(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

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Gesellschaftsrecht: Zur Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft als KG

17.10.2014

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft kann im Handelsregister eingetragen werden.

Strafrecht: Zur Abänderung eines Schuldspruchs wegen Subventionsbetrug

17.10.2014

Die Norm des Subventionsbetrugs, § 264 VII Satz 1 Nr. 1 StGB, erfasst auch Subventionen, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können.

Referenzen - Gesetze | § 26 BAföG

§ 26 BAföG zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

§ 26 BAföG wird zitiert von 10 anderen §§ im Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung


(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig war

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren


(1) Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nac

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer


(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. (2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. die Mitglieder der Kammer

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen


(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheid
§ 26 BAföG zitiert 2 andere §§ aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 58 Tätigkeit als Angestellter


Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Satz 1 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden1.als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, geno

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis


Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter n

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2013 - III ZR 127/13

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - IX ZR 64/12

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Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Dez. 2017 - 15 U 886/17

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.02.2017 (Az. 4 O 9827/16) in der Fassung des Beschlusses vom 11.04.2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird a

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Okt. 2018 - 20 U 2963/17

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

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Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Jan. 2016 - 34 SchH 13/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

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Landgericht München I Urteil, 27. Mai 2015 - StL 10/14

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2015 - 7 BV 14.1923

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

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Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Nov. 2016 - M 16 K 15.4044

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Juli 2014 - 4 K 13.01638

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Sozialgericht München Endurteil, 11. Dez. 2014 - S 15 R 1890/14

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Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 27. Feb. 2015 - 4 HKO 6446/14

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2014 - 4 B 13.1161

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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 20. Nov. 2015 - 1 StL 2/15

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Landgericht Landshut Endurteil, 25. Aug. 2017 - 22 O 412/04

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Tenor  I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 380.035,22 EUR zuzüglich Zinsen aus 121.524,56 EUR in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.02.2004, weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 121.524,56 E

Landgericht München I Endurteil, 27. Juli 2016 - 29 O 21724/15

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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 02. Dez. 2016 - 1 StL 14/16

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 16 K 14.477

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

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Finanzgericht München Urteil, 23. März 2015 - 4 K 1636/14

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

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Oberlandesgericht Nürnberg Zwischenurteil, 24. Sept. 2014 - 6 U 531/13

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Aug. 2018 - 6 K 204/17

bei uns veröffentlicht am 17.08.2018

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bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

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