Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).
(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.
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(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena
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