Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122
Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
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Öffentliches Baurecht: Zur Erteilung einer Baugenehmigung im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
von Rechtsanwältin Rechtsanwalt für Immobilienrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt für Öffentliches Recht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
09.06.2016
Eine Baugenehmigung, die im Geltungsbereich einer gemeindlichen Erhaltungssatzung ohne das gem. § 173 I 2 BauGB erforderliche Einvernehmen erteilt wird, ist bereits deshalb rechtswidrig. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Fahrtauglichkeit: Schwerhörigkeit ist allein kein Grund um die Fahrerlaubnis zu entziehen
08.04.2016
Sogar Gehörlosigkeit ist kein Mangel, der generell und allein fahruntauglich macht.
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 118
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 120
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2017 - 3 B 107/17
bei uns veröffentlicht am 31.08.2023
Nach der Baunutzungsverordnung sind in einem reinen Wohngebiet auch Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2018 - M 13 E 18.5254
bei uns veröffentlicht am 26.10.2018
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Versammlung der Antragstellerin im befriedeten Bezirk des Bayerischen Landtags am 5. November 2018 auf der Grünfläche vor der Westpforte des Bayerischen Landtags (um den Springbrunnen)
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2019 - M 8 S 19.731
bei uns veröffentlicht am 25.03.2019
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 19.732) gegen den Bescheid vom 10. Januar 2019 wird hinsichtlich Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Ve
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Nov. 2015 - B 1 S 15.665
bei uns veröffentlicht am 19.11.2015
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts Kulmbach vom 12. August 2015 aufschiebende Wirkung hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsteller t
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2016 - 7 ZB 15.2372
bei uns veröffentlicht am 06.04.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 493,46 Euro festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 10 CS 18.102
bei uns veröffentlicht am 15.10.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2019 - M 11 S 19.50075
bei uns veröffentlicht am 06.03.2019
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Überstellung nach Schweden im Rahmen des sog. Dublin-Verf
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 3 CS 16.200
bei uns veröffentlicht am 15.03.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.848,36 € festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Aug. 2018 - M 25 S 18.3570
bei uns veröffentlicht am 14.08.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragt die
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Apr. 2019 - W 10 S 19.50280
bei uns veröffentlicht am 16.04.2019
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2018 - 1 ZB 17.813
bei uns veröffentlicht am 12.11.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 3 CE 16.2200
bei uns veröffentlicht am 09.01.2017
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschw
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2018 - 7 ZB 18.864
bei uns veröffentlicht am 05.11.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 11 CS 19.415
bei uns veröffentlicht am 30.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2016 - 20 ZB 16.50009
bei uns veröffentlicht am 07.03.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskosten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2016 - 12 CE 16.478
bei uns veröffentlicht am 01.04.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Nov. 2018 - Au 7 S 18.50803
bei uns veröffentlicht am 02.11.2018
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. September 2018 (Az. Au 7 K 18.50802) gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. September 2018 (Gz.: ...) wird angeordnet.
II. Die Antraggegnerin hat die Kosten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2019 - 12 C 19.621
bei uns veröffentlicht am 26.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.
III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2019 - 21 C 19.697
bei uns veröffentlicht am 12.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§§ 146 Abs. 1, 147 VwGO), mit der sich die Klägerin gegen d
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Jan. 2015 - W 4 S 14.1306
bei uns veröffentlicht am 16.01.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantrag
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2017 - 7 ZB 16.1740
bei uns veröffentlicht am 27.11.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro
festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2017 - 22 CS 17.1574
bei uns veröffentlicht am 27.11.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdev
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - 9 C 15.35
bei uns veröffentlicht am 19.05.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Bescheid des Lan
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2015 - 7 CE 15.729
bei uns veröffentlicht am 09.06.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2015 - 7 CE 15.10110
bei uns veröffentlicht am 26.05.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2015 - 7 CE 15.10008
bei uns veröffentlicht am 02.06.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2015 - 7 CE 15.10002, 7 CE 15.10004, 7 CE 15.10005 u.a.
bei uns veröffentlicht am 26.05.2015
Tenor
I.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III.
Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2015 - 7 CE 15.10001
bei uns veröffentlicht am 26.05.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 3 CS 15.664
bei uns veröffentlicht am 10.06.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.334,08 Euro festgesetzt. In (teilweiser) Abänd
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 3 C 16.1639, 3 C 16.1820
bei uns veröffentlicht am 11.04.2019
Tenor
I. Die Verwaltungsstreitsachen 3 C 16.1639 und 3 C 16.1820 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Auf die Beschwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2014 - 10 ZB 14.1475
bei uns veröffentlicht am 25.09.2014
Tenor
I.
Die Verfahren 10 ZB 14.1475 und 10 AS 14.1479 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2014 wird zugelassen, soweit da
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 23 CS 19.624
bei uns veröffentlicht am 10.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 7 CE 18.10050, 7 CE 18.10051, 7 CE 18.10052
bei uns veröffentlicht am 15.10.2018
Tenor
I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.
G
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - 11 C 18.2216
bei uns veröffentlicht am 17.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung eine
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - 10 C 14.2795
bei uns veröffentlicht am 13.05.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, seinen in erster
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2017 - M 9 S 17.2262
bei uns veröffentlicht am 27.11.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 13.050 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich geg
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2019 - 5 ZB 18.1882
bei uns veröffentlicht am 01.04.2019
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2015 - M 7 S 14.50627
bei uns veröffentlicht am 17.03.2015
Tenor
I.
Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rec
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 22 CS 15.686 u.a.
bei uns veröffentlicht am 08.06.2015
Tenor
I.
Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Dez. 2016 - Au 7 S 16.1447
bei uns veröffentlicht am 16.12.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sic
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2016 - M 12 E 16.2779
bei uns veröffentlicht am 08.09.2016
Tenor
I. Die Ablehnungsanträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Prozesskostenhilfeverfahren werden abgelehnt.
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die K
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2018 - M 10 S 18.3239
bei uns veröffentlicht am 27.09.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die A
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Okt. 2018 - M 10 S 18.4208
bei uns veröffentlicht am 08.10.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die aufschieben
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Apr. 2019 - M 9 E 19.50335
bei uns veröffentlicht am 15.04.2019
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Weiterführung seines Asylverfahrens.
Er wurde am 25. Dez
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Juni 2016 - Au 7 S 16.671
bei uns veröffentlicht am 16.06.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 8 ZB 14 2565
bei uns veröffentlicht am 18.05.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2017 - 7 C 16.1330
bei uns veröffentlicht am 21.11.2017
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit gel
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2015 - 10 C 14 2739
bei uns veröffentlicht am 11.05.2015
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. November 2014 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Kulzer, Sonnenstraße 7, 86609 Donauwörth, beigeordnet, soweit
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2017 - 15 ZB 14.1788
bei uns veröffentlicht am 13.10.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.600,- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 11 CS 16.557
bei uns veröffentlicht am 13.06.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Referenzen
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen...