Verwaltungsrecht: Kein Anspruch auf Wunsch-Impfstoff

originally published: 25/04/2021 09:55, updated: 19/10/2022 17:16
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Aus § 1 CoronaImpfV kann kein Anspruch auf einen bestimmten Impfstoff oder das Verfahren bei der Impfreihenfolge abgeleitet werden. Das Angebot eines bestimmten Impfstoffes kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein Impfling im Hinblick auf mögliche Nebenfolgen eine nicht nur theoretisch mögliche schwerwiegende Impffolge befürchten muss – Streifler & Kollegen, Rechtsanwalt für Öffentliches Recht


Das Thema Impfen steht in Deutschland momentan an erster Stelle. Hierfür wurde vom Bund eine Impfreihenfolge erstellt, § 1 CoronaImpfV. Momentan werden nur drei priorisierte Impfgruppen geimpft (Höchste, hohe und erhöhte Priorität), weil sie ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer COVID-19-Erkrankung haben oder weil sie beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu besonders anfälligen Personengruppen haben.
 
Obwohl alle zugelassenen Impfstoffe in Deutschland von der Impfkommission und der Europäischen Arzneimittelagentur EMA als sicher eingestuft worden sind, scheinen einige Deutsche besondere Vorlieben für gewisse Impfstoffe zu gewinnen, während sie andere ablehnen. So auch im strittigen Fall:

Das VG Frankfurt entschied vorliegend, ob der Antragssteller einen Anspruch darauf hat, sich einen Impfstoff aussuchen zu können sowie sich hierbei einen Impftermin seiner Wahl aussuchen kann und damit einen Anspruch auf das Verfahren bei der Impfreihenfolge hat:

Diese Fragen beantwortete das Gericht mit einem Klaren Nein. Wieso das so ist, lesen Sie in diesem Artikel.

Das Klägerbegehren – Einstweiliger Rechtsschutz

Aber worum ging es eigentlich?  Der Privatversicherte Antragssteller ist eine enge Kontaktperson seiner 92-jährigen Mutter und begehrte eine schnellstmögliche Impfung. 
 
Hierfür suchte er sich für ihn freie Termine aus, die der Impfterminservice Hessen allerdings ablehnte. Hiergegen erhob er (erneut) Widerspruch. Seine Widerspruchsschrift hatte zum Inhalt, dass er mit dem Impfstoff Biontech geimpft werden wollte. Einen solchen lehnte der Antragsgegner erneut ab, wogegen der Antragssteller erneut Widerspruch erhob – über einen solchen wurde noch nicht entschieden.
 
Am 22. 04 2021 beantrage der Antragssteller daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Sein Antrag enthielt folgenden Inhalt:

Im Wesentlich trug er vor, dass ihm das grundrechtlich gesicherte Recht auf körperliche Unversehrtheit ein Auswahlrecht bezüglich seines Impfstoffes zustehe. Da er sich selbst keinen Impfstoff in der Apotheke kaufen könne sei der Staat grundgesetzlich verpflichtet, die Impfberechtigten mit den vorhandenen und verfügbaren Impfstoffen zu impfen.
Aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit folgerte er vielmehr seinen Anspruch darauf, dass es ihm zustehe, darüber zu entscheiden, ob er sich impfen lassen möchte und mit welchem Impfstoff. Ein solches grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht sei nur tatsächlich beschränkt durch die Menge des vorhandenen Impfstoffs.

Exkurs: Das Recht auf Unversehrtheit 

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein grundrechtlich gesichertes „Jedermann“-Recht, das in Art. 2 II 1 GG normiert ist. Es lautet:
Jeder hat das Recht auf (Leben und) körperliche Unversehrtheit.

Mit der körperlichen Unversehrtheit hat der Gesetzgeber nicht nur die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn eingeschlossen, sondern vielmehr auch das psychisch-seelische Wohlbefinden.
So umfasst die körperliche Unversehrtheit im Sinne dieser Norm das Freisein von Unfruchtbarkeit, Schmerzen, Verunstaltungen und Verletzungen der körperlichen Gesundheit; über den Wortlaut hinaus ist auch die Gesundheit im psychischen Sinne inbegriffen.

Das Begehren des Klagegegners 

Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Dazu führte er folgendes aus:

Die Vergabe von Impfterminen stehe allein dem Land zu; hierbei werden die Termine abhängig von der jeweiligen Altersgruppe vergeben. Die übrigen Priorisierten erlangen einen Termin durch das Zufallsprinzip; so auch die Zuteilung eines bestimmten Impfstoffes. Es stehe aber nicht im Ermessen des zu Impfenden, sich einen bestimmten Impfstoff auszusuchen.

Mit seinem Begehren verkenne der Antragssteller vielmehr den Umfang an Impfstoff, der zu Verfügung steht. Im Prozedere wird immer nur die Menge von Impfstoff geliefert, die schon den bereits vergebenen Terminen entspreche; dabei bleiben praktisch fast keine nicht verwendeten Impfdosen zurück.

Wie entschied das VG Frankfurt? 

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zwar gehört der Antragssteller gemäß § 3 I Nr. 3 lit. a CoronaImpfV als Kontaktperson zu den Personen mit hoher Priorität für eine Schutzimpfung – er selbst wäre allerdings erst bis zum 30.Oktober 2021 an der Reihe.

Aus der Impfverordnung ließe sich darüber hinaus kein „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ – Anspruch ableiten, auch nicht aus § 1 CoronaImpfV. Dieser legt nämlich lediglich die Anspruchsberechtigten für eine Corona-Schutzimpfung fest sowie dessen Reihenfolge. Dafür stellt er stets Abweichungen auf, um den Verwurf von Impfstoff zu vermeiden. Daraus folge jedoch nicht, dass ein Anspruchsberechtigter auch ein Anspruch auf eine eigene Wahl des Impfstoffes oder das Verfahren zur Bestimmung der Reihenfolge hat.

Auch dem Argument, dass ein solcher Anspruch aus seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit folge, erteilte das VG eine Absage. Selbstverständlich hat der Verordnungsgeber die Bedeutung von Leben und körperlicher Unversehrtheit nicht missachtet, sondern vielmehr bei seiner unterschiedlichen Priorisierung von Schutzimpfungen mit einbezogen.


Eine Ausnahme hätte allerdings dann bestehen können, wenn der Antragssteller bestimmte Vorerkrankungen hätte nachweisen können, die gegen eine Verwendung des AstraZeneca Impfstoffs gesprochen hätte. Solche konnte er allerdings nicht nachweisen.
 
Haben Sie Fragen zum Thema Verwaltungsrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Streifler & Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten. 

[E.K.]

Das VG Frankfurt a. M. (5 L 733/21.F) hat am 25.03 2021 folgendes entschieden:

Tenor: 

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 

Gründe: 

I. 

Der privatversicherte Antragsteller ist enge Kontaktperson im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) seiner 92-jährigen Mutter und begehrt seine schnellstmögliche Impfung mit BioNTech-Impfstoff. 

Mit Antrag vom 25. Februar 2021 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und begehrte seine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 (Bl. 45 bis bis 49 mit Anlagen Bl. 50 bis 54 d.A.), worauf ihm ein „Impfterminservice Hessen“ mit E-Mail-Nachricht vom 23. Februar 2021 (Bl. 55 d.A.) antwortete, der Registrierungsprozess sei erfolgreich abgeschlossen und ihm würde „in den kommenden Wochen“ ein Termin für Erst- und Zweitimpfung per E-Mail zugesendet. Darauf wandte sich der Antragsteller unter dem 2. März 2021 (Bl. 10 bis 12 = 56 bis 58 d.A.) erneut an den Antragsgegner und begehrte seine Impfung mit den mRNA- Impfstoff COVID-19 Vaccine von Moderna als Erstimpfung am 10. März 2021 und als Zeitimpfung am 8. April 2021. Der Antragsgegner lehnte dieses Begehren durch Bescheid vom 10. März 2021 ab (Bl. 59, 60 d.A.), wogegen der Antragsteller unter dem 15. März 2021 Widerspruch erhob (Bl. 13 bis 15 = 61 bis 67 d.A.), über den, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden worden ist. In der Widerspruchsschrift beantragte der Antragsteller zugleich, mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty von BioNTech am 31. März 2021 zum ersten und am 28. April 2021 zum zweiten Mal geimpft zu werden. Der Antragsgegner lehnte dies durch Bescheid vom 18. März 2021 (Bl. 24, 25 = 70, 71 d.A.) ab, wogegen der Antragsteller unter dem 21. März 2021 Widerspruch erhob (Bl. 20, 21 d.A.), über den, soweit ersichtlich, bis- lang ebenfalls nicht entschieden worden ist. 

Am 22. März 2021 hat der Antragsteller mit Antragsschrift vom 21. März 2021 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Das Recht auf Auswahl des Vakzins sei grund- rechtlich geboten, da das Grundgesetz das Recht auf körperliche Unversehrtheit schütze. Die Europäische Union habe im Auftrag des Bundes beziehungsweise der Bund habe selbst alle für den deutschen Markt potentiell verfügbaren Vakzine aufgekauft. Deshalb sei auf absehbare Zeit in keiner Apotheke ein Corona-Vakzin erhältlich. Der Staat sei deshalb grund- gesetzlich verpflichtet, die Impfberechtigten mit den vorhandenen und verfügbaren Impfstoffen zu impfen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit garantiere das Recht des Einzelnen selbst darüber zu entscheiden, ob er sich gegen Corona impfen lasse und mit welchem Vakzin. Dieses grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht sei lediglich faktisch beschränkt durch die Menge des vorhandenen und für den Einzelnen deshalb verfügbaren Impfstoffs. Der Staat würde unzulässig in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreifen, wenn er einen Impfinteressenten vor die Alternative stellen würde, sich ent- weder mit einem bestimmten zugeteilten oder zugelosten Vakzin impfen zu lassen oder überhaupt keinen Impfschutz zu erhalten, soweit beim Staat der von dem betreffenden Impfinteressenten präferierte Impfstoff vorhanden und für seine Impfung (durch Verwaltungsakt) verfügbar gemacht werden könne. Der Bund müsse deshalb in der Coronavirus- Impfstoffverordnung den Anspruchsberechtigten ein Wahlrecht unter allen vorhandenen Vakzinen einräumen, die im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des jeweiligen Impfantrags durch Verwaltungsakt für den Impfberechtigten verfügbar gemacht werden könnten. Vorliegend sei eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten. 

Der Antragsteller beantragt, 

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im Impfzentrum des Antragsgegners ab dem 31. März 2021 frühestmöglich mit zwei Impfdosen des mRNA-lmpfstoff Comirnaty von BioNTech im Abstand von drei bis vier Wochen zu impfen, welche der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit des Antragstellers zur Impfgruppe 2 und des Eintritts der Entscheidungsreife seines Impfantrags vom 15. März 2021 im Vergleich zu dem Eintritt der Entscheidungsreife der Impfanträge anderer lmpfinteressenten der Impfgruppe 2 frühestmöglich für seine Impfung verfügbar machen kann. 

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 

Zur Begründung verweist der Antragsgegner darauf, dass die Vergabe von Impfterminen in Hessen bekanntermaßen zentral durch das Land erfolge. Soweit ihm bekannt sei, würden die Termine dabei den wegen ihres Alters priorisierten Personen absteigend nach Lebensalter vergeben. Bei den übrigen Priorisierten erfolge die Vergabe offenbar nach dem Zufallsprinzip. Die Zuteilung einer bestimmten Impfstoffart erfolge nach seiner Kenntnis wohl immer durch Zulosung. Von daher sei der Antrag auf etwas praktisch Unmögliches gerichtet. Verführe man nach dem vom Antragsteller verlangten Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zu- erst,“ ließe das ein Rennen um Impftermine erwarten, bei dem die bereits bisher sehr belastete Vergabeinfrastruktur vollends überfordert würde. Das Begehren des Antragstellers, mit einem ganz bestimmten Impfstoff geimpft zu werden, verkenne ganz grundlegend den Um- fang, in dem Impfstoff im Impfzentrum des Antragsgegners zur Verfügung stehe. Impfstoff würde dem Impfzentrum des Antragsgegners nur kleinteilig in der Menge geliefert, die den bereits vergebenen Terminen entspreche. Rückstellungen würden dabei praktisch nicht gebildet. Die Zuordnung der Impfstoffe zu einzelnen Impfinteressenten erfolge auch hier durch das Land, offenbar nach dem Zufall. Abweichungen von dieser Zuordnung seien vor Ort nur aus rein medizinischen Gründen möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das aktenkundige Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen. 

II. 

Der Antrag bleibt erfolglos. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige An- ordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Danach ist der Antrag zwar zulässig (1.), indes mangels Anordnungsanspruchs unbegründet (2.), so dass dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (3.) und wobei der Streitwert auf den vollen Auffangstreitwert festzusetzen ist (4.). 
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Dabei bedarf es keiner Abgrenzung, wann eine im Zusammenhang mit dem Impfvorgang, der unzweifelhaft ein bloßer Realakt ist, sei tens des Antragsgegner zu treffende Entscheidung sich als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG darstellt (hierzu VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 179/21.F -, BeckRS 2021, 876 = juris Rn. 10). Denn sowohl für die Situation der Ver- pflichtungswie der allgemeinen Leistungsklage steht der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO zur Verfügung. Der nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige Rechtsschutz über die §§ 80, 80a VwGO greift nicht, da hier nicht die Situation eines Anfechtungswiderspruchs oder einer Anfechtungsklage vorliegt. 

2. Der Antragsteller hat für sein Begehren, mit dem mRNA-lmpfstoff Comirnaty von BioNTech im Abstand von drei bis vier Wochen geimpft und dabei im Verhältnis zu anderen Impfinteressenten mit hoher Priorität nach dem Eintritt der Entscheidungsreife über seinen Impfantrag vom 15. März 2021 im Vergleich zu dem Eintritt der Entscheidungsreife der Impfanträge anderer lmpfinteressenten frühestmöglich geimpft zu werden, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchsta- be a CoronaImpfV als Kontaktperson zu den Personen mit hoher Priorität für eine Schutzimpfung, wäre allerdings nach der Veröffentlichung auf https://www.hessenschau.de/pan- orama/infografik-wo-sich-corona-ausbreitet...und-wie-schnell,corona-infektionen-hessen- karte-100.html (abgerufen am 25. März 2021, 11.30 Uhr) - unbeschadet der Frage nach Verwendung eines bestimmten Impfstoffs - nach derzeitigem Impftempo bis zum 30. Okto- ber 2021 an der Reihe. 

Der Anordnungsanspruch folgt dergestalt nicht schon aus § 1 Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1), denn hierin wird allein der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Reihenfolge ihrer Impfung bestimmt, aber nichts zu einem bestimmten Impfstoff oder des Verfahrens für die Bestimmung der Reihenfolge geregelt. Das Gericht hält daran fest, dass die Wirksamkeit der Coronavirus-Impfverordnung wegen der potentiell lebensbedrohlichen Folge einer Erkrankung an Covid 19 derart wesentlich ist, dass es dafür statt einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit eines förmlichen Gesetzes des Deutschen Bundestages bedurft hätte und Bedenken bestehen, ob der Bund nicht mit der Priorisierung in § 1 Abs. 2 CoronaImpfV Verfahrensfragen - zudem ohne Beteiligung des Bundesrats - geregelt hat, die an sich Sache der Länder wären (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -,BeckRS 2021, 876 = juris Rn. 13). Allerdings würde sich die Rechtsstellung des Antragstellers nicht dadurch er- kennbar verbessern, dass die Coronavirus-Impfstoffverordnung nicht mehr zur Anwendung käme. 

Der Antragsteller überspannt die Anforderungen aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn er meint unmittelbar hieraus seinen Anspruch herleiten zu können (vgl. VG Frankfurt am Main Beschluss vom 12. Februar 2021 - 5 L 219/21.F -, BeckRS 2021, 2028 = juris Rn. 33; ebenso BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, BeckRS 2021, 1832 = juris Rn. 20), denn dieses Grund- recht greift vorliegend nicht als Teilhaberecht durch, sondern fungiert als Untermaßverbot (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 -, BVerfGE 88, 203 <254> = juris Rn. 166 = NJW 1993, 1751 <1754>). Der Verordnungsgeber hat die Bedeu- tung von Leben und körperlicher Unversehrtheit freilich gesehen und bei seiner Priorisierung von Schutzimpfungen mit höchster, hoher und erhöhter Priorität sowie möglichen Abwei- chungen nach § 1 Abs. 3 CoronaImpfV einbezogen. 

Ebenso wenig folgt ein Anspruch des Antragstellers auf einen bestimmten Impfstoff oder eine bestimmte Impfreihenfolge unmittelbar aus dem - hier für ihn als Privatversicherten systemwidrig bei der Gesetzlichen Krankenversicherung mit einer möglichen Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG normierten - § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB V

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren bei der Impfrei- henfolge aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Maßgeblich ist, nimmt man ein auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtetes Verwaltungsverfahren an, hierfür vielmehr der Grundsatz der Nichtförmlichkeit aus § 10 HVwVfG. Danach ist das Verwaltungs- verfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschrif- ten für die Form des Verfahrens bestehen; es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Sollte hier kein Verwaltungsverfahren angenommen werden, wäre das Impfverfahren nach freiem Ermessen zu gestalten, könnten also keinesfalls enger gezogene Grenzen gelten. Soweit der Antragsteller sich auf den Grundsatz „prior in tempore, potior in iure“ (vulgo „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) bezieht, handelt es sich dabei um eine Möglich- keit der Verfahrensweise - indes bloß eine Möglichkeit unter verschiedenen, einschließlich des Zufallsprinzips. Einen Anspruch hierauf hat der Antragsteller auch im Lichte von § 44a VwGO nicht, der behördliche Verfahrenshandlungen prinzipiell einer gesonderten gerichtlichen Überprüfung entzieht. 

Vom Antragsteller sichergestellt werden muss allerdings die Möglichkeit einer jederzeitigen Priorisierung von Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe k CoronaImpfV, also solcher, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheits- verlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Dass der Antragstel- ler hierzu zähle, hat er indes nicht glaubhaft gemacht. Von daher erübrigen sich Überlegungen dazu, ob der vom Antragsteller geschilderte Ablauf bei der Vergabe von Impfterminen mit der besonderen Zuständigkeit der Antragsgegnerin - und nicht des Landes Hessen -nach dem Infektionsschutzgesetz aus § 5 Abs. 1 HGöGD vereinbar ist. 

Das Angebot eines bestimmten Impfstoffs kann schließlich in Betracht kommen, wenn ein Impfling im Hinblick auf mögliche Nebenfolgen eine nicht nur theoretisch mögliche schwerwiegende Impffolge befürchten muss. Der Verfahrensablauf muss darauf angelegt sein, derartige Fallkonstellationen zu erfassen. Auch hierfür hat der Antragsteller nichts glaubhaft gemacht. 

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. 

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, GKG. Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro aus. Da die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorweggenommen wird, ist der Streitwert nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) nicht zu ermäßigen. 
 

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
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Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
Artikel zu Verwaltungsrecht

Annotations

(1) Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Anspruchsberechtigt nach Satz 1 sind:

1.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,
2.
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
3.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden, oder tätig sind,
4.
Personen, die enge Kontaktperson im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 sind, und
5.
Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 und § 4 Absatz 1 Nummer 4, die im Ausland tätig sind, und ihre mitausgereisten Familienangehörigen.

(2) Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungserbringer haben den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden:

1.
Anspruchsberechtigte nach § 2,
2.
Anspruchsberechtigte nach § 3,
3.
Anspruchsberechtigte nach § 4 und
4.
alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1.
Innerhalb der in Satz 1 genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Sofern Impfstoffe von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für bestimmte Personengruppen empfohlen werden, sollen diese Personengruppen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.

(3) Von der Reihenfolge nach Absatz 2 Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Von der Reihenfolge nach Absatz 2 Satz 1 kann zudem abgewichen werden, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen sowie in oder aus Gebieten mit besonders hohen Inzidenzen in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffes unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen. Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten

1.
die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
2.
die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,
3.
die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
4.
Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,
5.
die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,
6.
Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,
7.
Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.
Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst außerdem die Ausstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes. Die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes ist der jeweilige Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Anspruchsberechtigt nach Satz 1 sind:

1.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,
2.
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
3.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden, oder tätig sind,
4.
Personen, die enge Kontaktperson im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 sind, und
5.
Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 und § 4 Absatz 1 Nummer 4, die im Ausland tätig sind, und ihre mitausgereisten Familienangehörigen.

(2) Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungserbringer haben den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden:

1.
Anspruchsberechtigte nach § 2,
2.
Anspruchsberechtigte nach § 3,
3.
Anspruchsberechtigte nach § 4 und
4.
alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1.
Innerhalb der in Satz 1 genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Sofern Impfstoffe von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für bestimmte Personengruppen empfohlen werden, sollen diese Personengruppen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.

(3) Von der Reihenfolge nach Absatz 2 Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Von der Reihenfolge nach Absatz 2 Satz 1 kann zudem abgewichen werden, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen sowie in oder aus Gebieten mit besonders hohen Inzidenzen in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffes unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen. Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten

1.
die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
2.
die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,
3.
die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
4.
Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,
5.
die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,
6.
Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,
7.
Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.
Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst außerdem die Ausstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes. Die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes ist der jeweilige Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Anspruchsberechtigt nach Satz 1 sind:

1.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,
2.
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
3.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden, oder tätig sind,
4.
Personen, die enge Kontaktperson im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 sind, und
5.
Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 und § 4 Absatz 1 Nummer 4, die im Ausland tätig sind, und ihre mitausgereisten Familienangehörigen.

(2) Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungserbringer haben den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden:

1.
Anspruchsberechtigte nach § 2,
2.
Anspruchsberechtigte nach § 3,
3.
Anspruchsberechtigte nach § 4 und
4.
alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1.
Innerhalb der in Satz 1 genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Sofern Impfstoffe von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für bestimmte Personengruppen empfohlen werden, sollen diese Personengruppen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.

(3) Von der Reihenfolge nach Absatz 2 Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Von der Reihenfolge nach Absatz 2 Satz 1 kann zudem abgewichen werden, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen sowie in oder aus Gebieten mit besonders hohen Inzidenzen in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffes unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen. Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten

1.
die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
2.
die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,
3.
die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
4.
Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,
5.
die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,
6.
Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,
7.
Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.
Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst außerdem die Ausstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes. Die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes ist der jeweilige Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Satz 1 gilt für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit; die Leistungen können auch Schutzimpfungen mit zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen und Indikationsbereiche umfassen, für die die Arzneimittel nicht von der zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen Kommission zugelassen sind. Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind besonders zu begründen. Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.

