Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Nov. 2013 - 4 K 3798/10

bei uns veröffentlicht am27.11.2013

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Einkommensteuer(ESt)-Festsetzung gegenüber dem Kläger (Kl) für das Jahr 2006 nichtig ist. Außerdem ist streitig, ob das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Abgabenordnung (AO) jeweils insgesamt nichtig sind.
Der Kl war im Jahr 2006 als Versicherungsvertreter gewerblich tätig. Am 16. Mai 2007 reichte er seine ESt-Erklärung für das Streitjahr beim Beklagten (Bekl) ein. Darin erklärte er u.a. einen Gewinn aus der Vermittlung von Versicherungen in Höhe von 59.627 EUR.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2007, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 AO erging, setzte der Bekl die ESt des Kl für das Streitjahr fest. Der Bescheid erging hinsichtlich der Höhe der Einkünfte des Kl aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß.
Mit Prüfungsanordnung (PA) vom 27. Juni 2008 ordnete der Bekl die Durchführung einer Außenprüfung (AP) beim Kl wegen
- ESt einschließlich gesonderter Feststellungen
2005 - 2007
        
- Gewerbesteuer
2005 - 2007
 und     
- Umsatzsteuer
2005 - 2007
        
an.
Da der Kl im Rahmen der AP trotz wiederholter Aufforderung keine Buchführungsunterlagen (Kontenblätter, Ein- und Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, Verträge etc.) vorgelegt hatte, gelangte der Betriebsprüfer des Bekl in seinem Bericht über die AP beim Kl vom 3. November 2009 zu der Auffassung, dass die Betriebsausgaben des Kl im Schätzungswege um 30.000 EUR zu kürzen seien. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Seite 5 des Betriebsprüfungsberichts Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 25. November 2009 änderte der Bekl auf der Grundlage des Vorschlags der Betriebsprüfung die ESt-Festsetzung für das Streitjahr dahingehend, dass der Besteuerung nunmehr ein Gewinn des Kl aus Gewerbebetrieb in Höhe von 89.627 EUR zugrundegelegt wurde. Der VdN blieb bestehen.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 legte der Kl Einspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht existent, weshalb auch kein Recht auf Besteuerung des Kl bestehe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das unter dem Datum des 20. Januar 2008 (beim Bekl eingegangen am 14. Dezember 2009) eingereichte Schreiben des Kl Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2010 legte der Kl die Anlage EÜR nebst einer Gewinnermittlung u.a. für das Streitjahr vor.
10 
Mit Schreiben vom 6. Mai 2010, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, warf der Bekl verschiedene Fragen auf und forderte den Kl zu einer Stellungnahme hierzu auf. Nachdem trotz Erinnerungsschreibens des Bekl vom 9. Juni 2010 keine Stellungnahme seitens des Kl erfolgt war, wies der Bekl den Einspruch des Kl mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus das Folgende aus:
11 
Begehre ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung (wie z.B. Werbungskosten, Betriebsausgaben, Steuerbefreiungen), so habe er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 AO im Rahmen seiner Möglichkeiten die die Steuerermäßigung begründenden Tatsachen nachzuweisen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, Bundessteuerblatt - BStBI - II 1978, 338; vom 9. November 1978 VI R 195/77, BStBI II 1979, 149; vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BStBI II 1983, 760; vom 20. März 1987 III R 172/82, BStBI II 1987, 679 und vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2001, 54). Komme der Steuerpflichtige seiner daraus resultierenden Verpflichtung, den steuerlich relevanten Sachverhalt aufzuklären, nicht in hinreichendem Maße nach, sei ihm der Nachteil der verbleibenden Ungewissheit anzulasten. Ziel der Schätzung sei der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hätten und der Wirklichkeit am nächsten kommen dürften (BFH-Urteil vom 31. August 1967 V 241/64, BStBl III 1967, 686).
12 
Vernachlässige ein Steuerpflichtiger bei der Sachaufklärung seine Mitwirkungspflicht, dürfe dies - wie die Rechtsprechung wiederholt betont habe - nicht dazu führen, dass der Nachlässige einen Vorteil gegenüber demjenigen erziele, der seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfülle. So dürfe die Ungewissheit, d.h. der Spielraum, innerhalb dessen die Finanzbehörde wegen Fehlens von sicheren Anhaltspunkten zu mehr oder minder unsicheren Annahmen gezwungen sei, nicht dazu führen, nur den Betrag anzunehmen, der auch im ungünstigsten Falle als sicher vereinnahmt angesehen werden könne. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müsse ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gebe, es vielmehr hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz zu seinen Lasten gehe und das Finanzamt im Rahmen seines Schätzungsspielraums je nach Einzelfall bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze bleibe. Es liege im Wesen der Schätzung, dass die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder minder abwichen. Die Berechtigung der Finanzbehörde, an die für den Steuerpflichtigen ungünstige Grenze des Spielraums zu gehen, wachse mit dem Grad des pflichtwidrig-schuldhaften Verhaltens des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige, der pflichtwidrig/schuldhaft seine Mitwirkungspflicht nicht erfülle, müsse in Kauf nehmen, dass er eventuell über das Maß seiner eigentlichen Steuerschuld hinaus bis zur oberen Grenze des Schätzungsrahmens belastet werde (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 162 Tz. 6 mit dort zitierter Rechtsprechung).
13 
Nachdem der Kl die Aufwendungen nicht nachgewiesen habe, sei die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Ausführungen des Kl zur Nichtexistenz der Bundesrepublik habe das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 31. März 2004, Az.: 2 K 92/04 entschieden, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar sei (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2006). Die Klage sei auch rechtsmissbräuchlich, weil die vom Kl in seinen Anträgen zum Ausdruck gebrachten persönlichen Ansichten über geschichtliche Ereignisse und politische Vorgänge einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich seien.
14 
Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 12. Oktober 2010 erhob der Kl Klage. Mit Schreiben gleichen Datums reichte der Kl persönlich eine so bezeichnete „Erweiterung und Ergänzung der Feststellungsklage vom 12. Oktober 2010“ ein, mit der er u.a. die Nichtigkeit des streitgegenständlichen ESt-Bescheids, der Einspruchsentscheidung des Bekl sowie des EStG und der AO geltend macht. Zur Begründung beruft sich der Kl darauf, das EStG und die AO seien wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) bzw. wegen Verstoßes gegen das Gebot der Publikation von Gesetzen gemäß Art. 82 GG unwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kl bzw. von seinen Bevollmächtigten eingereichten Schreiben Bezug genommen.
15 
Der Kl beantragt,
16 
die Nichtigkeit des geänderten ESt-Bescheids für 2006 vom 25. November 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 sowie die Nichtigkeit des EStG und der AO festzustellen.
17 
Der Bekl beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10. Oktober 2013 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. November 2013, 10.00 Uhr, bestimmt. Mit Schreiben gleichen Datums wurden der Kl persönlich, sein damaliger Prozessbevollmächtigter und sein Beistand zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladungen enthielten jeweils den Hinweis, dass gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Gemäß § 91 Abs. 2 der FGO konnte trotz Abwesenheit des Kl und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden, da der Kl ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden war.
II.
21 
Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit des geänderten ESt-Bescheids für 2006 vom 25. November 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 begehrt, ist die Klage unbegründet.
22 
Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig,
23 
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4. der gegen die guten Sitten verstößt.
24 
Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht gegeben. Insbesondere erfüllt die im Schätzungswege gemäß § 162 AO erfolgte Kürzung der Betriebsausgaben nicht die Voraussetzungen einer sog. Strafschätzung im Sinne der Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2011 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682; BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 97/02, BFH/NV 2004, 1418; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240). Denn ein sog. „objektiv willkürlicher Hoheitsakt“ des Bekl liegt ersichtlich nicht vor. Die vom Bekl vorgenommene Schätzung, die angesichts der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungswirkungspflichten des Kl auch sog. Unsicherheitszuschläge enthalten darf, erscheint vielmehr dem Grunde und der Höhe nach sachgerecht, da sich der Kl pflichtwidrig geweigert hat, dem Bekl die Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, die dieser für die von ihm vorzunehmende Beurteilung benötigt hätte, welche Positionen in welcher Höhe zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind.
25 
Ein Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Kl, das EStG sowie die AO seien wegen Verstößen gegen das sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig.
26 
Denn soweit die genannten Gesetze zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsrechts dar, die nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegen (FG Hamburg, Zwischenurteil vom 19. April 2011 3 K 6/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2189 - rkr. - mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723, rkr. - m.w.N. -; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2013 II E 19/12, BFH/NV 2013, 586). Auch würde ein eventueller Verstoß gegen das Zitiergebot, der einzelne Vorschriften der genannten Gesetze beträfe, nicht zur Gesamtnichtigkeit der Gesetze führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801; vom 12. April 2009 XI B 23, 24/08, Juris; vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866; vom 18. Mai 2011 VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2011 1 BvR 1808/11, Juris; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Januar 2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759) und ein Verstoß gegen das Zitiergebot im Zusammenhang mit einer Gesetzesvorschrift, auf die sich die streitgegenständlichen Bescheide stützen, ist nicht ersichtlich. Einen solchen hat der Kl auch nicht substantiiert dargetan.
27 
Die Argumentation des Kl, die AO sowie das EStG seien wegen Verstoßes gegen das Publikationsgebot der Art. 82 GG unwirksam, geht ebenfalls fehl. Entgegen der Auffassung des Kl wurden diese Gesetze in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung in Übereinstimmung mit dem Publikationsgebot des Art. 82 GG ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
28 
Soweit der Kl außerdem argumentiert, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht existent, ist sein Vortrag ebenfalls erfolglos. Die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Sie ist als Staat mit dem früheren Deutschen Reich identisch und ist dessen heutige rechtliche und tatsächliche Erscheinungsform (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 31. Juli 1973 2 BvF 1/73, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 36, 1, 15 ff.; Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1973, 1539; Beschluss vom 21. Oktober 1987 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137, 149 ff. = NJW 1988, 1313; Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2005, 560, 563). Ihre verfassungsrechtliche Grundlage ist das Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 in der derzeit geltenden Fassung. Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Urteil vom 17. Dezember 1953 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58). Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgültig weggefallen. An ihre Stelle sind in der Folgezeit neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten.
III.
29 
Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit der AO und des EStG im Ganzen begehrt, ist die Klage unzulässig.
30 
Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Ein solches „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht. Bei dem Feststellungsinteresse muss es sich - in Abgrenzung zu der von der FGO nicht zugelassenen Popularklage - um ein eigenes Interesse des Kl handeln (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 86/85, BStBl II 1991, 729; Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 41 Rn. 30).
31 
Dem Interesse des Kl, gerichtlich klären zu lassen, ob die gegen ihn erlassenen Steuerverwaltungsakte wirksam sind, wird bereits durch die Zulässigkeit seiner Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Kl, das darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit von Steuergesetzen im Ganzen feststellen zu lassen, besteht dagegen nicht.
IV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
V.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Gründe

 
I.
20 
Gemäß § 91 Abs. 2 der FGO konnte trotz Abwesenheit des Kl und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden, da der Kl ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden war.
II.
21 
Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit des geänderten ESt-Bescheids für 2006 vom 25. November 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 begehrt, ist die Klage unbegründet.
22 
Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig,
23 
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4. der gegen die guten Sitten verstößt.
24 
Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht gegeben. Insbesondere erfüllt die im Schätzungswege gemäß § 162 AO erfolgte Kürzung der Betriebsausgaben nicht die Voraussetzungen einer sog. Strafschätzung im Sinne der Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2011 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682; BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 97/02, BFH/NV 2004, 1418; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240). Denn ein sog. „objektiv willkürlicher Hoheitsakt“ des Bekl liegt ersichtlich nicht vor. Die vom Bekl vorgenommene Schätzung, die angesichts der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungswirkungspflichten des Kl auch sog. Unsicherheitszuschläge enthalten darf, erscheint vielmehr dem Grunde und der Höhe nach sachgerecht, da sich der Kl pflichtwidrig geweigert hat, dem Bekl die Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, die dieser für die von ihm vorzunehmende Beurteilung benötigt hätte, welche Positionen in welcher Höhe zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind.
25 
Ein Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Kl, das EStG sowie die AO seien wegen Verstößen gegen das sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig.
26 
Denn soweit die genannten Gesetze zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsrechts dar, die nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegen (FG Hamburg, Zwischenurteil vom 19. April 2011 3 K 6/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2189 - rkr. - mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723, rkr. - m.w.N. -; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2013 II E 19/12, BFH/NV 2013, 586). Auch würde ein eventueller Verstoß gegen das Zitiergebot, der einzelne Vorschriften der genannten Gesetze beträfe, nicht zur Gesamtnichtigkeit der Gesetze führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801; vom 12. April 2009 XI B 23, 24/08, Juris; vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866; vom 18. Mai 2011 VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2011 1 BvR 1808/11, Juris; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Januar 2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759) und ein Verstoß gegen das Zitiergebot im Zusammenhang mit einer Gesetzesvorschrift, auf die sich die streitgegenständlichen Bescheide stützen, ist nicht ersichtlich. Einen solchen hat der Kl auch nicht substantiiert dargetan.
27 
Die Argumentation des Kl, die AO sowie das EStG seien wegen Verstoßes gegen das Publikationsgebot der Art. 82 GG unwirksam, geht ebenfalls fehl. Entgegen der Auffassung des Kl wurden diese Gesetze in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung in Übereinstimmung mit dem Publikationsgebot des Art. 82 GG ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
28 
Soweit der Kl außerdem argumentiert, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht existent, ist sein Vortrag ebenfalls erfolglos. Die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Sie ist als Staat mit dem früheren Deutschen Reich identisch und ist dessen heutige rechtliche und tatsächliche Erscheinungsform (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 31. Juli 1973 2 BvF 1/73, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 36, 1, 15 ff.; Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1973, 1539; Beschluss vom 21. Oktober 1987 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137, 149 ff. = NJW 1988, 1313; Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2005, 560, 563). Ihre verfassungsrechtliche Grundlage ist das Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 in der derzeit geltenden Fassung. Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Urteil vom 17. Dezember 1953 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58). Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgültig weggefallen. An ihre Stelle sind in der Folgezeit neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten.
III.
29 
Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit der AO und des EStG im Ganzen begehrt, ist die Klage unzulässig.
30 
Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Ein solches „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht. Bei dem Feststellungsinteresse muss es sich - in Abgrenzung zu der von der FGO nicht zugelassenen Popularklage - um ein eigenes Interesse des Kl handeln (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 86/85, BStBl II 1991, 729; Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 41 Rn. 30).
31 
Dem Interesse des Kl, gerichtlich klären zu lassen, ob die gegen ihn erlassenen Steuerverwaltungsakte wirksam sind, wird bereits durch die Zulässigkeit seiner Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Kl, das darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit von Steuergesetzen im Ganzen feststellen zu lassen, besteht dagegen nicht.
IV.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
V.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Jan. 2013 - II E 19/12

