Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Dez. 2021 - 2 B 278/21

ECLI:ovgsl
bei uns veröffentlicht am03.01.2022

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Zusammenfassung des Autors

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat zwei Eilanträge auf die vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer Regelungen der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung abgewiesen. Die Antragssteller, eine Lehrerin und ein Geschäftsmann wandten sich mit ihren Anträgen insbesondere gegen die geltende 2G-Regelung im Einzelhandel und rügten eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) , ihrer körperlichen Unversehtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Gericht entschied, dass die Regelungen einen legitimen Zweck verfolgen und nicht außer Vollzug gesetzt werden.

Amtliche Leitsätze

Der Senat geht aufgrund summarischer Prüfung für das vorliegende Eilverfahren davon aus, dass die auf dem sogenannten "2-G Konzept" basierenden Regelungen in den §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 VO-CP vom 16.12.2021 auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen, da nach den §§ 28a Abs. 7 Nr. 2 und 4, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2 IfSG die Landesregierungen unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite unter anderem zur Anordnung von Kontaktbeschränkungen ermächtigt sind, Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen anzuordnen, wozu an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Zugangsbeschränkungen in den oder bei den in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG im einzelnen genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen gehören können.

Die Landesregierung verfolgt mit den angegriffenen Regelungen der Verordnung die legitimen Ziele, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Soweit mit den Beschränkungen für Ungeimpfte auch das unausgesprochene Ziel verfolgt werden sollte, diese zu einer positiven Impfentscheidung zu veranlassen, ist dies ebenfalls legitim, weil durch die Zunahme der Zahl der Geimpften die pandemische Lage verbessert wird und damit die übergeordneten Ziele, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, gefördert werden.

Nach dem wöchentlichen Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit (CO-VID-19) vom 16.12.2021 ist die aktuelle Entwicklung weiter sehr Besorgnis erregend.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrem am 8.12.2021 gestellten Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen Regelungen der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 1.12.2021 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021, S. 2487_8). Sie beantragt im vorliegenden Eilverfahren, die – durch die nachfolgend ergangenen Verordnungen vom 10.12.2021[1] und vom 16.12.2021[2] unverändert gebliebenen – §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 VO-CP bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag - 2 C 277/21 - außer Vollzug zu setzen.

Die genannten Bestimmungen lauten in der ab dem 17.12.2021 bis zum 30.12.2021 geltenden Fassung:

"§ 4a Kontaktbeschränkungen

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen sind, nur gestattet

1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie

2. zusätzlich einer nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person, die nicht über einen 2G-Nachweis verfügt..."

"§ 4b Absonderung bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis

(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrunde liegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Absonderung nach 10 Tagen endet; treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für

1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und

2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist; dies gilt nicht, wenn die Absonderungspflicht aufgrund eines Kontaktes zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist..."

"§ 6 Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

(1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Corona virus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Verordnung führen, sind zulässig 1. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Außenbereich,

2. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Außenbereich,

3. die Teilnahme an Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Außenbereich,

4. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Außenbereich,

5. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen im Außenbereich, ausgenommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen,

6. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Außenbereich; eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten.

7. der Besuch von Ladenlokalen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des OnlineHandels und Ladenlokale der Grundversorgung sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen

a) der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,

b) Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser,

c) Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker,

d) Babyfachmärkte,

e) Tankstellen,

f) Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personennahverkehrs,

g) der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,

h) Poststellen, Paketdienste,

i) Banken und Sparkassen,

j) Reinigungen, Waschsalons,

k) Sozialkaufhäuser,

l) Bau- und Raiffeisenmärkte,

m) Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume,

n) Futtermittel und Tierbedarf,

o) Mischsortimenter, in deren gesamtem Warenangebot der von der 2G-Regelung ausgenommene Sortimentsteil wesentlich überwiegt.

(2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen, sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Verordnung führen, sind zulässig

1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht medizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleistungen,

2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten, wobei der 2G-Plus-Nachweis bei Anreise zu führen ist,

3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Innenbereich,

4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich,

5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich,

6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich,

7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich,

8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich,

9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen,

10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote,

11. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos,

12. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich; eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,

13. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)..."

Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei 41 Jahre alt, verheiratet und Mutter eines Kindes im Alter von sechs Jahren. Sie sei von Beruf Lehrerin und befinde sich täglich mit 20 bis 25 Schülern in einem Raum. Sie habe die selbstbestimmte Entscheidung getroffen, sich nicht impfen zu lassen. Sie werde von Berufs wegen täglich getestet. Die Schüler, mit denen sie in Kontakt komme, würden zweimal in der Woche getestet. Die Isolierung vom öffentlichen Leben und die erheblichen Einschränkungen im Privatbereich belasteten sie sehr. Gleiches gelte für ihre Stigmatisierung als Ungeimpfte durch die angegriffenen Regelungen und die daraus hervorgehende Notwendigkeit, sich permanent erklären zu müssen. Die Belastungen gingen ihr körperlich und seelisch sehr nahe und beeinträchtigten ihr Wohlbefinden erheblich. Die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der angegriffenen Maßnahmen seien hinsichtlich der durch sie erfolgenden Grundrechtsbeschränkungen nicht gegeben. Vorsorgliche Verbote, letztlich ins Blaue hinein, seien nach zwei Jahren Corona nicht mehr zulässig. Der weitgehende Ausschluss vom gesellschaftlichen und kulturellen Leben oder zumindest die wesentliche Erschwernis des Zugangs hierzu, sowie der Eingriff in ihre körperliche Integrität und ihr Selbstbestimmungsrecht als Mensch seien offensichtlich rechtswidrig. In den vergangenen fast zwei Jahren der Corona-Pandemie sei es zu keiner systematischen Überlastung der Intensivstation weder bundesweit noch im Saarland gekommen. Es sei offensichtlich, dass die Wahrscheinlichkeit einer systematischen Überlastung der Intensivstationen im Saarland und mithin bereits die Erforderlichkeit der freiheitseinschränkenden Schutzmaßnahmen nicht gegeben seien. Dies werde auch dadurch dokumentiert, dass das Saarland COVID-Fälle aus anderen Bundesländern aufnehme. Unabhängig davon könnte das angestrebte Ziel ebenso effektiv mit weniger intensiv die Freiheit einschränkenden Maßnahmen als den in der Verordnung niedergeschriebenen erreicht werden. Das Freihalten von Intensivbetten sollte wieder finanziell belohnt werden. Dies würde wie bereits in der Vergangenheit dazu führen, dass die Krankenhäuser Betten freihalten und die Zahl der belegbaren Betten ansteigen würden und so das Risiko einer Überlastung der Intensivstation entsprechend sinken würde. Die 2G-Regelung sei für Ungeimpfte eine äußerst schwerwiegende Freiheitseinschränkung. Je nach konkretem Anwendungsbereich der Regelung würden sie vom öffentlichen Leben und insbesondere vom kulturellen Leben fast vollständig ausgeschlossen. Zu berücksichtigen sei, dass die Zugangsverbote sich nur gegen Ungeimpfte richteten, nicht aber gegen Geimpfte und Genesene. Aber auch Genesene und vor allen Dingen auch Geimpfte könnten das Virus übertragen. Es werde letztlich ins Blaue hinein behauptet, dass durch eine Aussperrung und zwangsweise Impfung ungeimpfter Mitbürger die Corona-Pandemie in den Griff zu bekommen sei. Empirische Nachweise hierüber würden vom Antragsgegner nicht vorgelegt und existierten auch immer noch nicht. Grundrechte dürften nicht zu dem Zweck missbraucht werden, um den Einzelnen zu einem bestimmten Handeln, vorliegend Körperverletzung und ungewollte Beteiligung an Massentests und zur Corona-Impfung zu zwingen. Der Antragsgegner lege noch nicht einmal dar, welchen überschießenden Nutzen der Übergang von der 3G-Regelung zur 2G-Regelung haben solle. Ein solcher sei, wenn überhaupt, gering. Außerdem führe 2G dazu, dass Millionen von Tests, zu denen es bei 3G komme, nicht mehr gemacht würden, so dass dann insgesamt viel weniger Infektionen entdeckt würden. Sowohl bei dem unbeschränkten Zugang zu Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 6 VO-CP) als auch bei der Quarantäne (§ 4b VO-CP) und den Kontaktbeschränkungen (§ 4a VO-CP) würden Ungeimpfte ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung sei bereits verfassungswidrig, weil damit kein legitimer Zweck verfolgt werde. Die Ausübung staatlichen Drucks, um Menschen dazu zu bringen, sich gegen Covid 19 impfen zu lassen, sei mit den Grundrechten der Betroffenen unvereinbar und verletze insbesondere ihre unveräußerliche Menschenwürde. Als legitimer Zweck käme in Betracht, dass durch die angegriffenen Regelungen einer unterschiedlichen Infektiosität von Geimpften und Ungeimpften Rechnung getragen werden sollte. Inzwischen stehe durch die Lebenswirklichkeit fest, dass Geimpfte sich nicht nur in epidemiologischen unbedeutenden Ausnahmefällen infizieren und auch infektiös würden und das Virus weiterübertragen könnten. Dies hätten etliche Studien belegt und werde auch durch die Realität auf den Intensivstationen wiedergespiegelt. Impfdurchbrüche seien dort keine Ausnahme, sondern an der Tagesordnung. Schließlich werde durch das 2G-Konzept ein immenser Druck, sich impfen zu lassen, ausgeübt. Hierdurch seien die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auf individuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) berührt. Dass die Impfung zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen könne, sei unstreitig. Man müsse sich auch vor Augen führen, dass die Entwicklung eines neuen Impfstoffs von der präklinischen Phase bis zur Zulassung durchschnittlich zehn Jahre dauere. Die Covid-Impfstoffe seien in weniger als einem Jahr zugelassen worden. Dies bedeute, dass die ansonsten für die Zulassung eines Impfstoffes für unverzichtbar erklärten Impfstudien bei den Covid-Impfstoffen nicht vorlägen, sondern erst durch die praktische Massenanwendung Erkenntnisse gewonnen würden. Die Impfungen hätten letztlich experimentellen Charakter. Eben aus diesem Grund hätten die Hersteller die Haftung für Schäden durch ihre Impfstoffe in den Verträgen mit den Staaten, die sie beliefern würden, in Form einer Freistellung von der Haftung für diese Impfschäden ausgeschlossen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die angegriffenen Normen einen sofortigen massiven Eingriff in die Freiheits- und Selbstbestimmungsrechte darstellten, mit denen vom Antragsgegner der nicht legitime Zweck der mittelbaren Einführung einer Impfpflicht verfolgt werde und die massiven Grundrechtseingriffe gegen verfassungsrechtlich garantierte Rechte der Antragstellerin verstießen, weil sie zu dem verfolgten Zweck außer Verhältnis stünden und es vielfach mildere Mittel gebe, mit denen der Antragsgegner seine Ziele erreichen können. Die einstweilige Anordnung sei zur Verhinderung einer weiteren massiven Beeinträchtigung ihrer Grundrechte und der Allgemeinheit zu erteilen, weil die dargelegten Gründe offensichtlich oder zumindest mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu einer Aufhebung der angegriffenen Normen führen würden.

Der Antragsgegner ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Er macht geltend, die §§ 32 Satz 1, 28a Abs. 7 Nr. 4, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der seit dem 23.11.2021 geltenden Fassung seien eine ausreichende Rechtsgrundlage für die angegriffenen Regelungen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Es gehe vorliegend nicht darum, ungeimpfte Personen zu diskriminieren, sondern die Gruppe der geimpften und genesenen Personen von Beschränkungen auszunehmen. Eine Differenzierung dieser Gruppen sei sachlich gerechtfertigt. Lasse sich eine nicht immunisierte Person testen, sei lediglich - je nach Aussagekraft des Testergebnisses - zu einem gewissen Grad wahrscheinlich, dass sie selbst nicht ansteckend sei. Die Testung schütze aber im Gegensatz zu einer Impfung (oder nach erfolgter Genesung) nicht vor einer Infektion oder zumindest vor schwerwiegenden Krankheitsverläufen im Fall einer Infektion mit dem Corona-Virus. Durch eine Testung könnten allenfalls zu einem gewissen Teil Infektionen entdeckt und deren Weiterverbreitung verhindert, aber nicht Infektionen der getesteten Personen selbst verhindert werden. Dass die nicht immunisierten Getesteten selbst schwer erkranken und auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Gesundheitsfürsorge angewiesen seien, könne durch deren Testung nicht ausgeschlossen werden. Hinzu komme, dass sowohl bei den symptomatischen Fällen und insbesondere bei den hospitalisierten Fällen der Anteil der nicht Geimpften je nach Altersgruppe 7 bis 8-fach höher liege als der Anteil der Geimpften. Insofern bestehe gegenüber den Ungeimpften eine erhöhte Schutzpflicht, der der Verordnungsgeber durch die beanstandeten Regelungen nachgekommen sei. Diese seien auch nicht unverhältnismäßig. Das Ziel der Maßnahmen sei es nach wie vor, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2 zu schützen, dadurch die Verbreitung der Krankheit Covid-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungehemmten Anstiegs von Infektionen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Ein anhaltend hohes Niveau an Neuinfektionen hätte zur Folge, dass in den Gesundheitsämtern bundesweit und auch im Saarland eine vollständige Kontaktverfolgung nicht mehr gewährleistet werden könne, was die ungehinderte und diffuse Ausbreitung des Virus begünstige. Dies gehe mit einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems einher, der es zum Schutz von Leib und Leben unbedingt vorzubeugen gelte. Die 7-Tages-Inzidenz liege deutschlandweit bei 442,1 pro 100.000 Einwohner (Stand: 3.12.2021). Im Saarland habe die 7-Tage-Inzidenz am 3.12.2021 409,72 betragen. Aktuell seien 8996 Personen im Saarland aktiv an COVID-19 erkrankt. Davon würden 340 stationär, davon 74 Personen intensivmedizinisch behandelt, wobei 61 Personen beatmet werden müssten. Der Anstieg an Neuinfektionen sei in den vergangenen Wochen exponentiell gewachsen. Die Gesamtzahl der zu versorgenden Patientinnen und Patienten sei auf einem Niveau, bei dem bei gleichbleibendem Infektionsgeschehen derzeit eine drohende Überlastung der Krankenhäuser innerhalb der nächsten Wochen zu befürchten sei. Auch im Saarland würde ein ungebremster Anstieg der Infektionszahlen zwangsläufig kurzfristig zu einem eingeschränkten Betrieb der Intensivstationen und zu einer Überlastung führen. Ein Großteil der intensivmedizinisch zu versorgenden, an COVID-19 erkrankten Patienten sei ungeimpft. Die einschränkenden Maßnahmen seien notwendig, um die Verbreitungsmöglichkeit des Virus nachhaltig auf ein niedrigeres Niveau zurückzuführen. In der derzeitigen pandemischen Situation seien die Regelungen der VO-CP auch verhältnismäßig. Sie seien geeignet, Ansteckungen in geschlossenen Räumen zu verhindern oder zumindest auf immunisierte Personen zu beschränken, damit einer Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe mit der Folge der Überlastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten zu verringern. Die angegriffenen Regelungen seien auch erforderlich zur Erreichung des Normzwecks. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Verordnungsgeber in der derzeitigen Phase der Pandemie zur Erreichung der in § 28a Abs. 3 IfSG formulierten Ziele im Rahmen des derzeit geltenden Regelungssystems mildere Mittel zur Verfügung stehen würden. Insbesondere sei ein Testerfordernis für nichtimmunisierte Personen nicht gleichermaßen geeignet, da nur getestete Personen vor schwerwiegenden Krankheitsverläufen bei einer Infektion - im Gegensatz zu geimpften oder genesenen Personen - überhaupt nicht geschützt seien und nach derzeitigem Erkenntnisstand die Infektion auch in stärkerem Ausmaß und für einen längeren Zeitraum weiterverbreiten könnten. Zweifel an der Angemessenheit der Maßnahme seien ebenfalls nicht begründet. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass auch in Deutschland die Variante Omikron (B.1.1.529) festgestellt worden sei. Wegen der sehr raschen Ausbreitung der Omikron-Variante, wie die Beispiele in Dänemark und Großbritannien zeigten, seien die hier beanstandeten Regelungen erforderlich und auch angemessen. Laut Modellierungsstudien sei eine Entwicklung für Deutschland im Hinblick auf die Omikron-Variante zu erwarten wie in Großbritannien und Dänemark, wo die Fallzahlen einen exponentiellen Anstieg verzeichneten. Ohne die verordneten Kontakt- und Zugangsbeschränkungen käme es zu einer Vielzahl von Ansteckungen mit einer entsprechenden Hospitalisierungsrate, was zwangsläufig zur Verfestigung der Überlastung des Gesundheitssystems führen würde.

II.

Der gemäß den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf die teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren (2 C 277/21) gerichtete Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO, da sie geltend machen kann, durch die angegriffenen Regelungen in ihren Grundrechten (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) betroffen zu sein.

Die beantragte vorläufige Außervollzugsetzung der §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 VO-CP ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen "dringend geboten" (§ 47 Abs. 6 VwGO). Auch die Geltendmachung einer "dringenden Notwendigkeit" aus anderen "wichtigen Gründen" dient nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise einer Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.[3]

Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[4] Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[5] vorzunehmen. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 VO-CP.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Der Senat geht aufgrund summarischer Prüfung auch für das vorliegende Eilverfahren davon aus, dass die angegriffenen Regelungen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen. Nach § 28a Abs. 7 Nr. 2, 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2 IfSG sind die Landesregierungen bzw. die von ihnen bestimmten Stellen – unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite – ermächtigt, zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die notwendigen Schutzmaßnahmen zu erlassen, wozu nach dem Willen des Gesetzgebers die Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG im einzelnen genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen gehören können.

Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmungen der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten nicht feststellen.

Eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor. Dass durch die streitgegenständlichen Regelungen der Verordnung in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin eingegriffen wird, bedarf keiner näheren Erläuterung. Dagegen liegt ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Ermangelung einer Pflicht zur Vornahme einer Impfung nicht vor. Das Recht der Antragstellerin auf Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) wird ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Der Antragsgegner verfolgt mit den angegriffenen Regelungen der Verordnung die legitimen Ziele, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Soweit mit den Beschränkungen für Ungeimpfte (auch) das unausgesprochene Ziel verfolgt werden sollte, diese zu einer positiven Impfentscheidung zu veranlassen, ist dies ebenfalls legitim, weil durch die Zunahme der Zahl der Geimpften die pandemische Lage verbessert wird und damit die übergeordneten Ziele, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, gefördert werden.

Nach dem wöchentlichen Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit (COVID-19) vom 16.12.2021 ist die aktuelle Entwicklung weiter sehr besorgniserregend. Es wird darin prognostiziert, dass die Zahl der schweren Erkrankungen und der Todesfälle weiterhin zunehmen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten regional überschritten werden. Trotz eines leicht abnehmenden Trends seien die wöchentlichen Fallzahlen nach wie vor sehr hoch und die Belastung der Intensivstationen durch die Vielzahl schwer erkrankter COVID-19 Patientinnen und COVID-19 Patienten bleibe hoch. Der hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibe auch in der 49. Kalenderwoche bestehen. Eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen und eine zugleich rasche weitere Erhöhung der Impfraten seien dringend erforderlich, um die Behandlungskapazitäten vor Beginn der zu erwartenden Omikron-Welle soweit wie möglich zu entlasten. Die maximale Reduktion der Übertragungen sei auch notwendig, um die zu erwartende Ausbreitung der Omikronvariante zu verlangsamen. Es wird insbesondere den noch nicht grundimmunisierten Personen dringend empfohlen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und hierbei auf einen vollständigen Impfschutz zu achten. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat angesehen, sie steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an. Das Robert-Koch-Institut betont in seinem wöchentlichen Lagebericht vom 16.12.2021 des Weiteren die ausgeprägte Wirksamkeit der COVID-19 Impfung in Bezug auf die Verhinderung einer symptomatischen COVID-19 Erkrankung sowie einer mit COVID-19 assoziierten Hospitalisierung. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Impfung im Einzelnen ist dort ausgeführt, dass man seit der MW 34 in den Altersgruppen 18-59 Jahre und ab 60 Jahre eine leicht abnehmende Effektivität gegenüber einer symptomatischen COVID-19 Erkrankung von etwa 80 % auf unter 70 % sehe. Dies könnte für ein Nachlassen der Schutzwirkung über die Zeit sprechen, da in der Bevölkerung der Anteil derjenigen wächst, die vor mehr als sechs Monaten geimpft wurden. Seit der MW 43 sei in der Altersgruppe ab 60 Jahre hingegen eine Stagnation bzw. Anstieg der geschätzten Impfeffektivität gegenüber symptomatischer Infektion zu beobachten. Eine Erklärung für diesen Effekt könnte der stetig wachsende Anteil von Personen vor allem in der Altersgruppe ab 60 Jahre sein, der bereits eine Auffrischung erhalten und damit einen besseren Impfschutz hat als Personen mit vollständiger Grundimmunisierung, die vor mehreren Monaten erfolgte. Die anhaltend hohe Impfeffektivität gegen schwere Verläufe (Hospitalisierung, Intensivbehandlung oder Tod) zeige, dass vollständig geimpfte Personen weiterhin sehr gut gegen Hospitalisierungsbedürftigkeit oder tödlichen Verlauf geschützt seien. Zusammengefasst bestätigten die nach Impfstatus dargestellten Inzidenzen, die Anzahl und Verteilung der Impfdurchbrüche sowie die nach der Screening-Methode geschätzte Wirksamkeit der eingesetzten Impfstoffe die hohe Wirksamkeit der COVID-19 Impfung aus den klinischen Studien. Im zeitlichen Verlauf sei jedoch eine Abnahme der Impfeffektivität zu beobachten. Dies betreffe hauptsächlich die Effektivität gegenüber einer symptomatischen Infektion und deutlicher die Altersgruppe der ab 60 Jährigen. Weiterhin könne für vollständig geimpfte Personen aller Altersgruppen von einem sehr guten Impfschutz gegenüber einer schweren COVID-19 Erkrankung ausgegangen werden und weiterhin zeige sich für ungeimpfte Personen aller Altersgruppen ein deutlich höheres Risiko für eine COVID-19 Erkrankung, insbesondere für eine schwere Verlaufsform.

Daraus ergibt sich, dass die in § 4a VO-CP beschriebenen vorübergehenden Kontaktbeschränkungen, die "Absonderung" nach § 4b VO-CP und die Beschränkung des Zugangs zu Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 6 VO-CP) geeignet zur Erreichung des oben dargestellten Ziels sind. Hierfür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss. Impfung und durchgemachte Erkrankung senken das Infektionsrisiko nach den dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich und sind daher geeignet, das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und damit verbundener schwerer Erkrankungen, die mit einer erheblichen Belastung der Intensivstationen und damit des Gesundheitswesens insgesamt verbunden sind, zu fördern. Ungeimpfte machen dabei den ganz überwiegenden Anteil an COVID-19-Patienten mit schweren Krankheitsverläufen aus. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch Geimpfte – vor allem wegen der nach einigen Monaten nachlassenden Wirkung der Impfung – infektiös seien. Die Eignung einer Maßnahme scheitert nicht daran, dass sie keinen 100%igen Schutz gewährleistet.[6]

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die zeitlich befristeten Maßnahmen auch erforderlich. Mildere, zur Erreichung der oben genannten Zielsetzung gleichermaßen geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Indem die Antragstellerin vorschlägt, das Freihalten von Intensivbetten wieder finanziell belohnen, wodurch das Risiko einer Überlastung der Intensivstationen entsprechend sinken würde, verkennt sie die angespannte Lage infolge der seit Wochen hohen Infektionszahlen in Deutschland. Durch Notfälle und geplante Operationen sind die meisten Intensivstationen bereits zu einem Großteil ausgelastet. Hinzu kommen die COVID-19-Patienten mit und ohne Beatmungsbedarf. Für das Saarland wurde in der jüngeren Vergangenheit[7] über einen akuten Mangel an freien Intensivbetten berichtet. Danach sollten mindestens 15 Prozent freie Intensivbetten als Puffer vorhanden sein, um Herzinfarkt- und Schlaganfallpatienten oder Unfallopfer angemessen versorgen zu können. Dieser vom Robert-Koch-Institut empfohlene Wert werde in einigen Krankenhäusern im Saarland mittlerweile deutlich unterschritten. Mehrere Kliniken hätten bereits signalisiert, keine zusätzlichen COVID-19-Patienten mehr aufnehmen zu können. Auch die Ausweitung des Zutritts zu Einrichtungen und Veranstaltungen auf negativ Getestete (3G-Modell) ist nicht gleichermaßen geeignet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein negativer Test – abgesehen von der gerade bei Schnelltests nicht unerheblichen Fehlerquote – immer nur eine Momentaufnahme darstellt und die trotzdem bestehende Gefahr einer Infektion, z. B. auch durch eine unerkannt infektiöse geimpfte oder genesene Person, nicht minimiert. Wegen der Geltung eines Testergebnisses bis zu 24 Stunden besteht überdies die Gefahr, dass sich die negativ getestete Person noch kurz vor dem Zutritt infiziert hat. In diesem Fall droht Ungeimpften und gegebenenfalls weiteren lediglich negativ getesteten Anwesenden aber im Vergleich zu Geimpften oder Genesenen ein schwererer Krankheitsverlauf und damit unter Umständen auch eine zusätzliche Belastung des Gesundheitssystems. Des Weiteren können Ungeimpfte die Infektion sodann aus der Einrichtung oder Veranstaltung heraus mit größerer Wahrscheinlichkeit nach außen tragen.[8]

Die mit dem 2G-Modell verbundenen zeitweisen Einschränkungen in den §§ 4a, 4b Abs. 1 Sätze 3 und 5, 6 VO-CP sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers wird dadurch gemindert, dass die Beschränkungen zeitlich befristet sind und ein Zugang für Angebote der Grundversorgung auch für Ungeimpfte nach wie vor gewährleistet ist (§ 6a Abs. 1 Nr. 7 VO-CP). Die Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin stellen sich auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation als nicht überaus gravierend dar und sind mit Blick auf das aktuelle, dynamische Infektionsgeschehen und die schwerwiegenden, teilweise irreversiblen Folgen eines weiteres und erneuten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die höherwertigen Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl von Betroffenen sowie einer unbedingt zu vermeidenden Überlastung des Gesundheitswesens hinzunehmen.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Das daraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die "vernünftigste" wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.[9]

Ausgehend davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die beim 2G-Modell vorgenommene personengruppenbezogene Differenzierung zwischen vollständig Geimpften und Genesenen einerseits und noch nicht vollständig geimpften bzw. ungeimpften Personen andererseits willkürlich ist. Vielmehr liegt ein sachlicher, an den Zwecken der Verordnungsermächtigung ausgerichteter Grund für die Ungleichbehandlung vor. Dabei ist davon auszugehen, dass SARS-CoV-2 grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Dies gilt insbesondere für die derzeit zirkulierende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine besondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene Impfung erheblich reduziert werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand des RKI bieten die COVID-19-Impfstoffe eine hohe Wirksamkeit gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung (die z. B. eine Behandlung im Krankenhaus notwendig macht) und gegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion mit Delta. Die Wahrscheinlichkeit, schwer an COVID-19 zu erkranken, ist bei den vollständig gegen COVID-19 geimpften Personen damit deutlich geringer als bei den nicht geimpften Personen. Darüber hinaus ist bei Geimpften auch das Risiko einer Übertragung des Virus auf andere Menschen deutlich geringer. Jede Verringerung der Viruslast, wie sie bei Geimpften und Genesenen festgestellt wurde, trägt zu einem Fremdschutz bei. So ist die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion.[10] In welchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann zwar derzeit nicht genau quantifiziert werden. Studien belegen aber, dass die Impfung auch bei Vorliegen der derzeit dominierenden Delta-Variante einen Schutz gegen symptomatische und asymptomatische Infektionen bietet. Gleichzeitig liegt für die Verhinderung von schweren Erkrankungsverläufen (Hospitalisierung) ein unverändert hoher Schutz vor. Der Schutz vollständig Geimpfter vor einem schweren, das Gesundheitssystem belastenden schweren Krankheitsverlauf einerseits und das geringere Risiko einer Erkrankung stellen einen sachlichen Grund für die bei G2-Modell vorgenommene Differenzierung vor, die sich in den von der Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag angegriffenen Normen niedergeschlagen hat.[11] Dabei hat der Verordnungsgeber den Besonderheiten einer im Einzelfall vorliegenden medizinischen Kontraindikation (gegen eine Impfung) Rechnung getragen.

Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG[12] hätten die Interessen der Antragstellerin, von den in den §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 VO-CP genannten Einschränkungen sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen der Antragstellerin die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende "vorläufige" Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, kann nicht angenommen werden.[13]

Würde der Senat die angegriffenen Regelungen außer Vollzug setzen, bliebe ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte die Antragstellerin zwar vorübergehend die von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen vermeiden. Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde jedoch in seiner Wirkung reduziert,[14] und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens. Die Möglichkeit, eine solche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe zumindest zeitweise (irreversibel) ungenutzt. Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöhen. Würden hingegen die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht vorläufig teilweise außer Vollzug gesetzt, hätte ein Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre die Antragstellerin für eine gewisse Zeit zu Unrecht den in § 4a VO-CP beschriebenen Kontaktbeschränkungen, einer etwaigen "Absonderung" nach § 4b VO-CP und einer Beschränkung des Zugangs zu Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 6 VO-CP) ausgesetzt. Der dadurch bewirkte Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit würde verfestigt. Das Interesse der Antragstellerin hat aber hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen zurückstehen. In die Folgenabwägung ist auch mit Gewicht einzustellen, dass die Geltung der Verordnung bis zum 30.12.2021 begrenzt ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Fussnoten

1  Amtsbl. I, S. 2510.

2  Amtsbl. I, S. 2702.

3  vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Juris.

4  vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.

5  vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.

6  Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris.

7  Vgl. die Saarbrücker Zeitung vom 8.12.2021, S. 1.

8  Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris.

9  vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte .

10  Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris.

11  Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris.

12  vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.

13  vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190.

14  vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris.

Kommentar des Autors

Während das OVG Saarland in dem Vollzug der 2G-Regel im Einzelhandel keine willkürliche Behandlung von geimpften und genesenen Personen auf der einen Seite und ungeimpften bzw- nicht vollständig geimpften Personen auf der anderen Seite sah, urteilte das Niedersächsiche OVG (Beschluss, 16. Dez. 2021 - 13 MN 477/21), dass die geltende 2G-Regelung im Einzelhandel unverhältnismäßig ist.

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Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 32 Erlass von Rechtsverordnungen


Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erla

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(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entge

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Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.Die Antragsteller begehren die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Okt. 2012 - 2 B 217/12

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Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von Brenn- und Kaminh

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Okt. 2012 - 2 B 272/12

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils zur Hälfte.Der Streitwert wird auf (2 x 12.500,- EUR =) 25.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstell

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(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

(2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.

(3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

1.
eine Prostitutionsstätte betreibt,
2.
ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
3.
eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
4.
eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

(4) Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.

(5) Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

(6) Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

(7) Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt werden.

(1) Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als nach Satz 2 aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt; dies gilt entsprechend, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Fortbestehen erneut feststellt. Die Feststellung des Fortbestehens nach Satz 3 gilt als Feststellung im Sinne des Satzes 1. Die Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil

1.
die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder
2.
eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.
Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist, unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag regelmäßig mündlich über die Entwicklung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt,

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Betäubungsmitteln, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Sicherstellung der Versorgung mit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der zuvor genannten Produkte erforderlich sind, zu treffen und
a)
Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Apothekengesetzes, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Transfusionsgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften zum Arbeitsschutz, die die Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und die Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz regeln, zuzulassen,
b)
die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im Einzelfall Ausnahmen von den in Buchstabe a genannten Vorschriften zu gestatten, insbesondere Ausnahmen von den Vorschriften zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, zur Ein- und Ausfuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz zuzulassen,
c)
Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten vorzusehen,
d)
Regelungen zur Sicherstellung und Verwendung der genannten Produkte sowie bei enteignender Wirkung Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,
e)
ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich anderweitig zur Überlassung zu verpflichten oder bereits eingegangene Verpflichtungen zur Überlassung zu erfüllen sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,
f)
Regelungen zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung, Erstattung, Vergütung sowie für den Fall beschränkter Verfügbarkeit von Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen zur Priorisierung der Abgabe und Anwendung der Arzneimittel oder der Nutzung der Arzneimittel durch den Bund und die Länder zu Gunsten bestimmter Personengruppen vorzusehen,
g)
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Produktionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von Unternehmen, die solche Produkte produzieren sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen;
5.
nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzuordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;
6.
die notwendigen Anordnungen
a)
zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a und
b)
zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe c bis g
zu treffen; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;
7.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und
a)
untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,
b)
abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Regelstudienzeit, die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung, der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten,
c)
abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte, sofern sie nach § 133 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen weiter anzuwenden ist, die Regelstudienzeit, die Anforderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten,
d)
abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Regelstudienzeit, die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Prüfungsabschnitte der pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die Durchführung der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten,
e)
abweichend von der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Regelstudienzeit festzulegen,
f)
abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen die Regelstudienzeit, die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Zahnärztlichen Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung, des Krankenpflegedienstes und der Famulatur festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums und die Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten;
g)
(weggefallen)
8.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und
a)
bundesgesetzliche oder vertragliche Anforderungen an Pflegeeinrichtungen auszusetzen oder zu ändern,
b)
untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,
c)
Aufgaben, die über die Durchführung von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung bei Pflegebedürftigen hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und Medizinischen Diensten zu erbringen sind, auszusetzen oder einzuschränken;
9.
Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Absatz 1 des Grundgesetzes für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss dieser an das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 sowie zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung von Kernkapazitäten im Sinne der Anlage 1 Teil B der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (BGBl. 2007 II S. 930, 932), auf Flughäfen, in Häfen und bei Landübergängen, soweit dies in die Zuständigkeit der Länder fällt, zur Verfügung zu stellen; das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt;
10.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unbeschadet des jeweiligen Ausbildungsziels und der Patientensicherheit abweichende Regelungen von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen, hinsichtlich
a)
der Dauer der Ausbildungen,
b)
des theoretischen und praktischen Unterrichts, einschließlich der Nutzung von digitalen Unterrichtsformen,
c)
der praktischen Ausbildung,
d)
der Besetzung der Prüfungsausschüsse,
e)
der staatlichen Prüfungen und
f)
der Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfungen.
Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 10 umfasst die folgenden Ausbildungen:
1.
zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
2.
zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
3.
zur Diätassistentin oder zum Diätassistenten nach dem Diätassistentengesetz,
4.
zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten nach dem Ergotherapeutengesetz,
5.
zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes,
6.
zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
7.
zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes,
8.
zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger nach § 77 Absatz 1 und § 78 des Hebammengesetzes,
9.
zur Hebamme nach dem Hebammengesetz,
10.
zur Logopädin oder zum Logopäden nach dem Gesetz über den Beruf des Logopäden,
11.
zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz,
12.
zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten nach dem MTA-Gesetz,
13.
zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten nach dem MTA-Gesetz,
14.
zur Medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik nach dem MTA-Gesetz,
15.
zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz,
16.
zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten nach dem Orthoptistengesetz,
17.
zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz,
18.
zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
19.
zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz,
20.
zur Podologin oder zum Podologen nach dem Podologengesetz,
21.
zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach dem MTA-Gesetz.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2, insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und 8, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie sich auf das Arbeitsrecht oder den Arbeitsschutz beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 und Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 6 ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 werden im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und bedürfen, soweit sie sich auf die Pflegeberufe beziehen, des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bei Gefahr im Verzug kann auf das Einvernehmen nach Satz 1 verzichtet werden.

(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. Abweichend von Satz 1

1.
bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt,
2.
tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe g in der bis zum 16. September 2022 geltenden Fassung oder von Nummer 10 erlassene Rechtsverordnung spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft,
3.
tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a erlassene Rechtsverordnung spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft und
4.
tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a bis e und g erlassene Rechtsverordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a oder eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 10 erlassene Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geändert werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausschließlich zur Abwicklung einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Regelungen dieser Rechtsverordnung, die die Abrechnung und die Prüfung bereits erbrachter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum 7. April 2024 fortgelten. Nach Absatz 2 Satz 1 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. Abweichend von Satz 5 gilt eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als aufgehoben. Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anordnungen können auch bis spätestens 31. Dezember 2023 geändert werden. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt.

(6) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das Bundesministerium für Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.

(7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Informationen aus. Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen. Die zuständigen Landesbehörden informieren unverzüglich die Kontaktstelle nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Durchführung notwendiger Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt nicht mehr gewährleistet ist.

(8) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Aufgaben des Bundes insbesondere das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft gegen Auslagenerstattung beauftragen, bei der Bewältigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Hilfe zu leisten.

(9) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe Evaluation zu den Auswirkungen der Regelungen in dieser Vorschrift und in den Vorschriften der §§ 5a, 20a, 20b, 28 bis 32, 36 und 56 im Rahmen der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie und zu der Frage einer Reformbedürftigkeit. Die Evaluation soll interdisziplinär erfolgen und insbesondere auf Basis epidemiologischer und medizinischer Erkenntnisse die Wirksamkeit der auf Grundlage der in Satz 1 genannten Vorschriften getroffenen Maßnahmen untersuchen. Die Evaluation soll durch unabhängige Sachverständige erfolgen, die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und vom Deutschen Bundestag benannt werden. Das Ergebnis der Evaluierung soll der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2022 vorgelegt werden. Die Bundesregierung übersendet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2022 das Ergebnis der Evaluierung sowie eine Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem Ergebnis.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von Brenn- und Kaminholz, begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Historische Anlage I. mit Umfeld“, Gemeindebezirk H. der Antragsgegnerin.

Unter dem 2.8.2010 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der von ihr seit Juli 2009 gemieteten – genehmigten – Werkshalle der ehemaligen Stahlverarbeitung S R in eine Werkshalle für Holzverarbeitung (Schneiden, Spalten und Lagern von Brennholz) auf dem Grundstück (Flur ..., Parzellen Nr. .../46, .../44, .../42, .../9, .../8, .../73 und .../71 in der Gemarkung H.). Der Bauantrag wurde auf Antrag der Antragsgegnerin von der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 3.2.2011 gemäß § 15 I BauGB für ein Jahr zurückgestellt. Nach Ablauf der Zurückstellung erfolgte trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen durch die Antragstellerin keine Bescheidung des Baugesuchs.

Am 20.1.2012 schloss ihr alleiniger und geschäftsführender Gesellschafter EJ zusammen mit seinem Schwiegersohn M W einen notariellen Kaufvertrag mit dem Eigentümer H Z u.a. über die von der Antragstellerin genutzten Parzellen mit aufstehender Werkshalle. Der Vollzug dieses Kaufvertrags hängt nach dem Vertragsinhalt u.a. von der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Für beide Käufer ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung bezüglich ihres Miteigentumsanteils eingetragen.

Am 30.5.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, das mit Beschluss vom 2.3.1994 eingeleitete Bebauungsplanverfahren „Anlage I.“ (ehemalige Grube I. mit Umfeld) aufgrund des Vorliegens neuer Entwicklungsziele für diesen Bereich einzustellen und den Aufstellungsbeschluss aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit dem Bebauungsplan ursprünglich angestrebten Zielsetzungen zur Revitalisierung von Gewerbebrachen und zur Aufwertung des Bereichs um den I.er Weiher nunmehr veränderten Rahmenbedingungen unterlägen, so dass eine neue Zielausrichtung der städtebaulichen Entwicklung für diesen Bereich erforderlich werde. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans „Historische Anlage I. mit Umfeld“ einschließlich Umweltberichts. In der Begründung des zweiten Beschlusses heißt es, Ziel und Inhalt des Bebauungsplans sei es, die aus den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) und den Planungen der Landschaft der Industriekultur Nord (LIK.Nord) gewonnenen städtebaulichen Entwicklungsabsichten umzusetzen. Dies seien insbesondere der Schutz und die Integration der historischen Anlagen im Bereich der ehemaligen Grube I. sowie die Nutzung des vorhandenen Potenzials für Naherholung, Freizeit und Tourismus. Dabei gelte es, die vorhandenen Strukturen mit dem angrenzenden Naherholungsgebiet zu vernetzen und die gewerblichen Nutzungen so weit als möglich zurückzufahren bzw. in Richtung Freizeit, Tourismus und Naherholung neu zu orientieren. Mit einem weiteren Beschluss erließ der Gemeinderat zur Sicherung des vorgenannten Bebauungsplans für das Gebiet „Historische Anlage I. mit Umfeld“ gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre. Alle drei Beschlüsse wurden am 6.6.2012 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 10.7.2012 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen die beschlossene Veränderungssperre (2 C 216/12) und den vorliegenden Anordnungsantrag gestellt.

Sie hält ihren Eilantrag für zulässig, insbesondere eine Antragsbefugnis für gegeben. Da durch die Veränderungssperre die ansonsten gemäß § 34 I BauGB bestehende Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens beseitigt werde, könne sie geltend machen, in ihren subjektiven Rechten auf Ausübung ihres Gewerbebetriebes verletzt zu sein. Ihrer „entscheidungsreifen und unmittelbar bevorstehenden Baugenehmigung“ sei mit der Veränderungssperre ein materiell-rechtliches Hindernis entgegengestellt. Zwar sei sie noch nicht Eigentümerin der Grundstücke, auf die sich ihr Bauantrag vom 2.8.2010 beziehe. Sie sei aber aufgrund eines Mietvertrags und seit dem 20.1.2012 aufgrund eines abgeschlossenen Kaufvertrags mit dem derzeitigen Grundstückseigentümer, der nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücksparzellen durch Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 17.2.2011 keiner rechtlichen Beschränkung mehr unterlegen habe, befugt, das Grundstück in der beantragten Form zu nutzen. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vermietet sei und die Übergabe mit sofortiger Wirkung auf die Käufer, nämlich den alleinigen und geschäftsführenden Gesellschafter und seinen Schwiegersohn zu erfolgen habe. Letzterer sei nur deshalb in den Kaufvertrag eingetreten, weil der 76jährige Schwiegervater, der nach interner Absprache die Finanzierungslasten trage und daher berechtigt sei, das Kaufobjekt in vollem Umfang für die Antragstellerin zu nutzen, einen Teil des Kaufpreises habe finanzieren müssen. Die Interessen der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers seien völlig identisch. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie durch den Grundstückskaufvertrag keine eigentümerähnliche Beziehung zum streitbefangenen Grundstück im Plangebiet erhalten haben solle. Vom Vorliegen von Sachbescheidungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin sei daher auszugehen.

Der Antrag sei auch begründet. Die Aufrechterhaltung der Veränderungssperre wäre für die Antragstellerin und ihre Beschäftigten existenzgefährdend, weil eine Aufgabe des streitgegenständlichen Standorts die Antragstellerin wegen fehlender Alternativen mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Aufgabe der Herstellung von Kaminholz zwingen würde. Demgegenüber machte die Änderung der Hallennutzung von der bisherigen Metallverarbeitung zur Holzverarbeitung aus Sicht der öffentlichen Interessen keinen großen Unterschied. Insoweit stehe noch nicht fest, dass es sich bei dem Bauvorhaben der Antragstellerin nicht um die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung handele, da es sich bei beiden Nutzungen um eine kleinindustrielle Fertigung mit Schwerkraftverkehr handele. Den Nutzungsänderungsantrag habe sie seinerzeit nur gestellt, weil sie sich in dieser Frage auf keinen Rechtsstreit habe einlassen wollen. Wenn die Antragsgegnerin hingegen „die Nutzung der Werkshalle für die Zukunft grundsätzlich unterbinden“ wolle, „um die Halle durch einen öffentlichen Ententeich zu ersetzen“, würde dies einen entschädigungspflichtigen, enteignungsgleichen Eingriff darstellen. Dann wäre es aber aus planungsrechtlicher Sicht unerheblich, ob die Gemeinde zur Wahrung des öffentlichen Interesses eine Enteignungsentschädigung an den jetzigen Eigentümer oder einen späteren Eigentümer, der seine Holzverarbeitung aufgeben müsste, zahlen müsste. Daher sei die beantragte einstweilige Anordnung im Sinne des § 47 VI VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile für die Antragstellerin geboten.

Die Veränderungssperre sei auch aus materiellen Gründen unwirksam. Denn sie sei als Sicherungsmittel für den beabsichtigten Bebauungsplan ungeeignet und daher nichtig, weil die Begründung des Aufstellungsbeschlusses erkennen lasse, dass der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehre und nur der Verhinderung eines einzelnen Vorhabens – das der Antragstellerin – dienen solle. Sie sei auch nicht erforderlich, weil der Inhalt der beabsichtigten Planung noch nicht einmal in Ansätzen erkennbar sei. Der Antragsgegnerin, die seit Jahren versuche, die Ausübung des Gewerbebetriebs vor Ort zu unterbinden, gehe es primär darum, der Antragstellerin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die von ihr beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung mit den Mitteln des Baurechts zu entziehen. Es handele sich daher um eine reine Verhinderungsplanung. Die Antragsgegnerin berufe sich auf Planspiele in Form von Masterplänen eines überregionalen Planungsverbunds, auf Ideen als Vorschläge für künftige mögliche Planvorgaben; von einem grundsätzlichen Planungskonzept könne keine Rede sein. Es seien auch seit der Zurückstellung des Baugesuchs keine signifikanten Planungsfortschritte erzielt worden. In dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus 2004 sei das betroffene Gebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen. Zudem stehe die Darstellung der Planungsrichtlinien im Widerspruch zu den Festlegungen des LEP Umwelt, in dem dort ein Standortbereich für Tourismus – BT – oder für besondere Entwicklung – BE - gerade nicht ausgewiesen sei. Das Planungskonzept gründe also auf noch unausgewogenen Konzepten, die zudem vorab noch von dem Gemeinderat selektiert, konkretisiert und genehmigt werden müssten. Der in der Beiakte 1 befindliche Pflege- und Entwicklungsplan zum Naturschutzgroßvorhaben „Landschaft der Industriekultur Nord“ Band 1 vom 15.6.2012 habe dem Gemeinderat bei Beschlussfassung am 30.5.2012 noch nicht vorgelegen. Aus der Voruntersuchung der „T GmbH“ vom März 2012 sei hingegen ersichtlich, dass sich die Flächen der ehemaligen Tagesanlage I. noch unter Bergaufsicht befänden und für die Öffentlichkeit derzeit nicht zugänglich seien. Zudem hätten sich die vorbereitenden Untersuchungen der Antragsgegnerin nicht auf eine Bauleitplanung, sondern auf die Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes gerichtet. Die streitgegenständlichen Parzellen lägen in einem von der Antragsgegnerin förmlich festgestellten Sanierungsgebiet, für das die Vorschriften über die Veränderungssperre nach § 14 IV BauGB nicht anzuwenden seien. Die Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und einer Veränderungssperre sei zudem unverhältnismäßig gewesen, weil zum einen der Antragsgegnerin das streitgegenständliche Grundstück mehrfach „vorrangig“ - vor den jetzigen Käufern - zum Ankauf angeboten worden sei, und zwar sowohl von dem Eigentümer Z als auch der Bank, die damals die Zwangsverwaltung dieses Areals betrieben gehabt habe, und zum anderen keine Planungshoheit bestanden habe, solange noch kein wirksamer Abschlussbetriebsplan gemäß § 53 BBergG vorliege. Im gesamten Plangebiet befänden sich noch immer gefährliche Hohlräume unter der Erdoberfläche, die eine Planung noch nicht zuließen; außerdem trete Methangas noch permanent aus, was einer ständigen Überwachung durch die Bergaufsicht bedürfe. Der Inhalt der gemeindlichen Planungsvorstellungen sei bei Beschlussfassung noch in keiner Weise absehbar gewesen. Die städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen seien daher zumindest zurzeit mit den Mitteln der Bauleitplanung noch nicht umsetzbar, die Beschlüsse zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zur Verabschiedung einer Veränderungssperre mangels sachlicher Zuständigkeit offensichtlich rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin bestreitet die Zulässigkeit des Aussetzungsantrags und die Befugnis zur Nutzung des betreffenden Grundstücks in der beantragten Form, da die Antragstellerin nicht Eigentümerin sei und es auch nicht durch den Kaufvertrag vom 20.1.2012 erworben habe. Eine wirksame Übergabe des Vertragsgegenstandes sei nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter erfolgt sei. Ihr fehle das Sachbescheidungsinteresse. Der Antrag sei auch unbegründet. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien nicht glaubhaft gemacht. Bei der Abwägung der beteiligten Interessen sei zu berücksichtigen, dass dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen nach § 2 I BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ein hoher Stellenwert beizumessen sei. Daher könnten in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine Anordnung nach § 47 VI VwGO rechtfertigen, die jedoch nicht ersichtlich seien. Der Veränderungssperre lasse hinreichend erkennen, dass Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Bereich der ehemaligen Grubenanlage I. sein solle. Dieser Bereich liege in unmittelbarer Nähe zum Naherholungsbereich I.er Weiher und der Tennisanlage und werde von Bausubstanz und brachliegenden Flächen der ehemaligen Grubenanlage geprägt. Nach Stilllegung der Grubenanlage seien teilweise anderweitige Nutzungen auf den Flächen entstanden, die das Ortsbild und die städtebauliche Entwicklung erheblich störten. Es gebe zahlreiche Nutzungskonflikte, die einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden sollten und hinreichend konkretisierte planerische Vorstellungen der Antragsgegnerin, die mit den Mitteln des Städtebaurechts – bezogen auf die Belange von Sport, Freizeit und Erholung, der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung bzw. Anpassung vorhandener Ortsteile, als Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes bzw. der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile von geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung, als Belange des Umweltschutzes und – da die Aufzählung in § 1 VI BauGB nicht abschließend sei – die Belange der Anschlussnutzung ehemals gewerblich bzw. industriell genutzter Liegenschaften - bewältigt werden sollten und könnten. Mit den Untersuchungen werde der Beweis geführt, dass die wiedergegebenen Zielvorstellungen grundsätzlich realisierbar seien. Im Verfahren auf Überprüfung einer Veränderungssperre finde grundsätzlich keine „antizipierte Normenkontrolle“ statt. Allenfalls bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans bestünde kein Bedürfnis für den Erlass einer Veränderungssperre; solche „Mängel“ lägen hier jedoch nicht vor. Sofern der derzeit geltende Flächennutzungsplan den planerischen Absichten der Antragsgegnerin nicht entsprechen sollte, könnte er nach § 8 III bzw. IV BauGB im sog. Parallelverfahren geändert oder ergänzt werden bzw. ein sog. vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Auch stehe der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“ den städtebaulichen Überlegungen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Selbst wenn die entsprechenden Aussagen des LEP Umwelt verbindliche Ziele der Landesplanung i.S.d. § 1 IV BauGB darstellten, schlössen sie nicht aus, dass auch an anderen Standorten als an den dort aufgeführten touristische Maßnahmen verwirklicht werden dürften. Das bringe Rn. 134 LEP Umwelt ausdrücklich zum Ausdruck. Für Standortbereiche für besondere Entwicklungen gelte nichts anderes; Rn. 137 LEP Umwelt fordere sogar dazu auf, dem Trend der „Vernachlässigung, Beschädigung und Zerstörung von Zeitzeugen der Kulturlandschaft“ entgegenzuwirken und meine damit auch durch den Bergbau gebildete industrielle Kulturlandschaften und Kulturdenkmäler. Der Einwand der Antragstellerin, dass Teile des Plangebiets unter Bergaufsicht stünden, stehe einer wirksamen Veränderungssperre nicht entgegen, da auch unter Bergaufsicht stehende Flächen überplant werden könnten. Durch § 38 S. 1 BauGB privilegierte Fachplanungen schlössen lediglich inhaltlich abweichende, dieselbe Fläche betreffende Festsetzungen in Bebauungsplänen aus. Von dieser Einschränkung nicht umfasst seien einfache Rahmenbetriebspläne bzw. ein Hauptbetriebsplan nach dem BBergG, da beide keine Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung erforderten. Selbst bei gegebener Fachplanung sei die Gemeinde befugt, in Ausübung ihrer Planungshoheit auch für solche Flächen bauplanerische Festsetzungen zu treffen, wenn dies für die städtebauliche Ordnung erforderlich sei. Nach § 9 II 1 Nr. 2 BauGB sei es möglich festzusetzen, dass die festgesetzten Nutzungen und Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig seien. Ein solcher Umstand könne u.a. die Entlassung einer Fläche aus der Bergaufsicht sein. Die drohende Existenzvernichtung sei nicht glaubhaft gemacht.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 30.5.2012 zur Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Historische Anlage I. mit Umfeld“ beschlossene und am 6.6.2012 ortsüblich bekannt gemachte Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gemäß § 47 VI VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allerdings zulässig, insbesondere fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Antragsberechtigt, nämlich berechtigt einen Normenkontrollantrag und demgemäß einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, ist nach § 47 II 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die angefochtene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin, eine - ausländische - juristische Person des Privatrechts, beruft sich u.a. darauf, dass sie zum einen seit 2009 – zunächst bis zur Betriebsaufgabe der Schrottverwertungsfirma F nur hinsichtlich einer Hallenhälfte, danach jedoch hinsichtlich der gesamten Halle - Mieterin und damit berechtigte Nutzerin der auf den Grundstücken in H. aufstehenden Werkshalle sei, die ihr alleiniger Gesellschafter J zudem zusammen mit seinem Schwiegersohn für ihren Betrieb gekauft habe, und sie zum anderen – für den Fall, dass die ausgeübte Nutzung nicht von der für die Grundstücksnutzung bestehenden Genehmigung umfasst werde - einen Antrag auf Genehmigung der bisher nach § 34 I BauGB genehmigungsfähigen Nutzungsänderung gestellt habe. Auf diese Genehmigung, die nach den Inhalten der Veränderungssperre nicht mehr erteilt werden dürfe, habe sie aber bei Außervollzugssetzung der Veränderungssperre einen Anspruch. Da die Antragstellerin damit der Sache nach jedenfalls einen Eingriff in ihr Recht auf Nutzung des Hallengrundstücks zur Herstellung von Brennholz aus eigenem wirtschaftlichem Interesse geltend macht, ist sie antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1994 – 4 NB 27/93 -, BRS 56 Nr. 31 zu § 47 II 1 VwGO a.F.)

Es bestehen ferner keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche Rechtschutzinteresse fehlte. Das wäre dann der Fall, wenn die Antragstellerin mit der beantragten vorläufigen Vollzugsaussetzung ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte. Zwar wendet die Antragsgegnerin insoweit ein, der Antragstellerin habe „entgegen des Kaufvertrages“ der Vertragsgegenstand – und damit die u.a. die Hallengrundstücke bildenden Parzellen - nicht wirksam übergeben werden können, da keine Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter erfolgt sei. Nach der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist jedoch „die Vermietung der Halle … im Jahr 2010 zwischen dem Zwangsverwalter und dem Unterzeichner vereinbart worden“ und eine Besitzeinräumung erfolgt. Selbst wenn der Zwangsverwalter, wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Auskunft einer beteiligten Bank in einem in den Baugenehmigungsakten befindlichen Schreiben vom 18.5.2012(Baugenehmigungsunterlagen Bl. 217) dem Rechtsamt des Landkreises Neunkirchen mitgeteilt hat, den - damit in der Sache bestätigten - Mietvertrag am 2.9.2011 zum 30.6.2012 gekündigt haben sollte, spricht nichts gegen die Richtigkeit der Annahme, dass Eigentümer und Mieterin das Mietverhältnis gleichwohl wirksam fortsetzen konnten und fortgesetzt haben. Zum einen geht aus dem zwischen Eigentümer und Erwerber (alleinigem Gesellschafter der Antragstellerin und dessen Schwiegersohn) geschlossenen Kaufvertrag vom 20.1.2012 u.a. über die die Hallennutzung betreffenden Parzellen hervor, dass vom Fortbestehen dieses Mietvertrages ausgegangen wird. Zum anderen ist sowohl aus dem im Kaufvertrag selbst (S. 2/ 3) wiedergegebenen Grundbuchinhalt als auch aus dem in Kopie vorgelegten Grundbuchauszug vom März 2012 (Zweite Abteilung Lasten und Beschränkungen) ersichtlich, dass von den betreffenden Parzellen – nur noch - die (Rand-) Parzellen .../8 und .../9 (lfd. Nummern 8 und 9) weiter unter Zwangsverwaltung stehen, während die Eintragung über die Zwangsverwaltung hinsichtlich der übrigen – die Hallennutzung ermöglichenden - Parzellen (Flur ... Nr. .../46, .../44, .../42, .../73 und .../71) „gerötet“ ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Eigentümer und Verkäufer die Verfügungsbefugnis jedenfalls über den größten und für die Hallennutzung entscheidenden Teil des Hallengrundstücks – wiedererlangt – hatte. Dass die Zwangsverwaltung über diese Parzellen nicht durch den von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 17.2.2011 - 8 L 13/07 –, der sich auf andere Parzellen bezieht, aufgehoben wurde, ist insoweit unerheblich.

Letztlich kann die Frage des Rechtsschutzinteresses jedoch dahinstehen, da der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 VI VwGO jedenfalls unbegründet ist.

Eine Aussetzung der Norm (§ 16 I BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 VI VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 I Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 VI VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 VI VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan bzw. die Veränderungssperre sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.(vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 47 Rdnr. 152) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 I 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG, Art. 117 III SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen.

Eine evidente Unwirksamkeit der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits aus der Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Veränderungssperre für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet – soweit für sie eine Genehmigungspflicht gemäß § 144 I BauGB besteht - gemäß § 14 IV BauGB. Zwar hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30.5.2012 am 15.7.2009 aufgrund festgestellter städtebaulicher Missstände und fehlender Steuerungsinstrumente gemäß § 141 BauGB die Einleitung „Vorbereitender Untersuchungen“ für das Untersuchungsgebiet beschlossen mit dem Ziel, ein städtebauliches Sanierungsgebiet auszuweisen. Nachdem die Entwürfe zu diesen Vorbereitenden Untersuchungen und zugehöriger Rahmenplanung sowie der Pflege- und Entwicklungsplanung zum Bereich der „Landschaft der Industriekultur Nord“ (LIK. Nord) vorlagen und „die Ziele … definiert und die Anforderungen an die Entwicklung im Bereich der ehemaligen Grube mit Umfeld bekannt“ waren, hat sich der Gemeinderat am 30.5.2012 dann jedoch zur „Neuausrichtung der städtebaulichen Planung“ mit „klarer Priorität“ auf dem Bereich „Schutz und Integration der historischen Anlage sowie Nutzung des Potentials für Naherholung, Freizeit und Tourismus“ im Wege der Bauleitplanung und zu deren Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre entschlossen. Da ein Sanierungsgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht förmlich festgesetzt war, wie die Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats auch klargestellt hat, stand § 14 IV BauGB dem Erlass der Veränderungssperre nicht entgegen. Ob die Antragsgegnerin hingegen weiterhin – zusätzlich - die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets (§ 142 BauGB) verfolgt, worauf die von der Antragstellerin vorgelegte amtsübliche Bekanntmachung vom 1.8.2012 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der „Vorbereitenden Untersuchungen (VU) I. und angrenzende Ortslage H.“ in der Zeit vom 20.8. bis 21.9.2012 hinweist, ist für das vorliegende Außervollzugssetzungsverfahren ohne Belang.

Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 I BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt anerkanntermaßen auch nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152)

Dies ist vorliegend zunächst hinsichtlich der gerügten Unvereinbarkeit des künftigen Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 IV BauGB nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur“ vom 13.7.2004 – LEP Umwelt – den Bereich des Plangebietes, in dem die von der Antragstellerin gewerblich genutzten Hallengrundstücke liegen, weder als „Standortbereich für Tourismus (BT)“ noch als „Standortbereich für besondere Entwicklungen (BE)“ ausweist. Diese Tatsache bedeutet für die Planung der Antragsgegnerin jedoch nur, dass sie insoweit keine Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) – also verbindlichen Vorgaben - bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gemäß § 4 ROG zu beachten hat. Soweit der betreffende Bereich im LEP Umwelt, Teil B, als „Siedlungsflächen überwiegend Gewerbe“ dargestellt ist, handelt es sich nach LEP Umwelt, Teil A, Nr. 34 lediglich um eine nachrichtliche Darstellung, also keine landesplanerische Festlegung. Landesplanerisch steht die aus den Planunterlagen ersichtliche Intention der Antragsgegnerin, im Plangebiet „ das Gewerbe soweit wie möglich zurückzufahren“, der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten künftigen Bauleitplanung daher nicht entgegen.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bauleitplanung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der aktuelle Flächennutzungsplan das betreffende Gebiet als gewerbliche Bauflächen ausweist, da dessen ggf. erforderliche Änderung jedenfalls nach Maßgabe des § 8 II BauGB vorgenommen werden könnte.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 I BauGB „zur Sicherung der Planung“ beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage gegenwärtig nicht in Abrede stellen. Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 30.5.2012 sind die Zielsetzungen der Antragsgegnerin vorrangig mit „Schutz und Integration der historischen Anlage sowie Nutzung des Potentials für Naherholung, Freizeit und Tourismus“ angegeben und sollen sich die Inhalte der Bauleitplanungen „an dem Ergebnis der VU mit Schwerpunkt Schutz der historischen Bausubstanz, Naherholung, Freizeit und Tourismus orientieren“. Die VU enthalten sowohl eine untersuchungsgebietsbezogene Bestandsanalyse mit der Feststellung zahlreicher städtebaulicher Missstände als auch die Herausarbeitung der vorhandenen Potentiale und Chancen sowie möglicher Maßnahmen zur Behebung der Missstände bzw. Verbesserung der städtebaulichen Situation, deren mögliches Ergebnis im „Rahmenplan“ vom Januar 2012 dargestellt ist. Damit lassen die im Planaufstellungsbeschluss angegebenen und durch die VU konkretisierten Zielsetzungen der Gemeinde hinreichend konkrete Vorstellungen hinsichtlich des künftigen Planinhalts erkennen. In dem Zusammenhang ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde – wie vorliegend möglicherweise – ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens – aus Sicht des Bauherrn negativ – zu verändern.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“) Dafür, dass Planungsabsichten vorliegend nur „vorgeschoben“ wurden, spricht entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht die Tatsache, dass der Pflege- und Entwicklungsplan der LIK.Nord erst vom 15.6.2012 – also nach dem Satzungsbeschluss vom 30.5.2012 – datiert, da sich der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung auf die vorliegenden „Entwürfe“ der im Rahmen der Voruntersuchung erstellten Gutachten und Pläne berufen hat. Dass die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Ordnungsbedarf in dem in Rede stehenden Bereich erkannt hat, geht im Übrigen auch aus ihrer im Juli 2009 getroffenen Entscheidung hervor, vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB einzuleiten.

Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der künftigen planerischen Festsetzungen kann nach gegenwärtiger Erkenntnis ferner nicht mit Blick auf die unstreitige Tatsache, dass Teile des Plangebietes noch unter Bergaufsicht stehen, ausgegangen werden. Unabhängig davon, dass nach Angaben der Antragsgegnerin das Ende der Bergaufsicht bevorstehen, nach Mitteilung der Antragstellerin jedoch noch nicht absehbar sein soll, steht diese den kommunalen Planungen nicht schlechthin entgegen. Zum einen betrifft die Planung nur zum Teil eine unter Bergaufsicht stehende Fläche, so dass sie allenfalls in diesem Teil Einschränkungen unterworfen sein könnte. Zum anderen geht selbst der in § 38 BauGB zum Ausdruck kommende so genannte Vorrang der Fachplanung nicht so weit, dass eine Bauleitplanung, deren Ziele einem „Fachplanungsvorhaben“ entgegenstehen, schon deswegen unterbleiben bzw. eingestellt werden muss, weil ein Planfeststellungsverfahren für ein unter die genannte Vorschrift fallendes Vorhaben anhängig ist oder wird.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, BauR 2012, 540,  und  vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 -, LKRZ 2008, 316,  m.w.N.) Es ist zudem jedenfalls nicht offensichtlich, dass der beabsichtigte Bebauungsplan, dessen Festsetzungen nach Maßgabe des § 9 II 1 Nr. 2 BauGB bedingt erfolgen können, auf lange Jahre weitgehend nicht realisierbar sein könnte.

Kann danach nicht von einer offenkundigen Unwirksamkeit der Veränderungssperre wegen auf der Hand liegender Rechtswidrigkeit der durch sie gesicherten Bauleitplanung ausgegangen werden, so ist bei der sodann im Rahmen des § 47 VI VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugssetzung der Satzung auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen, dass bei Stattgabe die Veränderungssperre der beantragten Genehmigung für eine Nutzungsänderung nicht mehr entgegenstünde und diese daher durch die Untere Bauaufsichtsbehörde - entsprechend der aus den Baugenehmigungsunterlagen ersichtlichen Rechtsauffassung des dortigen Rechtsamtes(Baugenehmigungsunterlagen Bl. 215) unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - erteilt würde. Dadurch träte eine Verfestigung der Rechtsposition der Antragstellerin ein, die – würde sich die Veränderungssperre im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig herausstellen – nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. In der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung für das in Rede stehende Vorhaben läge - unabhängig von der Frage einer späteren Enteignung und Entschädigung – ein gravierendes Erschwernis für die Umsetzung einer dieser Nutzung entgegenstehenden Planung. Die durch eine Baugenehmigung verfestigte Position der Antragstellerin unterschiede sich auch von derjenigen, die sie aufgrund einer ohne Genehmigung und damit formell illegal ausgeübten, wenn auch möglicherweise im Zeitpunkt ihrer Aufnahme materiell-rechtlich zulässigen Nutzung hätte. Sollte – wie die Antragstellerin offenbar meint – für ihre Nutzung überhaupt keine Baugenehmigung erforderlich sein, weil sie sich in der Bandbreite der früher legal auf dem Gelände ausgeübten Nutzungen bewegt, so erlitte sie wegen § 14 III BauGB, worauf noch zurückzukommen ist, durch die Veränderungssperre von vornherein keinen schwerwiegenden Nachteil.

Was das Interesse der Antragstellerin anbelangt, ist ferner festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 VI VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin aus Sicht des Senats jedoch nicht dargetan, dass sie durch die Ablehnung der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre schwere Nachteile zu befürchten hätte. Dass die Veränderungssperre die Untere Bauaufsichtsbehörde daran hindert, der Antragstellerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, ist die regelmäßige gesetzliche Folge dieses Instrumentes zur Planungssicherung und begründet nicht schon für sich gesehen einen schwerwiegenden Nachteil. Das gilt auch dann, wenn – wie hier möglicherweise – die Veränderungssperre die Reaktion der Gemeinde auf einen Bauantrag für eine mit ihren Planungsvorstellungen nicht zu vereinbarende Nutzung darstellt. Dass die Antragstellerin ihre Nutzung ohne Baugenehmigung aufgenommen und ihr Geschäftsführer das Gelände mit der Halle erworben hat, fällt in ihre Sphäre. Denn sie hat insoweit auf eigenes Risiko gehandelt und kann aus ihrer nunmehrigen Betroffenheit keinen schwerwiegenden Nachteil herleiten. Die Anerkennung eines solchen Nachteils liefe letztlich darauf hinaus, sie günstiger zu stellen als den rechtstreuen Bürger, der mit der Aufnahme seiner beabsichtigten Nutzung und Investitionen zuwartet, bis er die erforderliche Baugenehmigung erhalten hat. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Veränderungssperre sie rechtlich überhaupt nicht betrifft. Denn sie geht selbst davon aus, dass der Betrieb der Kaminholzherstellung keine Nutzung darstellt, die vorliegend die Erteilung einer Änderungsgenehmigung erforderte, und sie hat nach ihrem Vortrag einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde nur zur Vermeidung eines Rechtsstreits gestellt. Insofern regelt § 14 III BauGB, dass die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt wird. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 I BauGB vorliegt. Die – jeder Art von Nutzung eigene – Variationsbreite der bestehenden Nutzung darf somit nicht mit der Folge überschritten werden, dass bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.(allg. Meinung, vgl. etwa Brügelmann, BauGB, § 14 BauGB, Rdnr. 96 m.w.N.) Gegen eine rechtwidrige Nutzungsuntersagung könnte die Antragstellerin daher beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. Außerdem wäre die Untere Bauaufsichtsbehörde, mit deren Einvernehmen sie nach ihrem Vortrag nach Aufhebung der für ihren Betrieb auf einem Freigelände in der Nachbarschaft erteilten Baugenehmigung aus Gründen des Nachbarschutzes Anfang Juli 2009 ihren Betrieb in die jetzige Produktionshalle verlegt hatte und dort bis zur Entscheidung über ihren Bauantrag verbleiben kann, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, für den Fall, dass die ausgeübte Nutzung eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderte und daher bislang formell rechtswidrig war, ihr eine angemessene Frist zur Verlegung ihres Betriebs einzuräumen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Veränderungssperre lediglich die Bauleitplanung zeitweise sichern soll, deren Realisierung aber durch ein vorläufiges Verbleiben der Antragstellerin auf den streitgegenständlichen Parzellen nicht gefährdet wird. Dass eine Verlagerung des Betriebs – ggf. auch in eine andere Kommune – zur Existenzsicherung nicht möglich sei, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus der eidesstattlichen Versicherung ihres alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters nachvollziehbar. Soweit die Bindung an das Hallengrundstück offensichtlich auch auf dem durch Gesellschafter und Schwiegersohn mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Kaufvertrag gründet, vermag dies ebenfalls keinen schweren Nachteil der Antragstellerin im Sinne des § 47 VI VwGO zu begründen. Insofern ist zu sehen, dass die Antragstellerin lediglich Mieterin des Hallengrundstücks ist und als juristische Person die wirtschaftlichen Interessen ihres Alleingesellschafters am Vollzug des Kaufvertrags nicht teilt; im Übrigen ist in dem Vertrag mit einem Rücktrittsrecht für Käufer und Verkäufer bereits Vorsorge für den Fall getroffen, dass der Kaufpreis – mangels Genehmigung der Nutzungsänderung – nicht bis zum 31.12.2012 fällig geworden ist.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass sich im Rahmen der Folgenabwägung kein schwerer Nachteil der Antragstellerin ergibt, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 47 VI VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet; auch andere wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich. Der Antrag der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung der Veränderungssperre ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 I VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 II, 53 II Nr. 2, 52 I GKG. In Verfahren nach § 47 VI VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 276/12 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ der Antragsgegnerin, gegen den sie mit Schriftsatz vom 22.7.2013 einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO2 C 390/13 - gestellt haben.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke I... Straße in A-Stadt-, die durch die E… Straße der DB-Strecke A-Stadt – S. vom Plangebiet getrennt sind. Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück I… Straße ein Unternehmen zur Herstellung von Gewürzen und Soßen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihr Antrag statthaft ist und sie über die erforderliche Antragsbefugnis verfügen, da sich beide auf eine Verletzung des drittschützenden Gebotes der gerechten Abwägung ihrer Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berufen könnten. Abwägungsbeachtlich sei ihr Interesse bezüglich der gewerblichen Nutzung der Grundstücke, keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu sein, als sie bereits derzeit mit Blick auf die Bebauung in der näheren Umgebung beachtet werden müssten. Was die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB betreffe, bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des zugrunde gelegten Schallgutachtens. Darüber hinaus würden die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin sowie der weiteren Betriebe nicht im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes – wie es beim Heranrücken von Wohnbebauung notwendig sei - berücksichtigt. Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin stehe § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Sie habe ihre Einwände gegen den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht. Der Antragsteller sei nämlich nicht nur Eigentümer der in der I… Straße gelegenen Grundstücke, sondern auch „Inhaber der Geschäftsleitung der Antragstellerin“, die auf einem der Grundstücke ihr Unternehmen betreibe. Dass die Einwände des Antragstellers auch für die Antragstellerin erhoben worden seien, ergebe sich nicht nur aus deren Inhalt, sondern sei auch für alle Beteiligten erkennbar gewesen, da er bei den Besprechungen am 7.12.2012 und 4.1.2013 als ihr Vertreter in der Teilnehmerliste aufgeführt worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin inhaltlich mit den die Antragstellerin betreffenden Einwänden auseinandergesetzt, wie sich aus den Gesprächsprotokollen und den Unterlagen zur Abwägung ergebe. Auch dem Antrag des Antragstellers stehe § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen; er habe seine Einwände ordnungsgemäß erhoben. Zwischenzeitlich liege dem Senat das von dem damaligen Rechtsanwalt unterschriebene Einwendungsschreiben vom 27.11.2012 im Original vor. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle nicht. Es handele sich bei den aktuellen Bauarbeiten um die Errichtung der für das Wohngebiet notwendigen Erschließungsanlagen (Straßen, Rohrleitungen usw.). Mit der Durchführung der Erschließungsarbeiten sei der Bebauungsplan noch nicht vollständig umgesetzt. Eine vorläufige Außervollzugsetzung verbessere ihre Rechtsstellung, da sie den Erlass weiterer Baugenehmigungen verhindere. Bauherren seien gehindert, im Freistellungsverfahren zu bauen, weil für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Wirkung eines Bebauungsplans suspendiert sei. Das Rechtsschutzinteresse könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die Antragsteller die Genehmigungen, auf deren Grundlage die aktuellen Baumaßnahmen stattfänden, noch nicht angegriffen hätten. Wegen ihres unterschiedlichen Angriffsgegenstandes stünden diese Verfahren nebeneinander und müssten nicht parallel angestrengt werden. Unter dem Aspekt der Effektivität des Rechtsschutzes könne ihnen nicht zugemutet werden, auf den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO verwiesen zu werden. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass mit der Vermarktung der Grundstücke bereits begonnen worden sei. Mit der Erteilung der Baugenehmigungen sei nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen zu rechnen. Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan die Antragsteller nicht schlechter stelle als der für dasselbe Plangebiet geltende Bebauungsplan aus dem Jahr 1999, der auch ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe, aber unwirksam sei; Einschränkungen hinsichtlich einer Inzidentkontrolle seien insoweit nicht ersichtlich. Obwohl die Wohnbebauung an die Betriebe heranrücke, verweise die Antragsgegnerin auf den einzuhaltenden Richtwert von 40 dB (A) und beachte nicht, dass in diesem Fall der Wohnbebauung höhere Belastungen zumutbar seien. Die Planung lasse offen, wie der Konflikt, dass die Gewerbebetriebe zu „Emissionen von 45 dB (A)“ berechtigt seien, das Wohngebiet aber künftig nur 40 dB (A) erlaube, gelöst werden solle. Sie, die Antragsteller, hätten ihren prozessualen Pflichten insoweit entsprochen, als sie die prozessualen Handlungen frühzeitig vorgenommen hätten, nämlich als erkennbar geworden sei, dass mit den Erschließungsarbeiten begonnen werde und der Investor – insoweit unter bewusster Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken – mit der Vermarktung der Grundstücke beginne.

Der Antrag sei auch begründet, denn der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile und aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Für die Begründetheit des Antrags seien die Folgen gegeneinander abzuwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später in der Hauptsache Erfolg hätte, mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Schwere Nachteile entstünden für die Antragsteller, wenn der Bebauungsplan weiterhin Vollzugsgrundlage bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens bliebe. Ein endgültiger, nicht wiedergutzumachender Schaden trete für die Antragsteller dann ein, wenn bei der Bebauung des Plangebietes mit der vorgesehenen Wohnbebauung eine Verfestigung eintrete, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Mit den Erschließungsmaßnahmen sei begonnen worden, und die für die Wohnbebauung erforderlichen Baugenehmigungen sollten im April 2014 erteilt werden. Da bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich noch nicht über den Normenkontrollantrag entschieden sei, wäre der Bebauungsplan wirksame Grundlage für die beantragten Baugenehmigungen. Die Bauausführung wäre voraussichtlich bereits abgeschlossen, wenn im Hauptsacheverfahren die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes festgestellt würde. Die Wirksamkeit der Baugenehmigungen bliebe von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans unberührt. Es könne nicht angenommen werden, dass dieses Wohngebiet wieder rückabgewickelt würde. Dies würde für die Antragstellerin bedeuten, dass sie ihren Betrieb nur so gestalten könnte, dass die Lärmschutzanforderungen gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet erfüllt würden. Dies beschränke sie bei der aktuellen Produktion, insbesondere aber bei der bereits konkret geplanten Erweiterung ihres Betriebes. Dasselbe gelte für die anderen vorhandenen Gewerbebetriebe und führe für den Antragsteller dazu, dass er bei der Vermietung seiner Gewerbeflächen aufgrund der Lärmschutzanforderungen des Allgemeinen Wohngebietes Beschränkungen hinsichtlich der Auswahl der Mieter unterliege. Er könne seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den Mietern nicht mehr nachkommen, da er die Gewerbeflächen als für Speditionsfirmen geeignet vermietet habe, was nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr der Fall sei. Schadensersatzforderungen seien zu befürchten. Daneben sei ein schwerer Nachteil dann zu bejahen, wenn ein Recht oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt würden, weil die Ungültigkeit der angefochtenen Satzung offensichtlich sei und der Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Der angegriffene Bebauungsplan leide an mehreren nicht behebbaren Mängeln. Er werde den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht. Es habe zwar eine Abwägung stattgefunden, diese weise jedoch erhebliche Defizite auf, die zur Unwirksamkeit der Planung führten. Hinsichtlich des zu erwartenden Immissionskonflikts zwischen Gewerbegebiet und angrenzendem allgemeinem Wohngebiet sei auf hinreichend sorgfältige und gebotene Ermittlungen verzichtet worden. Das zugrunde gelegte Gutachten des Ingenieurbüros H… + J… vom 12.9.2012 weise erhebliche Mängel auf. Außerdem sei die Abwägung einseitig zugunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung erfolgt. Auch die zukünftigen Erweiterungen der vorhandenen Betriebe sei nicht berücksichtigt worden. Diese seien durch die festgelegten Immissionsschutzgrenzen faktisch zum Stillstand verurteilt; die Erweiterungsinteressen seien auch bereits hinreichend konkretisiert gewesen. Es sei zusätzlich geplant, die bereits vorhandene, direkt neben den Fabrikgebäuden der Antragstellerin gelegene Kühlhalle zu nutzen, was den Betrieb von Kühlaggregaten notwendig mache. Dass die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen – wie die Antragsgegnerin meine - auf der Grundlage der Ergebnisse des vorgenannten Gutachtens so bemessen seien, dass die Betriebe ihr bisheriges zulässiges Immissionsverhalten ungehindert fortsetzen könnten, treffe nicht zu. Die Antragsteller haben unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags am 29.1.2014 eine Stellungnahme des schalltechnischen Büros P… vom 27.1.2014 vorgelegt.

II.

Die Anträge der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag vom 22.7.2013 – 2 C 390/13 - außer Vollzug zu setzen, haben keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin ist jedenfalls schon deshalb unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Denn sie hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. Entgegen ihrer Auffassung lässt das keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 – unabhängig von seiner Rechtswirksamkeit - keine Einwendungen erkennen, die der Antragstellerin zugerechnet werden könnten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller, „Eigentümer der Nachbargrundstücke I… Straße 1b bis 1c, A-Stadt“, vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage unseres Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die „Berücksichtigung der Interessen unseres Mandanten als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. E…zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat; hierzu hat sie zu Recht angemerkt, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht(BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 – 4 BN 28/13 -, juris).

Auch der Anordnungsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller ist allerdings als Eigentümer der vom Plangebiet durch eine Bahntrasse getrennten - von speditionsähnlichen Unternehmen und dem Betrieb der Antragstellerin - gewerblich genutzten Grundstücke I... Straße 1a bis 1c zur Stellung des Antrags auf Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO antragsbefugt, da er eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht. Er hat u.a. vorgetragen, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Immissionsgrenze von 40 dB (A) - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seinen Anordnungsantrag zuzubilligen. Denn es kann keine Rede davon sein, dass er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn deshalb nutzlos wäre(BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Zunächst könnte der Antragsteller durch die einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigung bzw. Durchführung von Bauvorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplans verhindern, was im Hinblick auf die Fortwirkung von Genehmigungen entsprechend § 183 VwGO von Bedeutung ist.(Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.3.2010 – 1 B 11357/09 -, BRS 76 Nr. 228 m.w.N.) Das Rechtsschutzinteresse kann auch nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde, als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00, gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet – allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets – festgesetzt hatte, durchgreifend in Frage gestellt werden, denn ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller bestünde objektiv schon darin, dass mit einer - bisher unterbliebenen - Realisierung des alten Planes - jedenfalls - absehbar nicht zu rechnen wäre. Im Übrigen macht der Antragsteller mit näherer Begründung auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahre 1999 geltend, um zu erreichen, dass eine Wohnbebauung nur nach den Maßstäben des § 34 BauGB an seine Gewerbegrundstücke heranrücken könnte.

Ferner muss im vorliegenden Anordnungsverfahren als negative Zulässigkeitsvoraussetzung auch § 47 Abs. 2 a VwGO vorliegen, der mit der Präklusion von Einwendungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis konkretisiert.(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 47 Rdnr. 102) Ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 – schriftliche(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 3 Rdnr. 66 zum Erfordernis schriftlicher Einwendungen) - Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes erhoben hat, ist indes zweifelhaft, da dieses nicht unterschriebene Schreiben ausdrücklich nur “per E-Mail“ vom Sekretariat der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 der Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zwischenzeitlich zugeleitete, von dem Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben jedoch – bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form – nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert und daher fraglich ist, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf war, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde(Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 – 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 – 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift). Diese Frage kann indes vorliegend dahinstehen, da der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls unbegründet ist.

Eine Aussetzung der Norm (§ 10 BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs.1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 -, juris,  vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 -, juris, und vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.(vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 47 Rdnr. 152) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse des Antragstellers ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen, wobei ferner festzuhalten ist, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49)

Dass der angegriffene Bebauungsplan evident unwirksam wäre, ist im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellbar.

Zunächst hängt entgegen der Annahme des Antragstellers die Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB nicht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans von 1999 ab. Bei dem (Änderungs)Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Ausgangsplan im Wesentlichen nur noch das – geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan ist nunmehr statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

Ferner drängt sich auch nicht auf, dass die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller in dem vorgenannten „Einwendungsschreiben“ vom 28.11.2012 – seine Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - unter Vorlage eines Bauscheins vom 6.7.1983 geltend gemacht hat, dass sich diese Grundstücke nicht in einem – faktischen – Gewerbegebiet, sondern in einem – faktischen - Industriegebiet befänden, spricht derzeit nichts für die Richtigkeit dieses Vortrags. Abgesehen davon, dass sich die Angabe „Industriegebiet“ in dem Bauschein unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“ befindet und damit - falls sie nicht ohnehin auf einem Schreibfehler beruht, wie die Antragsgegnerin annimmt – schon nichts darüber aussagen kann, wie der gesamte unbeplante Bereich zu dieser Zeit - der Abriss der im Plangebiet vorhandenen Anlagen des ehemaligen Kalkwerks hatte wohl Mitte der 1960er Jahren stattgefunden(Begründung zum Bebauungsplan Nr. 481.12.00 „Wohngebiet ehem. Kalkwerk B…“ von 1999, S. 5) - genutzt wurde, kann daraus erst recht nicht der derzeitige Charakter der von speditionsähnlichen Betrieben und dem Unternehmen der Antragstellerin genutzten Flächen abgeleitet werden. Der Antragsteller hat auch hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines – faktischen – Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Im Übrigen ist in seinen Ausführungen im Normenkontrollverfahren selbst fast ausschließlich die Rede von einem „Gewerbegebiet“.

Es liegt des Weiteren keineswegs offen zu Tage, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H… + J… vom 12.9.2012, die nach Ansicht des Antragstellers – wie im Hauptsacheverfahren nachgewiesen sei - erhebliche Mängel aufweise, die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In der Untersuchung ist zusammenfassend ausgeführt, dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms – tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollten. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,50 m entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster usw.) in Richtung Gewerbegebiet für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen hätten Messungen stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten würden und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums ebenfalls erfüllt würde. Die Orientierungswerte für den Straßenverkehr würden ebenfalls tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche Prognose im Ergebnis unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren 2 C 390/13 vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P… vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H… + J… vom 6.12.2013 entnehmen. In diesen Stellungnahmen des Büros P… wird die Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher („Unwägbarkeiten“) kritisiert, da nur eine unangekündigte Messung durchgeführt worden sei. Was diese Schallmessung anlangt, war ausweislich des Gutachtens am 13.7.2012 bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem Grundstücksentwickler festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe in der Nacht vom 26./ 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die drei Firmen jedoch über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen im Hinblick auf die Schulferien der Zeitpunkt der Messung als nicht angemessen und repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch von „AG“ – wohl Auftraggeber - und Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, habe die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus stattgefunden. Hiervon ausgehend kann nicht beanstandet werden, dass die Gutachter die Messungen nicht – wie von den Betrieben vorgeschlagen – verschoben, sondern ohne Kenntnis der Betriebe am ursprünglich von allen gebilligten Termin durchgeführt haben. Denn dieser Termin eignete sich offensichtlich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten – maßgebliche Schallquelle aufgrund ihrer langen Einwirkzeit pro Nachtstunde - gerade bei höheren Nachttemperaturen gesteigert ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei der gewünschten Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens in der zweiten Augusthälfte 2012 hätte stattfinden können; damit wäre eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr möglich gewesen. Im Übrigen liegt – zumal angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Fa. A. erstellten Fragenkatalogs (Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1) - auf der Hand, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine weiterhin fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die – wenn auch nur auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwendung dieser „Zufallsmessung“ als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich schließlich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch die erhobenen Daten/-auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Dass weitere Messungen – insbesondere, wenn die Betriebe mitgewirkt hätten – ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist möglich, aber keineswegs sicher. Daher lässt sich jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellen, dass die relativ schmale Tatsachengrundlage des angegriffenen Gutachtens, die auf einem Umstand beruht, der der Sphäre der Antragsteller zuzurechnen ist, dazu geführt hat, dass das Gutachten im Ergebnis fehlerhaft wäre. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P… zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anlangt, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende - als „gängig“ bezeichnete - Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen – etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Eine eingehende Überprüfung der kritisierten Aussagen des Gutachtens muss daher dem Normenkontrollverfahren selbst vorbehalten bleiben.

Ein offensichtlich nicht gelöster Konflikt ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A). Denn nach den Ausführungen der Antragsgegnerin bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf das benachbarte Wohn- bzw. Dorfgebiet im alten Ortskern von B…; dies wird durch die von dem Antragsteller selbst vorgelegte Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J… erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der A... Straße und der S…Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf, bestätigt(Gerichtsakte Normenkontrollverfahren 2 C 390/13, Bl. 329).

Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von denen er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin in seine Erwägungen schon deshalb nicht einstellen, weil sie ihm offensichtlich nicht mitgeteilt worden waren. Im Übrigen ergibt sich aus dem unter dem 29.1.2014 vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Voreigentümer J… und der „N…“ lediglich, dass Letztere berechtigt sei, „das Mietobjekt als Auslieferungslager für Lebensmittel aller Art“ zu nutzen; der vorgelegte Gewerbemietvertrag zwischen dem Antragsteller und der Firma U… GmbH weist keinen Mietzweck aus.

Unstreitig hat der Stadtrat der Antragsgegnerin auch eine Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB getroffen; diese weist ebenfalls keine offensichtlichen beachtlichen Fehler auf. Dass die Abwägung, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung erfolgt sei, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke, drängt sich nicht auf.

Zunächst enthält schon die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 – VWT/0681/13 – (S. 4) für die angegriffene Beschlussfassung durch den Stadtrat eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet. Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 ist darin abgeleitet, dass beide Gebiete miteinander vereinbar seien, wenn zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) und für die Wohngebäude im neuen WA eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S…Straße – festgesetzt würden. Außerdem ist hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich ferner aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird, als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die weitere gewerbliche Vermietung der vom Antragsteller erworbenen Grundstücke werde durch die Festsetzung des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe u.a. dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat einerseits die aktuelle Situation der Betriebe und auch ihr Interesse an einer Erweiterung und andererseits das öffentliche Interesse, die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet(Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, Seite 14) zu befriedigen, in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung bei Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Dafür, dass die Antragsgegnerin dabei verkannt hätte, dass der künftigen Wohnbebauung mit Blick auf die Nähe des bereits bestehenden Gewerbes eine höhere Lärmbelastung hätte zugemutet werden können, gibt es keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe derzeit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit wohl Spielräume für eine Erweiterung erreichen könnten (vgl. die Einschätzung der Gutachter H… + J… vom 17.1.2013), sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von B…zu erkundigen, mit deren Realisierung er somit rechnen musste, jedenfalls nicht offensichtlich zu beanstanden.

Kann danach nicht von einer evidenten Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden, so ist bei der sodann im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugsetzung der Satzung, wenn sich diese im Hauptsacheverfahren als wirksam erwiese, auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen, dass bei Außervollzugsetzung die weitere Realisierung des Plans vorübergehend eingestellt werden müsste und dies zulasten des Investors und der Erwerber von im Plangebiet liegenden Baugrundstücken ginge. Der Investor, der sich gegenüber der Antragsgegnerin sowohl zur Übernahme der Planungs- und Gutachten- als auch der Erschließungskosten verpflichtet und – Stand 28.11.2013 – bereits 3,9 Millionen EUR in das Projekt investiert hat(Schriftsatz der Antragsgegnerin vom  6.12.2013, Bl. 86 Gerichtsakte), wäre nicht nur an dem in Kürze bevorstehenden Abschluss der Erschließung gehindert, sondern würde zweifellos auch seine Möglichkeiten zur weiteren Vermarktung der noch zum Verkauf stehenden 50 Baugrundstücke jedenfalls bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit des Normenkontrollantrags einbüßen. Er erlitte damit nicht unerhebliche finanzielle Einbußen, insbesondere wenn er auf die Verkaufserlöse zur Finanzierung des Projektes kurzfristig angewiesen sein sollte. Das Gewicht dieses Interesses wird entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Investitionen teilweise vor Abschluss der Planung (in Kenntnis erhobener Einwände) und – nach dem 23.7.2013 – in Kenntnis des eingeleiteten Normenkontrollverfahrens getätigt wurden. Zum einen hat der Investor nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens – bis zu einer etwaigen Außervollzugsetzung des Planes nach § 47 Abs. 6 VwGO – von der prinzipiellen Verbindlichkeit der von einem demokratisch legitimierten Beschlussorgan der Antragstellerin erlassenen Satzung ausgehen dürfen und muss sich deshalb nicht gleichsam schutzmindernd entgegenhalten lassen, er sei auf eigenes Risiko tätig geworden. Letzteres stimmt sicherlich, bedeutet aber nicht, dass die in Umsetzung der Planung geschaffenen Fakten und die dadurch begründete Interessenlage in der Abwägung keinen Schutz beanspruchen können. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag zunächst nur fristwahrend gestellt und die Durchführung des Verfahrens von dem Ergebnis einer Überprüfung der Planung abhängig gemacht hat. Auch wenn sich diese Prüfung durch die Anforderung der Akten des Planaufstellungsverfahrens über das Gericht verzögert haben sollte, ändert das nichts daran, dass der Antragsteller erst mit seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 25. 11.2013 (Eingang bei Gericht) zu erkennen gegeben hat, dass er die Umsetzung der Planung verhindern will. Es mag aus seiner Sicht gute Gründe dafür gegeben haben, warum es erst zu diesem Zeitpunkt zur Stellung des Eilantrags gekommen ist; das bedeutet freilich nicht, dass dies zulasten der öffentlichen Belange und der Belange des Investors derart geht, dass den bei der Antragstellung bereits geschaffenen Fakten keine Bedeutung zukäme oder die darauf gegründeten Interessen nicht oder nur vermindert schützenswert wären. Dies gilt auch hinsichtlich der Erwerber der bereits verkauften Grundstücke, die – möglicherweise sogar in Unkenntnis der vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel - ebenfalls nicht unerhebliche Aufwendungen getätigt haben, u.U. bereits weitere vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind und bei Außervollzugsetzung des Plans auf längere Zeit an der Umsetzung ihrer Bauvorhaben gehindert wären. Insgesamt könnte der offensichtlich bestehende Bedarf an Wohnraum der vorgesehenen Art bis zur abschließenden Entscheidung – ggf. des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mehr gedeckt werden.

Für den Fall, dass hingegen dem Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers nicht entsprochen, der umstrittene Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren aber für unwirksam erklärt werden sollte, liegt hingegen keine für den Antragsteller schlechthin nicht hinnehmbare Situationsverschlechterung auf der Hand. Zwar käme es aller Voraussicht nach zur Errichtung von Wohngebäuden. Diese würden jedoch bei Umsetzung der Planung im Übrigen hinter dem bereits weitgehend fertiggestellten Wall und der darauf errichteten Schallschutzwand stehen. Als an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen (auf dem Grundeigentum des Antragstellers) herangerückte Wohnnutzung müssten diese Gebäude indes nach der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vergleiche hierzu Nr. 6. 7 TA-Lärm „Gemengelage“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen. Sie könnten gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssten verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. Es spricht derzeit alles dafür, dass sie in einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, die vom Störgrad her den Gewerbegebieten zuzurechnen ist, ein Schutzniveau hinnehmen müssten, das dem eines – auch dem Wohnen dienenden – Mischgebiet entspricht. Dies unterstellt, würde sich für den Antragsteller nichts durchgreifend ändern, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, als Misch– oder Dorfgebiet einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der A… Straße und der S…Straße (weiter nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was auch einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten Grenzen setzt. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung anders als diejenige nördlich des Plangebietes hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und – plankonforme Ausführung unterstellt – ihrerseits hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist. Jedenfalls lässt sich bei diesen Gegebenheiten nicht feststellen, dass die Umsetzung der Planung für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutete, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet; auch andere wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich.

Die Anträge der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans sind daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, m.w.N.)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf (2 x 12.500,- EUR =) 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnanwesen D Straße Nr. (Antragsteller zu 1)) und Nr. (Antragstellerin zu 2) in Alt-A-Stadt. Sie wenden sich in dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 gegen den im August 2012 von der Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren erlassenen Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00). Dieser setzt für das jenseits der an der Ostseite des Grundstücks der Antragsteller zu 1) in Nord-Süd Richtung verlaufenden Straße „Am Franzenbrunnen“ und südlich der Verlängerung der Straße „Hohe Wacht“ liegende, bisher von einer Gärtnerei benutzte Gelände im nördlichen Teil eine Fläche für den Gemeinbedarf fest. Hier soll nach dem Plan innerhalb eines durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufensters eine Kindertagesstätte errichtet werden. Im Süden des ca. 1,3 ha großen Geltungsbereichs ist eine private Grünfläche festgesetzt, die teilweise mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern („Feldgehölze“) versehen ist. Entlang des ebenso wie der Weg an der Nordseite des Grundstücks zur „Hohen Wacht“ als verkehrsberuhigte Verkehrsfläche ausgewiesenen Abschnitts der Straße Am Franzenbrunnen ist eine den dort vorhandenen Bestand ergänzende Anpflanzung einer Baumreihe vorgesehen.

Die Antragsteller, die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens im Mai 2011 Einwendungen gegen die Planung erhoben hatten, machen zur Begründung ihres Ende August 2012 anhängig gemachten Normenkontrollantrags unter anderem geltend, dass diese Planung in unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt worden sei, obwohl sie in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der „zeitgleich“ betriebenen und noch nicht abgeschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) im „regulären“ Verfahren stehe. Das für diese Fälle geltende Kumulierungsgebot solle die missbräuchliche Aufsplitterung von Projekten verhindern und die nach der so genannten Plan-UP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung für die Umweltprüfung sicherstellen. Darüber hinaus handele es sich um eine in diesem Verfahren unzulässige gezielte Inanspruchnahme bisheriger Außenbereichsfläche. Ferner habe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden, bei der es nicht nur um Fragen des Natur- und Artenschutzes gehe, sondern um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter. Den insoweit geltenden umfangreichen Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG habe die Antragsgegnerin im Verfahren nicht „abgearbeitet“. Es fehle daher bereits an einer ordnungsgemäßen Vorprüfung. Auch hinsichtlich des besonderen Artenschutzrechts bestehe schon ein Ermittlungsdefizit. Hier sei nur eine „überschlägige Beurteilung“ vorgenommen worden, ob in dem Gebiet besonders geschützte Tier- und Vogelarten zu finden seien. Entsprechenden Hinweisen der Antragsteller zu 1) auf das Vorkommen der Zauneidechse im Verfahren sei die Antragsgegnerin nicht nachgegangen. Dazu sei sie verpflichtet gewesen. Insoweit sei auch das Vorliegen einer „Befreiungslage“ für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht geprüft worden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung habe die Antragsgegnerin ihren – der Antragsteller – Belangen mit Blick auf eine aus ihrer Sicht zu erwartende erhöhte verkehrliche Inanspruchnahme der D Straße als Ausweich- beziehungsweise „Schleichweg“ durch den bei Betrieb der Kindertagesstätte zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr wie auch – was die Antragsteller zu 1) als unmittelbare Nachbarn angehe – hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch die Einrichtung selbst nicht ausreichend Rechnung getragen.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragssteller die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Sie verweisen darauf, dass die Antragsgegnerin die Erd- und Bodenarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte ausgeschrieben habe. Zwar sei nach ihrem Kenntnisstand ein gestellter Bauantrag noch nicht beschieden worden. „Vertreter“ der Antragsgegnerin hätten indes gegenüber der Presse angekündigt, dass mit den Arbeiten Mitte/Ende Oktober begonnen werden solle. In diesem Falle werde „gegen das Tötungsverbot der Zauneidechse“ verstoßen. Deren Winterruhe beginne im Oktober, so dass sich insbesondere die männlichen Tiere bereits in den Winterquartieren befänden und nicht mehr fliehen könnten. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Projektbezug des Bebauungsplans und wegen der Nachteile, die ihnen – den Antragstellern – durch die Planverwirklichung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen entstünden. Der Anordnungsanspruch folge aus offensichtlichen Gültigkeitsbedenken hinsichtlich des Bebauungsplans.

Die Antragsgegnerin ist dem Normenkontrollantrag und dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller entgegengetreten. Sie trägt unter anderem vor, die Befürchtung der Antragsteller, dass es durch den Zu- und Abgangsverkehr der Kindertagesstätte in der D Straße zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der dortigen Anwohner komme, sei abwegig. Zudem habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Planung zurückgehalten und keine projektbezogenen Vorgaben für ein konkretes Vorhaben gemacht, sondern lediglich eine Fläche für die Nutzung durch eine Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt. Diese müsse hinsichtlich der Größe und der durch sie verursachten Verkehrsbelastung für die benachbarte Wohnbebauung verträglich sein und die insoweit gebotene Rücksicht nehmen. Eine diese Anforderungen nicht beachtende Baugenehmigung lasse der Bebauungsplan nicht zu. Die Wahl der Verfahrensart und der angeblich unzureichende Schutz der Zauneidechse beträfen die Antragsteller „persönlich und in ihren eigenen Rechten überhaupt nicht“. Die Auffassung der Antragsteller, es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, weil das Plangebiet zuvor im Außenbereich gelegen habe und solche Flächen von vorneherein nicht im beschleunigten Verfahren überplant werden könnten, sei in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend. Zunächst spreche viel dafür, dass das von Bebauung umgebene Gebiet zum Innenbereich gehöre. Dieses sei bis zuletzt „komplett“ für einen Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern und Wirtschaftsgebäuden genutzt worden. Dabei handele es sich nicht – wie die Antragsteller meinten – um eine „typische Außenbereichsnutzung“. Selbst wenn der Bereich ganz oder teilweise dem Außenbereich zuzuordnen sein sollte, sei er nicht der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren entzogen. Dieser unterlägen auch nach der Verkehrsanschauung dem Siedlungsbereich zuzurechnende und – wie hier – bereits baulich vorgeprägte Flächen, hinsichtlich derer die Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil zweifelhaft sein könne. Damit übereinstimmende Wertungen enthielten der Flächennutzungsplan, der Wohnbaufläche darstelle, der Landschaftsplan und auch der Landesentwicklungsplan Siedlung. Der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB werde nicht überschritten. Die Grundfläche des noch im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ sei nicht mitzurechnen. Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen beiden Plangeltungsbereichen im Sinne des Kumulationsgebots liege nicht vor. Bereits derzeit bestehe unabhängig von einer möglichen zukünftigen Entstehung eines neuen Wohngebiets am Franzenbrunnen im konkreten Einzugsbereich ein dringender Bedarf an Kindertages- und Krippenplätzen zur Erfüllung der bundesrechtlich für 2013 vorgegebenen Versorgungsquote. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Es handele sich nicht um eine einheitliche städtebauliche Maßnahme. Die notwendige zügige Durchführung der Planung für die Errichtung einer Kindertagesstätte unabhängig von der Ausweisung eines Wohngebiets sei auch bei zeitlich paralleler Verfahrensgestaltung nicht zu erreichen gewesen. Die Planungen für das angestrebte Wohnbaugebiet nähmen wegen der „Größe und Komplexität noch erhebliche Zeit in Anspruch“. Der sachliche Zusammenhang lasse sich auch nicht aus der später geplanten Überarbeitung des Verkehrskonzepts für das Gesamtgebiet im Falle einer Realisierung des Wohngebiets herleiten. Das im Rahmen der Aufstellung des Plans eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten unterstelle ein potentielles Vorkommen der Zauneidechse. Der Artenschutzbeitrag vom August 2011 komme ungeachtet der individuenbezogenen Bedeutung des Tötungsverbots zu dem Ergebnis, dass dem Vollzug des Bebauungsplans aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden, weil sich der Erhaltungszustand der Population der Zauneidechse auch im Falle einer unwahrscheinlichen Tötung einzelner Exemplare nicht verschlechtern würde. Einen auch nur annähernd gleich gut geeigneten Standort für die Kindertagesstätte gebe es in der Umgebung nicht. Mit Blick auf die Zauneidechsen dränge sich der Standort sogar geradezu auf. Die durch die bisherige Nutzung als Gartenbaubetrieb anthropogen geprägte Fläche besitze keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart. In dem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin eine ergänzende aktuelle fachliche Stellungnahme zur Planungsbetroffenheit der Zauneidechse zu den Akten gereicht.

Zu dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller verweist die Antragsgegnerin darauf, dass auch dieser Rechtsbehelf dem Individualrechtsschutz diene. Auf eine Beeinträchtigung sonstiger Belange komme es daher hier nicht an. Der allenfalls geringen Betroffenheit der Antragsteller in eigenen Belangen stünden erhebliche Interessen an einer zügigen Verwirklichung der Planung gegenüber. Würde der Bebauungsplan entsprechend ihrem Antrag außer Vollzug gesetzt, sei die wegen des feststehenden Fehlbedarfs im Einzugsgebiet im Interesse der Eltern und Kinder dringend notwendige Inbetriebnahme der Kindertagesstätte zum Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 selbst bei einer zügigen Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht zu realisieren. Bauarbeiten an der erforderlichen Bodenplatte seien während der Wintermonate nicht möglich. Könne eine Fertigstellung nicht bis Ende 2013 erfolgen, seien Fördermittel „bedroht“. Zudem müssten eventuelle Schadensersatzansprüche bei der Nichterfüllbarkeit von Ansprüchen auf einen Krippenplatz „aus Steuermitteln bedient“ werden. Eigene Interessen wegen angeblich unzumutbarer Auswirkungen des Betriebs der Kindertagesstätte könnten die Antragsteller in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Baugenehmigung geltend machen.

Am 8.10.2012 hat die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für die Kindertagesstätte erteilt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Dem Antrag der Antragsteller, den am 26.6.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach dem § 13a BauGB beschlossenen und am 8.8.2012 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden.

Dabei ist zwar von dem Vorliegen eines für derartige Begehren erforderlichen – gesteigerten – Rechtschutzinteresses in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Die Antragssteller haben vorgetragen, dass die Erd- und Bodenarbeiten inzwischen ausgeschrieben seien und nach Erklärungen der Antragsgegnerin noch im Verlaufe des Oktober 2012 mit der Aufnahme der Bauarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen und darauf verwiesen, dass mit Blick auf den kommenden Winter aus „betontechnologischen Gründen“ zügig mit der Herstellung der Bodenplatte des Gebäudes begonnen werden solle.

Ob infolge der Genehmigung des Bauvorhabens, das die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Ergebnis verhindern wollen, im Verlaufe des Verfahrens von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Stellung eines Antrags auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausgegangen werden muss,(so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 – 2 U 2/96 –, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 – 1 U 5/04 –, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149) lässt der Senat gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles dahinstehen. Der Vorgang soll hier nicht weiter kommentiert werden, gibt dem Senat aber für künftige gerichtliche Auseinandersetzungen mit Beteiligung der Antragsgegnerin Veranlassung, die Abwicklung solcher Verfahren zu überdenken.

Der Antrag der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ nach § 47 Abs. 6 VwGO ist in der Sache nicht begründet. Eine solche vorläufige Anordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.

Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragsteller ergibt sich auf dieser Grundlage nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“, aus denen seine Unwirksamkeit hergeleitet werden könnte, lassen sich dem Vortrag der Antragsteller in den Verfahren 2 C 271/12 und 2 B 272/12 nicht entnehmen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan im Ergebnis hinsichtlich seiner Wirksamkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Das gilt insbesondere, soweit die Antragsteller eine Unwirksamkeit aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, das heißt dem Erlass als Bebauungsplan der „Innenentwicklung“ trotz Nichtvorliegens der für diese Verfahrensart geltenden Anforderungen des § 13a Abs. 1 BauGB herleiten wollen. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nun nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen. Die vorliegend allein mögliche summarische Prüfung spricht dafür, dass die Verfahrensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Eine evidente Unwirksamkeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Die vertiefte Prüfung muss dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 vorbehalten bleiben.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen,(vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373 (Ls)) der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind.(vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27) Entgegen der Ansicht der Antragsteller können in Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener „Außenbereichsinseln“ grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Schon von daher ließe sich selbst dann von vorneherein jedenfalls kein offensichtlicher Wirksamkeitsmangel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ herleiten, wenn der Plangeltungsbereich oder ein Teil desselben vor dem Planerlass nicht der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Alt-A-Stadt zuzurechnen gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint es – auch wenn sich diese Frage abschließend erst auf der Grundlage einer dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Ortseinsicht beantworten lässt – zumindest nicht fernliegend, dass das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende, gegenwärtig mit Anlagen einer von der Neuen Arbeit Saar gGmbH zum Gemüse- und Obstanbau sowie zur Produktion von Zierpflanzen benutzten Gärtnerei bebaute, lediglich durch die schmale Straße „Am Franzenbrunnen“ von dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1) getrennte Grundstück ebenfalls der Ortslage von Alt-A-Stadt zuzuordnen ist, zumal auch von Osten her die Bebauung des Ortsteils gerade in jüngerer Vergangenheit – aus anderen Verfahren vor dem Senat gerichtsbekannt – auf der Grundlage einer so genannten Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Richtung auf das hier zur Rede stehende Plangebiet zu fortentwickelt wurde.(vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung „Hohe Wacht/Mondorfer Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein – inzwischen realisiertes – Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –) Schließlich ist es gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen „Deutungsbreite“ zugänglich ist, zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der „Innenentwicklung“ der – dann beplanten – Ortslage zuzuordnen.

Die Antragsteller machen ferner voraussichtlich erfolglos eine Missachtung der Größenvorgabe in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geltend. Danach darf ein Bebauungsplan nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41) Das gesamte Plangebiet weist eine Fläche von lediglich ca. 1,3 ha (13.000 qm) auf. Das durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesene Baufenster für die Errichtung der Kindertagesstätte erfasst nur einen Teil davon im Norden des Plangebiets. In dem Zusammenhang spricht ferner einiges dafür, dass im Rahmen der Flächenbestimmung nicht auch die in dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan für das Wohngebiet „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) voraussichtlich festzusetzenden überbaubaren Flächen im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 nach Maßgabe des so genannten Kumulierungsgebots hinzugerechnet werden müssen. Vielmehr gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand gute Gründe, den insoweit nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erforderlichen „engen“ sachlichen Zusammenhang zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf den bereits jetzt mit Blick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Schaffung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen bis 2013 im Einzugsbereich der geplanten Einrichtung bestehenden Mangel verwiesen, der unabhängig von dem Ausgang des Planaufstellungsverfahrens für ein – gegebenenfalls einen noch gesteigerten Bedarf begründenden – (weiteres) Wohngebiet einen Ausbau des diesbezüglichen Angebots zur Befriedigung der Rechtsansprüche der Eltern und Kinder erfordert. Zum Beleg hat die Antragsgegnerin auf die entsprechenden Angaben des Regionalverbands A-Stadt als dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe verwiesen, dessen Direktor die Berechnungsgrundlagen in einem Schreiben vom August 2012 an die Vorsitzende der sich gegen eine weitere Bebauung in dem Gebiet richtenden „Bürgerinitiative Franzenbrunnen e.V.“ detailliert erläutert hat.(vgl. das Schreiben der Leiterin des Jugendamts beim Regionalverband Saarbrücken an die Antragsgegnerin vom 26.9.2012 – 51.15.09.00 –, Anlage B1 zur Antragserwiderung, Blatt 138 der Gerichtsakte, und das Schreiben des Regionalverbandsdirektors vom 17.8.2012, Anlage B 2 zur Antragserwiderung, Blatt 140 der Gerichtsakte) Dass das Vorhandensein einer weiteren Kindertagesstätte in dem Bereich im Falle einer Realisierung des neuen Wohngebiets möglicherweise die Attraktivität auch dieser Grundstücke erhöhen würde, mag sein. Die Realisierung der Kindertagesstätte ist städtebaulich in ihrer Sinnhaftigkeit von daher nicht auf ein zusätzliches Wohngebiet „Franzenbrunnen“ angewiesen. Zumindest offensichtlich fehlerhaft ist der Rückgriff der Antragsgegnerin auf das „beschleunigte“ Verfahren im Sinne des § 13a BauGB deswegen jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

Wäre aber demnach – wofür zumindest Vieles spricht – von einem Bebauungsplan mit einer zugelassenen Baufläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 von (deutlich) unter dem (unteren) Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB auszugehen, so käme auch dem Einwand der Antragsteller, dass hier eine „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bezogen auf Auswirkungen auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter bestanden habe, für die Beantwortung der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans unter verfahrensrechtlichen Aspekten keine entscheidende Bedeutung zu. Bei diesen so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Keiner dieser beiden Gründe für den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier voraussichtlich gegeben, wobei hinsichtlich der Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB bei der Fehlerfolgenbeurteilung die spezielle Unbeachtlichkeitsregelung in § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB zu berücksichtigen wäre. Das zuständige Fachministerium hat ferner im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens bereits im April 2011 allgemein erklärt, dass „weder Schutzgebiete nach Naturschutzrecht oder übergeordnete Planungen des Naturschutzes“ entgegenstünden und dass von daher aus seiner Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestünden.(vgl. hierzu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung D) vom 21.4.2011 – D/3-1.170/11 Pin –) Dass es sich bei dem Gelände der Gärtnerei – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein „faktisches“ Schutzgebiet mit gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bebauungsplan aufgrund mangelnder rechtlicher Realisierbarkeit der Planung die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit fehlt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich insbesondere aus den Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kein zwingendes Hindernis für den Bau der geplanten Kindertagesstätte an der vorgesehenen Stelle. Von einem am Maßstab des § 44 Abs. 5 BNatSchG unüberwindbaren rechtlichen Hindernis für den Planvollzug musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung im Juni 2012 nicht ausgehen.

Dem § 44 BNatSchG ist ein spezielles Schutzsystem für besonders beziehungsweise streng geschützte Tier- und Pflanzenarten unter anderem in Form von Zugriffs- und Störungsverboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu entnehmen. Die für die Fauna einschlägigen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG differenzieren nach besonders geschützten (Nr. 1 und Nr. 3) und streng geschützten Arten (vgl. Anhang IV zur FFH-RL).(Die Zauneidechse (lacerta agilis) gehört nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 zu den im Sinne von § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten (vgl. dort Seite 7).) Die Klassifizierung findet sich in den Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG. Ein für die Planung notwendiges Korrektiv für die keiner Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zugänglichen gesetzlichen Verbote enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, erfordert der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richtlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratschin Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Die Antragsgegnerin hat zunächst im Rahmen des Aufstellungsverfahrens über die Anforderungen des § 13a BauGB hinausgehend eine naturschutzfachliche Untersuchung durch einen externen Gutachter vornehmen lassen, obwohl es sich bei dem konkreten Planbereich nicht um „natürliche“ Flächen, sondern um ein durch die Bebauung und den Betrieb der Gärtnerei anthropogen stark überprägtes Gebiet handelt, das – von daher konsequent – nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan des Regionalverbands A-Stadt als Wohnbaufläche dargestellt und im Landesentwicklungsplan Umwelt (2006) und auch im Landschaftsplan der Antragsgegnerin als Siedlungsfläche gekennzeichnet ist. Das Gutachten vom August 2011(vgl. die „Naturschutzfachliche Bestandserfassung und Bilanzierung“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 18.8.2011) orientiert sich am Leitfaden des Ministeriums für Umwelt 2001 und enthält eine Einschätzung des Artenspektrums von Fauna und Flora unter besonderer Berücksichtigung festgestellter sowie möglicherweise vorhandener besonders zu schützender Tier- und Pflanzenarten sowie eine Bilanzierung des Eingriffs. Bei Zugrundelegung dieses Gutachtens gab und gibt es aufgrund der Lage in „besiedeltem Gebiet sowie der Biotopausstattung“ keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans seltene oder gar bedrohte Tierarten vorkommen oder dass – wenn man das hier so bezeichnen möchte – ein „Lebensraumverlust“ gerade für stenöke Tierarten, die nur geringe Schwankungen der für sie relevanten Umweltfaktoren vertragen, weil sie nur enge Toleranzbereiche für die sie betreffenden Umweltfaktoren besitzen und daher auf bestimmte Biotope angewiesen sind, zu befürchten wäre. Das wird von dem Gutachter ohne weiteres nachvollziehbar mit dem Hinweis begründet, dass es sich vorliegend um „anthropogen geschaffene, überall in menschlichen Siedlungen zu findende Lebensräume handele, so dass die hier vorkommenden Arten weit verbreitet seien und als Kulturfolger in jedem Garten und Park vorzufinden seien.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.2.2 auf Seite 13 des Gutachtens (Bestand – Tiere),) Das dürfte auch für den benachbarten Garten der Antragsteller zu 1) gelten. Ausweislich des zugehörigen Bestandsplans befinden sich im festgesetzten Baufenster für die Kindertagesstätte neben voll- und teilversiegelten Flächen (Wege, Gewächshäuser und Wirtschaftsgebäude) ganz überwiegend größere zum Anbau von Gemüse genutzte Flächen. Dementsprechend konnte der Gutachter bei einer Begehung des Plangebiets, das heißt des Geländes der Gärtnerei nur wenige „Faunenvertreter“ feststellen. Insbesondere konnten „keine Reptilien“ erfasst werden.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.1.2 auf Seite 10 des Gutachtens (Bewertung – Tiere),) Derselbe Gutachter hat ferner einen speziell an artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG orientierten Artenschutzbeitrag erstellt.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011) Bezogen auf den Vortrag der Antragsteller findet sich auf Seite 15 des Beitrags ein knapper Hinweis, dass für die – mit Blick auf das erwähnte Ergebnis der Bestandserfassung wohlgemerkt theoretische – Untersuchung die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 EG (FFH) genannten Reptilienarten als planungsrelevant „betrachtet“ würden, wobei national im Saarland (Rote Liste) lediglich die Zauneidechse (lacerta agilis) als (einfach) „gefährdet“ (Kategorie 3) eingestuft sei. In der (ebenfalls) theoretischen Beschreibung der Lebensraumansprüche und der „Bestandssituation“ heißt es insoweit, die Wiesenflächen in Randbereichen zu den Gemüsefeldern sowie die „steinigen Beeteinfassungen“ könnten „der Zauneidechse einen geeigneten Lebensraum bieten“.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29) Durch die das Plangebiet vollständig umgebenden Barrieren menschlicher Bebauungen, sei der Fläche jedoch keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart beizumessen und die „potenziell“ vorkommende Kleinstpopulation im Baufeldbereich besitze keine Relevanz für die regionale Population dieser Art. Auch aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zauneidechse im Bereich des Baufelds im nördlichen Teil des Plangebiets vorhanden geschweige denn aufgefunden worden wäre. Daher fehlen schon konkrete Anhaltspunkte für eine Relevanz mit Blick auf die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Der Gutachter kommt daher insgesamt abschließend zu dem Ergebnis, dass diese Tatbestände beim Bau der Kindertagesstätte nicht erfüllt werden. Die Behauptung des Antragstellers zu 1) in seinem Einwendungsschreiben vom 5.5.2011, dass es ihm „aktuell“ gelungen sei, an drei Stellen „in diesem Gebiet“ Exemplare der lacerta agilis (Zauneidechsen) „per Video zu dokumentieren“ rechtfertigt sicher nicht die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Dem Vortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, ob mit diesem „Gebiet“ überhaupt der Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Kindertagesstätte und – wenn, dann – dabei konkret nicht der naturschutzfachlich eher aufgewertete südliche Teil, sondern der Bauplatz im Norden des Grundstücks gemeint sein sollte. Gegen letzteres spricht auch, dass in einem dem aktuellen „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 beigegebenen Übersichtsplan (Luftaufnahme) zwar zahlreiche Orte eines Nachweises zum Vorkommen von lacerta agilis ausgewiesen sind, die aber alle nicht den hier zur Rede stehenden Bauplatz im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ betreffen. Auch das deutet zumindest stark darauf hin, dass die gärtnerisch genutzten Gemüsebeete am Nordende des Plangebiets und ihr unmittelbares Umfeld auf dem Baugrundstück – wenn überhaupt – bezogen auf das gesamte Verbreitungsgebiet des Reptils allenfalls einen unwesentlichen und für die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im konkreten räumlichen Zusammenhang unbedeutenden Teilraum darstellen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sofern eine weitere Klärung für erforderlich erachtet werden sollte, überschreitet das mit Sicherheit den Rahmen vorliegenden Verfahrens und ist gegebenenfalls dem Normenkontrollverfahren vorzubehalten. Daher gibt es gegenwärtig auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen offensichtlichen und nicht ausräumbaren Verstoß gegen ein striktes naturschutzrechtliches Verbot beim Bau der Kindertagesstätte. Auf Ausnahme- und Befreiungstatbestände (§§ 47 Abs. 5, 60 BNatSchG) kommt es deswegen vorliegend voraussichtlich nicht an.

Von daher konsequent heißt es in der Anlage 4 („Offenlage Bürgerinnen“ April/Mai 2011) zur Beschlussvorlage vom 1.6.2012 für den Stadtrat der Antragsgegnerin (Seite 115) unter anderem, für „möglicherweise vorkommende“, in benachbarten Arealen nachgewiesene Zaun- und Mauereidechsen seien ausreichende Ausweichmöglichkeiten in angrenzenden Bereichen vorhanden, so dass auch aufgrund der geringen Größe des Gebiets „kein populationsgefährdender Eingriff zu befürchten“ sei. Daher kann derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass – allgemein – diese naturschutzrechtlichen Belange in einer an den Maßstäben des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB relevanten Weise offensichtlich nicht oder nicht hinreichend ermittelt oder bewertet oder aufgrund einer offensichtlichen Fehleinschätzung in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) unzureichend beachtet worden wären. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung.

Davon ausgehend kann nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung keinesfalls von einer offenkundigen Unwirksamkeit des umstrittenen Bebauungsplans, sondern allenfalls von einer noch offenen und im Normenkontrollverfahren näher zu klärenden Sach- und Rechtslage ausgegangen werden.

Was dann das Interesse der Antragsteller an der begehrten Aussetzung des Bebauungsplans anbelangt, ist nämlich grundsätzlich festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein „schwerer Nachteil“ im Sinne der Vorschrift kann von daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 –, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 –, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) Bei Anlegung dieses auf die Individualrechtssphäre abstellenden Maßstabs sind gewichtige Belange für die Aussetzung des konkreten Bebauungsplans nicht erkennbar. Die Realisierung der von den Antragstellern ebenfalls abgelehnten Planungsabsichten der Antragsgegnerin zur Ausweisung eines Wohngebiets „Franzenbrunnen“ durch einen gesonderten Bebauungsplan (Nr. 114.08.00) wird durch den Bau der Kindertagesstätte sicher nicht „präjudiziert“ oder von den rechtlichen, insbesondere den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen her auch nicht „erleichtert“. Vor dem Hintergrund ist die unter anderem von der Antragstellerin zu 2) in ihrem – wohl von der Bürgerinitiative Franzenbrunnen vorformulierten – „Einspruch“ vom 5.5.2011 erhobene „Einwendung“, der Bau der Kindertagesstätte sei lediglich „ein vorgeschobener Grund“ für die von den Mitgliedern der Initiative beziehungsweise deren Sympathisanten in erster Linie bekämpfte „Zubetonierung“ durch Bebauung ihres „Naherholungsgebiets“ mit dem geplanten Wohngebiet, nicht nachzuvollziehen. Ob sich dieses Planungsvorhaben der Antragsgegnerin, sofern die Planungen letztlich zum Erlass des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) führen sollten, im Rahmen geltender rechtlicher Vorgaben wird realisieren lassen, unterliegt einer eigenständigen Beurteilung. Dem Argument der angestrebten „Auslastung“ einer dann vorhandenen Kindertagesstätte käme – sofern eine unzureichende Belegung überhaupt bestünde, allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Ob, wie die Antragsteller zu 1) in ihrem Einwendungsschreiben vom selben Datum behauptet haben, der – damals noch in Aufstellung befindliche – Bebauungsplan für die Kindertagesstätte von der Baudezernentin der Antragsgegnerin im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Geländes als „zusammenhängender Plan mit der Erschließung des Bauprojekts Franzenbrunnen (ca. 160 Grundstücke) benannt“ worden ist, erlangt rechtlich keine entscheidende Bedeutung.

Dass ein innerörtlicher Verkehrsweg, hier die D Straße, in der die Antragsteller wohnen, als Zufahrtsstraße zu einer Kindertageseinrichtung genutzt wird, ist als solches sicher weder ungewöhnlich, noch in irgendeiner Weise zu beanstanden. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin im konkreten Fall bei Erlass des Bebauungsplans zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich eventuell dennoch auftretende Probleme und die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen der Antragsteller infolge vermehrten Fahrzeugverkehrs auf der Ebene der Einzelgenehmigung werden bewältigen lassen, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass Eltern von die Einrichtung besuchenden Kindern aus dem Bereich der sich östlich des Plangebiets befindenden Bebauung an der „Hohen Wacht“, sofern sie sich überhaupt dazu entschließen, die Kinder von dort mit dem Kraftfahrzeug zu bringen oder zu holen, nicht unter Inkaufnahme ganz erheblicher Umwege über den L und die M Straße gerade die D Straße als „Schleichweg“ benutzen werden, ist unschwer nachzuvollziehen. Das muss hier aber nicht vertieft werden.

Mit Blick auf von der Einrichtung ausgehende Geräusche der Kinder ist durch den zum Juli 2011 eingefügten neuen § 22 Abs. 1a BImSchG(vgl. dazu Art. 1 des Gesetzes vom 20.7.2011, BGBl. I 1474) nun ausdrücklich vom Bundesgesetzgeber klargestellt worden, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, regelmäßig keine schädliche Umwelteinwirkung sind und dass bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen.(ebenso bereits in der Sache OVG des Saarlandes vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, BRS 73 Nr. 14, betreffend die bauleitplanerische Absicherung der Einrichtung einer Kinderkrippe in einem Reihenhaus im Wohngebiet, unter Hinweis auf den Aspekt der sozialen Adäquanz)

Da die ansonsten von den Antragsstellern ins Feld geführten naturschutz- beziehungsweise die Individualrechtssphäre übersteigenden umweltrechtlichen Belange nach der Rechtsprechung des Senats von ihnen im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht reklamiert werden können, ist für eine Außervollzugssetzung des Bebauungsplans auch unter dem Aspekt kein Raum. Dies gilt insbesondere für die Einwände, dass die Kindertagesstätte vom pädagogischen Konzept her abzulehnen und außerdem zu nah an dem in südlicher Richtung in etwa 500 m Luftlinie liegenden Industriegebiet Süd mit Großbetrieben (vor allem ZF) geplant sei.(vgl. das Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 5.5.2011 bei den Planaufstellungsunterlagen) Betroffen wären insoweit Belange der Kinder in der Einrichtung beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten.

Wird daher die Planung umgesetzt und die von den Antragstellern bekämpfte Kindertagesstätte gebaut, so werden ihre eigenen Belange auch dann nicht schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich der Bebauungsplan als ungültig erweisen sollte, zumal sie eine etwaige Verletzung ihrer eigenen Rechte im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung für die Einrichtung geltend machen können. Würde hingegen der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, träte eine erhebliche Verzögerung des Baus der Tagesstätte ein und wären die Gemeinwohlbelange, die auf ein ausreichendes Betreuungsangebot in Kindertagesstätten abzielen, ganz erheblich tangiert, zumal diese Belange inzwischen durch zeitliche Vorgaben seitens des Bundesgesetzgebers für die Erfüllung der Ansprüche auf einen Platz in solchen Einrichtungen ab dem kommenden Jahr eine gehobene Wertigkeit erlangt haben.

Insgesamt war dem Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ daher nicht zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 271/12 –) auszugehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.