 VwGO Rz. 52 für den Verwaltungsprozess; Vollkommer in Zöller, ZPO29, Einl. Rz. 57 für das Zivilprozessrecht).
44So verhält es sich auch im Streitfall: Der schriftliche und mündliche Vortrag des Klägers enthält kein sachliches Begehren. Es erstreckt sich im Kern darauf, darzulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie Nordrhein-Westfalen als Bundesland nicht existent seien. Der Kläger geht stattdessen davon aus, dass er als vermeintlicher Staatsbürger bzw. Staatsbeamter eines reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches Reich nicht an die bundesrepublikanische Rechtsordnung gebunden sei und daher auch nicht der Steuergesetzgebungs-, Steuerertrags- und Steuerverwaltungshoheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer Bundesländer unterliege. Ein solches Vorbringen ist abwegig und geht an der (Rechts-)Wirklichkeit vorbei. Die Auffassung des Klägers, er stehe der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen und damit auch den Bundes- und Landesbehörden (u.a. der Landesfinanzverwaltung) exterritorial gegenüber, ist erkennbar unzutreffend.
45Mit dem gesamten Inhalt und Duktus seiner Schriftsätze sowie den von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen und vorgelegten Unterlagen stellt sich der Kläger in den Kontext der sog. Reichsbürger-Bewegung, die der Verfassung und der rechtsstaatlichen Ordnung sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch der einzelnen Bundesländer kritisch bis feindlich gegenüber steht und aufgrund dessen der Beobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt (vgl. Internetauftritt des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Inneres und Kommunales [Verfassungsschutz / Rechtsextremismus / Sonstige-Organisationen / Reichsregierung]; zur „Reichsbürgerideologie“ vgl. ferner Rathje, „Wir sind wieder da“ – Die Reichsbürger: Überzeugungen, Gefahren und Handlungsstrategien, Herausgeber: Amadeu Antonio Stiftung, gefördert durch das Bundesministerium des Inneren, Berlin 2014; Gerhard Schumacher [Pseudonym], Vorwärts in die Vergangenheit, Durchblick durch einige „reichsideologische“ Nebenwände, Internetveröffentlichung, Berlin 2014).
46Mit der seinem Vorbringen immanenten Aufforderung an das Gericht, eine Entscheidung über die von ihm gestellten Feststellungsanträge unter Missachtung des Grundgesetzes und der geltenden Rechtsordnung zu treffen, überschreitet der Kläger die Grenzen des Zumutbaren, so dass die Klage jedenfalls als evident rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig abzuweisen ist.
47Die vom Kläger in seinen Anträgen und Schriftsätzen wiederholt geäußerten Rechtsansichten, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Behörden und Gerichte bestreitet, sind juristisch derart unhaltbar, dass eine Befassung mit dem Klagebegehren durch das Gericht schon gar nicht notwendig erscheint. Die von ihm zum Ausdruck gebrachten Ansichten über geschichtliche Ereignisse und politische Vorgänge sind einer gerichtlichen Prüfung ohnehin nicht zugänglich. In Anbetracht dessen hat der erkennende Senat auch erwogen, das Begehren des Klägers insgesamt als sog. Nichtklage zu behandeln und schon gar nicht in das Prozessregister aufzunehmen. Denn es ist Aufgabe der Justiz im Allgemeinen und der Finanzgerichtsbarkeit im Besonderen, den Bürgern effektiven und damit auch zeitnahen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. beispielhaft BFH, Urteil v. 07.11.2013, X K 13/12, juris). Diese Aufgabe aber wird erschwert, wenn sich die Gerichte mit Eingaben zu befassen haben, denen im Kern kein sachlicher Vortrag, sondern rechtsfeindliche, staatsfeindliche sowie politisch abwegige Verlautbarungen zu Grunde liegen. Da der Kläger den Senat jedoch erstmalig mit seinem Begehren angerufen hat und der Justizgewährleistungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich unabhängig von der Person und den Ansichten des rechtsschutzsuchenden Bürgers Geltung beansprucht (§ 38 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz), hat der erkennende Senat die Verfahren in das Prozessregister aufgenommen, dem Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung entsprochen und sich mit den Feststellungsbegehren im Einzelnen auseinander gesetzt.
48III. Die Klage ist aus einem weiteren Grund unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit, als der Kläger sich mit der Anrufung des Gerichts in Widerspruch zu seinem inhaltlichen Vortrag über die Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland und die Unwirksamkeit der staatlichen Rechtsordnung setzt.
49Rechtsschutz durch die Justiz und damit auch die Finanzgerichte kann nur auf der Basis des Grundgesetzes und im Rahmen der geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland erlangt werden. Erst das Grundgesetz garantiert überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive. Ein Richter, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, indem er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Behörden und Gerichte bestreitet, müsste seines Amtes enthoben werden (zutreffend OLG Dresden, Beschluss v. 08.12.2014, 2 (S) AR 37/14). Vor diesem Hintergrund verlangt der Kläger mit den von ihm beantragten Feststellungsaussprüchen vom erkennenden Senat etwas Unmögliches.
50Dem Kläger fehlt insgesamt ein schützenswertes rechtliches Interesse an der von ihm geforderten gerichtlichen Entscheidung, weil er die gesamte bundesrepublikanische Rechtsordnung und damit auch die Existenz der von ihm selbst angerufenen Justiz in Zweifel zieht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine Entscheidung des Finanzgerichts überhaupt anerkennen wird. Trotz immer wiederkehrender Behauptungen von der Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland und der Ungültigkeit ihrer Rechtsordnung beruft sich der Kläger selbst auf verfassungsrechtlich eingeräumte Rechte, wie etwa das Recht auf einen gesetzlichen Richter, das Recht auf ein faires Verfahren sowie auf „die Säulen des Rechtsstaates, auf Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Rechtseinheit“. Im Ergebnis stehen Verhalten und Vortrag des Klägers damit in einem unauflösbaren Widerspruch (vgl. auch FG Hessen, Urteil v. 09.10.2013, 4 K 1406/13, juris; FG Brandenburg, Urteil v. 17.08.2005, 4 K 1739/04, juris; FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.03.2004, 2 K 92/04, juris).
51IV. Die Klage ist schließlich auch deshalb unzulässig, weil die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (Vorrang von Gestaltungsklagen) nicht beachten.
52Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, soweit der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses kann gemäß § 41 Abs. 2 FGO allerdings nicht beantragt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dadurch wird gewährleistet, dass die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sachurteilsvoraussetzungen nicht umgangen werden. Darüber hinaus trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass § 41 FGO zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes das System aus Gestaltungs- und Leistungsklagen lediglich ergänzt und insofern als Auffangtatbestand eine Rechtsschutzlücke ausfüllt (zur Subsidiarität der Feststellungsklage vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 FGO Tz. 1, 14 ff.).
53Die Feststellungsbegehren des Klägers zeichnen sich (jedenfalls ganz überwiegend) dadurch aus, dass sie effektiver, mindestens aber in gleicher Weise auch im Rahmen von Gestaltungsklagen verfolgt bzw. hätten verfolgt werden können. Das gilt sowohl für die Fragen, ob der Kläger dem staatlichen Steueranspruch unterliegt und ob das beklagte Finanzamt zur Festsetzung und Erhebung von Steuern überhaupt befugt ist (Feststellungsanträge zu 2. und inzidenter auch zu 1. und 8.), als auch für die Begehren, die Geltung des Einkommensteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes und deren Vereinbarkeit mit anderweitigen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (Feststellungsanträge zu 3. bis 6.). Erst Recht ist das mit dem Feststellungsantrag zu 7. verfolgte Begehren des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Umqualifizierung von selbständigen Einkünften in solche aus Gewerbebetrieb festzustellen, unzulässig, da gegen entsprechende Steuerbescheide (Einkommensteuer bzw. Gewerbesteuermessbetrag) die Anfechtungsklage statthaft wäre.
54V. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet.
551. Es bestehen keine Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesländer (hier: Nordrhein-Westfalens) sowie an der Wirksamkeit des Grundgesetzes und der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung.
56a. Die drei den völkerrechtlichen Staatsbegriff bestimmenden Elemente – Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt – liegen in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland vor. Die allgemein anerkannte, historisch, politisch und rechtlich legitime verfassungsmäßige Grundlage der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Rechtsordnung und ihrer Institutionen ist das Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 (BGBl. I 1949, S. 1) in seiner zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.12.2014 (BGBl. I 2014, S. 2438) geänderten Fassung. Es ist nach wie vor in Kraft und gilt nach der deutschen Wiedervereinigung (auch ohne einen unmittelbaren plebiszitären Legitimationsakt) gemäß seiner Präambel für das gesamte deutsche Volk auf dem heutigen Staatsgebiet in den deutschen Bundesländern. Die Legitimität der Verfassung (des Grundgesetzes) ergibt sich (auch) daraus, dass sie mit den überwiegend im Volke bestehenden Wert-, Gerechtigkeits- und Sicherheitsvorstellungen übereinstimmt und dieser Konsens seit Jahrzehnten gelebt wird. In der demokratischen, sozialen, rechts- und bundesstaatlichen Bundesrepublik Deutschland wird die Staatsgewalt ausgehend von Wahlen und Abstimmungen des Volkes durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 GG).
57b. Die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Sie ist als Staat mit dem früheren Deutschen Reich identisch und ist dessen heutige rechtliche und tatsächliche Erscheinungsform. Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte im Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen. Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstige staatsrechtlichen Strukturen sind auf allen Ebenen endgültig weggefallen. An ihre Stelle sind in der Folgezeit neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem 1871 gegründeten Deutschen Staat besteht politisch, geschichtlich und vor allem völkerrechtlich sowie staatsrechtlich Subjektidentität, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung allerdings nur teilweise. Hieran hat sich auch durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes nichts geändert. Dieses Staatsverständnis ist durch das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG und damit an der bisherigen Identität des Staatsvolkes als Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates auch normativ dokumentiert worden (zu den drei staatsrechtlichen Elementen in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland vgl. pars pro toto: BVerfG, Urteile v. 23.10.1952, 1 BvB 1/51, juris; v. 31.07.1973, 2 BvF 1/73, juris; Beschlüsse v. 21.10.1987, 2 BvR 373/83; v. 08.06.1990, 2 BvR 1298/85, juris; v. 18.09.1990, 2 BvE 2/90, juris; v. 26.10.2004, 2 BvR 955/00, juris).
58Die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, die nicht zuletzt im Abschluss einer Vielzahl völkerrechtlicher Verträge zum Ausdruck kommt, ist sowohl von der internationalen Staatengemeinschaft als auch in der internationalen Rechtsprechung anerkannt.
59Die Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen von 1990 ist sowohl rechtlich als auch faktisch der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Einen anderen gibt es nicht. Weder existiert das Deutsche Reich noch ein anderer deutscher Staat. Gleichermaßen gibt es nur eine deutsche Staatsangehörigkeit. Der anders lautenden Auffassung des Klägers, der für sich die Staatsangehörigkeit des 2.ten Deutschen Reiches und darüber hinaus den Status eines Reichsbeamten bzw. eines Reichswirtschaftsministers reklamiert und daraus den Schluss zieht, der Bundesrepublik Deutschland sowie ihren Institutionen exterritorial gegenüber zu stehen, ist nicht zu folgen. Der Kläger stellt damit in eklatanter Weise die (Verfassungs-)Wirklichkeit in Abrede.
60c. In dem durch das Grundgesetz für die deutschen Bundesländer bestimmten Rahmen (Präambel, Art. 28 GG) gilt in Nordrhein-Westfalen die nordrhein-westfälische Landesverfassung. Nach Maßgabe der Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern (Art. 70 ff. GG) sind in allen Bundesländern Bundesrecht und Landesrecht in Kraft. Die Ansicht des Klägers, dass Bundesland Nordrhein-Westfalen sei mangels Gründungsurkunde nicht existent, geht fehl. Die Gründung einer Gebietskörperschaft vollzieht sich nicht durch Urkunden, sondern in der Regel durch Gesetz. Das Land Nordrhein-Westfalen ist im Jahr 1946 von der britischen Besatzungsmacht aus der preußischen Provinz Westfalen und dem Nordteil der preußischen Rheinprovinz errichtet und im Jahr 1947 um das Land Lippe erweitert worden. Seit 1949 ist es Teil der Bundesrepublik Deutschland. Seine rechtliche Grundlage ist die Landesverfassung vom 28.06.1950 (Verf NW, GV NRW 1950, S. 127). Ihre Geltung ist unabhängig von einem besonderen plebiszitären Legitimationsakt.
61d. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Grundgesetzes und der Landesverfassungen sind die demgemäß bestehenden Gesetze im Steuerprozessrecht, im Steuerverfahrensrecht und im materiellen Steuerrecht anzuwenden.
62e. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einwände des Klägers gegen die Existenz und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie die Wirksamkeit des Grundgesetzes und der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung exemplarisch auf folgende Entscheidungen verwiesen: BFH, Beschlüsse v. 21.02.2002, VII B 281/01, juris; v. 28.04.2010, VI B 167/09, juris; Hessisches FG, Urteile v. 12.12.2002, 1 K 2474/02, juris; v. 22.10.2010, 6 K 134/08, juris; AG Duisburg, Beschluss v. 26.01.2006, 46 K 361/04, juris; VG Braunschweig, Beschluss v. 23.02.2007, 6 B 413/06, juris; FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.07.2008, 4 K 1741/06; FG Hamburg, Urteil v. 19.04.2011, 3 K 6/11, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.01.2013, 7 K 7303/11, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.11.2013, 4 K 3798/10, juris; OVG NRW, Beschluss v. 28.02.2014, 19 E 191/14, juris.
632. Das vom Kläger zur Begründung der Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland vorgetragene Kernargument, der damalige US-Außenminister James Addison Baker habe am 17.07.1990 auf der „Zwei-plus-Vier-Konferenz“ in Paris die Aufhebung des Art. 23 GG a.F. angeordnet und damit sei die Bundesrepublik Deutschland mangels eines definierten Geltungsbereiches handlungsunfähig erloschen, ist in mehrfacher Hinsicht nicht durchgreifend.
64Die Annahme, ein US-Außenminister sei faktisch in der Lage und vor allem rechtlich befugt die Aufhebung eines Artikels des Grundgesetzes wirksam anordnen, geht schon für sich betrachtet an der Realität vorbei (s.a. VG Braunschweig, Beschluss v. 23.02.2007, 6 B 413/06, juris). Die weitergehende Annahme, mit dem Wegfall dieses Artikels (Art. 23 GG a.F.) sei dann quasi automatisch das Grundgesetz in Gänze außer Kraft gesetzt worden, was wiederum zur Folge gehabt hätte, dass danach die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ungültig geworden sei, ist schlichtweg abenteuerlich. Dem Vortrag des Klägers ist insofern in tatsächlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die Alliierten offensichtlich selbst nicht von einer „Abschaffung“ der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen sind, da ansonsten nicht zu erklären wäre, mit wem sie kurze Zeit später noch den „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ geschlossen haben. In rechtlicher Hinsicht weist der erkennende Senat darauf hin, dass Art. 23 GG a.F. nicht zuvorderst den räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes definiert hat, sondern sein Wortlaut in Verbindung mit Art. 146 GG a.F. dem Auftrag zur Wiedervereinigung geschuldet war (Wortlaut: „gilt zunächst“). Darüber hinaus ergibt sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes auch ohne Art. 23 GG a.F. bereits hinreichend aus dessen Überschrift („Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“) und aus dessen Präambel. Vor allem aber ist es eine völker- und staatsrechtliche Selbstverständlichkeit, dass Verfassungen auch ohne die explizite Nennung eines räumlichen Geltungsbereichs Gültigkeit beanspruchen. Ein Großteil der Verfassungen anderer Staaten in Europa und weltweit enthält entweder schon überhaupt keine Aussage zum räumlichen Geltungsbereich oder aber jedenfalls keine nähere Definition dazu, wie der Geltungsbereich (das Staatsgebiet) im Einzelnen konkret ausgestaltet (begrenzt) ist (dies galt übrigens auch für die Weimarer Verfassung). Einseitige Grenzdefinitionen mit völkerrechtlicher Wirksamkeit kann es prinzipiell schon deshalb nicht geben, weil staatliches Recht immer nur nach innen wirkt und andere souveräne Staaten nicht bindet; folgerichtig wird der konkrete Grenzverlauf rechtswirksam nicht in der Verfassung eines Staates, sondern über völkerrechtliche Verträge bzw. Abkommen mit den Nachbarländern definiert. Schließlich steht der Ansicht des Klägers über den Entfall des Grundgesetzes als Folge der behaupteten Aufhebung des Art. 23 GG a.F. in rechtlicher Hinsicht auch die sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG entgegen. Danach ist eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 bis 20 niedergelten Grundsätze berührt werden, unzulässig.
65VI. Zu den einzelnen Feststellungsanträgen des Klägers nimmt der erkennende Senat (hilfsweise) noch wie folgt Stellung:
661. Für den Feststellungsantrag, dass der Eingriff in eine Völkerrechtsklage/internationales Strafverfahren ein Verstoß gegen Art. 25 GG ist, und dass seitens der BRD-Verwaltung in eine laufende Völkerrechtsklage eingegriffen wird, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten schon nicht eröffnet, da es sich insofern nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgabenangelegenheiten handelt (§ 33 FGO). Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass Völkerrechtsklagen bzw. internationale Strafverfahren gegen Mitarbeiter des beklagten Finanzamts offensichtlich nicht anhängig sind. Dem Kläger selbst steht kein Recht zu, den Internationalen Strafgerichtshof anzurufen. Dieses Recht ist ausschließlich der zuständigen Anklagebehörde (Chefankläger) vorbehalten.
672. Der Antrag auf Feststellung, dass Staatsbeamte und dienstverpflichtete Amtsträger des reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches Reich Immunität genießen und Staatsbürger des reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches Reich der Bundesrepublik Deutschland und ihren Verwaltungen exterritorial gegenüberstehen, geht ins Leere, weil ein solcher Staat (2tes Deutsches Reich) nicht existiert.
68Die Befugnisse der Länderfinanzbehörden (und damit auch der örtlichen Finanzämter) zur Festsetzung und Erhebung von Steuern folgen im Übrigen aus Art. 108 GG i.V. mit dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG in der Fassung der Bekanntmachung v. 04.04.2006, BGBl. I 2006, 1202, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes v. 22.12.2014, BGBl. I 2014, S. 2417).
69Soweit der Kläger die vom Beklagten in der Vergangenheit erlassenen Verwaltungsakte wegen Verstoßes gegen Formvorschriften - insbesondere wegen fehlender Unterschriften - für nichtig hält, weist der erkennende Senat darauf hin, dass ein schriftlicher oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt lediglich die erlassene Behörde erkennen lassen muss; eine Unterschrift ist bei formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakten nicht erforderlich (§§ 119 Abs. 3, 157 AO). Die zivilrechtliche Vorschrift des § 126 BGB findet insofern keine Anwendung.
703. Ein Verstoß des Einkommensteuergesetzes in Gänze gegen höherrangiges Recht ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Das vom Kläger angesprochene SHAEF-Gesetz Nr. 1 ist nicht Teil der bundesrepublikanischen Rechtsordnung.
714. Ein Verstoß des Gewerbesteuergesetzes in Gänze gegen höherrangiges Recht ist für den erkennenden Senat ebenfalls nicht ersichtlich. Das vom Kläger angesprochene SHAEF-Gesetz Nr. 1 ist nicht Teil der bundesrepublikanischen Rechtsordnung.
725. Die geltende Abgabenordnung ist am 01.01.1977 in Kraft getreten (AO v. 16.03.1976, BGBl. I 1976, S. 613), zum 01.10.2002 neu gefasst (BGBl. I 2002, S. 3866, berichtigt in BGBl. I 2003, S. 61) und zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes v. 22.12.2014 geändert worden (BGBl. I 2002, S. 2417). Ein Verstoß der Abgabenordnung in Gänze gegen höherrangiges Recht ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Der räumliche Geltungsbereich der Abgabenordnung beschränkt sich gemäß dem völkerrechtlichen Territorialprinzip auf das der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland unterliegende Staatsgebiet (vgl. dazu Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 1 AO Tz. 5).
736. Weder die Abgabenordnung noch das Umsatzsteuergesetz sind aufgrund eines Verstoßes gegen das aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitende Zitiergebot im Ganzen nichtig. Diese Frage ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden und auch höchstrichterlich geklärt. Soweit Steuergesetze zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsrechts dar, die nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unterliegen. Darüber hinaus würde ein Verstoß einzelner Vorschriften gegen das Zitiergebot allenfalls zur Teilnichtigkeit des jeweiligen Gesetzes, nicht jedoch zur vollständigen Nichtigkeit führen (vgl. BFH, Beschlüsse v. 09.01.2009, V B 23/08, juris; v. 12.04.2009, XI B 23, 24/08, juris; v. 18.05.2011, VII B 195/10, juris; v. 19.01.2012, VI B 98/11, juris; v. 17.01.2013, II E 19/12, juris; FG Hamburg, Urteil v. 19.04.2011, 3 K 6/11, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.11.2013, 4 K 3798/10, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.01.2013, 7 K 7303/11, juris; s.a. BVerfG, Beschluss v. 26.10.2011, 1 BvR 1808/11, juris).
747. Der Antrag, festzustellen, dass das beklagte Finanzamt die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit willkürlich in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert hat, ist wegen des Vorrangs der Gestaltungsklage bereits unzulässig (vgl. oben IV.). Im Übrigen hat der Kläger schon gar nicht dargelegt, welche Steuerart und welcher Zeitraum insofern betroffen sein sollen. Der Antrag ist insofern wegen Unbestimmtheit nicht entscheidungsfähig.
758. Ein wie auch immer gearteter Beschluss des Reichsministers der Finanzen vom 07.07.2010 hat weder Rechtskraft erlangt noch gehen von ihm irgendwelche rechtlichen Wirkungen aus, da es zu diesem Zeitpunkt weder ein Deutsches Reich, noch eine (kommissarische) Reichsregierung und damit auch keinen Reichsfinanzminister gab, die/der rechtswirksame Beschlüsse hätten fassen können.
76Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerte Anregung des Klägers auf Vernehmung des gestellten Zeugen (als vermeintlicher Reichsfinanzminister der vermeintlichen Reichregierung des vermeintlichen 2ten Deutschen Reiches) hat der erkennende Senat zu Recht nicht aufgegriffen. Der Senat hat den Kläger insofern darauf hingewiesen, dass das Dokument über die Beschlussfassung dem Gericht bereits in mehrfacher Abschrift vorliegt. Die rechtliche Einordnung des Beschlusses (insbesondere die Frage, ob und welche Rechtswirkungen von dem Beschluss ausgehen) gehört nicht zum Bereich der Tatsachenwürdigung, sondern ist Teil der rechtlichen Würdigung. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insofern nicht.
77VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
78VIII. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes.
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
- 1.
die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts, - 2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes, - 3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, - 4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte, - 5.
die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten, - 6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.
(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.