Zivilrecht: Behinderung eines Überholvorgangs durch Lenken nach Links

published on 24/05/2017 07:20
Zivilrecht: Behinderung eines Überholvorgangs durch Lenken nach Links
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Gehen einem Unfallgeschehen beiderseitige, eskalierende Verkehrsverstöße der Unfallbeteiligten voraus, sind für die Haftungsquote die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.
Wird bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zulasten eines Unfallbeteiligten ein Überholen im Überholverbot berücksichtigt, so darf nicht offenbleiben, auf welcher Fahrbahn sich die Kollision ereignet hat, mithin ob das überholte Fahrzeug selbst einen Fahrbahnwechsel vorgenommen hat.

Führt der Fahrer eines Pkw nach vorangegangenen beiderseitigen Überholmanövern eine bewusste Lenkbewegung nach links aus, um den Überholversuch eines Kraftradfahrers zu unterbinden, kann eine darin zum Ausdruck kommende rücksichtslose und grob verkehrswidrige Gesinnung des Pkw-Fahrers die auf Seiten des Kraftrads allein in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr dahinter im Einzelfall gänzlich zurücktreten lassen.

Das OLG Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 20.10.2016 (4 U 104/15) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.631,80 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Unfallereignis vom 12.10.2013, 14.30 Uhr, auf der L 125 von N. kommend Richtung B., ca. 1,5 km vor B., … N. resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger macht Ansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am pp. gegen 14.15 Uhr auf der L 125 zwischen N. und B. ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad Kawasaki mit dem amtlichen Kennzeichen pp.-… pp. die L 125 aus N. kommend in Richtung B. Vor ihm fuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Toyota Verso mit dem amtlichen Kennzeichen pp.-pp. pp. in gleicher Fahrtrichtung. Bei dem Versuch des Klägers, den Pkw des Erstbeklagten zu überholen, kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge, deren Einzelheiten streitig sind. Der Kläger kam infolge der Kollision zu Fall und erlitt schwere Verletzungen.

Beide Fahrzeuge hatten sich vor dem Unfallereignis bereits wechselseitig überholt: Zuerst hatte der Kläger den Erstbeklagten im Stadtbereich von N. in der K. Straße überholt, worauf der Erstbeklagte mit Hand- und Lichtzeichen sowie Hupen reagiert hatte. Nachdem der Kläger anschließend auf der L 125 auf ca. 100 km/h beschleunigt hatte, überholte der Erstbeklagte den Kläger, scherte unmittelbar vor ihm ein und bremste stark ab.

Etwa 400-500 m weiter, etwa 1,5 km vor dem Ortseingang B., setzte der Kläger zum Überholen an. An dieser Stelle befindet sich in der Fahrbahnmitte eine durchgehende Linie nach Zeichen 295 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO; eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h ist angeordnet. Bei dem Versuch des Klägers, den Pkw des Erstbeklagten zu überholen, kollidierten die beiden Fahrzeuge. Der Kläger kam zu Fall und rutschte nach links in den angrenzenden Straßengraben, wo er mit seinem totalgeschädigten Motorrad nach ca. 20 m zum Liegen kam.

Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt; u.a. erlitt er eine instabile Fraktur des 7. Brustwirbels, die operativ behandelt werden musste; er wurde drei Wochen in ein künstliches Koma versetzt und leidet weiterhin an den Unfallfolgen. Mit dem Klageantrag zu 1) hat der Kläger den Ersatz seines Sachschadens geltend gemacht, den er - von den Beklagten unbestritten - mit insgesamt 4.631,80 Euro beziffert, die er abzüglich der von der Zweitbeklagten hierauf vorgerichtlich erbrachten Zahlung von 3.000 Euro geltend macht. Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt der Kläger die Feststellung der vollumfänglichen Ersatzpflicht beider Beklagten als Gesamtschuldner für die Unfallfolgen.

Der Beklagte zu 1) wurde vom Amtsgericht Neunkirchen mit rechtskräftigem Urteil vom 31.7.2014 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt und die Fahrerlaubnis bei Anordnung einer neunmonatigen Sperre entzogen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe eine bewusste Lenkbewegung nach links gemacht, um den Überholvorgang des Klägers zu unterbinden, weil der ihn seinerseits vorher überholt habe; er habe damit grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt. Seine dagegen gerichtete Berufung hat der Beklagte zu 1) nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgenommen.

Vor dem Amtsgericht Neunkirchen wurde auf Antrag des Klägers ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt, in dem ein verkehrstechnisches Gutachten des Sachverständigen M. zur Klärung des Unfallhergangs eingeholt wurde.

Zum Unfallhergang hat der Kläger behauptet, er habe im Ausgang einer Rechtskurve zu Beginn eines ca. 300 m langen geraden Streckenabschnitts zum Überholen angesetzt. Während er sich mit seinem Motorrad unmittelbar neben dem Pkw des Erstbeklagten befunden habe, habe dieser eine ruckartige Lenkbewegung nach links gemacht und sei dabei auf der linken Fahrspur mit dem Motorrad kollidiert. Der Erstbeklagte habe ihn regelrecht abgedrängt und von der Fahrbahn geschubst. Er habe mit der Lenkbewegung den Überholversuch des Klägers unterbinden wollen.

Der Kläger hat zunächst behauptet, der Erstbeklagte habe hierbei die Kollision billigend in Kauf genommen, dann aber vorgetragen, ein Vorsatz hinsichtlich der Unfallschäden könne dem Erstbeklagten nicht unterstellt werden, weshalb sich die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung auch nicht auf einen Haftungsausschluss berufen könne.

Bei dem vorangegangenen Überholmanöver des Erstbeklagten sei dieser vor ihm wiedereingeschert, habe abrupt abgebremst und sei anschließend mit ca. 30-40 km/h vor ihm hergefahren.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, dem Pkw des Erstbeklagten auszuweichen. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall allein verursacht, so dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz sämtlicher Unfallschäden zu verurteilen seien. Dass er selbst trotz durchgehender Mittellinie überholt habe, sei unerheblich, weil das Unfallereignis allein durch das grob fahrlässige und rücksichtslose Fahrmanöver des Beklagten zu 1) verursacht worden sei; die Betriebsgefahr seines Motorrads trete daher gänzlich zurück. Der Gegenverkehr sei bei dem Überholmanöver nicht gefährdet worden, weil sich das Fahrzeug der Zeugen N. noch in ausreichender Entfernung befunden habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.631,80 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden mit einer Quote von 100 % zu ersetzen, welche aus dem Unfallereignis vom 12.10.2013, 14.30 Uhr auf der L 125 von N. kommend in Richtung B., ca. 1,5 km vor B., N. resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

die Beklagten zu verurteilen, die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 958,19 Euro als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten - die Beklagte zu 2) zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) - haben beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat behauptet, vor dem Unfallgeschehen habe der Kläger ihn innerorts zuerst mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h überholt, während er selbst mit Tempomat 50 km/h gefahren sei. Er habe dem Kläger durch Aufblenden und Hupe bedeutet, dass man hier nicht überholen dürfe. Der Kläger sei dann weiter mit ca. 50 km/h vor ihm gefahren, obwohl Tempo 70 erlaubt gewesen sei, weshalb er - der Erstbeklagte - ihn überholt habe.

Der Kläger habe ihn anschließend im Bereich einer Kurve mit einem erheblichen Geschwindigkeitsüberschuss überholt; bei Beginn des Überholmanövers sei für den Kläger die Gegenfahrbahn aufgrund der Kurve nicht einsehbar gewesen. Nachdem sich auf der Gegenfahrbahn das Fahrzeug der Zeugen N. angenähert habe, sei der Kläger, um eine Frontalkollision zu vermeiden, nach rechts ausgewichen und sei dabei mit seinem Fahrzeug kollidiert. Er selbst habe möglicherweise nach der Kollision des klägerischen Motorrads mit dem linken Außenspiegel des Pkws als Schreckreaktion das Lenkrad nach links verrissen. Eine bewusste oder versehentliche Lenkbewegung nach links vor der Kollision schließe er aber aus. Er habe das Motorrad vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen, sondern sich vielmehr mit seinem als Beifahrer im Pkw sitzenden Sohn unterhalten; auch sei das Autoradio eingeschaltet gewesen. Ein vorsätzliches Handeln könne ihm schon deshalb nicht nachgewiesen werden, weil er auch im Strafverfahren nicht wegen vorsätzlicher, sondern nur wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden sei.

Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, sie sei gem. § 103 VVG gegenüber dem Beklagten zu 1) leistungsfrei, was sie im Rahmen von § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auch dem Kläger entgegenhalten könne. Zum Unfallhergang hat sie behauptet, aufgrund der im Strafverfahren gegen den Erstbeklagten getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Erstbeklagte den Unfall jedenfalls bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe. Da der Kläger selbst bedingten Vorsatz behaupte, sei seine Klage gegen die Beklagte zu 2) schon unschlüssig. Der Kläger habe ferner mit seinem Überholmanöver den entgegenkommenden Pkw-Fahrer behindert und zum Abbremsen genötigt. Er habe daher ungeachtet des an der Unfallstelle allgemein angeordneten Überholverbots auch gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO verstoßen.

Das Landgericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, Az. 63 Js 106/14, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Nach persönlicher Anhörung der Parteien, Vernehmung der Zeugen S. N. und Ch. N. und Einholung eines ergänzenden verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. hat es mit dem am 14.8.2015 im schriftlichen Verfahren verkündeten Urteil festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die Hälfte der materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Unfallereignis vom 12.10.2013, 14.30 Uhr, auf der L 125 von N. kommend Richtung B., ca. 1,5 km vor B., N., resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageansprüche im Umfang der Klageabweisung weiter. Er ist der Auffassung, das Landgericht hätte auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme eine alleinige Haftung beider Beklagter annehmen und der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen.

Der Erstbeklagte habe in massiver Weise gegen § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 StVO verstoßen und dadurch eine besonders schwerwiegende Gefährdung eines erkennbar schwächeren und ungeschützten Verkehrsteilnehmers hervorgerufen, weshalb die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads gänzlich zurücktreten müsse. Das Landgericht habe die Vorschrift des § 17 Abs. 1 StVG nicht richtig angewendet; das Urteil beruhe daher auf einer Rechtsverletzung.

Das Erstgericht hätte zugunsten des Klägers berücksichtigen müssen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger hinter dem Pkw des Beklagten zu 1) ausgeschert sei, eine Gefährdung des Gegenverkehrs nicht vorgelegen habe, weil sich das Fahrzeug des Zeugen N. noch in ausreichender Entfernung befunden habe. Die Zeugen und Ch. und S.N. hätten bei ihren Vernehmungen keine Gefährdung durch den Kläger behauptet; insbesondere sei nicht ersichtlich, dass diese durch das Überholmanöver zum Abbremsen gezwungen worden seien. Die Annahme des Landgerichts, der Beklagte zu 1) habe aufgrund der ununterbrochenen Mittellinie nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger ihn überhole, vermöge nicht zu überzeugen, denn das Zeichen 295 d. Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ordne kein allgemeines Überholverbot an.

Hinzu komme, dass der Erstbeklagte und der Kläger sich zuvor schon wechselseitig überholt hätten und der Erstbeklagte relativ langsam gefahren sei, weshalb er mit einem erneuten Überholmanöver des Klägers habe rechnen müssen.

Selbst wenn der Kläger verbotswidrig überholt hätte, sei dies unerheblich, weil das Unfallereignis ausschließlich auf das grob fahrlässige Fahrmanöver des Erstbeklagten zurückzuführen sei: Nach den sachverständigen Feststellungen sowie der Aussage der Zeugin N. stehe eine vorkollisionäre Lenkbewegung des Erstbeklagten nach links während des Überholmanövers des Klägers fest. Es stehe zugleich - wovon auch das Landgericht ausgegangen sei - fest, dass das klägerische Motorrad für den Erstbeklagten hierbei erkennbar war.

Das Amtsgericht Neunkirchen habe daher im Strafverfahren mit Recht festgestellt, dass der Erstbeklagte die Lenkbewegung deshalb gemacht habe, um den Überholvorgang des Klägers zu unterbinden, und ihn wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Dieses Verhalten könne nur als grob rücksichtslos gewertet werden und lasse ein hohes Maß an eigensüchtigen Gründen erkennen. Der Beklagte zu 1) habe die Kollision zumindest billigend in Kauf genommen. Die Aussage des Zeugen N. sei bezüglich der Fahrbewegung des Erstbeklagten unergiebig und nicht geeignet, den im Einklang mit dem klägerischen Vortrag stehenden Sachvortrag der Zeugin N. zu entkräften.

Der Verkehrsunfall habe für den Kläger ein unabwendbares Ereignis dargestellt, weil er im Moment der Kollision keine Möglichkeit zum Ausweichen gehabt habe. Jedenfalls aber trete die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads angesichts des Fahrverhaltens des Erstbeklagten ganz zurück. Der Erstbeklagte habe seinerseits das Zeichen 295 missachtet. Aus alldem ergebe sich, dass keinesfalls gleich zu bewertende Verursachungsbeiträge beider Parteien vorlägen, sondern dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) derart überwiege, dass nur eine alleinige Haftung seinerseits in Betracht komme.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.8.2015, Az. 15 O 170/14, zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.631,80 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.8.2015, Az. 15 O 170/14, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger über die bereits zuerkannte Quote von 50 % hinaus, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden mit einer Quote von 100 % zu ersetzen, welche aus dem Unfallereignis vom 12.10.2013, 14.30 Uhr, auf der L 125 von N. kommend Richtung B., ca. 1,5 km vor B., N. resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.8.2015, Az. 15 O 170/14, zu verurteilen, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte zu 2) hält an ihrem erstinstanzlich erhobenen Einwand einer zumindest bedingt vorsätzlichen Mitwirkung des Erstbeklagten nicht mehr fest, nachdem Anhaltspunkte hierfür durch die Beweisaufnahme erster Instanz nicht hinreichend bestätigt worden seien.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Landgericht habe mit Recht eine Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG nicht festgestellt, deren Voraussetzungen der Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt habe. Für die Bewertung des Verkehrsverstoßes des Klägers sei es unerheblich, ob die Zeugen eine Gefährdung behauptet hätten; vielmehr sei die Verkehrssituation objektiv zu bewerten. Den Erklärungen der Zeugen sei im Übrigen durchaus ein Gefährdungspotential für die Beteiligten zu entnehmen. Der Rechtsauffassung der Berufung, das Überqueren der ununterbrochenen Mittellinie seitens des Klägers sei unerheblich, könne nicht gefolgt werden, weil diese jedenfalls den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bezwecke.

Das Landgericht habe weiterhin zutreffend festgestellt, dass der Beklagte zu 1) aufgrund der Fahrbahnmittellinie mit einem Überholmanöver nicht zu rechnen brauchte, so dass eine Lenkbewegung nach links - gleich aus welchen Gründen sie erfolgte - aus seiner Sicht niemanden gefährden konnte. Die behauptete Motivation des Erstbeklagten, den Kläger nicht überholen zu lassen, sei nicht erwiesen und daher unbeachtlich. Von der strafgerichtlichen Beurteilung gehe keine Bindungswirkung für den Zivilprozess aus. Im Ergebnis könne daher ein Motiv für die - im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellte - Lenkbewegung des Beklagten zu 1) nach links nicht festgestellt werden, während der Kläger das Überholmanöver bewusst ausgeführt habe.
Die Argumente der Berufung seien daher insgesamt nicht geeignet, die Haftungsabwägung des Landgerichts in Frage zu stellen. In die Bewertung seien schließlich auch die Verkehrsvorgänge einzubeziehen, die sich zwischen den Beteiligten im Vorfeld des Unfalls abgespielt hätten und an denen der Kläger eine bewusste Beteiligung nicht in Abrede stelle. Sein verkehrswidriges Überholmanöver stelle lediglich den Gipfel der Eskalation dar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 4.12.2014 und des Senats vom 29.9.2016 Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere, dem Kläger vorteilhaftere Entscheidung:

Das Landgericht hat mit Recht den Feststellungsantrag des Klägers als zulässig erachtet, nachdem die unfallbedingten Verletzungen des Klägers unstreitig noch nicht ausgeheilt sind, weshalb er seinen Schaden noch nicht abschließend beziffern kann. Wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist, ist der Kläger nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten. Vielmehr ist eine einheitliche Feststellungsklage zulässig.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.631,80 Euro zu, hinsichtlich des Beklagten zu 1) gemäß § 7 Abs. 1, 17 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 2) i.V.m. § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung führt im Ergebnis zu einer alleinigen Haftung der Beklagten. Im Einzelnen:

Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass grundsätzlich beide Parteien gem. § 7 Abs. 1, 17 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 2) gem. § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, jeweils für die Folgen des Unfallgeschehens einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und keine Partei den Nachweis geführt hat, dass der Verkehrsunfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat.

Das Landgericht ist der vom Kläger noch in der Berufungsbegründung aufrecht erhaltenen Auffassung, der Unfall habe für ihn ein unabwendbares Ereignis dargestellt, weil er keine Möglichkeit zum Ausweichen gehabt habe, mit dem zutreffenden Hinweis darauf nicht gefolgt, dass der Kläger bei Beobachtung jeder nach den Umständen gebotenen Sorgfalt davon abgesehen hätte, die durchgezogene Mittellinie nach links zu überfahren, womit der Unfall vermieden worden wäre. Nach lfd. Nr. 68 Nr. 1 a) und b) der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ist rechts der durchgehenden Linie zu fahren, wenn diese den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr abgrenzt. Dass der Kläger, nachdem er die Mittellinie überfahren hatte, möglicherweise dem Beklagtenfahrzeug angesichts dessen Fahrweise nicht mehr ausweichen konnte, vermag damit ein unabwendbares Ereignis in diesem Sinne nicht zu begründen.

Dass der Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis dargestellt hätte, ist weder behauptet noch ersichtlich. Im Berufungsverfahren steht insbesondere außer Streit, dass der Beklagte zu 1) vor der Kollision eine Lenkbewegung nach links durchgeführt hat, die ein Idealfahrer zweifellos vermieden hätte.

Damit hängt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Ersatzpflicht gem. § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der Unfallbeteiligten von einer Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeitrage ab. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben.

Dies zugrunde legend, ist auf Seiten des Klägers als Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen, dass er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholt und hierbei die durchgehende Mittellinie überfahren hat. Wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ordnet die ununterbrochene Mittellinie entgegen der Auffassung der Beklagten kein allgemeines Überholverbot an, denn soweit ein Überholen innerhalb der begrenzten Fahrbahn möglich und mit dem nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVOgebotenen seitlichen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern zulässig ist, ist dies erlaubt.

Allerdings begegnet die weitere Feststellung des Landgerichts Bedenken, wonach sich das Zeichen 295 an der Unfallstelle wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot ausgewirkt habe und deshalb auch das Vertrauen des Vorausfahrenden schütze, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen. Das Landgericht hat angenommen, dass der Kläger den Beklagten zu 1) nicht mit ausreichendem Sicherheitsabstand innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte hätte überholen können, weil die Straßenbreite ausweislich den Feststellungen der unfallaufnehmenden Polizeibeamten 6,10 m betrage und bei einer Breite des Toyotas von 1,79 m ohne Außenspiegel und bei Annahme einer nur mittigen Fahrweise auf der nur ca. 3 m breiten Fahrbahn kein ausreichender Sicherheitsabstand möglich gewesen sei. Zweifel an dieser Annahme sind schon deshalb begründet, weil die Fahrbahnbreite an der Unfallstelle ausweislich des Sachverständigengutachtens M. 6,70 m beträgt und es nicht mehr festgestellt werden konnte, wo sich der Erstbeklagte bei Einleiten des Überholvorgangs auf seiner Fahrbahn befunden hat. Zugunsten des Klägers kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Erstbeklagte jedenfalls bei Einleiten des Überholvorgangs noch weiter rechts auf seiner Fahrbahn befunden hat, womit bei einer Fahrbahnbreite von ca. 3,35 m noch bis zu 1,35 m Abstand bis zur Mittellinie möglich gewesen wäre. Das Landgericht ist im Übrigen auf Seite 7 des Urteils selbst davon ausgegangen, dass es nicht erwiesen sei, dass der Kläger beim Überholen einen zu geringen Seitenabstand zu dem Fahrzeug des Erstbeklagten eingehalten hat, weil nicht sicher zu rekonstruieren sei, wo sich die Kollision auf der Fahrbahn ereignet habe.

Gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Beklagte zu 1) darauf vertrauen durfte, dass ihn an dieser Stelle kein Fahrzeug überholen werde, spricht jedoch maßgeblich ein weiterer Gesichtspunkt: Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dem Unfallgeschehen ein wechselseitiges Überholen vorausgegangen ist. Der Erstbeklagte hat auf das erste Überholen im Stadtbereich von N. unstreitig und nach eigener Angabe mit Hupen und Lichtzeichen reagiert, um dem Kläger zu zeigen, dass man hier nicht überholen könne. Streitig und nicht weiter aufgeklärt ist zwar, ob sich der Kläger hier verkehrsordnungswidrig verhalten hatte. Unstreitig hat jedoch der Beklagte zu 1) dann den Kläger überholt, nach eigenen Angaben deshalb, weil dieser bei erlaubten 70 km/h „sehr langsam“ gefahren sei habe ihn deutlich schneller überholt). Unstreitig ist indes wiederum, dass der Beklagte zu 1) nach dem Überholen vor dem Kläger eingeschert ist und nur 400 bis 500 m nach diesem Überholmanöver der streitgegenständliche Überholversuch durch den Kläger stattgefunden hat. Schon aufgrund dieses unstreitigen Hergangs spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Beklagte zu 1) mit einem erneuten Überholen durch den Kläger rechnen musste, zumal der Kläger aus einem Kurvenbereich kommend zu Beginn eines etwa 300 m langen geraden Streckenabschnitts zum Überholen angesetzt hatte.

Hierfür spricht des Weiteren, dass der Erstbeklagte nach den sachverständigen Feststellungen selbst mit einer nur geringen Geschwindigkeit fuhr: Der Sachverständige M. hat dessen Bewegungsgeschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision in einer Größenordnung von 40 bis 45 km/h eingegrenzt, die Geschwindigkeit des Motorrads im Moment der Berührung mit ca. 45-55 km/h. Angesichts der vorangegangenen gegenseitigen Überholmanöver und dem Umstand, dass die Straße an der Unfallstelle nach einer Rechtskurve in einen geraden Streckenabschnitt mündet, durfte der Erstbeklagte nicht darauf vertrauen, dass er nicht überholt werden würde. Damit liegt keine Situation vor, in der das Zeichen 295 den vorausfahrenden Verkehr schützt.

Weitere Verursachungsbeiträge des Klägers zu dem Unfallgeschehen stehen nicht fest. Sachverständigenseits konnte die vorkollisionäre Geschwindigkeit des Motorrads nicht mehr festgestellt werden; es finden sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte hierzu in der Akte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H. und M. konnte zum Kontaktzeitpunkt für das Motorrad keine wesentliche Überschussgeschwindigkeit zum Pkw hergeleitet werden. Vielmehr sei auf ein etwa vergleichbares Geschwindigkeitsniveau zu schließen, wobei die Ausgangsgeschwindigkeiten nicht mehr nachvollzogen werden können.

Dass der Kläger durch das Überholen eine Gefährdung des Gegenverkehrs verursacht hat, ist nicht festgestellt: Ein solches ergibt sich weder aus den Aussagen der Zeugen N. noch der Unfallbeteiligten; auch sachverständigenseits sind hierzu keine Feststellungen getroffen worden. Die Zeugin N. hat hierzu zwar erklärt, der Kläger wäre ihnen in die Scheibe geflogen, wenn sie schneller gewesen wären ; dies betrifft aber das Geschehen nach der Kollision und lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Kläger ohne die Linksbewegung des Beklagten den Überholvorgang gefahrlos hätte beenden können. Der Zeuge N. hat angegeben, das Ganze habe sich 30 bis 40 m vor ihnen abgespielt; er habe gleich gebremst; es sei eine starke, aber keine Vollbremsung gewesen. Auch hieraus lassen sich keine Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung des Gegenverkehrs durch das Überholmanöver ziehen.

Auf Seiten des Beklagten zu 1) steht - wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat - als Verursachungsbeitrag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine vorkollisionäre Lenkbewegung nach links fest. Dies wird insoweit in der Berufungsinstanz von den Beklagten nicht angegriffen und steht auch nach den erstinstanzlichen Feststellungen fest: Das Landgericht hat dies ausweislich der Urteilsgründe aus den nicht angegriffenen und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen H. geschlussfolgert, wonach sich die Endlage des klägerischen Motorrads nur durch eine Linkslenkbewegung des Pkw gegen das überholende Motorrad erklären lasse. Hierfür spricht im Übrigen auch, wie noch auszuführen ist, maßgeblich die Aussage der Zeugin N., wonach das Auto einen Schlenker gemacht habe und der Kläger dann durch die Luft geflogen sei. Dass der Zeuge N. von einer solchen Lenkbewegung nicht berichtet hat, stellt dies nach Auffassung des Senats nicht entscheidend in Frage, denn nach seiner Aussage hat er das Auto und das Motorrad erst gesehen, nachdem die Zeugin aufgeschrien hatte.

Die weitere Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist indes nicht frei von Rechtsfehlern: Das Landgericht hat ausdrücklich offen gelassen, wo die Kollision stattgefunden hat. Wenn jedoch zu Lasten des Klägers berücksichtigt wird, dass dieser den Beklagten zu 1) trotz eines Überholverbots überholt hat, darf nicht offen bleiben, ob sich die Kollision auf der in Fahrtrichtung B. linken Fahrbahn ereignete, mithin ob der Pkw selbst einen Fahrbahnwechsel vorgenommen hat. Diese Frage ist bei zutreffender Würdigung der erstinstanzlich erhobenen Beweise und unter Berücksichtigung der beigezogenen Strafakte zu bejahen. Mithin fällt ins Gewicht, dass der Erstbeklagte trotz oder gerade wegen des ihn erkennbar überholenden Kraftrades in einer nach der Gesamtschau aller Umstände als bewusst zu qualifizierenden Lenkbewegung nach links seinerseits die durchgehende Mittellinie überfahren und damit die entscheidende Unfallursache gesetzt hat:

Der Kläger trägt, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Lenkbewegung des Beklagten zu 1) Handlungsqualität besessen hat. Darüber hinaus muss der Kläger auch den Nachweis für das von ihm behauptete Motiv führen, nämlich dass der Beklagte zu 1) den Überholvorgang unterbinden wollte, weil dies im Rahmen der Haftungsabwägung als verkehrsfremde Gesinnung zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre. Die Frage, ob der Beklagte zu 1) bewusst nach links gelenkt hat, oder nur versehentlich, kann, da es sich um eine sog. innere Tatsache handelt, nur anhand von Hilfstatsachen beantwortet werden. Dass der Beklagte zu 1) auch hinsichtlich der Kollision und der Unfallfolgen vorsätzlich gehandelt habe, behauptet der Kläger nicht.

In technischer Hinsicht hat der Sachverständige H. hierzu zunächst ausgeführt, dass bei einem nur versehentlichen Lenkmanöver im Vergleich zu einem bewussten Lenkmanöver eine eher kontinuierliche Fahrbewegung nach links, damit ein geringerer Lenkeinschlag der Vorderräder und eine geringere Lenkgeschwindigkeit sowie eine zeitlich und räumlich längere Phase der Lenkbewegung und eine nicht so deutliche Schrägstellung des Pkw nach links in Bezug zum Fahrbahnverlauf zu erwarten sei. Weiter hat er ausgeführt, dass die rekonstruierte Auslaufrichtung des Kraftrads und dessen Endlage auch bei einem kontinuierlichen/versehentlichen Spurwechsel erklärbar seien. Zugleich hat er nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass bei einer kontinuierlichen Bewegung des Beklagtenfahrzeugs nach links an diesem gegebenenfalls bereits Erstkontaktspuren in dem weiter nach hinten angeordneten Flankenbereich und dann auch im rechten Flankenbereich des klägerischen Kraftrades weitere bzw. anders geartete Beschädigungen, welche jeweils nicht vorlagen, zu erwarten gewesen wären. Zusammenfassend hat der Sachverständige daher sowohl ein abruptes Lenkmanöver in die Fahrlinie des Motorrads wie auch einen kontinuierlichen/versehentlichen Spurwechsel nicht ausgeschlossen. Das Landgericht ist dem gefolgt. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass die sachverständigen Feststellungen nur ein Indiz für die Willensrichtung des Erstbeklagten sein können, und nach den Ausführungen des Sachverständigen H. beide Varianten möglich sind, wobei weitere Schadensbilder bei einem kontinuierlichen Spurwechsel zu erwarten gewesen wären, die nicht vorliegen.

Die Zeugin N. hat indessen von einem „Schlenker“, mithin einer deutlich wahrnehmbaren Lenkbewegung gesprochen. Die Zweifel des Landgerichts, das der Aussage deshalb weniger Gewicht beigemessen hat, erscheinen nicht begründet: Zwar haben die unfallaufnehmenden Polizeibeamten in ihrem Vermerk nichts von einer dahingehenden Aussage der Zeugin schon an der Unfallstelle berichtet, woraus das Landgericht geschlossen hat, dass eine solche Aussage auch nicht gemacht wurde. Weil die Zeugin dies erst etwa einen Monat nach dem Unfall bei ihrer Vernehmung angegeben habe, könne, so das Landgericht weiter, nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Zwischenzeit durch das Überdenken des Erlebten in der Vorstellung der Zeugin eine Überzeugung entwickelt habe, die mit dem tatsächlich Erlebten nicht übereinstimme. Insofern ist zu konzedieren, dass in dem Unfallbericht der Zeuge N. Angaben zu dem Unfallgeschehen gemacht hat und die Zeugin dessen Angaben im Wesentlichen nur bestätigt hat. Bei ihrer Vernehmung am 13.11.2013 hat sie erstmals von einer „ruckartigen“ Bewegung gesprochen. Sie hat weiter erklärt, der Pkw-Fahrer habe den Motorradfahrer ihrer Meinung absichtlich blockieren wollen und dabei angefahren. Er habe einen bewussten Schlenker nach links gemacht und den Motorradfahrer regelrecht „abgeschossen“. Im Strafverfahren hat die Zeugin erklärt, sie habe gesehen, dass das Auto rüber gelenkt habe und der Motorradfahrer geflogen sei. Dies hat sie im hiesigen Verfahren bestätigt. Im Ergebnis hat die Zeugin somit ihre Aussage mehrfach konstant wiederholt, auch wenn dahingehende Angaben in dem polizeilichen Vermerk fehlen.

Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Zweifel auch auf die Aussage des Zeugen N. gestützt, der eine abrupte Lenkbewegung nach links nicht gesehen habe. Der Zeuge hat an der Unfallstelle geschildert, das Beklagtenfahrzeug habe sich sehr weit links befunden, als es zum Kontakt mit dem Motorrad gekommen sei. Bei seiner polizeilichen Vernehmung etwa einen Monat später hat er erklärt, er habe den Pkw entgegenkommen sehen, der sehr weit links gefahren sei, im selben Moment habe seine Frau gerufen. Einen bewussten Schlenker zuvor habe er nicht wahrgenommen, weil er auf seine Fahrbahn achten musste. Nach dieser Aussage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge den Pkw erst wahrgenommen hat, nachdem er den Schlenker schon gemacht hatte, oder dass er aufgrund des Verkehrsgeschehens nicht so genau beobachten konnte wie seine Frau, die als Beifahrerin im Pkw saß. Hierfür spricht auch seine Aussage im hiesigen Verfahren, wonach er das Motorrad und das Auto erst gesehen habe, nachdem seine Frau bereits aufgeschrien habe.

Die Aussagen der Zeugen, insbesondere der Zeugin N., und die sachverständigen Feststellungen sind im Übrigen zwanglos mit den Angaben des Klägers zum Unfallhergang in Einklang zu bringen, die dieser seit dem Unfalltag konstant gemacht hat. Demgegenüber fällt auf, dass der Beklagte zu 1) mehrere widersprüchliche Angaben zum Unfallgeschehen gemacht hat, die zum Teil nachgewiesenermaßen falsch sind: Im Gegensatz zur detaillierten Unfallschilderung des Klägers ist die Unfallschilderung des Beklagten zu 1) in seiner Klageerwiderung schon detailärmer und erschöpft sich weitgehend in einem Bestreiten des klägerischen Vortrags. Im Schriftsatz vom 29.10.2014 hat er angegeben, der Kläger habe die Wahl zwischen einer Frontalkollision mit dem Gegenverkehr und einer Kollision mit seinem Fahrzeug gehabt und sei deshalb nach rechts wiedereingeschert. Die Behauptung einer Rechtsbewegung des Motorrads ist durch die sachverständigen Feststellungen klar widerlegt worden. Bei seiner informatorischen Anhörung hat er angegeben, er habe plötzlich gemerkt, dass sein linker Außenspiegel nach vorne klappe. Er sei erschrocken und habe das Lenkrad nach links verrissen. Auf Frage, ob er den von der Zeugin geschilderten Schlenker gemacht habe, hat er erklärt, er könne dies weder mit Sicherheit bejahen noch mit Sicherheit verneinen, er sei dadurch, dass der Spiegel plötzlich nach vorne geklappt sei, erschrocken.

Während der Beklagte zu 1) zunächst damit nur eine Linksbewegung nach der Kollision nicht ausgeschlossen hat, ist es inzwischen unstreitig, dass er vorkollisionär eine Lenkbewegung nach links durchgeführt hat. Es fällt auch auf, dass der Beklagte zu 1) bei seiner richterlichen Vernehmung im Strafverfahren angegeben hat, seines Erachtens habe es keinen Ärger mit den vorangegangenen Überholmanövern gegeben. Erst auf Nachfrage hat er erklärt, er habe die Hand gehoben und gehupt. Seine Berufung gegen das Strafurteil hat der Beklagte nach umfangreicher Wiederholung der Beweisaufnahme zurückgenommen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist und was im Berufungsverfahren außer Streit ist - nach der räumlichen Konstellation ausgeschlossen ist, dass das Motorrad des Klägers für den Beklagten zu 1) bei der Lenkbewegung nicht zu erkennen war.

Berücksichtigt man weiterhin, dass der Beklagte zu 1) den Kläger nur 400-500 m zuvor überholt hatte und schon vorher ein weiteres Überholmanöver des Klägers stattgefunden hatte, über das sich der Erstbeklagte nach eigenem Bekunden geärgert hatte, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Beklagte zu 1) den Kläger auch weiter beobachtet hat. Seine Behauptung, er habe sich wegen der kurvigen Straße auf die Fahrbahn konzentriert, überdies mit seinem Sohn gesprochen und aufgrund des Autoradios auch keine Motorgeräusche gehört, kann nach alldem nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Vielmehr spricht nach der Lebenserfahrung alles dafür, dass der Beklagte zu 1) aufgrund des vorangegangenen Geschehens erkannt hatte, dass der Kläger ihn überholen wollte. Seine Angabe an der Unfallstelle, er sei wohl wegen der vorangegangenen S-Kurve zu weit nach links geraten, ist damit in gleicher Weise widerlegt.

Nach alldem lässt sich die festgestellte und unstreitige vorkollisionäre Lenkbewegung nur durch eine bewusste Bewegung erklären; eine versehentliche Überschreitung der Mittellinie scheidet hingegen aus.

Hierfür sprechen weiter die dezidierten Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil, wonach der Erstbeklagte im Rahmen des § 315c StGB grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt habe, indem er den Kläger nicht überholen lassen wollte, weil dieser ihn vorher überholt habe, und deshalb eine bewusste Lenkbewegung nach links gemacht habe. Zwar sind diese Feststellungen, worauf das Landgericht hingewiesen hat, insoweit nicht präjudiziell oder bindend. Es kann jedoch bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände nicht außer Acht gelassen werden, dass das amtsgerichtliche Urteil ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 31.7.2014 auf einer umfassenden, im Vergleich zu der Vernehmung in diesem Verfahren deutlich zeitnäheren Zeugenvernehmung beruht und auch im Übrigen sorgfältig und umfassend begründet worden ist. Im Strafverfahren hat die Zeugin N. nach dem Eindruck des Tatrichters glaubhaft von einem ruckartigen Fahrmanöver des Beklagten zu 1) berichtet; der Zeuge N. hatte dies zwar selbst nicht gesehen, aber bestätigt, dass die Zeugin einen Schreckensausruf getätigt hatte und dies in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm beobachteten „Wegfliegen des Motorrads“ gestanden hatte.

