| |
| Die Klage ist zulässig und auch begründet. |
|
| Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil ihm darin Umsätze der Tech GmbH zugerechnet worden sind. Hierfür gibt es keine tragfähige Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) waren im Streitjahr nicht mehr erfüllt. Die Tech GmbH, die nach den insoweit klarstellenden - und vom FA auch nicht bestrittenen - Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung die in dem angefochtenen Bescheid erfassten Umsätze ausschließlich ausgeführt hatte, war seit der Anordnung der Zwangsverwaltung des streitbefangenen Grundstücks im Januar 1998 selbständige Unternehmerin. Gleiches gilt im Übrigen auch für die A GmbH. |
|
| 1. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist (sog. Organschaft; § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Es ist zwar nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale einer Eingliederung sich gleichermaßen deutlich feststellen lassen. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit vielmehr auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist (st. Rspr. des BFH, vgl. etwa das Urteil vom 03. April 2003 V R 63/01, BStBl II 2004, 434, m. w. N.). Dagegen reicht es für die Annahme einer Organschaft nicht aus, dass die Eingliederung nur hinsichtlich zweier der genannten Merkmale besteht und hinsichtlich des dritten Merkmals fehlt (vgl. z. B. das BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534 und zuletzt den BFH-Beschluss vom 20. September 2006 V B 138/05, BFH/NV 2007, 281, jeweils m. w. N.). |
|
| Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG folgt, dass die von Organgesellschaften bewirkten Umsätze an Dritte dem Organträger zuzurechnen sind. Gleiches gilt für den Vorsteuerabzug aufgrund von Leistungsbeziehungen der Organgesellschaften. Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft sind als bloße Innenumsätze nicht steuerbar. |
|
| 2. Im Streitjahr waren die Tech GmbH und die A GmbH nicht mehr in einer Weise in das Unternehmen des Klägers eingegliedert, wie es § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG für die Annahme einer Organschaft voraussetzt. |
|
| a) Zwar waren beide Gesellschaften auch nach der Anordnung der Zwangsverwaltung noch finanziell in das Unternehmen des Klägers eingegliedert. Dies liegt auf der Hand, da der Kläger jeweils Alleingesellschafter war. |
|
| b) Unter den vorliegend gegebenen Umständen dürfte im Streitjahr auch noch eine wirtschaftliche Eingliederung anzunehmen sein. |
|
| Charakteristisch für dieses Merkmal ist es, dass die Organgesellschaft ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Selbständigkeit wirtschaftlich im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint. Hierfür wird es allerdings bereits als ausreichend angesehen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen; eine weitergehende Abhängigkeit braucht nicht zu bestehen (vgl. neben der bereits genannten Entscheidung auch die Urteile des BFH vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BStBl II 2002, 373 sowie vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534). In Betracht kommt dabei außer der Lieferung von Waren auch die Erbringung sonstiger Leistungen, namentlich genügt die Vermietung eines Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet (vgl. auch das BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 233 und den BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058). |
|
| Es spricht Vieles dafür, auch diese Voraussetzung im Streitfall als gegeben zu erachten. Immerhin hat der Kläger den beiden Gesellschaften sein Grundstück zur Nutzung überlassen und waren beide Gesellschaften zwar nicht gerade auf dieses Grundstück, aber doch auf ein Grundstück (bzw. auf Räumlichkeiten) dieser Art angewiesen, weshalb die ertragsteuerrechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung vorgelegen haben (zu deren Voraussetzungen vgl. zuletzt das BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFH/NV 2007, 1397). |
|
