Finanzgericht Münster Urteil, 14. Apr. 2015 - 1 K 3123/14 F

ECLI:ECLI:DE:FGMS:2015:0414.1K3123.14F.00
bei uns veröffentlicht am14.04.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 40


(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

Gesetz über die Finanzverwaltung


Finanzverwaltungsgesetz - FVG

Abgabenordnung - AO 1977 | § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein

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(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,2. in öf

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(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpfl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21e


(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, wel

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 41


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Abgabenordnung - AO 1977 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vo

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 45


(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten ein

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(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau ein

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(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmlin

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 92


Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 108


(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im

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Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 5


(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht. (2) Bei d

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 3


(1) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezi

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Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlo

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Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Der Kläger ist Diplom Kaufmann und selbständig als Unternehmensberater tätig. 3Der Kläger bestreitet die Existenz eines völkerrechtlich anerkannten Staates „

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,
5.
die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Gründe

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1993 bis 1996.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

3

a) Das Vorbringen der Kläger, das angefochtene Urteil weiche von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

4

Die von den Klägern behauptete Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des BFH vom 12. November 1993 III R 11/93 (BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240) ab. Die Kläger verkennen, dass dieser Entscheidung nicht der Rechtssatz zugrunde liegt, dass lediglich Zahlungen eines vermögenden Vaters für und im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich keine Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien. Der III. Senat des BFH hat in BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240 vielmehr --im Anschluss an das Urteil des IX. Senats des BFH vom 8. Dezember 1988 IX R 157/83 (BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282)-- derartige Zahlungen unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen und ausgeführt, beim vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes handele es sich um eine Vermögensauseinandersetzung; Leistungen im Rahmen einer solchen seien keine Aufwendungen i.S. des § 33 EStG. Von diesen Rechtsmaßstäben geht auch die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) aus.

5

Soweit die Kläger einwenden, dass diese Rechtsauffassung nur bei vermögenden Vätern zutreffend sei, weil nur in einem solchen Fall der vorzeitige Erbausgleich tatsächlich eine Vermögensumschichtung bewirke, zielen sie auf die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Rüge der falschen Rechtsanwendung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich unbeachtlich. Ebenso wenig rechtfertigt das Vorbringen der Kläger, das FG habe mit der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) i.V.m. Art. 1 des Zusatzprotokolls sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK verstoßen, die Zulassung der Revision. Auch hiermit rügen die Kläger letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

6

b) Auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt vorliegend nicht in Betracht. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

7

aa) Betrifft die Rechtsfrage --wie im Streitfall-- ausgelaufenes Recht --§ 1934d BGB ist zum 1. April 1998 außer Kraft getreten--, müssen in der Beschwerdebegründung darüber hinaus besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschlüsse vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587, und in BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178; jeweils m.w.N.).

8

Nach diesen Maßstäben haben die Kläger die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf den Abzug von Leistungen im Rahmen des vorzeitigen Erbausgleichs des nichtehelichen Kindes nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Der bloße Hinweis, dass die Abgrenzung von Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG und verlorenem Aufwand noch aktuell sei, genügt hierfür ebenso wenig wie die Behauptung, dass die Frage nach der Steuererheblichkeit von zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtungen, die das disponible Einkommen vermindern, noch geklärt werden müsse.

9

bb) Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob das Grundgesetz (GG) nach Beitritt der neuen Bundesländer außer Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für den Erlass von Steuergesetzen und -bescheiden fehle, erlaubt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht.

10

Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli 2008  4 K 1741/06, juris-Rechtsprechung). Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beschwerde, seit der Wiederherstellung der Deutschen Einheit erlassene Gesetze seien infolge Außer-Kraft-Tretens des Grundgesetzes formell verfassungswidrig. Schon die Gründe, aus denen die Beschwerde zu dieser Schlussfolgerung gelangt, sind für den Senat nicht überzeugend; sie werden auch, soweit ersichtlich, anderweit in der Rechtsprechung nicht und in dem fachwissenschaftlichen Schrifttum nur vereinzelt vertreten. Vor allem aber könnte schwerlich angenommen werden, es entspreche dem mutmaßlichen Willen des nach Auffassung der Beschwerde maßgeblichen Verfassungsgebers (pouvoir constituant), dass seit dem Beitritt der neuen Länder nach Art. 23 GG a.F. die Möglichkeit einer Gesetzgebung (einstweilen) zum Erliegen gekommen ist, worauf die Darlegungen der Beschwerde in diesem Zusammenhang hinauslaufen. Unbeschadet der angeblich bestehenden "Legitimationslücke", die von einzelnen Stimmen des Schrifttums hinsichtlich der verfassten Gewalt (pouvoir constitué) nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit bemängelt wird, könnte überdies die Annahme, diese bedürfe erst noch eines plebiszitären Legitimationsaktes, nicht zur Folge haben, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen. Auch dies ist so klar und eindeutig, dass es nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952).

11

cc) Weiterhin ist auch die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 32a EStG nicht schlüssig und substantiiert dargelegt.

12

Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung eine an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N.). In der Beschwerdeschrift ist zu erläutern, gegen welche Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll; der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 III B 139/02, BFH/NV 2004, 187, 188, m.w.N.; vom 28. April 2004 II B 64/03, BFH/NV 2004, 1216; vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533).

13

Daran fehlt es im Streitfall. Der Einwand, der Steuertarif könne ohne die im Einkommensteuergesetz geregelten Steuervergünstigungen bei nur noch 15 % bis 20 % liegen, genügt diesen Anforderungen nicht.

14

c) Schließlich ist mit der Behauptung, das FG habe die Verfassungswirklichkeit nicht festgestellt und deshalb den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig gerügt. Mit dem Einwand, anderenfalls wäre das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Streitfall relevanten Einkommensteuergesetze nicht unter ordnungsgemäßer Mitwirkung des Parlaments wirksam zustande gekommen seien, machen die Kläger im Kern wiederum Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend.

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Einkommensteuer(ESt)-Festsetzung gegenüber dem Kläger (Kl) für das Jahr 2006 nichtig ist. Außerdem ist streitig, ob das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Abgabenordnung (AO) jeweils insgesamt nichtig sind.
Der Kl war im Jahr 2006 als Versicherungsvertreter gewerblich tätig. Am 16. Mai 2007 reichte er seine ESt-Erklärung für das Streitjahr beim Beklagten (Bekl) ein. Darin erklärte er u.a. einen Gewinn aus der Vermittlung von Versicherungen in Höhe von 59.627 EUR.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2007, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 AO erging, setzte der Bekl die ESt des Kl für das Streitjahr fest. Der Bescheid erging hinsichtlich der Höhe der Einkünfte des Kl aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß.
Mit Prüfungsanordnung (PA) vom 27. Juni 2008 ordnete der Bekl die Durchführung einer Außenprüfung (AP) beim Kl wegen
- ESt einschließlich gesonderter Feststellungen
2005 - 2007
        
- Gewerbesteuer
2005 - 2007
 und     
- Umsatzsteuer
2005 - 2007
        
an.
Da der Kl im Rahmen der AP trotz wiederholter Aufforderung keine Buchführungsunterlagen (Kontenblätter, Ein- und Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, Verträge etc.) vorgelegt hatte, gelangte der Betriebsprüfer des Bekl in seinem Bericht über die AP beim Kl vom 3. November 2009 zu der Auffassung, dass die Betriebsausgaben des Kl im Schätzungswege um 30.000 EUR zu kürzen seien. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Seite 5 des Betriebsprüfungsberichts Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 25. November 2009 änderte der Bekl auf der Grundlage des Vorschlags der Betriebsprüfung die ESt-Festsetzung für das Streitjahr dahingehend, dass der Besteuerung nunmehr ein Gewinn des Kl aus Gewerbebetrieb in Höhe von 89.627 EUR zugrundegelegt wurde. Der VdN blieb bestehen.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 legte der Kl Einspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht existent, weshalb auch kein Recht auf Besteuerung des Kl bestehe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das unter dem Datum des 20. Januar 2008 (beim Bekl eingegangen am 14. Dezember 2009) eingereichte Schreiben des Kl Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2010 legte der Kl die Anlage EÜR nebst einer Gewinnermittlung u.a. für das Streitjahr vor.
10 
Mit Schreiben vom 6. Mai 2010, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, warf der Bekl verschiedene Fragen auf und forderte den Kl zu einer Stellungnahme hierzu auf. Nachdem trotz Erinnerungsschreibens des Bekl vom 9. Juni 2010 keine Stellungnahme seitens des Kl erfolgt war, wies der Bekl den Einspruch des Kl mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus das Folgende aus:
11 
Begehre ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung (wie z.B. Werbungskosten, Betriebsausgaben, Steuerbefreiungen), so habe er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 AO im Rahmen seiner Möglichkeiten die die Steuerermäßigung begründenden Tatsachen nachzuweisen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, Bundessteuerblatt - BStBI - II 1978, 338; vom 9. November 1978 VI R 195/77, BStBI II 1979, 149; vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BStBI II 1983, 760; vom 20. März 1987 III R 172/82, BStBI II 1987, 679 und vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2001, 54). Komme der Steuerpflichtige seiner daraus resultierenden Verpflichtung, den steuerlich relevanten Sachverhalt aufzuklären, nicht in hinreichendem Maße nach, sei ihm der Nachteil der verbleibenden Ungewissheit anzulasten. Ziel der Schätzung sei der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hätten und der Wirklichkeit am nächsten kommen dürften (BFH-Urteil vom 31. August 1967 V 241/64, BStBl III 1967, 686).
12 
Vernachlässige ein Steuerpflichtiger bei der Sachaufklärung seine Mitwirkungspflicht, dürfe dies - wie die Rechtsprechung wiederholt betont habe - nicht dazu führen, dass der Nachlässige einen Vorteil gegenüber demjenigen erziele, der seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfülle. So dürfe die Ungewissheit, d.h. der Spielraum, innerhalb dessen die Finanzbehörde wegen Fehlens von sicheren Anhaltspunkten zu mehr oder minder unsicheren Annahmen gezwungen sei, nicht dazu führen, nur den Betrag anzunehmen, der auch im ungünstigsten Falle als sicher vereinnahmt angesehen werden könne. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müsse ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gebe, es vielmehr hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz zu seinen Lasten gehe und das Finanzamt im Rahmen seines Schätzungsspielraums je nach Einzelfall bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze bleibe. Es liege im Wesen der Schätzung, dass die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder minder abwichen. Die Berechtigung der Finanzbehörde, an die für den Steuerpflichtigen ungünstige Grenze des Spielraums zu gehen, wachse mit dem Grad des pflichtwidrig-schuldhaften Verhaltens des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige, der pflichtwidrig/schuldhaft seine Mitwirkungspflicht nicht erfülle, müsse in Kauf nehmen, dass er eventuell über das Maß seiner eigentlichen Steuerschuld hinaus bis zur oberen Grenze des Schätzungsrahmens belastet werde (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 162 Tz. 6 mit dort zitierter Rechtsprechung).
13 
Nachdem der Kl die Aufwendungen nicht nachgewiesen habe, sei die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Ausführungen des Kl zur Nichtexistenz der Bundesrepublik habe das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 31. März 2004, Az.: 2 K 92/04 entschieden, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar sei (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2006). Die Klage sei auch rechtsmissbräuchlich, weil die vom Kl in seinen Anträgen zum Ausdruck gebrachten persönlichen Ansichten über geschichtliche Ereignisse und politische Vorgänge einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich seien.
14 
Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 12. Oktober 2010 erhob der Kl Klage. Mit Schreiben gleichen Datums reichte der Kl persönlich eine so bezeichnete „Erweiterung und Ergänzung der Feststellungsklage vom 12. Oktober 2010“ ein, mit der er u.a. die Nichtigkeit des streitgegenständlichen ESt-Bescheids, der Einspruchsentscheidung des Bekl sowie des EStG und der AO geltend macht. Zur Begründung beruft sich der Kl darauf, das EStG und die AO seien wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) bzw. wegen Verstoßes gegen das Gebot der Publikation von Gesetzen gemäß Art. 82 GG unwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kl bzw. von seinen Bevollmächtigten eingereichten Schreiben Bezug genommen.
15 
Der Kl beantragt,
16 
die Nichtigkeit des geänderten ESt-Bescheids für 2006 vom 25. November 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 sowie die Nichtigkeit des EStG und der AO festzustellen.
17 
Der Bekl beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10. Oktober 2013 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. November 2013, 10.00 Uhr, bestimmt. Mit Schreiben gleichen Datums wurden der Kl persönlich, sein damaliger Prozessbevollmächtigter und sein Beistand zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladungen enthielten jeweils den Hinweis, dass gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Gemäß § 91 Abs. 2 der FGO konnte trotz Abwesenheit des Kl und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden, da der Kl ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden war.
II.
21 
Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit des geänderten ESt-Bescheids für 2006 vom 25. November 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 begehrt, ist die Klage unbegründet.
22 
Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig,
23 
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4. der gegen die guten Sitten verstößt.
24 
Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht gegeben. Insbesondere erfüllt die im Schätzungswege gemäß § 162 AO erfolgte Kürzung der Betriebsausgaben nicht die Voraussetzungen einer sog. Strafschätzung im Sinne der Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2011 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682; BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 97/02, BFH/NV 2004, 1418; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240). Denn ein sog. „objektiv willkürlicher Hoheitsakt“ des Bekl liegt ersichtlich nicht vor. Die vom Bekl vorgenommene Schätzung, die angesichts der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungswirkungspflichten des Kl auch sog. Unsicherheitszuschläge enthalten darf, erscheint vielmehr dem Grunde und der Höhe nach sachgerecht, da sich der Kl pflichtwidrig geweigert hat, dem Bekl die Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, die dieser für die von ihm vorzunehmende Beurteilung benötigt hätte, welche Positionen in welcher Höhe zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind.
25 
Ein Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Kl, das EStG sowie die AO seien wegen Verstößen gegen das sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig.
26 
Denn soweit die genannten Gesetze zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsrechts dar, die nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegen (FG Hamburg, Zwischenurteil vom 19. April 2011 3 K 6/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2189 - rkr. - mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723, rkr. - m.w.N. -; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2013 II E 19/12, BFH/NV 2013, 586). Auch würde ein eventueller Verstoß gegen das Zitiergebot, der einzelne Vorschriften der genannten Gesetze beträfe, nicht zur Gesamtnichtigkeit der Gesetze führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801; vom 12. April 2009 XI B 23, 24/08, Juris; vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866; vom 18. Mai 2011 VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2011 1 BvR 1808/11, Juris; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Januar 2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759) und ein Verstoß gegen das Zitiergebot im Zusammenhang mit einer Gesetzesvorschrift, auf die sich die streitgegenständlichen Bescheide stützen, ist nicht ersichtlich. Einen solchen hat der Kl auch nicht substantiiert dargetan.
27 
Die Argumentation des Kl, die AO sowie das EStG seien wegen Verstoßes gegen das Publikationsgebot der Art. 82 GG unwirksam, geht ebenfalls fehl. Entgegen der Auffassung des Kl wurden diese Gesetze in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung in Übereinstimmung mit dem Publikationsgebot des Art. 82 GG ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
28 
Soweit der Kl außerdem argumentiert, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht existent, ist sein Vortrag ebenfalls erfolglos. Die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Sie ist als Staat mit dem früheren Deutschen Reich identisch und ist dessen heutige rechtliche und tatsächliche Erscheinungsform (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 31. Juli 1973 2 BvF 1/73, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 36, 1, 15 ff.; Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1973, 1539; Beschluss vom 21. Oktober 1987 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137, 149 ff. = NJW 1988, 1313; Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2005, 560, 563). Ihre verfassungsrechtliche Grundlage ist das Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 in der derzeit geltenden Fassung. Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Urteil vom 17. Dezember 1953 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58). Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgültig weggefallen. An ihre Stelle sind in der Folgezeit neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten.
III.
29 
Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit der AO und des EStG im Ganzen begehrt, ist die Klage unzulässig.
30 
Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Ein solches „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht. Bei dem Feststellungsinteresse muss es sich - in Abgrenzung zu der von der FGO nicht zugelassenen Popularklage - um ein eigenes Interesse des Kl handeln (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 86/85, BStBl II 1991, 729; Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 41 Rn. 30).
31 
Dem Interesse des Kl, gerichtlich klären zu lassen, ob die gegen ihn erlassenen Steuerverwaltungsakte wirksam sind, wird bereits durch die Zulässigkeit seiner Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Kl, das darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit von Steuergesetzen im Ganzen feststellen zu lassen, besteht dagegen nicht.
IV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
V.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Gründe

 
I.
20 
Gemäß § 91 Abs. 2 der FGO konnte trotz Abwesenheit des Kl und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden, da der Kl ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden war.
II.
21 
Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit des geänderten ESt-Bescheids für 2006 vom 25. November 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 begehrt, ist die Klage unbegründet.
22 
Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig,
23 
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4. der gegen die guten Sitten verstößt.
24 
Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht gegeben. Insbesondere erfüllt die im Schätzungswege gemäß § 162 AO erfolgte Kürzung der Betriebsausgaben nicht die Voraussetzungen einer sog. Strafschätzung im Sinne der Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2011 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682; BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 97/02, BFH/NV 2004, 1418; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240). Denn ein sog. „objektiv willkürlicher Hoheitsakt“ des Bekl liegt ersichtlich nicht vor. Die vom Bekl vorgenommene Schätzung, die angesichts der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungswirkungspflichten des Kl auch sog. Unsicherheitszuschläge enthalten darf, erscheint vielmehr dem Grunde und der Höhe nach sachgerecht, da sich der Kl pflichtwidrig geweigert hat, dem Bekl die Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, die dieser für die von ihm vorzunehmende Beurteilung benötigt hätte, welche Positionen in welcher Höhe zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind.
25 
Ein Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Kl, das EStG sowie die AO seien wegen Verstößen gegen das sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig.
26 
Denn soweit die genannten Gesetze zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsrechts dar, die nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegen (FG Hamburg, Zwischenurteil vom 19. April 2011 3 K 6/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2189 - rkr. - mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723, rkr. - m.w.N. -; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2013 II E 19/12, BFH/NV 2013, 586). Auch würde ein eventueller Verstoß gegen das Zitiergebot, der einzelne Vorschriften der genannten Gesetze beträfe, nicht zur Gesamtnichtigkeit der Gesetze führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801; vom 12. April 2009 XI B 23, 24/08, Juris; vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866; vom 18. Mai 2011 VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2011 1 BvR 1808/11, Juris; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Januar 2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759) und ein Verstoß gegen das Zitiergebot im Zusammenhang mit einer Gesetzesvorschrift, auf die sich die streitgegenständlichen Bescheide stützen, ist nicht ersichtlich. Einen solchen hat der Kl auch nicht substantiiert dargetan.
27 
Die Argumentation des Kl, die AO sowie das EStG seien wegen Verstoßes gegen das Publikationsgebot der Art. 82 GG unwirksam, geht ebenfalls fehl. Entgegen der Auffassung des Kl wurden diese Gesetze in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung in Übereinstimmung mit dem Publikationsgebot des Art. 82 GG ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
28 
Soweit der Kl außerdem argumentiert, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht existent, ist sein Vortrag ebenfalls erfolglos. Die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Sie ist als Staat mit dem früheren Deutschen Reich identisch und ist dessen heutige rechtliche und tatsächliche Erscheinungsform (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 31. Juli 1973 2 BvF 1/73, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 36, 1, 15 ff.; Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1973, 1539; Beschluss vom 21. Oktober 1987 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137, 149 ff. = NJW 1988, 1313; Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2005, 560, 563). Ihre verfassungsrechtliche Grundlage ist das Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 in der derzeit geltenden Fassung. Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Urteil vom 17. Dezember 1953 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58). Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgültig weggefallen. An ihre Stelle sind in der Folgezeit neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten.
III.
29 
Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit der AO und des EStG im Ganzen begehrt, ist die Klage unzulässig.
30 
Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Ein solches „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht. Bei dem Feststellungsinteresse muss es sich - in Abgrenzung zu der von der FGO nicht zugelassenen Popularklage - um ein eigenes Interesse des Kl handeln (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 86/85, BStBl II 1991, 729; Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 41 Rn. 30).
31 
Dem Interesse des Kl, gerichtlich klären zu lassen, ob die gegen ihn erlassenen Steuerverwaltungsakte wirksam sind, wird bereits durch die Zulässigkeit seiner Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Kl, das darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit von Steuergesetzen im Ganzen feststellen zu lassen, besteht dagegen nicht.
IV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
V.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; zudem betreibt er ein Einzelunternehmen. Wegen rückständiger Lohnsteuern der GmbH wurde er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit inzwischen bestandskräftigem Haftungsbescheid als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Fällige Steuern aus seinem Unternehmen zahlte der Kläger über mehrere Jahre hinweg nicht oder erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Auch einen Teil der Haftungsschuld hat der Kläger noch nicht beglichen. Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben waren, forderte das FA den Kläger mit Bescheid vom 13. Juni 2005 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf.

2

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) im Streitfall erfüllt seien. Mehrfach habe sich der Kläger den Versuchen des FA, vollstreckungsfähiges Vermögen ausfindig zu machen, widersetzt. Auch die mehrfach in Aussicht gestellte Tilgung der rückständigen Abgabenbeträge aus Guthaben bei verschiedenen Kreditinstituten und der Hinweis, Grundvermögen des Klägers mit Sicherungs- und Pfandrechten zu belasten, habe das FA nicht dazu veranlassen müssen, von dem Verlangen nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzusehen. Wie sich mittlerweile herausgestellt habe, hätten die Guthaben dem Kläger nicht mehr zur Verfügung gestanden. Auch sei das Grundvermögen bereits mit vorrangigen Grundpfandrechten in erheblicher Höhe belastet gewesen.

3

Im Übrigen seien weder das Umsatzsteuergesetz (UStG) noch die AO wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) unwirksam und nichtig.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2011 VII S 50/10 (PKH) abgelehnt.

5

Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, dass der Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme, ob das UStG und die AO gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstießen und infolgedessen nichtig seien. In § 413 AO werde nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG Bezug genommen, obwohl die im sechsten Abschnitt der AO geregelten Vollstreckungsmaßnahmen durchweg eine Einschränkung des Eigentums begründeten. Sobald auch nur eine Vorschrift eines Gesetzes gegen das Zitiergebot verstoße, sei das gesamte Gesetz als nichtig zu betrachten. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juli 2005  1 BvR 668/04 (BVerfGE 113, 348).

6

Darüber hinaus liege dem Prozessbevollmächtigten bis zum heutigen Tag lediglich ein Telefax des FG vor, das die Überschrift "Im Namen des Volkes Urteil" trage und das jegliche Unterschrift der Richter vermissen lasse und zudem von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet sei. Nach erfolgter Akteneinsicht sei in der Akte des FG kein richterliches Originalexemplar vorhanden. Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass lediglich ein Urteilsentwurf vorliege. Zudem habe sich das FG nicht mit dem Vortrag hinsichtlich der Unwirksamkeit und Nichtigkeit des UStG und der AO befasst.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Auch die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

9

1. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das UStG und die AO aufgrund eines Verstoßes gegen das aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Zitiergebot insgesamt nichtig sind, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie so zu beantworten ist, wie es das FG unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung vom 9. Januar 2009 V B 23/08 (BFH/NV 2009, 801) getan hat. Wie der BFH ausgeführt hat, ergäbe sich selbst bei einem Verstoß des § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG allenfalls eine Teilnichtigkeit des UStG, nicht jedoch dessen vollständige Nichtigkeit. Denn die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift und damit nur eine Teilnichtigkeit des Gesetzes. Die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit dem Gesetz im Übrigen derart verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden. Dies trifft auf das Verhältnis von § 27b UStG zu den weiteren Vorschriften des UStG nicht zu (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 801, und vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866 zum UStG, und vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095 zur FGO).

10

2. Auch die der Vollstreckung zuzurechnende Vorschrift des § 284 AO steht mit den übrigen Bestimmungen der AO nicht in einem solch untrennbaren Zusammenhang, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Zitiergebot die Nichtigkeit der gesamten AO zur Folge hätte. Mit den vorgenannten Entscheidungen setzt sich der anwaltlich vertretene Kläger auch nicht ansatzweise auseinander. Im Übrigen hat sich das BVerfG in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung in BVerfGE 113, 348 nicht mit der Frage befasst, ob die Nichtigkeit nur einer Bestimmung eines Gesetzes die Nichtigkeit des Gesetzes im Ganzen zur Folge hat. Vielmehr hat es sich darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit von § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Art. 10 Abs. 1 GG festzustellen; die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes hat es nicht angeordnet. Bereits dieser Umstand widerspricht dem Verständnis des Klägers.

11

3. Soweit der Kläger rügt, dass das FG das Verfahren nicht ausgesetzt und die Frage nach der Nichtigkeit des UStG und der AO unter Verstoß gegen die sich aus Art. 100 Abs. 1 GG ergebende Vorlagepflicht nicht dem BVerfG vorgelegt habe, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Denn es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das FG eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG unterlässt. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche Frage (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2004 VI B 119/01, BFH/NV 2004, 639).

12

4. Sollte der Behauptung, dass sich das FG mit dem Vortrag hinsichtlich der Nichtigkeit des UStG nicht auseinandergesetzt habe, die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs entnommen werden können, liegt auch ein solcher Verfahrensmangel nicht vor. Das FG hat in den Entscheidungsgründen zu dieser Frage Stellung genommen und sich ausdrücklich der Auffassung des BFH angeschlossen. Dass es dabei den Argumenten des Klägers nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

13

5. Schließlich liegt auch der mit der Behauptung des Vorliegens eines nicht unterschriebenen Urteilsentwurfs gerügte Verfahrensmangel des Fehlens von Urteilsgründen (vgl. hierzu Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 88, und BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203) nicht vor. Aus dem "Fehlblattvermerk" in der Akte des FG ergibt sich vielmehr, dass die Urschrift (mit den Unterschriften der Richter) entnommen worden ist. Aus dem Umstand, dass die Urteilsausfertigung, die dem Rechtsbeistand des Klägers zugefaxt worden ist, keine (Original-)Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter aufweist, lässt sich nicht schließen, dass die Urschrift nicht unterschrieben worden ist; das Gegenteil bezeugt vielmehr der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Zudem trifft die Behauptung nicht zu, dass das Urteil nicht verkündet worden ist. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das FG nicht nur den Beschluss gefasst, eine Entscheidung im Anschluss an die Sitzung zu verkünden, sondern das Urteil auch nach geheimer Beratung verkündet. Damit ist das Urteil wirksam geworden, so dass Mängel in der Unterschriftsleistung allenfalls Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hätten (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1998 VII S 26/98, BFH/NV 1999, 1343, m.w.N.), die der Kläger mit fristgerechter Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt hat.

Tatbestand

1

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 die Beschwerden der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. September 2008  2 K 520/03, 2 K 33/04, 2 K 140/05 und 2 KO 10/08 wegen fehlender Statthaftigkeit und Nichtbeachtung des beim BFH gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehenden Vertretungszwanges als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Kostenschuldnern auferlegt.

2

Mit Kostenrechnung vom 5. Mai 2009 setzte die Kostenstelle des BFH von den Kostenschuldnern zu entrichtende Gerichtskosten von 200 € an und gab die Kostenrechnung dem nach Beschwerdeeinlegung bestellten Prozessbevollmächtigten der Kostenschuldner, Steuerberater …, bekannt.

3

Da die Kostenschuldner die Gerichtskosten nicht entrichteten, betreibt das gemäß § 2 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) i.d.F. des Art. 4 Abs. 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 3171) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO i.d.F. des Art. 119 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl I 1974, 469) für die Vollstreckung der beim BFH entstandenen Gerichtskosten zuständige Bundesamt für Justiz (Erinnerungsgegner) die Zwangsvollstreckung. Das Bundesamt erteilte den Gerichtsvollziehern beim Amtsgericht … einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag.

4

Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit dem an den BFH gerichteten Schriftsatz vom 13. Dezember 2012. Sie sind der Ansicht, die Kostenfestsetzung im BFH-Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 sei ebenso nichtig wie die JBeitrO. Der Schriftsatz ist von einem "Richter i.R." als Bevollmächtigten unterzeichnet.

5

Die Kostenschuldner beantragen, den Obergerichtsvollzieher … unverzüglich anzuweisen, die Vollstreckung der "nichtigen Kostenforderung" ersatzlos einzustellen.

Entscheidungsgründe

6

II. Der Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 ist als Erinnerung auszulegen. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

7

1. Da sich die Kostenschuldner gegen die Vollstreckung mit der Begründung wenden, die Kostenentscheidung im BFH-Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 sei nichtig, und nicht lediglich die Art und Weise der Vollstreckung rügen, sondern die Einstellung der Vollstreckung begehren, ist der Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO i.d.F. des Art. 119 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl I 1974, 469) als Erinnerung auszulegen (BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811; vom 29. April 2005 VII E 1/05, BFH/NV 2005, 1597; vom 29. April 2005 VII E 2/05, VII E 3/05, BFH/NV 2005, 1598, und vom 15. November 2007 IX E 11/07, BFH/NV 2008, 800).

8

2. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass die Kostenschuldner nicht durch einen beim BFH gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten werden. Für die Einlegung der Erinnerung besteht nämlich beim BFH kein Vertretungszwang (BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618, und vom 26. Juni 2012 X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622). Eine Erinnerung kann zudem unbefristet eingelegt werden.

9

3. Die Kostenrechnung und die Zwangsvollstreckung sind nicht zu beanstanden. Die Kostenrechnung entspricht dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Zwangsvollstreckung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Rechtsmissbrauch dar. Sie beruht auf der im BFH-Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 getroffenen Kosten-entscheidung. Dieser Beschluss ist entgegen der Ansicht der Kostenschuldner nicht nichtig, sondern zutreffend und wirksam.

10

Wirksam sind auch die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Vorschriften der JBeitrO. Davon geht der BFH in ständiger Rechtsprechung aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 811; in BFH/NV 2005, 1597; in BFH/NV 2005, 1598, und in BFH/NV 2008, 800). Die JBeitrO wurde durch den Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland weitgehend neu gefasst und dadurch in seinen Willen aufgenommen.

11

Das von den Kostenschuldnern angeführte Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) betrifft nur Gesetze, durch die Grundrechte aufgrund eines speziellen, vom GG vorgesehenen Vorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden, nicht aber andersartige grundrechtsrelevante Regelungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Mai 1983  1 BvL 46, 47/80, BVerfGE 64, 72, unter C.I.1., m.w.N.). Als Formvorschrift bedarf Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG einer engen Auslegung. Sie betrifft nur zielgerichtete und unmittelbare Eingriffe in Grundrechte (Kammerbeschluss des BVerfG vom 11. August 1999  1 BvR 2181/98 u.a., Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3399, unter B.II.1.a).

12

Die Vorschriften der JBeitrO unterfallen schon aus diesen Gründen nicht dem Zitiergebot. Sie konkretisieren lediglich die in den Grundrechten selbst angelegten Grenzen und sind nicht auf die Einschränkung von Grundrechten aufgrund eines speziellen, im GG vorgesehenen Vorbehalts gerichtet. Es handelt sich nicht um zielgerichtete und unmittelbare Eingriffe in Grundrechte. Ob die Vorschriften auch aus anderen Gründen nicht unter das Zitiergebot fallen, kann danach auf sich beruhen.

13

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes).

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Einkommensteuer(ESt)-Festsetzung gegenüber dem Kläger (Kl) für das Jahr 2006 nichtig ist. Außerdem ist streitig, ob das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Abgabenordnung (AO) jeweils insgesamt nichtig sind.
Der Kl war im Jahr 2006 als Versicherungsvertreter gewerblich tätig. Am 16. Mai 2007 reichte er seine ESt-Erklärung für das Streitjahr beim Beklagten (Bekl) ein. Darin erklärte er u.a. einen Gewinn aus der Vermittlung von Versicherungen in Höhe von 59.627 EUR.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2007, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 AO erging, setzte der Bekl die ESt des Kl für das Streitjahr fest. Der Bescheid erging hinsichtlich der Höhe der Einkünfte des Kl aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß.
Mit Prüfungsanordnung (PA) vom 27. Juni 2008 ordnete der Bekl die Durchführung einer Außenprüfung (AP) beim Kl wegen
- ESt einschließlich gesonderter Feststellungen
2005 - 2007
        
- Gewerbesteuer
2005 - 2007
 und     
- Umsatzsteuer
2005 - 2007
        
an.
Da der Kl im Rahmen der AP trotz wiederholter Aufforderung keine Buchführungsunterlagen (Kontenblätter, Ein- und Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, Verträge etc.) vorgelegt hatte, gelangte der Betriebsprüfer des Bekl in seinem Bericht über die AP beim Kl vom 3. November 2009 zu der Auffassung, dass die Betriebsausgaben des Kl im Schätzungswege um 30.000 EUR zu kürzen seien. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Seite 5 des Betriebsprüfungsberichts Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 25. November 2009 änderte der Bekl auf der Grundlage des Vorschlags der Betriebsprüfung die ESt-Festsetzung für das Streitjahr dahingehend, dass der Besteuerung nunmehr ein Gewinn des Kl aus Gewerbebetrieb in Höhe von 89.627 EUR zugrundegelegt wurde. Der VdN blieb bestehen.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 legte der Kl Einspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht existent, weshalb auch kein Recht auf Besteuerung des Kl bestehe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das unter dem Datum des 20. Januar 2008 (beim Bekl eingegangen am 14. Dezember 2009) eingereichte Schreiben des Kl Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2010 legte der Kl die Anlage EÜR nebst einer Gewinnermittlung u.a. für das Streitjahr vor.
10 
Mit Schreiben vom 6. Mai 2010, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, warf der Bekl verschiedene Fragen auf und forderte den Kl zu einer Stellungnahme hierzu auf. Nachdem trotz Erinnerungsschreibens des Bekl vom 9. Juni 2010 keine Stellungnahme seitens des Kl erfolgt war, wies der Bekl den Einspruch des Kl mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus das Folgende aus:
11 
Begehre ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung (wie z.B. Werbungskosten, Betriebsausgaben, Steuerbefreiungen), so habe er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 AO im Rahmen seiner Möglichkeiten die die Steuerermäßigung begründenden Tatsachen nachzuweisen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, Bundessteuerblatt - BStBI - II 1978, 338; vom 9. November 1978 VI R 195/77, BStBI II 1979, 149; vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BStBI II 1983, 760; vom 20. März 1987 III R 172/82, BStBI II 1987, 679 und vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2001, 54). Komme der Steuerpflichtige seiner daraus resultierenden Verpflichtung, den steuerlich relevanten Sachverhalt aufzuklären, nicht in hinreichendem Maße nach, sei ihm der Nachteil der verbleibenden Ungewissheit anzulasten. Ziel der Schätzung sei der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hätten und der Wirklichkeit am nächsten kommen dürften (BFH-Urteil vom 31. August 1967 V 241/64, BStBl III 1967, 686).
12 
Vernachlässige ein Steuerpflichtiger bei der Sachaufklärung seine Mitwirkungspflicht, dürfe dies - wie die Rechtsprechung wiederholt betont habe - nicht dazu führen, dass der Nachlässige einen Vorteil gegenüber demjenigen erziele, der seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfülle. So dürfe die Ungewissheit, d.h. der Spielraum, innerhalb dessen die Finanzbehörde wegen Fehlens von sicheren Anhaltspunkten zu mehr oder minder unsicheren Annahmen gezwungen sei, nicht dazu führen, nur den Betrag anzunehmen, der auch im ungünstigsten Falle als sicher vereinnahmt angesehen werden könne. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müsse ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gebe, es vielmehr hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz zu seinen Lasten gehe und das Finanzamt im Rahmen seines Schätzungsspielraums je nach Einzelfall bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze bleibe. Es liege im Wesen der Schätzung, dass die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder minder abwichen. Die Berechtigung der Finanzbehörde, an die für den Steuerpflichtigen ungünstige Grenze des Spielraums zu gehen, wachse mit dem Grad des pflichtwidrig-schuldhaften Verhaltens des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige, der pflichtwidrig/schuldhaft seine Mitwirkungspflicht nicht erfülle, müsse in Kauf nehmen, dass er eventuell über das Maß seiner eigentlichen Steuerschuld hinaus bis zur oberen Grenze des Schätzungsrahmens belastet werde (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 162 Tz. 6 mit dort zitierter Rechtsprechung).
13 
Nachdem der Kl die Aufwendungen nicht nachgewiesen habe, sei die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Ausführungen des Kl zur Nichtexistenz der Bundesrepublik habe das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 31. März 2004, Az.: 2 K 92/04 entschieden, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar sei (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2006). Die Klage sei auch rechtsmissbräuchlich, weil die vom Kl in seinen Anträgen zum Ausdruck gebrachten persönlichen Ansichten über geschichtliche Ereignisse und politische Vorgänge einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich seien.
14 
Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 12. Oktober 2010 erhob der Kl Klage. Mit Schreiben gleichen Datums reichte der Kl persönlich eine so bezeichnete „Erweiterung und Ergänzung der Feststellungsklage vom 12. Oktober 2010“ ein, mit der er u.a. die Nichtigkeit des streitgegenständlichen ESt-Bescheids, der Einspruchsentscheidung des Bekl sowie des EStG und der AO geltend macht. Zur Begründung beruft sich der Kl darauf, das EStG und die AO seien wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) bzw. wegen Verstoßes gegen das Gebot der Publikation von Gesetzen gemäß Art. 82 GG unwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kl bzw. von seinen Bevollmächtigten eingereichten Schreiben Bezug genommen.
15 
Der Kl beantragt,
16 
die Nichtigkeit des geänderten ESt-Bescheids für 2006 vom 25. November 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 sowie die Nichtigkeit des EStG und der AO festzustellen.
17 
Der Bekl beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10. Oktober 2013 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. November 2013, 10.00 Uhr, bestimmt. Mit Schreiben gleichen Datums wurden der Kl persönlich, sein damaliger Prozessbevollmächtigter und sein Beistand zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladungen enthielten jeweils den Hinweis, dass gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Gemäß § 91 Abs. 2 der FGO konnte trotz Abwesenheit des Kl und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden, da der Kl ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden war.
II.
21 
Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit des geänderten ESt-Bescheids für 2006 vom 25. November 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 begehrt, ist die Klage unbegründet.
22 
Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig,
23 
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4. der gegen die guten Sitten verstößt.
24 
Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht gegeben. Insbesondere erfüllt die im Schätzungswege gemäß § 162 AO erfolgte Kürzung der Betriebsausgaben nicht die Voraussetzungen einer sog. Strafschätzung im Sinne der Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2011 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682; BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 97/02, BFH/NV 2004, 1418; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240). Denn ein sog. „objektiv willkürlicher Hoheitsakt“ des Bekl liegt ersichtlich nicht vor. Die vom Bekl vorgenommene Schätzung, die angesichts der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungswirkungspflichten des Kl auch sog. Unsicherheitszuschläge enthalten darf, erscheint vielmehr dem Grunde und der Höhe nach sachgerecht, da sich der Kl pflichtwidrig geweigert hat, dem Bekl die Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, die dieser für die von ihm vorzunehmende Beurteilung benötigt hätte, welche Positionen in welcher Höhe zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind.
25 
Ein Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Kl, das EStG sowie die AO seien wegen Verstößen gegen das sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig.
26 
Denn soweit die genannten Gesetze zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsrechts dar, die nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegen (FG Hamburg, Zwischenurteil vom 19. April 2011 3 K 6/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2189 - rkr. - mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723, rkr. - m.w.N. -; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2013 II E 19/12, BFH/NV 2013, 586). Auch würde ein eventueller Verstoß gegen das Zitiergebot, der einzelne Vorschriften der genannten Gesetze beträfe, nicht zur Gesamtnichtigkeit der Gesetze führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801; vom 12. April 2009 XI B 23, 24/08, Juris; vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866; vom 18. Mai 2011 VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2011 1 BvR 1808/11, Juris; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Januar 2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759) und ein Verstoß gegen das Zitiergebot im Zusammenhang mit einer Gesetzesvorschrift, auf die sich die streitgegenständlichen Bescheide stützen, ist nicht ersichtlich. Einen solchen hat der Kl auch nicht substantiiert dargetan.
27 
Die Argumentation des Kl, die AO sowie das EStG seien wegen Verstoßes gegen das Publikationsgebot der Art. 82 GG unwirksam, geht ebenfalls fehl. Entgegen der Auffassung des Kl wurden diese Gesetze in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung in Übereinstimmung mit dem Publikationsgebot des Art. 82 GG ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
28 
Soweit der Kl außerdem argumentiert, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht existent, ist sein Vortrag ebenfalls erfolglos. Die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Sie ist als Staat mit dem früheren Deutschen Reich identisch und ist dessen heutige rechtliche und tatsächliche Erscheinungsform (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 31. Juli 1973 2 BvF 1/73, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 36, 1, 15 ff.; Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1973, 1539; Beschluss vom 21. Oktober 1987 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137, 149 ff. = NJW 1988, 1313; Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2005, 560, 563). Ihre verfassungsrechtliche Grundlage ist das Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 in der derzeit geltenden Fassung. Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Urteil vom 17. Dezember 1953 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58). Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgültig weggefallen. An ihre Stelle sind in der Folgezeit neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten.
III.
29 
Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit der AO und des EStG im Ganzen begehrt, ist die Klage unzulässig.
30 
Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Ein solches „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht. Bei dem Feststellungsinteresse muss es sich - in Abgrenzung zu der von der FGO nicht zugelassenen Popularklage - um ein eigenes Interesse des Kl handeln (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 86/85, BStBl II 1991, 729; Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 41 Rn. 30).
31 
Dem Interesse des Kl, gerichtlich klären zu lassen, ob die gegen ihn erlassenen Steuerverwaltungsakte wirksam sind, wird bereits durch die Zulässigkeit seiner Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Kl, das darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit von Steuergesetzen im Ganzen feststellen zu lassen, besteht dagegen nicht.
IV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
V.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Gründe

 
I.
20 
Gemäß § 91 Abs. 2 der FGO konnte trotz Abwesenheit des Kl und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden, da der Kl ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden war.
II.
21 
Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit des geänderten ESt-Bescheids für 2006 vom 25. November 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 begehrt, ist die Klage unbegründet.
22 
Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig,
23 
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4. der gegen die guten Sitten verstößt.
24 
Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht gegeben. Insbesondere erfüllt die im Schätzungswege gemäß § 162 AO erfolgte Kürzung der Betriebsausgaben nicht die Voraussetzungen einer sog. Strafschätzung im Sinne der Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2011 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682; BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 97/02, BFH/NV 2004, 1418; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240). Denn ein sog. „objektiv willkürlicher Hoheitsakt“ des Bekl liegt ersichtlich nicht vor. Die vom Bekl vorgenommene Schätzung, die angesichts der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungswirkungspflichten des Kl auch sog. Unsicherheitszuschläge enthalten darf, erscheint vielmehr dem Grunde und der Höhe nach sachgerecht, da sich der Kl pflichtwidrig geweigert hat, dem Bekl die Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, die dieser für die von ihm vorzunehmende Beurteilung benötigt hätte, welche Positionen in welcher Höhe zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind.
25 
Ein Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Kl, das EStG sowie die AO seien wegen Verstößen gegen das sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig.
26 
Denn soweit die genannten Gesetze zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsrechts dar, die nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegen (FG Hamburg, Zwischenurteil vom 19. April 2011 3 K 6/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2189 - rkr. - mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723, rkr. - m.w.N. -; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2013 II E 19/12, BFH/NV 2013, 586). Auch würde ein eventueller Verstoß gegen das Zitiergebot, der einzelne Vorschriften der genannten Gesetze beträfe, nicht zur Gesamtnichtigkeit der Gesetze führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801; vom 12. April 2009 XI B 23, 24/08, Juris; vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866; vom 18. Mai 2011 VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2011 1 BvR 1808/11, Juris; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Januar 2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759) und ein Verstoß gegen das Zitiergebot im Zusammenhang mit einer Gesetzesvorschrift, auf die sich die streitgegenständlichen Bescheide stützen, ist nicht ersichtlich. Einen solchen hat der Kl auch nicht substantiiert dargetan.
27 
Die Argumentation des Kl, die AO sowie das EStG seien wegen Verstoßes gegen das Publikationsgebot der Art. 82 GG unwirksam, geht ebenfalls fehl. Entgegen der Auffassung des Kl wurden diese Gesetze in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung in Übereinstimmung mit dem Publikationsgebot des Art. 82 GG ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
28 
Soweit der Kl außerdem argumentiert, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht existent, ist sein Vortrag ebenfalls erfolglos. Die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Sie ist als Staat mit dem früheren Deutschen Reich identisch und ist dessen heutige rechtliche und tatsächliche Erscheinungsform (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 31. Juli 1973 2 BvF 1/73, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 36, 1, 15 ff.; Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1973, 1539; Beschluss vom 21. Oktober 1987 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137, 149 ff. = NJW 1988, 1313; Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2005, 560, 563). Ihre verfassungsrechtliche Grundlage ist das Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 in der derzeit geltenden Fassung. Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Urteil vom 17. Dezember 1953 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58). Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgültig weggefallen. An ihre Stelle sind in der Folgezeit neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten.
III.
29 
Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit der AO und des EStG im Ganzen begehrt, ist die Klage unzulässig.
30 
Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Ein solches „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht. Bei dem Feststellungsinteresse muss es sich - in Abgrenzung zu der von der FGO nicht zugelassenen Popularklage - um ein eigenes Interesse des Kl handeln (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 86/85, BStBl II 1991, 729; Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 41 Rn. 30).
31 
Dem Interesse des Kl, gerichtlich klären zu lassen, ob die gegen ihn erlassenen Steuerverwaltungsakte wirksam sind, wird bereits durch die Zulässigkeit seiner Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Kl, das darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit von Steuergesetzen im Ganzen feststellen zu lassen, besteht dagegen nicht.
IV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
V.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.