(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über die in § 73 Absatz 5 genannten Verfügungen des Bundeskartellamts und über folgende Rechtsmittel: 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbes

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Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof


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Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof


(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof). (2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächti

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Der angeklagte und verurteilte Rechtsanwalt, der seiner Mandantin empfohlen hat die Magensonde seiner im Koma liegenden Mutter durchzuschneiden, um ihren Willen zu wahren, wurde freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hob das entsprechende Urteil auf d

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2020 - 5 ARs 20/19

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 3 StR 63/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/15 vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR63.15.0 Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2016 - 3 StR 236/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - 3 StR 342/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2011 - 5 StR 115/11

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5 StR 115/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 beschlossen: Der Senat legt die Sache nach § 132 Abs. 4

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - 3 StR 69/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2013 - 5 StR 551/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - 2 StR 332/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2009 - 3 StR 137/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2019 - III ZR 16/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - 2 StR 151/15

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2007 - III ZR 27/06

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 2 StR 374/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2009 - X ZB 1/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - XI ZR 372/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 372/18 vom 26. März 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 Der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer feh

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2007 - XI ZR 227/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 227/06 Verkündet am: 4. Dezember 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 144/06 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - 2 StR 495/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 4 9 5 / 1 2 vom 28. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei hier: Anfragebeschluss nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 4 StR 254/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR254/13 vom 29. Januar 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 56b StPO § 257c MRK Art. 6 Abs. 1 Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiet

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 407/02 Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2004 - II ZR 393/02

bei uns veröffentlicht am 14.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 393/02 Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2012 - VIII ZR 307/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 307/11 Verkündet am: 12. Dezember 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 3 ARs 7/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3AR s 7 / 1 3 vom 6. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anfragebeschluss des 4. Strafsenats vom 31. Juli 2013 (4 StR 223/13) Der 3. Strafsenat de

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2009 - 5 ARs 53/09

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5 ARs 53/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 – 1 StR 260/09 – gemäß § 132 Abs. 3 GVG http://www.juris.de/jportal/porta

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 5 StR 146/19

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 146/19 vom 8. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR146.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführ

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2019 - 4 ARs 14/19

bei uns veröffentlicht am 04.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 14/19 vom 4. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 8. Mai 2019 (5 StR 146/19) ECLI:DE:BGH:2019:041219B4ARS14.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesge

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2009 - 5 StR 530/08

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2009 - 5 StR 460/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2019 - IX ZR 44/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2003 - 5 ARs 63/03

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5 ARs 63/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Oktober 2003 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches hier: Anfragebeschluß vom 5. August 2003 – 4 StR 147/03 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2003 gemäß §

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - III ZR 16/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2006 - 5 StR 500/05

bei uns veröffentlicht am 26.01.2006

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StPO §§ 25, 338 Nr. 3 Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter Hauptverhandlung (gegen BGHSt 31, 15; nicht tragend). BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2009 - 4 StR 422/09

bei uns veröffentlicht am 24.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 422/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besch

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2003 - 1 ARs 29/03

bei uns veröffentlicht am 06.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 29/03 vom 6. November 2003 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 gemäß § 132 Abs. 3 GVG beschlossen: Der vom 4. Strafsenat beab

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2003 - 5 StR 376/03

bei uns veröffentlicht am 13.11.2003

5 StR 376/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. November 2003 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 beschlossen:

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2010 - IX ZB 34/10

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/10 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd a) Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 20/19 vom 18. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit ECLI:DE:BGH:2019:180619B5STR20.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefü

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - 4 StR 192/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 192/16 vom 11. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2017:110117B4STR192.16.0 Der 4. Strafsenat des Bun

Referenzen

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof). (2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen...
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Der Senat für...