Sozialgericht Detmold Gerichtsbescheid, 14. März 2016 - S 18 AS 1800/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich vorliegend noch gegen eine zwischenzeitlich erfolgte zuschussweise Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
3Die Klägerin stellte am 15.07.2014 einen Antrag auf Leistungen bei dem Beklagten. Hierbei füllte sie einen Hauptantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aus und unterzeichnete diesen. Im Rahmen eines Zusatzblattes zum Antrag auf ALG II/Sozialgeld gab sie an, dass sie Sozialgeld nach dem SGB XII beantrage, da sie ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben dürfe und bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Quereinsteigeranstellung gefunden habe. Hierbei strich sie die vorgedruckte Formulierung "meinen Antrag auf ALG II/Sozialgeld begründe ich wie folgt" durch.
4Zuvor war der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2013 bis 20.07.2014 Arbeitslosengeld nach dem SGB III von der Agentur für Arbeit Bielefeld bewilligt worden.
5Mit Bescheid vom 11.09.2014 versagte der Beklagte die beantragte Leistung für die Zeit ab dem 01.07.2014. Dies begründete er damit, dass geforderte Unterlagen und Nachweise trotz entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt worden seien. Hiergegen erhob die Klägerin in der Folgezeit Widerspruch. Aus dem Inhalt des Widerspruchs ergibt sich insbesondere, dass die Klägerin Anhängerin der so genannten "Reichsbürgerbewegung" ist. Diese zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die so genannten Reichsbürger einen rechtlichen Bestand der Bundesrepublik Deutschland bestreiten und vom Fortbestehen des Deutschen Reiches ausgehen. Inhaltlich wendet die Klägerin ein, dass sie die geforderten Unterlagen persönlich bei dem Beklagten eingereicht habe. Dies gelte auch für Unterlagen bezüglich eines Grundstückes. Des Weiteren führt die Klägerin aus, dass sie lediglich Sozialgeld beantragt habe und nichts anderes. Weiterhin machte sie geltend, dass, da die Bundesrepublik Deutschland nur eine Firma sei, sie einen Anspruch auf ein Gehalt von der Bundesrepublik Deutschland habe. Des Weiteren machte sie geltend, dass sie jedenfalls einen monatlichen Betrag von 900,00 EUR erwarte.
6Mit Schreiben vom 16.10.2014, bei Gericht eingegangen am 20.10.2014, hat die Klägerin Klage wegen Untätigkeit erhoben, da sie das beantragte Sozialgeld seit Juli 2014 nicht bekommen habe.
7Mit Bescheid vom 18.11.2014 hat der Beklagte den Versagungsbescheid vom 11.09.2014 aufgehoben und mit weiterem Bescheid vom 24.11.2014 für die Klägerin und deren beiden Kinder Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 als zinsloses Darlehn gewährt.
8In der Folgezeit hat die Klägerin gegenüber dem Gericht erklärt, dass sie Sozialgeld SGB und nicht Grundsicherung nach dem SGB II beantragt habe und sie teilte auf weitere Nachfrage, ob ihr Schreiben als erneuter Widerspruch gegen den Darlehnsbescheid gewertet werden solle, mit, dass sie keinen Darlehnsvertrag beantragt habe und der Bewilligungsbescheid bis heute immer noch fehle.
9In der Folgezeit hat der Beklagte über den Widerspruch gegen den Darlehnsbescheid entschieden und diesem abgeholfen und der Klägerin Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss von Juli bis Dezember 2014 bewilligt. Einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Januar 2015 stellte die Klägerin nicht.
10Die Klägerin ist der Ansicht, dass weiterhin ein Bescheid zu den von ihr beantragten Leistungen nach dem SGB XII fehle. Des Weiteren rügte die Klägerin die Zuständigkeit des Vorsitzenden der 18. Kammer dahingehend, dass dieser kein "Staats Richter" sei und keinem staatlichen Gericht angehöre. Hierbei forderte die Klägerin insbesondere das Gericht auf, sich zu legitimieren, da sie sonst gezwungen sei, den Vorsitzenden bei den Alliierten zu melden und auch in Den Haag. Auch habe ein eventuelles Grundstück nichts mit Ansprüchen nach dem SGB XII zu tun. Leistungen nach dem SGB XII seien nicht an ein Alter gebunden, sondern nur an einen Personalausweis. Diesen habe sie nicht mehr, sie weise sich mit einem Personenausweis des Deutschen Reiches aus, sie sei Preußin mit der Staatsangehörigkeit des Geburtsrechts ihrer Eltern, die beiden aus Pommern stammen würden, daher heiße ihre Staatsangehörigkeit Königreich Preußen.
11Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
12den Beklagten zu verurteilen, ihr die beantragten Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte ist der Ansicht, dass die zunächst erhobene Untätigkeitsklage nicht begründet gewesen sei, da der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht untätig gewesen wäre. Die Frist für die Entscheidung über einen Widerspruch von 3 Monaten sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Im Übrigen habe der Beklagte zwischenzeitlich Leistungen für Juli bis Dezember 2014 in Form eines Zuschusses bewilligt.
16Das Gericht hat die Beteiligten schriftlich zu einer möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
17Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (2 Bände). Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
20Die Klage der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin ist unter Berücksichtigung ihres Vorbringens gemäß § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass sie die Verpflichtung des beklagten Jobcenters zur Gewährung von Sozialgeld als Leistung nach dem SGB XII begehrt. Dies ergibt sich insbesondere aus den Schreiben der Klägerin vom 04.05.2015 und 19.09.2015, in welchen sie auf die fehlende Bescheidung zur Leistung nach dem SGB XII hinweist sowie den Umstand, dass Leistungen nach dem SGB XII nicht an ein Alter gebunden seien.
21Das Sozialgericht Detmold ist für die Entscheidung über die von der Klägerin bei dem hiesigen Sozialgericht erhobene Klage sowohl örtlich als auch sachlich wie instanziell zuständig. Es handelt sich bei dem Rechtsstreit um eine Streitigkeit über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten im Bereich des Sozialrechts entsprechend des Kataloges des § 51 Abs. 1 SGG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 SGG. Instanziell ist das Sozialgericht als 1. Instanz gemäß § 8 SGG zuständig. Die Ausführungen der Klägerin zu dem Nichtbestehen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fortbestehen eines Deutschen Reiches sowie der fehlenden Legitimation des von ihr angerufenen Gerichts als staatliches Gericht sind in Gänze abwegig und finden keinerlei Grundlage in der verfassungsgemäßen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Geltung des Grundgesetzes und der Geltung der einfach gesetzlichen Rechtsnormen, insbesondere der für das vorliegende Verfahren entscheidenden Normen des SGB II, SGB XII sowie Sozialgerichtsgesetzes. Eine juristische Auseinandersetzung mit der von der Klägerin hinsichtlich der Existenz der Bundesrepublik Deutschland aufgeworfenen Fragestellung durch das Gericht ist daher nicht geboten, denn die Rechtsauffassung, welche die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und seiner Gesetze bestreitet, ist als juristisch derart unhaltbar anzusehen, dass eine gerichtliche Befassung hiermit nicht notwendig ist (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.04.2015, 1 K 3123/14 F; OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2012, 19 B 578/12; VG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2007, 6 B 413/06). Die Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen 18. Kammer folgt aus § 6 SGG i.V.m. § 21e Abs. 1 GVG i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan 3/14 vom 22.09.2014.
22Die von der Klägerin weiterhin verfolgte Klage gegen das Jobcenter als Beklagten ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Nachdem der Beklagte durch den Darlehnsbescheid vom 24.11.2014 seine Abhilfeentscheidung zum Versagungsbescheid vom 11.09.2014 umgesetzt hatte, hatte sich die zunächst erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin erledigt, da der von ihr gestellte Leistungsantrag beim Beklagten beschieden worden war. Nachdem der Beklagte in der Folgezeit auch aufgrund eines weiteren als Widerspruch ausgelegten Schriftsatzes der Klägerin an das Gericht anstelle der zunächst darlehnsweise gewährten Leistungen aufgrund von verfügbarem Vermögen zuschussweise Leistungen gewährt hatte, fehlt es der Klägerin für eine Fortführung des Klageverfahrens an jeglichem schutzwürdigen Interesse. Denn die Klägerin hat vom Beklagten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bewilligt bekommen und erhalten. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, dass sie Leistungen von Sozialgeld nach dem SGB XII beantragt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere war der Beklagte nicht gehalten, den Antrag der Klägerin an den zuständigen Träger für Leistungen nach dem SGB XII weiterzuleiten (§ 16 Abs. 2 SGB I). Denn für eine Weiterleitung des Antrages der Klägerin fehlt es an entsprechenden Anhaltspunkten dafür, dass tatsächlich eine Zuständigkeit des SGB XII-Trägers für die Leistungsgewährung bestehen könnte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich offenkundig, dass die Klägerin Leistungen der Grundsicherung begehrte, da sie selbst nicht über Einkommen und Vermögen verfügte, um den Lebensunterhalt für sich und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder sicherzustellen. Insofern ergab sich eine Anspruchsberechtigung der Klägerin gemäß § 7 SGB II. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII hingegen war offensichtlich ausgeschlossen. Denn gemäß § 21 SGB XII erhalten Personen, die als Erwerbsfähige oder als Angehörige von Erwerbsfähigen dem Grunde nach nach dem SGB II Leistungsberechtigt sind, keine Leistungen nach dem SGB XII für den Lebensunterhalt. Insbesondere war im Fall der Klägerin kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass sie nicht erwerbsfähig gewesen wäre. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch bis zum 20.07.2014 Leistungen nach dem SGB III aufgrund von Arbeitslosigkeit erhalten hat und eine Gewährung von entsprechendem Arbeitslosengeld auch nur möglich ist, soweit die Klägerin noch erwerbsfähig ist. (vgl. § 138 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 SGB III). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin offenkundig sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens darum bemüht war, finanzielle Leistungen von der Beklagten zu erhalten, ist somit kein Anhaltspunkt gegeben, der den Beklagten hätte dazu veranlassen müssen, den Antrag der Klägerin an den örtlich zuständigen SGB XII-Träger weiterzuleiten.
23Aufgrund des bereits aus den vorgenannten Gründen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auch deshalb fehlt, da sie sich mit ihrem Klagebegehren an das Gericht gewandt hat, obzwar sie selbst ausführt, dass sie selbst weder von der Legitimation des erkennenden Gerichts ausgeht, noch die entsprechenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland aufgrund derer sie Leistungen begehrt, anerkennen will. Jedenfalls erscheint es widersprüchlich, wenn die Klägerin zum einen unter Berufung auf Vorschriften des Sozialgesetzbuches Leistungen vom Beklagten verlangt und diese auch versucht, gerichtlich durchzusetzen, auf der anderen Seite aber sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber dem Gericht einwendet, dass es den entsprechenden Institutionen an ihrer Legitimation fehle, da die staatliche Ordnung, die durch sie repräsentiert wird, von ihr im Hinblick auf die von ihr vertretene Theorie aus der Reichsbürgerbewegung nicht anerkannt wird.
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Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.
(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.
(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.
(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.
(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.
Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
- 1.
Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. - 2.
Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
- 1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), - 2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und - 3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, - 2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und - 3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
- 1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, - 2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, - 3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und - 4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.