Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung
- 1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen, - 3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen, - 4.
in Monopolsachen, - 5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch
- 1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - 2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, - 3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.
(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

Referenzen - Gesetze | § 1 StBerG
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§ 1 StBerG zitiert 1 andere §§ aus dem Steuerberatungsgesetz.
Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 17 Urkunde
Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.

21 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 StBerG.
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Mai 2019 - IX ZR 11/18
bei uns veröffentlicht am 02.05.2019
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/18 Verkündet am: 2. Mai 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 627 Abs. 1 a) Sc
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2007 - VI ZR 14/07
bei uns veröffentlicht am 11.12.2007
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 14/07 Verkündet am: 11. Dezember 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2001 - I ZR 261/98
bei uns veröffentlicht am 12.07.2001
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 261/98 Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2004 - I ZR 89/02
bei uns veröffentlicht am 30.09.2004
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/02 Verkündet am: 30. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2000 - IX ZR 50/98
bei uns veröffentlicht am 17.02.2000
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 50/98 Verkündet am: 17. Februar 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 13
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2014 - 4 B 13.1161
bei uns veröffentlicht am 16.05.2014
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - IX ZR 176/16
bei uns veröffentlicht am 06.12.2018
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 176/16 Verkündet am: 6. Dezember 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 280 A
Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Nov. 2018 - 6 K 59/18
bei uns veröffentlicht am 13.11.2018
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Steuerberaterprüfung.
Der am ... geborene Kläger ist Professor an der A.
Der Kläger studierte bis 1993 Betriebswirtschaftslehre an der B Universität in C und schloss das Studium als Diplom-Kaufm
Bundesfinanzhof Urteil, 28. Feb. 2018 - II R 3/16
bei uns veröffentlicht am 28.02.2018
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. April 2015 2 K 357/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juni 2017 - II R 22/15
bei uns veröffentlicht am 07.06.2017
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 23. Juli 2014 2 K 580/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Landgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2017 - 418 HKO 39/15
bei uns veröffentlicht am 05.05.2017
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, vormal
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - 4 U 81/16
bei uns veröffentlicht am 29.09.2016
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 28. April 2016 (Az.: 413 HKO 44/15) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und
Landgericht Hamburg Urteil, 28. Apr. 2016 - 413 HKO 44/15
bei uns veröffentlicht am 28.04.2016
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägeri
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Jan. 2016 - 10 C 17/14
bei uns veröffentlicht am 20.01.2016
Gründe
I
Die Kläger begehren die Feststellung, in Widerspruchsverfahren zu Fremdenverkehrs
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2016 - 12 A 1938/14
bei uns veröffentlicht am 20.01.2016
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil kein
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2014 - II ZB 2/13
bei uns veröffentlicht am 15.07.2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 2 / 1 3 vom 15. Juli 2014 in der Registersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB §§ 105, 161; StBerG §§ 49, 57 Abs. 3 Nr. 3 Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditg
Bundesfinanzhof Urteil, 26. Juni 2012 - VIII R 22/09
bei uns veröffentlicht am 26.06.2012
Tatbestand
I. Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Steuerberatungspraxis als Veräußerung eines Teilbetriebs steuerlich begünstigt ist. Der Kläger und Revisio
Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Okt. 2010 - II B 111/10
bei uns veröffentlicht am 08.10.2010
Tatbestand
I. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schriftlich zu ihrer Vertretung im Einspruchsverfahren bevollmächtigte H-GmbH legte mit Schriftsatz vom 2
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2010 - 12 U 198/08
bei uns veröffentlicht am 23.02.2010
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2008 wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das U
Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 29. Juli 2009 - 2 StO 1/09
bei uns veröffentlicht am 29.07.2009
Tenor
Auf die Berufung des Berufsangehörigen wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Mai 2009 aufgehoben.
Der Berufsangehörige wird wegen vorsätzlicher Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot für die Dauer von vier Jah
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2007 - 3 K 119/06
bei uns veröffentlicht am 17.07.2007
Tatbestand 1 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das beklagte Finanzamt (FA) dadurch gegen § 30 der Abgabenordnung (AO) und seine durch diese Vorschrift geschützten Rechte verstoßen habe, dass es der Straf- und Bu
Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.