| Allerdings stellt sich die Grundstücksüberlassung vom Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung an nicht mehr ohne Weiteres als ein die wirtschaftliche Eingliederung dokumentierendes Moment der Beherrschung der Organgesellschaften durch den Organträger dar. Die Fortdauer der Grundstücksüberlassung war nunmehr von Entscheidungen der Zwangsverwalterin abhängig. Da die Grundstücksüberlassung jedoch tatsächlich beibehalten wurde und damit die vom Kläger 1994 herbeigeführte sachliche Verflechtung zwischen Vermieter und Mieter fortbestand, erscheint es naheliegend, vom Vorliegen einer - wenn auch schwächer ausgeprägten - wirtschaftlichen Eingliederung auch noch für die Dauer der Zwangsverwaltung auszugehen. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Das Vorliegen der Organschaft scheitert nämlich am Fehlen des dritten Merkmals (vgl. nachfolgend c). |
|
| c) Jedenfalls fehlt es seit der Anordnung der Zwangsverwaltung an der organisatorischen Eingliederung der beiden Gesellschaften in das Unternehmen des Klägers. |
|
| aa) Eine organisatorische Eingliederung wird nur angenommen, wenn die mit der finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der (abhängigen) Gesellschaft durch den alleinigen Anteilseigner in der laufenden Geschäftsführung auch wahrgenommen werden kann und wahrgenommen wird. Es muss durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft sichergestellt sein, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet (vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 20. Februar 1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133 und vom 28. Januar 1999 V R 32/98, BStBl II 1999, 258). |
|
| Weil mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen der Organträger gemäß § 6 der Konkursordnung die Befugnis, sein zur Masse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, an den Konkursverwalter verloren, dieser allerdings auf die laufende Geschäftsführung der Organgesellschaft keinen Einfluss gehabt habe, ist der BFH in seinem Urteil vom 28. Januar 1999 (a. a. O.) in einem solchen Falle von einer Beendigung der Organschaft ausgegangen. Die Finanzverwaltung hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht. Sie geht in R 21 Abs. 6 Sätze 6 und 7 der UStR 2002 davon aus, dass das Insolvenzverfahren des Organträgers der Organschaft zwar nicht entgegen stehe, so lange dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine vom Willen des Vorstands abweichende Willensbildung beim Organträger nicht möglich ist, dass die Organschaft aber (ausnahmsweise) mit der Insolvenz des Organträgers enden könne, wenn sich die Insolvenz nicht auf die Organgesellschaft erstreckt. |
|
| Erkenntnisse zum Einfluss der Insolvenz eines Organträgers auf die Organschaft lassen sich nicht ohne Weiteres auf die Frage übertragen, welche Konsequenzen die Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks des Organträgers auf die Fortdauer der Organschaft hat. Denn während die Insolvenz für den Insolvenzschuldner den Verlust des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über sein gesamtes Vermögen bedeutet (§ 80 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 InsO), hat die Anordnung der Zwangsverwaltung nur einen gegenständlich beschränkten Wegfall der Eigentümerbefugnisse des Steuerpflichtigen zur Folge. Beschränkt sich die eigenständige unternehmerische Tätigkeit des Organträgers allerdings auf die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks, für das die Zwangsverwaltung und - wie hier - überdies die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dann macht es bezogen auf das der unternehmerischen Tätigkeit dienende Vermögen hinsichtlich des Umfangs und der Wirkungen des Verfügungsverbots keinen Unterschied, ob dieses auf der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auf einer Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks beruht. Auch im Falle der Zwangsverwaltung kann der Steuerpflichtige nicht mehr über das bislang seinem Unternehmen dienende Vermögen disponieren. |
|
| Die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkt die Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 ZVG). Damit wird dem Schuldner und Grundstückseigentümer die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG); die den Umfang der Beschlagnahme infolge der Anordnung der Zwangsversteigerung beschränkenden Vorschriften der §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 ZVG gelten für die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nicht (§ 148 Abs. 2 ZVG). Auf den Zwangsverwalter gehen das Recht und die Pflicht zur Nutzung des Grundstücks über (§ 152 ZVG). Er ist dabei zwar an bestehende Miet- und Pachtverträge gebunden, aber auch befugt, hierauf bezogene vertragliche oder gesetzliche Gestaltungsrechte (insbesondere auch Kündigungsrechte) auszuüben, wenn es die Gläubigerinteressen nahelegen. Ist - wie im Streitfall - daneben die Zwangsversteigerung angeordnet worden, dann ist der Eigentümer überdies auch an einer Verfügung über das Grundstück gehindert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Die Beschlagnahme erfasst nicht nur das Grundstück selbst, sondern darüber hinaus all diejenigen Gegenstände, auf die sich auch eine etwaige Hypothek erstrecken würde (§§ 20 Abs. 2 ZVG, 1120 ff. BGB). Die Beschränkungen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse aufgrund von Verfahren nach dem ZVG sind zwar nur relativ; sie wirken nämlich nur zugunsten des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers (§§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 ZVG). Das ändert aber nichts daran, dass mit der Anordnung der Zwangsverwaltung und dem Übergang des Besitzes und der Verwaltung auf den Verwalter (§ 150 Abs. 2 ZVG) - sofern nicht unter den Voraussetzungen des § 150 b ZVG der Eigentümer und Schuldner selbst als Verwalter bestellt wird - der Eigentümer sämtliche Möglichkeiten verliert, auf die Nutzung des Grundstücks Einfluss zu nehmen. |
|
| Im Hinblick auf die vorstehend dargestellte Zivilrechtslage ist der Organträger bezüglich des der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundbesitzes nicht mehr in der Lage, unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Damit hängt nicht nur die Fortdauer der wirtschaftlichen Eingliederung des Grundstücksmieters in das Unternehmen des Eigentümers und Vermieters nunmehr von den Entscheidungen des Zwangsverwalters (etwa davon, ob er das Mietverhältnis kündigt) ab. Vielmehr ist auch die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn sie sich wirtschaftlich ausschließlich auf die Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes beschränkt hatte. |
|
| bb) So hat es sich im Streitfall verhalten. |
|
| Der Kläger hatte sein - ursprünglich weitere Betätigungen umfassendes - Unternehmen seit der 1997 erfolgten Beendigung seines Buchversands auf die Vermietung des gewerblichen Anwesens P. 17 in XY beschränkt. Daneben hat er keine weitere unternehmerische Betätigungen mehr ausgeübt. Insbesondere stellte das Halten der Beteiligungen an der Tech GmbH sowie an der A GmbH keine unternehmerische Betätigung dar (vgl. dazu z. B. das BFH-Urteil vom 28. September 1988 X R 6/82, BStBl II 1989, 122). Soweit der Kläger in diesen Gesellschaften geschäftsleitende Funktionen wahrgenommen hat, gilt nichts anderes. Insofern ist er nämlich als Organwalter dieser Gesellschaften tätig geworden und hat keine eigene selbständige unternehmerische Betätigung ausgeübt; Umstände, die diese von den Beteiligten im Besteuerungsverfahren (auch der Vorjahre) übereinstimmend vertretene Würdigung auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 10. März 2005 V R 29/03 (BStBl II 2005, 730) und der Schlussanträge der Generalanwältin S vom 14. Juni 2007 in der Rechtssache xxx in Frage stellen könnten, sind weder ersichtlich noch vom FA vorgetragen worden. |
|
| Aufgrund der im Januar 1998 vom AG Z angeordneten Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des streitbefangenen Grundstücks und der darauf beruhenden Inbesitznahme durch die Zwangsverwalterin hat er in dem einzigen Bereich, in dem er bis dahin überhaupt noch unternehmerisch tätig war, das Recht und die Möglichkeit eingebüßt, die ihm weiterhin zuzurechnende (vgl. die BFH-Urteile vom 23. Juni 1988 V R 203/83, BStBl II 1988, 920 sowie vom 10. April 1997 V R 26/96, BStBl II 1997, 552) unternehmerische Betätigung (Grundstücksvermietung) durch eigene Entscheidungen zu beeinflussen. Er konnte aufgrund der - vorstehend dargestellten - Beschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse durch das ZVG mit dem Grundstück nicht mehr nach seinen Vorstellungen verfahren. Hingegen blieb seine Rechtsstellung als Geschäftsführer der Tech GmbH und der A GmbH (den vormaligen Organgesellschaften) durch die Zwangsverwaltung unangetastet. Das aber bedeutet, dass die bis dahin bestehende Personenidentität bei der Leitung des Vermietungsunternehmens einerseits und derjenigen der den Grundbesitz nutzenden Gesellschaften andererseits mit der Anordnung der Zwangsverwaltung ihr Ende gefunden hatte. Damit fehlte es seither an der für die Annahme einer Organschaft notwendigen organisatorischen Eingliederung. |
|
| 3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat die Klage Erfolg. Die Steuer ist antragsgemäß auf 0 DM herabzusetzen. |
|
| Die in der angefochtenen Steuerfestsetzung erfassten - ausschließlich Leistungen der Tech GmbH und ihr in Rechnung gestellte Vorsteuern betreffenden - Besteuerungsgrundlagen waren nicht dem Kläger zuzurechnen, weil die Organschaft bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum (1998) beendet worden war. Sie waren vielmehr von der Tech GmbH selbst zu versteuern. |
|
| Dem Kläger als Steuersubjekt zuzurechnen waren allerdings seine in § 8 Abs. 1 des Mietvertrags vom 31. August 1994 - nach § 9 Abs. 1 UStG zulässigerweise - als steuerpflichtig behandelten Vermietungsleistungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung i. V. m. § 2 Abs. 1 UStG). Insoweit lagen im Streitjahr keine umsatzsteuerrechtlich unbeachtlichen bloßen Innenumsätze (mehr) vor. Die Anordnung der Zwangsverwaltung hatte hierauf keinen Einfluss. Sie ließ die Zurechnung der Umsätze unberührt (vgl. die BFH-Urteile vom 23. Juni 1988 V R 203/83 sowie vom 10. April 1997 V R 26/96, jeweils a. a. O.). |
|
| Nachdem die Anordnung der Zwangsverwaltung bereits im September 1999 aufgehoben worden und die Befugnisse der Zwangsverwalterin damit weggefallen waren, durften und mussten die auf der Vermietung des streitbefangenen Grundstücks beruhenden Steueransprüche auch wieder gegenüber dem Kläger als dem Zurechnungssubjekt der Besteuerungsgrundlagen festgesetzt und geltend gemacht werden (vgl. etwa das BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 94/96, BStBl II 1997, 670). |
|
| Soweit sich unter Einbeziehung der Grundstücksvermietung eine positive USt ergäbe, hätte der Senat dies bei der gebotenen Bescheidänderung zu berücksichtigen; dass das FA seinen Steueranspruch hierauf nicht gestützt hat, steht dem nicht entgegen. Da die Steuerbarkeit der Vermietungsleistungen die Konsequenz der Beendigung der Organschaft ist, darf das Gericht die daraus resultierenden Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der gestellten Anträge nicht übergehen. |
|
| Gleichwohl ist die USt des Klägers für 1999 auf 0 DM festzusetzen. Denn die Tech GmbH hat ausweislich des Konto- und Kassenbuchs der Zwangsverwalterin für die im Jahr 1999 von der Klägerin erbrachten Vermietungsleistungen kein Entgelt mehr bezahlt; außerdem sind die offen gebliebenen Mietforderungen des Klägers noch im Streitjahr uneinbringlich geworden. Letzteres ergibt sich daraus, dass am 06. September 1999 ein bezogen auf das Vermögen der Tech GmbH gestellter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt worden ist. |
|
|
|
|
|
|
|
| Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es an einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Frage der Beendigung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im Falle der Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks fehlt und eine Klärung dieser Frage im allgemeinen Interesse einer Konkretisierung der Voraussetzung und Grenzen des Rechtsinstituts der Organschaft liegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO). |
|