Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 236 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
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Gesetz über den Lastenausgleich Inhaltsverzeichnis
Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist bindend.
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Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,3. eine
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published on 19/03/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, w
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