Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 1 Ziel des Lastenausgleichs
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Gesetz über den Lastenausgleich Inhaltsverzeichnis
Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).
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(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn 1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Leb
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Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,3. eine
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published on 31/05/2018 00:00
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
31. Mai 2018 (
*1
)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/92/EG – Anwendungsbereich – Begriff ‚Versicherungsvermittlung‘ – Richtlinie 2004/39/EG – Anwendungsbereich –
published on 21/12/2016 00:00
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
21. Dezember 2016 (
*1
)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikation — Verarbeitung personenbezogener Daten — Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation —.
published on 03/03/2011 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 6 O 81/09, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterven
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Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,3. eine Sonderabgabe...