Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

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published on 14/02/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Berufsangehörigen wird auf seine Kosten verworfen. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Köln hat den Berufsangehörigen durch Urteil vom 10. Oktober 2013 wege
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