Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 350a Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen

(1) Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sind verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch kann außer in den Fällen des § 342 Abs. 2 und des § 349 sowie vorbehaltlich des Absatzes 2 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Empfänger von Ausgleichsleistungen die Überzahlung zu vertreten oder mitzuvertreten haben.

(2) Rückforderungsansprüche können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.) sowie Sterbegeld (§ 292b), und mit allen fälligen Geldleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verrechnet werden. Dies gilt auch, soweit ein Rückforderungsanspruch wegen Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel erhaltener Betrag durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kürzen. § 290 bleibt unberührt.

(3) Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 234 InsO

§ 234 InsO zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 234 InsO zitiert 5 andere §§ aus dem Insolvenzordnung.

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 349 Rückforderung bei Schadensausgleich


(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer g

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 261 Voraussetzungen


(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn 1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Leb

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 266 Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags


(1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Ve

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 342 Wiederaufnahme des Verfahrens


(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt au

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 290 Erstattungspflicht


(1) Berechtigte sind verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zurückzuerstatten, soweit nach diesen Gesetzen oder

Referenzen - Urteile | § 234 InsO

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 234 InsO.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Jan. 2017 - 3 PKH 3/16, 3 PKH 3/16 (3 B 20/16)

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Gründe 1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter nicht beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 05. Mai 2014 - 16 K 3848/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor 1. Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit seiner Klage die Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2013 erklärten Aufrechnung begehrt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt C.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - 3 C 38/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich. Dieser wurde seiner Mutter, seinem Bruder und ihm selbst im Jahre 1975 - nach entspreche

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - 3 C 39/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der ihm im Jahre 1979 in Höhe von 11 793,10 DM wegen eines festgestellten Wegnahmeschade

Referenzen

(1) Berechtigte sind verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zurückzuerstatten, soweit nach diesen Gesetzen oder nach...