Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 92 Anderweitige Ahndung

Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

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Referenzen - Gesetze | § 7 ZollVG

§ 7 ZollVG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 7 ZollVG wird zitiert von 3 anderen §§ im Zollverwaltungsgesetz.

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 81 Rügerecht des Vorstands


(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ni

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 77 Wahl des Vorstands


(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt. (2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kammer ist. (3) Zum Mitglied des Vo

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 125 Entscheidung


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fa
§ 7 ZollVG zitiert 1 andere §§ aus dem Zollverwaltungsgesetz.

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen


(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,5. Ausschließung aus dem B

Referenzen - Urteile | § 7 ZollVG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 ZollVG.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 13. Jan. 2015 - VIII-1 StO 1/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor Die Berufung des Berufsangehörigen wird auf seine Kosten verworfen. Die Revision wird zugelassen. 1 2G r ü n d e : 3Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Berufsangehörigen mit Anschuldigungsschrift vom 3. Februar 2014 zur Last gelegt, sei

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 29. Juli 2009 - 2 StO 1/09

bei uns veröffentlicht am 29.07.2009

Tenor Auf die Berufung des Berufsangehörigen wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Mai 2009 aufgehoben. Der Berufsangehörige wird wegen vorsätzlicher Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot für die Dauer

Referenzen

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,5. Ausschließung aus dem Beruf. (2)...