Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 1 Ziel des Lastenausgleichs

Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 261 Voraussetzungen


(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn 1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Leb
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 3 Ausgleichsabgaben


Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,3. eine

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Europäischer Gerichtshof Urteil, 31. Mai 2018 - C-542/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2018

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 31. Mai 2018 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/92/EG – Anwendungsbereich – Begriff ‚Versicherungsvermittlung‘ – Richtlinie 2004/39/EG – Anwendungsbereich –

Europäischer Gerichtshof Urteil, 21. Dez. 2016 - C-203/15,C-698/15

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 21. Dezember 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikation — Verarbeitung personenbezogener Daten — Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation —.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. März 2011 - 8 U 262/10 - 70

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 6 O 81/09, wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterven

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Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,3. eine Sonderabgabe...