Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen

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1 Artikel zitieren § 90 StBerG.
Strafrecht: Zur Abänderung eines Schuldspruchs wegen Subventionsbetrug
17.10.2014
Die Norm des Subventionsbetrugs, § 264 VII Satz 1 Nr. 1 StGB, erfasst auch Subventionen, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können.

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Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
(1) Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Beruf

13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 90 StBerG.
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 20. Nov. 2015 - 1 StL 2/15
bei uns veröffentlicht am 20.11.2015
Tenor
I. Der Betroffene ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten.
II. Ihm wird deshalb ein Verweis
erteilt und eine Geldbuße in Höhe von
€ 2…
auferlegt.
III. Der Betroffene ist berechtigt, die Geldbuße
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 02. Dez. 2016 - 1 StL 14/16
bei uns veröffentlicht am 02.12.2016
Tenor
I. Die Betroffene ist schuldig der schuldhaften Verletzung allgemeiner Berufspflichten.
II. Ihr wird deshalb ein Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr
erteilt.
III. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwend
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - 1 StR 492/16
bei uns veröffentlicht am 08.12.2016
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 492/16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Untreue ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR492.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besc
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2015 - 1 StR 412/15
bei uns veröffentlicht am 29.09.2015
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 1 2 / 1 5 vom 29. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision d