Patentgesetz - PatG | § 94

Patentgesetz - PatG | § 94
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Patentgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.

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published on 12/09/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 16/99 vom 12. September 2000 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 41 34 028 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Abdeckrostverriegelung PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 6 (Fassung: 1. November 1998) Unterbl
published on 29/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 29/01 vom 29. Juli 2003 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 296 23 383 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Paroxetin PatG § 100 Abs. 3 Nr. 6; GebrMG § 18 Abs. 5 Auch ein ungewöhnlicher und beson
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