Landgericht Aachen Urteil, 19. Aug. 2010 - 8 O 483/09

bei uns veröffentlicht am12.01.2023

LANDGERICHT AACHEN

(8. Zivilkammer)

Urteil vom 19.08.2010

Az.: 8 O 483/09

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 775,99 Euro; nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N, X, in Höhe von 120,67 Euro;, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 94% die Klägerin und zu 6% der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Am 24.10.2008 befand sich die Klägerin gegen 10.45 Uhr in X mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg in Höhe des Sportplatzes. Es handelt sich um einen unbefestigten Weg. Der Beklagte befuhr mit einem Traktor, an welchem ein Anhänger befestigt war, die Q-straße aus Richtung B-Straße kommend. Das Gespann hatte eine Länge von insgesamt ca. 10 m. Das Gespann bog von der Q-straße in den Feldweg ab, auf welchem sich die Klägerin mit dem unangeleinten Hund befand. Die Hündin wurde von dem Gespann überrollt, wodurch sie schwere Knochenbrüche und innere Verletzungen erlitt. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann konsultierte Tierarzt konnte die Verletzungen der Hündin nicht mehr behandeln und schläferte die Hündin ein. Hierfür stellte er 150,99 € in Rechnung.

Der Ehemann der Klägerin erwarb für diese einen neuen, zu diesem Zeitpunkt ca. 2 1/2 Monate alten, weiblichen Labradorwelpen für 600,00 Euro;.

Der Ehemann der Klägerin trat dieser sämtliche etwaige aufgrund des Unfallgeschehens ihm zustehende Ansprüche ab.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 07.10.2009 erfolglos auf, ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bis spätestens zum 21.10.2009 anzuerkennen und die außergerichtlichen Anwaltskosten ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 Euro auszugleichen.

Die Klägerin behauptet, die getötete Labradorhündin habe in ihrem Alleineigentum gestanden. Der Beklagte sei mit dem Gespann mit unzulässig hoher Geschwindigkeit gefahren. Bei dem Abbiegevorgang von der Q-straße in den Feldweg habe er nochmals beschleunigt. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich die Hündin dicht bei der Klägerin befunden. Aufgrund des Todes der Hündin habe sie einen Schockschaden erlitten. Die Folge seien eine schwere Anpassungsstörung, eine schwere depressive Episode und die Symptomatik einer Posttraumatischen Störungsdepression (PTSD) gewesen. Bei ihr habe eine bipolare affektive Störung mit schwerer depressiver Episode vorgelegen. Sie habe Psychopharmaka einnehmen müssen. Es sei zu einer pathologischen Trauerreaktion gekommen, welche die Durchführung einer Langzeitbehandlung erforderlich gemacht habe, um eine Chronifizierung - auch im Hinblick auf Suizidalität - zu vermeiden. Dieser Zustand habe über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten angedauert. Sie sei unfähig gewesen, ihr alltägliches Leben selbst zu gestalten. Der Zustand sei nicht endgültig therapiert, es sei immer wieder mit Rückfällen in eine schwere Depression zu rechnen. Dies sei sämtlich auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Die Klägerin beantragt:

den Beklagten zu verurteilen, an sie aufgrund des Unfallereignisses am 24.10.2008 gegen 10.45 Uhr in ... X, Q-straße, Höhe Sportplatz, ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 10.000,00 Euro; nicht unterschreiten sollte;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr aufgrund des in Rede stehenden Unfallereignisses sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche, sofern diese nicht auf Dritte übergegangen sind, zu ersetzen;

den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 775,99 Euro; nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, sie von außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsanwälte N, X Höhe von 837,52 Euro gemäß Kostennote vom 07.10.2009 freizustellen.

Der Beklagte beantragt:

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin - alleinige - Eigentümerin der Hündin gewesen sei. Er behauptet, der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin den unangeleinten Hund zu sich gerufen habe. Der Hund habe sich zu diesem Zeitpunkt rechts vom Feldweg auf einer Wiese befunden. Er sei durch das Rufen der Klägerin zu dieser gelaufen und habe dabei den Feldweg von rechts nach links überquert, hierdurch sei der Hund in das Gespann hineingelaufen und von diesem erfasst worden. Er bestreitet zudem, dass es bei der Klägerin durch den Unfall zu nervlichen Störungen und Depressionen gekommen sei. Zudem seien zukünftige materielle oder immaterielle Schäden der Klägerin nicht zu befürchten.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B, Az. ... hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 750,99 Euro; gemäß §§ 7, 18 StVG, 90a, 249 BGB oder gemäß §§ 7, 18 StVG, 90a, 249 BGB i.V.m. §§ 398 ff. BGB.

a) Der Klägerin fehlt nicht die erforderliche Sachlegitimation zur Geltendmachung der materiellen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Hündin bei dem Unfallereignis am 24.10.2008 von dem von dem Beklagten geführten Traktorgespann überrollt und so schwer verletzt worden ist, dass sie eingeschläfert werden musste. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin Alleineigentümerin der Hündin war. Denn der Ehemann der Klägerin hat etwa ihm zustehende Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten, so dass, falls der Ehemann der Klägerin Mit- oder Alleineigentümer der Hündin gewesen sein sollte, die Klägerin gemäß §§ 398 ff. BGB aus abgetretenem Recht die Ansprüche geltend machen kann.

b) Der Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 90a BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG hat der Fahrer eines Fahrzeuges, bei dessen Betrieb eine Sache beschädigt wird, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach § 90a Satz 3 BGB sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden. Die Hündin ist durch das Überrollen mit dem Gespann schwer verletzt worden und musste eingeschläfert werden. Die Haftung des Beklagten ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht auf höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift zurückzuführen war.

Eine Haftung des Beklagten ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen. Der Beklagte hat nicht den Beweis erbracht, dass der Unfall nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist. Dafür, dass sich die Hündin auf der rechten Seite des Feldwegs befunden habe, die Klägerin sie zu sich gerufen habe und es nur dadurch zu dem Unfall hat kommen können, dass die Hündin in sein Gespann hineingelaufen ist, hat der hierfür beweisbelastete Beklagte keinen tauglichen Beweis angeboten.

Der Beklagte haftet vollumfänglich für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht in Ansatz zu bringen. Dass die Hündin nicht angeleint war, begründet kein Mitverschulden. Eine Anleinpflicht bestand unstreitig nicht. Auf Feldwegen, also in ländlicher Umgebung, ist es üblich, dass Hundebesitzer ihre Hunde frei laufen lassen. Zudem hat der Beklagte nicht bewiesen, dass die Hündin sich nicht auf der Seite des Feldweges aufhielt, auf der sich auch die Klägerin befand. Auch dass sich die Hündin weiter als Leinenlänge von der Klägerin entfernt aufhielt, hat der Beklagte nicht nachgewiesen.

Ein etwaiger Mitverursachungsbeitrag der Klägerin würde bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ohnehin vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zurücktreten. Der Beklagte führte ein Traktorgespann mit einer Länge von ca. 10 m. Dieses besitzt eine sehr hohe Betriebsgefahr. Zudem hätte der Beklagte mit der gebotenen Aufmerksamkeit fahren müssen, die ihm erlaubt hätte, den Hund zu sehen. Bei Personen, die erkennbar nicht in Begleitung anderer Personen auf Feldwegen zu Fuß unterwegs sind, ist damit zu rechnen, dass es sich um Hundebesitzer handelt und sich der Hund in der Nähe aufhält. Dass er die in diesem Zusammenhang erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, hat der Beklagte nicht hinreichend konkret behauptet.

c) Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 750,99 Euro; zu.

Die Klägerin hat - entweder aus eigenem oder abgetretenem Recht - einen Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 150,99 Euro;, die durch die Konsultation des Tierarztes entstanden sind. Die Hündin hatte erhebliche Verletzungen, die der Tierarzt nicht behandeln konnte, weshalb die Hündin eingeschläfert werden musste. Die für die tierärztliche Tätigkeit entstandenen Kosten hat der Beklagte zu ersetzen.

Der Klägerin steht zudem - aus eigenem oder abgetretenem Recht - ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Tieres zu, den das Gericht entsprechend der Kosten für den Erwerb einer anderen Labradorhündin gemäß seiner ihm in § 287 ZPO eingeräumten Befugnis auf 600,00 Euro schätzt. Gegen die Höhe des insoweit geltend gemachten Schadens hat der Beklagte substantiierte Einwendungen nicht erhoben.

Das Gericht erachtet auch einen Anspruch auf Ersatz pauschalierter Auslagen in Höhe von 25,00 Euro für gerechtfertigt. Dass im Zusammenhang mit der Verletzung des Hundes, dem Erwerb eines neuen Hundes und der Suche um Rechtsrat zur Geltendmachung von Schadensersatz Auslagen entstanden sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Höhe von 25,00 Euro ist in Anlehnung an die bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung zweier Fahrzeuge üblicherweise zuerkannte Kostenpauschale nach Auffassung des Gerichts angemessen.

2. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 253 BGB zu.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin die von ihr vorgetragenen Beeinträchtigungen erlitten hat und ob diese (sämtlich) auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die Hündin bei dem Unfall am 24.10.2008 so schwer verletzt wurde, dass sie deshalb eingeschläfert werden musste. Denn selbst wenn diese Behauptungen zutreffend sind, steht der Klägerin ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht zu. Die Entschädigung für einen sogenannten Schockschaden setzt voraus, dass eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten ist, dass es sich bei dem Getöteten um einen nahen Angehörigen des an seiner Gesundheit Geschädigten handelt und dass der Schock im Hinblick auf seinen Anlass verständlich ist (Grüneberg in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, Vorb v § 249 Rn. 40; LG Bad Kreuznach, Urt. v. 11.07.2007, Az. 1 S 33/07, zitiert nach: www.juris.de). Bei der getöteten Hündin handelte es sich nicht um einen nahen Angehörigen, so dass die Voraussetzungen, unter denen bei Schockschäden ein Schmerzensgeld zuerkannt werden kann, nicht vorliegen. Hundebesitzern, deren Hund getötet wurde, steht im Hinblick auf diese Voraussetzungen kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass ein Hund von einem Menschen sehr geliebt werden kann und dessen Verlust als sehr einschneidend empfunden werden kann. Die Ausdehnung der Fälle, in denen Schmerzensgeld zuerkannt werden kann, auf Fälle des Verlustes eines Hundes kommt dennoch nicht in Betracht. Bereits bei der Tötung von Personen wird Schmerzensgeld nur zuerkannt, wenn es sich um nahe Angehörige handelt. Dies erscheint auf den ersten Blick sehr formal, ist aber sachlich dadurch gerechtfertigt, dass andernfalls eine Abgrenzung nur noch schwer möglich und eine weitläufige, dogmatisch nicht mehr begründbare Ausdehnung des Anspruchs die Folge wäre (vgl. auch LG Bad Kreuznach, Urt. v. 11.07.2007, Az. 1 S 33/07, zitiert nach: www.juris.de). Wenn aber schon die Ausdehnung auf andere Personen als nahe Angehörige abgelehnt wird, ist die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes wegen der Tötung eines Hundes nicht gerechtfertigt. Mögen Hunde auch zum Haushalt gehören und von den Hundebesitzern geliebt werden, so sind auf sie rein rechtlich gemäß § 90a S. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Ausdehnung der Kreises derer, die Schmerzensgeld für den aufgrund der Tötung eines Angehörigen erlittenen Schockschaden geltend machen können, auf Hundehalter nicht gerechtfertigt. Dies hätte eine mit den Regeln der Zurechnung nicht mehr vereinbare Ausdehnung des Schmerzensgeldanspruchs zur Folge (LG Bad Kreuznach, Urt. v. 11.07.2007, Az. 1 S 33/07, zitiert nach: www.juris.de). Soweit die Klägerin Auszüge aus der ADAC Schmerzensgeldtabelle vorgelegt hat, handelt es sich um Fälle, in denen nahe Angehörige (Sohn und Adoptivtochter) getötet worden sind. Diese Fälle sind daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung.

Immaterielle Schäden der Klägerin sind vom Beklagten nicht zu ersetzen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Punkt I. 2. Bezug genommen.

Dass der Klägerin zukünftig weitere materielle Schäden entstehen könnten, was vom Beklagten bestritten worden ist, hat die Klägerin weder schlüssig dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

4. Der Anspruch auf Zinsen steht der Klägerin aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu.

5. Der Anspruch auf Freistellung von den Kosten der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Höhe von 120,67 Euro begründet.

Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind als erforderliche und zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung vom Beklagten zu ersetzen. Der Anspruch ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 775,99 Euro; errechnet. Denn nur in dieser Höhe sind die geltend gemachten Ansprüche berechtigt. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr (84,50 Euro) zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale (16,90 Euro;) und 19% Umsatzsteuer (19,27 Euro) errechnet sich ein Betrag in Höhe von 120,67 Euro hinsichtlich dessen die Klägerin Freistellung von der Forderung beanspruchen kann.

II.

Die Entscheidung über die Kosten hat ihre rechtliche Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:

Klageantrag zu 1) 10.000,00 Euro

Klageantrag zu 2) 1.500,00 Euro

Klageantrag zu 3) 775,99 Euro

Klageantrag zu 4) ----

gesamt: 12.275,99 Euro

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.