bei uns veröffentlicht am 17.01.2013

Tatbestand 1 I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 die Beschwerden der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) g

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Mai 2011 - VII B 195/10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; zudem betreibt er ein Einzelunternehmen. Wegen rückständiger
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Nov. 2013 - 4 K 3798/10.

Finanzgericht Münster Urteil, 14. Apr. 2015 - 1 K 3123/14 F

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Der Kläger ist Diplom Kaufmann und selbständig als Unternehmensberater tätig. 3Der Kläger bestreitet die Existenz eines völkerrechtlich anerkannten Staates „

Referenzen

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 die Beschwerden der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. September 2008  2 K 520/03, 2 K 33/04, 2 K 140/05 und 2 KO 10/08 wegen fehlender Statthaftigkeit und Nichtbeachtung des beim BFH gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehenden Vertretungszwanges als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Kostenschuldnern auferlegt.

2

Mit Kostenrechnung vom 5. Mai 2009 setzte die Kostenstelle des BFH von den Kostenschuldnern zu entrichtende Gerichtskosten von 200 € an und gab die Kostenrechnung dem nach Beschwerdeeinlegung bestellten Prozessbevollmächtigten der Kostenschuldner, Steuerberater …, bekannt.

3

Da die Kostenschuldner die Gerichtskosten nicht entrichteten, betreibt das gemäß § 2 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) i.d.F. des Art. 4 Abs. 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 3171) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO i.d.F. des Art. 119 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl I 1974, 469) für die Vollstreckung der beim BFH entstandenen Gerichtskosten zuständige Bundesamt für Justiz (Erinnerungsgegner) die Zwangsvollstreckung. Das Bundesamt erteilte den Gerichtsvollziehern beim Amtsgericht … einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag.

4

Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit dem an den BFH gerichteten Schriftsatz vom 13. Dezember 2012. Sie sind der Ansicht, die Kostenfestsetzung im BFH-Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 sei ebenso nichtig wie die JBeitrO. Der Schriftsatz ist von einem "Richter i.R." als Bevollmächtigten unterzeichnet.

5

Die Kostenschuldner beantragen, den Obergerichtsvollzieher … unverzüglich anzuweisen, die Vollstreckung der "nichtigen Kostenforderung" ersatzlos einzustellen.

Entscheidungsgründe

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II. Der Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 ist als Erinnerung auszulegen. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

7

1. Da sich die Kostenschuldner gegen die Vollstreckung mit der Begründung wenden, die Kostenentscheidung im BFH-Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 sei nichtig, und nicht lediglich die Art und Weise der Vollstreckung rügen, sondern die Einstellung der Vollstreckung begehren, ist der Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO i.d.F. des Art. 119 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl I 1974, 469) als Erinnerung auszulegen (BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811; vom 29. April 2005 VII E 1/05, BFH/NV 2005, 1597; vom 29. April 2005 VII E 2/05, VII E 3/05, BFH/NV 2005, 1598, und vom 15. November 2007 IX E 11/07, BFH/NV 2008, 800).

8

2. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass die Kostenschuldner nicht durch einen beim BFH gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten werden. Für die Einlegung der Erinnerung besteht nämlich beim BFH kein Vertretungszwang (BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618, und vom 26. Juni 2012 X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622). Eine Erinnerung kann zudem unbefristet eingelegt werden.

9

3. Die Kostenrechnung und die Zwangsvollstreckung sind nicht zu beanstanden. Die Kostenrechnung entspricht dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Zwangsvollstreckung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Rechtsmissbrauch dar. Sie beruht auf der im BFH-Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 getroffenen Kosten-entscheidung. Dieser Beschluss ist entgegen der Ansicht der Kostenschuldner nicht nichtig, sondern zutreffend und wirksam.

10

Wirksam sind auch die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Vorschriften der JBeitrO. Davon geht der BFH in ständiger Rechtsprechung aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 811; in BFH/NV 2005, 1597; in BFH/NV 2005, 1598, und in BFH/NV 2008, 800). Die JBeitrO wurde durch den Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland weitgehend neu gefasst und dadurch in seinen Willen aufgenommen.

11

Das von den Kostenschuldnern angeführte Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) betrifft nur Gesetze, durch die Grundrechte aufgrund eines speziellen, vom GG vorgesehenen Vorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden, nicht aber andersartige grundrechtsrelevante Regelungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Mai 1983  1 BvL 46, 47/80, BVerfGE 64, 72, unter C.I.1., m.w.N.). Als Formvorschrift bedarf Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG einer engen Auslegung. Sie betrifft nur zielgerichtete und unmittelbare Eingriffe in Grundrechte (Kammerbeschluss des BVerfG vom 11. August 1999  1 BvR 2181/98 u.a., Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3399, unter B.II.1.a).

12

Die Vorschriften der JBeitrO unterfallen schon aus diesen Gründen nicht dem Zitiergebot. Sie konkretisieren lediglich die in den Grundrechten selbst angelegten Grenzen und sind nicht auf die Einschränkung von Grundrechten aufgrund eines speziellen, im GG vorgesehenen Vorbehalts gerichtet. Es handelt sich nicht um zielgerichtete und unmittelbare Eingriffe in Grundrechte. Ob die Vorschriften auch aus anderen Gründen nicht unter das Zitiergebot fallen, kann danach auf sich beruhen.

13

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes).

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; zudem betreibt er ein Einzelunternehmen. Wegen rückständiger Lohnsteuern der GmbH wurde er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit inzwischen bestandskräftigem Haftungsbescheid als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Fällige Steuern aus seinem Unternehmen zahlte der Kläger über mehrere Jahre hinweg nicht oder erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Auch einen Teil der Haftungsschuld hat der Kläger noch nicht beglichen. Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben waren, forderte das FA den Kläger mit Bescheid vom 13. Juni 2005 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf.

2

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) im Streitfall erfüllt seien. Mehrfach habe sich der Kläger den Versuchen des FA, vollstreckungsfähiges Vermögen ausfindig zu machen, widersetzt. Auch die mehrfach in Aussicht gestellte Tilgung der rückständigen Abgabenbeträge aus Guthaben bei verschiedenen Kreditinstituten und der Hinweis, Grundvermögen des Klägers mit Sicherungs- und Pfandrechten zu belasten, habe das FA nicht dazu veranlassen müssen, von dem Verlangen nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzusehen. Wie sich mittlerweile herausgestellt habe, hätten die Guthaben dem Kläger nicht mehr zur Verfügung gestanden. Auch sei das Grundvermögen bereits mit vorrangigen Grundpfandrechten in erheblicher Höhe belastet gewesen.

3

Im Übrigen seien weder das Umsatzsteuergesetz (UStG) noch die AO wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) unwirksam und nichtig.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2011 VII S 50/10 (PKH) abgelehnt.

5

Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, dass der Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme, ob das UStG und die AO gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstießen und infolgedessen nichtig seien. In § 413 AO werde nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG Bezug genommen, obwohl die im sechsten Abschnitt der AO geregelten Vollstreckungsmaßnahmen durchweg eine Einschränkung des Eigentums begründeten. Sobald auch nur eine Vorschrift eines Gesetzes gegen das Zitiergebot verstoße, sei das gesamte Gesetz als nichtig zu betrachten. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juli 2005  1 BvR 668/04 (BVerfGE 113, 348).

6

Darüber hinaus liege dem Prozessbevollmächtigten bis zum heutigen Tag lediglich ein Telefax des FG vor, das die Überschrift "Im Namen des Volkes Urteil" trage und das jegliche Unterschrift der Richter vermissen lasse und zudem von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet sei. Nach erfolgter Akteneinsicht sei in der Akte des FG kein richterliches Originalexemplar vorhanden. Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass lediglich ein Urteilsentwurf vorliege. Zudem habe sich das FG nicht mit dem Vortrag hinsichtlich der Unwirksamkeit und Nichtigkeit des UStG und der AO befasst.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Auch die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

9

1. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das UStG und die AO aufgrund eines Verstoßes gegen das aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Zitiergebot insgesamt nichtig sind, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie so zu beantworten ist, wie es das FG unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung vom 9. Januar 2009 V B 23/08 (BFH/NV 2009, 801) getan hat. Wie der BFH ausgeführt hat, ergäbe sich selbst bei einem Verstoß des § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG allenfalls eine Teilnichtigkeit des UStG, nicht jedoch dessen vollständige Nichtigkeit. Denn die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift und damit nur eine Teilnichtigkeit des Gesetzes. Die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit dem Gesetz im Übrigen derart verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden. Dies trifft auf das Verhältnis von § 27b UStG zu den weiteren Vorschriften des UStG nicht zu (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 801, und vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866 zum UStG, und vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095 zur FGO).

10

2. Auch die der Vollstreckung zuzurechnende Vorschrift des § 284 AO steht mit den übrigen Bestimmungen der AO nicht in einem solch untrennbaren Zusammenhang, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Zitiergebot die Nichtigkeit der gesamten AO zur Folge hätte. Mit den vorgenannten Entscheidungen setzt sich der anwaltlich vertretene Kläger auch nicht ansatzweise auseinander. Im Übrigen hat sich das BVerfG in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung in BVerfGE 113, 348 nicht mit der Frage befasst, ob die Nichtigkeit nur einer Bestimmung eines Gesetzes die Nichtigkeit des Gesetzes im Ganzen zur Folge hat. Vielmehr hat es sich darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit von § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Art. 10 Abs. 1 GG festzustellen; die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes hat es nicht angeordnet. Bereits dieser Umstand widerspricht dem Verständnis des Klägers.

11

3. Soweit der Kläger rügt, dass das FG das Verfahren nicht ausgesetzt und die Frage nach der Nichtigkeit des UStG und der AO unter Verstoß gegen die sich aus Art. 100 Abs. 1 GG ergebende Vorlagepflicht nicht dem BVerfG vorgelegt habe, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Denn es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das FG eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG unterlässt. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche Frage (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2004 VI B 119/01, BFH/NV 2004, 639).

12

4. Sollte der Behauptung, dass sich das FG mit dem Vortrag hinsichtlich der Nichtigkeit des UStG nicht auseinandergesetzt habe, die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs entnommen werden können, liegt auch ein solcher Verfahrensmangel nicht vor. Das FG hat in den Entscheidungsgründen zu dieser Frage Stellung genommen und sich ausdrücklich der Auffassung des BFH angeschlossen. Dass es dabei den Argumenten des Klägers nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

13

5. Schließlich liegt auch der mit der Behauptung des Vorliegens eines nicht unterschriebenen Urteilsentwurfs gerügte Verfahrensmangel des Fehlens von Urteilsgründen (vgl. hierzu Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 88, und BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203) nicht vor. Aus dem "Fehlblattvermerk" in der Akte des FG ergibt sich vielmehr, dass die Urschrift (mit den Unterschriften der Richter) entnommen worden ist. Aus dem Umstand, dass die Urteilsausfertigung, die dem Rechtsbeistand des Klägers zugefaxt worden ist, keine (Original-)Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter aufweist, lässt sich nicht schließen, dass die Urschrift nicht unterschrieben worden ist; das Gegenteil bezeugt vielmehr der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Zudem trifft die Behauptung nicht zu, dass das Urteil nicht verkündet worden ist. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das FG nicht nur den Beschluss gefasst, eine Entscheidung im Anschluss an die Sitzung zu verkünden, sondern das Urteil auch nach geheimer Beratung verkündet. Damit ist das Urteil wirksam geworden, so dass Mängel in der Unterschriftsleistung allenfalls Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hätten (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1998 VII S 26/98, BFH/NV 1999, 1343, m.w.N.), die der Kläger mit fristgerechter Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt hat.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 die Beschwerden der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. September 2008  2 K 520/03, 2 K 33/04, 2 K 140/05 und 2 KO 10/08 wegen fehlender Statthaftigkeit und Nichtbeachtung des beim BFH gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehenden Vertretungszwanges als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Kostenschuldnern auferlegt.

2

Mit Kostenrechnung vom 5. Mai 2009 setzte die Kostenstelle des BFH von den Kostenschuldnern zu entrichtende Gerichtskosten von 200 € an und gab die Kostenrechnung dem nach Beschwerdeeinlegung bestellten Prozessbevollmächtigten der Kostenschuldner, Steuerberater …, bekannt.

3

Da die Kostenschuldner die Gerichtskosten nicht entrichteten, betreibt das gemäß § 2 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) i.d.F. des Art. 4 Abs. 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 3171) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO i.d.F. des Art. 119 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl I 1974, 469) für die Vollstreckung der beim BFH entstandenen Gerichtskosten zuständige Bundesamt für Justiz (Erinnerungsgegner) die Zwangsvollstreckung. Das Bundesamt erteilte den Gerichtsvollziehern beim Amtsgericht … einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag.

4

Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit dem an den BFH gerichteten Schriftsatz vom 13. Dezember 2012. Sie sind der Ansicht, die Kostenfestsetzung im BFH-Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 sei ebenso nichtig wie die JBeitrO. Der Schriftsatz ist von einem "Richter i.R." als Bevollmächtigten unterzeichnet.

5

Die Kostenschuldner beantragen, den Obergerichtsvollzieher … unverzüglich anzuweisen, die Vollstreckung der "nichtigen Kostenforderung" ersatzlos einzustellen.

Entscheidungsgründe

6

II. Der Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 ist als Erinnerung auszulegen. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

7

1. Da sich die Kostenschuldner gegen die Vollstreckung mit der Begründung wenden, die Kostenentscheidung im BFH-Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 sei nichtig, und nicht lediglich die Art und Weise der Vollstreckung rügen, sondern die Einstellung der Vollstreckung begehren, ist der Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO i.d.F. des Art. 119 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl I 1974, 469) als Erinnerung auszulegen (BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811; vom 29. April 2005 VII E 1/05, BFH/NV 2005, 1597; vom 29. April 2005 VII E 2/05, VII E 3/05, BFH/NV 2005, 1598, und vom 15. November 2007 IX E 11/07, BFH/NV 2008, 800).

8

2. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass die Kostenschuldner nicht durch einen beim BFH gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten werden. Für die Einlegung der Erinnerung besteht nämlich beim BFH kein Vertretungszwang (BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618, und vom 26. Juni 2012 X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622). Eine Erinnerung kann zudem unbefristet eingelegt werden.

9

3. Die Kostenrechnung und die Zwangsvollstreckung sind nicht zu beanstanden. Die Kostenrechnung entspricht dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Zwangsvollstreckung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Rechtsmissbrauch dar. Sie beruht auf der im BFH-Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 getroffenen Kosten-entscheidung. Dieser Beschluss ist entgegen der Ansicht der Kostenschuldner nicht nichtig, sondern zutreffend und wirksam.

10

Wirksam sind auch die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Vorschriften der JBeitrO. Davon geht der BFH in ständiger Rechtsprechung aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 811; in BFH/NV 2005, 1597; in BFH/NV 2005, 1598, und in BFH/NV 2008, 800). Die JBeitrO wurde durch den Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland weitgehend neu gefasst und dadurch in seinen Willen aufgenommen.

11

Das von den Kostenschuldnern angeführte Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) betrifft nur Gesetze, durch die Grundrechte aufgrund eines speziellen, vom GG vorgesehenen Vorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden, nicht aber andersartige grundrechtsrelevante Regelungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Mai 1983  1 BvL 46, 47/80, BVerfGE 64, 72, unter C.I.1., m.w.N.). Als Formvorschrift bedarf Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG einer engen Auslegung. Sie betrifft nur zielgerichtete und unmittelbare Eingriffe in Grundrechte (Kammerbeschluss des BVerfG vom 11. August 1999  1 BvR 2181/98 u.a., Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3399, unter B.II.1.a).

12

Die Vorschriften der JBeitrO unterfallen schon aus diesen Gründen nicht dem Zitiergebot. Sie konkretisieren lediglich die in den Grundrechten selbst angelegten Grenzen und sind nicht auf die Einschränkung von Grundrechten aufgrund eines speziellen, im GG vorgesehenen Vorbehalts gerichtet. Es handelt sich nicht um zielgerichtete und unmittelbare Eingriffe in Grundrechte. Ob die Vorschriften auch aus anderen Gründen nicht unter das Zitiergebot fallen, kann danach auf sich beruhen.

13

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes).

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; zudem betreibt er ein Einzelunternehmen. Wegen rückständiger Lohnsteuern der GmbH wurde er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit inzwischen bestandskräftigem Haftungsbescheid als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Fällige Steuern aus seinem Unternehmen zahlte der Kläger über mehrere Jahre hinweg nicht oder erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Auch einen Teil der Haftungsschuld hat der Kläger noch nicht beglichen. Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben waren, forderte das FA den Kläger mit Bescheid vom 13. Juni 2005 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf.

2

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) im Streitfall erfüllt seien. Mehrfach habe sich der Kläger den Versuchen des FA, vollstreckungsfähiges Vermögen ausfindig zu machen, widersetzt. Auch die mehrfach in Aussicht gestellte Tilgung der rückständigen Abgabenbeträge aus Guthaben bei verschiedenen Kreditinstituten und der Hinweis, Grundvermögen des Klägers mit Sicherungs- und Pfandrechten zu belasten, habe das FA nicht dazu veranlassen müssen, von dem Verlangen nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzusehen. Wie sich mittlerweile herausgestellt habe, hätten die Guthaben dem Kläger nicht mehr zur Verfügung gestanden. Auch sei das Grundvermögen bereits mit vorrangigen Grundpfandrechten in erheblicher Höhe belastet gewesen.

3

Im Übrigen seien weder das Umsatzsteuergesetz (UStG) noch die AO wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) unwirksam und nichtig.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2011 VII S 50/10 (PKH) abgelehnt.

