Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 153
Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 153
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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
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published on 20/11/2015 00:00
Tenor
I. Der Betroffene ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten.
II. Ihm wird deshalb ein Verweis
erteilt und eine Geldbuße in Höhe von
€ 2…
auferlegt.
III. Der Betr
published on 02/12/2016 00:00
Tenor
I. Die Betroffene ist schuldig der schuldhaften Verletzung allgemeiner Berufspflichten.
II. Ihr wird deshalb ein Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr
erteilt.
III. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahre
published on 13/12/2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Steuerberaters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
published on 09/05/2014 00:00
Tenor
1. Dem Steuerberater wird wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten ein Verweis erteilt.
Ferner wird gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 8000.- Euro verhängt.
2. Der Steuerberater hat die Kosten
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