(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, bis zum 7. April 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

1.
Versicherte Anspruch auf
a)
bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen oder wenn sie zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, Kritischer Infrastrukturen oder zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge eine Schlüsselstellung besitzen,
b)
bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger haben,
c)
bestimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören,
2.
Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben.
Der Anspruch nach Satz 2 kann auf bestimmte Teilleistungen beschränkt werden; er umfasst auch die Ausstellung einer Impf- und Testdokumentation sowie von COVID-19-Zertifikaten nach den §§ 22 und 22a des Infektionsschutzgesetzes. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt wird, kann zugleich im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen eine Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen festgelegt werden; die in § 20 Absatz 2a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Impfziele sind dabei zu berücksichtigen. Als Priorisierungskriterien kommen insbesondere das Alter der Anspruchsberechtigten, ihr Gesundheitszustand, ihr behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes SARS-CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre Systemrelevanz in zentralen staatlichen Funktionen, Kritischen Infrastrukturen oder zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge in Betracht. Ein Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b besteht nicht, wenn die betroffene Person bereits einen Anspruch auf die in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für diese Leistungen hätte. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c ein Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und kann eine Zuzahlung durch den berechtigten Personenkreis vorgesehen werden. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, festgelegt wird, beteiligen sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen anteilig in Höhe von 7 Prozent an den Kosten, soweit diese nicht von Bund oder Ländern getragen werden. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ist nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu erlassen. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut anzuhören. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch der Deutsche Apothekerverband anzuhören. Sofern die Rechtsverordnung nach Satz 2 Regelungen für Personen enthält, die privat krankenversichert sind, ist vor Erlass der Rechtsverordnung auch der Verband der Privaten Krankenversicherung anzuhören. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch das Nähere geregelt werden
1.
zu den Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Leistungen nach Satz 2 Nummer 1,
2.
zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren,
3.
zur Organisation der Versorgung einschließlich der Mitwirkungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei der Versorgung mit den in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Leistungen,
4.
zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung der Leistungen und Kosten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds,
5.
zur anteiligen Kostentragung durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 8, insbesondere zum Verfahren und zu den Zahlungsmodalitäten, und
6.
zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten Maßnahmen.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden aufgrund von Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Nummer 2, sowie Satz 13 Nummer 4 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlte Beträge aus Bundesmitteln erstattet, soweit die Erstattung nicht bereits gemäß § 12a des Haushaltsgesetzes 2021 erfolgt. Soweit Leistungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden, sind diese aus Bundesmitteln zu erstatten; in den Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Nummer 2, kann eine Erstattung aus Bundesmitteln für weitere Leistungen nach Satz 2 geregelt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausschließlich zur Abwicklung einer aufgrund des Satzes 2 erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Regelungen dieser Rechtsverordnung, die die Abrechnung und die Prüfung bereits erbrachter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum 31. Dezember 2024 fortgelten. Soweit und solange eine auf Grund des Satzes 1 oder des Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss, soweit die Ständige Impfkommission Empfehlungen für Schutzimpfungen abgegeben hat, auf die ein Anspruch nach der jeweiligen Rechtsverordnung besteht, in Abweichung von Absatz 1 Satz 5 Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von diesen Schutzimpfungen nach Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung in Richtlinien nach § 92 zu bestimmen; die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen dürfen nach Außerkrafttreten der Rechtsverordnung so lange erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.

(4) Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein. Die Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über fällige Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, auf die sie einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren.

(5) Die von den privaten Krankenversicherungsunternehmen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nach Absatz 3 Satz 8 und 13 Nummer 5 getragenen Kosten werden aus Bundesmitteln an den Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet. Der Verband der Privaten Krankenversicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit die nach Satz 1 zu erstattenden Beträge bis zum 30. November 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 und bis zum 31. März 2022 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit. Die Beträge nach Satz 2 sind binnen der in Satz 2 genannten Fristen durch den Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vorlage der von den Ländern an den Verband der Privaten Krankenversicherung gestellten Rechnungen und der Zahlungsbelege über die vom Verband der Privaten Krankenversicherung an die Länder geleisteten Zahlungen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise nach Satz 3 die mitgeteilten Beträge. Der Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet die vom Bundesministerium für Gesundheit erstatteten Beträge an die privaten Krankenversicherungsunternehmen.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.