Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 7 StVG
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Referenzen - Gesetze | § 7 StVG
§ 7 StVG zitiert oder wird zitiert von 10 §§.
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Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | Anlage zu § 4 Abs. 2
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 1g Datenverarbeitung
Straßenverkehrsgesetz - StVG | Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1099) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 19 Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
