(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

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Urteil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

05.10.2006

Ob die von uns eingereichte Verfassungsbeschwerde Erfolg haben wird, ist offen! Unser Antrag auf Erlaß einer Einstweilige Verfügung auf Aussetzung des Mindestsatzes wurde knapp abgelehnt.
andere

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung - AOEG 1977 | § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer


(1) Die Abgabenordnung und die Übergangsvorschriften dieses Artikels gelten auch für die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abweichende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von Landesfinanzbehö
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen


(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen


(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen. (2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtli
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 361 Aussetzung der Vollziehung


(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheide

Abgabenordnung - AO 1977 | § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte


(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 249 Vollstreckungsbehörden


(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden si

Abgabenordnung - AO 1977 | § 82 Ausgeschlossene Personen


(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist,2. wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren

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107 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2009 - IX ZR 142/08

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 142/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp a

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2008 - 5 StR 547/07

bei uns veröffentlicht am 17.04.2008

5 StR 547/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 beschlossen: 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird d

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - IX ZR 149/05

bei uns veröffentlicht am 29.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 149/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2006 beschloss

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Okt. 2018 - M 10 S 18.4681

bei uns veröffentlicht am 25.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.634,94 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt

Finanzgericht München Urteil, 21. Feb. 2019 - 15 K 1181/18

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

Tenor 1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen … werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bei

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Aug. 2018 - M 10 K 16.3952

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2016 - 3 N 14.1545

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheits

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - M 10 S 15.3945

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid vom ... Juli 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - M 10 S 15.3903

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid vom ... Juli 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwe

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Feb. 2015 - B 4 K 13.349

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2014 - 10 E 14.1159

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500, - festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2019 - W 8 K 18.1353

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Finanzgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - 10 K 585/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tatbestand Streitig ist, ob die Klägerin für ihren Sohn M (geb. …1995) Anspruch auf Kindergeld hat, weil M in den USA einen Freiwilligendienst absolviert. I. Die Klägerin ist die Mutter u.a. von M. M ist Mitglied der Kirche

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2018 - W 8 K 17.887

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2018 - M 10 K 17.1511

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2016 - M 10 E 16.393

bei uns veröffentlicht am 29.08.2016

Tenor I. Die Zwangsvollstreckung der für die Gewerbesteuer der Veranlagungsjahre 2003 und 2004 durch die Antragsgegnerin geforderten Säumniszuschläge in Höhe von 94.322,50 Euro wird vorläufig eingestellt. II. Die Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2017 - 4 ZB 17.279

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Juni 2014 - 4 E 14.898

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. August 2010 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010 wird mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 angeordnet. II. Die Antragsgeg

Finanzgericht München Urteil, 14. Mai 2018 - 7 K 846/17

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor 1. Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 29.04.2016 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2015 - M 10 K 14.4547

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.193,10 Euro zzgl. 6% Zinsen p.a. aus dem Betrag von 32.300 € ab dem 1. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des V

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 02. März 2016 - M 10 K 15.3017

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. März 2017 - M 10 S 17.617

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid vom 19. Dezember 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wi

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 10 K 15.1278

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 07. Apr. 2014 - 11 K 13.01106

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 6. Juni 2013 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm die Grundsteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 neu fest

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - M 10 K 16.984

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5124

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Partien es für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentsc

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5005

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckba

Finanzgericht München Urteil, 02. Sept. 2016 - 7 K 869/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist noch die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum Juli 2006 bis Dezember 2007. Der K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2015 - 2 ZB 14.944

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 4.861 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassu

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Jan. 2014 - 10 K 13.3380

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... Juli 2013 verpflichtet, den Gewerbesteuerbescheid vom ... Januar 2010 nach § 163 AO dahin zu ändern, dass die Gewerbesteuer für das Jahr 2008 in Höhe von 2.50

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Okt. 2015 - W 2 S 15.977

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (W 2 K 15.978) gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners vom 21. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2015 wird angeordnet. II. Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - 4 BV 15.1540

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreck

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Feb. 2018 - B 4 K 17.173

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um Grundsteuerlass für d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Nov. 2017 - M 10 S 17.4897

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Gewerbesteuerhaftungsbescheids der Antragsgegnerin vom 25. September 2017 wird hinsichtlich der Haftung für die Gewerbesteuerrückstände der ...

Finanzgericht München Beschluss, 08. Jan. 2014 - 6 V 2116/13

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

Tenor 1. Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München insoweit aufgehoben, als nur eine v

Finanzgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - 10 K 585/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor 1. Der Aufhebungsbescheid vom 11. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 wird dahingehend abgeändert, dass Kindergeld für M für September 2013 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Finanzgericht München Urteil, 22. Apr. 2016 - 8 K 3290/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2016

Tenor 1. Der Haftungsbescheid vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2015 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vo

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 A 321/15

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt den Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2005. 2 Die Klägerin gehört zur der Deutschen X-Gruppe, einem der größten deutschen Kabelnetzbetreiber und Multimedia

Bundessozialgericht Urteil, 14. Feb. 2018 - B 14 AS 12/17 R

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Oktober 2016 und des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 18. Dezember 2013 sowie der Mah

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Juni 2017 - 4 B 98/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2017

Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 A 345/16) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die K

Finanzgericht Hamburg Urteil, 28. Feb. 2017 - 4 K 32/15

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tatbestand 1 Im Zeitraum von Mai bis Juni 2010 führte die Klägerin als indirekte (Fiskal-)Vertreterin für die in ... ansässige A Set-Top-Boxen XXX (Modell B) in die Europäische Union ein. Hierbei handelt es sich um Geräte, die für den Empfang und d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - 9 C 30/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens ein Wahlrecht zwischen Klage und Duld

Europäischer Gerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - C-365/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 18. Januar 2017 ( 1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Erstattung von Eingangsabgaben — Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) — Art. 241

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Sept. 2016 - 24 K 4001/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Sept. 2016 - 19 A 805/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 24. Aug. 2016 - 6 A 1223/13

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine gewerblich tätige Personengesel

Finanzgericht Münster Urteil, 04. Aug. 2016 - 9 K 3999/13 K,G

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Streitig ist, ob Haftungsschulden der Klägerin aufgrund einer Inanspruchnahme gemäß § 73 der Abgabenordnung (AO) für

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 26. Juli 2016 - 8 K 2614/14

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht N.       verwiesen. 1 G r ü n d e 2Das Verwaltungsgericht hat festzustellen, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist; das Klageverfahren ist an das Fi

Finanzgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 13 K 984/11

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Die Ablehnungsverfügung vom 16. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 28. Februar 2011 hinsichtlich der Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO wird wegen sac

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Juni 2016 - 24 L 866/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.420,64 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung der Klage des An