Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 92 Anderweitige Ahndung
Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
- 1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder - 2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
Referenzen - Gesetze | § 7 ZollVG
§ 7 ZollVG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 7 ZollVG wird zitiert von 3 anderen §§ im Zollverwaltungsgesetz.
§ 7 ZollVG zitiert 1 andere §§ aus dem Zollverwaltungsgesetz.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 ZollVG.
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,5. Ausschließung aus dem Beruf.
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