Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 269 Höhe der Unterhaltshilfe

(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark *).

(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark *) für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark *) für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Wohngeldgesetz - WoGG | § 14 Jahreseinkommen


(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der A

Wohnraumförderungsgesetz - WoFG | § 21 Begriff des Jahreseinkommens


(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes Haushaltsangehörigen. Bei den Einkünften
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 267 Einkommenshöchstbetrag


(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 292 Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von Kriegsopferfürsorge vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 267 Einkommenshöchstbetrag


(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 265 Erwerbsunfähigkeit


(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines b

Referenzen

(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen...
(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark