(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

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Referenzen - Gesetze | § 75 PatG

§ 75 PatG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 75 PatG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde


(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Designangelegenheiten eine oder mehrere Designstellen und Designabteilungen gebildet. Die Designstellen sind für die Entscheidungen im Verfahren nach diesem Gesetz mit Au
§ 75 PatG zitiert 1 andere §§ aus dem Patentgesetz.

Patentgesetz - PatG | § 50


(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anor

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2000 - X ZB 36/98

bei uns veröffentlicht am 28.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 36/98 vom 28. März 2000 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 44 36 678 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG 1981 § 39 - Graustufenbild - Dem Patentanmelder bleibt im Erteilungsverfahren die

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(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören...
(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören...
(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören...