Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt

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Straßenverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

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23.06.2019 08:06

Weicht ein Radfahrer einem entgegenkommenden Pkw aus und stürzt erst beim sich unmittelbar anschließenden Wiederauffahren auf den befestigten Weg, haftet der Pkw-Fahrer dennoch. Das Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg ist noch Teil des durch den Pkw ausgelösten Ausweichmanövers – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht Berlin
05.09.2017 09:13

Ein Radfahrer, der beim Befahren eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, kann 1/3 des Schadens selbst zu tragen haben.
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24.05.2017 07:20

Gehen einem Unfallgeschehen beiderseitige, eskalierende Verkehrsverstöße der Unfallbeteiligten voraus, sind für die Haftungsquote die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.
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(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

(1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3 zur

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug m

Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßi
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published on 12.01.2023 14:32

LANDGERICHT AACHEN (8. Zivilkammer) Urteil vom 19.08.2010 Az.: 8 O 483/09 Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 775,99 Euro; nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2009
published on 12.01.2023 13:33

Erleidet eine Person einen Zustand des Schocks, aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen, kann sie einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Verletzer geltend machen. Das gilt sofern die mit dem Schock einhergehenden Beeinträchtigungen
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Erleidet eine Person einen Zustand des Schocks, aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen, kann sie einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Verletzer geltend machen. Das gilt sofern die mit dem Schock einhergehenden Beeinträchtigungen über das übliche Maß, das Personen in solcher Situation für gewöhnlich erleiden, hinausgehen und Krankheitswert haben.

Die Geltendmachung eines Schockschadens im Falle der nicht vorsätzlichen tödlichen Verletzung eines freilaufenden Hundes durch einen Traktor soll nicht möglich sein. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.03.2012. Der BGH lehnte einen entsprechenden Schmerzensgeldanspruch der Besitzerin einer 14-Monatigen Labrador-Hündin ab. Nach Ansicht des Gerichts gehören psychische Beeinträchtigungen, die infolge der Verletzung oder Tötung von Haustieren entstehen, zum allgemeinen Lebensrisiko und können keine Schmerzensgeldansprüche begrünen. Insofern kann die Rechtsprechung zu Schmerzensgeld in Fällen von Schockschäden bei der Verletzung von Angehörigen nicht mit Fällen psychischer Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht gleichzusetzen.

Neue Rechtsprechung:

Nach neuer Rechtsprechung wird im Fall von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Angehörigen verursacht worden sind, das Merkmal eines über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Leides nicht mehr gefordert (vgl. BGH BGH, 06.12.2022 - VI ZR 168/21).

Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin

published on 12.01.2023 13:00

1. Eine auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Unterhaltsschäden gerichtete Klage ist unbegründet, wenn im Unfallzeitpunkt keine Unterhaltsansprüche gegen den bei dem Unfall getöteten Elternteil bestanden haben
published on 12.01.2023 12:40

Eine psychische Gesundheitsschädigung nach dem Tod eines Angehörigen kann einen Schmerzensgeldanspruch des Verursachers begründen. Voraussetzung für das Vorliegen einer schmerzensgeldvoraussetzenden Gesundheitsverletzung ist, dass
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Eine psychische Gesundheitsschädigung nach dem Tod eines Angehörigen kann einen Schmerzensgeldanspruch des Verursachers begründen. Voraussetzung für das Vorliegen einer schmerzensgeldvoraussetzenden Gesundheitsverletzung ist, dass die Beeinträchtigung pathologisch messbar ist, also medizinisch relevant ist und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Eine Haftung für Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch einen Schock, aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen entstanden sind, wird grundsätzlich für diejenigen Fälle bejaht, bei denen der „Schockgeschädigte“ den Unfall/Tod des Angehörigen miterlebt hat und nicht lediglich durch eine Nachricht hiervon erfahren hat.

Vorliegend macht der Kläger Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten geltend, nachdem er den tödlichen Unfall seiner Ehefrau mit ansehen musste.

Neue Rechtsprechung:

Nach neuer Rechtsprechung wird im Fall von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Angehörigen verursacht worden sind, das Merkmal eines über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Leides nicht mehr gefordert (vgl. BGH BGH, 06.12.2022 - VI ZR 168/21).

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

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