Ist damit eine bewusste Lenkbewegung des Beklagten zu 1) nach links festgestellt, hat im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG eine grundlegend neue Würdigung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge zu erfolgen. Diese führt angesichts aller Umstände des vorliegenden Falls zu einer alleinigen Haftung des Erstbeklagten für das Unfallgeschehen. Zwar wird nicht verkannt, dass sich auch der Kläger durch sein vorangegangenes Fahrverhalten an der gegenseitigen Eskalation beteiligt und einen eigenen Ursachenbeitrag für das Unfallgeschehen durch das Einleiten des Überholmanövers trotz durchgezogener Mittellinie gesetzt hat. Andererseits liegt seitens des Erstbeklagten ein solch außerordentlich rücksichtsloses und grob gefährdendes Verhalten vor, dass es vorliegend gerechtfertigt ist, die gegenüber dem Pkw ohnehin geringer zu bewertende Betriebsgefahr des Motorrads gänzlich zurücktreten zu lassen. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Beklagte bewusst die Überholspur blockiert hat und damit den Kläger als offensichtlich schwächeren Verkehrsteilnehmer objektiv in die Gefahr schwerer Verletzungen gebracht hat. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass sich der Senat in anders gelagerten Fällen, in denen beiderseitige, eskalierende Verkehrsverstöße in ein Unfallgeschehen münden, eine anderweite Haftungsverteilung vorbehält, und die alleinige Haftung des Erstbeklagten vorliegend maßgeblich auf seinem außerordentlich grob verkehrswidrigen Verhalten beruht.

Damit kann der Kläger von dem Erstbeklagten den der Höhe nach unstreitigen restlichen Schadensersatz in voller Höhe von 1.631,80 Euro ersetzt verlangen.

Neben dem Erstbeklagten haftet die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung dem Kläger als Gesamtschuldner, § 7 Abs. 1, § 17 StVG, § 1 PflVGi.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ist insbesondere nicht gemäß § 103 VVG ausgeschlossen:

Hiernach ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Da es sich nach zutreffender Auffassung bei § 103 VVG um einen subjektiven Risikoausschluss handelt, ist ein solcher Schadensfall von vornherein nicht von dem Versicherungsvertrag umfasst, so dass sich der Dritte in diesem Fall auch nicht auf die Fiktion der Leistungspflicht nach § 117 VVG berufen kann. Als subjektiver Risikoausschluss ist § 103 VVG von Amts wegen zu beachten.

Der Vorsatz i.S.d. § 103 VVG muss sich hierbei, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nicht nur auf die Handlung, sondern auch auf die Schadensfolgen beziehen. Im Prozess sind sämtliche Umstände, die die Einstandspflicht des Versicherers ausschließen oder mindern, von diesem zu beweisen, so dass eine Nichterweislichkeit des Vorsatzes zu Lasten der Beklagten zu 2) geht. Der Beweis ist im Regelfall, da es sich um eine sog. innere Tatsache handelt, nur durch Indizien zu führen.

Damit ist der Senat vorliegend an einer Prüfung, ob der Beklagte zu 1) den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, zwar nicht schon deshalb gehindert, weil sich die Beklagte zu 2) im Berufungsverfahren - anders als noch im Verfahren erster Instanz - selbst nicht mehr auf ihre Leistungsfreiheit nach § 103 VVG beruft. Die Beklagte zu 2) hat in der Berufungserwiderung insoweit ausdrücklich erklärt, dass sie an dem Einwand nicht festhalte, weil Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Mitwirkung durch die Beweisaufnahme in erster Instanz nicht hinreichend bestätigt worden seien, und dass sie deshalb den Beklagten zu 1) als Versicherungsnehmer in ihre Rechtsverteidigung miteinbeziehe. Allerdings geht eine Nichterweislichkeit des Vorsatzes zu Lasten des Versicherers. Nach den obigen Ausführungen bestehen zwar keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1) bewusst und damit vorsätzlich eine Lenkbewegung nach links gemacht hat, um den Überholvorgang des Klägers zu unterbinden. Dass er damit jedoch zugleich die bei dem Kläger eingetretenen schweren Unfallfolgen zumindest billigend in Kauf genommen hat, und nicht nur im Sinne grober Fahrlässigkeit die Augen vor möglichen Folgen verschlossen hat, steht nach Auffassung des Senats nicht mit der nach § 286 ZPOerforderlichen Gewissheit fest. Insbesondere die ausgesprochen riskante und unbeherrschte Fahrweise des Beklagten zu 1) lässt einen sicheren Rückschluss auf einen Vorsatz hinsichtlich der Verletzungsfolgen, den zudem beide Parteien in Abrede stellen, nicht zu.

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

Der Feststellungsantrag zu 2) ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls in vollem Umfang begründet, so dass das angefochtene Urteil, das den Feststellungsausspruch auf die hälftige Haftungsquote beschränkt hat, diesbezüglich ebenfalls abzuändern war.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, die der Kläger zutreffend aus einem Gegenstandswert von 11.631,80 Euro berechnet hat, und denen die Beklagten nicht entgegengetreten sind, folgt aus dem Gesichtspunkt der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.

(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.

(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.