Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Nov. 2012 - I-9 U 179/11

published on 12/01/2023 13:00
Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Nov. 2012 - I-9 U 179/11
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Amtliche Leitsätze

1. Eine auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Unterhaltsschäden gerichtete Klage ist unbegründet, wenn im Unfallzeitpunkt keine Unterhaltsansprüche gegen den bei dem Unfall getöteten Elternteil bestanden haben und es - unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehalts - nicht als möglich erscheint, dass dieser im Zeitpunkt des Wiederauflebens eines Unterhaltsanspruchs leistungsfähig wäre.

2. Auf den Naturalunterhalts- bzw. Haushaltsführungsschaden des Ehegatten eines bei einem Unfall Getöteten ist die Mithilfe seiner nichtehelichen Lebenspartnerin bei der Hausarbeit nicht anspruchsmindernd anzurechnen, da es sich insoweit um eine freiwillige, unterhaltsrechtliche nicht geschuldete Leistung Dritter handelt, die dem Schädiger nicht zugute kommen soll (Anschluss an BGH, NJW 1984, 2520 f.).

3. Das zur Berechnung des Barunterhaltsschadens zu berücksichtigende künftige Einkommen aus Rentenbezügen und öffentlichen Zusatzversorgungen kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage vorläufiger Rentenberechnungen des/der Versorgungsträger geschätzt werden.

OBERLANDESGERICHT HAMM

(9. Zivilsenat)

Urteil vom 23.11.2012

Az.: I-9 U 179/11

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2011 verkündete Urteil des Einzel­richters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 31.08.1980 in F ereignete und bei dem der Kläger als Fahrer eines Mokicks u.a. eine commotio cerebri erlitt.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Anhörung des Klägers mit der Begründung abgewiesen, etwaige Ansprüche des Klägers seien nach § 3 Nr. 3 S. 2 2. Hs. PflVG a.F. verjährt.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche in vollem Umfang weiter. Er hält die Ansprüche für nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 S. 2 2. Hs. PflVG a.F. habe nach Treu und Glauben erst mit seiner Kenntnis von sämtlichen Schadensfolgen begonnen, da ihm anderenfalls die Verfolgung unvorhersehbarer, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist aufgetretener Schadensfolgen verwehrt sei. Der Kläger behauptet, erstmalig sei eine Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungen und den epileptischen Anfälle anlässlich seiner stationären Behandlung im Jahre 2008 diagnostiziert worden. Bei der am 24.07.2008 durchgeführten MRT-Untersuchung sei ein Kontusionsherd festgestellt worden, der bei dem Unfall entstanden und Auslöser der epileptischen Anfälle sei. Er habe nur bei dem streitgegenständlichen, nicht aber bei zahlreichen weiteren Verkehrsunfällen, an denen er unstreitig ebenfalls als Führer eines Mokicks beteiligt war, eine Kopfverletzung erlitten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2009 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 31.08.1980 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,

              die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Sie hält etwaige Ansprüche für verjährt. Da der Kläger entgegen seiner mitgeteilten Klagebereitschaft keine Klage erhoben, sondern über einen Zeitraum von über 28 Jahren untätig geblieben sei, habe sie die Regulierung des Unfalls als abgeschlossen betrachten dürfen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 31.08.1980 gemäß §§ 7, 17, 18, 10 S. 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a.F nicht zu.

1.

Dabei bedarf es zunächst keiner Entscheidung des Senats, in welchem Umfang die Beklagte dem Grunde nach für Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 31.08.1980 einzustehen hat. Da der Kläger unstreitig entgegen der aus § 21a Abs. 2 StVO i.d.F. vom 24.05.1978, gültig bis zum 31.07.1984, resultierenden Helmpflicht für Führer von Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bei dem Verkehrsunfall vom 31.08.1980 keinen Motorradhelm trug und dies zumindest mitursächlich für die hierbei erlittenen Kopfverletzungen war, kommt eine Haftung der Beklagten in vollem Umfang jedenfalls nicht in Betracht.

2.

Ansprüche gegen die Beklagte stehen dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass die epileptischen Anfälle durch den Verkehrsunfall vom 31.08.1980 verursacht wurden. Da der Kläger unstreitig eine unfallbedingte Primärverletzung, nämlich eine commotio cerebri, erlitt, gilt für den Nachweis der Ursächlichkeit des Unfalls für das Auftreten epileptischer Anfälle als Folgeschaden zwar der Beweismaßstab des § 287 ZPO. Dass die Epilepsieerkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die unfallbedingte Hirnverletzung zurückzuführen ist, weil der Kläger bei dem Unfall eine Hirnkontusion erlitt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursache der epileptischen Anfälle ist, ist aber weder hinreichend schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich:

Insoweit reicht es nicht aus, dass sich der Kläger beim Unfall vom 31.08.1980 eine commotio cerebri zugezogen hat; denn ausweislich des Entlassungsberichts der Dres. L und T vom St. M-Hospitals vom 14.10.1980 (Anlage A 1 der Klageschrift, Bl. 7 GA) wurde bei dem Kläger unfallbedingt zwar eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri), zugleich nach Durchführung einer CT aber ein Kontusionsherd bzw. eine Hirnkontusion gerade nicht festgestellt. Soweit nach dem Entlassungsbrief der Katholischen Kliniken S vom 30.07.2008 (Bl. 17 GA) ein älterer Kontusionsherd links frontobasal diagnostiziert und als Ursache der epileptischen Anfälle bezeichnet wurde, erlaubt dies nicht den Schluss darauf, dass diese Hirnkontusion tatsächlich bei dem Verkehrsunfall vom 31.08.1980 entstanden ist. Denn diese Diagnose belegt lediglich, dass bei dem Kläger überhaupt eine - auch ältere - Hirnschädigung aufgetreten sein muss. Dass bzw. warum deren Entstehung auf das Jahr 1980 zurückgeht, ergibt sich hieraus nicht. Daher ist völlig offen, wenn nicht naheliegend, dass die nach dem Verkehrsunfall ausweislich des Entlassungsberichts der Dres. L und T vom St. M Hospital diagnostizierte und daher den behandelnden Ärzten in den Katholischen Kliniken S sicher bekannte Commotio cerebri aus dem Jahre 1980 ohne weitere Ursachenforschung als Ursache des festgestellten Kontusionsherds angenommen wurde. Jedenfalls ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass bzw. inwieweit im Juli 2008 die Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Unfalls für die Hirnkontusion Gegenstand ärztlicher Untersuchungen war. Dies wäre aber deshalb erforderlich gewesen, weil sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen lässt, dass die Epilepsie auf anderen, nicht nur theoretisch denkbaren Ursachen als der unfallbedingten Hirnverletzung beruht. Denn der Kläger war - wie er selbst gemäß     § 141 ZPO erstinstanzlich bekundet hat - ab dem 09.01.1981 bis in das Jahr 2007 an mindestens 7 weiteren Verkehrsunfällen beteiligt und wurde hierbei z.T. schwerwiegend verletzt. Vor diesem Hintergrund oblag es ihm, im Einzelnen darzulegen, dass und warum die in den Folgejahren erlittenen Verletzungen nicht zu der in 2008 diagnostizierten Hirnkontusion geführt haben können. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass zwischen dem erstmaligen Auftreten der epileptischen Anfälle in 2004 und dem streitgegenständlichen Unfall im August 1980 24 Jahre liegen. Da der Kläger dieser Darlegungslast trotz Hinweises des Senats nicht nachgekommen ist, stellte sich die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens als reine unzulässige Ausforschung dar, in deren Rahmen der Sachverständige zunächst die gesamte Unfall- und Krankengeschichte des Klägers recherchieren müsste. Dass dies nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist, bedarf keiner Vertiefung. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit der nach    § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Epilepsie auf einer Hirnverletzung beruht, die aus dem Unfall vom 31.08.1980 resultierte.

3.

Darüber hinaus ist ein etwaiger Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Klägers nach §§ 852 Abs. 1 BGB a.F., 3 Nr. 3 S. 2 2. Hs. PflVG a.F. auch verjährt.

Die Verjährung richtet sich vorliegend nach § 3 Nr. 3 PflVG a.F., da der gegen die Beklagte geltend gemachte Direktanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. am 01.01.2008 noch nicht verjährt war, Art. 3 Abs. 1 EGVVG (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Art 3 EGVVG Rn. 1). Im Streitfall wurde die Verjährung, die nach § 3 Nr. 3 S. 2 2. Hs. PflVG a.F. spätestens in 10 Jahren von dem Schadensereignis an, vorliegend mithin am 31.08.1990 rechnerisch endete, gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. durch die im September 1980 erfolgte Anspruchsanmeldung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bis zu einer schriftlichen Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten selbst gehemmt. Da die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin vorliegend nicht schriftlich abschließend über die Ansprüche entschieden, sondern als letzte Handlung mit Schreiben vom 29.07.1981 die Zahlung weiterer 1.000,00 DM gegen Unterzeichnung einer Abfindungserklärung angeboten haben (Bl. 256 GA), war die Verjährung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. daher grundsätzlich bis zur Klageerhebung gehemmt.

Dem Kläger ist es aber verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. zu berufen. Nach Ansicht des BGH muss sich der Geschädigte, der sich auf eine Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. beruft, an Treu und Glauben, § 242 BGB, messen lassen. Danach verliert die Schutzwirkung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F., die auf die wirksame Gestaltung des Schutzes der Verkehrsopfer zielt (vgl. BGH, NJW 1977, 87), ihre Berechtigung, wenn für den Geschädigten keinerlei Schutzbedürfnis mehr besteht. Das ist dann der Fall, wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr wartet (BGH, NJW 1977, 674 [675]).

Vorliegend hat der Kläger seinen Schmerzensgeldanspruch mit Schreiben vom 27.03.1981 vorläufig und mit Schreiben vom 10.07.1981 angesichts der bei einem weiteren Verkehrsunfall vom 09.01.1981 erlittenen Verletzungen, die ihrerseits zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, endgültig auf 3.500,00 DM beziffert. Auf das von ihm erbetene abschließende Regulierungsangebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 29.07.1981 hat der Kläger bis zur erneuten Inanspruchnahme der Beklagten mit Schreiben vom 09.07.2009 nicht reagiert, obgleich er bereits zuvor mehrfach, nämlich mit Schreiben vom 08.09.1980 und 02.02.1981, eine Klageerhebung angedoht hatte. Zwar genügt nach gefestigter Rechtsprechung die bloße Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum nicht für die Annahme, dieser verfolge seine Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiter (BGH, a.a.O., für eine Untätigkeit über 2,5 Jahre; ebenso OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 472 [473]; VersR 1999, 873 f.; OLG Naumburg, VersR 2008, 775-776). Vorliegend ist der Kläger über einen Zeitraum von rund 28 Jahren untätig geblieben. Die Untätigkeit über einen derart langen Zeitraum legt aber die Annahme nahe, dass er die Regulierung angesichts der bereits erbrachten Vorschusszahlung über 2.000,00 DM für erledigt betrachtete. Auch wenn grundsätzlich die Beklagte die Darlegungslast hinsichtlich der Voraussetzungen der Hemmungsverwirkung trifft, so obliegt es dem Kläger aber im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast darzutun, warum er trotz der verstrichenen Jahrzehnte die Regulierung nicht als abgeschlossen betrachtete. Dies gilt umso mehr, als er unstreitig zumindest in zwei Fällen Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen nach 1980 gerichtlich durchgesetzt hat. Gerade dies ist nämlich ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger bis zur Epilepsie-Diagnose in 2008 die Regulierung des streitgegenständlichen Unfalls als erledigt betrachtete. Wenn dies aber aus seiner Sicht so war, durfte auch die Beklagte nach mehr als zwei Jahrzehnten einen schriftlichen Bescheid als verzichtbar und bloße Förmelei betrachten.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Dies gilt auch in Ansehung der zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob die bloße Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum die Annahme rechtfertigt, er verfolge seine Ansprüche offensichtlich nicht weiter. Denn vorliegend hat der Kläger, wie ausgeführt, neben der bloßen Untätigkeit bei der Beklagten den Anschein erweckt, er betrachte seine Ansprüche als erledigt. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 RN 11 ff.).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.