5

Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, dass der Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme, ob das UStG und die AO gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstießen und infolgedessen nichtig seien. In § 413 AO werde nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG Bezug genommen, obwohl die im sechsten Abschnitt der AO geregelten Vollstreckungsmaßnahmen durchweg eine Einschränkung des Eigentums begründeten. Sobald auch nur eine Vorschrift eines Gesetzes gegen das Zitiergebot verstoße, sei das gesamte Gesetz als nichtig zu betrachten. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juli 2005  1 BvR 668/04 (BVerfGE 113, 348).

6

Darüber hinaus liege dem Prozessbevollmächtigten bis zum heutigen Tag lediglich ein Telefax des FG vor, das die Überschrift "Im Namen des Volkes Urteil" trage und das jegliche Unterschrift der Richter vermissen lasse und zudem von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet sei. Nach erfolgter Akteneinsicht sei in der Akte des FG kein richterliches Originalexemplar vorhanden. Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass lediglich ein Urteilsentwurf vorliege. Zudem habe sich das FG nicht mit dem Vortrag hinsichtlich der Unwirksamkeit und Nichtigkeit des UStG und der AO befasst.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Auch die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

9

1. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das UStG und die AO aufgrund eines Verstoßes gegen das aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Zitiergebot insgesamt nichtig sind, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie so zu beantworten ist, wie es das FG unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung vom 9. Januar 2009 V B 23/08 (BFH/NV 2009, 801) getan hat. Wie der BFH ausgeführt hat, ergäbe sich selbst bei einem Verstoß des § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG allenfalls eine Teilnichtigkeit des UStG, nicht jedoch dessen vollständige Nichtigkeit. Denn die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift und damit nur eine Teilnichtigkeit des Gesetzes. Die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit dem Gesetz im Übrigen derart verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden. Dies trifft auf das Verhältnis von § 27b UStG zu den weiteren Vorschriften des UStG nicht zu (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 801, und vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866 zum UStG, und vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095 zur FGO).

10

2. Auch die der Vollstreckung zuzurechnende Vorschrift des § 284 AO steht mit den übrigen Bestimmungen der AO nicht in einem solch untrennbaren Zusammenhang, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Zitiergebot die Nichtigkeit der gesamten AO zur Folge hätte. Mit den vorgenannten Entscheidungen setzt sich der anwaltlich vertretene Kläger auch nicht ansatzweise auseinander. Im Übrigen hat sich das BVerfG in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung in BVerfGE 113, 348 nicht mit der Frage befasst, ob die Nichtigkeit nur einer Bestimmung eines Gesetzes die Nichtigkeit des Gesetzes im Ganzen zur Folge hat. Vielmehr hat es sich darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit von § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Art. 10 Abs. 1 GG festzustellen; die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes hat es nicht angeordnet. Bereits dieser Umstand widerspricht dem Verständnis des Klägers.

11

3. Soweit der Kläger rügt, dass das FG das Verfahren nicht ausgesetzt und die Frage nach der Nichtigkeit des UStG und der AO unter Verstoß gegen die sich aus Art. 100 Abs. 1 GG ergebende Vorlagepflicht nicht dem BVerfG vorgelegt habe, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Denn es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das FG eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG unterlässt. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche Frage (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2004 VI B 119/01, BFH/NV 2004, 639).

12

4. Sollte der Behauptung, dass sich das FG mit dem Vortrag hinsichtlich der Nichtigkeit des UStG nicht auseinandergesetzt habe, die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs entnommen werden können, liegt auch ein solcher Verfahrensmangel nicht vor. Das FG hat in den Entscheidungsgründen zu dieser Frage Stellung genommen und sich ausdrücklich der Auffassung des BFH angeschlossen. Dass es dabei den Argumenten des Klägers nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

13

5. Schließlich liegt auch der mit der Behauptung des Vorliegens eines nicht unterschriebenen Urteilsentwurfs gerügte Verfahrensmangel des Fehlens von Urteilsgründen (vgl. hierzu Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 88, und BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203) nicht vor. Aus dem "Fehlblattvermerk" in der Akte des FG ergibt sich vielmehr, dass die Urschrift (mit den Unterschriften der Richter) entnommen worden ist. Aus dem Umstand, dass die Urteilsausfertigung, die dem Rechtsbeistand des Klägers zugefaxt worden ist, keine (Original-)Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter aufweist, lässt sich nicht schließen, dass die Urschrift nicht unterschrieben worden ist; das Gegenteil bezeugt vielmehr der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Zudem trifft die Behauptung nicht zu, dass das Urteil nicht verkündet worden ist. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das FG nicht nur den Beschluss gefasst, eine Entscheidung im Anschluss an die Sitzung zu verkünden, sondern das Urteil auch nach geheimer Beratung verkündet. Damit ist das Urteil wirksam geworden, so dass Mängel in der Unterschriftsleistung allenfalls Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hätten (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1998 VII S 26/98, BFH/NV 1999, 1343, m.w.N.), die der Kläger mit fristgerechter Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt hat.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.