Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 33 Inhalt der Tätigkeit
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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.
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(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe der Vergütu
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Satz 1 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden1.als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, geno
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung 1. seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für seine Mitglieder ist;2. der Sitz und die
(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufs
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäd
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published on 27/11/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 130/13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter be
published on 27/11/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 127/13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter be
published on 27/11/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 109/13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter be
published on 02/05/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/18 Verkündet am: 2. Mai 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 627 Abs. 1 a) Sc
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