Verkehrsrecht: PKW-Fahrer haftet auch für Sturz eines Radfahrers nach erfolgreichem Ausweichen
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Fall eines Radfahrers, der auf einem ca. 2 m breiten Feldweg unterwegs war. Dort kam ihm ein Pkw entgegen. Der Radfahrer wich dem Pkw auf den unbefestigten und zum Unfallzeitpunkt matschigen Seitenstreifen nach rechts aus. Die beiden Verkehrsteilnehmer fuhren berührungslos aneinander vorbei. Beim Versuch, unmittelbar nach dem Passieren wieder auf den befestigten Weg aufzufahren, stürzte der Kläger. Er zog sich mehrfache Verletzungen zu. Neben dem Ersatz entstandener Heilbehandlungskosten sowie der Fahrradreparatur verlangt er ein Schmerzensgeld.
Das Landgericht hat den Pkw-Fahrer zum Ausgleich von 50 Prozent des entstandenen Schadens verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Obwohl es sich um einen „berührungslosen Unfall“ handele, sei der Sturz dem Pkw-Fahrer zuzurechnen. Er sei beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden. Das im Gesetz vorgesehene Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ sei dem Schutzzweck entsprechend weit auszulegen. Erfasst würden alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genüge, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden sei. Hier sei der Unfall zwar nicht beim Ausweichen auf den unbefestigten Seitenstreifen geschehen, sondern erst beim Wiederauffahren auf den befestigten Radweg nach dem erfolgreichen Passieren des Fahrzeugs. Zu diesem Zeitpunkt sei die eigentliche Gefahr – eine Kollision mit dem Pkw – vorüber gewesen. Dennoch sei der Sturz noch der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen. Der Ausweichvorgang sei durch die Fahrweise des Fahrers veranlasst worden. Der Sturz erfolgte im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Entgegenkommen des Pkw. Das Wiederauffahren des Radfahrers auf den befestigten Radweg sei Teil des Ausweichmanövers gewesen, welches zu Ende geführt werden sollte. „Letztlich liegt ein insgesamt missglücktes Ausweichmanöver vor, das nach Auffassung des Senats der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen ist“, fasst das OLG zusammen.
Wägt man die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile ab, gelangt man zu einer hälftigen Haftungsverteilung, stellt das OLG weiter fest. Der Betriebsgefahr des Pkw stehe eine Mitverursachung des Unfalls durch den Radfahrer gegenüber. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sein Fahrrad anzuhalten und den Pkw passieren zu lassen. Jedenfalls habe er beim Wiederauffahren auf den Radweg u.a. unter Berücksichtigung der matschigen Verhältnisse nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen.
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 19.03.2019 - 16 U 57/18 - entschieden:
Amtlicher Leitsatz:
Weicht ein Radfahrer wegen eines entgegenkommenden PKW von dem befestigten Radweg auf den unbefestigten Seitenstreifen aus und stürzt er beim Wiederauffahren auf den Radweg, ist der Unfall der Betriebsgefahr des PKW zuzurechnen.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten zu 2 sowie die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 20. Februar 2018, Az. 1 O 363/17, werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 12.436,55 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz, Feststellung der künftigen Ersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Bei dem Verkehrsunfall, der sich am 22. Juni 2016 ereignete, befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad einen ca. 2 m breiten Radweg. Die Beklagte zu 1 kam ihm mit einem bei der Beklagten zu 2 versicherten Marke1 Typ1 entgegen. Die beiden Verkehrsteilnehmer fuhren ohne Berührung aneinander vorbei. Unmittelbar danach stürzte der Kläger vom Fahrrad und zog sich Verletzungen zu. Der Unfallhergang im Übrigen ist streitig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1 sowie nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und der Klage gegen die Beklagte zu 2 unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers überwiegend stattgegeben. Zum Grund der Haftung hat es die Auffassung vertreten, dass sich der Unfall bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeugs ereignet habe.
Der Unfall habe sich im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Passiervorgang der Fahrzeuge ereignet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Sturz des Klägers auf einer wegen des herannahenden PKW als notwendig erachteten - möglicherweise nicht zwingend nötigen - Ausweichbewegung beruhe. Der Kläger habe den Hergang plausibel so geschildert, dass er wegen der auf den Radweg herannahenden Beklagten nach rechts auf den unbefestigten Seitenstreifen ausgewichen und beim Wiederhochfahren auf den geteerten Radweg gestürzt sei. Das sei ohne weiteres in Einklang zu bringen mit der Schilderung der Beklagten zu 1, dass sie schon ein ganzes Stück weiter gefahren sei, als sie das scheppernde Geräusch und im Rückspiegel den auf dem Radweg liegenden Kläger wahrgenommen habe.
Weil der Radweg 2 bis 2,5 m breit und ein Marke1 Typ1 rund 1,75 m breit sei, sei offensichtlich, dass sich die schiere Masse und Größe des Kfz auf den Geschehensablauf ausgewirkt habe. Insoweit habe sich die typische Betriebsgefahr des Kfz realisiert. Bei dem Betrieb eines Kfz geschehen sei ein Unfall auch dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten ausgelöst werde, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Kfz des Inanspruchgenommenen veranlasst worden sei.
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs Marke1 Typ1 gerate nicht wegen höherer Gefahr oder schweren Mitverschuldens des Klägers in Wegfall. Die Einzelheiten des Unfallhergangs seien streitig. Die Darstellung des Unfallhergangs durch die unfallbeteiligten Personen habe keine Klärung des genauen Ablaufs ergeben.
Ein betriebsgefahrerhöhendes Verschulden der Beklagten zu 1 stehe ebenfalls nicht fest. Der Kläger sei für ein Verschulden der Beklagten zu 1 beweisfällig geblieben.
Der Anspruch des Klägers sei um 50 % zu kürzen, weil den Kläger ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe. Der Kläger hätte, anstatt dem Kfz auszuweichen, sein Rad anhalten und den Typ1 passieren lassen können. Jedenfalls hätte er nach dem Ausweichen ganz vorsichtig wieder auf die Fahrbahn des Radwegs auffahren, ggfls. dazu auch absteigen und das Rad auf den Radweg zurück schieben müssen. Die Abwägung des Fahrfehlers mit der Betriebsgefahr des Fahrzeugs führe zu einer hälftigen Haftungsverteilung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. März 2017 zu zahlen;
b) die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 436,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. März 2017 zu zahlen;
c) es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, sämtliche dem Kläger entstandenen und noch entstehenden immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 22. Juni 2016 zu erstatten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen;
d) die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Das Landgericht habe die Unfallbeteiligten informatorisch angehört. Die Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht sei an die im Tatbestand als unstreitig angeführte Tatsache gebunden, dass der Kläger unmittelbar nach dem berührungslosen Vorbeifahren der Verkehrsteilnehmer gestützt sei. Er, der Kläger, habe sachdienliche Angaben zum Fahrverhalten der Beteiligten und zum zeitlichen und örtlichen Ablauf des Sturzes gemacht, während die Beklagte zu 1 keine ergiebigen Angaben gemacht habe.
Die Fahrweise der Beklagten zu 1 habe zur Entstehung des Unfalls beigetragen. Denn wenn der Kläger nicht auf den Grünstreifen hätte ausweichen müssen, hätte er von diesem später nicht wieder herunterfahren müssen.
Zu seiner Anschlussberufung moniert der Kläger, das Landgericht hätte auf eine 100 %-ige Haftung der Beklagten zu 2 erkennen müssen. Zum einen sei die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1 gefahrenen PKW zu berücksichtigen. Das Landgericht habe dem Kläger aufgrund unterschiedlicher Sachverhaltsschilderungen auch kein verkehrswidriges Verhalten nachweisen können. Zum anderen seien die Angaben der Beklagten zu 1 in der informatorischen Anhörung unergiebig gewesen. Aufgrund dessen könne lediglich die Schilderung des Klägers zur Ermittlung des Sachverhalts herangezogen werden. Danach sei die Beklagte zu 1 zu schnell mitten auf dem Radweg gefahren.
Die Beklagte zu 2 verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien vom 27. April 2018, 18. Mai 2018, 2. Juli 2018 und 13. Juli 2018 Bezug genommen.
II.
Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Berufung der Beklagten zu 2
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 einen Anspruch aus §§ 7, 11 StVG, Art. 34 GG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auf Zahlung von Schadensersatz, auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 2 und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils in tenorierter Höhe.
a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger trotz des Umstands, dass es sich um einen berührungslosen Unfall gehandelt hat, gemäß § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des durch die Beklagte zu 1 gefahrenen, von der Stadt1 gehaltenen und bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeugs verletzt worden ist.
aa) Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Kläger wegen der auf dem Radweg in dem PKW herannahenden Beklagten zu 1 nach rechts auf den unbefestigten Seitenstreifen ausgewichen ist. Das Landgericht ist der insoweit in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung des Klägers gefolgt, die dieser bei seiner persönlichen Anhörung zu dem Geschehen gemacht hat. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten zu 1 in ihrer persönlichen Anhörung nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte zu 1 hat nicht - wie in der Berufung vorgetragen - angegeben, dass beide Parteien problemlos aneinander vorbei gefahren seien. Vielmehr hat sie ausweislich des Protokolls über ihre Anhörung lediglich ihren Eindruck geschildert, dass der Kläger ganz problemlos auf dem Radweg bleibend hätte vorbeifahren können; sie konnte jedoch weder angeben, wieviel Zentimeter dem Kläger auf dem asphaltierten Radweg zum Passieren zur Verfügung standen, noch sich daran erinnern, ob der Kläger tatsächlich auf dem Radweg oder auf dem Seitenstreifen vorbeifuhr. Von daher waren ihre Angaben zur Frage des Ausweichens des Klägers auf den Seitenstreifen unergiebig, so dass das Landgericht seinen Feststellungen die nachvollziehbare Darstellung des Klägers zugrunde legen durfte. Zudem besteht aufgrund der Unergiebigkeit der Angaben kein Anlass, die Beklagte zu 1 in der Berufung zu einem Ausweichen des Klägers als Zeugin zu vernehmen.
bb) Der - berührungslose - Unfall ist auch bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2 versicherten Kfz erfolgt.
Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. „Bei dem Betrieb“ des betreffenden Kraftfahrzeugs geschehen ist ein Unfall auch dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzen ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des Inanspruchgenommenen veranlasst ist, d.h. das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat . Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof angenommen, in zurechenbarer Weise durch ein Kraftfahrzeug veranlasst sei ein Unfall bei seinem Herannahen an entgegenkommenden Fahrradverkehr, wenn der Verkehrsraum zu eng zu werden drohe und der Fahrradfahrer bei einem Ausweichmanöver stürze.
Allerdings ist der Kläger nicht bei dem Ausweichen auf den unbefestigten Seitenstreifen, sondern beim Wiederauffahren auf den befestigten Radweg nach Passieren des Fahrzeugs zu Fall gekommen. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die eigentliche Gefahr - nämlich einer Kollision mit dem von der Beklagten zu 1 geführten Kfz - vorbei. Dessen ungeachtet geht der Senat davon aus, dass der Sturz noch der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen ist. Der Ausweichvorgang an sich war durch die Fahrweise der Beklagten zu 1 veranlasst, da sich der Kläger durch die Verengung des zur Verfügung stehenden Fahrraums dazu veranlasst sah, auf den Seitenstreifen auszuweichen. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts erfolgte der Sturz unmittelbar nach dem Passieren des von der Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeugs, so dass sich der Unfall noch im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Entgegenkommen der Beklagten zu 1 ereignete. Zugleich stellt sich das Wiederauffahren des Klägers auf den befestigten Radweg als Teil des Ausweichmanövers dar, das zu Ende geführt werden sollte. Letztlich liegt ein insgesamt missglücktes Ausweichmanöver vor, das nach Auffassung des Senats der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass - wie oben dargelegt - das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ weit auszulegen ist. Die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schadensablauf ist aber auch dann von einem Fahrzeug veranlasst, wenn sich der Unfallgegner zu einem Ausweichmanöver veranlasst sieht und bei Beendigung dieses Manövers im nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu Fall kommt.
b) Die Haftung der Beklagten zu 2 entfällt nicht wegen eines überwiegenden mitwirkenden Verschuldens des Klägers . Selbst wenn man mit dem Landgericht von einem Mitverschulden des Klägers ausgeht , trägt die Beklagte zu 2 keine Gesichtspunkte vor, die es rechtfertigen würden, eine Haftung der Beklagten zu 2 aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr vollständig zurücktreten zu lassen.
2. Anschlussberufung des Klägers
Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche, die über die zuerkannte Quote von 50 % hinausgehen.
In die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 9 StVG, 254 BGB ist - wie durch das Landgericht geschehen - auf Seiten der Beklagten die Betriebsgefahr des Fahrzeugs einzustellen. Darüber hinaus steht ein die Betriebsgefahr erhöhendes verkehrswidriges Verhalten der Beklagten zu 1 nicht fest. Der Kläger ist zwar der Auffassung, dass aufgrund der unergiebigen Angaben der Beklagten zu 1 in der mündlichen Verhandlung allein von seiner Sachverhaltsschilderung auszugehen sei und danach feststehe, dass die Beklagte zu 1 mit dem Kraftfahrzeug relativ schnell mitten auf dem Fahrradweg gefahren sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Unergiebig sind die Angaben der Beklagten zu 1 allein betreffend die Frage des Ausweichmanövers des Klägers. Im Übrigen stehen sich - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - die Angaben der Parteien unvereinbar gegenüber, so dass der Klägers für ein Verschulden der Beklagten zu 1 beweisfällig geblieben ist.
Auf Seiten des Klägers ist zwar keine Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Kläger eine Mitverursachung des Unfalls zur Last gelegt hat. Der Kläger hatte zum einen die Möglichkeit, sein Fahrrad anzuhalten und die Beklagte zu 1 passieren zu lassen. Zum anderen stellt das Wiederauffahren von einem unbefestigten Seitenstreifen auf einen befestigten Radweg nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts eine bekannte Gefahr dar, zumal es auch nach den Angaben des Klägers die Tage zuvor geregnet hatte und der Seitenstreifen nach der in der Akte befindlichen Unfallanzeige matschig war. Die Beklagte zu 1 hat zudem im Rahmen ihrer Anhörung unwidersprochen berichtet, dass später auch ein Mountainbiker auf den Grünstreifen neben dem Fahrradweg habe ausweichen müssen und beim Versuch, wieder auf den Radweg aufzufahren, ins Schlingern geraten sei. Von daher hat der Kläger beim Wiederauffahren auf den Radweg nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen. Dies rechtfertigt es auch nach Auffassung des Senats, eine hälftige Mitverursachung des Klägers anzunehmen und die geltend gemachten Ansprüche entsprechend zu kürzen.
Nach alledem haben weder die Berufung noch die Anschlussberufung Erfolg.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 1, 713 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.