Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 263 Formen der Kriegsschadenrente

(1) Kriegsschadenrente wird gewährt als

1.
Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278a),
2.
Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).

(2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. Die Entschädigungsrente wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selbständig gewährt.

(3) Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vorliegen, hat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form er Kriegsschadenrente beziehen will; die Wahl kann nach dem 31. Dezember 1992 nur einmal und nur bis zum 30. Juni 2000 ausgeübt werden. Beantragt der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente, so kann er entweder nur Vermögensschäden oder nur den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geltend machen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 267 Einkommenshöchstbetrag


(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - 3 A 2/10

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tatbestand 1 Mit ihrer Klage verlangt die Bundesrepublik Deutschland vom beklagten Saarland den Ersatz von Bundesmitteln. Nach Ansicht der Klägerin hat das Land seine Pf