Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 129 Revision

(1) Gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;
2.
wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;
3.
wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen


(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,5. Ausschließung aus dem B

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 13. Jan. 2015 - VIII-1 StO 1/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor Die Berufung des Berufsangehörigen wird auf seine Kosten verworfen. Die Revision wird zugelassen. 1 2G r ü n d e : 3Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Berufsangehörigen mit Anschuldigungsschrift vom 3. Februar 2014 zur Last gelegt, sei

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 14. Feb. 2014 - VIII-1 StO 2/13

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor Die Berufung des Berufsangehörigen wird auf seine Kosten verworfen. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Köln hat den Berufsangehörigen durch Urteil vom 10. Oktober 2013 wege

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 29. Juli 2009 - 2 StO 1/09

bei uns veröffentlicht am 29.07.2009

Tenor Auf die Berufung des Berufsangehörigen wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Mai 2009 aufgehoben. Der Berufsangehörige wird wegen vorsätzlicher Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot für die Dauer

Referenzen

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,5. Ausschließung aus dem Beruf. (2)...