Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 335a Bescheid unter Vorbehalt

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Gesetz über den Lastenausgleich Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.

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(1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Ve

(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermi

Für die Bemessung der Hauptentschädigung werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249a, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes: 1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem V
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Für die Bemessung der Hauptentschädigung werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249a, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes: 1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind...
(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert um 40...
(1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Vertreibungsschäd...