Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 269 Höhe der Unterhaltshilfe
(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark
(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .
zitiert 2 andere §§ aus dem .
(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen...
(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark