Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 148 Kostenpflicht des Verurteilten

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 148 Kostenpflicht des Verurteilten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Dem Mitglied der Steuerberaterkammer, das in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens, Rücknahme oder Widerruf der Bestellung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 132 und 133) entstehen.

(2) Dem Mitglied der Steuerberaterkammer, das in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied der Steuerberaterkammer ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.

(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 27/05/2015 00:00

Tenor 1. Der Steuerberater ... schuldhaft seine Berufspfiicht verletzt und wird deshalb zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,- Euro verurteilt. 2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 02/12/2016 00:00

Tenor I. Die Betroffene ist schuldig der schuldhaften Verletzung allgemeiner Berufspflichten. II. Ihr wird deshalb ein Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahre
published on 13/01/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Berufsangehörigen wird auf seine Kosten verworfen. Die Revision wird zugelassen. 1 2G r ü n d e : 3Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Berufsangehörigen mit Anschuldigungsschrift vom 3. Februar 2014 zur Last gelegt, sei
published on 09/05/2014 00:00

Tenor 1. Dem Steuerberater wird wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten ein Verweis erteilt. Ferner wird gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 8000.- Euro verhängt. 2. Der Steuerberater hat die Kosten
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.