Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 132
(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Anwälte | § 132 GVG
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Referenzen - Veröffentlichungen | § 132 GVG
Artikel schreiben21 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 132 GVG.
Baurecht: fiktive Mängelbeseitigungskosten sind mehr abrechenbar
StPO: Zur Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler
Strafrecht: Zur Tatprovokation durch verdeckte Ermittler
Anlagerecht: Zum Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungs- oder Beratungspflicht
Zivilrecht: Zur Bemessung von Schmerzensgeld
Strafrecht: Vorlagebeschluss des 5. Strafsenates zur Amtsträgereigenschaft von Vertragsärzten
Strafrecht: Zur Abgrenzung zwischen „Absatzhilfe“ und Beihilfe zur Hehlerei
Zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung
Gesellschaftsrecht: Zur Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft als KG
StPO: Zur Urteilsdarlegungen bei DNA-Vergleichsgutachten

Referenzen - Gesetze | § 132 GVG
§ 132 GVG zitiert oder wird zitiert von 10 §§.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 61 Verfassung des Dienstgerichts
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz - GVGEG | § 10
Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
Steuerberatungsgesetz
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
