Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 14 §§.
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 75 Aufgaben
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 87a Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80
Gesetz
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten
