Insolvenzrecht: Strafrechtliche Konsequenzen trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

originally published: 16/09/2020 10:59, updated: 19/10/2022 17:16
Insolvenzrecht: Strafrechtliche Konsequenzen trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
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Durch die Corona-Pandemie droht vielen Unternehmen in Deutschland die Insolvenz. Um dem wirtschaftlichen „Aus“ dieser Unternehmen entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung jüngst eine Verlängerung der Insolvenzantragspflichtaussetzung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020. Das bedeutet jedoch nicht, dass die für überschuldete Unternehmen verantwortlichen Organe und Gesellschafter sorglos ihre Geschäfte fortführen können. Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht drohen strafrechtliche wie auch haftungsrechtliche Konsequenzen, die bekannt sein sollten.

 

I. Strafrechtliche Konsequenzen nach § 15a InsO

Mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz werden auch und insbesondere die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Nichtstellung des Insolvenzantrags trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gem. § 15a InsO zunächstbis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Eine Strafbarkeit gem. § 15a InsO stehtaußerhalb des Anwendungsbereichs des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) aber weiterhin im Raum.

Der Anwendungsbereich des COVInsAG ist gem. § 1 S. 2 COVInsAG nicht eröffnet, wenn die Insolvenzreife nicht auf die Auswirkungen der COVID19-Pandemie zurückzuführen ist oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen [siehe hierzu insbesondere den Artikel "Gesetzesänderung in der Corona-Krise: Übergangsregelungen im Insolvenzrecht"].

Umgekehrt entfällt eine Strafbarkeit nach § 15a InsO für die Zeit der Geltung des COVInsAG nur dann, wenn die Insolvenzreife des Unternehmens „nachweislich“ auf die Pandemie zurückzuführen ist und auch Aussichten darauf bestehen, dass die eingetretene Zahlungsunfähigkeit (beispielsweise durch Sanierungsbemühungen) beseitigt werden kann.

Ist dies nicht der Fall, kann eine Vorsatzstrafbarkeit schon begründet sein, wenn der Täter (also ein für die Stellung des Insolvenzantrags zuständiges Organ der Gesellschaft) konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Insolvenzgrundes kannte, ohne diesen nachzugehen.

Liegt kein Vorsatz in dieser oder sonstiger Form vor, kommt des Weiteren eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gem. § 15a Abs. 5 InsO in Betracht.

Aktuell steht eine Änderung des COVInsAG – konkret eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – in ihren Startlöchern. Der Gesetzesentwurf wurde bereits durch die Bundesregierung beschlossen.

Hiernach wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages für den Insolvenzgrund der Überschuldung (aufgrund der Pandemie) auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Dies gilt jedoch nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung, nicht für die Zahlungsunfähigkeit.

Ab dem 30. September 2020 tritt also die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen wieder in Kraft, wenn diese (auch aufgrund der Pandemie) in die Zahlungsunfähigkeit geraten sind. Damit steht auch eine mögliche Strafbarkeit nach § 15a InsO bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht im Raum.

 

II. Eingehungsbetrug und andere Insolvenzstrafbarkeiten nach dem Strafgesetzbuch

Nicht durch das COVInsAG ausgesetzt sind die Strafbarkeiten nach § 263 StGB oder den §§ 283 ff. StGB.

1. Strafbarkeit wegen Eingehungsbetrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB

Werden die Tatbestandsmerkmale des Betrugs gem. § 263 StGB erfüllt, droht trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eine Strafe.

Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestands des Betrugs sind:

  • a) Objektiver Tatbestand

    • (1) Täter hat eine Täuschung über Tatsachen begangen.

    • (2) Das Opfer unterlag hierdurch einem Irrtum – also einer Fehlvorstellung über diese Tatsachen.

    • (3) Das Opfer hat aufgrund dessen eine Vermögensverfügung vorgenommen.

    • (4) Dem Opfer ist in Folge dieser Vermögensverfügung ein Vermögensschaden entstanden.
  • b) Subjektiver Tatbestand

    • (1) Der Täter hat diese Abfolge an Ereignissen zumindest billigend in Kauf genommen – hatte also zumindest den sog. Eventualvorsatz auf die Tatbestandsmerkmale und die zwischen ihnen bestehende Kausalität.

    • (2) Der Täter hatte die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil hieraus zu verschaffen. Der Täter muss also wollen, dass die Vermögensverfügung des Opfers nicht nur unmittelbar zu einem Schaden beim Opfer, sondern auch zu einer Bereicherung bei ihm selbst oder einem anderen führt.

  • c) Der Täter muss auch rechtswidrig und schuldhaft handeln. Es dürfen also keine Rechtfertigungsgründe für sein Handeln oder Schuldausschließungsgründe ersichtlich sein.

Beim sogenannten Eingehungsbetrug liegt die Täuschung des Täters darin, dass dieser dem Opfer die falsche Tatsache vermittelt, er könne die vertraglichen Verpflichtungen diesem gegenüber zur maßgeblichen Zeit erfüllen. Er täuscht das Opfer also zum Beispiel darüber zahlungsfähig zu sein, obwohl er dies nicht ist.

Eine solche (konkludente) Täuschung liegt bereits vor, wenn der Täter den Vertrag abschließt, aus dem für ihn die Verpflichtung erwächst, dem Opfer eine Geldzahlung (oder Ähnliches) zu erbringen. Das Opfer darf nämlich in einer solchen Situation davon ausgehen, dass der Täter zahlungsfähig ist und unterliegt damit einem Irrtum.

Allein der unter diesen Umständen vom Opfer objektiv nicht gewollte Vertragsschluss begründet dann wiederum auch eine Vermögensverfügung bzw. einen Vermögensschaden beim Opfer, sodass der objektive Tatbestand des Betrugs „recht schnell“ erfüllt ist.

Zu beachten ist außerdem, dass schon der Versuch einer solchen Tat strafbar sein kann (§ 263 Abs. 2 StGB). Ein solcher Versuch liegt grundsätzlich vor, wenn der Täter die konkrete Abfolge der Geschehnisse gewollt oder billigend in Kauf genommen hat und zumindest unmittelbar zur Täuschung angesetzt hat, die den Irrtum hervorrufen, aus dem wiederum die Vermögensverfügung erwachsen sollte.

2. Insolvenzstraftaten der §§ 283 ff. StGB

Andere Insolvenzstraftaten, die trotz des COVInsG im Raum stehen sind die Folgenden:

Diese Strafbarkeiten zielen ebenfalls wie auch die Strafbarkeit des Eingehungsbetrugs auf den Schutz der Wirtschaft vor verantwortungslosem Verhalten und insbesondere auf den Schutz vor Gefahren für die Vermögensinteressen der Gläubiger. Sie bestehen ebenfalls wie der Eingehungsbetrug unabhängig von einer möglichen Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags und knüpfen lediglich an das tatsächliche Vorliegen oder Drohen des Eintretens eines Insolvenzgrundes an.

 

III. Zivilrechtliche Haftung für Schutzgesetzverletzungen 

Sind die strafrechtlichen Tatbestände der §§ 263, 283 ff. StGB erfüllt, kommt auch eine zivilrechtliche Haftung für die hieraus entstehenden Schäden (z.B.) eines Gläubigers in Betracht. Eine solche Haftung ergibt sich gegebenenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem jeweils verletzten Straftatbestand. Hierfür muss der Straftatbestand ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 BGB darstellen. Dies ist für die §§ 263, 283 ff. StGB aber unproblematisch zu bejahen, da diese insbesondere die Vermögensinteressen der Gläubiger schützen sollen.

Wurde der Tatbestand einer der oben genannten Straftaten erfüllt, so hat der Täter bzw. Anspruchsgegner den Geschädigten so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schutzgesetzverletzung nicht eingetreten wäre. Damit sind insbesondere nicht gewollte Vertragsverhältnisse rückabzuwickeln und erhaltene Leistungen zurück zu gewähren, aber auch sonstige Schäden – wie beispielsweise dem Geschädigten entgangener Gewinn – sind unter Umständen auszugleichen.

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Annotations

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.

(3) Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2.
nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.