Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen

1.
über
a)
das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung und der Erteilung verbindlicher Auskünfte, insbesondere über die Einführung von Vordrucken zur Erhebung der gemäß den §§ 36, 37a, 38 und 38a erforderlichen Angaben und Nachweise,
b)
die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete, die schriftliche und mündliche Prüfung, das Überdenken der Prüfungsbewertung,
c)
das Verfahren bei der Wiederholung der Prüfung,
d)
das Verfahren der Berufung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter;
2.
über die Bestellung;
3.
über das Verfahren bei der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft;
4.
über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die Befreiung von der Prüfung und das Verfahren bei der Erteilung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“;
5.
über Einrichtung und Führung des Berufsregisters sowie über Meldepflichten;
6.
über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Mindesthöhe der Deckungssummen.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung


(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber, 1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgrei
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung


(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber, 1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgrei

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung


(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien 1. Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;2. ehemalige Finanz

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 37a Prüfung in Sonderfällen


(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Bewerber, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 Absa

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"


(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewert

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 22. Juli 2016 - 9 U 187/15

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor Die Berufung der Klagepartei gegen das am 09.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 468/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klagepartei auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vo

Landgericht Köln Urteil, 09. Sept. 2015 - 20 O 468/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerpartei. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2Die Klägerpartei begehrt

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(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes...