(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung


(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2007 - X ZB 3/06

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/06 vom 23. Januar 2007 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das deutsche Patent 101 13 038 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keuke

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2002 - X ZR 215/00

bei uns veröffentlicht am 06.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 215/00 Verkündet am: 6. Februar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagwerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2011 - X ZR 124/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 124/10 Verkündet am: 19. April 2011 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - Berichtigter Leitsatz - Nachschlage

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2002 - I ZB 21/00

bei uns veröffentlicht am 19.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 21/00 Verkündet am: 19. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 397 45 897.5.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2004 - X ZR 212/02

bei uns veröffentlicht am 13.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 212/02 Verkündet am: 13. Januar 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2017 - X ZR 50/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 50/15 Verkündet am: 1. März 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:010317UXZR50.15.0 Der X

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2003 - X ZR 8/00

bei uns veröffentlicht am 01.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 8/00 Verkündet am: 1. Juli 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2017 - X ZR 97/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 97/15 Verkündet am: 9. Mai 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:090517UXZR97.15.0 Der

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2016 - X ZB 1/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/16 vom 8. November 2016 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Ventileinrichtung PatG §§ 21 Abs. 1, 59, 73, 79 a) Das Patentgericht ist nicht befugt, im Einspruc