Patentgesetz - PatG | § 89

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Patentgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

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published on 01/02/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 27/98 vom 1. Februar 2000 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 34 17 273 Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein Kupfer-Nickel-Legierung PatG 1981 § 100 Abs. 3 a) Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtlic
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