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§ 340Amtlich · § 5 UrhG

Aufschiebende Wirkung

Zeitreise: 29.06.2026‹ § 339§ 341 ›

(1) Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung.

(2) Abweichend von Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide sowie Bescheide nach § 349 Abs. 3a bis 3c.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das Ausgleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. § 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

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