Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 334 Gebühren und Kosten

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 334 Gebühren und Kosten
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Gesetz über den Lastenausgleich Inhaltsverzeichnis

(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.

(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel.

(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.

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published on 17/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
published on 01/06/2010 00:00

Gründe 1 Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Zur Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung des Se
published on 02/10/2008 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Vollstreckung des Leistu
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