Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung

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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Gegen eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder
2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Berufsgerichtbarkeit unterstand.

(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17/10/2014 11:44

Die Norm des Subventionsbetrugs, § 264 VII Satz 1 Nr. 1 StGB, erfasst auch Subventionen, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können.
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(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ni
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(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzeln
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Tenor 1. Der Steuerberater ... schuldhaft seine Berufspfiicht verletzt und wird deshalb zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,- Euro verurteilt. 2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 20/11/2015 00:00

Tenor I. Der Betroffene ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten. II. Ihm wird deshalb ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von € 2… auferlegt. III. Der Betr
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(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu...