Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Bund
(1) Hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes Ausgleichsbehörden, Geldinstitute oder sonstige Stellen für zuständig bestimmt, Darlehen oder sonstige Forderungen des Bundes, die sich im Zusammenhang mit der Gewährung oder Überzahlung von Ausgleichsleistungen (§ 4) ergeben, zu verwalten, so sind diese Stellen ermächtigt, rechtswirksame Erklärungen über dingliche Rechte, die für den Bund im Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen sind oder werden, insbesondere über deren Begründung, Änderung oder Löschung, entgegenzunehmen oder abzugeben.
(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es insoweit gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registergericht keines weiteren Nachweises. Der Nachweis, daß ein eingetragenes Recht im Einzelfall der Verwaltung der für den Bund handelnden Geldinstitute oder der sonstigen Stelle unterliegt, ist gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registerbericht als geführt anzusehen, wenn hierüber eine Bescheinigung des Ausgleichsamtes vorgelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck der Eintragung des Rechts errichteten Urkunde oder aus der Urkunde über einen der Bestellung des Rechts zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag ergibt, daß das Geldinstitut oder die sonstige Stelle auch hierbei bereits für den Bund gehandelt hat. Wird die Erklärung über ein dingliches Recht von einer Ausgleichsbehörde abgegeben, so ist ein Nachweis, daß das im Einzelfall in Betracht kommende Recht der Verwaltung der Ausgleichsbehörde unterliege, nicht erforderlich.
Passende Werkzeuge
- ArbeitsrechtArbeitsbeendigungs-, Abfindungs- & Sperrzeit-Cockpit (KSchG · BGB § 622 · SGB III § 159 · GewO § 109)Prüfen Sie nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag an einem Ort die 3-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG), die Kündigungsfrist (§ 622 BGB), die Abfindungsspanne inklusive Fünftelregelung (§ 34 EStG) sowie das Sperrzeit- und Ruhensrisiko beim Arbeitslosengeld I (§§ 158, 159 SGB III).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Verwaltungsverfahren & BehördenAufenthalts-, Fachkräfte- & Einbürgerungs-Kompass (StAG § 10, AufenthG §§ 9, 18c, 18g, 81)Prüfen Sie Ihr Aufenthalts-Zeitkonto für Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 und 3 StAG), Niederlassungserlaubnis (§ 9, § 18c AufenthG, Blaue Karte EU § 18g AufenthG), die Wiedereinreise mit Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 3 vs. Abs. 4 AufenthG) sowie die 3-Monats-Frist für eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.